AGB - Arbeitsbühnen Schares

Allgemeine Geschäfts und Vermietbedingungen der Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH
I. Gültigkeit
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, sofern nicht
ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie gelten auch
für alle zukünftigen Verträge.
2. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Mieter den Vertag unterzeichnet oder der
Mieter den Mietgegenstand tatsächlich übernimmt bzw. dieser an der Baustelle angeliefert
wird, ohne dass der Mieter der Anlieferung unverzüglich widerspricht.
3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht
anerkannt. Sie werden auch nicht Vertragsinhalt, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
4. Schriftliche Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge
sind unverbindlich.
II. Übergabe
1. Sind Hin- und Rücktransport nicht ausdrücklich vereinbart, wird der Mietgegenstand in
betriebsbereitem Zustand zur Abholung am Platz Bocholt oder in einer der Niederlassungen
bereit gestellt.
2. Der Mieter hat sich von der Ordnungsgemäßheit des Mietgegenstandes überzeugt und
keine Mängel, mit Ausnahme der bereits im Übergabeprotokoll dokumentierten Schäden,
festgesellt.
3. Eine kostenlose Einweisung wird durch den Vermieter bei Übergabe des Mietgerätes
gegeben. Das Einbringen des Gerätes ist Aufgabe des Mieters
4. Bei Übergabe eines Mietgegenstandes werden dem Mieter die Bedienungsanleitung
sowie Wartungs- und Sichterheitshinweise übergeben. In den Geschäftsräumen liegen die
Unfallverhütungsvorschriften zur Einsicht aus. Nur unter Beachtung der Wartungs- und
Sicherheitshinweise darf der Mieter den Mietgegenstand in Betrieb nehmen.
5. Gerät Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH mit der Lieferung eines Mietgegenstandes
mit mehr als zwei Tagen in Verzug, kann der Mieter einen Schadenersatz für diesen
Zeitraum einfordern. Der Schadenersatz kann erst nach zwei Tagen geltend gemacht
werden und auch nur in der Höhe des Tagesmietsatzes.
III. Mängel und Haftung
1. Vor der Übernahme hat der Mieter bzw. sein Beauftragter jederzeit die Möglichkeit das
Mietgerät zu besichtigen und zu untersuchen.
2. Mit der Abholung und der Übergabe an den Mieter oder dessen Beauftragten geht die
Verantwortung und die Gefahr auf den Mieter über. Sind Hin- und Rücktransport vereinbart,
so geht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Mietgerätes ab dem
Zeitpunkt der Versendung auf den Mieter über.
3. Der Vermieter haftet für Mängel am Mietgerät bis zur Übergabe bzw. bis zum Versenden
des Mietgegenstandes. Stellt sich bis zu diesem Zeitpunkt ein Mangel an dem Gerät
heraus, übernimmt der Vermieter die Mangelbeseitigung auf seine Kosten. Stellen sich
nachträglich Mängel heraus, die jedoch schon bei der Übergabe vorhanden waren, gilt
vorstehendes ebenso.
4. Im Übrigen ist die Haftung der Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, soweit diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Arbeitsbühnen
Schares GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH
beruhen. Dies gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung der Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
der Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH beruhen.
IV. Einsatz und Benutzung
1. Der Mieter ist verantwortlich für Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeit. Vor
Arbeitsbeginn ist der Mieter verpflichtet sich nach Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle,
Schachtabdeckungen,
Tiefgaragen,
Durchfahrtshöhen
und
eventuellen
Gewichtsbeschränkungen zu erkundigen.
2. Der Mietgegenstand darf nur zu den vereinbarten Arbeiten, an dem vereinbarten Ort
genutzt werden.
Die Mietgeräte dürfen nur im Rahmen der zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden.
Der Mieter haftet für Schäden aus einer Überkorblast. Ohne die Zustimmung des
Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietgegenstand an einen Dritten zu
überlassen.
3. Der Mietgegenstand darf nur durch eingewiesenes und geschultes Personal des Mieters
bedient werden. Für entstandene Schäden aufgrund von Fehlbedienung durch das
Personal bzw. durch einen Beauftragten haftet der Mieter selbst.
4. Vor jedem Einsatz mit den Mietgeräten verpflichtet sich der Mieter dieses hinsichtlich
Motoren- und Hydrauliköl, Wasserstände an Batterie und Kühlung zu überprüfen.
Fehlmengen sind auf Kosten des Mieters aufzufüllen. Schäden die aufgrund von
Missachtung der vorstehenden Regelung und der Überwachungspflicht entstehen, hat der
Mieter ebenfalls zu tragen.
5. Bei Beschädigung oder starker Verschmutzung aufgrund von unsachgemäßer
Behandlung, mangelhaftem Schutz oder durch sonstiges schuldhaftes Handeln oder
Unterlassen, trägt der Mieter alle anfallenden Instandsetzungskosten. Es ist dem Mieter
untersagt, selbst oder durch Dritte Reparaturen an der Mietsache durchzuführen.
Um zusätzliche Kosten durch Ausfallzeiten zu verhindern, ermächtigt uns der Mieter im
Rahmen der Schadenminderungspflicht Schäden sofort zu beheben und/oder diese
pauschaliert zu berechnen.
6. Sollte während des Einsatzes ein Defekt festgestellt oder vermutet werden, ist das Gerät
sofort stillzulegen und die Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH unverzüglich zu
benachrichtigen. Bei Bedienungsfehler während der Mietzeit muss der Mieter für die
Schäden, Fahrt- und Reparaturkosten aufkommen.
7. Wird der Mietgegenstand mit Bedienpersonal vermietet, so liegt die Bedienung einzig
und allein in der Hand des gestellten Personals. Dieses darf nicht für andere Arbeiten
herangezogen werden. Verursachte Schäden durch das Bedienpersonal der Arbeitsbühnen
Schares GmbH – außer gesetzlicher Haftpflichtfälle- werden von dem Mieter übernommen.
Der Vermieter übernimmt hierfür keine Haftung.
V. Mietpreis und Zahlung
Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
Rechnungsstellung erfolgt jeweils zum 15. Oder 30. Eines jeden Monats. Sofern nichts
anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu
zahlen. Die Zahlung erfolgt kostenfrei auf das angegebene Konto. Die Ablehnung von
Wechseln oder Schecks behalten wir uns vor. Deren Annahme erfolgte jedenfalls nur
erfüllungshalber. Vor Übergabe des Mietgegenstandes kann die Firma Arbeitsbühnen
Schares GmbH einen Vorschuss von 100 % des vereinbarten Mietzinses gelten machen.
Nach Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungsstellung kommt der Mieter in Verzug.
Entsprechend § 288 BGB sind Verzugszinsen zu zahlen. Uns bleibt eine Geltendmachung
eines höheren Verzugsschaden offen. Gegenansprüche können nicht geltend gemacht
werden.
VI. Sicherheitsleistung
Vor Übergabe des Mietgerätes oder auch später ist der Vermieter berechtigt, eine
Sicherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des
Mietverhältnisses, soweit sie nicht für zwischenzeitlich entstandene Ansprüche verrechnet
wird, zurückzuzahlen. Ebenso tritt der Mieter seine Ansprüche in Höhe des vereinbarten
Mietpreises gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät genutzt wird, an die
Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH ab. Die Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH nimmt
die Abtretung an. Auf Verlangen der Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH verpflichtet sich
der Mieter diese Abtretung offen zu legen.
VII. Verlängerung der Mietzeit
Wird das Mietgerät länger genutzt als vereinbart oder der Mietvertrag vor Ablauf verlängert,
so wird für jede weitere Schicht eine zusätzliche Gebühr der vereinbarten Tagesmiete
erhoben und nachberechnet. Bei der Mietabrechnung wird von 5 Tagen Nutzung ohne
Samstage, Sonn- und Feiertage ausgegangen. Im Fall zählen die Aufzeichnungen des
bordeigenen Aufzeichnungsgerätes. Bei Vertragsabschluss werden die jeweils gültigen
Preise gemäß Preisliste zur Ab- und Nachberechnung zugrunde gelegt.
VIII. Ende der Mietzeit / Rückgabe des Mietgerätes
1. Mit Ablauf des Tages der im Mietvertrag vereinbart worden ist, endet die Miete.
2. Ist der Mietzeitraum nicht festgelegt, so endet die Miete mit Ablauf des Tages, an dem
das Mietgerät zurückgegeben wird.
3. Sind Hin- und Rücktransport ausdrücklich vereinbart, so endet der Mietvertrag zu dem
schriftlich vereinbarten Termin, unabhängig davon, ob das Mietgerät tatsächlich abgeholt
wird.
Bis zur tatsächlichen Abholung ist der Mieter verpflichtet das Mietgerät so unterzubringen,
dass es vor jeglichen Zugriff Dritter geschützt ist.
4. Das Mietgerät ist von dem Mieter ordnungsgemäß und sauber, sowie vollgetankt und
gereinigt mit allen ihm überlassenen Unterlagen zurückzugeben bzw. für den Rücktransport
vorzubereiten. Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht nach, so muss dieser für alle
anfallenden Kosten aufkommen.
IX. Haftung des Mieters
1.Für sämtliche Schäden, die durch den Mieter oder seine Beauftragten, während der
Mietzeit, an dem Mietgerät entstanden sind, haftet der Mieter im vollen Umfang. Ebenfalls
sind Bußgelder die an die Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH, aufgrund von Missachtung
der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verhängt werden, vom Mieter zu erstatten.
2. Kommt ein Mietgegenstand oder Teile hiervon aus, für den Mieter nicht zu vertretenen,
Gründen abhanden, haftet der Mieter in Höhe der im Mietvertrag vereinbarten
Selbstbeteiligung. Dies gilt ebenso für Beschädigungen am Mietgerät,
die der Mieter nicht zu vertreten hat.
3. Ist zwischen dem Mieter und der Arbeitsbühnen Schares GmbH schriftlich vereinbart
worden, dass das Mietgerät abgeholt und rücktransportiert wird, so haftet der Mieter für
Schäden, Verschlechterungen, Untergang oder Abhandenkommen des Mietgerätes bis zur
Übernahme durch die Arbeitsbühnen Schares GmbH oder einer von dieser befähigten
Person.
4. Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm verursachten Schäden innerhalb von einem
Arbeitstag, bei der Firma Arbeitsbühnen Schares GmbH, zu melden.
X. Stilllegungsklausel
1. Standtage werden jeweils mit 50 % des vereinbarten Mietsatzes berechnet.
XI. Kündigung
Wurde der Mietvertrag über einen bestimmte Mietzeitraum festgelegt, so ist dieser für beide
Vertragsparteien bindend und kann nicht während der Mietzeit ordentlich gekündigt werden.
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hierbei unberührt. Ein Mietvertrag
ohne zeitliche Festlegung kann mit einer Frist von einem Arbeitstag gekündigt werden.
Die Firma Arbeitsbühnen Schares behält sich vor, den Mietvertrag fristlos zu kündigen
wenn:
- bekannt wird, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Mieters der Anspruch auf Mietzahlungen gefährdet ist
- der Mieter den Mietgegenstand nicht bestimmungsgemäß
verwendet, weitervermietet, diesen an Dritte zur Verfügung
stellt oder an einem anderen Einsatzort einsetzt, als vereinbart.
- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt
oder eröffnet wurde
In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
XII. Sonstige Geschäfte
Bei allen weiteren abgeschlossenen Geschäften (wie z.B. der Verkauf von Baumaschinen)
gelten ausschließlich die von Fall zu Fall vereinbarten schriftlichen Verträge.
XIII. Rechts- und Gerichtstand
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch bei Klagen im Urkunden,
Wechsel- und Scheckprozess, ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und
für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der
Hauptsitz von der Arbeitsbühnen Schares GmbH.
2. Für diese Geschäftsverbindungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den
Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht.