DAS TÜRKISCHE MEDIATIONSSYSTEM BEI DER SCHLICHTUNG

DAS TÜRKISCHE MEDIATIONSSYSTEM BEI DER SCHLICHTUNG
DER RECHTSSTREITIGKEITEN
Hukuk Uyuşmazlıklarında Türk Arabuluculuk Sistemi
Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM1
ZUSAMMENFASSUNG
In seinem Kernbereich stellt die Mediation einen Lösungsweg in die Richtung auf
die Beilegung von Rechtsstreiten dar. Die Mediation-Tätigkeit wird als einen Beruf
von den Juristen übernommen. In diesem Sinne wird derer Kompetenz ausschließlich
dem Mediator anerkannt. Die Rechten und Pflichten von Mediatoren, genauso die
Methoden und die Maximen vermitteln uns Information über den Zweck und Verlauf
der Mediation.
Schlüsselwörter: Mediation, Mediator, Verlauf Der Mediation, Maximen in Der
Mediation.
ÖZET
Türk Hukukunda Arabuluculuk; temelde hukuk uyuşmazlıklarının çözümüne yönelik
bir başvuru yöntemidir. Arabuluculuk faaliyeti hukukçulara özgülenen bir meslek olarak
arabulucu tarafından yerine getirilebilir. Bu anlamda yetki tekel olarak arabulucuya
tanınmıştır. Arabulucunun hak ve yükümlülükleri ve sürecin ilerlemesindeki yöntem
ve ilkeler kurumun amaç ve işleyişi hakkında bilgi vermektedir.
Anahtar Kelimeler:
Arabuluculukta İlkeler.
Arabuluculuk,
Arabulucu,
Arabuluculuğun
İşleyişi,
♦♦♦♦
I-EINFÜHRUNG
Es liegen das Gesetz Nummer 6352 über das Türkische Mediationssystem
bei Rechtsfragen2, die vom Justizministerium in Anlehnung an das Gesetz
1
2
Priv.-Doz. Dr. an der Juristischen Fakultät der Sakarya Universität (muraterdem@sakarya.
edu.tr)
Gesetzblatt vom 22.06.2012/28331 (Geltungsdatum); Zur ausführlichen Informationen
siehe Yıldırım, Kamil: Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Tasarısına İlişkin Görüş ve
Eleştiriler, Arabuluculuk Yasa Tasarısı- Eleştiri ve Öneriler- Sempozyum Notları, İstanbul
Barosu Yayınları, İstanbul 2008, s. 35 vd.; Tanrıver, Süha: Hukuk Uyuşmazlıklarında
Arabuluculuk Kanunu Tasarısı’nın Getirdikleri ve Değerlendirilmesi, Makalelerim-II (20062010), Ankara 2011, s. 183-206.
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verabschiedete Verordnung 3 sowie “das zusätzlich zum Mediationslohntarif
4
von 2013 und 2014 vom Vermittlungsausschuss ratifizierte und seit
März 2013 geltende Türkische Mediationssystem und Modelethik- und
Praxisregeln für die Mediatoren5” vor.
II- Begriff der Mediation
Mediaton ist ein spezielles Verfahren der Konfliktlösung, bei dem eine
unabhängige Drittperson die Kommunikation und Verhandlungen zwischen
den Parteien erleichtert und die Parteien dazu anregt, über die Konflikte
freiwillig eine Entscheidung zu treffen 6. Mediation ist unter den friedlichen7
Lösungswegen, die zur Lösung der Konflikte im privatrechtlichen Bereich8
herangezogen werden, eine meist verbreitete Konfliktschlichtungsmethode9.
Mediation dient zu verschiedenen Zwecken wie die Feststellung und Klärung
bestimmter Sachverhalte, das Begreifen unterschiedlicher Blickwinkel,
Beschreibung ihrer Interessen, Darlegung und Bewertung möglicher Lösungen
und Erreichung beidseitig zufriedenstellender Abreden10. Mit anderen
Worten ist Mediation ein Konfliktschlichtungsverfahren, welches durch
Anwendung systematischer Techniken die Parteien zwecks der Verhandlung
zusammenkommen lässt, die Herstellung des Kommunikationsprozesses zur
gegenseitigen Verständigung und somit die Findung der Lösung durch die
Parteien selbst gewährleistet, und unter Mitwirkung einer entsprechend
ausgebildeten neutralen und unabhängigen Drittperson auf freiwilliger
Grundlage geführt wird 11.
III- Umfang und Zweck von Gesetz und Verordnung
Das Gesetz findet auf die Schlichtung der privatrechtlichen Streitigkeiten,
3
4
5
6
7
8
9
10
11
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Gesetzblatt vom 26.01.2013/28540 (Geltungsdatum)
Gesetzblatt, Mediationsmindestlohntarif für das Jahr 2013 vom 03.05.2013/28636;
Mediationsmindestlohntarif für das Jahr 2014 vom 28.12.2013/28865 (Geltungsdatum)
http: //www.adb.adalet.gov.tr/Sayfalar/mevzuat/etik_kod.htlm
http: //www.adb.adalet.gov.tr/Sayfalar/mevzuat/etik_kod.htlm
Zur ausführlichen Informationen siehe Tanrıver, Süha/Başözen, Ahmet/ Erdem, Murat:
Arabuluculuk Kurumuna Duyulan Tepkilerin Yahut Oluşturulan Dirençlerin Sosyolojik
Boyutu da Gözetilerek İrdelenmesi ve Değerlendirilmesi, Türk Dünyası Araştırmaları Vakfı
10. Uluslararası Türk Dünyası Sosyal Bilimler Kongresi İstanbul 2012, s. 311-316.
Doğancı, Doğa Ekrem: Karşılaştırmalı olarak Alman ve Türk Hukukunda Arabuluculuğa
Konu Yönünden Elverişlilik İncelemesi, Sakarya Hukuk Dergisi (SHD), C.1, S.2, Aralık 2013,
s. 93-118.
http: //www.adb.adalet.gov.tr/Sayfalar/mevzuat/etik_kod.htlm
http: //www.adb.adalet.gov.tr/Sayfalar/mevzuat/etik_kod.htlm; Siehe zur Vorteilen der
Mediaton und Gründen für ihre Bevorzugung: Kekeç, Kısmet Elif: Arabuluculuk Yoluyla
Uyuşmazlık Çözümünde Temel Aşamalar ve Taktikler, Ankara 2011, s. 83-92.
Art. 2/b Türkisches Mediationsgesetz bei Rechtsstreitigkeiten ( Türk. Abk. HUAK Art.2/b)
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welche auf die Geschäfte und Handlungen zurückzuführen sind, über die
die Parteien frei verfügen können. Streitigkeiten, die sich auf die familiären
Gewalttaten beziehen, fallen nicht unter dieses Gesetz12. Der Zweck der
bezogen auf dieses Gesetz in Kraft gesetzten Verordnung liegt darin, bei
der Schlichtung der Konflikte anzuwendende Verfahren und Grundlagen,
die Aufsicht der Mediationsausbildung erteilenden Einrichtungen, die
Dauer, den Inhalt und Standarten der Ausbildung, Grundsätze und Regeln
der anzuwendenden schriftlichen und praxisorientierten Prüfungen, die
Führung des Mediatorenregisters, die Anforderungen an die Mediatoren,
die Aufsicht der Mediatoren sowie Arbeitsverfahren – und grundlagen von
Mediationspräsidium und Vermittlungsausschuss zu reglementieren 13.
IV- Ausbildung und Zertifikate der Mediatoren
Die Ausbildung der Mediatoren enthält die nach Abschluss des
Jurastudiums erworbenen, sich auf die Durchführung der Mediationstätigkeit
beziehenden
Grundkenntnisse,
Kommunikationstechniken,
Konfliktschlichtungsverfahren, Kenntnisse in der Verhaltungspsychologie
sowie sonstige bei der Verordnung genannten theoretischen und praktischen
Kenntnisse14.
Nach Art. 26/1-6- der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (
Türkische Abkürzung: HUAKY. m.26/1-6) drückt die Ausbildung der Mediatoren
in Bezug auf die Mediation die Grundkenntnisse, Kommunikationsfertigkeiten,
Verhandlungs- und Konfliktschlichtungsverfahren, welche von Absolventen
der juristischen Fakultät mit fünfjähriger Berufserfahrung erworben werden,
sowie die Ausbildung, die den Erwerb der theoretischen und praktischen
Kenntnisse in der Psychologie und der für die Ausübung der Mediation
nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten beabsichtigt. Den Personen, die für
Mediatoren kandidieren, wird insgesamt eine Ausbildung von 48 Stunden,
davon mindestens 36 Stunden für Theorie und 12 Stunden für Praxis, erteilt.
Der sechsstündige Teil der Theorieausbildung besteht aus den für die
Mediation nötigen grundlegenden Jurakenntnissen und der dreißigstündige
Teil hingegen aus den für die Mediation nötigen technischen Kenntnissen und
Fertigkeiten. Die Ausbildung für die Juragrundkenntnisse umfasst die für die
Mediation geeigneten Bereiche, die bei der Heranziehung der Mediation zu
berücksichtigenden Umstände, die am Ende der Mediation durchzuführenden
Geschäfte sowie den Abschluss einer Vereinbarung und deren Rechtsnatur
im Falle des Zustandekommens einer Vereinbarung. Die Ausbildung für
12
13
14
Art. 1 Mediationsgesetz bei Rechtsstreitigkeiten (Türk. Abk. HUAK Art.1)
Art. 1 Türkisches Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Türk. Abk. HUAKY Art.1)
Art.22 Mediationsgesetz bei Rechtsstreitigkeiten (Türk. Abk. HUAK Art.22)
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technische Kenntnisse zielt auf den Erwerb der mediationsrelevanten
Kenntnisse und Fertigkeiten im Hinblick auf Kommunikationsfertigkeiten,
Körpersprache,
Verhandlungsmethoden,
Versammlungsmanagment,
Psychologie, Entwicklungspsychologie, Identitäts- und Verhaltensstörungen,
Selbstkontrolle, Sozialpsychologie, Konfliktschlichtungsfertigkeiten, die bei
der Konfliktanalyse und Konfliktlösung anzuwenden Verfahren sowie die
beim Mediationsprozess einzuhaltenden Ethikregeln.
Die Praxisausbildung bezieht sich auf die Modellierung der
Konfliktschlichtung, die den Kandidaten individuell und auch in Gruppen
die Fertigkeiten der Anwendung ihrer systematischen Techniken fördern
soll, sowie auf die Tätigkeiten der Praxisaufsicht. In diesem Zusammenhang
wird von den Auszubildenden erwartet, dass sie ein Musterkonfliktszenario
aufstellen und eine Konfliktlösung unter Anwendung der Mediationsmethoden
herbeiführen sowie anschließend zusammen mit den Ausbildern eine
gemeinsame Bewertung durchführen. Den Mediatoren wird jährlich durch
die Mediationsausbildungseinrichtungen insgesamt nicht weniger als
acht Stunden eine Fortbildung angeboten. Mediatoren müssen an dieser
Ausbildung teilnehmen. Durch die Ausbildungseinrichtungen wird ein
Formular ausgestellt, in dem die regelmäßige Teilnahme der Kandidaten
vermerkt ist und werden diejenigen, die 1/12 der Vorlesungen ohne einen
annehmbaren gerechtfertigten Grund nicht mitmachten, von der Ausbildung
ausgeschlossen 15.
Die Mediationsausbildung wird von den juristischen Fakultäten der
Universitäten, der Vereinigung der Türkischen Rechtsanwaltschaftskammern
sowie der Türkischen Gerechtigkeitsakademie angeboten. Diese Einrichtungen
dürfen nur eine Ausbildung anbieten, wenn sie vom Justizministerium
eine entsprechende Erlaubnis einholen16. Der Antrag kann sich nur auf die
Erteilung der Mediationsausbildung im Hinblick auf Konflikte in bestimmten
Bereichen wie Familienrecht, Handelsrecht sowie Arbeitsrecht beziehen17. Die
Ausbildungseinrichtungen erteilen spätestens innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Ausbildung den ihre Ausbildung erfolgreich abschließenden
Personen ein Mediationszertifikat 18.
15
16
17
18
374
Art. 26/1-6 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk. HUAKY-Hukuk
Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Kanunu Yönetmeliği Art. 26/1-6)
Art. 23 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk. HUAK-Hukuk
Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Kanunu Art. 23)
Art. 28/1-2 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk. HUAKY Art. 28/1-2)
Art. 25/1 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk. HUAK Art. 25/1); Art. 27/1
der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk. HUAKY Art. 27/1)
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V- Prüfung und Register für Mediatoren
1- Prüfung für Mediatoren
Nach Art. 32/1-2 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten
(Abk.HUAKY Art. 32/1-2) müssen die Absolventen der Mediationsausbildung
die dieser Verordnung entsprechende durchzuführenden schriftlichen und
praktischen Prüfungen bestehen, damit sie im Register eingetragen werden
können. Die Prüfungsergebnisse der erfolgreichen Kandidaten bewahren bis
zur Beendigung der Eintragung im Register ihre Geltung auf.
Die schriftliche Prüfung erfolgt in klassischer Weise oder in Form von
Multiple-Choice-Fragen. Die praxisorientierte Prüfung findet in Anwesenheit
des Prüfungsausschusses unter Beobachtung der Konfliktlösungs- und
Mediationsanstrengungen der Prüflinge bei den durch sie vorbereiteten
Konfliktszenarien statt (Art. 39/1-3 der Mediationsverordnung bei
Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAKY Art. 39/1-3). Diejenigen, die bei den
jeweiligen schriftlichen und praktischen Prüfungen mindestens 75 von 100
Punkten erreicht haben, gelten als erfolgreich. Um bei der praktischen Prüfung
erfolgreich sein zu können, müssen die Prüflinge mindestens 75 Punkte des
arithmetischen Durchschnitts der von den Prüfungsausschussmitgliedern
über 100 Punkte erteilten Punkte erreichen19.
2- Register für Mediatoren
Das Mediationspräsidium des Justizministeriums führt Register für die
Personen, die eine Mediatorenbefugnis bei privatrechtlichen Konflikten
erhalten haben. Die in diesem Register befindlichen personenbezogenen
Informationen werden vom Mediationspräsidium des Justizministeriums
auch im elektronischen Medium bekannt gegeben. Eintragung im Register
erfolgt auf einen schriftlichen Antrag des Betreffenden an das betreffende
Präsidium. Um im Register des Ministeriums eingetragen werden zu
können, muss man a) ein türkischer Staatsbürger, b) ein Absolvent der
juristischen Fakultät mit fünfjähriger Berufserfahrung, c) handlungs- und
urteilsfähig, c) kein Verurteilter wegen eines vorsätzlich begangenen Delikts,
d) ein Absolvent der Mediationsausbildung und bei der vom Ministerium
durchzuführenden schriftlichen und praktischen Prüfung erfolgreich sein. Ein
Mediator darf mit seiner Tätigkeit erst ab Eintragung im Register beginnen.
Das Mediationspräsidium des Justizministeriums löscht die Eintragung
des Mediators, der im Register eingetragen wurde, obwohl er den für
die Mediation nötigen Anforderungen nicht entspricht, oder der diese
Anforderungen nachher nicht erfülle kann. Ein Mediator kann die Löschung
19
Art. 40/1-2 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAKY Art. 40/1-2)
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seiner Eintragung im Register jederzeit verlangen (Art. 19/1, Art. 20/1-3 und
Art.21 von Mediationsgesetz bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 19/1,
Art. 20/1-3 und Art.21).
VI- Die Mediationstätigkeit, die Grundsätze der Mediation, Rechte und
Befugnisse der Mediatoren
1. Die Mediationstätigkeit
Soweit kein anderes Verfahren vereinbart wurde, werden Mediator
oder Mediatoren durch die Parteien gewählt20. Die Parteien können sich
vor Prozesserhebung oder im Laufe des Prozesses über die Einbeziehung
eines Mediators in den Prozess einigen. Auch das Gericht kann die Parteien
diesbezüglich aufklären und fördern. Soweit nichts anderes vereinbart
wurde, gilt das Angebot als abgelehnt, wenn auf Antrag eines Parteiteils
im Hinblick auf die Einbeziehung eines Mediators in den Prozess innerhalb
von drei Monaten nicht positiv erwidert wird (Art. 13/1-2 Mediationsgesetz
bei Rechtsstreitigkeiten Abk. HUAK Art. 13/1-2). Nach Art. 15/1-6 des
Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten Abk. HUAK Art. 15/1-6 lädt der
Mediator nach seiner Wahl als solcher die Parteien zum ersten Zusammentreffen
in kürzester Zeit ein. Die Parteien können Mediationsverfahren frei
beschließen, wenn sie nicht entgegen den zwingenden rechtlichen Regeln
sind. Soweit sie nicht von den Parteien beschlossen sind, führt der Mediator
die Mediationstätigkeit, indem er die Natur des Konflikts, die Begehren der
Parteien und die zur unverzüglichen Lösung des Konflikts nötigen Verfahren
und Grundlagen berücksichtigt. Der Mediator darf solche Tätigkeiten nicht
ausüben, welche als Anwendung einer gerichtlichen Befugnis ihrer Natur
halber nur vom Richter ausgeübt werden dürfen. Wenn die Parteien nach
Prozesserhebung gemeinsam erklären, dass sie sich an einen Mediator
wenden wollen, wird die Gerichtsbarkeit durch das Gericht für nicht länger
als drei Monate verschoben. Diese Frist kann auf gemeinsamen Antrag der
Parteien bis zu drei Monate verlängert werden. Die Parteien können sich
an den Mediationsverhandlungen persönlich oder durch ihre Vertreter
beteiligen. Die Frist der Mediation beginnt im Falle des Rückgriffs auf den
Mediator vor Klageerhebung ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich die
Parteien und der Mediator über die Einladung zum ersten Zusammentreffen
und die Fortsetzung des Mediationsprozesses einigen und diese Einigung in
einem Protokoll dokumentiert worden ist. Bei dem Rückgriff auf den Mediator
nach Klageerhebung beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem
die Parteien die Einladung des Gerichts zur Mediation angenommen haben
20
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Art. 14 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 14); Art. 17/1 der
Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAKY Art. 17/1)
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oder eine Einigung in der Sache der Mediation erzielt haben und dies außer
der Gerichtsverhandlung an das Gericht schriftlich erklärt haben oder bei der
Gerichtsverhandlung diese Erklärungen schriftlich niedergelegt worden sind.
Der Frist zwischen dem Beginn und Ende des Mediationsprozesses wird bei
der Feststellung von Verjährung und Rechtsausfall keine Rechnung getragen21.
2. Die Grundsätze der Mediation 22
Im Gesetz und in der Verordnung sind die Grundsätze Eigenwilligkeit,
Gleichheit, Verschwiegenheit und Nichtnutzung der Erklärungen und Urkunden
gezählt. Es steht den Parteien frei, sich an einen Mediator zu wenden, den
Mediationsprozess fortzusetzen, zu beendigen oder darauf zu verzichten.
Vielmehr sollen sie sich darin einigen, den Konflikt im Wege der Mediation zu
lösen. Sie dürfen keineswegs zwanghaft in diesen Prozess einbezogen werden
sowie sie dürfen in irgendeinem Stadium darauf verzichten, den Konflikt im
Wege der Mediation zu lösen.
Sie haben sowohl bei der Wendung an den Mediator als auch bei diesem
Prozess gleiche Rechte. Ein Parteiteil darf nicht vom Mediationsprozess
ausgeschlossen werden und sein Mitspracherecht dem anderen gegenüber
nicht beeinträchtigt werden.
Soweit die Parteien nicht anderes beschlossen haben, ist der Mediator
verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediationstätigkeit vorgelegten oder
von ihm anderweitig erzielten Kenntnisse und Urkunden sowie weitere
Informationen geheim zu halten. Während der Mediationstätigkeit darf
keine Fotos sowie Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden. Für einen
Mediator, der gegen die Regel der Verschwiegenheit verstoßen, ist rechtliche
und strafrechtliche Verantwortung vorbehalten 23 und kann zugleich die
Löschung seiner Eintragung vom Register beschlossen werden. Die Parteien,
der Mediator und die an der Mediation teilnehmenden Dritten können die
folgenden Erklärungen und Urkunden nicht als Beweismittel geltend machen
21
22
23
Art. 16/1-2 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 16/1-2); Art.
20/2 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAKY Art. 20/2)
Art. 3/1-2, 4/1-2,5/1-5 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 3/12, 4/1-2,5/1-5); Art. 5/1-2, 6/1-5, 7/1-5 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten
(Abk.HUAKY Art. 5/1-2, 6/1-5, 7/1-5); ); Zur ausführlichen Informationen siehe zum
Özbek, Mustafa: Anayasal Hak ve Hürriyetler ile Yargılamaya Hakim olan İlkeler Işığında
Arabuluculuk, Medeni Usul ve İcra-İflas Hukuçuları Toplantısı-IX- Hukuk Uyuşmazlıklarında
Arabuluculuk, Ankara 15-16 Ekim 2010, s. 107-154.
Wer durch Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verursacht, dass die rechtlich
geschützten Interessen eines anderen beeinträchtigt werden, wird mit einer Freiheitsstrafe
bis zu 6 Monate bestraft. Die Untersuchung und Verfolgung dieser Delikte hängt von einem
entsprechenden Antrag ab. (Art. 33/1-2 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten
(Abk.HUAK Art. 33/1-2)
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und darüber nicht als Zeugen auftreten, wenn eine Klage über den Konflikt
erhoben oder das Schiedsgericht angerufen wird: a) Verlangen nach Teilnahme
an der Einladung durch die Parteien oder an der Mediationstätigkeit eines
Parteiteils, b) die durch die Parteien zur Schlichtung des Konflikts im Wege
der Mediation geltend gemachten Auffassungen und Angebote, c) die durch
die Parteien während der Mediationstätigkeit gemachten Vorschläge oder die
Annahme eines Falles oder einer Behauptung und d) die nur aufgrund der
Mediationstätigkeit bereitgestellten Urkunden. Die Bekanntmachung von all
diesen darf kein Gericht, kein Schiedsrichter oder keine administrative Behörde
verlangen. Auf diese Erklärungen und Urkunden können bei der Verurteilung
nicht abgestellt werden, auch wenn entgegen der Regelung im ersten Absatz
als Beweismittel vorgelegt würden. Die betreffenden Informationen können
bekannt gegeben werden, soweit dies durch eine Gesetzesbestimmung
angeordnet wird oder sich für die Umsetzung und die Vollstreckung der am
Ende des Mediationsprozesses erzielten Vereinigung als notwendig erweist 24.
3. Rechte und Pflichten des Mediators
A- Rechte
- Nutzung des Mediatortitels: Mediatoren, die im Register eingetragen sind,
haben Recht, einen Mediatortitel zu nutzen und die durch diesen Titel erzielten
Befugnisse auszuüben. Der Mediator muss während der Mediationstätigkeit
diesen Titel anführen 25.
- Anspruch auf Lohn und Aufwand: Der Mediator hat Anspruch auf Lohn und
Aufwand gegen seine Mediationstätigkeit. Er kann auch Vorschuss für Lohn
und Kosten beanspruchen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, richtet
sich der Lohn des Mediators nach dem geltenden Mediationsmindestlohntarif
im Zeitpunkt des Abschlusses seiner Mediationstätigkeit und Lohn und
Aufwand werden durch die Parteien gleichermaßen bestreitet. Der Mediator
darf gegen seine Mediationstätigkeit im Laufe der Mediation im Namen
bestimmter Personen oder gegen die Empfehlung bestimmter Personen kein
Entgelt bekommen. Die dieses Verbot verletzenden Handlungen sind richtig26.
- Führung der Gespräche und Kontaktaufnahme mit den Parteien: Der
Mediator kann mit jedem Parteiteil getrennt oder zusammen besprechen
und kommunizieren. Die Parteien können auch durch ihre Vertreter an diesen
Gesprächen teilnehmen27.
24
25
26
27
378
Art. 5/1-3 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 5/1-3)
Art. 6/1-2 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 6/1-2)
Art. 7/1-3 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 7/1-3)
Art. 8 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 8)
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B- Pflichten
- Sorgfältige und neutrale Erfüllung des Auftrags: Der Mediator erfüllt
seinen Auftrag mit Sorgfalt, in Neutralität und persönlich. Eine als Mediator
beauftragte Person muss die Parteien bei Vorliegen wichtiger Umstände,
die auf einen Zweifel an seiner Neutralität schließen lassen, diesbezüglich
informieren. Wenn die Parteien trotz dieser Erklärung gemeinsam
verlangen, kann der Mediator diesen Auftrag übernehmen oder den ohnehin
übernommenen Auftrag fortsetzen. Er muss die Gleichheit zwischen Parteien
wahren. Er darf bei einer Klage, die den Konflikt betrifft, bei dem er als
Mediator tätig geworden ist, nachher keinen Auftrag als Rechtsanwalt für
einen Parteiteil übernehmen 28.
- Werbungsverbot: Es ist verboten, dass die Mediatoren zum
Auftragbekommen jegliche als Werbung zu betrachtende Handlungen zeigen
und keine andere Titel als Mediator, Rechtsanwalt und akademische Titel auf
ihren Schildern und Druckpapieren führen 29.
- Aufklärung der Parteien: Der Mediator ist verpflichtet, zu Beginn seiner
Mediationstätigkeit über die Grundlagen, den Prozess und Folgen der
Mediation aufzuklären30.
- Beitragszahlung: Der Mediator zahlt bei der Eintragung im Register
Eintrittsbeitrag und jährlich Jahresbeitrag 31.
VII- Erlöschen der Mediationstätigkeit und deren Vollstreckbarkeit
A- Erlöschen der Mediationstätigkeit
Nach Art. 21/1 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten
und Art. 17/1 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten erlischt die
Mediationstätigkeit, wenn
a) sich die Parteien in der Sache des Konflikts einigen,
b) der Mediator nach Besprechung der Parteien feststellt, dass für die
Mediation nicht mehr Anstrengungen angestellt werden sollen,
c) eine der Parteien dem anderen Parteiteil oder dem Mediator anzeigt,
dass sie am Mediationsverfahren nicht mehr teilnehmen will,
d) die Parteien durch Einigung untereinander die Mediationstätigkeit
beendigen
28
29
30
31
Art. 9/1-4 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 9/1-4)
Art. 10 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 10)
Art. 11 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 11)
Art. 12/1 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 12/1)
Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016
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e) oder festgestellt wird, dass sich der Konflikt für die Mediation nicht eignet
oder es sich dabei um ein nach der Strafprozessordnung vom 4/12/2004/5271
den Vergleich nicht betreffendes Delikt handelt.
Am Ende der Mediationstätigkeit wird mit einem Protokoll dokumentiert,
ob die Parteien zu einer Einigung gelangten oder nicht und zu was für
einem Ergebnis es beim Abschluss der Mediationstätigkeit kam. Dieses vom
Mediator ausgestelltes Protokoll wird vom Mediator, den Parteien oder deren
Vertretern unterzeichnet. Wenn es von den Parteien oder deren Vertretern
nicht unterzeichnet wird, wird es nur vom Mediator unterzeichnet, indem der
Grund für die Nichtunterzeichnung angeführt wird. Die Parteien beschließen,
welche anderen Umstände außer der Beendigung der Tätigkeit in diesem
Protokoll vermerkt werden sollen. Der Mediator setzt die Parteien über
dieses Protokoll und seine Folgen in Kenntnis. Im Falle der Beendigung der
Mediationstätigkeit muss der Mediator die ihm in Bezug auf diese Tätigkeit
angezeigten Informationen, die ihm ausgehändigten und in seiner Hand
befindlichen Urkunden sowie das Protokoll für fünf Jahre aufbewahren. Er
liefert den jeweiligen Parteien ein Exemplar des letzten Protokolls, das er am
Ende der Mediationstätigkeit ausgestellt hat. Er muss ein Exemplar dieses
Protokolls innerhalb eines Monats ab Beendigung der Mediationstätigkeit an
das Generaldirektorat schicken. Wenn er im Laufe der Mediationstätigkeit aus
rechtlichen und tatsächlichen Gründe nicht mehr imstande ist, seinen Auftrag
auszuüben, kann der Prozess mit einem neuen Mediator, über den sich die
Parteien einigen, fortgesetzt werden. Die vorher durchgeführten Geschäfte
bleiben bestehen. Durch den Tod eines Parteiteils im Laufe der Mediation
erlischt die Mediationstätigkeit32.
B- Die Vollstreckbarkeit der am Ende der Mediationstätigkeit erzielten
Vereinbarung
Der Umfang der am Ende der Mediationstätigkeit erzielten Vereinbarung
wird durch die Parteien bestimmt. Wenn es dabei zu einem Vereinbarungstext
kommt, wird er von den Parteien und dem Mediator unterzeichnet. Wenn die
Parteien am Ende der Mediationstätigkeit zu einer Vereinbarung gelangen,
können sie einen Vormerkung in Bezug auf die Vollstreckbarkeit dieser
Vereinbarung geltend machen. Wenn sich die Parteien an einen Mediator
vor Klageerhebung wenden, können sie diesen Vorbehalt in Bezug auf die
Vollstreckbarkeit dieser Vereinbarung von dem nach Örtlichen- und Sachlichen
Zuständigkeitsregeln über den Hauptstreitgegenstand zu bestimmenden
Gericht verlangen. Die diesen Vorbehalt enthaltende Vereinbarung gilt eine
32
380
Art. 21/2-6 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten und Art. 17/2-4 des
Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten.
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Urkunde, die eine Titelqualität aufweist. Ein Vorbehalt in Bezug auf die
Vollstreckbarkeit ist eine Sache der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und eine
diesbezügliche Einsichtnahme auch über die Akte vorzunehmen. Bei den sich
für die Mediation eignenden Streiten im Familienrecht wird die Einsichtnahme
jedoch durch die Gerichtsverhandlung vorgenommen. Der Umfang dieser
Einsichtnahme beschränkt sich auf die Einigung des Inhalts der Vereinbarung
für die Mediation und die Zwangsvollstreckung33 .
ERGEBNIS
Die Mediation wurde kürzlich dem türkischen Recht einbezogen. Die im
türkischen Recht kontinuierliche Verbesserung erfahrende Mediation wird
als eine ganz neue Institution in der türkischen Praxis oft bevorzugt. Zur Zeit
stellt sie einen Beruf dar, Mehrzahl von denen aus Rechtsanwälte besteht.
Die Freiwillige Bewerbung an den Mediatoren in der Rechtsstreitigkeiten
verlangsamt zwar die Anzahl der Erhöhung von Beworbenen. Die Anerkennung
der Mediation als eine Voraussetzung für die Schlichtung mancher
Rechtstreitigkeiten aktiviert als eine Institution seine Funktion.
♦♦♦♦
LITERATURVERZEICHNIS
Doğancı, Doğa Ekrem: Karşılaştırmalı olarak Alman ve Türk Hukukunda
Arabuluculuğa Konu Yönünden Elverişlilik İncelemesi, Sakarya Hukuk Dergisi
(SHD), C.1, S.2, Aralık 2013.
Kekeç, Kısmet Elif: Arabuluculuk Yoluyla Uyuşmazlık Çözümünde Temel
Aşamalar ve Taktikler, Ankara 2011.
Özbek, Mustafa: Anayasal Hak ve Hürriyetler ile Yargılamaya Hakim olan
İlkeler Işığında Arabuluculuk, Medeni Usul ve İcra-İflas Hukuçuları ToplantısıIX- Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk, Ankara 15-16 Ekim 2010.
Tanrıver, Süha: Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Kanunu Tasarısı‘nın
Getirdikleri ve Değerlendirilmesi, Makalelerim-II (2006-2010), Ankara 2011.
Tanrıver, Süha/Başözen, Ahmet/ Erdem, Murat: Arabuluculuk Kurumuna
Duyulan Tepkilerin Yahut Oluşturulan Dirençlerin Sosyolojik Boyutu da
Gözetilerek İrdelenmesi ve Değerlendirilmesi, Türk Dünyası Araştırmaları Vakfı
10. Uluslararası Türk Dünyası Sosyal Bilimler Kongresi, İstanbul 2012.
Yıldırım, Kamil: Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Tasarısına İlişkin Görüş
33
Art. 22/1,2,3 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten und Art. 18/1,2,3 des
Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten.
Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016
381
Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten
Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM
ve Eleştiriler, Arabuluculuk Yasa Tasarısı- Eleştiri ve Öneriler- Sempozyum
Notları, İstanbul Barosu Yayınları, İstanbul 2008.
Internetseite
http: //www.adb.adalet.gov.tr/Sayfalar/mevzuat/etik_kod.htlmTarihleri: Haziran 2012- Ocak 2014
382
Erişim
Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016