2016-07-06_Balaton_Veröffentlichung Befreiungsbescheid

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pta20160706021
Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt
Deutsche Balaton AG: Veröffentlichung der Befreiung zur
Abgabe eines Pflichtangebots nach dem WpÜG
Heidelberg (pta021/06.07.2016/20:02) - Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
4. Juli 2016 über eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung
Zielgesellschaft: Youbisheng Green Paper AG, Köln (ISIN DE000A1KRLR0)
Frankfurter Straße 14b, 61118 Bad Vilbel
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 4. Juli 2016 den mit Schreiben vom 9.
September 2015 gestellten Anträgen der nachfolgend benannten Antragsteller auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1
und Abs. 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WpÜG
im Zusammenhang mit der beabsichtigten Sanierung der Youbisheng Green Paper AG, Köln, stattgegeben:
1.
2.
3.
4.
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg (Antragstellerin zu 1)
VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg (Antragstellerin zu 2)
DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg (Antragstellerin zu 3)
Wilhelm Konrad Thomas Zours, Deutschland (Antragsteller zu 4)
zusammen im Folgenden auch die "Antragsteller".
Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die mit Auflagen und unter Widerrufsvorbehalten erteilte Befreiung
werden nachfolgend wiedergegeben.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
jeweils für den Fall, dass sie in Folge des Wirksamwerdens einer von der Hauptversammlung der Youbisheng
Green Paper AG, Köln, bis zum 30.09.2016 beschlossenen Kapitalerhöhung (nachfolgend unter A.IV. näher
beschrieben und definiert als Kapitalerhöhung I), die Kontrolle über die Youbisheng Green Paper AG, Köln,
erlangen sollten, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen,
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2
Satz 1 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Dieser Befreiungsbescheid steht unter dem Vorbehalt, jeweils in folgenden Fällen widerrufen werden zu
können:
a) Ein Insolvenzplan, der im Wesentlichen dem von der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 05.04.2016
übersandten Entwurf entspricht und insbesondere (i) im gestaltenden Teil eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht
(§ 186 Abs. 1 AktG) vorsieht, die zu einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft um mindestens EUR
1.187.880,00 führt und (ii) den Gläubigern gemäß § 38 InsO maximal EUR 5.000,00 zur garantierten
Ausschüttung bereit stellt, wird nicht spätestens bis zum 28.02.2017 nach § 253, § 254 Abs. 1 Insolvenzordnung
(InsO) rechtskräftig.
b) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht im Rahmen einer Kapitalerhöhung nach Ziffer 2 a) dieses Tenors ihr
Bezugsrecht vollständig ausgeübt und darüber hinaus auch alle neuen Aktien gezeichnet, die nicht von anderen
Aktionären der Youbisheng Green Paper AG, Köln, oder sonstigen Investoren bezogen wurden.
c) Die Durchführung einer Kapitalerhöhung nach Ziffer 2 a) dieses Tenors um mindestens EUR 1.187.880,00
wurde nicht bis zum 28.07.2017 in das Handelsregister der Youbisheng Green Paper AG, Köln, eingetragen.
d) Die Antragstellerin zu 1) beruft sich auf die Nachbesserungsklausel nach § 2 des am 16./23.03.2106
abgeschlossenen Vertrages über einen Forderungsverzicht mit Nachbesserung zwischen der Antragstellerin zu 1)
und Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter über das
Vermögen der Youbisheng Green Paper AG, Köln.
e) Die Sanierungsmaßnahmen werden aus anderen Gründen nicht wie in einem Insolvenzplan nach Ziffer 2 a)
dieses Tenors vorgesehen, durchgeführt.
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3. Die Befreiung steht unter folgenden Auflagen:
a) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich, spätestens bis zum
15.01.2017 nachzuweisen, dass sie durch die Beteiligung an einer Barkapitalerhöhung der Youbisheng Green
Paper AG, Köln, die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG über diese Gesellschaft erlangt haben (z.B. Vorlage von
Depotkontenauszug und Handelsregisterauszug).
b) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich spätestens bis zum
15.03.2017 den Eintritt der Rechtskraft eines Insolvenzplans gemäß Ziffer 2 a dieses Tenors durch Vorlage
geeigneter Unterlagen (z.B. Ausfertigung des Planbestätigungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk)
nachzuweisen.
c) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich spätestens bis zum
28.07.2017 durch Vorlage einer Kopie des Zeichnungsscheins nachzuweisen, dass die Antragstellerin zu 1) im
Rahmen einer Kapitalerhöhung nach Ziffer 2 a) dieses Tenors ihr Bezugsrechts vollständig ausgeübt und darüber
hinaus auch alle neuen Aktien gezeichnet hat, die nicht von anderen Aktionären der Youbisheng Green Paper
AG, Köln, oder sonstigen Investoren bezogen wurden.
d) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der Durchführung
der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2 a) des Tenors durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Handelsregisterauszug) spätestens bis zum 28.07.2017 nachzuweisen.
e) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich spätestens bis zum
10.08.2017 den Bezug von Aktien der Youbisheng Green Paper AG, Köln, nach Maßgabe von Ziffer 2 a) des
Tenors durch die Antragstellerin zu 1) unter Angabe der im Übrigen gehaltenen Aktien der Youbisheng Green
Paper AG, Köln, durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Depotauszüge) nachzuweisen.
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:
A. Sachverhalt
I. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die Youbisheng Green Paper AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz Köln,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer HRB 72130 (folgend
"Zielgesellschaft").
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 10.217.705,00. Nach der auf der Homepage der
Zielgesellschaft veröffentlichten Satzung ist es in 10.217.705 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien
mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt. Die Aktien der Zielgesellschaft
sind unter der ISIN DE000A1KRLR0 zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse
zugelassen.
Laut Lagebericht für das Geschäftsjahr 2015 ist die Zielgesellschaft momentan ohne operative
Geschäftstätigkeit. Für das Geschäftsjahr 2015 liegen der Zielgesellschaft keine Zahlen ihrer
Tochtergesellschaften und somit auch keine Konzernzahlen vor. Bis zum April 2014 wurde das operative
Geschäft des Youbisheng Konzerns von Tochtergesellschaften mit Sitz in der Volksrepublik China (folgend
"China") betrieben.
Laut Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 war die Zielgesellschaft in diesem Jahr als Holdinggesellschaft,
ohne wesentliche eigene Geschäftstätigkeit tätig. Ihre wesentlichen Erträge hat die Zielgesellschaft im Jahr 2014
aus einer 100 %igen Beteiligung an der Gui Xiang Industriy Co. Ltd., Hongkong, (im Folgenden "HK-Holding")
erwirtschaftet. Die HK-Holding ihrerseits ist zu 100 % an den Gesellschaften Quanzhou Guige Paper Co. Ltd.,
Quanzhou City, Provinz Fujian, China und der Hubei Guige Paper Co. Ltd, Huanggang City, Provinz Hubei,
China, (zusammen folgend die "operativen Gesellschaften") beteiligt. Die operativen Gesellschaften waren im
Jahr 2014 in der Papier und Verpackungsbranche tätig.
Mehrheitsgesellschafterin der Zielgesellschaft ist die Hong Kong Kai Yuan International Holdings Limited,
Wanchai, Hong Kong (folgend die "Mehrheitsgesellschafterin"). Laut Stimmrechtsmitteilung vom 18.08.2011
hielt die Mehrheitsgesellschafterin 9.049.000 Aktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht einer Beteiligung von
88,56 % am Grundkapital und den Stimmrechten der Zielgesellschaft. Die von der Mehrheitsgesellschafterin
gehaltenen Stimmrechte werden laut der Stimmrechtsmitteilung vom 18.08.2011 Herrn Haiming Huang, China,
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zugerechnet.
Nach der Gründung der Zielgesellschaft bestand ihr Vorstand zunächst allein aus Herr Haiming Huang. Laut Ad-
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-Hoc-Meldung vom 01.08.2014 hat der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft mit Beschluss vom 31.07.2014 Herrn
Haiming Huang aus wichtigem Grund als Mitglied des Vorstands abberufen.
Mit Beschluss vom 07.11.2014 ernannte der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft Herrn Rolf Birkert zum Vorstand der
Zielgesellschaft. Herr Rolf Birkert ist derzeit Alleinvorstand der Zielgesellschaft. Herr Rolf Birkert ist auch
Mitglied im Vorstand der Antragstellerin zu 1). Mit Beschluss vom 22.04.2015 bestellte das Amtsgericht Köln
Herrn Hansjörg Plaggemars und Herrn Gerrit Kaufhold zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft. Herr
Hansjörg Plaggemars ist ebenfalls Mitglied des Vorstands der Antragstellerin zu 1).
Seit dem Jahr 2014 ist die Antragstellerin zu 1) an der Zielgesellschaft beteiligt. Derzeit hält die Antragstellerin
zu 1) 469.021 Aktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 4,59 % des Grundkapitals und
der Stimmrechte der Zielgesellschaft.
Neben der Mehrheitsgesellschafterin und der Antragstellerin zu 1) ist nach den veröffentlichten
Stimmrechtsmitteilungen noch die Yong Chang International Holdings Limited, Tortola, British Virgin Islands, mit
442.000 (entspricht rund 4,33 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) mit mehr als 4 % der Stimmrechte an
der Zielgesellschaft beteiligt.
II. Antragsteller
Bei den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) handelt es sich ebenfalls um Aktiengesellschaften nach deutschem Recht.
Sitz der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) ist jeweils Heidelberg. Sie sind im Handelsregister des Amtsgerichts
Mannheim unter HRB 338172 (Antragstellerin zu 1)), HRB 337147 (Antragstellerin zu 2)) und HRB 705381
(Antragstellerin zu 3)) eingetragen.
Das Grundkapital der Antragstellerin zu 1) beträgt EUR 11.640.424,00 und ist eingeteilt in 11.640.424 auf den
Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Die
Aktien der Antragstellerin zu 1) werden unter der ISIN DE0005508204 im Entry Standard der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt. Die Antragstellerin zu 2) hält unmittelbar 6.636.950 Aktien der Antragstellerin zu 1).
Dies entspricht einer Beteiligung von rund 57,02 % der Stimmrechte der Antragstellerin zu 2).
Das Grundkapital der Antragstellerin zu 2) beträgt 50.000 EUR und ist in 50.000 Aktien mit einem Nennbetrag
von jeweils EUR 1,00 eingeteilt. Alleinige Aktionärin der Antragstellerin zu 2) ist die Antragstellerin zu 3).
Das Grundkapital der Antragstellerin zu 3) beträgt 52.000 EUR und ist in 26.000 Stückaktien eingeteilt. Hiervon
hält der Antragsteller 94,5 %.
III. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft
Mit Schreiben vom 12.08.2014 hat der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft beantragt, das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Zielgesellschaft zu eröffnen.
Mit Beschluss vom 13.08.2014 hat das Amtsgericht Köln Rechtsanwalt Dr. Christoph Nierig zum vorläufigen
Insolvenzverwalter (folgend zusammen mit den für ihn tätigen Personen der "vorläufige lnsolvenzverwalter")
bestellt und zudem damit beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein für die Zielgesellschaft
maßgeblicher Eröffnungsgrund gegeben ist.
In der Ad-Hoc-Mitteilung vom 15.12.2014 hat die Zielgesellschaft darauf hingewiesen, dass sie bzw. der
vorläufige Insolvenzverwalter bis zu diesem Zeitpunkt mangels jedweder liquider finanzieller Mittel nicht in der
Lage gewesen sei, die eingegange Stimmrechtsmitteilung der Antragstellerin zu 1) vom 22.09.2014 zu
veröffentlichen.
Im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss der Zielgesellschaft zum 31.12.2015 (folgend der "Jahresabschluss
2015") führt der Vorstand der Zielgesellschaft im Lagebericht u.a. Folgendes aus:
"Für das Geschäftsjahr 2015 liegen der Youbisheng Green Paper AG keine Zahlen der Tochtergesellschaften und
somit auch keine Konzernzahlen vor. Es bestehen auch erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Entwicklung
sowie den tatsächlichen Vermögensverhältnissen der operativen chinesischen Gesellschaften, der Quanzhou
Guige Paper Co. Ltd. mit Sitz in Quanzhou City, Provinz Fujian, China, und der Hubei Guige Paper Co. Ltd. mit
Sitz In Huanggang City in der Provinz Hubei, China, von welchen das operative Geschäft des YoubishengKonzerns ausgeführt wurde. Die chinesischen Gesellschaften sind rechtlich selbstständige Unternehmen, an
denen die Youbisheng Green Paper AG mehrheitlich indirekt über die Tochtergesellschaft Gui Xiang Industry Co.
Ltd mit Sitz in Hong Kong beteiligt ist. Die Gui Xiang Industry Co. Ltd hat keine eigene operative
Geschäftstätigkeit, sondern fungiert als Zwischenholding, welche die Anteile an den chinesischen
Tochtergesellschaften hält. Die Entwicklung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2015 war geprägt von einer sehr
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angespannten Liquiditätslage sowie den Bemühungen, sich belastbare Informationen über die tatsächliche
Finanz und Liquiditätslage der Konzerngesellschaften zu verschaffen. Der Kontakt zum ehemaligen
Vorstandsvorsitzenden und letztlichen Großaktionär Herrn Haiming Huang ist vollständig abgerissen. Der
Aufsichtsrat wurde über 'die ungeklärte Abwesenheit von Herrn Haiming Huang zuerst am 20. Juni 2014
unterrichtet. Der Finanzvorstand, Herrn David Tsui, trat im Juli 2014 zurück, nachdem ihm von Mitarbeitern der
Zugang zum Betriebsgelände der Gesellschaften in China verweigert wurde. Seitdem konnte eine Begutachtung
der Buchhaltung der chinesischen Gesellschaften der Youbisheng Green Paper AG nicht mehr erfolgen".
Zur Wirtschaftlichkeit führt der Vorstand der Zielgesellschaft im Lagebericht des Jahresabschlusses 2015 weiter
aus:
"Aufgrund dessen, dass die Youbisheng AG als Holdinggesellschaft keinen eigenen Geschäftsbetrieb besitzt, ist
und war sie abhängig von der Bezahlung der Forderungen gegen verbundene Unternehmen sowie
Dividendenzahlungen der operativen chinesischen Tochtergesellschaften, welche aufgrund der geschilderten
Ereignisse ausblieben. Dies hatte eine sehr angespannte Liquiditätslage der Youbisheng AG zur Folge und die
Unsicherheit über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse bei den Konzerngesellschaften in China führte dann
zur Überschuldung der Youbisheng AG, was im August 2014 zur Insolvenzantragsstellung für die Gesellschaft
führte."
Nach den Angaben im Jahresabschluss 2015 weist die Zielgesellschaft aufgrund eines vorgetragenen
Bilanzverlustes in Höhe von EUR 32.971.401,77 zum 31.12.2015 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrag von EUR 1.205.175,84 aus.
Laut Jahresabschluss 2015 hat die Zielgesellschaft im Berichtszeitraum lediglich sonstige betriebliche Erträge in
Höhe von rund TEUR 515 durch die Ausbuchung von Verbindlichkeiten und die Auflösung von Rückstellungen
erwirtschaftet. Umsatzerlöse konnte die Zielgesellschaft nicht erzielen. Die Zinserträge betrugen EUR 2.853,00.
Die Passivseite der Bilanz der Zielgesellschaft zum 31.12.2015 weist neben Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen in Höhe von EUR 396.269,35 sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 712.089,81 aus.
Demgegenüber stand ein Aktivvermögen in Höhe von EUR 140.679,32.
Mit Schreiben vom. 05.10.2015 hat der vorläufige Insolvenzverwalter gegenüber der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend die "BaFin") Folgendes erklärt:
"Wenngleich die vom Insolvenzgericht Köln in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme bislang noch nicht
erstellt und eingereicht wurde, bestehen keine Zweifel daran, dass die Youbsiheng Green Paper AG gegenwärtig
und auch seit dem Insolvenzantrag im vergangenen August 2014 zahlungsunfähig und damit insolvenzreif ist. Mit
hoher Wahrscheinlichkeit ist überdies davon auszugehen, dass auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung
vorliegt. Dies vor dem Hintergrund, dass auf Basis der im vergangenen Jahr erzielten Erkenntnisse nicht davon
ausgegangen werden kann, dass sich für die Konzerntöchter in Hongkong bzw. mittelbar in China noch
erhebliche Verwertungserlöse erzielen lassen."
IV. Sanierungskonzept der Antragsteller
Nach den Angaben der Antragsteller verfolgen sie mit ihren Sanierungsbemühungen das Ziel, es der
Zielgesellschaft zu ermöglichen, sich wieder als Beteiligungsgesellschaft zu betätigen. Durch das der
Zielgesellschaft im Rahmen der Sanierung seitens der Antragstellerin zu 1) zugeführte Kapital werde die
Zielgesellschaft in die Lage versetzt, ihre neue Geschäftstätigkeit zu finanzieren.
Die Antragstellerin zu 1) hat bereits vor Antragstellung Maßnahmen im Hinblick auf eine Erhaltung und
Sanierung der Zielgesellschaft ergriffen. So hat die Antragstellerin zu 1) fällige Forderungen Dritter gegen die
Zielgesellschaft im Nennbetrag in Höhe von insgesamt EUR 410.916,20 erworben. Hiervon hat sie der
Zielgesellschaft durch Vereinbarung vom 16./23.03.2016 mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Forderungen in
Höhe von EUR 379.182,87 erlassen. Die Forderungen sollen zwar dann wieder auflegen, wenn die
Zielgesellschaft sie aus ihren künftigen Gewinnen oder ihrem sonstigen, die Schulden übersteigenden Vermögen
begleichen kann (folgend die "Besserungsabrede"). Die Antragsteller sind allerdings der Ansicht, dass diese
Regelung nicht zum Tragen kommt, wenn der Insolvenzplan rechtskräftig wird.
Zudem hat die Antragstellerin zu 1) dem vorläufigen Insolvenzverwalter einen Massekredit in Höhe von EUR
80.000,00 zur Verfügung gestellt.
Im Übrigen verfolgen die Antragsteller ein zweistufiges Sanierungskonzept.
Im Rahmen der ersten Stufe will sich die Antragstellerin zu 1) an einem von der Zielgesellschaft geplanten
Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung beteiligen.
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Laut Ad-Hoc-Mitteilung vom 19.08.2015 beabsichtigt die Zielgesellschaft, einer Hauptversammlung die
Herabsetzung des Grundkapitals und die gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals vorzuschlagen (folgend
"Kapitalschnitt" und "Kapitalerhöhung I"). Durch den Kapitalschnitt soll das Grundkapital der Zielgesellschaft
auf rund EUR 1.000,00 herabgesetzt und sodann auf rund EUR 1,7 Mio. erhöht werden.
Die Antragstellerin zu 1) will im Rahmen der Kapitalerhöhung I lediglich ihr Bezugsrecht ausüben. Hierdurch
könnte die Antragstellerin zu 1) rund 78.000 neue Aktien der Zielgesellschaft erwerben. Würde neben der
Antragstellerin zu 1) kein anderer Aktionär sein Bezugsrecht ausüben, würde die Antragstellerin zu 1) nach der
Durchführung der Kapitalerhöhung allerdings über 98,00 % des Grundkapitals und der Stimmrechte in der
Zielgesellschaft halten. Im Schreiben vom 05.04.2016 hat die Antragstellerin zu 1) allerdings angekündigt sich
vorzubehalten, ihr Bezugsrecht nur insoweit auszuüben, dass sie eine Beteiligung an der Zielgesellschaft
zwischen 30% und 50 % der Stimmrechte erlangt.
In einem zweiten Schritt will sich die Antragstellerin an einer erforderlichen weiteren Kapitalerhöhung beteiligen.
Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass nach den Angaben der Zielgesellschaft in der Ad-Hoc-Mitteilung
vom 19.08.2015 davon auszugehen ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sollte die Kapitalerhöhung I
nicht im erforderlichen Umfang gezeichnet werden. In diesem Fall soll die Sanierung der Zielgesellschaft in einer
zweiten Stufe durch einen Insolvenzplan erfolgen. Gegenstand des Insolvenzplans soll unter anderem eine
weitere Kapitalerhöhung (folgend die "Kapitalerhöhung II") sein. Nach den Angaben der Zielgesellschaft in ihrer
zuletzt vorgelegten Planungsrechnung ist für die Kapitalerhöhung II ein Umfang von EUR 1.187.880,00 geplant.
Nach dem von den Antragstellern mit Schreiben vom 05.04.2016 vorgelegten Entwurf eines Insolvenzplans des
vorläufigen Insolvenzverwalters (folgend der "Insolvenzplanentwurf") sieht der Insolvenzplanentwurf zudem vor,
dass an die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ein Betrag von EUR 5.000,00 ausgekehrt wird.
Die im Rahmen der Kapitalerhöhung II zugeführten Mittel sollen nach dem Insolvenzplanentwurf wie folgt
verwendet werden:
- EUR 72.260,04 zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und zur Deckung der Masseverbindlichkeiten;
- bis zu EUR 58.852,65 zur Verwertung der Beteiligung an der HK-Holding;
- 5.000 EUR zur Bereitstellung der garantierten Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO (Nach
der Planung der Zielgesellschaft sind hierfür noch EUR 19.466,08 vorgesehen, da diese laut Auskunft von Herrn
Plaggemars noch nicht entsprechend angepasst wurde.);
- der verbleibende Betrag zur Aufnahme der Tätigkeit als Beteiligungsgesellschaft.
Die Forderungen der nachrangigen Gläubiger erlöschen gemäß § 254 Abs. 1, § 225 Abs. 1 InsO automatisch mit
Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans, sofern der Insolvenzplan nichts anderes bestimmt.
Dies ist nach dem Entwurf des Insolvenzplans der Fall, worauf der vorläufige Insolvenzverwalter mit Schreiben
vom 16.02.2016 ausdrücklich hinweist.
Die Antragstellerin zu 1) beabsichtigt zur Sanierung der Zielgesellschaft dem Insolvenzplan sowohl als
Anteilsinhaberin als auch als Gläubigerin der Zielgesellschaft zuzustimmen. Zudem hat sie gegenüber der BaFin
zugesagt, im Rahmen der Kapitalerhöhung II ihr Bezugsrecht vollständig auszuüben und zudem alle nicht
bezogenen neuen Aktien zu übernehmen (folgend die "Platzierungszusage").
V. Geplante künftige wirtschaftliche Situation der Zielgesellschaft
In der Ad-Hoc-Mitteilung vom 19.08.2015 hat die Zielgesellschaft angekündigt, ihre Tätigkeit künftig als
Beteiligungsgesellschaft aufnehmen zu wollen. Dies soll unmittelbar nach Eingang der im Zuge der Sanierung
erwarteten Geldmittel und Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens erfolgen. Die Zielgesellschaft geht
davon aus, dass ihr aufgrund der Platzierungszusage im Zuge der Kapitalerhöhung II liquide Mittel in Höhe von
EUR 1.187.880,00 zufließen.
Die Zielgesellschaft plant die ihr im Zuge der Sanierung zufließenden Geldmittel überwiegend in börsennotierte
Wertpapiere zu investieren. Hierfür stehen ihr nach eigenen Angaben im Schreiben vom 06.10.2015 nach
Durchführung des Sanierungskonzeptes und Abzug der notwendigen Kosten rund EUR 1,0 Mio. zur Verfügung.
In einem im Auftrag der Antragstellerin zu 1) von der WSB Treuhand GmbH, Mannheim, (folgend die
"Gutachterin") am 28.08.2015 angefertigten und am 11.12.2015 aktualisierten Gutachten über die Plausibilität
des Businessplans der Zielgesellschaft (folgend das "Gutachten") heißt es hierzu:
"Die YPG (Anmerkung: entsprechend der Definition auf dem Deckblatt des Gutachtens die Zielgesellschaft) plant
im Rahmen ihrer finanziellen Sanierung den Geschäftszweck in den einer Beteiligungsgesellschaft zu ändern. Als
solche plant sie durch Investitionen in börsennotierte und nicht börsennotierte Wertpapiere, die ein gutes
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Chance/Risikoverhältnis ausweisen, Erträge von 15 % p.a. aus dem zu investierenden Kapital zu erwirtschaften."
Konkrete Investitionsentscheidungen hat die Zielgesellschaft noch nicht getroffen, da diese die Marktlage und
Anlagemöglichkeiten unmittelbar nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit berücksichtigen sollen.
Die Gutachterin geht in ihrem aktualisierten Gutachten davon aus, dass das von der Zielgesellschaft erstellte
Konzept deren mittel und langfristige Fortführung ermöglicht.
In diesem Zusammenhang führt die Gutachterin auch aus, dass es Beteiligungsgesellschaften durchaus gelingen
kann, Erträge in Höhe von 15 % p.a.. aus dem investierten Kapital zu erwirtschaften. So habe die Antragstellerin
zu 1) im Zeitraum von 2010 bis 2014 sogar eine durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung von 19 % p.a. erreicht.
Diese Sichtweise deckt sich mit Veröffentlichungen der Antragstellerin zu 1). Auf ihrer Homepage verweist diese
darauf, dass es ihr im Zeitraum von 2003 bis 2013 gelungen ist, eine durchschnittliche Wertsteigerung von 14,8
% p.a. zu erwirtschaften. Im Konzern Halbjahresfinanzbericht für das erste Geschäftshalbjahr 2015 erklärt der
Vorstand der Antragstellerin zu 1) dass er langfristig an einer Zielrendite von 15 % festhalte.
Die Gutachterin weist darauf hin, dass im Rahmen der geplanten Tätigkeit der Zielgesellschaft als
Beteiligungsgesellschaft weder Material noch Personalaufwendungen anfallen. Der Großteil der Ausgaben fallen
danach für die Kosten der Börsennotierung, Abschluss und Prüfungskosten, Kosten des Insolvenzverfahrens
sowie Vergütung des Aufsichtsrats und des Vorstands an.
Dem am 11.12.2015 aktualisierten Gutachten liegen folgende geplante Erträge und Ausgaben zu Grunde:
Erträge
Ausgaben
2017 EUR 152.677,80 EUR 168.426,30
2018 EUR 152.125,50 EUR 139.000,00
2019 EUR 154.507,50 EUR 139.000,00
2020 EUR 156.045,60 EUR 139.000,00
Bereits ab dem Jahr 2018 tritt die Zielgesellschaft danach wieder in die Gewinnzone ein.
Nach den Angaben der Zielgesellschaft hat sie ihre Planung noch nach Aktualisierung des Gutachtens
angepasst. So plant die Zielgesellschaft nunmehr folgende Erträge und Ausgaben:
Erträge
Ausgaben
2017 EUR 162.241,30 EUR 173.323,40
2018 EUR 162.071,00 EUR 143.897,10
2019 EUR 165.210,40 EUR 143.897,10
2020 EUR 167.291,20 EUR 143.897,10
Auch nach der aktualisierten Planung der Zielgesellschaft will diese ab dem Jahr 2018 wieder ein positives
Ergebnis nach Steuern erzielen.
Die Planung der Zielgesellschaft berücksichtigt zudem die Veränderung der Passivseite ihrer Bilanz durch die
gestaltenden Wirkungen des Insolvenzplans. Danach verringern sich die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen auf EUR 5.000. Die Verbindlichkeiten gegenüber nachrangigen Gläubigern entfallen ganz. Nach den
Planungen der Zielgesellschaft wird mit Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans die Überschuldung beseitigt.
Zudem verfügt die Zielgesellschaft während des gesamten Planungszeitraums über einen positiven
Kassenbestand. Die Passivseite der Bilanz würde im Planjahr 2017 Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 81.617,53
ausweisen. Dem würden Aktivposten in Höhe von 1.158.861,15 gegenüberstehen.
VI. Anträge
Mit Schreiben vom 09.09.2015, eingegangen am 14.09.2015 beantragen die Antragsteller,
"gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall,
dass sie in Folge des Wirksamwerdens der auf der nächsten Hauptversammlung der Youbisheng Green Paper
AG, Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 72130, beschlossenen
Kapitalerhöhung im vorläufigen Insolvenzverfahren gemäß § 35, § 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die
Antragsteller zu 24 in Verbindung mit§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG, die Kontrolle über die Youbisheng Green
Paper AG, Köln, erlangen, von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu
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veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit
zu werden."
Die Antragsteller sind der Ansicht, dass aufgrund der beabsichtigten Sanierung eine Befreiung gem. § 37 Abs. 1
und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung gerechtfertigt ist. Die Zielgesellschaft sei
sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig. Die Antragsteller leisteten auch einen erheblichen Beitrag
zur Sanierung der Zielgesellschaft.
Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 30.06.2016 zu den Widerrufsvorbehalten und Auflagen angehört. In
einer telefonischen Stellungnahme am 04.07.2016 erklärten Vertreter der Antragsteller, dass der
Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 e) des Tenors dieses Bescheides ihrer Ansicht nach zu weit gefasst sei.
Wünschenswert sei, dass der Widerrufsvorbehalt nur dann greift, wenn die Antragstellerin zu 1) die von ihr zu
erbringenden Sanierungsmaßnahmen nicht durchführt.
B. Rechtliche Würdigung
Den Anträgen war stattzugeben.
I. Zulässigkeit
Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie fristgerecht gestellt.
Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der Erlangung der
Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden,
zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die
Zielgesellschaft erlangt hat. Da die Antragsteller derzeit noch keine Kontrolle an der Zielgesellschaft haben (vgl.
Ziffer B II. 1. unten), sind die Anträge fristgerecht gestellt worden.
Über den Antrag konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragsteller entschieden werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (BTDrs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus
Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl.
Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.)
darstellt. Wird die Kapitalerhöhung I so wie von den Antragstellern erwartet durchgeführt, kommt es mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Kontrollerwerb (vgl. hierzu Ziffer II.1.). Auch, dass es tatsächlich zur
Kapitalerhöhung I kommt, ist hinreichend wahrscheinlich. Zwar wurde die hierzu erforderliche Hauptversammlung
noch nicht einberufen. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass ein Mitglied des Vorstands der
Antragstellerin zu 1) gleichzeitig Alleinvorstand der Zielgesellschaft ist. Nachdem die Antragstellerin zu 1)
bereits erhebliche Mittel für die Sanierung der Zielgesellschaft aufgewendet hat, kann daher davon ausgegangen
werden, dass die Antragsteller die Einberufung einer Hauptversammlung der Zielgesellschaft zeitnah bewirken
werden, um ihre Sanierungsbemühungen fortsetzen zu können. Insgesamt ist es daher hinreichend
wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) im Zuge des Kapitalschnitts und der Kapitalerhöhung I mindestens
30 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft erwirbt und damit die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG
erreicht.
Die Anträge der Antragsteller können auch in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und somit um ein
Verwaltungsverfahren. Vorliegend müssen sich die Antragsteller zu 2) bis 4) wegen des zwischen den
Antragstellern jeweils bestehenden Mutter/Tochterverhältnisses sämtliche Stimmrechte aus den von der
Antragstellerin zu 1) zu erwerbenden Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3 WpÜG
zurechnen lassen (vgl. hierzu Ziffer II.1.). Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG ist
grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die erstmalige Kontrollerlangung
durch das Tochterunternehmen (hier: die Antragstellerin zu 1)) fällt hier mit der Kontrollerlangung durch das
jeweilige Mutterunternehmen (hier: die Antragsteller zu 2) bis 4)) in Folge der Zurechnung zusammen. Das
verbindende Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals (hier: der
Antragsteller zu 4)).
II. Begründetheit
Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den Interessen der außenstehenden Aktionäre
der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im
Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu
befreien.
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1. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 1)
Eine Befreiung nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung
setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller eine kontrollrelevante Beteiligung zum Zweck der Sanierung der
Zielgesellschaft erwirbt bzw. erwerben will (Krause/Pötzsch/Seiler in: Assmann/Pötzsch Uwe H. Schneider,
WpÜG, § 9 WpÜGAngVO, Rn. 20).
Die Antragsteller werden mit dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung I aller Voraussicht nach die Kontrolle im
Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
Die Antragstellerin zu 1) hat erklärt, im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung I ihr Bezugsrecht zumindest
insoweit ausüben zu wollen, dass sie nach Durchführung der Kapitalerhöhung I zwischen 30 % und 50 % der
Stimmrechte der Zielgesellschalt hält. Durch eine Ausübung des Bezugsrechts würde sich zwar grundsätzlich die
relative Beteiligungshöhe der Antragstellerin an der Zielgesellschaft nicht ändern. Vorliegend ist jedoch nicht
damit zu rechnen, dass sich weitere Aktionäre in einem wesentlichen Umfang an der Kapitalerhöhung I
beteiligen. Die Antragsteller haben plausibel dargelegt, dass der derzeitige (mittelbare) Hauptaktionär der
Zielgesellschaft, Herr Haiming Huang, nicht auffindbar ist und seine Interessen in der Zielgesellschaft offenbar
nicht mehr wahrnimmt. Der Vortrag der Antragsteller wird durch öffentliche Verlautbarungen der Zielgesellschaft
und durch die Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters gestützt. Vor diesem Hintergrund ist es, wenn auch
nicht sicher, so doch überwiegend wahrscheinlich, dass die Mehrheitsgesellschafterin sich nicht an der
Kapitalerhöhung I beteiligen wird. In diesem Falle würde die Antragstellerin zu 1) nach Durchführung der
Kapitalerhöhung mindestens 39,95 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft halten, sofern man auf
Grundlage der letzten Stimmrechtsmitteilung davonausgeht, dass die Mehrheitsaktionärin noch 9.9049.000
Aktien der Zielgesellschaft hält und sich der gesamte übrige Freefloat an der Kapitalerhöhung I beteiligt. Selbst
wenn man davon ausgeht, dass die Mehrheitsaktionärin ihre Beteiligung kurz vor die nächste Meldeschwelle
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG (75 %) abgesenkt hat, müssten sich die Yong Chang International Holdings
Limited sowie rund 40 % des Freefloats an der Kapitalerhöhung I beteiligen, damit die Antragstellerin nach
Durchführung des Kapitalschnitts und der Kapitalerhöhung I weniger als 30 % der Stimmrechte an der
Zielgesellschaft hält. Dies ist angesichts der wirtschaftlichen Lage der Zielgesellschaft nicht sehr wahrscheinlich.
Obwohl diese Prognose letztlich nicht mit absoluter Sicherheit getroffen werden kann, wirken sich die
verbleibenden Unsicherheiten nicht zu Lasten der Antragsteller aus. Eine Befreiungsentscheidung ergeht nach
dem Tenor dieses Bescheids ohnehin nur, wenn die Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Zuge
der Kapitalerhöhung I tatsächlich erlangen.
2. Kontrollerwerb der übrigen Antragsteller
Die von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden der
Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1
HGB zugerechnet werden, da die Antragstellerin zu 2) 57,02 % der Stimmrechte der Antragstellerin zu 1) hält
und die Antragstellerin zu 1) daher ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2) ist.
Die der Antragstellerin zu 2) zuzurechnenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu
3) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet
werden, da die Antragstellerin zu 3) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2) und die Antragstellerin zu
2) daher ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3) ist.
Die der Antragstellerin zu 3) zuzurechnenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden dem Antragsteller zu 4)
gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet
werden, da der Antragsteller zu 4) 94,5 % der Stimmrechte der Antragstellerin zu 3) hält und die Antragstellerin
zu 3) daher ein Tochterunternehmen des Antragstellers zu 4) ist.
3. Zweckzusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung
Der erforderliche Zweckzusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung folgt aus dem
Sanierungskonzept der Antragsteller. Dieses sieht die Aufspaltung der erforderlichen Kapitalzuführung in zwei
Kapitalerhöhungen vor. Nur so können die Antragsteller sicherstellen, dass die Antragstellerin zu 1) ihre
Sanierungsbeiträge nur erbringt, wenn sie auch ein Mindestmaß an Einfluss auf die Zielgesellschaft erlangt.
Dieser innere Zusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung wird durch die Widerrufsvorbehalte unter
Ziffer 2 des Tenors verfestigt.
Leistet die Antragstellerin zu 1) die in Aussicht gestellten Sanierungsbeiträge nicht, kann die Befreiung
widerrufen werden.
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4. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft
Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne von§ 322 Abs. 2 Satz 3
HGB bestehen. Diese ergeben sich jedenfalls aus der Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft.
Der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft hat bereits mit Schreiben vom 12.08.2014 einen Insolvenzantrag gestellt.
Mit Beschluss vom 13.08.2014 hat das Amtsgericht Köln den vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Auf
Nachfrage hat dieser gegenüber der BaFin bestätigt, dass keine Zweifel daran bestehen, dass die
Zielgesellschaft gegenwärtig und auch seit dem Insolvenzantrag zahlungsunfähig und damit insolvenzreif ist. Er
hat zudem darauf hingewiesen, dass die Zielgesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit im insolvenzrechtlichen
Sinn überschuldet ist. Er begründet dies damit, dass die Zielgesellschaft selbst weder über einen eigenen
operativen Betrieb noch über nennenswertes Vermögen verfügt und der Kontakt zu den operativen
Gesellschaften abgerissen ist. Eine Unterstützung der Konzernmutter durch die operativen Gesellschaften
erfolge nicht. Auch sei auf Grundlage der im vergangenen Jahr erzielten Erkenntnisse nicht davon auszugehen,
dass die Zielgesellschaft erhebliche Erlöse aus der Verwertung der operativen Gesellschaften erzielen kann.
Insgesamt ist die Einschätzung des vorläufigen Insolvenzverwalters nachvollziehbar und plausibel, eine
Bestandgefährdung der Zielgesellschaft somit bereits aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Sie steht
im Einklang mit den Angaben im Jahresabschluss 2015. Danach hat die Zielgesellschaft im Berichtszeitraum
keinerlei Umsatzerlöse erwirtschaftet. Die Passivseite der Bilanz der Zielgesellschaft zum 31.12.2015 weist
neben Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von EUR 396.269,35 sonstige Verbindlichkeiten
in Höhe von EUR 712.089,81 aus. Demgegenüber stand ein Aktivvermögen in Höhe von lediglich EUR
140.679,32. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welcher Quelle die Zielgesellschaft ohne die
Sanierungsmaßnahmen der Antragsteller künftig die Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten schöpfen soll.
Schon in der Ad-Hoc-Mitteilung vom 15.12.2014 hatte die Zielgesellschaft darauf hingewiesen, dass sie bzw. der
vorläufige Insolvenzverwalter bis zu diesem Zeitpunkt mangels jedweder liquider finanzieller Mittel nicht in der
Lage gewesen sei, die eingegange Stimmrechtsmitteilung der Antragstellerin zu 1) vom 22.09.2014 zu
veröffentlichen.
Ob daneben noch, wie von den Antragstellern angenommen, eine Überschuldung vorliegt, kann hier offen
bleiben. Allein die bestehende Zahlungsunfähigkeit gefährdet den Bestand einer Gesellschaft im Sinne von § 322
Abs. 2 Satz 3 HGB, da diese einen Insolvenzgrund bildet (vgl. Schmidt/Küster Beck'scher BilanzKommentar, §
322 Rn. 38). Unschädlich ist es daher, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine Überschuldung im
insolvenzrechtlichen Sinne nur für sehr wahrscheinlich, nicht aber für sicher hält. Die diesbezügliche
Unsicherheit führt jedenfalls nicht dazu, dass eine bestandsgefährdende Lage der Zielgesellschaft insgesamt zu
vereinen ist. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, dass Herr Haiming Huang wieder in Erscheinung tritt.
Dies könnte dazu führen, dass die Zielgesellschaft wieder auf die operativen Gesellschaften zugreifen kann. Die
von der Zielgesellschaft angenommene und von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zumindest für sehr
wahrscheinlich gehaltene Überschuldung würde dann eventuell entfallen. Auch die Zahlungsfähigkeit der
Zielgesellschaft könnte dann möglicher Weise wieder hergestellt werden.
Derzeit bestehen für eine derartige Entwicklung aber keine Anhaltspunkte. Zudem ist die Zielgesellschaft nach
den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenwärtig zahlungsunfähig und daher nicht
überlebensfähig. Vor diesem Hintergrund die Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft mit Hinweis auf eine
mögliche zukünftige Entwicklung zu verneinen, würde daher zu einem Zirkelschluss führen. Würde die
Zielgesellschaft wegen der Verweigerung der beantragten Befreiung nicht saniert, müsste aller Voraussicht nach
das Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wäre die Zielgesellschaft
nach § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG von Amts wegen zu löschen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Sie könnte dann von den zukünftigen Entwicklungen nicht mehr
profitieren.
5. Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft
Das Sanierungskonzept der Antragsteller ist geeignet, die Krisenursachen zu beseitigen. Einerseits sieht das
Sanierungskonzept vor, dass die Zahlungsfähigkeit der Zielgesellschaft wieder hergestellt wird. Anderseits soll
die von der Zielgesellschaft angenommene und von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zumindest für sehr
wahrscheinlich gehaltene bilanzielle Überschuldung beseitigt werden.
Die der Zielgesellschaft planmäßig im Rahmen der Kapitalerhöhung II zufließenden Mittel sowie die durch die
Feststellungswirkungen des Insolvenzplans ausgelösten Veränderungen auf der Passivseite der Bilanz der
Zielgesellschaft beseitigen zunächst deren Zahlungsunfähigkeit.
Zudem würde auch eine bei Zugrundelegung der Wertlosigkeit der Beteiligung der Zielgesellschaft an den
operativen Gesellschaften bestehende bilanzielle Überschuldung der Zielgesellschaft nach der Planung der
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Zielgesellschaft bei Durchführung des auf den Kapitalschnitt und die Kapitalerhöhung I aufsetzenden
Insolvenzplans beseitigt. Die Passivseite der Bilanz würde im Planjahr 2017 Verbindlichkeiten in Höhe von EUR
81.617,53 ausweisen. Dem würden Aktivposten in Höhe von EUR 1.158.861,15 gegenüberstehen.
Da die Zielgesellschaft durch diese Mittel in die Lage versetzt wird, eine Geschäftstätigkeit als
Beteiligungsgesellschaft aufzunehmen, kann die Sanierung der Zielgesellschaft auch perspektivisch gelingen.
Unter Berücksichtigung der Planergebnisse soll die Zielgesellschaft bereits ab dem Geschäftsjahr 2016 positive
Ergebnisbeiträge erwirtschaften und ab dem Geschäftsjahr 2018 die Gewinnzone erreichen.
Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen der Gutachterin bestätigt.
Allerdings unterstellt die Planung der Zielgesellschaft, dass sie als Beteiligungsgesellschaft eine Rendite von ca.
15 % auf das eingesetzte Kapital erwirtschaftet. Diese Planung erscheint mit Blick auf das derzeitige Zinsniveau
ambitioniert. Angesichts des Umstands, dass es der Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit offensichtlich
gelungen ist, eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite von über 14 % p.a. zu erwirtschaften, erscheint es aber
nicht unplausibel, dass die Zielgesellschaft als künftiges Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1)
vergleichbare Renditen erzielen kann.
Daher ist das Sanierungskonzept der Antragsteller grundsätzlich geeignet, den Sanierungsfall zu lösen und die
ihm zugrunde liegenden Krisenursachen der Zahlungsunfähigkeit und der möglichen Überschuldung zu
beseitigen. An die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts dürfen nämlich keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Feststellung um eine
Prognose des Geschehensablaufes auf Basis der bisher ermittelten Daten handelt. Zum anderen kann eine
Feststellung der Erfolgsaussichten nur die Plausibilität der Sanierungsmaßnahmen prüfen. Im Ergebnis kommt es
darauf an, ob das Sanierungskonzept grundsätzlich geeignet ist, den Sanierungsfall zu lösen, nicht aber, ob dies
auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Dies ist vorliegend wegen der einfachen Struktur des Sanierungskonzeptes und des künftigen Geschäftsmodels
trotz der bestehenden Ungenauigkeiten in den zur Darlegung und Plausibilisierung des Sanierungskonzeptes
vorgelegten Unterlagen der Fall. Zwar haben die Antragsteller kein Sanierungskonzept und kein
Sanierungsgutachten vorgelegt, dass auf einer Planung der Zielgesellschaft beruht, die den aktuellen Sachstand
berücksichtigt. So geht die aktuelle Planung der Zielgesellschaft davon aus, dass im Rahmen des Insolvenzplans
EUR 19.466,08 an die Gläubiger der Zielgesellschaft auszuzahlen sind. Der Entwurf des Insolvenzplans in der
aktuellen Fassung sieht hierfür nur noch einen Betrag von EUR 5.000,00 vor. Anderseits berücksichtigt die
Planung der Zielgesellschaft nicht, dass sich die Antragstellerin zu 1) vorbehalten hat, im Rahmen der
Kapitalerhöhung I ihr Bezugsrecht nur teilweise auszuüben, um eine Mehrheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft
zu vermeiden. Hinzu kommt, dass das Gutachten trotz der Ergänzung am 11.12.2015 nicht auf der aktuellsten
Planung der Zielgesellschaft aufsetzt und zur erwarteten Entwicklung des Eigenkapitals der Zielgesellschaft
überhaupt nicht Stellung nimmt. Das Sanierungskonzept der Antragsteller wird jedoch durch diese
Ungereimtheiten nicht so unplausibel, dass es zur Rechtfertigung der beantragten Entscheidung nicht
herangezogen werden kann.
So weicht die aktualisierte Planung der Zielgesellschaft von den dem Gutachten zugrundeliegenden Annahmen
dahingehend ab, dass die aktualisierte Planung höhere Einnahmen aber auch höhere Ausgaben unterstellt.
Selbst wenn man aber die laut Gutachten geringeren Einnahmen den laut aktualisierter Planung der
Zielgesellschaft höheren Ausgaben gegenüberstellt, gelangt die Zielgesellschaft im Jahr 2018 wieder in die
Gewinnzone.
Dies würde auch gelten, wenn man unterstellt, dass der Zielgesellschaft entsprechend den Ausführungen im
Insolvenzplanentwurf lediglich EUR 1.051.767 (= Erlöse aus Kapitalerhöhung II laut letzter Planung= EUR
1.187.880,00 weniger EUR 72.260,04 Kosten des Insolvenzverfahrens, 58.852,65 zur Verwertung der Beteiligung
an der HK-Holding und EUR 5.000,00 zur Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger) zur Verfolgung ihrer
Unternehmensstrategie zur Verfügung stehen. Würde es der Antragstellerin gelingen, mit diesem Kapital eine
Rendite von 15% p.a. zu erwirtschaften, würde sie im Jahr Erträge in Höhe von EUR 157.765,00 erwirtschaften
können. Dieser Betrag liegt zwar unterhalb der von der Zielgesellschaft in der aktuellen Planung erwarteten
Einnahmen, aber oberhalb der Erwartungen der Gutachterin.
6. Sanierungsbeiträge der Antragsteller
Im Rahmen des Sanierungskonzeptes der Antragstellerin zu 1) sind die Antragsteller bereit, einen erheblichen
Sanierungsbeitrag zu erbringen bzw. haben bereits erhebliche Mittel zur Sanierung der Zielgesellschaft
aufgewendet.
Durch die Kapitalerhöhung zu II sollen der Zielgesellschaft rund EUR 1,2 Mio. zufließen. Da die Antragsteller
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gegenüber der BaFin erklärt haben, die Zeichnung der Kapitalerhöhung in dem erforderlichen Umfang
sicherzustellen, folgt aus der Platzierungszusage ein Sanierungsbeitrag von bis zu EUR 1,2 Mio. Dies gilt obwohl
keiner der Antragsteller formell eine Platzierungsgarantie gegenüber der Zielgesellschaft abgegeben hat. Durch
die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 b und c des Tenors ist sichergestellt, dass die Antragsteller von dieser
Befreiung nur Gebrauch machen können, wenn der Zielgesellschaft die benötigten Mittel aus der
Kapitalerhöhung II tatsächlich zufließen. Die gleichen Erwägungen gelten im Hinblick auf die im
Sanierungskonzept vorgesehene Zustimmung der Antragstellerin zu 1) zu einem Insolvenzplan, der im
Wesentlichen dem von der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 05.04.2016 übersandten Entwurf entspricht
und insbesondere (i) im gestaltenden Teil eine Kapitalerhöhung vorsieht, die zu einer Erhöhung des
Grundkapitals der Zielgesellschaft um mindestens EUR 1.187.880,00 führt und (ii) den Gläubigern gemäß § 38
InsO maximal EUR 5.000,00 zur garantierten Ausschüttung bereit stellt.
Hinzu kommen die Sanierungsbeiträge, welche die Antragstellerin zu 1) bereits erbracht hat. Diese belaufen sich
auf insgesamt mindestens EUR 267.955,86 (Verzicht auf Forderungen welche die Antragstellerin zu 1) erworben
hat und Ausreichung eines Massekredits im Wert von EUR 80.000,00). Unerheblich ist in diesem
Zusammenhang, ob die Besserungsabrede tatsächlich im Falle der Durchführung des Insolvenzplans
gegenstandslos wird. Durch den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 d) des Tenors ist sichergestellt, dass die
Antragstellerin zu 1) ihren durch den Forderungsverzicht erbrachten Sanierungsbeitrag nicht wieder rückgängig
machen kann, solange sie die begehrte Befreiung von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
WpÜG in Anspruch nimmt.
Insgesamt folgt hieraus ein finanzieller Gesamtsanierungsbeitrag in Höhe von rund EUR 1,47 Mio..
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob und wenn ja in welchem Umfang auch die Beteiligung der
Antragstellerin zu 1) an der Kapitalerhöhung I als Sanierungsbeitrag anzuerkennen ist.
Die Leistungen der Antragstellerin zu 1) kommen insoweit den übrigen Antragstellern zu Gute. Sie nehmen über
ihre unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung an der Antragstellerin zu 1) an Chancen und Risiken, welche die
Antragstellerin zu 1 mit den Sanierungsbeiträgen eingeht, teil.
7. Ermessensabwägung
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller
mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist
grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-Angebotsverordnung von einem Vorrang der
Interessen der potentiellen Bieter auszugehen.
Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre
der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die (drohende) Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten.
Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die o.g. erheblichen Leistungen (vgl. Ziffer B II.6.) zum
Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der
Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die Antragsteller in einem erheblichen
Umfang zusätzlich finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und damit
mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr.
3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich - wenn auch unter Nebenbestimmungen zu erteilen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch unter Berücksichtigung der bereits in
§ 9 WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes
Gewicht haben, sind abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben nicht
ersichtlich.
Zwar unterstellt das Gesamtkonzept der Antragsteller zur Sanierung der Zielgesellschaft, dass sich die
Mehrheitsaktionärin nicht an der Kapitalerhöhung I beteiligt und deswegen durch den Kapitalschnitt und die
Kapitalerhöhung I massiv verwässert wird. Dennoch ist den Interessen der Antragsteller hier der Vorrang
gegenüber einem möglichen Interesse der Mehrheitsaktionärin einzuräumen. Wie bereits ausgeführt, ist die
Zielgesellschaft nach der Einschätzung des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits insolvent. Ohne Sanierung
droht der Zielgesellschaft damit die Amtslöschung nach § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Nach derzeitigem
Kenntnisstand kommt der Beteiligung der Mehrheitsaktionärin daher kein nennenswerter wirtschaftlicher Wert zu.
Zudem könnte die Mehrheitsaktionärin durch Ausübung ihrer Stimmrechte auf der Hauptversammlung der
Zielgesellschaft den Kapitalschnitt und die Kapitalerhöhung I verhindern. Da weder für die Kapitalerhöhung I
noch die Kapitalerhöhung II ein Bezugsrechtsausschluss vorgesehen ist, kann die Mehrheitsaktionärin die
Verwässerung ihrer Beteiligung auch durch die Teilnahme an den Kapitalerhöhungen I und II verhindern.
Unterlässt sie entsprechende Maßnahmen, kann davon ausgegangen werden, dass sie kein besonderes
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Interesse an ihrer (ohne Sanierung weitgehend wertlosen) Beteiligung hat. Entsprechend gering ist das Gewicht,
das den Interessen der Mehrheitsaktionärin im Rahmen der Interessenabwägung beizumessen Ist. Vergleichbare
Erwägungen gelten für die Interessen der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft. Zwar dürften die meisten
übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft nicht in Lage sein, den Kapitalschnitt und die Kapitalerhöhung I zu
verhindern. Durch Ausübung ihres Bezugsrechts können sie jedoch in jedem Fall verhindern, dass ihre
Beteiligung an der Zielgesellschaft verwässert wird.
Selbst diejenigen Aktionäre, die auf eine Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten würden aber von einer
Sanierung der Zielgesellschaft profitieren, wenn diese gelingt. Insofern besteht auch für die übrigen Aktionäre
der Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der
Angebotspflicht zu rechtfertigen.
III. Widerrufsvorbehalte
Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors sind geeignet und erforderlich, um seitens der BaFin den
Befreiungsbescheid für den Fall widerrufen zu können, dass das Sanierungskonzept der Antragsteller nicht
vollumfänglich umgesetzt wird.
Die Sanierung der Zielgesellschaft kann nach dem Sanierungskonzept der Antragsteller nur gelingen, wenn ein
Insolvenzplan, der im Wesentlichen dem von der Antragstellerin vorgelegten Entwurf entspricht, tatsächlich
rechtskräftig und umgesetzt wird. Zudem hat die Antragstellerin zu 1) ihre Sanierungsbeiträge zwar gegenüber
der BaFin angekündigt, gegenüber der Zielgesellschaft aber nicht fest zugesagt.
Durch die Widerrufsvorbehalte wird daher sichergestellt, dass das Sanierungskonzept der Antragsteller
tatsächlich auch umgesetzt und die Befreiungsmöglichkeit des§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr.
3 WpÜG-Angebotsverordnung nicht zu Lasten der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft missbraucht wird.
Vor diesem Hintergrund konnte auch den von den Antragstellern im Rahmen der Anhörung nach § 28 Abs. 1
VwVfG vorgebrachten Einwänden gegen den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 c) des Tenors dieses Bescheides
nicht Rechnung getragen werden. Die Antragsteller haben einen bestimmten Sachverhalt zur Entscheidung
gestellt. Dieser beinhaltet ein bestimmtes Sanierungskonzept, welches auch Grundlage dieser
Befreiungsentscheidung ist. Risiken der Umsetzung dieses Konzeptes können nicht zu Lasten der übrigen
Aktionäre der Zielgesellschaft gehen, sondern müssen im Grundsatz von den Antragstellern getragen werden.
Vor diesem Hintergrund muss der BaFin die Möglichkeit erhalten bleiben, den Befreiungsbescheid zu widerrufen,
wenn die im Insolvenzplan vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt und damit das
Sanierungskonzept nicht, wie im Insolvenzplanentwurf dargestellt, eingehalten wird.
Die Widerrufsvorbehalte sind auch verhältnismäßig. Im Vergleich zu einer auflösenden Bedingung sind sie ein
milderes Mittel, um notfalls alternative oder zusätzliche Finanzierungs und Sanierungsbeiträge im Rahmen des
Widerrufsverfahrens berücksichtigen zu können. Auch geringfügige Änderungen des Sanierungskonzeptes,
welche die Erfolgsaussichten der Sanierung der Zielgesellschaft nicht beeinträchtigen, können in diesem
Rahmen berücksichtigt werden. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens wären die Antragsteller erneut zu hören und
im Hinblick auf die Ermessenausübung wäre insbesondere zu prüfen, ob die Antragsteller ihr Sanierungskonzept
ordnungsgemäß betrieben haben und alle Handlungen und Beiträge in ihrer Verantwortungssphäre vorgenommen
bzw. geleistet haben.
Die Widerrufsvorbehalte sind zudem auf das für die Umsetzung des Sanierungskonzeptes zwingend notwendige
Maß begrenzt.
Die Fristen für die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen sind großzügig bemessen. Der Antragstellerin zu 1) ist
es gelungen die Zielgesellschaft mittels eines Massekredites am Leben zu erhalten. Die Durchführung der
Sanierung ist daher nicht übermäßig zeitkritisch. Zu berück sichtigen ist andererseits auch, dass die
erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse für den Kapitalschnitt und die Kapitalerhöhungen einen
entsprechenden zeitlichen Vorlauf benötigen. Andererseits darf die Durchführung der Sanierung nicht unbegrenzt
offen bleiben. Dies würde dem Zweck der Befreiungsentscheidung, den Kontrollerwerb im Zusammenhang mit
einer Sanierung der Zielgesellschaft zu begünstigen, zuwiderlaufen.
IV. Auflagen
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Nach den unter Ziffer 3 des Tenors bestimmten Auflagen sind die Antragsteller zunächst verpflichtet, den
Kontrollerwerb im Rahmen der Kapitalerhöhung I nachzuweisen. Hierdurch soll die BaFin In die Lage versetzt
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"Veröffentlichung der Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots nac...
http://www.pressetext.com/print/20160706021
werden, zu prüfen, ob die Antragsteller tatsächlich in der unter Ziffer 1 dieses Bescheides näher beschriebenen
Weise (Kapitalerhöhung I) die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. Nur in diesem Fall wird die
Befreiung wirksam.
Zudem müssen die Antragsteller nachweisen, dass ein Insolvenzplan, der im Wesentlichen dem hier
eingereichten Entwurf entspricht, rechtskräftig geworden ist und die darin vorgesehene Kapitalerhöhung
(Kapitalerhöhung II) unter Beteiligung der Antragstellerin zu 1) Im vorgesehenen Umfang wirksam geworden ist.
Diese Auflagen sind erforderlich, um die Umsetzung des Sanierungskonzeptes nachprüfen zu können, um so das
überwiegen des Befreiungsinteresses der Antragsteller über die Interessen der übrigen Aktionäre der
Zielgesellschaft sicherzustellen. Da es sich lediglich um Nachweispflichten handelt, sind die Auflagen auch
verhältnismäßig im engeren Sinne.
Es ist ausreichend, wenn die Sanierungsmaßnahmen durch einen der Antragsteller nachgewiesen werden. Dies
wirkt auch Pflichten erfüllend für die übrigen Antragsteller.
Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäߧ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG
widerrufen werden.
Heidelberg, 6. Juli 2016
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg
(Ende)
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69120 Heidelberg
Deutschland
Ansprechpartner: Christian Rimmelspacher
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06.07.2016 20:18