DE DE ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Europäisches Parlament
2014-2019
Plenarsitzungsdokument
B8-0869/2016
29.6.2016
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 4 der Geschäftsordnung
zu dem delegierten Beschluss der Kommission vom 15. April 2016 zur
Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union
für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur
Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union, im Hinblick auf
Belarus
(C(2016)02164 – 2016/2669(DEA))
Marco Zanni, Marco Valli
im Namen der EFDD-Fraktion
RE\1099345DE.doc
DE
PE585.306v01-00
In Vielfalt geeint
DE
B8-0869/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem delegierten Beschluss der
Kommission vom 15. April 2016 zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses
Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine
Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen
Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben
außerhalb der Union, im Hinblick auf Belarus
(C(2016)02164 – 2016/2669(DEA))
Das Europäische Parlament,
–
unter Hinweis auf den delegierten Beschluss der Kommission (C(2016)02164),
–
gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
–
unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über eine Garantieleistung der Europäischen Union für
etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur
Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union1, insbesondere auf
Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 5,
–
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus, insbesondere auf die
jüngste Entschließung vom 10. September 20152,
–
unter Hinweis auf den Menschenrechtsdialog EU-Belarus vom 7. Juni 2016,
–
unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,
–
unter Hinweis auf die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der
Meinungsäußerung,
–
unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember
1948,
–
unter Hinweis auf den Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche und politische
Rechte,
–
gestützt auf Artikel 105 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A.
in der Erwägung, dass Belarus noch immer ein zentralisierter und autokratischer Staat
ist, der vom Präsidenten streng kontrolliert wird;
B.
in der Erwägung, dass Präsident Lukaschenka am 11. Oktober 2015 mit 83,5 % der
Stimmen wiedergewählt wurde, wobei jedoch die Ordnungsmäßigkeit der Wahl durch
erhebliche Probleme vor allem bei der Auszählung der Stimmen und der Feststellung
des Wahlergebnisses untergraben wurde;
1
2
ABl. L 139 vom 8.5.2014, S. 1.
Angenommene Texte, P8_TA(2015)0319.
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C.
in der Erwägung, dass Menschenrechtsverletzungen trotz einiger konkreter
Maßnahmen, die seit August 2015 ergriffen wurden, nach wie vor ungezügelt und
systematisch stattfinden;
D.
in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger und Journalisten überwacht und
häufig drangsaliert werden und es nahezu unmöglich ist, unabhängige Vereinigungen zu
gründen;
E.
in der Erwägung, dass Journalisten, die für unabhängige Medien oder ohne
Akkreditierung für ausländische Medien tätig sind, häufig in Gewahrsam genommen
und straf- oder bußgeldrechtlich belangt werden;
F.
in der Erwägung, dass die Opposition seit Jahrzehnten nicht im Parlament vertreten ist;
G.
in der Erwägung, dass Belarus nach wie vor das einzige Land in Europa ist, das die
Todesstrafe vollstreckt;
H.
in der Erwägung, dass das Regionalgericht in Homel am 19. Mai 2016 die Todesstrafe
gegen Sjarhej Wostrykau verhängt hat und dass dies das dritte neue Todesurteil ist, das
2016 von einem belarussischen Gericht ergangen ist; in der Erwägung, dass dieses
Urteil außerdem auf die Hinrichtung von Sjarhej Iwanou im April 2016 sowie auf die
Bestätigung dreier weiterer, ursprünglich in früheren Jahren verkündeter Todesurteile
durch den Obersten Gerichtshof von Belarus folgt;
1.
erhebt Einwände gegen den delegierten Beschluss der Kommission;
2.
vertritt die Auffassung, dass der delegierte Beschluss nicht allen Aspekten im
Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der
Demokratie in Belarus angemessen Rechnung trägt;
3.
erinnert daran, dass es Verbesserungen bei der Achtung der Menschenrechte, der
Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit für wichtig hält;
4.
erinnert daran, dass Änderungen des Anhangs III durch die Kommission auf der
Grundlage einer tatsächlichen und wirksamen Bewertung vorgenommen werden sollten,
die wirtschaftliche, soziale, ökologische und politische Aspekte einbezieht,
insbesondere soweit diese die Demokratie, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten
betreffen;
5.
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den
Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln und der Kommission
mitzuteilen, dass der delegierte Beschluss nicht in Kraft treten kann.
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