Schulpflicht und Kindergarteneintritt

Schulpflicht und Kindergarteneintritt
für die Schuljahre 2017/18 bis 2022/23
Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule § 8 Abs 1:
Kinder, welche bis und mit Stichtag das 4. Altersjahr vollendet haben, treten auf Beginn des
nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein.
2017/18
Geburtsdatum: 16.7.2012 - 31.07.2013
Stichtag: 31. Juli
Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und
mit 15.08.2013
Späterer Eintritt möglich: geb.17.07. bis und
mit 31.07.2013
2018/19
Geburtsdatum: 01.08.2013 - 31.07.2014
Stichtag: 31. Juli
Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und
mit 15.08.2014
Späterer Eintritt möglich: geb. 17.07. bis und
mit 31.07.2014
2019/20
Geburtsdatum: 01.08.2014 - 31.07.2015
Stichtag: 31. Juli
Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und
mit 15.08.2015
Späterer Eintritt möglich: geb. 17.07. bis und
mit 31.07.2015
2020/21
Geburtsdatum: 01.08.2015 - 31.07.2016
Stichtag: 31. Juli
Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und
mit 15.08.2016
Späterer Eintritt möglich: geb. 17.07. bis und
mit 31.07.2016
2021/22
Geburtsdatum: 01.08.2016 - 31.07.2017
Stichtag: 31. Juli
Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und
mit 15.08.2017
Späterer Eintritt möglich: geb. 17.07. bis und
mit 31.07.2017
2022/23
Geburtsdatum: 01.08.2017 - 31.07.2018
Stichtag: 31. Juli
Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und
mit 15.08.2018
Späterer Eintritt möglich: geb. 17.07. bis und
mit 31.07.2018
Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule § 8a Abs 1 und 2:
Ausserordentlicher Eintritt in den Kindergarten
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleitung Kinder, die bis zu 15 Tagen vor oder nach dem
Stichtag geboren sind, 1 Jahr früher einschulen bzw. die Einschulung um 1 Jahr zurückstellen. Voraussetzung
für die frühere Einschulung ist, dass deshalb keine zusätzliche Klasse gebildet werden muss.
Gestützt auf eine fachliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst können die Erziehungsberechtigten der Schulleitung beantragen, den Schuleintritt ihres
Kindes um 1 Jahr aufzuschieben.
Anmerkung AVS:
Bei einem mehr als 15 Tage über den Stichtag hinausgehenden Geburtsdatum ist ein vorzeitiger Eintritt in den
Kindergarten auch mit einer Abklärung durch eine Fachstelle ausgeschlossen.
Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule § 9 Abs 1 - 4:
Aufnahmeverfahren
Die Schulleitung erhebt bei der Einwohnergemeinde, welche Kinder in den Kindergarten eintreten müssen, und
informiert darüber die Erziehungsberechtigten.
Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind für den Eintritt in den Kindergarten an.
Die Schulleitung teilt die Kinder in Klassen ein und gibt den Erziehungsberechtigten davon schriftlich Kenntnis.
Erziehungsberechtigte, deren Kinder einen privaten Kindergarten besuchen, richten eine entsprechende
Mitteilung an die Schulleitung.
Empfehlung AVS:
Schulpflichtige Kinder, die auswärts eine andere schulische Institution besuchen, sollten während der Dauer der
Primarschulzeit auf einer extra Liste vermerkt werden.
Juni 2016 HF