Argumentationspapier 01/02/2016 ARGUMENTATIONSPAPIER Verpflichtende Ermittlung von Containergewichten 01/02/2016 Ausgangslage Um die Sicherheit des Schiffes, seiner Besatzung, der Arbeiter in den Häfen, der Ladung und im Seeverkehr zu gewährleisten, schreibt das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens SOLAS (Safety Of Life At Sea) vor, dass die Bruttomasse von Ladungseinheiten ab Juli 2016 vor ihrer Stauung an Bord eines Schiffes bestätigt werden muss (SOLAS-Regel VI/2). Der Befrachter („shipper“) ist für die Feststellung und Dokumentation der Bruttomasse eines Frachtcontainers verantwortlich. Er muss nach den Vorgaben von SOLAS sicherstellen, dass die Bruttomasse des Containers rechtzeitig vor dem Beladen des Schiffes mitgeteilt wird. Ohne vorher bestätigte Bruttomasse darf kein Container auf ein Seeschiff verladen werden (neuer Paragraph 6 im Kapitel VI/2 von SOLAS). Der BDI und das Deutsche Seeverladerkomitee im BDI (DSVK) haben Verständnis für die Erhöhung der Sicherheit des Seeschifftransports, mahnen aber eine für alle Prozessbeteiligten praktikable und wirtschaftlich verträgliche Umsetzung der neuen Vorgaben an. Die SOLAS-Vorschriften müssten bis Juli 2016 fristgerecht in nationales Recht umgesetzt werden und in Kraft treten. Für die Umsetzung des Verladeverbots ist der Bund zuständig. Die Länder regeln gemäß Artikel 83 Grundgesetz in eigener Zuständigkeit den Landbereich für die Seeversendung. Derzeit ist allerdings unklar, wie die Verifizierung der Containergewichte erfolgen soll und wie ein reibungsloser und effizienter Ablauf ohne Verzögerungen und Mehrkosten bei der maritimen Lieferkette gewährleistet werden kann. Die SOLAS-Vorschriften sehen (im neuen Paragraphen 4 des Kapitels VI/2) zwei Methoden zur Gewichtsverifizierung vor: 1. Verwiegen: Ist der Container beladen, wird dieser vom Befrachter oder im Auftrag des Befrachters gewogen. Voraussetzung: Die Waage muss kalibriert und zertifiziert sein (EU directive 2014-31, 26. Februar 2014). 2. Berechnung: Alle Versandstücke und Ladungsgegenstände einschließlich der Paletten, Staumaterialien und sonstigen Verpackungs- und Sicherungsmaterialien werden vom Befrachter (oder einer dritten Partei auf Veranlassung des Befrachters) gewogen. Anschließend wird das Eigengewicht des Containers zur Summe der Einzelmassen hinzuaddiert. Voraussetzung: Die Berechnungsmethode muss zertifiziert sein. Um zusätzlichen Aufwand für die Unternehmen zu vermeiden, sollten aus Sicht des BDI und des DSVK bestehende Zertifizierungsverfahren (wie z.B. AEO, ISO) ausreichen, um die Befähigung eines Unternehmens zu dokumentieren. Argumentationspapier 01/02/2016 Forderungen des BDI und des DSVK Keine weiteren Belastungen der exportorientierten Wirtschaft. Sonst besteht die Gefahr, dass für den Standort Deutschland im internationalen Vergleich Wettbewerbsnachteile entstehen. Der Seeverkehr sichert die Wertschöpfung der deutschen und europäischen Industrie, Arbeitsplätze in den Häfen und in den nachgelagerten Branchen. Bei der Umsetzung der 2. Methode (Berechnung) gilt: Schaffung einer einheitlichen internationalen (zumindest europäischen) Lösung bei der Gewichtsbestimmung der Container. Es dürfen keine unterschiedlichen Anforderungen an die Befrachter in den verschiedenen Häfen gestellt werden. Die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Exporte über Häfen gegenüber dem europäischen Ausland muss gewährleistet sein. Allein über die Häfen der Nordrange, also Hamburg, Bremen/Bremerhaven, Antwerpen und Rotterdam werden (gewichtsmäßig) rund 80 Prozent der globalen Seetransporte abgewickelt. Festlegung einer behördlich akzeptierten Toleranz, die einer Masseabweichung des Containergewichts von mindestens 5 Prozent entspricht. Diese ist erforderlich, da ansonsten dem Befrachter das Risiko auferlegt wird, dass er für eine für ihn nicht vorhersehbare Abweichung des Gewichts, z.B. durch ein anderes Gewicht des Leercontainers, in Verantwortung genommen wird. Denn dieses kann sich etwa nach Reparaturen (Einschweißen von Blechen) verändern. Gelten sollte: o 500 kg für Container mit Gesamtgewicht bis zu 10.000 kg o 5 Prozent für Container mit Gesamtgewicht über 10.000 kg Entwicklung einer konsistenten und standortorientierten Strategie, um die Investitionssicherheit und Planbarkeit im Bereich der maritimen Lieferkette zu gewährleisten. Vermeidung von Mehrkosten und Reduzierung von Überregulierung bei der Abwicklung der Seetransporte. Falsche Weichenstellungen verhindern die internationale Wettbewerbsfähigkeit und sind unattraktiv für die maritime Lieferkette. Keine Einzellösungen der Länder, sondern Entwicklung branchenübergreifender Standards bei der Gewichtsbestimmung von Containern sowie eindeutige Festlegung der Verantwortlichkeiten von Bund, Ländern und der maritimen Lieferkette. Schaffung von Planungs- und Rechtssicherheit für die verladenden Unternehmen. Denn allein die Umstellung der EDV-Systeme auf die neuen Anforderungen erfordert einen erheblichen zeitlichen Vorlauf und eine rechtlich verlässliche Basis. Fazit Bei der Umsetzung der SOLAS-Vorschriften sind klare und transparente Wege erforderlich, die nicht zu zusätzlicher Bürokratie, zeitaufwändigen Abläufen und unnötigen Mehrkosten führen. Die Wettbewerbsfähigkeit der maritimen Lieferkette darf nicht durch Fehlentscheidungen und falsche Weichenstellungen vom internationalen Markt abgekoppelt werden. Ansonsten wird künftig die Nachfrage von Häfen bedient, die solchen Restriktionen nicht unterliegen. Vorrangiges Ziel muss die Entwicklung eines praktikablen Standardverfahrens zur Ermittlung der Containergewichte sowie einer konsistenten und standortorientierten Strategie sein, um die Investitionssicherheit im Bereich der maritimen Logistik zu gewährleisten.
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