Haushaltssatzung des Marktfleckens Villmar für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. I S. 178) hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Villmar am 18.02.2016 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird im Ergebnishaushalt im ordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im außerordentlichen Ergebnis mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 13.062.706,-- € 13.412.453,-- € 0€ 0€ 349.747,-- € mit einem Fehlbedarf von im Finanzhaushalt mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf und dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres 385.549,-- € 1.522.054,-- € 2.103.289,-- € 581.235,-- € 839.008,-- € 453.459,-- € festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2016 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 581.235,00 € festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2016 zur rechtzeitigen Leistungen von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 9.500.000,00 € festgesetzt. Davon ist ein Betrag in Höhe von bis zu 4 Millionen Euro zweckgebunden. Diese Mittel dürfen ausschließlich für Maßnahmen der Bedienung und Rückabwicklung von Zinstauschgeschäften sowie für die Rückzahlung von gewährten Landeszuschüssen für EKVO Maßnahmen genutzt werden. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen dürfen diese zweckgebundenen Kassenkredite mit einer Laufzeit von 10 Jahren aufgenommen werden. §5 Die Steuersätze für die Gemeinde werden nach der Hebesatzsatzung erhoben. Für das Haushaltsjahr 2016 sind sie wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 360 v.H. 396 v.H. 2. Gewerbesteuer auf 380 v.H. §6 Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan. §7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen oder Kosten dürfen ohne weiteres geleistet werden, wenn sie haushaltsneutralen Charakter haben. Dies gilt insbesondere für die Abwicklung der Inneren Verrechnungen, der Kalkulatorischen Kosten, die Verwendung zweckgebundener Spenden, sofern diese aus entsprechenden über- und außerplanmäßigen Einzahlungen resultieren sowie die Verrechnung der Bauhofleistungen. Über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Rahmen des § 100 HGO und der Budgetierungsrichtlinie: Der vorherigen Zustimmung durch die Gemeindevertretung bedürfen über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die im Ergebnishaushalt den Betrag von 10.000 € - und im Finanzhaushalt von 25.000 € überschreiten, bei Investitionen sobald 10 % des Haushaltsansatzes überschritten werden. Über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnishaushalt mit einem Betrag von über 5.000 € bis zu einem Betrag von 10.000 € und im Finanzhaushalt mit einem Betrag von 5.000 € bis 25.000 € entscheidet der Gemeindevorstand. Die Gemeindevertretung überträgt die Zuständigkeit für die Entscheidung über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für einen Betrag von bis zu 5.000 € auf den Bürgermeister. Die Gemeindevertretung ist über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die der Bürgermeister bzw. der Gemeindevorstand beschlossen hat, zu informieren. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die sich aufgrund von Haushaltsausgaberesten ergeben, bedürfen keiner gesonderten Genehmigung. Um die Zielsetzungen der Budgetierung nicht zu gefährden, bleiben die Deckungskreise von den vorstehenden Festlegungen unberührt. Villmar, den 19.02.2016 Der Gemeindevorstand Lenz, Bürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 103 Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung des Marktfleckens Villmar für das Haushaltsjahr 2016 wurde mit Bescheid vom 24.06.2016 erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut: Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung Die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Haushaltssatzung des Marktfleckens Villmar für das Haushaltsjahr 2016 wird wie folgt erteilt: 1. Die Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrages der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen (Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) des Finanzhaushaltes wird in Höhe von max. 581.235,00 Euro (fünfhunderteinundachzigtausendzweihundertfünfunddreißig Euro) gemäß § 103 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung genehmigt. Die Kreditermächtigung gilt ausschließlich für die Realisierung der im vorgelegten Investitionsprogramm aufgelisteten Maßnahmen. Bei Wegfall einzelner Maßnahmen reduziert sich die Kreditermächtigung entsprechend. Die Verwendung der Kreditermächtigung zur Deckung außerplanmäßiger Investitionsauszahlungen ist grundsätzlich nicht zulässig (beachte hierbei auch §§ 98, 100 HGO). Sofern in Ausnahmefällen zur Finanzierung über- oder außerplanmäßiger Auszahlungen für Investitionen eine Inanspruchnahme der Kreditermächtigung aus der Haushaltsgenehmigung 2016 unerlässlich sein sollte, ist hierfür eine Einzelgenehmigung nach § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGO erforderlich. Eine Auftragsvergabe ist erst nach Erteilung der Einzelgenehmigung zulässig. 2. Die Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrages der Kassenkredite wird in Höhe von max. 9.500.000,00 Euro (in Worten: neun Millionen fünfhunderttausend Euro) gemäß § 105 Abs. 2 HGO genehmigt. Hierin enthalten ist eine zweckgebundene Ermächtigung in Höhe von bis zu vier Millionen Euro, die ausschließlich für Zahlungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der Zinstauschgeschäfte sowie für mögliche Rückzahlungen von gewährten Landeszuschüssen für EKVO-Maßnahmen in Anspruch genommen werden darf.Eine anderweitige Inanspruchnahme ist nicht zulässig. Im Auftrag gez. (Dr. Orth) Im Anschluss an diese Bekanntmachung liegt die Haushaltssatzung gemäß § 97 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) mit Anlagen in der Zeit vom 04.Juli 2016. bis einschließlich 14.Juli 2016 im Zimmer 9 des Rathauses, Peter-Paul-Str. 30, 65606 Villmar während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Villmar, den 24.06.2016 Der Gemeindevorstand gez. Arnold-Richard Lenz
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