Schulpflicht und Kindergarteneintritt für die Schuljahre 2017/18 bis 2022/23 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule § 8 Abs 1: Kinder, welche bis und mit Stichtag das 4. Altersjahr vollendet haben, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein. 2017/18 Geburtsdatum: 16.7.2012 - 31.07.2013 Stichtag: 31. Juli Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und mit 15.08.2013 Späterer Eintritt möglich: geb.17.07. bis und mit 31.07.2013 2018/19 Geburtsdatum: 01.08.2013 - 31.07.2014 Stichtag: 31. Juli Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und mit 15.08.2014 Späterer Eintritt möglich: geb. 17.07. bis und mit 31.07.2014 2019/20 Geburtsdatum: 01.08.2014 - 31.07.2015 Stichtag: 31. Juli Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und mit 15.08.2015 Späterer Eintritt möglich: geb. 17.07. bis und mit 31.07.2015 2020/21 Geburtsdatum: 01.08.2015 - 31.07.2016 Stichtag: 31. Juli Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und mit 15.08.2016 Späterer Eintritt möglich: geb. 17.07. bis und mit 31.07.2016 2021/22 Geburtsdatum: 01.08.2016 - 31.07.2017 Stichtag: 31. Juli Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und mit 15.08.2017 Späterer Eintritt möglich: geb. 17.07. bis und mit 31.07.2017 2022/23 Geburtsdatum: 01.08.2017 - 31.07.2018 Stichtag: 31. Juli Früherer Eintritt möglich: geb. 01.08. bis und mit 15.08.2018 Späterer Eintritt möglich: geb. 17.07. bis und mit 31.07.2018 Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule § 8a Abs 1 und 2: Ausserordentlicher Eintritt in den Kindergarten Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleitung Kinder, die bis zu 15 Tagen vor oder nach dem Stichtag geboren sind, 1 Jahr früher einschulen bzw. die Einschulung um 1 Jahr zurückstellen. Voraussetzung für die frühere Einschulung ist, dass deshalb keine zusätzliche Klasse gebildet werden muss. Gestützt auf eine fachliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst können die Erziehungsberechtigten der Schulleitung beantragen, den Schuleintritt ihres Kindes um 1 Jahr aufzuschieben. Anmerkung AVS: Bei einem mehr als 15 Tage über den Stichtag hinausgehenden Geburtsdatum ist ein vorzeitiger Eintritt in den Kindergarten auch mit einer Abklärung durch eine Fachstelle ausgeschlossen. Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule § 9 Abs 1 - 4: Aufnahmeverfahren Die Schulleitung erhebt bei der Einwohnergemeinde, welche Kinder in den Kindergarten eintreten müssen, und informiert darüber die Erziehungsberechtigten. Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind für den Eintritt in den Kindergarten an. Die Schulleitung teilt die Kinder in Klassen ein und gibt den Erziehungsberechtigten davon schriftlich Kenntnis. Erziehungsberechtigte, deren Kinder einen privaten Kindergarten besuchen, richten eine entsprechende Mitteilung an die Schulleitung. Empfehlung AVS: Schulpflichtige Kinder, die auswärts eine andere schulische Institution besuchen, sollten während der Dauer der Primarschulzeit auf einer extra Liste vermerkt werden. Juni 2016 HF
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