Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und

Leitfaden zur Beglaubigung von Anlage- und Produktionsdaten
Schweizerisches Herkunftsnachweissystem
Ausgabe: 01. Juli 2016
Seite: 1 von 20
Swissgrid AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 848 014 014 | [email protected] | www.swissgrid.ch
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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
3
2. Beglaubigung der Anlagedaten
4
2.1. Allgemeines
4
2.2. Messung
6
2.3. Besonderheiten bei HKN-Anlagen
11
2.4. Besonderheiten bei KEV- und EIV-Anlagen
12
2.5. MKF-Anlagen
13
2.6. Re-Audits
13
3. Beglaubigung der Produktionsdaten
14
3.1. Allgemeines
14
3.2. Datenübermittlung
15
3.3. MKF-Anlagen
17
4. Sonderregelungen
17
5. Glossar
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1. Einleitung
Seit 2007 ist Swissgrid die akkreditierte «Zertifizierungsstelle für die Erfassung, Überwachung der
Weitergabe, Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen (HKN)». Zudem wickelt
Swissgrid die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), die Einmalvergütung (EIV) sowie die
Mehrkostenfinanzierung (MKF) ab und stellt die Plattform für den freien Markt der HKN zur
Verfügung.
Swissgrid betreibt das Schweizer Herkunftsnachweissystem. Alle darin verwalteten Daten zu
Produktionsanlagen und Energiemengen müssen geltenden Mindestanforderungen genügen, deren
Grundlagen die bestehenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und weitere Normen bilden.
Somit werden nur von unabhängiger Stelle beglaubigte Anlage- und Produktionsdaten im
Herkunftsnachweissystem verarbeitet. Mit der Beglaubigung dieser Daten wird garantiert, dass die
Produktion einer bestimmten Anlage korrekt erfasst wurde und damit die Ausstellung von HKN resp. die
Auszahlung von öffentlichen Fördermitteln berechtigt ist. Die HKN werden für die Stromkennzeichnung
gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern verwendet und dienen somit zur
Transparenzsteigerung der bezogenen elektrischen Energie.
Den beglaubigenden Stellen (Netzbetreiber oder Auditoren) wird damit eine hohe Verantwortung zu Teil, die
durch das sorgfältige Erheben und Beglaubigen von Daten der betreffenden Anlagen wahrgenommen
werden muss.
Der vorliegende Leitfaden dient den beglaubigenden Stellen als Anleitung zur Beglaubigung von Anlageund Produktionsdaten. Er umfasst einerseits die durch den Bund geförderten Anlagen der KEV, EIV und
MKF sowie die Anlagen des freien Marktes (HKN-Anlagen). Bei Bedarf werden Verweise zu weiterführenden
Vorgabetexten vorgenommen, in denen gewisse Teilbereiche vertieft beschrieben und ebenfalls
berücksichtigt werden müssen.
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2. Beglaubigung der Anlagedaten
2.1. Allgemeines
Die Beglaubigung der Anlagen muss grundsätzlich durch einen für den betreffenden Fachbereich durch die
Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) zugelassenen Auditor erfolgen. Die Beglaubigung muss im
Rahmen einer Begehung vor Ort und durch Überprüfung vorgelegter Dokumente geschehen. Anlagen mit
einer Netzanschlussleistung bis 30 kVA können durch den zuständigen Netzbetreiber (Betreiber der
Messstelle, folgend Netzbetreiber) durchgeführt werden, sofern dieser rechtlich vom Anlagenbetreiber
1
entflochten ist. Für die Durchführung einer Beglaubigung ist der Anlagenbetreiber verantwortlich und
beauftragt dafür einen Auditor bzw. den Netzbetreiber. Das Audit muss vor Ort durchgeführt werden. Mit
seiner Unterschrift und mit dem Stempel des Unternehmens bestätigt der Auditor bzw. Netzbetreiber
sämtliche angegebenen Anlagedaten und ist für deren Korrektheit und Vollständigkeit verantwortlich.
Berechtigung zum Ausstellen des Formulars „Beglaubigung der Anlage“
Beglaubigungen von Anlagedaten können, gemäss der nachfolgenden Tabelle von einem Auditor oder durch
den Netzbetreiber vorgenommen werden.
Beglaubigung
durch
Anlage:
bis einschliesslich 30 kVA
Anschlussleistung
UND
vom Netzbetreiber rechtlich
2
entflochten
Anlage:
A) über 30 kVA Anschlussleistung ODER
B) vom Netzbetreiber nicht rechtlich
entflochten ODER
C) Pumpspeicherkraftwerk (alle Grössen)
Netzbetreiber
X Nicht zulässig
 Zulässig
Auditor
3
 Zulässig
Die Berechtigungen gelten unabhängig davon, ob die betreffende Anlage an der KEV, der EIV oder am
freien Markt teilnimmt oder während der KEV-Wartezeit frei handelbare HKN ausgestellt werden sollen.
Ausfüllen des Formulars „Beglaubigung der Anlage“
Bei der Beglaubigung einer Anlage muss der Netzbetreiber resp. Auditor folgende Grundsätze beachten:
 Es dürfen nur fertig installierte, an das Netz angeschlossene und vom Anlagenbetreiber
abgenommene Anlagen beglaubigt werden.
 Die Beglaubigung muss am Ort der Anlage vorgenommen werden.
1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (HKNV, SR 730.010.1)
2
Das Konzept der rechtlichen Entflechtung verlangt, dass der Netzbereich rechtlich verselbständigt wird. Bei der rechtlichen Entflechtung geht es um eine
rein gesellschaftsrechtliche Trennung von Geschäftsfeldern. Das Ziel besteht darin, dass hinsichtlich der Rechtsform unabhängige Gesellschaften gebildet
werden. Das heisst, die Netze können z. B. in einer Tochtergesellschaft sein, deren Muttergesellschaft auch andere Aktivitäten, insbesondere
Stromproduktion und -handel betreibt.
3
Eine aktuelle Liste der durch die SAS akkreditierten Auditoren finden Sie unter www.swissgrid.ch
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Sämtliche erforderlichen Daten müssen eingeholt und gegenüber Swissgrid mithilfe des Formulars
„Beglaubigung der Anlage“ für die jeweilige Technologie beglaubigt werden.
Der Netzbetreiber resp. Auditor überprüft persönlich vor Ort die Existenz und die
Funktionstüchtigkeit der Anlage und dass die Messstrecke korrekt aufgebaut ist.
Ist der Netzanschluss zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht mit der gesamtnotwendigen Kapazität
ausgebaut, kann trotzdem die gesamte Leistung der Anlage beglaubigt werden. Es ist keine weitere
Beglaubigung nach Ausbau des Netzanschlusses nötig.
Die ESTI-Plangenehmigungsverfügung muss für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA
vorliegen und in Kraft sein.
Die seit der Inbetriebnahme gemessene Produktion muss plausibel sein.
Falls die Anlage einer dieser Kriterien nicht entspricht, muss die Beglaubigung abgebrochen und
nach Behebung der Mängel wiederholt werden.
Hat ein Auditor die Beglaubigung durchgeführt, legt er seinen Schriftwechsel mit dem Netzbetreiber
zur Abfrage der Messpunktbezeichnung(en) der Beglaubigung bei.
Mit der rechtsgültigen Unterschrift (auf jeder Seite) und des Stempels des Auditors resp. des
zuständigen Netzbetreibers auf dem Formular „Beglaubigung der Anlage“ bestätigt dieser die
Korrektheit und Vollständigkeit aller angegebenen Anlagedaten.
Das Formular „Beglaubigung der Anlage“ ist im Original per Post bei Swissgrid einzureichen.
Unvollständig ausgefüllte Beglaubigungsformulare werden nicht bearbeitet und an die
unterzeichnende Person (Auditor/Netzbetreiber) retourniert.
Für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA gilt die rechtliche Pflicht (EnV und HKNV) zur
Erfassung von Anlage- und Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem (ausgenommen davon sind
Anlagen mit 50 oder weniger Betriebsstunden pro Jahr). Dies ist unabhängig davon, ob sich die Anlage auf
dem freien Markt oder auf der KEV-Warteliste befindet. Damit eine Anlage in den Genuss einer KEV-, EIVoder MKF-Förderung kommen kann, ist die Erfassung im Herkunftsnachweissystem und eine entsprechende
Beglaubigung auch für kleinere Anlagen Pflicht.
Swissgrid kann im Sinne der HKNV resp. EnV sowie als akkreditierte HKN-Ausstellerin und Betreiberin des
Herkunftsnachweissystems stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen und eine periodische
Erneuerung der Beglaubigung verlangen.
Anlagendefinition für KEV-, EIV- und HKN-Anlagen
Im Allgemeinen sind die Anlagedefinitionen in den Anhängen der EnV anzuwenden (Anhang 1.1:
Wasserkraft; Anhang 1.2: Photovoltaik; Anhang 1.3: Windenergie; Anhang 1.4: Geothermie; Anhang 1.5:
Biomasseanlagen).
Ausnahmen hierzu bilden:
 Grosswasserkraftanlagen, die als hydraulisches System zu einer Anlage zusammengefasst und
 Kernenergieanlagen, bei denen redundante Einspeisepunkte als ein Einspeisepunkt betrachtet
und beglaubigt werden.
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Einreichung des Formulars „Beglaubigung der Anlage“
Das Formular „Beglaubigung der Anlage“ muss spätestens im Folgemonat der Inbetriebnahme bei Swissgrid
eingereicht werden. Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, rechtzeitig mit einem Auditor oder dem
Netzbetreiber einen Beglaubigungstermin vor Ort zu vereinbaren. Bis zur Einreichung der vollständigen
Beglaubigung einer KEV-Anlage kann nur der Marktpreis ausbezahlt werden.
Bei Änderungen oder Erweiterungen muss der Anlagenbetreiber diese spätestens einen Monat vor deren
Inbetriebnahme Swissgrid melden. Spätestens im Folgemonat nach deren Inbetriebnahme müssen diese
beglaubigt bei Swissgrid eingereicht werden. Dabei sind alle Änderungen anzugeben, die an der Anlage
vorgenommen wurden. Bei Änderungen der Messanordnung einer bereits beglaubigten Anlage reicht das
vereinfachte Formular „Beglaubigung der Messanordnung“ aus.
Unvollständig ausgefüllte Beglaubigungsformulare werden nicht bearbeitet und an die zuständige Person
(Anlagenbetreiber/ Netzbetreiber/ Auditor) retourniert. Dabei werden die folgenden drei Fälle unterschieden:
Fall 1: Formular „Beglaubigung einer Anlage“ vollständig aber es sind noch Informationen vom Anlagenbetreiber nötig (z.B. „KEV-Empfängerwechsel“)
 Formular wird an Anlagenbetreiber retourniert
Fall 2: Formular „Beglaubigung einer Anlage“ nicht vollständig und vom Netzbetreiber unterschrieben
 Formular wird an Netzbetreiber retourniert
Fall 3: Formular „Beglaubigung einer Anlage“ nicht vollständig und vom Auditor unterschrieben
 Formular wird an Auditor retourniert
2.2. Messung
Für alle Anlagen werden die an Swissgrid zu meldenden Produktionsmengen in erster Linie nach dem
Nettoprinzip ermittelt, d.h. Bruttoproduktion abzüglich Eigenbedarf der Anlage. Anlagen mit einer
Anschlussleistung über 30 kVA müssen zwingend gemäss dem Nettoprinzip gemessen werden. Zudem ist
gemäss Art. 8 Abs. 5 StromVV für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA eine Lastgangmessung
mit automatischer Datenübermittlung vorgeschrieben. Die einzige Ausnahme, die Art. 29 StromVV vorsieht,
gilt für die MKF-Produzenten, die unabhängig von ihrer Anschlussleistung von der Pflicht zur Installation
einer Lastgangmessung befreit sind. Eine Lastgangmessung kann aber auch für kleinere Anlagen installiert
werden. In der Praxis empfiehlt sich, dass bei Verwendung einer Lastgangmessung die Daten entsprechend
4
via EDM an Swissgrid gesendet werden . Der Netzbetreiber resp. Auditor prüft, ob die Messeinrichtungen
5
den geltenden rechtlichen Vorgaben genügen und plausibilisiert die seit der Inbetriebnahme erzeugte
elektrische Produktion.
Messarten
Als Messarten kommen die folgenden Varianten in Frage. Pro Anlage (gem. Anlagendefinition EnV) kann
immer nur eine Variante angewendet werden.
4
Gemäss Branchenempfehlung „Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz“ des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen
5
Siehe Bundesgesetz über das Messwesen vom 17. Juni 2011 (SR 941.20) sowie Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (SR 941.210).
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a) Nettoproduktionsmessung der Anlage (keine Eigenverbrauchsregelung)
Variante 1 - Nettoproduktionsmessung mit Produktions- und Eigenbedarfsmessung:
Abb. 1: Nettoproduktionsmessung der Anlage (keine Eigenverbrauchsregelung)
Die Abbildung zeigt eine Nettoproduktionsmessung der Anlage mit vergebenen Messpunktbezeichnungen
für Produktion und Eigenbedarf. Dabei stehen die Kürzel in der Skizze symbolisch für:
MP1p => CH123450123450000000000PRODUKTION
MP1v => CH12345012345000000000EIGENBEDARF
Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA müssen immer 2 (virtuelle) Messpunktbezeichnungen
(für Produktion und Eigenbedarf) verwendet werden, diese können auch identisch sein. Dabei stehen die
Messpunktbezeichnungen je für eine Energierichtung.
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Variante 2 - Nettoproduktionsmessung mit messtechnisch saldierter Produktions- und
Eigenbedarfsmessung:
Abb. 2: Nettoproduktionsmessung mit messtechnisch saldierter Produktions- und Eigenbedarfsmessung
Die Abbildung zeigt eine Nettoproduktionsmessung der Anlage mit einer vergebenen
Messpunktbezeichnung für einen Nettowert. Dabei steht das Kürzel in der Skizze symbolisch für:
MP1n => CH12345012345000000000000000NETTO
Die Verwendung von nur 1 Nettomesspunktbezeichnung ist nur für Anlagen mit einer Anschlussleistung bis
einschliesslich 30 kVA zulässig.
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b) Eigenverbrauchsregelung mit Überschussmessung (Anschlussleistung bis einschliesslich 30
kVA)
Abb. 3: Eigenverbrauchsregelung mit Überschussmessung (Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kVA)
Die Abbildung zeigt eine Überschussmessung für einen Ort mit einer Produktionsanlage und dem
Endverbrauch des Anlagenbetreibers respektive eines Dritten. Dabei stehen die Kürzel in der Skizze
symbolisch für die Überschussproduktion und den Bezug aus dem Netz. Für die Ausstellung von HKN (auch
Grundlage für die KEV-Auszahlung) ist in diesem Fall nur die Überschussproduktion relevant:
MP3p => CH12345012345000000000UEBERSCHUSS
In diesem Fall wird nur die Überschussmesspunktbezeichnung verwendet.
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c) Eigenverbrauchsregelung für eine Anlage mit Anschlussleistung über 30 kVA:
Abb. 4: Eigenverbrauchsregelung für eine Anlage über 30kVA
Die Abbildung zeigt zum einen eine Nettoproduktionsmessung der Anlage mit separater Erfassung von
Produktion und Eigenbedarf sowie eine Überschussmessung für den Ort mit dieser Anlage und dem
Endverbrauch des Anlagenbetreibers resp. eines Dritten. Dabei stehen die Kürzel in der Skizze symbolisch
für:
MP1p => CH123450123450000000000PRODUKTION
MP1v => CH12345012345000000000EIGENBEDARF
MP3p => CH12345012345000000000UEBERSCHUSS
Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA müssen immer 2 (virtuelle) Messpunktbezeichnungen
(für Produktion und Eigenbedarf) verwendet werden, diese können auch identisch sein. Dabei stehen die
Messpunktbezeichnungen je für eine Energierichtung.
Zusammengefasst:
Anlagen mit einer Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kVA
Für Anlagen mit einer Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kVA, kann entweder die Nettoproduktion
(Bruttoproduktion abzüglich Eigenbedarf der Anlage, Abb. 1 und Abb. 2) oder nur die physikalisch ins Netz
eingespeiste Energiemenge (Überschussmessung, Abb. 3) gemessen werden.
Bei der Überschussmessung verbraucht der Anlagenbetreiber die zeitgleich produzierte Strommenge vor Ort
direkt selber (Eigenverbrauch).
Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA
Für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA (Abb. 4) gilt die Erfassungspflicht, diese müssen
zwingend mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgerüstet sein (Art. 8 Abs. 5
StromVV). Zudem ist die Nettoproduktion (Bruttoproduktion und Eigenbedarf separat) monatlich zu melden
(Art. 2 Abs. 2 HKNV).
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Macht der Anlagenbetreiber von der Eigenverbrauchsregelung Gebrauch, so muss der Überschuss der
Anlage zusätzlich zur Nettoproduktion separat an Swissgrid gemeldet werden. Swissgrid entwertet
anschliessend die eigenverbrauchten HKN zuhanden des Anlagenbetreibers, da dieser die Strommenge
direkt vor Ort selber nutzt.
Änderung der Messanordnung
Für den Fall, dass es zu einer Änderung der Messanordnung kommt (z.B. im Zuge einer Umstellung auf
Eigenverbrauch), stellt Swissgrid das vereinfachte Beglaubigungsformular „Beglaubigung Änderung der
Messanordnung“ zur Verfügung. Eine solche Beglaubigung ist dann notwendig, wenn sich das
Elektroschema der Anlage bis zum Netzanschluss hinsichtlich der Zähleranordnung ändert.
Voraussetzung für die Verwendung des vereinfachten Beglaubigungsformulars ist, dass Swissgrid bereits
eine ordentliche Beglaubigung vorliegt und sich keine weiteren Anlagedaten geändert haben.
Zudem gilt zu beachten, dass bei der Umstellung einer KEV-Anlage von nLGM auf LGM die Anlage der
Bilanzgruppe Erneuerbare Energien (BG-EE) zugeordnet werden muss. Die BG-EE legt den Bilanzstichtag
für den Wechsel der Bilanzgruppe fest.
Eigenverbrauchsregelung
Möchte ein Anlagenbetreiber, unabhängig von der Grösse oder dem Energieträger seiner Anlage, von der
Eigenverbrauchsregelung Gebrauch machen, muss nur dann erneut eine Beglaubigung der Messanordnung
bei Swissgrid eingereicht werden, wenn es im Zuge der Umstellung zu einer Änderung der Messanordnung
kommt. Hierfür stellt Swissgrid das vereinfachte Formular „Beglaubigung der Änderung der Messanordnung“
zur Verfügung. Voraussetzung für die Verwendung des vereinfachten Beglaubigungsformulars ist, dass
Swissgrid bereits eine ordentliche Beglaubigung vorliegt und sich keine weiteren Anlagedaten geändert
haben. Dasselbe gilt auch bei einer Umstellung von der Eigenverbrauchsregelung hin zur Nettoproduktionsmessung.
Bitte beachten Sie hinsichtlich der Umstellung und der an Swissgrid zu sendenden Energiedaten das
„Handbuch Eigenverbrauchsregelung (HER)“ des VSE gemäss Kapitel 8 und der Vollzugshilfe für die
Umsetzung des Eigenverbrauchs des BFE.
2.3. Besonderheiten bei HKN-Anlagen
Seit dem 1. Januar 2013 gilt die rechtliche Erfassungspflicht für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30
kVA (Art. 1d, Abs. 2 EnV), d.h. dass diese Anlagen im Herkunftsnachweissystem erfasst werden müssen.
Grundsätzlich kann aber jede Anlage, die Strom in das öffentliche Netz einspeist, im Herkunftsnachweissystem erfasst werden.
Anlagen mit einer Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kVA können auf freiwilliger Basis z.B. zwecks
Vermarktung der HKN resp. des HKN mit Zusatzqualität (Label) freiwillig im Herkunftsnachweissystem
registriert werden. Ausnahmen zur Erfassungspflicht sind Anlagen, welche während höchstens 50 Stunden
pro Jahr betrieben werden (z.B. Notstromaggregate).
Als reine HKN-Anlagen gelten Anlagen, welche weder für das Vergütungsmodell der KEV, noch für
die EIV registriert sind.
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Registrierung
Im Rahmen der Beglaubigung einer HKN-Anlage ist es immer notwendig, die Anlage durch den
Netzbetreiber resp. Auditor via Online-Zugang auf das Herkunftsnachweissystem zu erfassen. Ohne die
Online-Erfassung kann eine Anlage nicht in das Herkunftsnachweissystem aufgenommen werden.
Beglaubigungen von Anlagen, welche nicht vorerfasst wurden, werden von Swissgrid an den Netzbetreiber
bzw. Auditor retourniert.
Der Ablauf bis zur HKN-Ausstellung im Überblick:
Onl ine-Erfassu ng im
HKN-System
Einr eichen
vollstän dige
Beg laubig ung
Aufsch altu ng durch
Swissg rid, Ver san d
Ben ach richtig ungsmail
Pro duktion sda tenmeldun g d urch
Netzbe trei ber/Aud itor
Die Registrierung einer erfassungspflichtigen bzw. die freiwillige Registrierung einer nichterfassungspflichtigen Anlage erfolgt in folgenden Schritten:



Der Auditor bzw. der Netzbetreiber erhebt die relevanten Daten der Anlage im Rahmen einer
Anlagenbegehung und beglaubigt diese. Der Auditor bzw. der Netzbetreiber erfasst die beglaubigten
Anlagendaten über seinen Online-Zugang im Herkunftsnachweissystem. Für Auditoren und
Netzbetreiber ist daher ein Online-Zugang zum Herkunftsnachweissystem zwingend notwendig.
Dieser muss bei Swissgrid beantragt werden.
Nach Abschluss dieser Online-Erfassung druckt der Auditor bzw. Netzbetreiber die erfassten Daten
aus und sendet die erstellten beglaubigten Anlagedaten gemäss den Vorgaben dieses Dokuments
an Swissgrid.
Swissgrid prüft die erfassten Daten und gibt die Anlage im Herkunftsnachweissystem frei. Sobald die
Anlage durch Swissgrid freigegeben wurde und dem Netzbetreiber ein Benachrichtigungsmail
gesendet wurde, können für die Anlage Produktionsdaten gemeldet und HKN ausgestellt werden
(siehe Kap. „Beglaubigung von Produktionsdaten“)
2.4. Besonderheiten bei KEV- und EIV-Anlagen
Die beiden Förderprogramme „kostendeckende Einspeisevergütung“ (KEV) und „Einmalvergütung“ (EIV)
haben zum Ziel, den Bau von neuen Anlagen zu fördern, welche Strom aus erneuerbaren Energien
erzeugen.
Swissgrid wickelt im Auftrag des Bundes die KEV und die EIV ab und ist die zentrale Ansprechstelle für
Fragen rund um die KEV / EIV. Um von der KEV aufgenommen resp. die EIV erhalten zu können, müssen
zwingend die Teilschritte „Online Anmeldung“, „Einreichung der Anmeldeunterlagen“ sowie „vollständige
Beglaubigung“ eingehalten werden.
Registrierung
Bevor eine Beglaubigung bearbeitet werden kann, muss der Anlagenbetreiber resp. sein Bevollmächtigter
das Projekt bei Swissgrid angemeldet und die vollständigen Anmeldeunterlagen im Original unterzeichnet
eingereicht haben. Weil im Zuge dieser Anmeldung die Anlage bereits im Herkunftsnachweissystem
registriert ist, ist eine Online-Erfassung durch den Netzbetreiber resp. Auditor nicht mehr notwendig. Liegt
jedoch keine Anmeldung vor, wird die Beglaubigung an die zuständige Person retourniert.
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Ob eine Anlage in die KEV aufgenommen oder durch die EIV vergütet werden kann oder allenfalls ein
Wahlrecht zwischen den beiden Förderprogrammen besitzt, kann erst abschliessend beurteilt werden, wenn
das vollständig ausgefüllte Formular „Beglaubigung der Anlage“ bei Swissgrid eingereicht wurde.
Anlagen, die sich auf der KEV-Warteliste befinden und bereits realisiert sind müssen beglaubigt werden
wenn:
 Eine Anschlussleistung über 30 kVA vorliegt und die Anlage somit erfassungspflichtig ist.
 Während der KEV-Wartezeit die Möglichkeit genutzt wird, HKN für den freien Markt auszustellen.
 Die Anlage eine EIV erhalten soll.
2.5. MKF-Anlagen
Bei der MKF handelt es sich um ein Förderprogramm für Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb
gegangen sind. Sämtliche Anlagen, welche durch die MKF gefördert werden, sind bereits (gemäss den
rechtlichen Vorgaben) im Herkunftsnachweissystem registriert. Diese werden noch bis 2025 (Wasserkraft bis
2035) gefördert. Eine Neuanmeldung bzw. Aufnahme neuer Anlagen in die MKF ist nicht mehr möglich.
Falls eine MKF-Anlage erheblich erweitert wird, verliert diese den Anspruch auf die MKF und scheidet aus
dieser aus. Aus der MKF ausgeschiedene Anlagen können sich für die KEV/EIV anmelden, allerdings
müssen dafür die Bedingungen für erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen der KEV bzw. EIV erfüllt
werden. Im Falle einer Anmeldung der Erweiterung für die KEV, kann der ursprüngliche Anlagenteil bis zum
tatsächlichen KEV-Eintritt in der MKF verbleiben.
2.6. Re-Audits
Alle Anlagen, die im Herkunftsnachweissystem erfasst sind und eine installierte Leistung von 300 kVA
übersteigen resp. bei denen keine rechtliche Entflechtung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber
vorliegt, sowie alle Pumpspeicherkraftwerke, müssen alle 5 Jahre im Rahmen eines Re-Audits erneut durch
einen Auditor mit den zur Verfügung stehenden Formularen („Beglaubigung der Anlage“) beglaubigt werden.
Dies gilt sowohl für HKN- als auch für KEV-Anlagen. Ohne diese Schritte können keine weitere HKN
ausgestellt werden resp. die KEV kann nicht weiter ausbezahlt werden.
Re-Audit
durch
Auditor
Anlage:
bis einschliesslich 300 kVA installierte
Leistung
UND
vom Netzbetreiber rechtlich entflochten
Anlage:
A) über 300 kVA installierte Leistung ODER
B) vom Netzbetreiber nicht rechtlich
entflochten ODER
C) Pumpspeicherkraftwerke (alle Grössen)
X Es sind keine Re-Audits nötig
 Es ist alle 5 Jahre ein Re-Audit nötig
Benötigt ein Auditor im Rahmen des Re-Audits Zugriff auf die Anlage- und Produktionsdaten im
Herkunftsnachweissystem, muss der Anlagenbetreiber bei Swissgrid schriftlich (per Mail) die Freischaltung
der Daten beauftragen.
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Bei einem Re-Audit gelten dieselben Vorgaben wie bei einer Erstbeglaubigung. Zusätzlich muss im Rahmen
des Re-Audits eine Plausibilisierung der Produktionsdaten der vergangenen 5 Jahre erfolgen.
Als Basis für eine Plausibilisierung kann dienen:
 Elektrizitätsbuchhaltung des Netzbetreibers/Anlagenbetreibers
 Anlagenaudit
 Evtl. klimatische Rahmenbedingungen
Die Anlage muss im Rahmen eines Re-Audits nicht nochmals im Herkunftsnachweissystem online erfasst
werden.
3. Beglaubigung der Produktionsdaten
3.1. Allgemeines
Für alle KEV- und MKF-Anlagen sowie für alle erfassungspflichtigen HKN-Anlagen (inkl. erfassungspflichtige
Anlagen auf der KEV-Warteliste) müssen die Produktionsdaten im Herkunftsnachweissystem erfasst
werden. Die rechtliche Grundlage bilden hierfür die Bestimmungen der EnV und HKNV. Die Produktionsdaten von EIV-Anlagen müssen nicht zwingend erfasst bzw. gemeldet werden, ausser der EIVAnlagenbetreiber wünscht die Ausstellung von HKN.
Swissgrid kann im Sinne der HKNV sowie als akkreditierte HKN-Ausstellerin und Betreiberin des Herkunftsnachweissystems stichprobenartige Kontrollen durchführen.
Erfassung der
Produktionsdaten
Automatisch
via EDM gemäss SDAT
Anlage:
A) bis einschliesslich 30 kVA
Anschlussleistung UND
B) vom Netzbetreiber
rechtlich entflochten
Anlage:
A) über 30 kVA Anschlussleistung ODER
B) vom Netzbetreiber nicht rechtlich entflochten
ODER
C) Pumpspeicherkraftwerke (alle Grössen)
 OK
 OK
Muss durch einen Auditor alle 5 Jahre bei Anlagen >300 kVA, bei nicht
rechtlich entflochtenen Anlagen sowie bei Pumpspeicherkraftwerken im
Zuge eines Re-Audits plausibilisiert werden.
 OK
X Nein
 OK
 OK.
Netzbetreiber:
Manuell via
Herkunftsnachweissystem
Auditor:
Manuell via
Herkunftsnachweissystem
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Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA müssen mit einer Lastgangmessung mit automatischer
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Datenübermittlung ausgestattet sein (Art. 8 Abs. 5 StromVV).
Für Anlagen ohne Lastgangmessung gilt, dass Produktionsdaten in den gegebenen Zyklen monatlich,
quartalsweise oder jährlich (für KEV-Anlagen nur monatlich oder quartalsweise) vom Netzbetreiber oder
durch einen Auditor via Portal des Herkunftsnachweissystems gemeldet werden können.
Die jeweilige Meldevariante muss den Vorgaben der HKNV und EnV genügen resp. vor Beginn der
Datenmeldung Swissgrid bekannt sein.
Die gemeldeten Energiedaten müssen zudem gemäss Metering Code Schweiz (VSE) plausibilisiert werden.
Ergibt eine nachträgliche Plausibilisierung, dass zuvor ermittelte und an Swissgrid gemeldete Energiewerte
nicht korrekt sind, ist dies unverzüglich an Swissgrid ([email protected]) zu melden. Swissgrid wird
anschliessend die Produktionsdaten entsprechend korrigieren.
3.2. Datenübermittlung
Die Netzbetreiber sind für die Korrektheit und Rückverfolgbarkeit der Produktionsdaten (auf der gesamten
Datenstrecke) sowie deren fristgerechte Meldung verantwortlich.
Es gelten folgende Zyklen und Fristen für die Meldung der Energiedaten von Anlagen in der KEV bzw. von
KEV/EIV-Anlagen welche HKN auf dem freien Markt handeln möchten sowie allgemein für Anlagen des
freien Marktes.
Produktionszeitraum
Erfassung der Produktionsmenge durch Netzbetreiber/NetzbetreiberDienstleister/Auditor
Monatlich*
Bis spätestens Ende des jeweiligen Folgemonats (bei Lastgangmessung
bis zum 5 Arbeitstag des Folgemonats)
1. Quartal**
Bis spätestens Ende April
2. Quartal**
Bis spätestens Ende Juli
3. Quartal**
Bis spätestens Ende Oktober
4. Quartal**
Bis spätestens Ende Januar
Gesamtjahr***
Bis spätestens Ende März des darauffolgenden Jahres
* Für Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA resp. für alle lastganggemessenen Anlagen in der KEV-Förderung ist eine
monatliche Meldung Pflicht, für alle weiteren Anlagen ist dies freiwillig.
**Diese Möglichkeit besteht nur für Anlagen mit Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kVA resp. für alle nicht-lastganggemessenen
Anlagen in der KEV-Förderung.
***Diese Möglichkeit besteht nur für KEV-Anlagen auf der Warteliste resp. für EIV-/HKN-Anlagen mit Anschlussleistung bis
einschliesslich 30 kVA.
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Gemäss Branchenempfehlung „Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz“ des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen
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Vorgaben für lastgang- und nicht-lastganggemessene Anlagen
Bei lastganggemessenen Anlagen erfolgt die Meldung der Produktionsdaten automatisch via EDM.
Folgende Punkte müssen dabei beachtet werden:
 Nach der Freischaltung einer Anlage für die Ausstellung von HKN erhalten die jeweiligen Netzbetreiber
eine automatische E-Mail-Benachrichtigung von Swissgrid. Diese wird von dem jeweiligen Netzbetreiber
geprüft und Fehler/Änderungen sind an Swissgrid ([email protected]) zu melden.
 Unvollständige Datenversände von lastganggemessenen Anlagen können im Herkunftsnachweissystem
nicht verarbeitet werden. Wenn z.B. eine Anlage am 15. August in Betrieb gegangen ist, ist es notwendig,
dass im Daten-File des automatischen Datenversandes der Zeitraum vom 1. August bis und mit 14.
August mit dem Wert 0 (Null) erfasst wird, damit der gesamte Monat August im Herkunftsnachweissystem
verarbeitet werden kann. Dies ist notwendig, um komplette Kalendermonate erfassen und für diese HKN
ausstellen zu können.
 Gemäss SDAT müssen plausibilisierte Daten an Swissgrid gesendet werden.
Bei nicht-lastganggemessenen Anlagen haben Netzbetreiber oder deren Dienstleister nach Ablauf eines
Quartals einen Monat lang die Möglichkeit, die Energiedaten direkt im Herkunftsnachweissystem zu erfassen
resp. via EDM elektronisch zu melden.



Zu Beginn der Meldeperiode:
Swissgrid informiert die Netzbetreiber durch eine automatische E-Mail, dass die
Erfassungsmöglichkeit im Herkunftsnachweissystem freigeschaltet ist.
Mitte der Meldeperiode:
Swissgrid versendet die erste automatische Erinnerung per Mail mit einer Liste der Anlagen, bei
denen die Energiedaten noch nicht gemeldet wurden.
Nach Ablauf der Meldeperiode:
Swissgrid versendet den zweiten automatischen Reminder, in dem mitgeteilt wird, dass eine
Erfassung via Herkunftsnachweissystem nicht mehr möglich ist.
Eine letzte Frist von einigen Tagen wird gewährt um die fehlenden Energiemengen per E-Mail
nachzureichen. Falls auch diese Frist verpasst wird, kann nicht mehr sichergestellt werden, dass die
HKN rechtzeitig generiert oder die Fördergelder mit dem ordentlichen Zahlungslauf ausbezahlt
werden können. Die zu spät mitgeteilten Energiedaten werden erst mit dem Zahlungslauf vom
jeweiligen Folgequartal berücksichtigt. Die Anlagenbetreiber werden seitens Swissgrid hierüber
informiert.
Ablehnung von Produktionsdaten
Korrigierte Energiedaten sind unverzüglich an Swissgrid zu melden. Zugleich ist dies mit einer
entsprechenden Begründung an [email protected] anzukündigen.
Ebenso werden elektronisch gemeldete Energiedaten automatisch zurückgewiesen, deren Messpunktbezeichnungen im Herkunftsnachweissystem nicht für den zu meldenden Produktionszeitraum bekannt sind
oder für welche die Anlage für die HKN-Ausstellung noch nicht aufgeschaltet ist. Der Datenlieferant erhält
hierzu eine automatische Mailbenachrichtigung. In diesen Fällen muss der Datenversand vorübergehend
gestoppt und mit Swissgrid Kontakt aufgenommen werden. Auch eine teilweise Verarbeitung von
Energiedaten einer Anlage findet nicht statt. Der Netzbetreiber resp. der Netzbetreiber-Dienstleister muss
sich vor dem Datenversand vergewissern, ob die Messpunktbezeichnungen, zu denen er beabsichtigt
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Energiedaten zu liefern, im Herkunftsnachweissystem hinterlegt und die betreffenden Anlagen für die
Ausstellung von HKN aufgeschaltet sind.
KEV-Austritt bzw. Abmeldung von der EIV
Tritt resp. scheidet eine bereits in Betrieb genommene und beglaubigte Anlage aus der KEV bzw. EIV aus,
bleibt die Anlage im Herkunftsnachweissystem für die weitere Ausstellung von HKN aufgeschaltet, sofern die
Anschlussleistung der Anlage 30 kVA überschreitet. Für die Anlage müssen weiterhin Produktionsdaten
gemeldet werden, weil diese nach wie vor erfassungspflichtig ist.
Bei kleineren Anlagen (Anschlussleistung bis einschliesslich 30 kVA) können die HKN auf Wunsch des
Anlagenbetreibers weiterhin von Swissgrid ausgestellt werden. Dies muss der Anlagenbetreiber Swissgrid
jedoch schriftlich per E-Mail kommunizieren.
3.3. MKF-Anlagen
Für MKF-Anlagen gilt weiterhin für die Ermittlung und die Deklaration der Mehrkosten die Überschussenergiemenge als Basis. Diese Überschussmenge muss also weiterhin an Swissgrid gemeldet werden.
Zusätzlich kann aber noch der betreffende Nettoenergiewert an Swissgrid gemeldet werden. HKN werden
bei zusätzlicher Lieferung der Nettoenergiemenge nicht für die Überschuss-, sondern für die
Nettoenergiemenge ausgestellt. Grundlage der Mehrkostenrückerstattung bildet in diesem Fall aber
weiterhin die Überschussenergiemenge. Ausserdem ist für die Abrechnung der deklarierten Mehrkosten die
Angabe des Vorlieferantentarifes für die betreffende Zeitperiode zwingend notwendig.
Die Meldung der Produktionsdaten kann automatisch via Energiedatenmanagement (EDM), manuell durch
den Netzbetreiber resp. den Netzbetreiber-Dienstleister (sofern dieser vom Produzenten rechtlich
entflochten ist) oder manuell durch einen Auditor via Portal des Herkunftsnachweisssystems erfolgen.
4. Sonderregelungen
Behandlung bzw. Erfassungspflicht von Anlagen in Arealnetzen
Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA in Arealnetzen sind grundsätzlich erfassungspflichtig. Für
die Messung nach dem Netto- resp. Überschussprinzip gelten die Bestimmungen der HKNV.
Behandlung von Grenzkraftwerken an den schweizerischen Grenzen
Zu beachten
 Liegt ein Vertrag (Konzessions-/Staatsvertrag) vor, welcher die landesspezifischen
Eigentumsverhältnisse resp. die Aufteilung der nutzbaren Wasserkraft regelt, muss dieser
angewendet werden. Die HKN werden entsprechend dem jeweiligen Anteil der betroffenen Länder
im jeweiligen Land ausgestellt und erfasst (grenzüberschreitende Kraftwerke). An das
schweizerische Herkunftsnachweissystem darf nur der schweizerische Anteil der
Elektrizitätsproduktion gemeldet werden.
Produktion = (Bruttoproduktion – Eigenbedarf – Pumpenergie) * Anteil [%]
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Liegt kein Vertrag vor und lässt sich das Kraftwerk eindeutig dem Territorium eines Landes
zuordnen, so werden die HKN im entsprechenden Land ausgestellt und erfasst (nicht
grenzüberschreitende Anlagen, welche ins Ausland einspeisen)
In Fällen, in denen kein Konzessions- und/oder Staatsvertrag vorliegt, muss in Rücksprache mit
Swissgrid eine individuelle Lösung gefunden werden.
Ist eine grenzüberschreitende bzw. ausländische Anlage involviert, werden die HKN für die
Restitutionsenergie gemäss Staats-/Konzessionsvertrag beim Empfänger der Restitutionsenergie erfasst.
Als ausländische Anlagen gelten Anlagen, die ausserhalb des Einflussgebietes der HKNV liegen und somit
nicht im Herkunftsnachweissystem erfasst sind.
Behandlung resp. Erfassungspflicht von mobilen Anlagen
Zu beachten
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Mobile Anlagen mit einer Anschlussleistung über 30 kVA sind grundsätzlich erfassungspflichtig.
Bei der Erfassung der Anlage im Herkunftsnachweissystem wird dies mit dem Klammerzusatz (mobile
Anlage) in der Namensbezeichnung der Produktionsanlage gekennzeichnet.
Unabhängig vom Einsatzort muss die Netzbetreiber-Identifikation des angestammten Netzbetreibers
verwendet werden, auch wenn sich die Anlage vorübergehend in einem anderen Netzgebiet befindet.
Die geeichten Zähler werden monatlich abgelesen. Für die abgelesenen Werte wird ein synthetischer
Einspeisegang berechnet, welcher manuell im EDM-System des angestammten Netzbetreibers erfasst
und monatlich unter Einhaltung der Meldefristen an Swissgrid gesendet wird.
Zuordnung von Anlagen auf zwei Bilanzgruppen (Hybridanlagen)
Für KEV-Anlagen mit einem erneuerbaren (EE) und einem nicht-erneuerbaren (NEE) Energieträger
(Kehrichtverbrennungsanlagen), muss die gesamte Nettomenge an Swissgrid gemeldet werden. Das
Herkunftsnachweissystem nimmt daraufhin die Aufteilung selbstständig bzgl. der HKN-Ausstellung je
Energieträger vor.
Der Netzbetreiber muss dabei beachten, dass die Zuordnung der Produktionsmenge aus dem erneuerbaren
Energieträger auf die BG-EE und die Produktionsmenge des nicht-erneuerbaren Anteils auf die örtliche BG
(BG des Grundversorgers) stattfindet.
Grundsätzlich kann eine Messpunktbezeichnung nur einer Bilanzgruppe zugewiesen werden. In Verbindung
mit der KEV-Vergütung via Herkunftsnachweissystem gilt es deshalb bei der Produktionsdatenmeldung
zuhanden des Herkunftsnachweissystems folgendes zu beachten:
Meldung an / BG-Zuordnung
Messpunktbezeichnung
Anteil
Herkunftsnachweissystem
(virtueller) HKN-Messpunkt
100% (EE- und NEE-Anteil)
BG-EE
(virtueller) HKN-Messpunkt
50% EE-Anteil
Örtliche BG
Zusätzlicher virtueller Messpunkt
50% NEE-Anteil
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Anhand der in der Tabelle genannten (virtuellen) Messpunkte nimmt der Netzbetreiber resp. der
Netzbetreiber-Dienstleister die Meldung der Energiemengen zuhanden der in Spalte 1 genannten
Bestimmungsorte zu den entsprechenden Anteilen vor.
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5. Glossar
BFE
BG
BG-EE
EIV
EnG
EnV
ESTI
FO
HKN
HKNV
KEV
MKF
SAS
SDAT
StromVG
StromVV
VSE
VPeA
Bundesamt für Energie
Bilanzgruppe
Bilanzgruppe Erneuerbare Energien
Einmalvergütung
Energiegesetz (Bundesrecht SR 730.0)
Energieverordnung (Bundesrecht SR 730.01)
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Formular
Herkunftsnachweis
Herkunftsnachweisverordnung (Bundesrecht SR 730.010.1)
Kostendeckende Einspeisevergütung
Mehrkostenfinanzierung
Schweizerische Akkreditierungsstelle
VSE-Branchendokument "Standardisierter Datenaustausch"
Stromversorgungsgesetz (Bundesrecht SR 734.7)
Stromversorgungsverordnung (Bundesrecht SR 734.71)
Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
(Bundesrecht SR 734.25)
Beglaubigung
Eine Beglaubigung ist ein Echtheitsnachweis. Das heisst, dass die mit einer
rechtsgültigen Unterschrift beglaubigten Daten der Realität entsprechen.
Plausibilisierung
Eine Plausibilisierung ist eine Methode, bei der überprüft wird, ob ein Wert
überhaupt realistisch und nachvollziehbar ist.
Produktionsmesspunkt
Über diesen Messpunkt wird die brutto produzierte Energie der Anlage gemeldet.
Eigenbedarfsmesspunkt Über diesen Messpunkt wird der von der für den Betrieb der Anlage selbst
verbrauchte Strom gemeldet. (Dies wird oft auch als Hilfsspeisung bezeichnet.)
Nettomesspunkt
Über diesen Messpunkt wird die saldierte Energie gemeldet (Bruttoproduktion
minus Eigenbedarf). Der Nettomesspunkt kann auch eine physikalische
Einrichtung sein.
Überschussmesspunkt
Über diesen Messpunkt wird nur die Energie gemeldet, die ins öffentliche Netz
eingespeist wird (Nettoproduktion der Anlage minus Endverbrauch des
Anlagenbetreibers).
Restitutionsenergie
Befindet sich z.B. ein Laufwasserkraftwerk so nah an dem, entgegen dem
Flusslauf folgend, nächstdarüber liegenden, dass das darüber liegende Kraftwerk
durch die Aufstauung des Flusses durch das darunterliegende Kraftwerk
Produktionseinbussen erleidet, kann dem darüber liegenden Kraftwerk ein
sogenannter Einstauersatz zugestanden werden. Dieser Ersatz kann entweder
energetisch oder finanziell abgewickelt werden. Den energetischen Einstauersatz
nennt man Restitutionsenergie.
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