Europäisches Parlament 2014-2019 Plenarsitzungsdokument B8-0869/2016 29.6.2016 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 4 der Geschäftsordnung zu dem delegierten Beschluss der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union, im Hinblick auf Belarus (C(2016)02164 – 2016/2669(DEA)) Marco Zanni, Marco Valli im Namen der EFDD-Fraktion RE\1099345DE.doc DE PE585.306v01-00 In Vielfalt geeint DE B8-0869/2016 Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem delegierten Beschluss der Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union, im Hinblick auf Belarus (C(2016)02164 – 2016/2669(DEA)) Das Europäische Parlament, – unter Hinweis auf den delegierten Beschluss der Kommission (C(2016)02164), – gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 5, – unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus, insbesondere auf die jüngste Entschließung vom 10. September 20152, – unter Hinweis auf den Menschenrechtsdialog EU-Belarus vom 7. Juni 2016, – unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, – unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung, – unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, – unter Hinweis auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische Rechte, – gestützt auf Artikel 105 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass Belarus noch immer ein zentralisierter und autokratischer Staat ist, der vom Präsidenten streng kontrolliert wird; B. in der Erwägung, dass Präsident Lukaschenka am 11. Oktober 2015 mit 83,5 % der Stimmen wiedergewählt wurde, wobei jedoch die Ordnungsmäßigkeit der Wahl durch erhebliche Probleme vor allem bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Wahlergebnisses untergraben wurde; 1 2 ABl. L 139 vom 8.5.2014, S. 1. Angenommene Texte, P8_TA(2015)0319. PE585.306v01-00 DE 2/3 RE\1099345DE.doc C. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen trotz einiger konkreter Maßnahmen, die seit August 2015 ergriffen wurden, nach wie vor ungezügelt und systematisch stattfinden; D. in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger und Journalisten überwacht und häufig drangsaliert werden und es nahezu unmöglich ist, unabhängige Vereinigungen zu gründen; E. in der Erwägung, dass Journalisten, die für unabhängige Medien oder ohne Akkreditierung für ausländische Medien tätig sind, häufig in Gewahrsam genommen und straf- oder bußgeldrechtlich belangt werden; F. in der Erwägung, dass die Opposition seit Jahrzehnten nicht im Parlament vertreten ist; G. in der Erwägung, dass Belarus nach wie vor das einzige Land in Europa ist, das die Todesstrafe vollstreckt; H. in der Erwägung, dass das Regionalgericht in Homel am 19. Mai 2016 die Todesstrafe gegen Sjarhej Wostrykau verhängt hat und dass dies das dritte neue Todesurteil ist, das 2016 von einem belarussischen Gericht ergangen ist; in der Erwägung, dass dieses Urteil außerdem auf die Hinrichtung von Sjarhej Iwanou im April 2016 sowie auf die Bestätigung dreier weiterer, ursprünglich in früheren Jahren verkündeter Todesurteile durch den Obersten Gerichtshof von Belarus folgt; 1. erhebt Einwände gegen den delegierten Beschluss der Kommission; 2. vertritt die Auffassung, dass der delegierte Beschluss nicht allen Aspekten im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Demokratie in Belarus angemessen Rechnung trägt; 3. erinnert daran, dass es Verbesserungen bei der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit für wichtig hält; 4. erinnert daran, dass Änderungen des Anhangs III durch die Kommission auf der Grundlage einer tatsächlichen und wirksamen Bewertung vorgenommen werden sollten, die wirtschaftliche, soziale, ökologische und politische Aspekte einbezieht, insbesondere soweit diese die Demokratie, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten betreffen; 5. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln und der Kommission mitzuteilen, dass der delegierte Beschluss nicht in Kraft treten kann. RE\1099345DE.doc 3/3 PE585.306v01-00 DE
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