DE DE ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Europäisches Parlament
2014-2019
Plenarsitzungsdokument
B8-0865/2016
29.6.2016
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
zu den Entwicklungen in Polen in letzter Zeit und ihren Auswirkungen auf die
in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten
Grundrechte
(2016/2774(RSP))
Mario Borghezio, Harald Vilimsky
im Namen der ENF-Fraktion
RE\1099341DE.doc
DE
PE585.302v01-00
In Vielfalt geeint
DE
B8-0865/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Entwicklungen in Polen in letzter
Zeit und ihren Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union verankerten Grundrechte
(2016/2774(RSP))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die
Artikel 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
–
unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission vom 5. Juli 2016 zu
den Entwicklungen in Polen in letzter Zeit und ihren Auswirkungen auf die in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte,
–
gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass die EU nicht befugt ist, sich in Angelegenheiten einzumischen,
für die ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig sind;
B.
in der Erwägung, dass Kommission und Parlament wiederholt unangemessen reagiert
haben, indem sie die von den Bürgern Europas im Wege von Wahlen oder Referenden
getroffenen souveränen Entscheidungen kritisiert haben;
C.
in der Erwägung, dass die polnische Regierung bislang keinen Legislativvorschlag für
Änderungen beim Recht auf Abtreibung vorgelegt hat;
D.
in der Erwägung, dass Polen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht
unterzeichnet hat;
1.
hält jedweden Versuch einer Einmischung in Bereiche, die in der ausschließlichen
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, oder in die inneren Angelegenheiten Polens
für ungerechtfertigt;
2.
bekräftigt feierlich, dass es den Grundsätzen der Identität und der nationalen
Souveränität, die mit dem Grundsatz der Freiheit ein untrennbares Ganzes bilden,
verpflichtet ist;
3.
weist darauf hin, dass die Kommission kein politisches Gremium, sondern das
Exekutivorgan der Union ist und deshalb die Verträge einschließlich des Artikels 5
EUV und der Artikel 3 bis 6 AEUV uneingeschränkt einzuhalten hat;
4.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie
den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
PE585.302v01-00
DE
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RE\1099341DE.doc