Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument B8-0865/2016 29.6.2016 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung zu den Entwicklungen in Polen in letzter Zeit und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte (2016/2774(RSP)) Mario Borghezio, Harald Vilimsky im Namen der ENF-Fraktion RE\1099341DE.doc DE PE585.302v01-00 In Vielfalt geeint DE B8-0865/2016 Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Entwicklungen in Polen in letzter Zeit und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte (2016/2774(RSP)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), – unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission vom 5. Juli 2016 zu den Entwicklungen in Polen in letzter Zeit und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte, – gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass die EU nicht befugt ist, sich in Angelegenheiten einzumischen, für die ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig sind; B. in der Erwägung, dass Kommission und Parlament wiederholt unangemessen reagiert haben, indem sie die von den Bürgern Europas im Wege von Wahlen oder Referenden getroffenen souveränen Entscheidungen kritisiert haben; C. in der Erwägung, dass die polnische Regierung bislang keinen Legislativvorschlag für Änderungen beim Recht auf Abtreibung vorgelegt hat; D. in der Erwägung, dass Polen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht unterzeichnet hat; 1. hält jedweden Versuch einer Einmischung in Bereiche, die in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, oder in die inneren Angelegenheiten Polens für ungerechtfertigt; 2. bekräftigt feierlich, dass es den Grundsätzen der Identität und der nationalen Souveränität, die mit dem Grundsatz der Freiheit ein untrennbares Ganzes bilden, verpflichtet ist; 3. weist darauf hin, dass die Kommission kein politisches Gremium, sondern das Exekutivorgan der Union ist und deshalb die Verträge einschließlich des Artikels 5 EUV und der Artikel 3 bis 6 AEUV uneingeschränkt einzuhalten hat; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. PE585.302v01-00 DE 2/2 RE\1099341DE.doc
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