InfoBrief 07-2016

AKTUELLES
Ab Juli 2016 können alle Arbeitnehmer 40 Euro Kompensation für den Verzug verlangen.
Bisher konnten Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung meist nur
Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent geltend machen. Ab Juli 2016 kommt eine
weitere Option dazu: eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Die
Verzugspauschale konnten bisher nur Arbeitnehmer fordern, deren Arbeitsvertrag
nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurde. Ab Juli dieses Jahres gilt es auch für
alle älteren Arbeitsverträge.
Das Geld kann bereits nach dem ersten Tag des Verzugs eingefordert werden.
Zahlt der Chef einmal ein paar Tage verspätet, kann ich dann gleich 40 Euro
geltend machen? Prinzipiell: ja. Allerdings sollte man nicht gleich beim ersten
kleinen Verzug auf dieses Recht pochen. Sofern jedoch mehrfach zu spät gezahlt
wird, kann man die Verzugspauschale einfordern. Idealerweise wird die Forderung
mit dem Hinweis verknüpft, dass man auf pünktliche Lohnzahlung angewiesen ist,
um seine Rechnungen zu begleichen.
Als Verzug gilt schon, wenn der Lohn nur einen Tag zu spät kommt. In den meisten
Verträgen sei festgeschrieben, wann es Lohn gibt, sagt Hartmann. Meist am
Monatsende oder zum 15. Tag des Monats. Wird das Datum so konkret genannt,
muss man seinen Arbeitgeber nicht mahnen, sondern kann direkt die
Schadenspauschale fordern.
Nicht nur wenn der gesamte Lohn nicht gezahlt wird, können Arbeitnehmer die
Kompensation geltend machen. Schon wenn Teile des Lohns verspätet gezahlt
werden, greife sie aus seiner Sicht, erklärt Hartmann. Das betrifft etwa Zuschläge
oder Fahrtkostenerstattungen, wenn diese zu einem bestimmten festgelegten Tag
fällig sind.
Die Verzugspauschale wird schriftlich mit dem Hinweis auf den Zahlungsverzug
eingefordert. Empfehlenswert ist, sich dabei auf den entsprechenden Paragrafen
288 im Bürgerlichen Gesetzbuch zu berufen. Für die ausstehende Lohnzahlung
sollte man dem Arbeitgeber eine Frist von 10 bis 14 Tagen setzen, rät Hartmann.
Außerdem sollte man zusätzlich die Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent
einfordern. Die können ebenfalls ab dem ersten Verzugstag geltend gemacht
werden.
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit
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