Anlage 2 PDF

Erbschaftsteuer: Verschonung des betrieblichen Vermögens
Gegenüberstellung der geltenden Rechtslage und des Beschlusses des Finanzausschuss des Bundestags zum „Gesetze zur Anpassung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ vom 22. Juni 2016
Geltende Rechtslage
Finanzausschuss vom 22. Juni 2016
Betriebe bis max. 5 Beschäftigte:
Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 85 % bei Fortführung des Unternehmens über 5 Jahre
Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 100 % bei Fortführung des Unternehmens über 7 Jahre
Maßgeblich für die Verschonung: Fortführung des Unternehmens
Betriebe zwischen 6 und 10 Beschäftigten:
Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 85 % bei Fortführung des Unternehmens über 5 Jahre und Einhaltung der Lohn Verschonung zu 85 % bei Fortführung
summenregelung (Lohnsumme über 5 Jahre: 250 %)
des Unternehmens über 5 Jahre und Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 100 % bei Fortfühmax. 50 % Verwaltungsvermögen
rung des Unternehmens über 7 Jahre und Einhaltung der Lohn Verschonung zu 100 % bei Fortführung
summenregelung (Lohnsumme über 7 Jahre: 500 %)
des Unternehmens über 7 Jahre und
max. 10 % Verwaltungsvermögen
Maßgeblich für die Verschonung: Fortführung des Unternehmens und
Einhaltung der flexibilisierten Lohnsummenregelung1
Maßgeblich für die Verschonung:
Betriebe zwischen 11 und 15 Beschäftigten:
Fortführung des Unternehmens
Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 85 % bei Fortführung des Unternehmens über 5 Jahre und Einhaltung der Lohnsummenregelung (Lohnsumme über 5 Jahre: 300 %)
Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 100 % bei Fortführung des Unternehmens über 7 Jahre und Einhaltung der Lohnsummenregelung (Lohnsumme über 7 Jahre: 565 %)
Betriebe bis max. 20 Beschäftigte:
„kleine Unternehmen“
Maßgeblich für die Verschonung: Fortführung des Unternehmens und
Einhaltung der flexibilisierten Lohnsummenregelung1
1
Von der Lohnsummenregel nicht erfasst werden Vergütungen an solche Beschäftigte, die sich im Mutterschutz oder in einem Ausbildungsverhältnis befinden, oder
Krankengeld, Elterngeld beziehen. Ebenfalls nicht erfasst werden Vergütungen für Saisonarbeiter.
Erwerbsbezogener Wert des übertragenen begünstigten Vermögens
unter 26 Mio. € und mehr als 15 Beschäftigte
Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 85 % bei Fortführung des Unternehmens über 5 Jahre und Einhaltung der Lohnsummenregelung (Lohnsumme über 5 Jahre: 400 %)
Verschonung des „begünstigten Vermögens“ zu 100 % bei Fortführung des Unternehmens über 7 Jahre und Einhaltung der Lohnsummenregelung (Lohnsumme über 7 Jahre: 700 %)
Maßgeblich für die Verschonung: Fortführung des Unternehmens und
Verschonung zu 85 % bei Fortführung
Einhaltung der Lohnsummenregelung
des Unternehmens über 5 Jahre und
max. 50 % Verwaltungsvermögen und Erwerbsbezogener Wert des übertragenen begünstigten Vermögens
Einhaltung der Lohnsummenregelung über 26 Mio. €
(Lohnsumme über 5 Jahre: 400 %)
Alternative 1
Alternative 2
Verschonung zu 100 % bei Fortführung Verschonungsbedarfsprüfung Verschonungsabschlag
des Unternehmens über 7 Jahre und
„große Unternehmen“
max. 10 % Verwaltungsvermögen und Einbeziehung von 50 % des
Einhaltung der Lohnsummenregelung „verfügbaren Vermögens“ des keine Verschonungsbedarfsprüfung,
keine Einziehung von Privatvermö(Lohnsumme über 7 Jahre: 700 %)
Erwerbers (vorhandenes und
gen, stattdessen aber nur ein „abgemitübertragenes Vermögen, das
Maßgeblich für die Verschonung: Fortfüh- kein begünstigtes Vermögen schmolzener“ – d. h. reduzierter –
Verschonungsabschlag:
rung des Unternehmens und Einhaltung darstellt, „Privatvermögen“).
der Lohnsummenregelung
Erlass der ErbSt auf das
Verschonungsabschlag sinkt um
begünstigte Vermögen, soweit
einen Prozentpunkt für jede vollen
das „verfügbare Vermögen“ zur
750.000 €, die der Wert des übertraZahlung nicht ausreicht.
genen begünstigten Vermögens den
weitere Voraussetzungen
Betrag von 26 Mio. € übersteigt.
für den Erlass der ErbSt:
1. Fortführung 7 Jahre
Weitere Voraussetzungen:
2. Lohnsumme 700 %
Fortführung über 5 bzw. 7 Jahre und
3. Prüfung ob weiteres verfügEinhaltung der Lohnsummenreglung
bares Vermögen innerhalb der
von 400 % bzw. 700 %
nächsten 10 Jahre geerbt wird.