Frei zur Veröffentlichung: sofort Datum: 21.06.2016 Stadtverordnetenversammlung 21.06.2016 Erzieherinnenentgelt 21.06.2016 Von Justyna Rulewicz, SPD-Stadtverordnete Antrag auf Absetzung des Antrags Rechtslage Die SPD-Fraktion beantragte die Absetzung des Tagesordnungspunktes. Unabhängig davon, dass die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema auch für uns von großer Bedeutung ist, müssen hier die rechtlichen Vorgaben beachtet werden. Die Stadtverordnetenversammlung ist juristisch gesehen vorliegend jedoch nicht zuständig. Gemäß § 73 Abs. 1 HGO gehören Personalangelegenheiten zu den Aufgaben der Gemeindevertretung, mithin des Magistrats. Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Jahr 1994 eine Grundsatzentscheidung zu diesem Thema erlassen (Beschluss vom 22.12.1994 – G TG 3242/94). Das Gericht stellte klar, dass die Vorschrift durch die Zuweisung der Personalangelegenheiten an den Gemeindevorstand den Grundsatz durchbricht, wonach die wichtigen Entscheidungen von der Gemeindevertretung getroffen werden (§ 9 Abs. 1 S.2 HGO). Damit begründet der Paragraf eine ausschließliche Zuständigkeit des Magistrats. Dies führt dazu, dass ein dennoch getroffener Beschluss formell rechtswidrig wäre, sodass wir Herrn Bürgermeister Kern darauf aufmerksam machen, dass er diesen Beschluss gem. § 63 Abs. 1 S.1 HGO widersprechen müsste.
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