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Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz
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01.07.2016
Die Sächsische Staatsregierung unterstützt ab 1. Juli auch
Kinderwunschbehandlungen von unverheirateten Paaren
Um künftig allen Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch unabhängig
von ihrem Familienstand Unterstützung bei der Finanzierung
von Kinderwunschbehandlungen zu geben, wird der Kreis der
Zuwendungsempfänger ab dem 1. Juli 2016 auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften von Mann und Frau ausgeweitet.
Der Freistaat Sachsen unterstützt Ehepaare mit unerfülltem Kinderwunsch
flankierend zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
bereits seit 2009 mit einem eigenen Förderprogramm. Seit 2013 erfolgt die
Förderung für die ersten vier Behandlungsversuche gemeinsam mit dem
Bund. Seitdem müssen verheiratete Paare nur noch die Hälfte des Ihnen
nach Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden
Eigenanteils aus eigener Tasche bezahlen. Unverheiratete Paare erhalten
keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, sie mussten bisher
die gesamten Behandlungskosten selbst tragen.
Staatsministerin Klepsch: »Wir wissen, dass zu einem nicht unerheblichen
Prozentsatz auch unverheiratete Paare von ungewollter Kinderlosigkeit
betroffen sind. Da wir unverheiratete Paare mit unerfülltem Kinderwunsch
genauso unterstützen wollen wie Verheiratete, haben wir uns entschieden,
mit den zum 1. Juli in Kraft tretenden Änderungen den Anschluss an
die Bundesförderung herzustellen. Denn: unverheiratete Paare können in
Sachsen nur dann von der Bundesförderung profitieren, wenn wir uns in
gleicher Weise engagieren.«
Was heißt das für die Betroffenen nun konkret? Sie können ab
1. Juli einen Antrag auf Landes- und Bundesförderung in ihrer
reproduktionsmedizinischen Praxis stellen und finanzielle Unterstützung
von Bund und Land erhalten, wenn:
• sie im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben,
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Hausanschrift:
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und
Verbraucherschutz
Albertstraße 10
01097 Dresden
www.sms.sachsen.de
Zu erreichen mit den
Straßenbahnlinien
3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz.
* Kein Zugang für verschlüsselte
elektronische Dokumente. Zugang
für qualifiziert elektronisch signierte
Dokumente nur unter den auf
www.lsf.sachsen.de/eSignatur.html
vermerkten Voraussetzungen.
• sie eine reproduktionsmedizinische Einrichtung im Freistaat
nutzen,
• sie eine IVF-Behandlung (In-Vitro-Fertilisation) oder ICSIBehandlung (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion)
durchführen wollen,
• und die weiteren Voraussetzungen nach § 27a SGB V erfüllt
werden, wie insbesondere die Altersgrenzen: Das Alter der Frau
muss zwischen 25 und 40 Jahren, das Alter des Mannes zwischen
25 und 50 Jahren liegen.
Paare, die in nichtehelicher heterosexueller Lebensgemeinschaft leben,
können künftig Zuwendungen vom Bund für die erste bis dritte Behandlung
in Höhe von bis zu 12,5 Prozent und für die vierte Behandlung in Höhe von bis
zu 25 Prozent des Selbstkostenanteils erhalten. Die Festbetragsförderung
des Freistaates beträgt
• für die erste, zweite und dritte IVF-Behandlung bis zu 375 Euro,
• für die erste, zweite, dritte ICSI-Behandlung bis zu 450 Euro,
• für die vierte IVF-Behandlung bis zu 800 Euro und
• für die vierte ICSI-Behandlung bis zu 900 Euro des
Selbstkostenanteils.
Für die Bezuschussung von Kinderwunschbehandlungen stellt der Freistaat
in diesem Jahr 757.000 Euro bereit.
Links:
Informationen zur Kinderwunschbehandlung im Familienportal
Sachsen
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