Mandanteninformation Juni 2016

Buchstelle für
Landwirtschaft und Gartenbau GmbH
Informationen
für unsere Mandanten
Ausgabe Juni 2016
Steuerrechts, in Ausnahmefällen auch
die Regelungen des Handelsrechts.
Inhaltsverzeichnis
1. Noch keine Bewegung bei der Erbschaftsteuer
2. Aufzeichnungspflichten im L+F-Betrieb
3. Erste Gutschriften der Initiative Tierwohl liegen vor
4. Abschreibbarkeit von GAP-Zahlungsansprüchen
5. Neue Bagatellgrenzen zur Abfärbung bei Personengesellschaften
6. Energiesteuer beim Kohle-Kauf im Ausland beachten
7. Agrardieselvergütung: Anträge zeitig stellen
8. Neues aus dem Lohnbüro
9. Übersicht PARTA-Kurzinfo Steuern
1. Noch keine
Bewe­gung bei der
Erbschaftsteuer
Bis zum 30.06.2016 hat die Bundesregierung Zeit, eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
zur Erbschaftsteuer umzusetzen. Die
Verfassungsrichter hatten die bestehenden erbschaftsteuerlichen Befreiungsregeln kritisiert und gefordert,
dass die Vergünsti­gung für große Vermögensübergänge, die Befreiung für
Betriebe im Zusammenhang mit Verwaltungsvermögen sowie die Grenze
für die Berücksichtigung von Arbeitnehmern überarbeitet werden.
tum das Gesetz unverändert angewendet werden kann. Es findet daher
weder eine Höherbesteuerung noch
eine Nichtbesteuerung statt. Erstmal
bleibt daher bei der Erbschaftsteuer alles beim Alten. Da in 2017 die nächste­
Bundestagswahl ansteht, werden sich
die Koalitionsparteien spätestens im
Herbst 2016 auf einen Kompromiss einigen. Sicher ist hier aber nichts.
Bei den Aufzeichnungspflichten ist zunächst zu unterscheiden zwischen bilanzierenden Steuerpflichtigen und
Einnahme-Überschuss-Rechnern. Bilanzierende Steuerpflichtige sind
buchführungspflichtig und müssen
auch bei Bargeschäften immer ein Kassenbuch führen. Land- und Forstwirte
müssen darüber hinaus ein Anbauverzeichnis führen, woraus hervorgeht,
mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten Flächen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt wurden.
Zusätzlich muss auch der Warenausgang gesondert erfasst werden.
Einnahme-Überschuss-Rechner unterliegen dagegen keiner Buchführungspflicht. Dennoch müssen sie eine
vollständige, richtige, zeitgerechte
und geordnete Aufzeichnung aller Belege vornehmen. Dabei sind alle Geschäftsvorfälle zu berücksichtigen, damit eine lückenlose Überprüfung der
Bargeldvor­
fälle durch die Finanzverwaltung möglich ist. Die Aufzeichnungen müssen sowohl die Betriebsausgaben als auch sämtliche Einlagen und
Entnahmen enthalten.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird sich die Rechts­
lage auch
bei der Vorlage eines neuen Gesetzes
nicht wesentlich ändern. Darüber hatten wir Sie bereits in den vergangenen Mandanten-­
Informationen informiert. Wir werden Sie auch in Zukunft
Die Bundesregierung hat nicht gelie- an dieser Stelle über die Neuerungen
fert, parteipolitischer Streit über die oder Gesetzesvorschläge der Bundes­
­ alten. Aufzeichnungen müssen zudem auch
Ausrichtung konnte bisher nicht bei- regierung auf dem Laufenden h
für umsatzsteuerliche Zwecke­erfolgelegt werden, so dass jetzt die Vorsitzenden der Regierungsparteien eine 2. Aufzeichnungspflich- gen. Diese Pflichten decken sich zwar
im Wesentlichen mit den einkommenLösung finden müssen. Was bedeuten im L+F-Betrieb
steuerlichen Verpflichtungen, Ausnahtet dies für den vom BVerfG gesetzten
Termin zum 30.06.2016? Ein Sprecher Land- und Forstwirte müssen zahlrei- men gibt es aber für pauschalierende
des BVerfG hat insoweit die Rechtsla- che Aufzeichnungspflichten erfüllen. Betriebe. Diese sind umsatzsteuerlich
ge klargestellt, dass nach diesem Da- Grundlage dafür sind die Regeln des von Aufzeichnungsverpflichtungen be-
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freit, sofern es nicht um Umsätze mit
Fruchtsäften oder alkoholischen Flüssigkeiten geht. Diese Erleichterungen
gelten aber nur für den pauschalierenden Bereich. Wenn die Pauschalierung
abgewählt worden ist und der Betrieb
zur Regelbesteuerung optiert hat, greifen die allgemeinen und umfassenden
Aufzeichnungspflichten für die Umsatzsteuer. Diese gelten z.B. auch bei
einem Nebeneinander von Pauschalierung und regelbesteuernden Umsätzen, wie z.B. bei dem Handel mit Zukaufswaren oder bei der Erbringung
von Pensionspferde­leistungen.
Um allen Aufzeichnungspflichten
möglichst gerecht zu werden, sprechen Sie uns an, damit wir Sie bei der
Umsetzung beraten können.
3. Erste Gutschriften
der Initiative Tierwohl
liegen vor
Betriebe, müssen die Gutschrift dem
Wirtschaftsjahr zuordnen, in dem die
jeweilige Forderung gegenüber der
Initiative­Tierwohl fällig geworden ist. Es
kommt also nicht auf den Auszahlungstermin an, sondern auf den Termin, zu
dem die entsprechende Forderung entstanden ist. Dies ist im Regelfall 6 Monate vor dem Auszahlungsdatum.
5.Neue Bagatellgrenzen
zur Abfärbung bei Personengesellschaften
In mehreren Entscheidungen hat der
Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu der
Frage Stellung genommen, wann freiberufliche Einkünfte gewerblich werden. Diese sog. Abfärbung kann Personengesellschaften treffen, die neben
Bei Landwirten, die ihren Gewinn freiberuflichen oder landwirtschaftlidurch
Einnahmen-Überschuss-Rech- chen Einkünften auch solche aus Genung ermitteln, ist der Zuschuss im werbebetrieb erzielen.
Zuflusszeitpunkt der quartalsweisen
Auszahlungen steuerpflichtig. Wird der Freiberufliche
Gewinn gem. § 13a EStG ermittelt, ist und gewerbliche Einkünfte
der Zuschuss mit dem Grundbetrag ab- In der Sache heißt das: Machen die gewerblichen Umsätze einer Personen­
gegolten.
gesellschaft nicht mehr als 3 % (relative
Bitte fügen Sie die Gutschriften der In- Grenze) oder 24.500 € netto (absolute
itiative Tierwohl Ihren Buchführungs- Grenze) aller Einkünfte aus, werden sounterlagen bei, damit eine zutreffende wohl Einkünfte aus freiberuflicher als
auch aus gewerblicher Tätigkeit nebenZuordnung erfolgen kann.
einander erzielt. Zu einer Abfärbung
kommt es erst, wenn eine der beiden
4. Abschreibbarkeit
Bagatellgrenzen überschritten wird.
In diesen Fällen werden insgesamt gevon GAP-Zahlungswerbliche Einkünfte unterstellt.
Inzwischen sind die ersten Quartalsgutschriften der Initiative Tierwohl erfolgt. Wie Sie wissen, haben sich die
ansprüchen
teilnehmenden Landwirte entgeltlich
zur Umsetzung bestimmter Tierwohl- Ein neues BFH-Urteil hat endlich für
maßnahmen verpflichtet, die über die Rechtsklarheit gesorgt: Entgeltlich ergesetzlichen Standards hinausgehen.
worbene Zahlungsansprüche können
abgeschrieben werden. Streitpunkt vor
Die Auszahlung erfolgt zuzüglich der Gericht war, dass bei der Einführung
gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 %. der GAP-Zahlungsansprüche noch
Das heißt, dass der Landwirt diese nicht klar war, wie lange es diese GAP19 % USt. an den Fiskus abzuführen Zahlungsansprüche geben würde. Die
hat. Das Bundesministerium der Finan- Richter lösten das Problem, indem sie
zen (BMF) ist der Auf­fassung, dass auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren akdiese Umsätze die Pauschalierung nicht zeptierten, auf die abgeschrieben werangewendet werden darf. Im Umkehr- den kann. Argumentiert wurde damit,
schluss bedeutet dies, dass Landwirte dass bisher jede Agrarförderung zeitden Vorsteuerabzug aus allen Maßnah- lich begrenzt gewesen sei, auch wenn
men haben, die im Zusammenhang mit die Dauer selten schon zu Anfang der
dem Tierwohl-Zuschuss stehen.
Förderung genau festgestanden habe.
Von Anfang an unentgeltlich zugeEinkommensteuerlich muss diese Gut- teilte Zahlungsansprüche können daschrift entsprechend der jeweiligen gegen nicht abgeschrieben werden.
Gewinnermittlungsart des Betriebs er- Hierfür waren seinerzeit auch keine
fasst werden. Bilanzierende, also buch- Anschaffungskosten entstanden.
führende land- und forstwirtschaftliche
Beispiel: Die „Kölsche Karnevalsband GbR“ erzielt in 2015 Gesamteinkünfte i.H.v. 100.000 €. Hiervon
entfallen 95.000 € auf die Eintrittsgelder der Veranstaltungen und
5.000 € auf den Verkauf von Fanartikeln.
Lösung: Nach den neuen Grundsätzen kommt es zu einer Abfärbung. Die gewerblichen Einkünfte
aus dem Verkauf der Fanartikel
überschreiten die 3 %-Grenze der
Gesamteinkünfte. Obwohl nur die
%-Grenze überschritten wird und
die Einkünfte aus dem Verkauf der
Fanartikel unter 24.500 € jährlich
liegen, werden alle (!) Einkünfte
gewerblich, also auch die freiberuflichen aus den Auftritten. Wären
dagegen Fan­
artikel unterhalb der
Bagatellgrenze (z.B. für 2.000 €).
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verkauft worden, ­wären für diesen
Betrag gewerbliche Einkünfte und
für den anderen Teil freiberufliche
Einkünfte erzielt worden.
Land- und forstwirtschaftliche und
gewerbliche Einkünfte
Die neuen Vorgaben des BFH gelten
auch für die Land- und Forstwirtschaft.
Zur Abfärbung kann es nur bei L+FPersonengesellschaften (GbR, OHG,
KG) und nicht bei Einzelunternehmen
kommen, die neben den landwirtschaftlichen Einkünften noch gewerbliche Einkünfte erzielen.
Beim Zusammentreffen von landwirtschaftlichen, landwirtschaftsnahen
und landwirtschaftsfremden Einkünften ist nun die neue BFH-Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Beispiel: Die L+F GbR erzielt in den
letzten Jahren konstant Einkünfte
i.H.v. insgesamt 100.000 €. Hiervon
entfallen 73.000 € auf die Urproduktion, 2.000 € auf den Verkauf
von Fremderzeugnissen im Hofladen und 25.000 € auf Erträge einer
Photo­voltaikanlage.
Lösung: Zu prüfen sind beide
Bagatellgrenzen
nebeneinander: die schon bekannte 1/3 bzw.
51.500 €-Grenze für die landwirtschaftsnahen gewerblichen Einkünfte und die neuen 3 % bzw.
24.500 €-Grenze für die originär gewerblichen Einkünfte. Soweit eine
der beiden Grenzen überschritten
wird, greift die Abfärberegelung.
Hier überschreiten die Erträge aus
der Photovoltaikanlage den Grenzwert, so dass die GbR insgesamt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dies gilt dann auch für die
Umsätze aus der Urproduktion von
73.000 € sowie dem Verkauf von
Fremd­
erzeugnissen im Hofladen
von 2.000 €.
Allerdings gibt es hier eine bewährte Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung: So werden landwirtFolgende Grafik soll diese Thematik noch einmal verdeutlichen:
schaftsnahe gewerbliche Einkünfte bis
zur Höhe von 1/3 des Gesamtumsatzes
(relative Grenze) oder 51.500 € (absolute Grenze) noch den landwirtschaftlichen Einkünften zugeordnet. Dies
gilt aber nur für landwirtschaftsnahe gewerbliche Einkünfte, nicht aber
für originär gewerbliche Einkünfte wie
z.B. aus dem Betreiben einer Photo­
voltaikanlage.
Beispiel: Die L+F GbR erzielt in den
letzten Jahren konstant Einkünfte
i.H.v. insgesamt 100.000 €. Hiervon entfallen 73.000 € auf die Urproduktion und 27.000 € auf den
Verkauf von Fremderzeugnissen im
Hofladen.
Lösung: Bei dem Verkauf von Fremderzeugnissen im Hofladen handelt
es sich um landwirtschaftsnahe gewerbliche Einkünfte. Da weder die
1/3-Grenze noch die Grenze von
51.500 € überschritten sind, zählen
die Einnahmen aus dem Verkauf der
Fremderzeugnisse i.H.v. 27.000 €
noch zu den landwirtschaftlichen
Einkünften. Eine Abfärbung greift
hier nicht.
Die Abgrenzung und das Nebeneinander von landwirtschaftsnahen gewerblichen Einkünften und originär
gewerblichen Einkünften ist komplizierter geworden. Steuerlich kann
durch die Gründung von unterschiedlichen Gesellschaften die Problematik
elegant gelöst werden. Als Unternehmer sollten Sie Ihre Betriebsform den
Umsatzmöglichkeiten anpassen, ohne
steuerliche Risiken einzugehen. Sprechen Sie uns an, damit Sie keine steuerliche Überraschung trifft.
6. Energiesteuer beim
Kohle-Kauf im Ausland beachten
Viele Gärtnereibetriebe heizen ihre
Gewächshäuser mit Kohle, die sie im
Ausland kaufen. Hierbei ist darauf zu
achten, dass beim zuständigen Hauptzollamt jeweils Steueranmeldungen
für die Energiesteuer abgegeben werden müssen. Zwar gibt es Ausnahmen
von dieser Verpflichtung, z.B. für Kohlehändler, diese greifen jedoch in der
Regel nicht für Gärtnereibetriebe.
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Neben der Energiesteuer ist aber auch •Für befristete Beschäftigungen muss
an die Umsatzsteuer zu denken. Wer im
ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeAusland Kohle zu unternehmerischen
schlossen und vor Aufnahme der TäHeizzwecken erwirbt, muss dafür in
tigkeit von beiden Seiten unterschrieDeutschland die Umsatzsteuer abfühben sein.
ren. Regelbe­
steuernde Unternehmer •Der Status des kurzfristig gemeldekönnen diese jedoch gleich wieder als
ten Arbeitnehmers muss für jeden
Vorsteuer abziehen. Sollten Sie Fragen
Beschäftigungszeitraum neu nachzur Energie- oder Umsatzsteuer haben,
gewiesen werden. Sie sollten sich
fragen Sie rechtzeitig vor dem Kauf in
hierzu von jeder ausländischen SaiIhrer PARTA-Niederlassung nach.
sonarbeitskraft bereits bei Beginn
der Beschäftigung den vollständig (!)
7. Agrardieselvergütung: ausgefüllten vierseitigen Fragebogen
zur
sozialversicherungsrechtlichen
Anträge zeitig stellen Beurteilung vorlegen lassen. Auch
deutsche Saisonarbeitskräfte müssen
Wie jedes Jahr, endet auch in 2016 die
den Status nachweisen!
Antragsfrist für den Agrardiesel­antrag
am 30.09. Verlängerungsmöglichkei- •Neben der sozialversicherungsrechtlichen Abwicklung muss der Lohn
ten gibt es nicht. Bitte beachten Sie,
für die Saisonarbeitskraft versteuert
dass die Frist nur eingehalten ist, wenn
werden. Für die pauschale Versteueder ausgedruckte und unterschrieberung muss eine Reihe von Voraussetne Antrag bis zum 30.09.2016 beim
zungen erfüllt sein, die häufig bereits
Hauptzollamt eingegangen ist. Dies
durch die wiederkehrende Beschäfgilt auch, wenn die Daten online übertigung nicht mehr vorliegen. Kann
mittelt worden sind. Es empfiehlt sich
die pauschale Versteuerung nicht in
daher, den Antrag zeitig zu stellen, zuAnspruch genommen werden, muss
mal die Anträge nach Angabe des Bunder Arbeitnehmer die ­ELStAM-Daten
desfinanzministeriums jetzt zügiger
oder die Bescheinigung für bebearbeitet werden sollen. Wer den Anschränkt steuerpflichtige Arbeitnehtrag nicht oder nicht form- und fristgemer vorlegen. Andernfalls erfolgt die
recht stellt, verschenkt bares Geld.
Versteuerung mit der Steuerklasse VI.
Antragsformulare
bekommen
Sie
bei Ihrer Kreisbauernschaft. Sie­kön- Unterbrechungsmeldung
nen sich die Anträge aber auch ab 01.07.2016 bei Elternzeit
auf
unserer
Homepage
unter Bisher mussten Arbeitgeber nur Unterbrechungsmeldungen für die Kranken­www.parta.de herunterladen.
kassen erstellen, wenn die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mehr
8. Neues aus dem
als einen kompletten Kalendermonat
Lohnbüro
umfasste. Die flexiblen und vielfältigen
Gestaltungsmöglichkeiten führen nun
Beschäftigung von Saison­
dazu, dass ab 01.07.2016 für jede Elarbeitskräften
Die Saison 2016 ist in vollem Gang, ternzeit des Arbeitnehmers eine Unterdeshalb möchten wir Sie an die folgen- brechungsmeldung abzugeben ist.
den Punkte erinnern:
•JEDE Saisonkraft muss zeitnah bei ei- Minijobs im Privathaushalt – Erstatnem Sozialversicherungsträger ange- tung des Lohns im Krankheitsfall
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet,
meldet werden.
auch den Minijobbern im Privathaus-
halt das Entgelt im Krankheitsfall für 6
Wochen fortzuzahlen. Da im Rahmen
des Haushaltsscheckverfahrens Beiträge für die Umlagen zur Absicherung
bei Krankheit oder Mutterschutz an
die Knappschaft gezahlt werden müssen, können Sie sich im Krankheitsfall
80 % des fortgezahlten Lohns erstatten lassen. Bitte denken Sie deshalb
daran, uns die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch für die bei Ihnen
im Haushalt beschäftigten Minijobber
einzureichen.
9. Übersicht PARTAKurzinfo Steuern
Auf unserer Homepage stehen Ihnen
als Mandant exklusiv eine Vielzahl
ausführlicher steuerlicher Informationen und Formulare zum Herunterladen zur Verfügung. Anmelden können
Sie sich in der rechten Spalte der Internetseite mit der Postleitzahl Ihres
Wohn/-Firmen­
sitzes. Ihr Passwort ist
Ihre Man­
dantennummer, die Sie auf
unseren Anschreiben finden. Schauen
Sie einmal hinein! Im Folgenden finden Sie einen Überblick einiger Kurz­
informationen. Alle Kurzinfos finden
Sie auf unserer PARTA-Homepage unter www.parta.de.
Auswahl Kurzinformationen zu
Steuerthemen:
➣➣ Buchführungsregeln verschärft
ab 2015
➣➣ Dienstleistungen über EUGrenze hinweg
➣➣ Elterngeld und das neue
ElterngeldPlus
➣➣ Investitionsabzugsbetrag
➣➣ Kassenführung richtig gemacht
➣➣ Mindestlohn ab 2015
➣➣ Rechnungsanforderungen
➣➣ Sonderabschreibung
➣➣ Urproduktion,
1. und 2. Verarbeitungsstufe
Herausgeber: PARTA Buchstelle für Landwirtschaft und Gartenbau GmbH. – Ausgabe Juni 2016. Alle Rechte sind dem Herausgeber vorbehalten.
Druck: Satz + Druck Kammel, Bonn