Vertragsunterlagen zu Ihrer Hausratversicherung

Vertragsunterlagen zu Ihrer
Hausratversicherung
Inhaltsverzeichnis
Vertragsbestimmungen
Verbraucherinformation
nach § 10 a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Erläuterungen zur Hausratversicherung
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2003)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer
Elementarschäden in der Hausratversicherung (BEH 2003)
(gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind)
Klauseln zu den VHB 2003
© 6000-1027/1 12.03 Sa. 2T.
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
Registergericht: Stuttgart HRB 547
WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG
Registergericht: Stuttgart HRB 7479
Für beide Unternehmen:
Sitz: Stuttgart
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Oberbürgermeister i. R. Dr. Eugen Schmid
Vorstand: Hans-Joachim Haug (Vorsitzender), Klaus Hackbarth (stv. Vorsitzender),
Bernd Remmler
Vertragsbestimmungen
2. Versicherungsbeginn
1. Vertragsgrundlagen
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag nach Antragseingang bei der Gesellschaft.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und
den
– Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2003) –
Form.-Nr. 11/03;
– vereinbarten Klauseln;
– etwaigen besonderen Vereinbarungen, den gesetzlichen sowie den nachstehenden Bestimmungen und Beschreibungen des Versicherungsumfanges.
Verbraucherinformation nach § 10 a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz
1. Ihr Versicherer ist, wie aus dem Versicherungsschein ersichtlich, die
Der Erstbeitrag ist sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Folgebeiträge sind im Voraus fällig. Die Folgen einer nicht rechtzeitigen
Beitragszahlung ergeben sich aus den §§ 38, 39 VVG.
WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG
Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg sind,
ist Ihr Versicherer die
5. Widerrufsrecht (§ 8 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz)
Wird ein Versicherungsvertrag mit einer längeren Laufzeit als ein Jahr
beantragt, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen
seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Antragsteller die Widerrufsbelehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Der Widerruf ist zu richten an
unsere Gesellschaft, an die oben aufgeführte Anschrift.
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
(Durch den Abschluss der Versicherung wird die Mitgliedschaft bei der
Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. erworben).
Sitz beider Gesellschaften: Tübinger Straße 43, 70178 Stuttgart.
2. Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung.
3. Der Versicherungsvertrag wird bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert sich dann stillschweigend um ein
Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem
jeweiligen Ablauf der anderen Vertragspartei eine schriftliche Kündigung zugegangen ist.
6. Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen – Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
7. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann
e.V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
Das Schlichtungsverfahren ist nur möglich, wenn nicht in gleicher Sache
eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen anhängig ist. Versicherungsombudsmann e.V., Kronenstr. 13, 10117 Berlin.
4. Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus dem
Versicherungsschein. Die gesetzliche Versicherungsteuer (zurzeit 15 Prozent
für die Hausrat- und 16 Prozent für die Glasversicherung) ist in den
Beiträgen enthalten. Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.
Erläuterungen zur Hausratversicherung
1. Versicherte Sachen und Gefahren
Bestehen für dieselbe Wohnung mehrere Hausratversicherungsverträge,
gilt dies nur dann, wenn allen Verträgen eine gleich lautende Klausel
zugrunde liegt.
Der Unterversicherungsverzicht wird nur für Versicherungsverträge
gewährt, bei denen
- die vereinbarte Versicherungssumme 200.000 EUR oder
- die Entschädigungsgrenze für Wertsachen insgesamt 50%
nicht übersteigt.
Versichert ist der gesamte Hausrat zum Wiederbeschaffungspreis. Dazu
gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur
privaten Nutzung dienen, außerdem Bargeld und Wertsachen.
Versichert ist der Hausrat gegen Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl
und Raub, Leitungswasser und Sturm.
Elementarschadenversicherung
Soweit dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Beitragszuschlag auch auf Schäden durch Überschwemmung
des Versicherungsortes, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck
und Lawinen gemäß den Besonderen Bedingungen für die Versicherung
weiterer Elementarschäden in der Hausratversicherung (BEH 2003).
3. Wohnfläche
Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlich Hobbyräume; ausgenommen sind dabei jedoch Treppen, Kellerräume, Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrassen.
© 6000-1027/2 12.03
Komfortschutz
Bei Vereinbarung des Komfortschutzes erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Beitragszuschlag außerdem auf folgende Risiken:
- Diebstahl aus Kraftfahrzeugen – Klausel 7112 (VHB 2003)
- Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten – Klausel 7113
(VHB 2003)
- Inhalt von Bankschließfächern – Klausel 7114 (VHB 2003)
- Bargeld – Klausel 7215 (VHB 2003)
- Rückreisekosten aus dem Urlaub – Klausel 7312 (VHB 2003)
- Kosten durch Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl –
Klausel 7313 (VHB 2003)
4. Anpassung der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines
jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich
der Preisindex für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten
Güter“ aus dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten
Haushalte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden
Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Der
Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma
abgerundet.
Die neue Versicherungssumme wird auf volle Hundert Euro aufgerundet
und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben.
Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet
(§ 13 Nr. 1 VHB 2003).
Versicherungsschutz auf Reisen
Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung kann gegen Beitragszuschlag um die Klausel 7900 (VHB 2003) Erweiterter Versicherungsschutz auf Reisen ergänzt werden.
2. Unterversicherungsverzicht
5. Anpassung des Beitragssatzes
Abweichend von § 27 Nr. 5 VHB 2003 wird kein Abzug wegen Unterversicherung vorgenommen, wenn der Antragsteller mindestens eine
Versicherungssumme von 650,– EUR je Quadratmeter Wohnfläche
beantragt (Klausel 7712).
Auf die Möglichkeit einer Anpassung des Beitragssatzes gemäß § 14 Nr. 1
VHB 2003 wird hingewiesen.
2
– bei Antragstellung vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert
werden. Das gilt auch bei Wohnungswechel (§ 10 VHB 2003).
6. Gefahrerhöhung
Eine nach Antragstellung eintretende Gefahrerhöhung ist dem Versicherer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn
– sich anlässlich eines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein
Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
– die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt
bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung
nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
Person darin aufhält;
7. Wohnungswechsel
© 6000-1027/3 12.03
Der Versicherungsschutz geht auf die neue Wohnung über. Ein Wohnungswechsel ist dem Versicherer unter Angabe der neuen Örtlichkeit mit der
Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich anzuzeigen (§ 10 Nr. 2 VHB 2003).
3
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG
Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2003)
Umfang des Versicherungsschutzes
c)
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
d)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Versicherte und nicht versicherte Sachen
Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen
Versicherte Gefahren und Schäden, Versicherungsfall
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
Einbruchdiebstahl, Beraubung
Vandalismus
Leitungswasser
Sturm, Hagel
Versicherungsort
Wohnungswechsel, Beitragsänderung
Außenversicherung
Versicherungssumme, Versicherungswert
Anpassung der Versicherungssumme
e)
Beitrag, Versicherungsbeginn und Laufzeit des Vertrages
§ 14 Anpassung des Beitragssatzes
§ 15 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung
des Erst- oder Einmalbeitrages
§ 16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages
§ 17 Lastschriftverfahren
§ 18 Ratenzahlung
§ 19 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 20 Dauer und Ende des Vertrages
§ 21 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
§ 22 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers
3.
Die in Nr. 1 und 2 genannten Sachen und Kleintiere (siehe Nr. 2 e)) sind auch
versichert, soweit sie fremdes Eigentum sind.
4.
a)
b)
Versichert sind ferner
privat genutzte Antennenanlagen und Markisen,
in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder
Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für
die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung).
5.
Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen
Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden - auch höheroder geringerwertigere -, sind diese Sachen im Rahmen dieses Vertrages nicht
versichert. Das Gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen.
6.
a)
b)
Nicht versichert sind
Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 4 genannt,
Kraftfahrzeuge aller Art, es sei denn, sie sind in Nr. 2 b) genannt, und Anhänger
sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
Luft- und Wasserfahrzeuge, es sei denn, sie sind in Nr. 2 c) genannt,
einschließlich nicht eingebauter Teile,
Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers
(siehe § 9 Nr. 2), es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer
überlassen,
Sachen, die durch einen Versicherungsvertrag für Schmucksachen und Pelze im
Privatbesitz versichert sind.
c)
d)
Besondere Anzeigepflichten und Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
e)
§ 23 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss
§ 24 Gefahrerhöhung nach Antragstellung
§ 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
(Sicherheitsvorschriften)
§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
§2
Versicherte Kosten und nicht versicherte Aufwendungen
1.
a)
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles (siehe § 3) notwendigen
Aufräumungskosten
Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen (siehe § 1) sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
Bewegungs- und Schutzkosten
Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung versicherter Sachen (siehe § 1) andere Sachen bewegt,
verändert oder geschützt werden müssen.
Hotelkosten
Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück,
Telefon), wenn die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) unbewohnbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht
zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen.
Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt,
soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Transport- und Lagerkosten
Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung
(siehe § 9 Nr. 2) unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die
Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die
Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder
zumutbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen.
Schlossänderungskosten
Kosten für Schlossänderungen der Wohnung (siehe § 9 Nr. 2), wenn Schlüssel für
Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke (siehe
§ 28 Nr. 3) durch einen Versicherungsfall (siehe § 3) abhanden gekommen sind.
Bewachungskosten
Kosten für die Bewachung versicherter Sachen (siehe § 1), wenn die Wohnung
(siehe § 9 Nr. 2) unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige
Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem
Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen
wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 72 Stunden.
Kosten für provisorische Maßnahmen
Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen (siehe § 1).
Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Kosten für Reparaturen von Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung (siehe
§ 9 Nr. 2) durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen
Tat (siehe § 5) oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus (siehe § 6) nach
einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind.
Reparaturkosten für gemietete Wohnungen
Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen (siehe § 9 Nr. 2) an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten, die durch Leitungswasser (siehe § 7)
beschädigt worden sind.
Entschädigung
§
§
§
§
§
27
28
29
30
31
b)
Entschädigungsberechnung und Entschädigungsgrenzen, Unterversicherung
Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld
Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Wieder herbeigeschaffte versicherte Sachen
Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
c)
Sonstige Vertragsbestimmungen
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
Überversicherung
Doppelversicherung, mehrere Versicherungen
Sachverständigenverfahren
Mehrere Versicherungsnehmer
Versicherung für fremde Rechnung
Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten
Bedingungsanpassungsklausel
Verjährung
Klagefrist
Zuständiges Gericht
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Anzuwendendes Recht
d)
e)
f)
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.
a)
© 6000-1027/4 12.03
b)
c)
2.
a)
b)
Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt
des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.
Für Wertsachen (siehe § 28 Nr. 1) insgesamt ist die Entschädigung je Versicherungsfall (siehe § 3) auf 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt (siehe
§ 28 Nr. 2).
Zusätzlich ist die Entschädigung begrenzt für folgende Wertsachen außerhalb
eines Wertschutzschrankes (siehe § 28 Nr. 3):
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge auf 1 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens 1.000 EUR,
Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere auf 5 Prozent der
Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens 2.000 EUR,
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen,
Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin auf 20 Prozent der
Versicherungssumme (siehe § 12), höchstens 20.000 EUR.
g)
h)
i)
Versichert sind auch
Anbaumöbel/-küchen, die serienmäßig produziert und nicht individuell für das
Gebäude gefertigt, sondern lediglich mit einem gewissen Einbauaufwand an die
Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind,
Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht
versicherungspflichtig sind,
Form-Nr. 12/03
4
Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie
Surfgeräte, Fall-/Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen,
Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände - nicht aber Handelsware -, die dem
Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. § 9 Nr. 2 (Versicherungsort)
bleibt unberührt,
Kleintiere (z.B. Hunde, Katzen, Vögel).
2.
Die nach Nr. 1 versicherten Kosten werden je Versicherungsfall (siehe § 3)
zusammen mit der Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § 1) bis zu 10 Prozent
auch über die Versicherungssumme (siehe § 12 in Verbindung mit § 27 Nr. 4)
hinaus ersetzt.
3.
Versichert sind notwendige Kosten für - auch erfolglose - Maßnahmen, die der
Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten
Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte
(Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten).
4.
§3
Versicherte Gefahren und Schäden, Versicherungsfall
1.
a)
Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe § 1), die durch
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner
Teile oder seiner Ladung (siehe § 4),
Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat (siehe § 5),
Vandalismus (siehe § 6),
Leitungswasser (siehe § 7),
Sturm/Hagel (siehe § 8)
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen
(Versicherungsfall).
b)
c)
d)
e)
2.
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
1.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist
oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
2.
Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Kurzschlussund Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert,
wenn ein Blitz unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen (siehe
§ 1) befinden, oder auf Antennenanlagen auf dem Grundstück, auf dem sich die
versicherte Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) befindet, aufgetroffen ist.
Leitungswasser
1.
a)
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen
Schläuchen,
mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen,
Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,
Aquarien oder Wasserbetten.
b)
c)
d)
e)
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die
durch Kriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie *)
entstehen.
*) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur
Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
§4
2.
Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z.B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel) sind dem Leitungswasser gleichgestellt.
3.
Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren
Zu- und Ableitungsrohren, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder
Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für
die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung).
4.
Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Plansch- oder Reinigungswasser,
Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden
durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch,
Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes,
durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,
Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (siehe Nr. 1) den Erdfall
oder den Erdrutsch verursacht hat,
Schwamm.
a)
b)
c)
d)
e)
3.
Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder
Dämpfen.
5.
Nicht versichert sind Schäden am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch
entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
4.
Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
§8
Sturm, Hagel
1.
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde).
Ist diese Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück
nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass
die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die
versicherten Sachen (siehe § 1) befunden haben, nur durch Sturm entstanden
sein kann.
5.
Sengschäden sind nur versichert, wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion
oder Implosion entstanden sind.
6.
Der Versicherungsschutz gegen Blitzschlag erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht auf Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an
elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn ein Blitz nicht unmittelbar auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen (siehe § 1) befinden, oder auf Antennenanlagen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung (siehe § 9
Nr. 2) befindet, aufgetroffen ist.
§5
Einbruchdiebstahl, Beraubung
1.
a)
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, nachdem er in
einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel
oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge
eindringt; falsch ist ein Schlüssel, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht
von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist; der
Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
versicherte Sachen (siehe § 1) abhanden gekommen sind,
einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel
(siehe Nr. 1 a) oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte
Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen,
einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die
er – auch außerhalb der Wohnung – durch Einbruchdiebstahl oder
Beraubung an sich gebracht hat,
einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er – auch
außerhalb der Wohnung – durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des
Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sich gebracht hat.
Kraftfahrzeuge stellen kein Behältnis im Sinne der Versicherungsbedingungen dar.
b)
c)
d)
e)
2.
a)
b)
3.
a)
b)
c)
© 6000-1027/5 12.03
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer
Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn
diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
§7
a)
b)
2.
a)
b)
c)
3.
Für Schäden durch Hagel gilt Nr. 2 entsprechend.
4.
Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel erstreckt sich ohne Rücksicht
auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Sturmflut,
Lawinen oder Schneedruck,
Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass
diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.
a)
b)
c)
Einbruchdiebstahl liegt auch dann vor, wenn jemand
aus der verschlossenen Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) Sachen wegnimmt, nachdem
er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte,
in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines
der Mittel gemäß Nr. 3 anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen
zu erhalten.
Beraubung liegt vor, wenn
gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand
gegen die Wegnahme versicherter Sachen (siehe § 1) auszuschalten; Gewalt liegt
nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl),
der Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe § 1) herausgibt oder sich
wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht
wird, die innerhalb des Versicherungsortes (siehe § 9 Nr. 2) verübt werden soll,
dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen (siehe § 1) weggenommen
werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer
nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Versichert sind nur Schäden, die entstehen
durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen (siehe § 1),
dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
versicherte Sachen (siehe § 1) wirft,
als Folge eines Sturmschadens gemäß a) oder b) an Gebäuden, in denen sich
versicherte Sachen (siehe § 1) befinden, oder an mit diesen baulich verbundenen
Gebäuden.
§9
Versicherungsort
1.
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen (siehe § 1) innerhalb des
Versicherungsortes.
Diese Beschränkung gilt nicht für versicherte Sachen (siehe § 1), die infolge eines
eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit
diesem Vorgang zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
2.
Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des
Versicherungsnehmers; zur Wohnung gehören auch Loggien, Balkone, an das
Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen sowie ausschließlich vom
Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden – einschließlich Garagen – des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung
befindet. Dies gilt auch für Garagen in der Nähe des Versicherungsortes.
Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich
genutzt werden.
Für Sturm- und Hagelschäden (siehe § 8) besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. Nr. 3 bleibt unberührt.
4.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in
der Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) anwesend sind.
3.
Für Antennenanlagen sowie für Markisen (siehe § 1 Nr. 4 a) gilt als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
5.
Der Versicherungsschutz gegen Beraubung (siehe Nr. 3) erstreckt sich ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des
Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
4.
Waschmaschinen, Wäschetrockner, Krankenfahrstühle, Fahrräder und Kinderwagen des Versicherungsnehmers sind auch in Räumen auf dem Grundstück, auf
dem sich die versicherte Wohnung befindet, versichert, die der Versicherungsnehmer gemeinsam mit anderen Hausbewohnern nutzt.
§6
Vandalismus
1.
Vandalismus liegt vor, wenn jemand auf eine der in § 5 Nr. 1 a) oder d) bezeichneten Art in die Wohnung (siehe § 9 Nr. 2) körperlich eindringt und versicherte
Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Das Gleiche gilt bei einer Beraubung
nach § 5 Nr. 3 innerhalb der Wohnung (siehe § 9 Nr. 2).
2.
§ 10 Wohnungswechsel, Beitragsänderung
1.
Der Versicherungsschutz gegen Vandalismus erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden nach einem versuchten Einbruch oder
einer versuchten Beraubung.
5
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz
auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden
Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen
Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der
Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt
(Doppelwohnsitz); für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht
der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach
Umzugsbeginn.
2.
Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem
Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern schriftlich
anzuzeigen. Bei einer Vergrößerung der Wohnfläche kann ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht entfallen.
3.
Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem
Versicherer schriftlich mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen
Wohnung vorhanden sind (siehe § 24 Nr. 1).
4.
5.
6.
7.
§ 13 Anpassung der Versicherungssumme
Liegt nach einem Umzug die neue Wohnung an einem Ort, für den der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Tarif des Versicherers einen anderen
Beitragssatz vorsieht, so ändert sich ab Umzugsbeginn der Beitrag entsprechend
diesem Tarif.
Bei einer Erhöhung des Beitrags kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
kündigen.
Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über den
erhöhten Beitrag zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die
Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag
nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung
beanspruchen.
1.
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich mit Beginn eines jeden
Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Preisindex
für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die
normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter“ aus dem Preisindex der
Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vergangenen Kalenderjahr
gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Maßgebend ist der
vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte
Index. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma
abgerundet.
Die neue Versicherungssumme wird auf volle Hundert Euro aufgerundet und dem
Versicherungsnehmer bekannt gegeben.
Der Beitrag wird aus der neuen Versicherungssumme berechnet.
2.
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die neue Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer der Anpassung durch schriftliche Erklärung widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Damit wird die Anpassung nicht wirksam.
3.
Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung (siehe § 32) bleibt unberührt.
§ 14 Anpassung des Beitragssatzes
Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der
Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück,
so gelten als Versicherungsort (siehe § 9 Nr. 2) die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des
Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der
nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit.
Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des
Versicherungsnehmers.
1.
Der Versicherer kann die Prämie pro Tausend EUR Versicherungssumme für
bestehende Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist (Prämiensatz), mit Wirkung vom Beginn der nächsten
Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf der geänderte Prämiensatz den im
Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen.
2.
Erhöht der Versicherer den Beitragssatz, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit
sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämiensatzerhöhung.
§ 15 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung
des Erst- oder Einmalbeitrages
Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von
Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort
(siehe § 9 Nr. 2) die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des
ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den
Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt Satz 1 entsprechend. Nach
Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der
Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide
neuen Wohnungen.
Nr. 5 und 6 gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
1.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
rechtzeitig zahlt.
2.
Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins
und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein
genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die
erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
3.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst
ab diesem Zeitpunkt.
4.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich
geltend macht.
§ 11 Außenversicherung
1.
2.
Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen,
sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb der
Wohnung befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als
vorübergehend.
§ 16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrages
1.
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehr- oder Zivildienst abzuleisten
außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der
Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in
der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
2.
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu
vertreten hat.
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
3.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 Abs. 2 darauf
hingewiesen wurde.
4.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 Abs. 2 darauf
hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer nach Erhalt der
Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag
fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb
von Gebäuden.
4.
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 5 Nr. 1 und 2 genannten
Voraussetzungen erfüllt sein.
5.
Bei Beraubung (siehe § 5 Nr. 3) besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1;
in den Fällen gemäß § 5 Nr. 3 b) gilt dies nur dann, wenn die angedrohte
Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Dies gilt auch, wenn die Beraubung an Personen begangen wird, die mit dem
Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden (siehe § 5 Nr. 5).
6.
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent
der Versicherungssumme, höchstens 15.000 EUR, begrenzt. Für Wertsachen (auch
Bargeld) gelten zusätzlich die in § 28 Nr. 3 genannten Entschädigungsgrenzen.
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§ 12 Versicherungssumme, Versicherungswert
1.
Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
Sie wird gemäß § 13 Nr. 1 angepasst.
2.
Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 Prozent.
3.
Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und
Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Sind Sachen für ihren Zweck in dem
versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, so ist der Versicherungswert der
für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert).
4.
Für Kunstgegenstände (siehe § 28 Nr. 1 d) und Antiquitäten (siehe § 28 Nr. 1 e)
ist der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art
und Güte.
5.
Ist die Entschädigung gemäß § 28 auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden
bei der Ermittlung des Versicherungswertes der dort genannten Wertsachen
höchstens diese Beträge berücksichtigt.
§ 17 Lastschriftverfahren
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht
eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
§ 18 Ratenzahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
6
§ 19 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Das Recht auf Beitragserhöhung oder Kündigung erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats von dem Zeitpunkt an geltend gemacht wird, in dem der Versicherer
von der Verletzung der Anzeigepflicht oder von dem nicht angezeigten Umstand
Kenntnis erlangt.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf
den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
§ 20 Dauer und Ende des Vertrages
1.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen.
2.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
3.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass
es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
4.
Bei einer Vertragsdauer von bis zu drei Jahren kann der Vertrag zum Ablauf des
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die
Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
5.
4.
§ 24 Gefahrerhöhung nach Antragstellung
1.
a)
b)
Das Versicherungsverhältnis endet zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die
Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
c)
§ 21 Kündigungsrecht nach dem Versicherungsfall
1.
d)
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe
des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist
schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat
nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
3.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
Sobald der Versicherungsnehmer erkennt, dass eine von ihm vorgenommene oder
gestattete Veränderung eine Gefahrerhöhung darstellt, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Tritt nach Antragstellung eine Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
sobald er von der Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
3.
Eine ohne Zustimmung des Versicherers vorgenommene Gefahrerhöhung
berechtigt den Versicherer, den Vertrag fristlos zu kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die vorherige Zustimmung unverschuldet nicht eingeholt hat, wird die Kündigung erst einen Monat nach ihrem Zugang wirksam.
Eine unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetretene Gefahrerhöhung berechtigt den Versicherer, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der
Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand.
Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der
Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt.
4.
Wird eine nachträglich angezeigte höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers geltenden Grundsätzen nur für einen höheren Beitrag
übernommen, hat der Versicherer anstelle des Kündigungsrechts Anspruch auf
diesen Beitrag vom Zeitpunkt des Eintritts der Gefahrerhöhung an; dies gilt nicht,
soweit der Versicherer für einen Schaden wegen der Gefahrerhöhung keine
Entschädigung zu leisten hat.
Im Fall der Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers
zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden
würde.
5.
Tritt nach der Gefahrerhöhung ein Versicherungsfall ein, hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn er
seine Pflichten aus Nr. 1 verletzt hat, es sei denn, ihn trifft hieran kein
Verschulden,
die ihm obliegende Anzeige nach Nr. 2 nicht unverzüglich gemacht hat und der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass dem Versicherer zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
Der Versicherungsnehmer hat in diesen Fällen gleichwohl Versicherungsschutz,
wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist des Versicherers
abgelaufen ist und er nicht gekündigt hat oder die Erhöhung der Gefahr weder
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung
des Versicherers gehabt hat.
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet
worden, kann der Versicherer während der Dauer des Insolvenzverfahrens den
Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach
ihrem Zugang wirksam.
§ 23 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss
Der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, dem Versicherer bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten gefahrerheblichen
Umstände schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen, insbesondere
die im Versicherungsantrag gestellten Fragen ebenso zu beantworten.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als gefahrerheblich.
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten des Versicherungsnehmers oder
von einem Vertreter ohne Vollmacht geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen,
als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
a)
2.a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen
berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt
auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der
Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
Hatte der Versicherungsnehmer die gefahrerheblichen Umstände anhand schriftlicher vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, kann der Versicherer wegen
einer unterbliebenen Anzeige eines Umstands, nach dem nicht ausdrücklich
gefragt worden ist, nur zurücktreten, wenn dieser Umstand entweder vom Versicherungsnehmer oder von dessen Bevollmächtigtem arglistig verschwiegen wurde.
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis
erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
b)
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn er die nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände oder deren unrichtige Anzeige kannte.
Dasselbe gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unrichtigen
oder unvollständigen Angaben weder von ihm noch von seinem Bevollmächtigten
schuldhaft gemacht wurden.
c)
Ist der Versicherungsfall bereits eingetreten, darf der Versicherer den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistung Einfluss gehabt hat.
d)
Im Fall des Rücktritts sind Versicherer und Versicherungsnehmer verpflichtet, die
empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt
des Empfanges an entsprechend § 29 Nr. 2 zu verzinsen. Der Versicherer behält
aber seinen Anspruch auf den Teil des Beitrages, der im Zeitpunkt des Rücktritts
der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
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3.
Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
Dritte gestatten. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich vorhandenen
Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder
eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des
Versicherers wahrscheinlicher wäre.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn
sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe § 10) ein Umstand ändert, nach
dem im Antrag gefragt worden ist,
die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für
den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht
beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während
der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem
Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe § 10).
2.
§ 22 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsnehmers
1.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
b)
6.
a)
b)
c)
Die Regelungen der Nr. 1 bis Nr. 5 finden keine Anwendung, wenn
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat,
nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll, oder
die Gefahrerhöhung im Interesse des Versicherers lag oder durch ein Ereignis
veranlasst wurde, für das er eintrittspflichtig ist oder sie einem Gebot der Menschlichkeit entsprach.
§ 25 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
(Sicherheitsvorschriften)
1.
a)
b)
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil eine Anzeigepflicht
des Versicherungsnehmers ohne Verschulden verletzt wurde, hat der Versicherer,
falls für die höhere Gefahr ein höherer Beitrag angemessen ist, auf diesen Beitrag
ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode Anspruch. Das Gleiche gilt, wenn
bei Abschluss des Vertrages ein für die Übernahme der Gefahr erheblicher
Umstand dem Versicherer nicht angezeigt worden ist, weil er dem Versicherungsnehmer nicht bekannt war.
Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen,
kann der Versicherer den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, nachdem der Versicherer von der Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt hat, kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
7
Der Versicherungsnehmer hat
alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu
beachten,
in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu
kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren,
zu entleeren und entleert zu halten.
2.
Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften verletzt, hat der Versicherungsnehmer
keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch
macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der
Sicherheitsvorschrift fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Sicherheitsvorschrift unverschuldet verletzt wurde.
Der Versicherungsnehmer verliert seinen Versicherungsschutz dann nicht, wenn
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen hat.
3.
Ist mit der Verletzung einer der Verpflichtungen eine Gefahrerhöhung verbunden,
so findet auch § 24 Anwendung.
§ 26 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall
§ 29 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1.
a)
1.
Steht der Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde und der Höhe nach
fest, hat die Entschädigungszahlung innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen. Der
Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag
als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
2.
Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung
des Schadens geleistet wird – zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozent unter
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und beträgt mindestens 4 Prozent
und höchstens 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus rechtlichen Gründen ein
höherer Zins zu zahlen ist.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3.
Der Lauf der Fristen gem. Nr. 1 und Nr. 2 Satz 1 ist gehemmt, solange infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder
nicht gezahlt werden kann.
4.
a)
b)
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen,
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles läuft.
b)
c)
d)
e)
f)
2.
a)
b)
c)
3.
Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles (siehe § 3)
den Versicherer unverzüglich zu informieren und – soweit möglich – dessen
Weisungen zur Schadenminderung/-abwendung einzuholen und zu beachten,
Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Beraubung sofort der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen,
dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der
abhanden gekommenen Sachen einzureichen,
abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich
sperren zu lassen sowie für abhanden gekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einzuleiten,
die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch den
Versicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, sind
zumindest die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren,
dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe
des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie
jede Auskunft dazu – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten
Belege beizubringen.
Wird eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, diese wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen
Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
Hatte eine vorsätzliche Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung der Entschädigung bzw. deren Umfang Einfluss,
so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung nicht
geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen oder
wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich angezeigt, so kann der Versicherer für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein.
§ 30 Wieder herbeigeschaffte versicherte Sachen
b)
Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe
§ 12) bei Eintritt des Versicherungsfalles (siehe § 3),
beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 12) bei Eintritt des
Versicherungsfalles (siehe § 3).
Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt
und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogen.
Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
2.
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
3.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
4.
Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall (siehe § 3) auf
die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 12) begrenzt.
Versicherte Kosten (siehe § 2) werden bis zu 10 Prozent auch über die Versicherungssumme (siehe § 12) hinaus ersetzt.
5.
6.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
2.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist,
behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von
zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese
Sache gewährte Abschlagszahlung oder auf den gemeinen Wert beschränkte
Entschädigung zurückzuzahlen.
3.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
Versicherungswertes gezahlt worden ist, hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu
stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von 2 Wochen
nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
4.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist,
die bedingungsgemäß weniger als den Versicherungswert betragen hat, kann der
Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung
zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten
erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten Entschädigung
entspricht.
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Ferner ist der Versicherungsnehmer – soweit zumutbar – verpflichtet, dem Versicherer Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden
Dritten zu erteilen.
§ 27 Entschädigungsberechnung und Entschädigungsgrenzen,
Unterversicherung
1.
a)
1.
5.
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles (siehe § 3) niedriger als der Versicherungswert (siehe § 12) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum
Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
dividiert durch den Versicherungswert.
6.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der
Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte.
Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm
durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
7.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
8.
Sind wiederherbeigeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer Entschädigung gemäß § 27 Nr. 1 b) auch dann verlangen oder
behalten, wenn die Sachen gemäß Nr. 2 bis Nr. 4 bei ihm verbleiben.
9.
Gelangt der Versicherer in den Besitz einer abhanden gekommenen Sache, gelten
Nr. 1 bis 8 entsprechend.
§ 31 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 2) gilt Nr. 5
entsprechend.
1.
Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht
oder dies versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die
Täuschung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen gemäß Satz 1 als bewiesen.
2.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ist die Herbeiführung des
Schadens gemäß Satz 1 durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher
Brandstiftung festgestellt, gilt die vorsätzliche Herbeiführung eines Brandschadens als bewiesen.
§ 28 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen und Bargeld
1.
a)
b)
c)
d)
© 6000-1027/8 12.03
e)
Wertsachen sind
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge (z.B. Chipkarte),
Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen,
Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin,
Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde,
Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c) genannte
Sachen aus Silber,
sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme
von Möbelstücken.
2.
Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall (siehe § 3) auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) begrenzt, sofern nicht
etwas anderes vereinbart ist.
3.
Ferner ist die Entschädigung für folgende Wertsachen je Versicherungsfall (siehe
§ 3) begrenzt, wenn sich diese außerhalb verschlossener VdS-anerkannter Wertschutzschränke befinden, die mindestens 200 kg wiegen oder nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank), auf
1 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) für Bargeld und auf Geldkarten
geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens 1.000 EUR,
5 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) insgesamt für Wertsachen
gemäß Nr. 1 b), höchstens 2.000 EUR,
20 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 12) insgesamt für Wertsachen
gemäß Nr. 1 c), höchstens 20.000 EUR.
a)
b)
c)
§ 32 Überversicherung
1.
Ist die Versicherungssumme höher als der Versicherungswert (siehe § 12), können
der Versicherungsnehmer und der Versicherer verlangen, dass die Versicherungssumme dem Versicherungswert unverzüglich angepasst und der Beitrag
entsprechend herabgesetzt wird.
2.
Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus der
Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Vertrag ab Beginn nichtig.
§ 33 Doppelversicherung, mehrere Versicherungen
1.
8
Doppelversicherung liegt vor, wenn eine versicherte Sache gegen dieselbe Gefahr
in mehreren Verträgen versichert ist und entweder die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert übersteigen oder aus anderen Gründen die
Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Vertrages ohne
Bestehen der anderen Versicherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ver-
pflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach
seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer/Versicherte kann aber im
Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Dies gilt auch, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
2.
§ 37 Zurechnung von Kenntnis und Verhalten des Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten im Rahmen von §§ 5 Nr. 1 d), 23, 24, 25, 26, 31 und 36 zurechnen
lassen.
Wenn die Doppelversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Herabsetzung der Versicherungssumme des
später geschlossenen Vertrages bzw. dessen Aufhebung verlangen. Bei einer
Herabsetzung der Versicherungssumme ist der Beitrag entsprechend zu mindern.
Die Herabsetzung oder Aufhebung wird mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht auf Herabsetzung oder Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
3.
Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
4.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, ermäßigt sich der
Anspruch aus diesem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen
Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag nur in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
5.
Bestehen mehrere Hausratversicherungsverträge desselben oder verschiedener
Versicherungsnehmer für in diesem Vertrag versicherte Sachen, ermäßigt sich der
Anspruch gemäß § 11 Nr. 6 oder § 28 Nr. 2 und 3 in der Weise, dass aus allen
Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
worden wäre.
§ 38 Bedingungsanpassungsklausel
1.
a)
b)
c)
d)
2.
Die Anpassung kommt nur in Betracht für Bedingungen über Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nach Vertragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Kündigung.
3.
Die Anpassung ist nur zulässig, wenn durch die genannten Änderungsanlässe das
bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört ist. In den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen ist die Anpassung darüber
hinaus nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen
enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen
treten.
4.
Durch die Anpassung darf das bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Verhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung bei Gesamtbetrachtung der Anpassung
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden (Verschlechterungsverbot). Die Anpassung muss nach den Grundsätzen einer ergänzenden
Vertragsauslegung unter Wahrung der beiderseitigen Interessen erfolgen.
5.
Die Anpassungsbefugnis besteht unter den oben genannten Voraussetzungen für
im Wesentlichen inhaltsgleiche Bedingungen des Versicherers, wenn sich die
gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen gegen Bedingungen anderer
Versicherer richten.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann die andere
unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den
zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, kann ihn die
auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Aufnahme ihrer Feststellungen
einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen; ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
6.
Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden. Die Bestimmungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Bestellung eines Treuhänders gelten
entsprechend.
7.
Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich
bekanntgegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis
und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten und abhanden gekommenen versicherten Sachen sowie deren Wiederbeschaffungspreise gemäß § 27 Nr. 1 a)
und b) bei Eintritt des Versicherungsfalles,
bei beschädigten versicherten Sachen die Beträge gemäß § 27 Nr. 1 b),
die Restwerte der von dem Schaden betroffenen versicherten Sachen,
die nach § 2 versicherten Kosten,
den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein
Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
§ 40 Klagefrist
4.
Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte.
1.
5.
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
6.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für den Versicherer und den Versicherungsnehmer verbindlich. Aufgrund dieser Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung, wenn nicht nachgewiesen wird,
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am
Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes
zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des
Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder – bei Fehlen einer
gewerblichen Niederlassung – seinen Wohnsitz hatte.
2.
Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den
Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit
es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der
Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des
Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
§ 34 Sachverständigenverfahren
1.
2.
a)
b)
c)
3.
a)
b)
c)
d)
e)
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des
Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
§ 39 Verjährung
1.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
2.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen
Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
1.
2.
Besteht der Vertrag mit mehreren Versicherungsnehmern, muss sich jeder Versicherungsnehmer Kenntnis und Verhalten der übrigen Versicherungsnehmer
zurechnen lassen.
§ 42 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1.
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich
abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
2.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung
dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
§ 36 Versicherung für fremde Rechnung
1.
Schließt der Versicherungsnehmer die Versicherung im eigenen Namen für einen
anderen (Versicherter) ab, kann nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn der
Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2.
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3.
Das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten werden dem Verhalten und der
Kenntnis des Versicherungsnehmers gleichgestellt.
4.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht angebracht war.
5.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den
Versicherer nicht darüber informiert hat.
Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn er
diesen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht.
Die Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Ablehnung des Versicherers.
Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer dabei
auf die Notwendigkeit der fristgerechten gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hat.
§ 41 Zuständiges Gericht
§ 35 Mehrere Versicherungsnehmer
© 6000-1027/9 12.03
Der Versicherer ist berechtigt, die jeweils betroffenen Bedingungen des Versicherungsvertrages zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung), wenn
sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften
unmittelbar auf sie auswirken,
sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert,
ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräftigen
Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden oder
gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
§ 43 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
9
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der
Hausratversicherung (BEH 2003)
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2003), soweit
sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
§ 5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen
Hohlräumen.
§2
1.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Überschwemmung des Versicherungsortes (§ 3)
Erdbeben (§ 4)
Erdsenkung (§ 5)
Erdrutsch (§ 6)
Schneedruck (§ 7)
Lawinen (§ 8)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden
kommen.
§ 6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder
Erdmassen.
2.
Entschädigt werden auch versicherte Kosten gemäß § 2 VHB 2003.
§ 7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
§ 8 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
§ 9 Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwendungsersatz gemäß § 63 VVG wird je Versicherungsfall um einen
Selbstbehalt von 250 EUR gekürzt.
§ 3 Überschwemmung des Versicherungsortes
1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das
Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden, durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge;
2.
a)
b)
§ 10 Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einbehaltung einer Frist von
drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden durch schriftliche
Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine
Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der
Versicherungsnehmer den Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm der Teil der Prämie, der der Dauer der
Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer gemäß
Abs. 2 kündigt.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so hat der Versicherer Anspruch auf die
Prämie für das laufende Versicherungsjahr.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
Sturmflut;
Rückstau.
§ 4 Erdbeben
1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die
versicherten Sachen befunden haben, nur durch Erdbeben entstanden sein kann.
Klauseln zu den VHB 2003
Standardklauseln – gelten für alle Verträge
7111 (VHB 2003) Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss
von Folgeschäden
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 Prozent der Versicherungssumme
(siehe § 12 VHB 2003) begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
1. Abweichend von § 4 Nr. 2 VHB 2003 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.
Spezialklauseln – gelten nur soweit ausdrücklich vereinbart
7100 (VHB 2003) Versicherte Gefahren und Schäden
eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres kündigen.
7110 (VHB 2003) Fahrraddiebstahl
7112 (VHB 2003) Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
© 6000-1027/10 12.03
1.
Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch
Diebstahl, wenn nachweislich
a) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss
gesichert war und außerdem
b) der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das
Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinschaftlichen
Fahrradabstellraum befand.
Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch
dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem
Fahrrad gemäß a) und b) weggenommen worden sind.
2.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 Prozent der Versicherungssumme
(siehe § 12 VHB 2003) für den Hausrat begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden.
3.
Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die
Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung
nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
4.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen,
dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls
wieder herbeigeschafft wurde.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2003 leistungsfrei sein.
5.
1.
Sofern nicht eine andere Versicherung eintrittspflichtig ist, besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen gemäß § 1 Nr. 1 und 2 VHB 2003 im verschlossenen
Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers. Voraussetzung
hierfür ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine
Abdeckung mit Planen o. Ä. reicht hierfür nicht aus.
2.
Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen (siehe § 28 Nr. 1 a) - e)
VHB 2003) sowie für Foto-, Film- und Videogeräte, Telefone, EDV-Geräte oder
sonstige elektronische Geräte jeweils einschließlich Zubehör.
3.
Der Versicherer leistet Entschädigung für die Zerstörung, die Beschädigung oder
das Abhandenkommen durch Aufbrechen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass
a) der Diebstahl tagsüber zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eingetreten ist oder
b) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.
Dem Aufbrechen steht die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer zum ordnungsgemäßen Öffnen nicht bestimmter Werkzeuge gleich.
4.
Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf 1 Prozent der Versicherungssumme für den Hausrat, höchstens 1.000 EUR begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann
der Versicherer gemäß § 26 VHB 2003 leistungsfrei sein.
5.
7113 (VHB 2003) Diebstahl von Gartenmöbeln und Gartengeräten
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche
Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit
Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von
diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
1.
10
Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer Entschädigung für Gartenmöbel und Gartengeräte, die sich außerhalb von Räumen auf
dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
2.
Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf 250 EUR begrenzt.
7600 (VHB 2003) Vorvertragliche Anzeige, Gefahrerhöhung, Obliegenheiten
3.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2003 leistungsfrei sein.
7610 (VHB 2003) Sicherheitsvorschriften
1. Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
7114 (VHB 2003) Inhalt von Bankschließfächern
1.
In Ergänzung zu § 9 Nr. 2 VHB 2003 besteht Versicherungsschutz gegen die
versicherten Gefahren (§ 3 VHB 2003) auch für den Inhalt von Kundenschließfächern bei Banken und Sparkassen, sofern diese zu privaten Zwecken vom
Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Personen genutzt werden.
2.
Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf 5 Prozent der Versicherungssumme für Hausrat, höchstens 5.000 EUR begrenzt.
3.
Anderweitige Ersatzleistungen, die der Versicherungsnehmer aus anderen
Vertragsverhältnissen im Schadenfall erhält, werden auf die Entschädigungsleistung angerechnet.
4.
Bei Schäden durch Raub müssen alle Voraussetzungen gemäß § 5 Nr. 3 VHB 2003
innerhalb des Bankgebäudes verwirklicht worden sein.
2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel
und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
3. Nr. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller
Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten
gemäss Nr. 1 oder Nr. 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 25 VHB 2003
zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers
wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gilt § 24 VHB 2003.
Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
7200 (VHB 2003) Versicherte Sachen
7211 (VHB 2003) Arbeitsgeräte
7700 (VHB 2003) Entschädigung (Versicherungssumme, Unterversicherung,
Selbstbehalte, Entschädigungsgrenzen)
Abweichend von § 1 Nr. 2 d) VHB 2003 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, nicht mitversichert.
7712 (VHB 2003) Kein Abzug wegen Unterversicherung
7213 (VHB 2003) Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung
1. Der Versicherer nimmt abweichend von § 27 Nr. 5 und Nr. 6 VHB 2003 keinen
Abzug wegen Unterversicherung vor.
2. Nr. 1 gilt nur, solange nicht ein weiterer Hausratversicherungsvertrag desselben
Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne Vereinbarung gemäß
Nr. 1 besteht.
Abweichend von § 1 VHB 2003 sind nicht versichert:
1.
2.
in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- und Weinberghäusern sowie in
sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher
und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken,
Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber,
Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände
(z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen,
Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind
(Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken;
3. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung
verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen.
Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher
und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder
Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie Kunstgegenstände (z.B.
Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken).
7900 (VHB 2003) Erweiterter Versicherungsschutz auf Reisen
1
7214 (VHB 2003) Eingelagerte Hausratgegenstände
Von eingelagerten Hausratgegenständen sind nicht versichert:
Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und
sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Silber, Gold oder Platin,
Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen,
Zeichnungen, Graphiken und Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate
sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
1.2 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die
während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder
durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch
Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände,
die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur
gemäß besonderer Vereinbarung versichert.
Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der Versicherten aufbewahrt
werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen
werden.
7215 (VHB 2003) Bargeld
Abweichend von § 1 Nr. 1 a) VHB 2003 und § 28 Nr. 3 a) VHB 2003 beträgt die Entschädigungsgrenze für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge 2 Prozent der
Versicherungssumme, höchstens 1.000 EUR.
7300 (VHB 2003) Versicherte Kosten
1.3 Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur
versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.
Außenbordmotoren sind stets ausgeschlossen.
7312 (VHB 2003) Rückreisekosten aus dem Urlaub
1.
Der Versicherer ersetzt Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer wegen
eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubsreise abbricht und an
den Schadenort reist.
2.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn er voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt
und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
3.
Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen
und bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
4.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend
dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den
Schadenort.
5.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort
bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten.
6.
Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
1.4 Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und
tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör, sind – unbeschadet der Entschädigungsgrenze in Ziff. 4 Nr. 1 – nur versichert, solange sie
a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
c) einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
d) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines
Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden; Schmucksachen
und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die
Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare
Videosysteme, jeweils mit Zubehör, sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.
1.5 Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller
Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Kontaktlinsen,
Prothesen jeder Art, tragbare Autotelefone, Mobiltelefone und Laptops sowie Land-,
Luft- und Wasserfahrzeuge, jeweils mit Zubehör, einschließlich Fahrräder, Hängegleiter und Segelsurfgeräte (Falt- und Schlauchboote s. aber Nr. 3).
Ausweispapiere (Ziff. 8 Nr. 1 d) sind jedoch versichert. Für Fahrräder besteht
Versicherungsschutz nach Ziff. 7.
© 6000-1027/11 12.03
Klausel 7313 (VHB 2003) Kosten durch Telefonmissbrauch nach einem Einbruchdiebstahl
1.
Wird nach einem Einbruch in die versicherte Wohnung das Telefon von dem Täter
benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten, soweit
nichts anderes vereinbart ist, bis zu einem Betrag von 250 EUR.
2.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen einen Einzelgesprächsnachweis des Telekommunikationsunternehmens vorzulegen.
3.
Der Versicherungsnehmer muss den Einbruchdiebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, kann der Versicherer gemäß § 26 VHB 2003 leistungsfrei sein.
Versicherte Sachen und Personen
1.1 Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie seines namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Lebensgefährten und dessen Kinder, soweit diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Ehegatte und die unverheirateten Kinder des Versicherungsnehmers bzw. der
im Versicherungsschein aufgeführte Lebensgefährte und dessen unverheirateten
Kinder – soweit sie mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
leben – sind auch bei Reisen versichert, die sie getrennt oder allein unternehmen.
Bei volljährigen Kindern gilt dies nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
jedoch lediglich bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Gehalt erhalten.
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2
Versicherte Gefahren und Schäden
6.3 Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie
a) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt oder
b) der Aufsicht des offiziellen Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben sind
oder
c) sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder in
einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug auf
einem offiziellen Campingplatz befinden.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von § 3 VHB 2003 –
2.1 wenn versicherte Sachen abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden,
während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens,
Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
2.2 während der übrigen Reisezeit für die in Nr. 1 genannten Schäden durch
a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung);
b) Verlieren – hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen – bis zur Entschädigungsgrenze in Ziff. 4 Nr. 2;
c) Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten;
d) bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee;
e) Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion;
f) höhere Gewalt;
6.4 Sofern kein offizieller Campingplatz (Nr. 1) benutzt wird, sind Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit
Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) ausgeschlossen.
6.5 Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine dieser Obliegenheiten, so
ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung
berechtigt oder auch leistungsfrei.
2.3 wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht
am selben Tag wie der Versicherte erreicht). Ersetzt werden die nachgewiesenen
Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens 500 EUR.
6.6 Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer oder Versicherte neben den in Ziff. 11
vorgeschriebenen Maßnahmen unverzüglich die Leitung des Campingplatzes zu
unterrichten und dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Platzleitung über
den Schaden vorzulegen.
3 Ausschlüsse
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3.1 Ausgeschlossene Gefahren
Ausgeschlossen sind die Gefahren
a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse oder innerer Unruhen;
b) der Kernenergie;
c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand.
7.2 Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert,
hierzu zählen regelmäßig keine Rahmenschlösser, gesichert war. Ziff. 2 Nr. 1 bleibt
unberührt.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte diese Obliegenheit, so ist der
Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt
und leistungsfrei.
3.2 Nicht ersatzpflichtige Schäden
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die
a) verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß;
b) während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes
eintreten, soweit nicht nach Ziff. 6 Versicherungsschutz besteht.
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7.3 Der Versicherer ersetzt Schäden an mit dem Fahrrad lose verbundenen Sachen nur,
wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhanden gekommen sind.
Begrenzt ersatzpflichtige Schäden
7.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR je Fahrrad begrenzt,
wenn der Diebstahl zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verübt wird.
4.1 Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall sowie an
Foto-, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen, jeweils mit Zubehör, (Ziff. 1 Nr. 4)
werden je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50 Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Ziff. 5 Nr. 1 d) und Nr. 2 Satz 2 bleiben unberührt.
7.5 Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat Unterlagen über den Hersteller, die
Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
4.2 Schäden
a) durch Verlieren (Ziff. 2 Nr. 2 b),
b) an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden, werden
jeweils insgesamt mit bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme, maximal mit
500 EUR je Versicherungsfall ersetzt.
5
8
Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen
8.2 Die Versicherung gilt für Reisen in der ganzen Welt.
8.3 Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts des Versicherten gelten nicht als Reisen. Versicherungsschutz besteht aber für die Dauer von
Fahrten und Aufenthalten mit dem eigenen oder dem Versicherten dienstlich überlassenen Kraftfahrzeug innerhalb des ständigen Wohnorts des Versicherten, solange
sich die versicherten Sachen innerhalb des Kraftfahrzeugs befinden.
Ziff. 5 Nr. 1 gilt entsprechend.
8.4 Die Versicherung gilt für alle Reisen, die von den versicherten Personen innerhalb
des Versicherungsjahres unternommen werden.
8.5 Versicherungsschutz besteht nicht für Reisen, die eine Maximaldauer der einzelnen
Reise von acht Wochen überschreiten.
8.6 Der Versicherungsschutz verlängert sich über die vereinbarte Maximaldauer hinaus
bis zum Ende der Reise, wenn sich diese aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen verzögert.
5.2 Im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug besteht Versicherungsschutz gegen
Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- und Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche
Sachbeschädigung) nur, solange sich die Sachen in einem fest umschlossenen und
durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (Kajüte, Backkiste o.Ä.) des
Wassersportfahrzeuges befinden. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör,
sind im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug nicht versichert.
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Versicherungswert, Versicherungssumme
9.1 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert des gesamten versicherten
Reisegepäcks gemäß Ziff. 1 entsprechen. Auf der Reise erworbene Geschenke und
Reiseandenken bleiben unberücksichtigt.
9.2 Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue
Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen,
abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch
etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert).
5.3 Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit eines Versicherten oder einer
ihm beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z.B. die
Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Platzes o.Ä.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine dieser Obliegenheiten, so
ist der Versicherer nach Maßgabe der Ziff. 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung
berechtigt oder auch leistungsfrei.
9.3 Bei Urlaubsreisen von mindestens 4 Tagen Dauer verdoppelt sich die vereinbarte
Versicherungssumme. Eine Anzeige der Urlaubsreise ist nicht erforderlich. Im Versicherungsfall hat der Versicherte auf Verlangen nachzuweisen, dass der Schaden
auf einer solchen Urlaubsreise eingetreten ist.
Versicherungsschutz beim Camping
9.4 § 13 VHB 2003 (Anpassung der Versicherungssumme) findet keine Anwendung.
6.1 von Ziff. 3 Nr. 2 b) besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die während des
Zeltens oder Campings auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten
Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten.
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Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Geltungsbereich, Reisedauer
8.1 Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages beginnt der Versicherungsschutz
mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung des Versicherten entfernt werden, und
endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen.
Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der
Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz
bereits mit dieser Ankunft.
5.1 a) Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich das
Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten
Innen- oder Kofferraum befindet.
b) Der Versicherer haftet im Rahmen der Versicherungssumme in voller Höhe nur,
wenn nachweislich
aa) Der Schaden tagsüber zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eingetreten ist
oder
bb) das Kraftfahrzeug oder Anhänger in einer abgeschlossenen Garage – Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Benutzung stehen, genügen nicht –
abgestellt war oder
cc) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei
Stunden eingetreten ist.
c) Kann der Versicherungsnehmer keine der unter b) genannten Voraussetzungen
nachweisen, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
d) In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern nicht versichert
sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör.
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Fahrräder
7.1 Abweichend von Ziff. 1 Nr. 5 besteht Versicherungsschutz auch für Fahrräder, solange
sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.
10 Entschädigung, Unterversicherung
10.1 Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer
6.2 Werden Sachen unbeaufsichtigt (Ziff. 5 Nr. 3) im Zelt oder Wohnwagen zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung)
nur, wenn
a) bei Zelten:
der Schaden nachweislich nicht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr eingetreten ist.
Das Zelt ist mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen.
b) bei Wohnwagen:
dieser durch Verschluss ordnungsgemäß gesichert ist. Pelze, Schmucksachen und
Gegenstände aus Edelmetall (Ziff. 1 Nr. 4) sind im unbeaufsichtigten Zelt oder
Wohnwagen nicht versichert.
a) für zerstörte oder abhanden gekommene Sachen ihren Versicherungswert zur
Zeit des Schadeneintritts;
b) für beschädigte reparaturfähige Sachen die notwendigen Reparaturkosten und
gegebenenfalls eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert;
c) für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger nur den Materialwert;
d) für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren.
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10.2 Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
10.3 Ist die Versicherungssumme gemäß Ziff. 9 bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so haftet der Versicherer nur
nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
11 Obliegenheiten
11.1 Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat
a) jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
b) Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) formund fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und
Weisungen des Versicherers zu beachten;
c) alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle
Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann,
und auf Verlangen ein Verzeichnis über alle bei Eintritt des Schadens gemäß
Ziff. 1 versicherten Sachen vorzulegen.
11.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens (einschließlich
Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung gem. Ziff. 2 Nr. 3) oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden.
Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht
erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der
Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen.
Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen.
11.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter
Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen. Der Versicherte hat sich dies polizeilich bescheinigen zu lassen.
Bei Schäden durch Verlieren (Ziff. 2 Nr. 2 b) hat der Versicherte Nachforschungen
beim Fundbüro anzustellen.
11.4 Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine der vorstehenden Obligenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der unter den Nrn. 1 a), c), 2 und 3 bestimmten
Obliegenheiten bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigungsleistung gehabt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer der unter Nr. 1 b)
bestimmten Obliegenheiten bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als der
Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer
gewesen wäre. § 6 VVG bleibt unberührt.
11.5 Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung
des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entscheidung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 4, wenn die Verletzung nicht geeignet
war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen und wenn außerdem den Versicherungsnehmer oder Versicherten kein erhebliches Verschulden
trifft.
12 Besondere Verwirkungsgründe
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Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder Versicherte den Versicherungsfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalls, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer ein
Nachteil nicht entsteht.
13
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO)
VVG
§ 5 Billigungsklausel
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen
Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht.
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen
hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen
auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen Abweichungen
ist besonders aufmerksam zu machen.
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die
Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den
Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
§ 5a
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des
Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich
widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch
deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt
worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend
von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Aushändigung des
Versicherungsscheins.
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluss vereinbart werden.
Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem
Versicherungsschein, zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht
nach Absatz 1.
§ 6 Obliegenheitsverletzung
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt
des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den
Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als
eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats
nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zwecke der
Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer
längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages
seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt
erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht
belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat.
Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der
ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf
Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn
die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche
oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
(5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von
vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt
erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht
belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat.
Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der
ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse
bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein
Widerspruchsrecht nach § 5a hat.
§ 12 Verjährung; Klagefrist
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der
Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
in welchem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden,
so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers
gehemmt.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die
Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist
beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den
erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
§ 16 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten
Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen,
einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich
und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben,
so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn die
Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
unterblieben ist.
§ 17 Unrichtige Anzeige
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen
erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt
war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht
worden ist.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird,
die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die
Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 18 Rücktritt des Versicherers
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit
zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 19 Vertragsabschluss durch Vertreter
§ 8 Stillschweigende Verlängerung; Kündigung; Widerruf
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend
verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist
insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstrecken
soll.
© 6000-1027/14 12.03
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt nicht für die
Lebens- und Krankenversicherung.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde
Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile
gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen.
Auf das Kündigungsrecht können die Parteien in gegenseitigem Einverständnis bis zur
Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres
(1) (aufgehoben)
(2) Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an Hand schriftlicher, von dem
Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener
Anzeige eines Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im
Fall arglistiger Verschweigung zurücktreten.
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist
des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,
dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder
unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein
Verschulden zur Last fällt.
§ 20 Rücktritt
(1) Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Im Fall
des Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz nicht in Ansehung der Prämie ein anderes
bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen.
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§ 21 Leistungspflicht trotz Rücktritts
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktritts oder der Kündigung in
Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis in Ansehung des übrigen Teiles
zu kündigen; die Kündigung kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der
Versicherungsperiode geschehen, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine
Kündigung wirksam wird.
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt
seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung
dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
(3) Liegen in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen, auf welche sich
die Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter denen der Versicherer wegen
einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung von der Verpflichtung zur
Leistung frei ist, so findet auf die Befreiung die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende
Anwendung.
§ 22 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
§ 23 Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss
(1) Nach dem Abschluss des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme
durch einen Dritten gestatten.
§ 38 Verspätete Zahlung der ersten Prämie
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten
vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne
Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr
erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
§ 24 Fristlose Kündigung wegen Gefahrerhöhung
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der
Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so
braucht dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu
lassen.
§ 39 Fristbestimmung für Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftllich eine Zahlungsfrist von mindestens
zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen
2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne
Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr
Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung
bestanden hat.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten
Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
§ 25 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der
Gefahr eintritt.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit
der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der
Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen
der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach
der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden
ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt,
sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf
einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch
in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in § 23 Abs. 2
vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugehen müssen, eintritt, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der
Gefahr bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn
zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung
des Versicherers gehabt hat.
(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass
Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die
Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
§ 40 Prämie trotz Aufhebung des Versicherungsverhältnisses
(1) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen
Gefahrerhöhung auf Grund der Vorschriften des zweiten Titels durch Kündigung oder
Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer
angefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schluss der
Versicherungsperiode, in der er von der Verletzung der Obliegenheit, der Gefahrerhöhung oder von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung
erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur
Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
§ 26 Ausnahmen
Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 finden keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch
ein Ereignis, für welches der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
§ 27 Ungewollte Gefahrerhöhung
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von
dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu
kündigen. Die Vorschriften des § 24 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie
nach § 39 gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis zur Beendigung der
laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 zurück, so kann
er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Ist mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde in den Versicherungsbedingungen ein bestimmter Betrag für die
Geschäftsgebühr festgesetzt, so gilt dieser als angemessen.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis
erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Versicherer auf
Grund einer Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer den
auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der
Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
§ 28 Leistungsfreiheit wegen unterlassener Anzeige
(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen.
§ 48 Gerichtsstand der Agentur
(1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für
Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden,
das Gericht des Ortes zuständig, wo der Agent zur Zeit der Vermittlung oder Schließung
seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der
Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen
müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für
die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder
wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls
und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.
§ 29 Unerhebliche Gefahrerhöhung
§ 51 Überversicherung
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung
kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt
werden soll.
(1) Ergibt sich, dass die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
(Versicherungswert) erheblich übersteigt, so kann sowohl der Versicherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger
Wirkung, herabgesetzt wird.
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§ 29 a Gefahrerhöhung zwischen Stellung und Annahme des Antrags
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen
Stellung und Annahme des Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerhöhung, die
dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht bekannt war.
(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche
Maßnahme aus Anlass eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge
eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer das Verlangen nach Absatz 1 mit
Wirkung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.
§ 30 Teilrücktritt
(3) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich aus
Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist
Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung
Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schluss
Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften
dieses Titels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, in Ansehung eines Teils
der Gegenstände oder Personen vor, auf welche sich die Versicherung bezieht, so steht
dem Versicherer das Recht des Rücktritts oder der Kündigung für den übrigen Teil nur
zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den
gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.
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der
der
des
der
§ 55 Nur Ersatz des Schadens
§ 68 Mangel des Interesses
Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem
Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der Versicherung nicht oder
gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein
künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der
Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer
kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
§ 56 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden
nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt
dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis
zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall
des Interesses Kenntnis erlangt.
§ 58 Mehrere Versicherungen
(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich
Mitteilung zu machen.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein
Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg
oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt
dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung
entspricht.
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.
(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so
gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
§ 59 Doppelversicherung
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Betrag
haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt, der Versicherungsnehmer
aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
§ 69 Eintritt des Erwerbers
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge
verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig
obliegt. Findet auf eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann
der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem für ihn
maßgebenden Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) Der Versicherer hat in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
begründeten Forderungen die Veräußerung erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn
er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen,
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei
der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum
Schluss der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in
welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
§ 60 Beseitigung der Doppelversicherung
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung
entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen,
so kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die
Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag
herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunken ist. Sind
jedoch in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmen
der Versicherer geschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und Prämien verlangen.
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich
geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
§ 62 Abwendung und Minderung des Schadens
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei
die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten,
solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen
entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem
pflichtmäßigen Ermessen zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der
Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei
gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
§ 66 Ermittlungskosten
(1) Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des
ihm zur Last fallenden Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu
erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war.
(2) Die Kosten, welche dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei
denn, dass der Versicherungsnehmer nach dem Vertrag zu der Zuziehung verpflichtet
war.
(3) Bei einer Unterversicherung sind die dem Versicherer zur Last fallenden Kosten nur
nach dem in den §§ 56, 57 bezeichneten Verhältnis zu erstatten.
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§ 67 Gesetzlicher Forderungsübergang
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen
Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch
gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird
der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem
Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
(1) Wird die versicherte Sache von dem Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an
Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus
dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintritts laufende Versicherungsperiode
entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner.
§ 70 Kündigungsrecht
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine
Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt
an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis auf Grund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der
Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, jedoch nicht über die zur Zeit der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses laufende Versicherungsperiode hinaus;
eine Haftung des Erwerbers für die Prämie findet in diesen Fällen nicht statt.
§ 71 Anzeige der Veräußerung
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige
weder von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich gemacht, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen
müssen. Das Gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für
die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
§ 79 Kenntnis und Verhalten des Versicherungsnehmers und des Versicherten
(1) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung für
fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
Wissen geschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
(3) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen
und bei der Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt,
so braucht dieser den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten
geschlossen ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.
BGB
§ 286 Verzugsschaden
(1) Der Schuldner hat dem Gäubiger den durch den Verzug entstehenden Schaden zu
ersetzen.
(2) Hat die Leistung infolge des Verzugs für den Gläubiger kein Interesse, so kann dieser
unter Ablehnung der Leistung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die für
das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 finden
entsprechende Anwendung.
§ 288 Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr zu
verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
16
ZPO
§ 17 Allg. Gerichtsstand juristischer Personen usw.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen
Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereinen und derjenigen Stiftungen,
Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch
ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die
Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen
Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können,
bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist
ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
(1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes
eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können
gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei
dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das
Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die
Vertragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
HGB
§ 352 Gesetzlicher Zinssatz
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluss der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das Gleiche gilt,
wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung
des Zinsfußes versprochen sind.
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(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das
Jahr zu verstehen.
17
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und
wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die früher gebräuchlichen Verfahren.
Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenerhebung, -verarbeitung
und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder so weit es zur
Wahrung berechtigter Interessen der Daten verarbeitenden Stelle erforderlich ist und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Einwilligungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese
gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der
Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren
jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz
oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie
in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Schweigepflichtentbindungserklärung
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung)
voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher
im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir erheben und speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das
sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme,
Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines
Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und
ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei
Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich
der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil
der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen
entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer,
Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags, sowie im
Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
gestellt.
In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, bei jeder
Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B.
frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere
Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu
schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben,
wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
4. Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer
zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu
bestehen beim GDV und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme.
Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken,
die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur so weit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele:
Kfz-Versicherer – Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von
Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
Lebensversicherer – Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw.
Annahme mit Beitragszuschlag
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– aus versicherungsmedizinischen Gründen,
– aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,
– wegen verweigerter Nachuntersuchung;
Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers;
Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge.
– vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret
begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung.
Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung.
Sachversicherer – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt
oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt
wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs.
Transportversicherer
– Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen,
insbesondere in der Reisegepäckversicherung.
Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.
Unfallversicherer
– Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
– Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall,
wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen,
– außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder
Klageerhebung auf Leistung.
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.
Allgemeine Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie
von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere
Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden
durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden
Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen.
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder
die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie
Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Ihre Kontonummer und
Bankleitzahl, d. h. ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in
einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name,
Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen
Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann man eingehende Post immer
richtig zuordnen und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt
werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen korrekt verbucht werden.
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von
den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur
Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des BDSG zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten - bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.
Der WGV-Versicherungsgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an:
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
Württ. Gemeinde-Rechtsschutz-Versicherung AG
WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG
WGV-Schwäbische Lebensversicherung AG
WGV-Informatik GmbH
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden
Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Versicherungsangelegenheiten und
Finanzdienstleistungen (z. B. Krankenversicherungen, Bausparverträge, Kapitalanlagen,
Kredite, Immobilien) auch mit anderen Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,
Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe
zusammen.
Zurzeit kooperieren wir mit: Landesbausparkasse Baden-Württemberg
Sparkassen Pensionskasse AG
Süddeutsche Krankenversicherung a.G.
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. Für die Datenverarbeitung
der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie
durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen
Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch
Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u. a.
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen
Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des
Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich
zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den
zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über
Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und
vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für
unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen
Rechtsschutzversicherer
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft, sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein
Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
– vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten.
– Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens
3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten.
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den
betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
Zweck: Risikoprüfung.