Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen
I. Allgemeines:
1. Ziel und wesentlicher Inhalt:
Das Notifikationsgesetz beruht in der geltenden Fassung auf der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG. Durch die Richtlinie 98/34/EG wurde die Richtlinie 83/189/EWG in
der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG neu kodifiziert. Die Richtlinie 98/34/EG wurde
bereits wenig später durch die Richtlinie 98/48/EG wesentlich erweitert. Zweck dieser Erweiterung war
es, auch Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft in das Notifikationsverfahren einzubeziehen. Eine weitere Änderung erfolgte durch die Richtlinie 2006/96/EG, die jedoch für das Land
Vorarlberg nicht relevant war. Mit der Richtlinie 2015/1535/EU wurde nunmehr die Richtlinie 98/34/EG
in der Fassung der Richtlinien 98/48/EG und 2006/96/EG neu kodifiziert.
Die vorliegende Novelle des Notifikationsgesetzes verfolgt folgende Ziele:
- Zunächst sollen die in der Richtlinie 2015/1535/EU aktualisierten Verweise auf andere
EU-Rechtsnormen auch in das Notifikationsgesetz übernommen werden.
- Gleichzeitig sollen die Änderungen durch den Vertrag von Lissabon (ABl. C 2007/306, 1)
berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die Bezeichnungen der EU-Organe und
EU-Rechtsakte sowie Änderungen im Rechtsetzungsverfahren der EU.
- Der Anwendungsbereich des Notifikationsgesetzes wird entsprechend der Richtlinie
98/48/EG auf Dienste der Informationsgesellschaft ausgedehnt. Derzeit sind zwar keine
Anwendungsfälle im Kompetenzbereich des Landes ersichtlich, solche sind aber zumindest denkbar.
- Umgesetzt werden sollen außerdem die in der Richtlinie enthaltenen Ausschlusstatbestände, welche den Anwendungsbereich der Richtlinie einschränken oder die Notifikationspflicht entfallen lassen, soweit sie noch nicht umgesetzt wurden und für die Gesetzgebungskompetenz des Landes von Bedeutung sind.
2. Kompetenzen:
Die Gesetzgebungskompetenz der Länder in Bezug auf das Informationsverfahren nach der nunmehrigen
Richtlinie 2015/1535/EU umfasst alle technischen Vorschriften und Vorschriften in Bezug auf Dienste
der Informationsgesellschaft, die im Rahmen der Landesgesetzgebung oder der Landesvollziehung erlassen werden.
Technische Vorschriften kommen insbesondere im Bereich des Baurechtes, einschließlich des Aufzugs-,
Heizungsanlagen- und Gasrechtes vor. Auswirkungen kann die Notifikationsverpflichtung aber auch im
Straßen- und Wegerecht, im Abfallrecht, in der Tierzucht sowie im Jagd- und Fischereirecht haben.
Vorschriften betreffend Dienste sind etwa im Bereich des Wettwesens, beispielsweise Vorschriften betreffend Online-Wetten, oder im Bereich Jugendschutz, beispielsweise Vorschriften betreffend die Verbreitung jugendgefährdender Medien im Internet, denkbar.
3. Finanzielle Auswirkungen:
Im Wesentlichen beschränkt sich das Notifikationsverfahren auf einen Schriftverkehr mit der Europäischen Kommission im Weg des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Im Falle einer beabsichtigten Verordnung ist von der zuständigen Fachabteilung bzw. im Falle eines
beabsichtigten Gesetzes von der Abteilung Gesetzgebung zu prüfen, ob eine Notifikation nach diesem
Gesetz erforderlich ist und bejahendenfalls ein standardisiertes Formblatt, welches in der gesamten EU
Verwendung findet, auszufüllen.
Die Überprüfung und Übermittlung der Notifikation erfolgt durch die Abteilung Europaangelegenheiten
und Außenbeziehungen.
Gelangt ein Gesetzesvorschlag als Antrag von Mitgliedern des Landtags oder von Ausschüssen des Landtags oder aufgrund eines Volksbegehrens an den Landtag oder wird ein Gesetzesvorschlag der Landesregierung durch den Landtag wesentlich geändert, dann ist die Mitteilung gemäß § 3 durch den Präsidenten
des Landtages durchzuführen (§ 14a Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag).
Nach den bisherigen Erfahrungen ist dabei von einer Bearbeitungszeit von insgesamt 2–3 Stunden durch
einen Landesbediensteten (Gehaltsklasse 21/3) auszugehen. Demnach fallen für ein durchschnittliches
Notifikationsverfahren Aufwendungen im Bereich von EUR 188,40 bis EUR 282,60 an.
Die vorliegende Novelle führt zwar zu einer Erweiterung des Anwendungsbereiches des Notifikationsgesetzes, wie bereits oben ausgeführt, sind aber derzeit keine konkreten Anwendungsfälle im Bereich der
Landeskompetenz ersichtlich. Es ist daher nicht zu erwarten, dass es durch die Erweiterung zu einem
höheren Anfall an Notifikationsverfahren kommt. Wenn überhaupt sind in den nächsten fünf Jahren vielleicht zwei oder drei Notifikationsverfahren aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereiches zu
erwarten.
Da der Schriftverkehr mit der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft abgewickelt wird, erwachsen auch dem Bund finanzielle Aufwendungen für
jedes durchgeführte Notifikationsverfahren. Die finanziellen Aufwendungen des Bundes für ein Notifikationsverfahren werden sich etwa im selben Bereich bewegen, wie jene des Landes. Wie aber bereits erläutert, ist trotz Ausweitung des Anwendungsbereiches mit keinem nennenswerten Anstieg an Notifikationsverfahren und damit auch nicht mit höheren Aufwendungen für den Bund zu rechnen.
Eine Umsetzung der Richtlinie, die zusätzliche Aufwendungen mit Sicherheit ausschließt, ist europarechtlich nicht möglich.
4. EU-Recht:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft umgesetzt.
5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche:
Das Gesetzesvorhaben hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche.
II. Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z. 1 (§ 2 Abs. 1):
In der Richtlinie 98/34/EG wurde erstmals klargestellt, dass auch Fischprodukte unter den Begriff des
Erzeugnisses fallen. Diese Klarstellung bezüglich der Definition soll nun auch in das Notifikationsgesetz
übernommen werden. Darüber hinaus wird eine geringfügige sprachliche Anpassung vorgenommen, um
eine gewisse Einheitlichkeit der Begriffsbestimmungen herzustellen.
Zu Z. 2 (§ 2 Abs. 2):
Die Richtlinie 98/48/EG erweiterte die Notifikationspflicht auf Dienste der Informationsgesellschaft. Da
es zumindest denkbar ist, dass im Rahmen der Landesgesetzgebung bzw. der Landesvollziehung solche
Regelungen getroffen werden können, auch wenn derzeit kein konkreter Anwendungsfall ersichtlich ist,
soll die erweiterte Notifikationspflicht auch im Notifikationsgesetz umgesetzt werden. Es muss daher im
Rahmen der Begriffsbestimmungen der Begriff „Dienst (der Informationsgesellschaft)“ definiert werden.
Unter Dienste (der Informationsgesellschaft) versteht die Richtlinie Dienstleistungen im Sinne von Art.
57 AEUV, welche in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt
das Wesensmerkmal eines Entgelts darin, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende
Leistung darstellt (vgl. EuGH 07.12.1993, C-109/92, Wirth, Rz 15) Dieses Merkmal fehlt bei den Tätigkeiten, die ein Staat ohne wirtschaftliche Gegenleistung im Rahmen seiner Aufgaben, insbesondere in den
Bereichen Soziales, Kultur, Bildung und Justiz ausübt (vgl. Erwägungsgrund Nr. 19 Richtlinie
98/48/EG). Auf Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, sind die Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit, deren Sicherung das Notifikationsverfahren im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft dienen soll, im Regelfall nicht
anzuwenden (vgl. Art. 51 und 62 AEUV).
Die Dienste müssen drei Kriterien erfüllen: Sie müssen im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen
Abruf des Empfängers erbracht werden.
Als im Fernabsatz erbracht gelten Dienstleistungen, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der
Vertragsparteien erbracht werden. Demnach fallen Dienstleistungen, bei deren Erbringung der Erbringer
und der Empfänger gleichzeitig anwesend sind, auch wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden,
nicht unter diese Bestimmung. Als Beispiel für nicht im Fernabsatz erbrachte Dienstleistungen nennt
Anhang I der Richtlinie 2015/1535/EU:
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- Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mithilfe elektronischer Geräte,
aber in Anwesenheit des Patienten;
- Konsultation eines elektronischen Katalogs im Geschäft in Anwesenheit des Kunden;
- Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird.;
- Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die mittels Geräten für die elektronische
Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt
gesendet und am Endpunkt empfangen werden und die vollständig über Draht, Funk, auf optischem oder
anderem elektromagnetischem Weg gesendet, weitergeleitet und empfangen werden. Ausgenommen sind
Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten aber in materieller Form erbracht werden, wie z. B. (Anhang I Richtlinie 2015/1535/EU):
- Geldausgabe oder Fahrkartenautomaten;
- Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische
Geräte bei der Ein- und/oder Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte
Gebührenentrichtung gewährleisten;
- Offline-Dienste, wie der Vertrieb von CD-ROMs oder Software auf Disketten;
- Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht
werden, wie: Sprachtelefondienste, Telefax-/Telexdienste, über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste, medizinische Beratung per Telefon/Telefax, anwaltliche Beratung
per Telefon/Telefax, Direktmarketing per Telefon/Telefax.
Dienste, die auf individuellen Abruf des Empfängers erbracht werden, sind Dienstleistungen, die durch
die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht werden. Dienste, die im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen
Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung), zählen nicht dazu (Anlage I Richtlinie
2015/1535/EU), wie Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU, Hörfunkdienste und Teletext (über Fernsehsignal).
Zu Z. 4 und 16 (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 5 lit. d):
Es werden die Verweise auf andere Unionsrechtsakte entsprechend der Richtlinie 2015/1535/EU aktualisiert.
Zu Z. 5 (§ 2 Abs. 4):
In Art. 1 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2015/1535/EU wird eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist, als „sonstige Vorschrift“ definiert. Es handelt sich somit gewissermaßen um
einen Auffangtatbestand. Mit der Einführung des Begriffs „Vorschriften betreffend Dienste“ hat die Definition „sonstige Vorschrift“ ihre Funktion als allgemeiner Auffangtatbestand verloren, da sie sich nur auf
Erzeugnisse, nicht aber auf Dienste bezieht. Um Missverständnissen vorzubeugen, wurde der Definition
„sonstige Vorschrift“ der Zusatz „betreffend Erzeugnisse“ beigefügt.
Zu Z. 6 (§ 2 Abs. 5):
Die Einbeziehung der Dienste der Informationsgesellschaft erfordert auch eine Definition des Begriffes
„Vorschrift betreffend Dienste“. Die Definition entspricht der Definition in Art. 1 Abs. 1 lit. e Richtlinie
2015/1535/EU.
Unter Vorschriften für den Zugang zu den Diensten und über deren Betreibung sind beispielsweise Vorschriften über den Erbringer, die Dienste oder den Empfänger der Dienste zu verstehen. Darunter fallen
z.B. die Vorschriften über die Niederlassung des Erbringers und insbesondere solche über Genehmigungs- oder Lizenzsysteme (vgl. Erwägungsgrund Nr. 18 Richtlinie 98/48/EG).
Eine Bestimmung, die ausdrücklich auf die Dienste der Informationsgesellschaft Bezug nimmt, wird als
eine Vorschrift betrachtet, die speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielt, selbst wenn sie
Teil einer allgemeineren Regelung ist. Für allgemeine Regelungen, die keine Bestimmung enthalten, die
speziell auf solche Dienste abzielen, ist eine Notifikation allerdings nicht erforderlich (vlg. Erwägungsgründe Nr. 17 und 18 Richtlinie 98/48/EG).
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Zu Z. 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 31 (§ 2 Abs. 6, 7 und 8, § 3 Abs. 5 lit. a, § 4 Abs. 4 lit. c):
Bedingt durch die Einbeziehung der Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft muss in
mehreren Definitionen bzw. sonstigen Bestimmungen auf diese Bezug genommen werden. Zu beachten
ist, dass die Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft gemäß dem nunmehrigen § 2
Abs. 6 als technische Vorschriften gelten. Wird in den nachfolgenden Regelungen auf technische Vorschriften Bezug genommen, so sind damit immer auch Dienste der Informationsgesellschaft erfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Soweit erforderlich, wird dem Begriff „sonstige Vorschrift“ der Zusatz „betreffend Erzeugnisse“ beigefügt (siehe auch Z. 5).
In § 3 Abs. 5 wird darüber hinaus der Begriff „Gemeinschaftsrechtsakte“ entsprechend den Änderungen
durch den Vertrag von Lissabon in „Unionsrechtsakte“ abgeändert.
In § 4 Abs. 4. lit. c wird zusätzlich ein Verweis aktualisiert.
Zu Z. 14, 15, 17, 26, 28 und 29 (§ 3 Abs. 5 lit. b, c und e, § 4 Abs. 2 lit. f, Abs. 3 lit. a und lit. c):
Durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde die Europäische Union Rechtsnachfolgerin
der Europäischen Gemeinschaft. Jene Ausdrücke, die auf die Europäische Gemeinschaft Bezug nehmen,
werden daher entsprechend angepasst und auch die Bezeichnung der EU-Institutionen entsprechend berichtigt. Manche Änderungen ergeben sich auch daraus, dass die Stellung des Europäischen Parlaments
im Rechtssetzungsverfahren durch den Vertrag von Lissabon stark aufgewertet wurde.
Zu Z. 19 (§ 3 Abs. 5 lit. g):
Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2015/1535/EU umgesetzt, welcher den Anwendungsbereich der Richtlinie beschränkt. Art. 1 sieht in den Abs. 2 bis 6 mehrere Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie vor. Die ausgenommenen Materien fallen allerdings hauptsächlich in die
Kompetenz des Bundes. Lediglich die in Abs. 6 statuierte Ausnahme, für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge zum Schutz von Personen, insbesondere Arbeitnehmern, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die
Erzeugnisse haben, betrifft auch Landeskompetenzen. Den Ländern kommt nämlich im Rahmen der Art.
12 Abs. 1 Z. 6 und Art. 21 Abs. 2 B-VG die Kompetenz zur Erlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu. Die Einschränkung, dass solche Maßnahmen nur im Rahmen der Verträge getroffen werden können, kann nur dahingehend verstanden werden, dass solche Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den EUVerträgen stehen oder in die Zuständigkeit der EU in diesem Bereich eingreifen dürfen.
Zu Z. 20 (§ 4 Abs. 2 lit. a):
Art. 6 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2015/1535/EU sieht eine eigene Stillhaltefrist für Vorschriften betreffend Dienste vor, für den Fall, dass die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat
innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der
Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigten könnten.
Zu Z. 22, 27 und 32 ( § 4 Abs. 2 lit. b, Abs. 3 und 5):
Es werden lediglich Verweise angepasst.
In § 4 Abs. 2 lit. b wird zusätzlich eine geringfügige Umformulierung vorgenommen.
Zu Z. 23 und 24 (§ 4 Abs. 2 lit. d und e):
Die Neufassung der lit. d und die Einfügung der lit. e wurde dadurch notwendig, dass der erste Fall der
bisherigen lit. c gemäß Art. 6 Abs. 3 Richtlinie 2015/1535/EU nicht für Dienste der Informationsgesellschaft gilt. Es ist daher nötig, die beiden Fälle der bisherigen lit. c getrennt zu behandeln.
Zu Z. 30 (§ 4 Abs. 4 lit. a):
Der Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 7 lit. a Richtlinie 2015/1535/EU wurde in Hinblick auf die Einbeziehung der Dienste der Informationsgesellschaft erweitert. Die Stillhaltefristen gemäß § 4 Abs. 1 und
2 gelten für Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft auch dann nicht, wenn dringende Gründe, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz, beziehen, es notwendig machen, eine Vorschrift ohne
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die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu
erlassen und in Kraft zu setzen. § 4 Abs. 4 lit. a muss daher entsprechend angepasst werden.
Zu Z. 33 (§ 4 Abs. 6):
Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2015/1535/EU ist die Kommission auch über die Maßnahmen zu unterrichten, die aufgrund einer ausführlichen Stellungnahme beabsichtigt werden. Handelt es sich um eine
Vorschrift betreffend Dienste, so sind gegebenenfalls auch jene Gründe mitzuteilen, aus denen die ausführliche Stellungnahme nicht berücksichtigt werden kann. Die Zuständigkeit für derartige Mitteilungen
richtet sich nach § 5.
Zu Z. 34 (§ 6):
Die Richtlinie 83/189/EWG wurde durch die Richtlinie 98/34/EG und diese wiederum durch die Richtlinie 2015/1535/EU aufgehoben. Es wird daher nur noch auf die derzeit aktuelle Richtlinie 2015/1535/EU
verwiesen. Wird in einer bestehenden Rechtsvorschrift auf die Richtlinien 83/189/EWG oder 98/34/EG
verwiesen, so ist dies einem Verweis auf die Richtlinie 2015/1535/EU gleichzuhalten.
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