SPD PM Stavo 16_06 Erzieherinnen Rechtslage

Frei zur Veröffentlichung: sofort
Datum: 21.06.2016
Stadtverordnetenversammlung 21.06.2016
Erzieherinnenentgelt 21.06.2016
Von Justyna Rulewicz, SPD-Stadtverordnete
Antrag auf Absetzung des Antrags
Rechtslage
Die SPD-Fraktion beantragte die Absetzung des Tagesordnungspunktes.
Unabhängig davon, dass die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema
auch für uns von großer Bedeutung ist, müssen hier die rechtlichen Vorgaben
beachtet werden.
Die Stadtverordnetenversammlung ist juristisch gesehen vorliegend jedoch nicht
zuständig. Gemäß § 73 Abs. 1 HGO gehören Personalangelegenheiten zu den
Aufgaben der Gemeindevertretung, mithin des Magistrats.
Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Jahr 1994 eine
Grundsatzentscheidung zu diesem Thema erlassen (Beschluss vom 22.12.1994
– G TG 3242/94).
Das Gericht stellte klar, dass die Vorschrift durch die Zuweisung der
Personalangelegenheiten an den Gemeindevorstand den Grundsatz
durchbricht, wonach die wichtigen Entscheidungen von der Gemeindevertretung
getroffen werden (§ 9 Abs. 1 S.2 HGO). Damit begründet der Paragraf eine
ausschließliche Zuständigkeit des Magistrats.
Dies führt dazu, dass ein dennoch getroffener Beschluss formell rechtswidrig
wäre, sodass wir Herrn Bürgermeister Kern darauf aufmerksam machen, dass
er diesen Beschluss gem. § 63 Abs. 1 S.1 HGO widersprechen müsste.