DAS TÜRKISCHE MEDIATIONSSYSTEM BEI DER SCHLICHTUNG DER RECHTSSTREITIGKEITEN Hukuk Uyuşmazlıklarında Türk Arabuluculuk Sistemi Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM1 ZUSAMMENFASSUNG In seinem Kernbereich stellt die Mediation einen Lösungsweg in die Richtung auf die Beilegung von Rechtsstreiten dar. Die Mediation-Tätigkeit wird als einen Beruf von den Juristen übernommen. In diesem Sinne wird derer Kompetenz ausschließlich dem Mediator anerkannt. Die Rechten und Pflichten von Mediatoren, genauso die Methoden und die Maximen vermitteln uns Information über den Zweck und Verlauf der Mediation. Schlüsselwörter: Mediation, Mediator, Verlauf Der Mediation, Maximen in Der Mediation. ÖZET Türk Hukukunda Arabuluculuk; temelde hukuk uyuşmazlıklarının çözümüne yönelik bir başvuru yöntemidir. Arabuluculuk faaliyeti hukukçulara özgülenen bir meslek olarak arabulucu tarafından yerine getirilebilir. Bu anlamda yetki tekel olarak arabulucuya tanınmıştır. Arabulucunun hak ve yükümlülükleri ve sürecin ilerlemesindeki yöntem ve ilkeler kurumun amaç ve işleyişi hakkında bilgi vermektedir. Anahtar Kelimeler: Arabuluculukta İlkeler. Arabuluculuk, Arabulucu, Arabuluculuğun İşleyişi, ♦♦♦♦ I-EINFÜHRUNG Es liegen das Gesetz Nummer 6352 über das Türkische Mediationssystem bei Rechtsfragen2, die vom Justizministerium in Anlehnung an das Gesetz 1 2 Priv.-Doz. Dr. an der Juristischen Fakultät der Sakarya Universität (muraterdem@sakarya. edu.tr) Gesetzblatt vom 22.06.2012/28331 (Geltungsdatum); Zur ausführlichen Informationen siehe Yıldırım, Kamil: Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Tasarısına İlişkin Görüş ve Eleştiriler, Arabuluculuk Yasa Tasarısı- Eleştiri ve Öneriler- Sempozyum Notları, İstanbul Barosu Yayınları, İstanbul 2008, s. 35 vd.; Tanrıver, Süha: Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Kanunu Tasarısı’nın Getirdikleri ve Değerlendirilmesi, Makalelerim-II (20062010), Ankara 2011, s. 183-206. Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016 371 Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM verabschiedete Verordnung 3 sowie “das zusätzlich zum Mediationslohntarif 4 von 2013 und 2014 vom Vermittlungsausschuss ratifizierte und seit März 2013 geltende Türkische Mediationssystem und Modelethik- und Praxisregeln für die Mediatoren5” vor. II- Begriff der Mediation Mediaton ist ein spezielles Verfahren der Konfliktlösung, bei dem eine unabhängige Drittperson die Kommunikation und Verhandlungen zwischen den Parteien erleichtert und die Parteien dazu anregt, über die Konflikte freiwillig eine Entscheidung zu treffen 6. Mediation ist unter den friedlichen7 Lösungswegen, die zur Lösung der Konflikte im privatrechtlichen Bereich8 herangezogen werden, eine meist verbreitete Konfliktschlichtungsmethode9. Mediation dient zu verschiedenen Zwecken wie die Feststellung und Klärung bestimmter Sachverhalte, das Begreifen unterschiedlicher Blickwinkel, Beschreibung ihrer Interessen, Darlegung und Bewertung möglicher Lösungen und Erreichung beidseitig zufriedenstellender Abreden10. Mit anderen Worten ist Mediation ein Konfliktschlichtungsverfahren, welches durch Anwendung systematischer Techniken die Parteien zwecks der Verhandlung zusammenkommen lässt, die Herstellung des Kommunikationsprozesses zur gegenseitigen Verständigung und somit die Findung der Lösung durch die Parteien selbst gewährleistet, und unter Mitwirkung einer entsprechend ausgebildeten neutralen und unabhängigen Drittperson auf freiwilliger Grundlage geführt wird 11. III- Umfang und Zweck von Gesetz und Verordnung Das Gesetz findet auf die Schlichtung der privatrechtlichen Streitigkeiten, 3 4 5 6 7 8 9 10 11 372 Gesetzblatt vom 26.01.2013/28540 (Geltungsdatum) Gesetzblatt, Mediationsmindestlohntarif für das Jahr 2013 vom 03.05.2013/28636; Mediationsmindestlohntarif für das Jahr 2014 vom 28.12.2013/28865 (Geltungsdatum) http: //www.adb.adalet.gov.tr/Sayfalar/mevzuat/etik_kod.htlm http: //www.adb.adalet.gov.tr/Sayfalar/mevzuat/etik_kod.htlm Zur ausführlichen Informationen siehe Tanrıver, Süha/Başözen, Ahmet/ Erdem, Murat: Arabuluculuk Kurumuna Duyulan Tepkilerin Yahut Oluşturulan Dirençlerin Sosyolojik Boyutu da Gözetilerek İrdelenmesi ve Değerlendirilmesi, Türk Dünyası Araştırmaları Vakfı 10. Uluslararası Türk Dünyası Sosyal Bilimler Kongresi İstanbul 2012, s. 311-316. Doğancı, Doğa Ekrem: Karşılaştırmalı olarak Alman ve Türk Hukukunda Arabuluculuğa Konu Yönünden Elverişlilik İncelemesi, Sakarya Hukuk Dergisi (SHD), C.1, S.2, Aralık 2013, s. 93-118. http: //www.adb.adalet.gov.tr/Sayfalar/mevzuat/etik_kod.htlm http: //www.adb.adalet.gov.tr/Sayfalar/mevzuat/etik_kod.htlm; Siehe zur Vorteilen der Mediaton und Gründen für ihre Bevorzugung: Kekeç, Kısmet Elif: Arabuluculuk Yoluyla Uyuşmazlık Çözümünde Temel Aşamalar ve Taktikler, Ankara 2011, s. 83-92. Art. 2/b Türkisches Mediationsgesetz bei Rechtsstreitigkeiten ( Türk. Abk. HUAK Art.2/b) Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016 Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM welche auf die Geschäfte und Handlungen zurückzuführen sind, über die die Parteien frei verfügen können. Streitigkeiten, die sich auf die familiären Gewalttaten beziehen, fallen nicht unter dieses Gesetz12. Der Zweck der bezogen auf dieses Gesetz in Kraft gesetzten Verordnung liegt darin, bei der Schlichtung der Konflikte anzuwendende Verfahren und Grundlagen, die Aufsicht der Mediationsausbildung erteilenden Einrichtungen, die Dauer, den Inhalt und Standarten der Ausbildung, Grundsätze und Regeln der anzuwendenden schriftlichen und praxisorientierten Prüfungen, die Führung des Mediatorenregisters, die Anforderungen an die Mediatoren, die Aufsicht der Mediatoren sowie Arbeitsverfahren – und grundlagen von Mediationspräsidium und Vermittlungsausschuss zu reglementieren 13. IV- Ausbildung und Zertifikate der Mediatoren Die Ausbildung der Mediatoren enthält die nach Abschluss des Jurastudiums erworbenen, sich auf die Durchführung der Mediationstätigkeit beziehenden Grundkenntnisse, Kommunikationstechniken, Konfliktschlichtungsverfahren, Kenntnisse in der Verhaltungspsychologie sowie sonstige bei der Verordnung genannten theoretischen und praktischen Kenntnisse14. Nach Art. 26/1-6- der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten ( Türkische Abkürzung: HUAKY. m.26/1-6) drückt die Ausbildung der Mediatoren in Bezug auf die Mediation die Grundkenntnisse, Kommunikationsfertigkeiten, Verhandlungs- und Konfliktschlichtungsverfahren, welche von Absolventen der juristischen Fakultät mit fünfjähriger Berufserfahrung erworben werden, sowie die Ausbildung, die den Erwerb der theoretischen und praktischen Kenntnisse in der Psychologie und der für die Ausübung der Mediation nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten beabsichtigt. Den Personen, die für Mediatoren kandidieren, wird insgesamt eine Ausbildung von 48 Stunden, davon mindestens 36 Stunden für Theorie und 12 Stunden für Praxis, erteilt. Der sechsstündige Teil der Theorieausbildung besteht aus den für die Mediation nötigen grundlegenden Jurakenntnissen und der dreißigstündige Teil hingegen aus den für die Mediation nötigen technischen Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Ausbildung für die Juragrundkenntnisse umfasst die für die Mediation geeigneten Bereiche, die bei der Heranziehung der Mediation zu berücksichtigenden Umstände, die am Ende der Mediation durchzuführenden Geschäfte sowie den Abschluss einer Vereinbarung und deren Rechtsnatur im Falle des Zustandekommens einer Vereinbarung. Die Ausbildung für 12 13 14 Art. 1 Mediationsgesetz bei Rechtsstreitigkeiten (Türk. Abk. HUAK Art.1) Art. 1 Türkisches Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Türk. Abk. HUAKY Art.1) Art.22 Mediationsgesetz bei Rechtsstreitigkeiten (Türk. Abk. HUAK Art.22) Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016 373 Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM technische Kenntnisse zielt auf den Erwerb der mediationsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten im Hinblick auf Kommunikationsfertigkeiten, Körpersprache, Verhandlungsmethoden, Versammlungsmanagment, Psychologie, Entwicklungspsychologie, Identitäts- und Verhaltensstörungen, Selbstkontrolle, Sozialpsychologie, Konfliktschlichtungsfertigkeiten, die bei der Konfliktanalyse und Konfliktlösung anzuwenden Verfahren sowie die beim Mediationsprozess einzuhaltenden Ethikregeln. Die Praxisausbildung bezieht sich auf die Modellierung der Konfliktschlichtung, die den Kandidaten individuell und auch in Gruppen die Fertigkeiten der Anwendung ihrer systematischen Techniken fördern soll, sowie auf die Tätigkeiten der Praxisaufsicht. In diesem Zusammenhang wird von den Auszubildenden erwartet, dass sie ein Musterkonfliktszenario aufstellen und eine Konfliktlösung unter Anwendung der Mediationsmethoden herbeiführen sowie anschließend zusammen mit den Ausbildern eine gemeinsame Bewertung durchführen. Den Mediatoren wird jährlich durch die Mediationsausbildungseinrichtungen insgesamt nicht weniger als acht Stunden eine Fortbildung angeboten. Mediatoren müssen an dieser Ausbildung teilnehmen. Durch die Ausbildungseinrichtungen wird ein Formular ausgestellt, in dem die regelmäßige Teilnahme der Kandidaten vermerkt ist und werden diejenigen, die 1/12 der Vorlesungen ohne einen annehmbaren gerechtfertigten Grund nicht mitmachten, von der Ausbildung ausgeschlossen 15. Die Mediationsausbildung wird von den juristischen Fakultäten der Universitäten, der Vereinigung der Türkischen Rechtsanwaltschaftskammern sowie der Türkischen Gerechtigkeitsakademie angeboten. Diese Einrichtungen dürfen nur eine Ausbildung anbieten, wenn sie vom Justizministerium eine entsprechende Erlaubnis einholen16. Der Antrag kann sich nur auf die Erteilung der Mediationsausbildung im Hinblick auf Konflikte in bestimmten Bereichen wie Familienrecht, Handelsrecht sowie Arbeitsrecht beziehen17. Die Ausbildungseinrichtungen erteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss der Ausbildung den ihre Ausbildung erfolgreich abschließenden Personen ein Mediationszertifikat 18. 15 16 17 18 374 Art. 26/1-6 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk. HUAKY-Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Kanunu Yönetmeliği Art. 26/1-6) Art. 23 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk. HUAK-Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Kanunu Art. 23) Art. 28/1-2 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk. HUAKY Art. 28/1-2) Art. 25/1 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk. HUAK Art. 25/1); Art. 27/1 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk. HUAKY Art. 27/1) Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016 Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM V- Prüfung und Register für Mediatoren 1- Prüfung für Mediatoren Nach Art. 32/1-2 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAKY Art. 32/1-2) müssen die Absolventen der Mediationsausbildung die dieser Verordnung entsprechende durchzuführenden schriftlichen und praktischen Prüfungen bestehen, damit sie im Register eingetragen werden können. Die Prüfungsergebnisse der erfolgreichen Kandidaten bewahren bis zur Beendigung der Eintragung im Register ihre Geltung auf. Die schriftliche Prüfung erfolgt in klassischer Weise oder in Form von Multiple-Choice-Fragen. Die praxisorientierte Prüfung findet in Anwesenheit des Prüfungsausschusses unter Beobachtung der Konfliktlösungs- und Mediationsanstrengungen der Prüflinge bei den durch sie vorbereiteten Konfliktszenarien statt (Art. 39/1-3 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAKY Art. 39/1-3). Diejenigen, die bei den jeweiligen schriftlichen und praktischen Prüfungen mindestens 75 von 100 Punkten erreicht haben, gelten als erfolgreich. Um bei der praktischen Prüfung erfolgreich sein zu können, müssen die Prüflinge mindestens 75 Punkte des arithmetischen Durchschnitts der von den Prüfungsausschussmitgliedern über 100 Punkte erteilten Punkte erreichen19. 2- Register für Mediatoren Das Mediationspräsidium des Justizministeriums führt Register für die Personen, die eine Mediatorenbefugnis bei privatrechtlichen Konflikten erhalten haben. Die in diesem Register befindlichen personenbezogenen Informationen werden vom Mediationspräsidium des Justizministeriums auch im elektronischen Medium bekannt gegeben. Eintragung im Register erfolgt auf einen schriftlichen Antrag des Betreffenden an das betreffende Präsidium. Um im Register des Ministeriums eingetragen werden zu können, muss man a) ein türkischer Staatsbürger, b) ein Absolvent der juristischen Fakultät mit fünfjähriger Berufserfahrung, c) handlungs- und urteilsfähig, c) kein Verurteilter wegen eines vorsätzlich begangenen Delikts, d) ein Absolvent der Mediationsausbildung und bei der vom Ministerium durchzuführenden schriftlichen und praktischen Prüfung erfolgreich sein. Ein Mediator darf mit seiner Tätigkeit erst ab Eintragung im Register beginnen. Das Mediationspräsidium des Justizministeriums löscht die Eintragung des Mediators, der im Register eingetragen wurde, obwohl er den für die Mediation nötigen Anforderungen nicht entspricht, oder der diese Anforderungen nachher nicht erfülle kann. Ein Mediator kann die Löschung 19 Art. 40/1-2 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAKY Art. 40/1-2) Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016 375 Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM seiner Eintragung im Register jederzeit verlangen (Art. 19/1, Art. 20/1-3 und Art.21 von Mediationsgesetz bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 19/1, Art. 20/1-3 und Art.21). VI- Die Mediationstätigkeit, die Grundsätze der Mediation, Rechte und Befugnisse der Mediatoren 1. Die Mediationstätigkeit Soweit kein anderes Verfahren vereinbart wurde, werden Mediator oder Mediatoren durch die Parteien gewählt20. Die Parteien können sich vor Prozesserhebung oder im Laufe des Prozesses über die Einbeziehung eines Mediators in den Prozess einigen. Auch das Gericht kann die Parteien diesbezüglich aufklären und fördern. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt das Angebot als abgelehnt, wenn auf Antrag eines Parteiteils im Hinblick auf die Einbeziehung eines Mediators in den Prozess innerhalb von drei Monaten nicht positiv erwidert wird (Art. 13/1-2 Mediationsgesetz bei Rechtsstreitigkeiten Abk. HUAK Art. 13/1-2). Nach Art. 15/1-6 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten Abk. HUAK Art. 15/1-6 lädt der Mediator nach seiner Wahl als solcher die Parteien zum ersten Zusammentreffen in kürzester Zeit ein. Die Parteien können Mediationsverfahren frei beschließen, wenn sie nicht entgegen den zwingenden rechtlichen Regeln sind. Soweit sie nicht von den Parteien beschlossen sind, führt der Mediator die Mediationstätigkeit, indem er die Natur des Konflikts, die Begehren der Parteien und die zur unverzüglichen Lösung des Konflikts nötigen Verfahren und Grundlagen berücksichtigt. Der Mediator darf solche Tätigkeiten nicht ausüben, welche als Anwendung einer gerichtlichen Befugnis ihrer Natur halber nur vom Richter ausgeübt werden dürfen. Wenn die Parteien nach Prozesserhebung gemeinsam erklären, dass sie sich an einen Mediator wenden wollen, wird die Gerichtsbarkeit durch das Gericht für nicht länger als drei Monate verschoben. Diese Frist kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien bis zu drei Monate verlängert werden. Die Parteien können sich an den Mediationsverhandlungen persönlich oder durch ihre Vertreter beteiligen. Die Frist der Mediation beginnt im Falle des Rückgriffs auf den Mediator vor Klageerhebung ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich die Parteien und der Mediator über die Einladung zum ersten Zusammentreffen und die Fortsetzung des Mediationsprozesses einigen und diese Einigung in einem Protokoll dokumentiert worden ist. Bei dem Rückgriff auf den Mediator nach Klageerhebung beginnt diese Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Parteien die Einladung des Gerichts zur Mediation angenommen haben 20 376 Art. 14 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 14); Art. 17/1 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAKY Art. 17/1) Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016 Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM oder eine Einigung in der Sache der Mediation erzielt haben und dies außer der Gerichtsverhandlung an das Gericht schriftlich erklärt haben oder bei der Gerichtsverhandlung diese Erklärungen schriftlich niedergelegt worden sind. Der Frist zwischen dem Beginn und Ende des Mediationsprozesses wird bei der Feststellung von Verjährung und Rechtsausfall keine Rechnung getragen21. 2. Die Grundsätze der Mediation 22 Im Gesetz und in der Verordnung sind die Grundsätze Eigenwilligkeit, Gleichheit, Verschwiegenheit und Nichtnutzung der Erklärungen und Urkunden gezählt. Es steht den Parteien frei, sich an einen Mediator zu wenden, den Mediationsprozess fortzusetzen, zu beendigen oder darauf zu verzichten. Vielmehr sollen sie sich darin einigen, den Konflikt im Wege der Mediation zu lösen. Sie dürfen keineswegs zwanghaft in diesen Prozess einbezogen werden sowie sie dürfen in irgendeinem Stadium darauf verzichten, den Konflikt im Wege der Mediation zu lösen. Sie haben sowohl bei der Wendung an den Mediator als auch bei diesem Prozess gleiche Rechte. Ein Parteiteil darf nicht vom Mediationsprozess ausgeschlossen werden und sein Mitspracherecht dem anderen gegenüber nicht beeinträchtigt werden. Soweit die Parteien nicht anderes beschlossen haben, ist der Mediator verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediationstätigkeit vorgelegten oder von ihm anderweitig erzielten Kenntnisse und Urkunden sowie weitere Informationen geheim zu halten. Während der Mediationstätigkeit darf keine Fotos sowie Bild- und Tonaufnahmen gemacht werden. Für einen Mediator, der gegen die Regel der Verschwiegenheit verstoßen, ist rechtliche und strafrechtliche Verantwortung vorbehalten 23 und kann zugleich die Löschung seiner Eintragung vom Register beschlossen werden. Die Parteien, der Mediator und die an der Mediation teilnehmenden Dritten können die folgenden Erklärungen und Urkunden nicht als Beweismittel geltend machen 21 22 23 Art. 16/1-2 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 16/1-2); Art. 20/2 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAKY Art. 20/2) Art. 3/1-2, 4/1-2,5/1-5 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 3/12, 4/1-2,5/1-5); Art. 5/1-2, 6/1-5, 7/1-5 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAKY Art. 5/1-2, 6/1-5, 7/1-5); ); Zur ausführlichen Informationen siehe zum Özbek, Mustafa: Anayasal Hak ve Hürriyetler ile Yargılamaya Hakim olan İlkeler Işığında Arabuluculuk, Medeni Usul ve İcra-İflas Hukuçuları Toplantısı-IX- Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk, Ankara 15-16 Ekim 2010, s. 107-154. Wer durch Verletzung der Verschwiegenheitspflicht verursacht, dass die rechtlich geschützten Interessen eines anderen beeinträchtigt werden, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate bestraft. Die Untersuchung und Verfolgung dieser Delikte hängt von einem entsprechenden Antrag ab. (Art. 33/1-2 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 33/1-2) Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016 377 Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM und darüber nicht als Zeugen auftreten, wenn eine Klage über den Konflikt erhoben oder das Schiedsgericht angerufen wird: a) Verlangen nach Teilnahme an der Einladung durch die Parteien oder an der Mediationstätigkeit eines Parteiteils, b) die durch die Parteien zur Schlichtung des Konflikts im Wege der Mediation geltend gemachten Auffassungen und Angebote, c) die durch die Parteien während der Mediationstätigkeit gemachten Vorschläge oder die Annahme eines Falles oder einer Behauptung und d) die nur aufgrund der Mediationstätigkeit bereitgestellten Urkunden. Die Bekanntmachung von all diesen darf kein Gericht, kein Schiedsrichter oder keine administrative Behörde verlangen. Auf diese Erklärungen und Urkunden können bei der Verurteilung nicht abgestellt werden, auch wenn entgegen der Regelung im ersten Absatz als Beweismittel vorgelegt würden. Die betreffenden Informationen können bekannt gegeben werden, soweit dies durch eine Gesetzesbestimmung angeordnet wird oder sich für die Umsetzung und die Vollstreckung der am Ende des Mediationsprozesses erzielten Vereinigung als notwendig erweist 24. 3. Rechte und Pflichten des Mediators A- Rechte - Nutzung des Mediatortitels: Mediatoren, die im Register eingetragen sind, haben Recht, einen Mediatortitel zu nutzen und die durch diesen Titel erzielten Befugnisse auszuüben. Der Mediator muss während der Mediationstätigkeit diesen Titel anführen 25. - Anspruch auf Lohn und Aufwand: Der Mediator hat Anspruch auf Lohn und Aufwand gegen seine Mediationstätigkeit. Er kann auch Vorschuss für Lohn und Kosten beanspruchen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich der Lohn des Mediators nach dem geltenden Mediationsmindestlohntarif im Zeitpunkt des Abschlusses seiner Mediationstätigkeit und Lohn und Aufwand werden durch die Parteien gleichermaßen bestreitet. Der Mediator darf gegen seine Mediationstätigkeit im Laufe der Mediation im Namen bestimmter Personen oder gegen die Empfehlung bestimmter Personen kein Entgelt bekommen. Die dieses Verbot verletzenden Handlungen sind richtig26. - Führung der Gespräche und Kontaktaufnahme mit den Parteien: Der Mediator kann mit jedem Parteiteil getrennt oder zusammen besprechen und kommunizieren. Die Parteien können auch durch ihre Vertreter an diesen Gesprächen teilnehmen27. 24 25 26 27 378 Art. 5/1-3 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 5/1-3) Art. 6/1-2 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 6/1-2) Art. 7/1-3 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 7/1-3) Art. 8 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 8) Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016 Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM B- Pflichten - Sorgfältige und neutrale Erfüllung des Auftrags: Der Mediator erfüllt seinen Auftrag mit Sorgfalt, in Neutralität und persönlich. Eine als Mediator beauftragte Person muss die Parteien bei Vorliegen wichtiger Umstände, die auf einen Zweifel an seiner Neutralität schließen lassen, diesbezüglich informieren. Wenn die Parteien trotz dieser Erklärung gemeinsam verlangen, kann der Mediator diesen Auftrag übernehmen oder den ohnehin übernommenen Auftrag fortsetzen. Er muss die Gleichheit zwischen Parteien wahren. Er darf bei einer Klage, die den Konflikt betrifft, bei dem er als Mediator tätig geworden ist, nachher keinen Auftrag als Rechtsanwalt für einen Parteiteil übernehmen 28. - Werbungsverbot: Es ist verboten, dass die Mediatoren zum Auftragbekommen jegliche als Werbung zu betrachtende Handlungen zeigen und keine andere Titel als Mediator, Rechtsanwalt und akademische Titel auf ihren Schildern und Druckpapieren führen 29. - Aufklärung der Parteien: Der Mediator ist verpflichtet, zu Beginn seiner Mediationstätigkeit über die Grundlagen, den Prozess und Folgen der Mediation aufzuklären30. - Beitragszahlung: Der Mediator zahlt bei der Eintragung im Register Eintrittsbeitrag und jährlich Jahresbeitrag 31. VII- Erlöschen der Mediationstätigkeit und deren Vollstreckbarkeit A- Erlöschen der Mediationstätigkeit Nach Art. 21/1 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten und Art. 17/1 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten erlischt die Mediationstätigkeit, wenn a) sich die Parteien in der Sache des Konflikts einigen, b) der Mediator nach Besprechung der Parteien feststellt, dass für die Mediation nicht mehr Anstrengungen angestellt werden sollen, c) eine der Parteien dem anderen Parteiteil oder dem Mediator anzeigt, dass sie am Mediationsverfahren nicht mehr teilnehmen will, d) die Parteien durch Einigung untereinander die Mediationstätigkeit beendigen 28 29 30 31 Art. 9/1-4 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 9/1-4) Art. 10 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 10) Art. 11 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 11) Art. 12/1 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten (Abk.HUAK Art. 12/1) Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016 379 Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM e) oder festgestellt wird, dass sich der Konflikt für die Mediation nicht eignet oder es sich dabei um ein nach der Strafprozessordnung vom 4/12/2004/5271 den Vergleich nicht betreffendes Delikt handelt. Am Ende der Mediationstätigkeit wird mit einem Protokoll dokumentiert, ob die Parteien zu einer Einigung gelangten oder nicht und zu was für einem Ergebnis es beim Abschluss der Mediationstätigkeit kam. Dieses vom Mediator ausgestelltes Protokoll wird vom Mediator, den Parteien oder deren Vertretern unterzeichnet. Wenn es von den Parteien oder deren Vertretern nicht unterzeichnet wird, wird es nur vom Mediator unterzeichnet, indem der Grund für die Nichtunterzeichnung angeführt wird. Die Parteien beschließen, welche anderen Umstände außer der Beendigung der Tätigkeit in diesem Protokoll vermerkt werden sollen. Der Mediator setzt die Parteien über dieses Protokoll und seine Folgen in Kenntnis. Im Falle der Beendigung der Mediationstätigkeit muss der Mediator die ihm in Bezug auf diese Tätigkeit angezeigten Informationen, die ihm ausgehändigten und in seiner Hand befindlichen Urkunden sowie das Protokoll für fünf Jahre aufbewahren. Er liefert den jeweiligen Parteien ein Exemplar des letzten Protokolls, das er am Ende der Mediationstätigkeit ausgestellt hat. Er muss ein Exemplar dieses Protokolls innerhalb eines Monats ab Beendigung der Mediationstätigkeit an das Generaldirektorat schicken. Wenn er im Laufe der Mediationstätigkeit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründe nicht mehr imstande ist, seinen Auftrag auszuüben, kann der Prozess mit einem neuen Mediator, über den sich die Parteien einigen, fortgesetzt werden. Die vorher durchgeführten Geschäfte bleiben bestehen. Durch den Tod eines Parteiteils im Laufe der Mediation erlischt die Mediationstätigkeit32. B- Die Vollstreckbarkeit der am Ende der Mediationstätigkeit erzielten Vereinbarung Der Umfang der am Ende der Mediationstätigkeit erzielten Vereinbarung wird durch die Parteien bestimmt. Wenn es dabei zu einem Vereinbarungstext kommt, wird er von den Parteien und dem Mediator unterzeichnet. Wenn die Parteien am Ende der Mediationstätigkeit zu einer Vereinbarung gelangen, können sie einen Vormerkung in Bezug auf die Vollstreckbarkeit dieser Vereinbarung geltend machen. Wenn sich die Parteien an einen Mediator vor Klageerhebung wenden, können sie diesen Vorbehalt in Bezug auf die Vollstreckbarkeit dieser Vereinbarung von dem nach Örtlichen- und Sachlichen Zuständigkeitsregeln über den Hauptstreitgegenstand zu bestimmenden Gericht verlangen. Die diesen Vorbehalt enthaltende Vereinbarung gilt eine 32 380 Art. 21/2-6 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten und Art. 17/2-4 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten. Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016 Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM Urkunde, die eine Titelqualität aufweist. Ein Vorbehalt in Bezug auf die Vollstreckbarkeit ist eine Sache der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und eine diesbezügliche Einsichtnahme auch über die Akte vorzunehmen. Bei den sich für die Mediation eignenden Streiten im Familienrecht wird die Einsichtnahme jedoch durch die Gerichtsverhandlung vorgenommen. Der Umfang dieser Einsichtnahme beschränkt sich auf die Einigung des Inhalts der Vereinbarung für die Mediation und die Zwangsvollstreckung33 . ERGEBNIS Die Mediation wurde kürzlich dem türkischen Recht einbezogen. Die im türkischen Recht kontinuierliche Verbesserung erfahrende Mediation wird als eine ganz neue Institution in der türkischen Praxis oft bevorzugt. Zur Zeit stellt sie einen Beruf dar, Mehrzahl von denen aus Rechtsanwälte besteht. Die Freiwillige Bewerbung an den Mediatoren in der Rechtsstreitigkeiten verlangsamt zwar die Anzahl der Erhöhung von Beworbenen. Die Anerkennung der Mediation als eine Voraussetzung für die Schlichtung mancher Rechtstreitigkeiten aktiviert als eine Institution seine Funktion. ♦♦♦♦ LITERATURVERZEICHNIS Doğancı, Doğa Ekrem: Karşılaştırmalı olarak Alman ve Türk Hukukunda Arabuluculuğa Konu Yönünden Elverişlilik İncelemesi, Sakarya Hukuk Dergisi (SHD), C.1, S.2, Aralık 2013. Kekeç, Kısmet Elif: Arabuluculuk Yoluyla Uyuşmazlık Çözümünde Temel Aşamalar ve Taktikler, Ankara 2011. Özbek, Mustafa: Anayasal Hak ve Hürriyetler ile Yargılamaya Hakim olan İlkeler Işığında Arabuluculuk, Medeni Usul ve İcra-İflas Hukuçuları ToplantısıIX- Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk, Ankara 15-16 Ekim 2010. Tanrıver, Süha: Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Kanunu Tasarısı‘nın Getirdikleri ve Değerlendirilmesi, Makalelerim-II (2006-2010), Ankara 2011. Tanrıver, Süha/Başözen, Ahmet/ Erdem, Murat: Arabuluculuk Kurumuna Duyulan Tepkilerin Yahut Oluşturulan Dirençlerin Sosyolojik Boyutu da Gözetilerek İrdelenmesi ve Değerlendirilmesi, Türk Dünyası Araştırmaları Vakfı 10. Uluslararası Türk Dünyası Sosyal Bilimler Kongresi, İstanbul 2012. Yıldırım, Kamil: Hukuk Uyuşmazlıklarında Arabuluculuk Tasarısına İlişkin Görüş 33 Art. 22/1,2,3 der Mediationsverordnung bei Rechtsstreitigkeiten und Art. 18/1,2,3 des Mediationsgesetzes bei Rechtsstreitigkeiten. Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016 381 Das Türkische Mediationssystem Bei Der Schlichtung Der Rechtsstreitigkeiten Priv. Doz. Dr. Murat ERDEM ve Eleştiriler, Arabuluculuk Yasa Tasarısı- Eleştiri ve Öneriler- Sempozyum Notları, İstanbul Barosu Yayınları, İstanbul 2008. Internetseite http: //www.adb.adalet.gov.tr/Sayfalar/mevzuat/etik_kod.htlmTarihleri: Haziran 2012- Ocak 2014 382 Erişim Law & Justice Review, Year:7, Issue:12, June 2016
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