Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)

Sicherheitsdirektion
Strassenverkehrsamt
Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) per 1. Juli 2016
Sehr geehrte Damen und Herren
Bekanntlich treten per 1. Juli 2016 diverse Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
in Kraft, welche hauptsächlich die Verkehrsmedizin betreffen. Die entsprechenden Gesetzestexte
und Erläuterungen finden Sie hier. Wir werden nachfolgend die wichtigsten Änderungen stichwortartig auflisten und die entsprechenden Links angeben:
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Nur noch 2 med. Gruppen: Nicht-Berufskategorien (Gr. 1) und Berufskategorien (Gr. 2);
Änderung der med. Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV): Die wichtigsten Änderungen
finden Sie hier;
Wichtiger Hinweis zu den Sehwerten: Liegt die Sehschärfe bei der 1. med. Gruppe beim
besseren Auge unter 0,7, beim schlechteren unter 0,2 oder beim einäugigen Sehen unter 0,8,
so ist der kantonalen Behörde ein Zeugnis eines Augenarztes einzureichen (Art. 9 Abs. 4
VZV). Dies gilt auch bei Untersuchungen von Seniorinnen und Senioren. Das Strassenverkehrsamt bietet zum augenärztl. Untersuch auf. Bitte geben Sie den Verdacht auf fortschreitende Augenkrankheiten unbedingt an, da die Fahrerlaubnis i.d.R. vorläufig bestehen bleibt.
Einführung des Stufensystems bei den Arztpersonen. Informationen finden Sie hier.
Wichtiger Hinweis: Das Strassenverkehrsamt Zug akzeptiert auf den Stufen 2-4 ausschliesslich fortgebildete Arztpersonen (von der Ventilklausel macht der Kanton Zug keinen
Gebrauch), auf der Stufe 1 hat zumindest eine Selbstdeklaration zu erfolgen. Die Selbstdeklaration können Sie hier vornehmen; das Fortbildungsangebot finden Sie hier.
Wichtige Hinweise zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse
Mit "emedko" steht in den Kantonen AG, LU, ZH und ZG ein elektronisches Übermittlungssystem
für die ärztlichen Untersuchungsergebnisse zur Verfügung. Ein kurzes Informationsvideo zu
emedko finden Sie hier. Im Kanton Zug werden aktuell rund 75 % aller periodischen Zeugnisse
per emedko übermittelt. Dies erleichtert Ihnen und uns die Arbeit erheblich. Sollten Sie emedko
noch nicht nutzen, bitten wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen ([email protected]; Tel:
041 728 50 37). Arztpersonen, die emedko bereits nutzen, werden feststellen, dass emedko an
die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden musste. Das Papierzeugnis finden Sie hier.
Liegt das Untersuchungsergebnis nicht rechtzeitig vor, wird der betroffenen Person gemäss
Weisung des Sicherheitsdirektors vom 18. Dezember 2015 gegen eine Gebühr von Fr. 50. -- ein
Mahnschreiben mit einer Nachfrist von 20 Tagen zugestellt. Aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass die Untersuchungsergebnisse dem Strassenverkehrsamt unverzüglich nach der Untersuchung zu gestellt werden (am schnellsten und sichersten per emedko).
Wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Arbeit im Dienste der Verkehrssicherheit . Allfällige Fragen
beantworten wir gerne per Telefon unter 041 728 50 37 oder per Mail ([email protected]).
Steinhausen, 27. Juni 2016
Strassenverkehrsamt
Markus Feer, Amtsleiter
CH-34092
Patrik Brunner, Bereichsleiter Recht
Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen
T +41 41 728 47 11, F +41 41 728 47 27
www.zg.ch/strassenverkehrsamt