Veröffentlichung Haushaltssatzung 2016

Haushaltssatzung
des Marktfleckens Villmar für das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
Juli 2014 (GVBl. I S. 178) hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Villmar am
18.02.2016 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
13.062.706,-- €
13.412.453,-- €
0€
0€
349.747,-- €
mit einem Fehlbedarf von
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Finanzmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres
385.549,-- €
1.522.054,-- €
2.103.289,-- €
581.235,-- €
839.008,-- €
453.459,-- €
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2016 zur Finanzierung von
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 581.235,00 €
festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2016 zur rechtzeitigen Leistungen
von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 9.500.000,00 €
festgesetzt.
Davon ist ein Betrag in Höhe von bis zu 4 Millionen Euro zweckgebunden. Diese Mittel
dürfen ausschließlich für Maßnahmen der Bedienung und Rückabwicklung von
Zinstauschgeschäften sowie für die Rückzahlung von gewährten Landeszuschüssen für
EKVO Maßnahmen genutzt werden.
Aus Wirtschaftlichkeitsgründen dürfen diese zweckgebundenen Kassenkredite mit einer
Laufzeit von 10 Jahren aufgenommen werden.
§5
Die Steuersätze für die Gemeinde werden nach der Hebesatzsatzung erhoben.
Für das Haushaltsjahr 2016 sind sie wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf
360 v.H.
396 v.H.
2. Gewerbesteuer auf
380 v.H.
§6
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene
Stellenplan.
§7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen oder Kosten dürfen ohne
weiteres geleistet werden, wenn sie haushaltsneutralen Charakter haben. Dies gilt
insbesondere für die Abwicklung der Inneren Verrechnungen, der Kalkulatorischen Kosten,
die Verwendung zweckgebundener Spenden, sofern diese aus entsprechenden über- und
außerplanmäßigen Einzahlungen resultieren sowie die Verrechnung der Bauhofleistungen.
Über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen im Rahmen des § 100
HGO und der Budgetierungsrichtlinie:
Der vorherigen Zustimmung durch die Gemeindevertretung bedürfen über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die im Ergebnishaushalt den Betrag
von 10.000 € - und im Finanzhaushalt von 25.000 € überschreiten, bei Investitionen sobald
10 % des Haushaltsansatzes überschritten werden.
Über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Ergebnishaushalt
mit einem Betrag von über 5.000 € bis zu einem Betrag von 10.000 € und im Finanzhaushalt
mit einem Betrag von 5.000 € bis 25.000 € entscheidet der Gemeindevorstand.
Die Gemeindevertretung überträgt die Zuständigkeit für die Entscheidung über über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für einen Betrag von bis zu 5.000 € auf
den Bürgermeister.
Die Gemeindevertretung ist über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen, die der Bürgermeister bzw. der Gemeindevorstand beschlossen hat, zu
informieren.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die sich aufgrund von
Haushaltsausgaberesten ergeben, bedürfen keiner gesonderten Genehmigung.
Um die Zielsetzungen der Budgetierung nicht zu gefährden, bleiben die Deckungskreise von
den vorstehenden Festlegungen unberührt.
Villmar, den 19.02.2016
Der Gemeindevorstand
Lenz, Bürgermeister
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die nach § 103 Abs. 2 und Abs. 4 sowie § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung
(HGO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den
§§ 2 und 4 der Haushaltssatzung des Marktfleckens Villmar für das Haushaltsjahr 2016
wurde mit Bescheid vom 24.06.2016 erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung
Die aufsichtsbehördliche Genehmigung zur Haushaltssatzung des Marktfleckens Villmar für
das Haushaltsjahr 2016 wird wie folgt erteilt:
1. Die Inanspruchnahme des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen
Gesamtbetrages der Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen
(Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) des Finanzhaushaltes wird in
Höhe
von
max.
581.235,00
Euro
(fünfhunderteinundachzigtausendzweihundertfünfunddreißig Euro) gemäß §
103 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung genehmigt.
Die Kreditermächtigung gilt ausschließlich für die Realisierung der im vorgelegten
Investitionsprogramm aufgelisteten Maßnahmen. Bei Wegfall einzelner Maßnahmen
reduziert sich die Kreditermächtigung entsprechend.
Die Verwendung der Kreditermächtigung zur Deckung außerplanmäßiger
Investitionsauszahlungen ist grundsätzlich nicht zulässig (beachte hierbei auch §§ 98,
100 HGO).
Sofern in Ausnahmefällen zur Finanzierung über- oder außerplanmäßiger
Auszahlungen für Investitionen eine Inanspruchnahme der Kreditermächtigung aus
der Haushaltsgenehmigung 2016 unerlässlich sein sollte, ist hierfür eine
Einzelgenehmigung nach § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGO erforderlich. Eine
Auftragsvergabe ist erst nach Erteilung der Einzelgenehmigung zulässig.
2. Die Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen
Höchstbetrages der Kassenkredite wird in Höhe von max. 9.500.000,00 Euro (in
Worten: neun Millionen fünfhunderttausend Euro) gemäß § 105 Abs. 2 HGO
genehmigt.
Hierin enthalten ist eine zweckgebundene Ermächtigung in Höhe von bis zu vier
Millionen Euro, die ausschließlich für Zahlungen im Zusammenhang mit der
Rückabwicklung der Zinstauschgeschäfte sowie für mögliche Rückzahlungen von gewährten
Landeszuschüssen für EKVO-Maßnahmen in Anspruch genommen werden darf.Eine
anderweitige Inanspruchnahme ist nicht zulässig.
Im Auftrag
gez.
(Dr. Orth)
Im Anschluss an diese Bekanntmachung liegt die Haushaltssatzung gemäß § 97 Abs. 5 der
Hessischen Gemeindeordnung (HGO) mit Anlagen in der Zeit vom
04.Juli 2016. bis einschließlich 14.Juli 2016
im Zimmer 9 des Rathauses, Peter-Paul-Str. 30, 65606 Villmar während der Dienststunden
der Gemeindeverwaltung, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.
Villmar, den 24.06.2016
Der Gemeindevorstand
gez. Arnold-Richard Lenz