Einladung zu NS+P up2date am 01. Juli 2016

up2date
Einladung
Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater
Fluch oder Segen – Die öffentliche Hand als Unternehmer
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Einführung des neuen § 2b UStG ist das Thema „Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für Leistungen der öffent­
lichen Hand“ nicht mehr zur Ruhe gekommen. Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand steht mehr denn je
im Fokus. Durch den Paradigmenwechsel rücken bislang nicht umsatzsteuerrechtlich relevante Bereiche wie die
­Vermögensverwaltung, öffentliche Beistandsleistungen und die interkommunale Zusammenarbeit in den Mittelpunkt
kommunalpolitischer Diskussionen. Die Neuregelungen des § 2b UStG stellt die juristischen Personen des öffentlichen
Rechts (jPdöR) vor beachtliche Herausforderungen, denn das neue System bietet Chancen, birgt aber auch Risiken.
Rechtslage bis zum 31. Dezember 2015
Bis zur Einführung der Gesetzesänderung zum 01. Januar 2016 waren jPdöR keine Unternehmer im umsatzsteuer­
lichen Sinne, solange sie hoheitlich (z.B. Abfall- und Abwasserbeseitigung) oder vermögensverwaltend (z.B. Gebäu­
dewirtschaft) tätig wurden. Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand war bislang in § 2 Abs. 3 UStG geregelt.
Danach waren jPdöR nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe unternehmerisch tätig. Selbst rein mechanische oder bürotechnische Nebentätigkeiten waren umsatzsteuer­
lich unbeachtlich. Die unternehmerische Tätigkeit richtete sich damit nach der körperschaftsteuerlichen Einordnung
als BgA gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wurde demnach in der Regel
dann ein BgA begründet, wenn die Umsatzgrenze von 30.678 € (sog. Bagatellgrenze) insgesamt überschritten wurde.
Für den hoheitlichen Bereich der Beistandsleistungen (z.B. gemeinschaftlicher Winterdienst) ergaben sich bislang aus
Sicht der Finanzverwaltung keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen.
Neuerungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Zum 01. Januar 2016 bescherte der Gesetzgeber der öffentlichen Hand einen Systemwechsel in der Umsatzbesteu­
erung und folgt damit im Wesentlichen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nach europarechtlichen Vorga­
ben. ­Mit der Kodifikation des neuen § 2b UStG stellt der Gesetzgeber für die Feststellung der umsatzsteuerlichen
Unternehmereigenschaft nun darauf ab, ob die Tätigkeit zu Verzerrungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen
führt. Damit hat die Neuregelung zur Folge, dass bisherige Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgeho­
ben werden. Obwohl sich die Auswirkungen der zukünftigen „Umsatzsteuerbarkeit“ nur schwer quantifizieren lassen,
könnte den jPdöR dadurch ein erheblicher steuerlicher Mehraufwand drohen und damit einhergehend möglicherweise
eine „Verteuerung“ von Leistungen, die durch Kosteneinsparungen alleine nicht zu stemmen sein werden. Dies gilt im
Besonderen für den Bereich der „Verwaltungszusammenarbeit“. Auf der anderen Seite bietet die Neuregelung durch
die Ausweitung des Vorsteuerabzuges (z.B. im Bereich der Gebäudewirtschaft) aber auch wirtschaftliche Vorteile, die
sich insbesondere bei der Finanzierung größerer Projekte bemerkbar machen können.
Wettbewerbsverzerrungen
Sämtliche im Rahmen privatrechtlicher Verträge erbrachten wirtschaftlichen Leistungen unterliegen zukünftig
­zwingend der Umsatzsteuer. Selbst hoheitliche Tätigkeiten werden umsatzsteuerrechtlich relevant, wenn ihre steuer­
liche ­Nichterfassung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Während bislang für die Frage der Wettbewerbsverzerrung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung abgestellt
­wurde, erfolgt die Abgrenzung nunmehr originär im Umsatzsteuergesetz selbst. Die Anwendung der neuen Vorschrift
§ 2b UStG wird zudem durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe erschwert. So ist nicht definiert, was unter
Wettbewerbsverzerrungen konkret zu verstehen ist; es wird lediglich eine Negativabgrenzung vorgenommen. Keine
Wettbewerbsverzerrungen sollen vorliegen, wenn der von der jPdöR aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz
17.500 € nicht übersteigt oder vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen umsatzsteuerfrei
wären, bei denen keine Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG besteht.
Beistandsleistungen
Bei Leistungen an andere jPdöR – sog. „Beistandsleistungen“ – werden zukünftig Wettbewerbsverzerrungen nur dann
ausgeschlossen, wenn die Leistungen entweder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ausschließlich von ­jPdöR
­erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit durch gemeinsame, spezifische öffentliche Interessen bestimmt
wird und kumulativ die (nicht abschließenden) Ausnahmetatbestände des § 2b Abs. 3 UStG erfüllt werden. Hinsichtlich
der Abgrenzungskriterien orientiert sich der Gesetzgeber am EU-Vergaberecht.
Übergangsregelungen
Die Neuregelungen des § 2b UStG sind grundsätzlich zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten. Allerdings sieht der
­Gesetzgeber eine Übergangsregelung vor, wonach für sämtliche vor dem 01. Januar 2017 getätigten Leistungen die
alte Rechtslage anzuwenden ist. Zusätzlich wird den jPdöR die Möglichkeit einer sog. Option eingeräumt. Die jPdöR
kann gegenüber der Finanzverwaltung einmalig erklären, dass sie die alte Rechtslage für sämtliche Jahre nach dem
31. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin anwenden möchte. Eine Beschränkung auf einzelne Leis­
tungen und/oder Tätigkeitsbereiche ist nicht zulässig. Die Erklärung ist zwingend bis zum 31. Dezember 2016 abzuge­
ben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.
Gute Gründe für Ihre Teilnahme
Als Kommune oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts stehen Sie vor der Herausforderung, sämtliche­
Verträge auf deren Steuerpflichtigkeit neu zu überprüfen. Insbesondere müssen Sie bis zum 31. Dezember 2016
­klären, ob Sie für 5 Jahre das alte oder das neue Recht anwenden wollen. Die derzeitige Gesetzeslage bietet teilweise
sehr weite Interpretationsspielräume, sorgt nur bedingt für ausreichende Rechtssicherheit und wird die Gerichte in den
nächsten Jahren beschäftigen. Bevor die von Ihnen getroffenen Entscheidungen in einer steuerlichen Außenprüfung
oder einem finanzgerichtlichen Verfahren auf den Prüfstand gestellt werden, sollten Sie sich über die Tragweite der
Neuregelungen ausreichend informiert haben.
Wir möchten Ihnen im Rahmen unserer Veranstaltung die Neuerungen im Bereich der Umsatzbesteuerung der
­öffentlichen Hand aufzeigen. Der Schwerpunkt liegt wegen dessen Aktualität und Brisanz auf der Einführung des­
§ 2b UStG. Daneben werden weitere ausgewählte, aktuelle umsatzsteuerlich relevante Brennpunkte der öffentlichen
Hand beleuchtet.
Der Vortrag richtet sich speziell an Mitarbeiter von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen kommunalen Unter­
nehmen sowie Leiter und Mitarbeiter von Kämmereien.
Wir würden uns freuen, Sie bei unserer Vortragsveranstaltung
up2date
„Fluch oder Segen – Die öffentliche Hand als Unternehmer“
am 01. Juli 2016 um 09.30 Uhr
in den Räumlichkeiten unserer Kanzlei,
Karmeliterstraße 6, 52064 Aachen
begrüßen zu dürfen. Der Veranstaltung endet gegen 12.30 Uhr.
Im Anschluss ist ein Imbiss vorgesehen. Eine Teilnehmergebühr wird nicht erhoben.
Bitte teilen Sie uns bis zum 17. Juni 2016 mit, ob und mit wie vielen Personen Sie teilnehmen möchten. Die ­Teil­nehmerzahl
ist aufgrund der Örtlichkeit begrenzt.
Bitte richten Sie Ihre Anmeldung an [email protected]
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Kfm. WP/StB Dirc Fröschen
Dipl.-Kfm. StB Marc Waldhausen
0241/4466600241/446660
Dr. Neumann, Schmeer und Partner, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Karmeliterstraße 6 52064 Aachen Tel: 0241/446660 www.neumann-schmeer.com