Erbschaftsteuer: Verschonung des betrieblichen Vermögens Gegenüberstellung der geltenden Rechtslage und des Beschlusses des Finanzausschuss des Bundestags zum „Gesetze zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ vom 22. Juni 2016 Geltende Rechtslage Finanzausschuss vom 22. Juni 2016 Betriebe bis max. 5 Beschäftigte: Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 85 % bei Fortführung des Unternehmens über 5 Jahre Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 100 % bei Fortführung des Unternehmens über 7 Jahre Maßgeblich für die Verschonung: Fortführung des Unternehmens Betriebe zwischen 6 und 10 Beschäftigten: Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 85 % bei Fortführung des Unternehmens über 5 Jahre und Einhaltung der Lohn Verschonung zu 85 % bei Fortführung summenregelung (Lohnsumme über 5 Jahre: 250 %) des Unternehmens über 5 Jahre und Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 100 % bei Fortfühmax. 50 % Verwaltungsvermögen rung des Unternehmens über 7 Jahre und Einhaltung der Lohn Verschonung zu 100 % bei Fortführung summenregelung (Lohnsumme über 7 Jahre: 500 %) des Unternehmens über 7 Jahre und max. 10 % Verwaltungsvermögen Maßgeblich für die Verschonung: Fortführung des Unternehmens und Einhaltung der flexibilisierten Lohnsummenregelung1 Maßgeblich für die Verschonung: Betriebe zwischen 11 und 15 Beschäftigten: Fortführung des Unternehmens Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 85 % bei Fortführung des Unternehmens über 5 Jahre und Einhaltung der Lohnsummenregelung (Lohnsumme über 5 Jahre: 300 %) Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 100 % bei Fortführung des Unternehmens über 7 Jahre und Einhaltung der Lohnsummenregelung (Lohnsumme über 7 Jahre: 565 %) Betriebe bis max. 20 Beschäftigte: „kleine Unternehmen“ Maßgeblich für die Verschonung: Fortführung des Unternehmens und Einhaltung der flexibilisierten Lohnsummenregelung1 1 Von der Lohnsummenregel nicht erfasst werden Vergütungen an solche Beschäftigte, die sich im Mutterschutz oder in einem Ausbildungsverhältnis befinden, oder Krankengeld, Elterngeld beziehen. Ebenfalls nicht erfasst werden Vergütungen für Saisonarbeiter. Erwerbsbezogener Wert des übertragenen begünstigten Vermögens unter 26 Mio. € und mehr als 15 Beschäftigte Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 85 % bei Fortführung des Unternehmens über 5 Jahre und Einhaltung der Lohnsummenregelung (Lohnsumme über 5 Jahre: 400 %) Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 100 % bei Fortführung des Unternehmens über 7 Jahre und Einhaltung der Lohnsummenregelung (Lohnsumme über 7 Jahre: 700 %) Maßgeblich für die Verschonung: Fortführung des Unternehmens und Verschonung zu 85 % bei Fortführung Einhaltung der Lohnsummenregelung des Unternehmens über 5 Jahre und max. 50 % Verwaltungsvermögen und Erwerbsbezogener Wert des übertragenen begünstigten Vermögens Einhaltung der Lohnsummenregelung über 26 Mio. € (Lohnsumme über 5 Jahre: 400 %) Alternative 1 Alternative 2 Verschonung zu 100 % bei Fortführung Verschonungsbedarfsprüfung Verschonungsabschlag des Unternehmens über 7 Jahre und „große Unternehmen“ max. 10 % Verwaltungsvermögen und Einbeziehung von 50 % des Einhaltung der Lohnsummenregelung „verfügbaren Vermögens“ des keine Verschonungsbedarfsprüfung, keine Einziehung von Privatvermö(Lohnsumme über 7 Jahre: 700 %) Erwerbers (vorhandenes und gen, stattdessen aber nur ein „abgemitübertragenes Vermögen, das Maßgeblich für die Verschonung: Fortfüh- kein begünstigtes Vermögen schmolzener“ – d. h. reduzierter – Verschonungsabschlag: rung des Unternehmens und Einhaltung darstellt, „Privatvermögen“). der Lohnsummenregelung Erlass der ErbSt auf das Verschonungsabschlag sinkt um begünstigte Vermögen, soweit einen Prozentpunkt für jede vollen das „verfügbare Vermögen“ zur 750.000 €, die der Wert des übertraZahlung nicht ausreicht. genen begünstigten Vermögens den weitere Voraussetzungen Betrag von 26 Mio. € übersteigt. für den Erlass der ErbSt: 1. Fortführung 7 Jahre Weitere Voraussetzungen: 2. Lohnsumme 700 % Fortführung über 5 bzw. 7 Jahre und 3. Prüfung ob weiteres verfügEinhaltung der Lohnsummenreglung bares Vermögen innerhalb der von 400 % bzw. 700 % nächsten 10 Jahre geerbt wird.
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