KSH-Info 08-2016 Spenden

Verteiler:
 KandidatInnen für das Abgeordnetenhaus
 Bzbm-KandidatInnen
 Landesvorstand
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WahlkampfleiterInnen in den Kreisen
WahlkampfleiterInnen der KandidatInnen
MitarbeiterInnen des SPD LV Berlin
Ausgabe Nr. 8 | 20. Juni 2016
INFORMATIONEN ZUM THEMA SPENDEN
Ansprechpartner im Kurt-Schumacher-Haus:
Angelika Schöttler
Telefon: 030 4692-145
E-Mail: [email protected]
Axel Oppold-Soda
Telefon: 030 4692-126
E-Mail: [email protected]
Liebe Genossinnen und Genossen,
in dieser KSH-Info haben wir die wichtigsten Informationen aus dem Parteiengesetz bzw. der
Finanzordnung zum Thema Spenden für Euch zusammengetragen, die die Gliederungen der Partei, aber
auch Kandidatinnen und Kandidaten der SPD zu beachten haben.
Wahlkampfspenden von Kandidatinnen und Kandidaten
In vielen Gliederungen der SPD ist es üblich, dass sich auch die Kandidatinnen und Kandidaten der SPD
finanziell an den Kosten eines Wahlkampfs beteiligen. Die SPD begrüßt diese Bereitschaft sehr, sich
auch finanziell für den Wahlerfolg zu engagieren.
Gelegentlich aber hat es öffentliche Kritik im Zusammenhang mit Wahlkampfspenden von
Kandidatinnen und Kandidaten gegeben. Soweit diese Kritik berechtigt war, bezog sie sich jedoch auf
die formalen Umstände solcher Spenden.
Daher sollten einige grundsätzliche Bedingungen beachtet werden:
1. Gliederungen der SPD dürfen auch ihre Kandidatinnen und Kandidaten um eine finanzielle
Unterstützung des Wahlkampfs bitten.
2. Wenn sich Kandidatinnen und Kandidaten der SPD an der Finanzierung des Wahlkampfs
beteiligen wollen, so geschieht dies durch eine Spende. In der Entscheidung, ob und in welcher
Höhe sie spenden, sind sie frei.
3. Die Nominierung / Kandidatur darf nicht von der Zahlung einer Spende oder eines sonstigen
finanziellen Beitrags zum Wahlkampf abhängig gemacht werden.
4. Es dürfen keine informellen oder formellen „Verpflichtungen“ oder „Selbstverpflichtungen“
erwartet werden, deren Gegenstand eine solche Spendenzahlung ist.
5. Nichts spricht dagegen, von den Kandidatinnen und Kandidaten vor ihrer Kandidatur /
Nominierung eine Erklärung zu erbitten, mit der sie sich zur Beachtung der Statuten der Partei–
u. a. der Zahlung von Sonderbeiträgen im Fall ihrer Wahl - bekennen.
6. Rückzahlungen von Spenden nach einer erfolglosen Kandidatur sind in der Regel nicht möglich.
Daher kann es auch keine vorherige Absprache darüber geben. Nur in Ausnahmefällen kann
durch den Beschluss des Vorstands der Gliederung die Rückzahlung einer Spende entschieden
werden.
SPD Landesverband Berlin | www.spd.berlin
Weitere Informationen zum Thema Spendenannahme
Kandidatinnen und Kandidaten der SPD nehmen keine persönlichen Spenden an.
Spenden an sie sind immer Spenden an die Partei! Deshalb müssen Spenden, die Kandidatinnen und
Kandidaten persönlich entgegen nehmen, unmittelbar an ein für die Finanzen zuständiges Mitglied
(Kassiererin, Kassierer) bzw. ein/e autorisierte/n hauptamtliche/r Mitarbeiter/in der betreffenden
Parteigliederung weiter gegeben werden, die / der sie auf ein Konto der Partei einzuzahlen hat.
Erst dann gelten sie als von der Partei vereinnahmt.
Den KandidatInnen und den Amts- oder MandatsinhaberInnen ist es verboten, Spenden privat
anzunehmen und zum Beispiel für den „privaten Wahlkampf“ zu verwenden – jede Spende muss der
Partei zukommen!
Spenden an die Partei gehören immer auf ein Konto der Partei.
Spenden an die Partei dürfen nicht auf privat eingerichteten Konten eingezahlt werden.
Jede/r KandidatIn kann über seinen Kreis oder seiner Abteilung für die Wahlkampfzwecke ein
Unterkonto einrichten.
Nicht angenommen werden dürfen Spenden, die in Erwartung oder als Gegenleistung für einen
bestimmten politischen oder wirtschaftlichen Vorteil geleistet werden, also sog. Einflussspenden oder
„Dankeschönspenden“.
Verzicht auf Kostenerstattung / Ersatz von Aufwendungen gegen die Ausstellung einer
Spendenquittung:
Wahlkampfkosten sind grundsätzlich von der Partei zu tragen! Wenn Kandidatinnen und
Kandidaten sich an diesen Kosten beteiligen wollen, dann können sie dies über eine Spende an die
Partei tun.
Kommt es vor, dass Kandidatinnen und Kandidaten Kosten für die Partei vorfinanzieren, so muss
über diese Ausgabe und über deren Erstattung ein vorheriger Beschluss des Vorstands der
zuständigen Gliederung herbeigeführt werden. Nur so kann der Verzicht auf die Erstattung dieser
Kosten als Spende gebucht und quittiert werden.
Dies gilt auch für den Ersatz von Aufwendungen im Wahlkampf.
Grundsätzlich sind die erstatteten Kosten oder Aufwendungen zu belegen.
Barspenden
In bar dürfen Spenden nur bis zu 1.000 Euro angenommen werden. Spendenbeträge, die darüber liegen,
müssen bargeldlos zugewendet werden (Überweisung, Scheck). Wenn eine Barspende über 1.000 Euro
unmittelbar an die Spenderin / den Spender zurückgegeben wird, gilt sie als nicht angenommen.
Anonyme Spenden
Anonyme Spenden dürfen nicht akzeptiert werden, es sei denn es handelt sich um eine Zuwendung
nicht erkennbarer Herkunft, deren Summe geringer als 500 Euro ist. Ansonsten: Zu jeder Spende gehört
ein Name und eine Anschrift! Wir können – unterhalb der Veröffentlichungsgrenzen – natürlich
Diskretion zusagen. In die Bücher aber gehören vollständige Angaben.
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Ob eine Spende letztlich angenommen wird, entscheidet das für Finanzen zuständige
Vorstandsmitglied der zuständigen Gliederung. Bei Einzelbeträgen über 2.000 Euro muss der Vorstand
der Gliederungen über die Annahme entscheiden und dies auch protokollieren.
Verboten ist die Annahme folgender Spenden:
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Spenden von Parlamentsfraktionen oder -gruppen sind nicht zulässig! Das umfasst alle Ebenen
von der Kommune bis zum Bund.
von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Städte, Gemeinden, Sparkassenverbänden,
Kirchen, bestimmte Glaubensgemeinschaften),
- von Organisationen, die nach ihrer Satzung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienen (AWO, Vereine, Stiftungen, etc.) und
Spenden von außerhalb der Bundesrepublik. Es sei denn
 die/der Spender(in) ist Deutsche(r) oder Bürger(in) der EU,
 die/der Nicht EU-Ausländer(in) spendet nicht mehr als 1.000 €,
 Spenden von in der Bundesrepublik lebenden Ausländer(inne)n dürfen unter den
allgemeinen Voraussetzungen ohne Obergrenze angenommen werden!
 Firmenspenden von außerhalb der EU sind zulässig, wenn sich das spendende
Unternehmen zu mehr als 50 Prozent im Besitz von Deutschen oder von EUBürger(innen) befindet.
von Berufsverbänden, die diese für Dritte an die Partei weiterleiten (z.B. Arbeitgeberverbände, die
Spenden für ein Mitgliedsunternehmen weiterleiten),
wenn für die Einwerbung der Spende mehr als 25 % der Spende als Entgelt an einen Dritten zu
zahlen wäre (Provision), und
von Unternehmen, die sich zu mehr als 25 % im direkten Eigentum der öffentlichen Hand befinden.
(Vorsicht bei z.B. Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, Sparkassen). Dies ist im Zweifelsfall
gründlich – falls nötig auch durch Nachfrage bei dem Unternehmen - zu prüfen, ggf. muss die
Spende zurückgegeben werden.
Die Kreise und Abteilungen sind verpflichtet, Spenden ab 500 € dem Landesverband unverzüglich
anzuzeigen. Bei Spenden ab 50.000 € wird der Landesverband der gesetzlichen Pflicht unverzüglich
nachkommen und diese über den SPD-Parteivorstand dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zu
melden. Wenn die Spenden einer Spenderin / eines Spenders im Laufe eines Jahres die Summe von über
10.000 Euro überschreiten, wird im Rechenschaftsbericht der SPD die Gesamtsumme mit Namen und
Anschrift der Spenderin / des Spenders veröffentlicht.
Spenden, die von Parteimitgliedern gesammelt oder an diese gezahlt wurden, sind unverzüglich mit
Nennung des Namens und der Anschrift der Spender/innen auf ein Parteikonto einzuzahlen oder an die
Kassiererinnen und Kassierer weiter zu geben und als Spenden an die Partei zu behandeln. (§ 3 Abs. 3.
FO)
Unzulässige Spenden sind unverzüglich an den Spender zurück zu zahlen, oder, wenn dies nicht möglich
ist, unverzüglich dem Parteivorstand zu melden und zu überweisen, damit sie an den Präsidenten des
Deutschen Bundestag weiter geleitet werden. (§ 3 Abs. 8 FO).
Alle regelmäßigen Zahlungen eines SPD-Mitglieds an die Partei sind als Mitgliedsbeiträge zu behandeln.
(§ 1 Abs. 9 FO)
Bitte wendet euch bei allen offenen Fragen rechtzeitig an den Landesverband.
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