Sicherheitsdirektion Strassenverkehrsamt Import eines ausländischen Fahrzeuges - Was ist zu tun? Stand: 22.02.2016 Grundlagen Gemäss Art. 115 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) müssen ausländische Fahrzeuge mit gültiger Zulassung mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen sein: - bis spätestens 12 Monate nach der persönlichen Einreise in die Schweiz oder der Standortdauer des Fahrzeuges; bis spätestens 1 Monat nach der Einfuhr des Fahrzeuges, wenn die persönliche Einreise in die Schweiz länger als 12 Monate in der Schweiz zurückliegt. Vor der ordentlichen Zulassung muss das Fahrzeug verzollt und in der Schweiz amtlich geprüft werden. 1. Verzollung Grundsätzlich muss jedes einzuführende Fahrzeug zuerst verzollt werden. Bitte kontaktieren Sie das Zollamt beim Grenzübergang oder jenes in Luzern: Zollamt Luzern Luzernerstrasse 88 6014 Luzern Tel. 058 465 67 70 Fax. 058 465 67 77 Wurde die Verzollung vorgenommen, händigt Ihnen das Zollamt folgende Dokumente aus: - Prüfungsbericht 13.20 A (hellgelbes Dokument mit Zollstempel unten rechts) Zollbewilligung (z.B. 18.44 Übersiedlungsgut) Sofern Sie das Fahrzeug für einen befristeten Zeitraum zollfrei verwenden können, erhalten Sie nur die Zollbewilligung 15.30 oder 15.40. 2. Amtliche Fahrzeugprüfung Damit wir die Fahrzeugprüfung optimal vorbereiten und die eigentliche Prüfzeit festlegen kö nnen, bitten wir Sie, uns folgende Dokumente einzureichen: - - CH-34092 Ausgefülltes Formular Anmeldung für die Prüfung eines Fahrzeuges Kopie Ausländerausweis oder Handelsregisterauszug Prüfungsbericht 13.20 A und Zollquittung oder Zollbewilligung (18.44, 18.45, 18.46, 15.30, 15.40) Bescheinigung über die Einhaltung der technischen Fahrzeugvorschriften (z.B. EG-Übereinstimmungsgenehmigung (COC) -> sofern die Zollbewilligung 18.44, 18.45 oder 18.46 vorliegt, benötigen wir diese Bescheinigung nicht). Ausländische Zulassungspapiere (z.B. Zulassungsbescheinigungen) Öffnungszeiten Montag bis Freitag: 07.30 - 11.45 h 13.00 - 16.30 h Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen T 041 728 47 11, F 041 728 47 27 www.zg.ch/strassenverkehrsamt Seite 2/2 - - Abgaswartungsdokument (Die Abgaswartung muss bei einer CH-Garage durchgeführt werden) Kein Abgas-Wartungsdokument wird benötigt, wenn das Fahrzeug mit Fremdzü ndungsmotor mindestens die Abgasvorschrift Euro 3 und mit Selbstzündungsmotor mi ndestens Euro 4 erfüllt. Evtl. Zusatzdokumente bei spez. Fahrzeugänderungen (z.B. Felgen, Fahrwerk etc.) Bitte reichen Sie uns die obigen Dokumente ein: Persönlich: Strassenverkehrsamt Zug -> Büro 015 "Auskunft Prüfungen" oder Postweg: Strassenverkehrsamt Zug, Prüfungen, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen Sobald uns die vollständigen Unterlagen vorliegen, senden wir Ihnen innert 10 Arbeitstagen das entsprechende Aufgebot zu. Die Wartefrist für die Fahrzeugprüfung kann 4 Wochen betragen. 3. Fahrzeugzulassung Wurde die Fahrzeugprüfung bestanden, kann das Fahrzeug im Kanton Zug ordentlich immatrikuliert werden. Für die Zulassung benötigen wir folgende Dokumente: - - Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft (Da der Versicherungsnachweis lediglich 30 Tage gültig ist, empfehlen wir Ihnen, diesen erst rund eine Woche vor der amtlichen Fahrzeugprüfung zu bestellen. Ihre Versicherungsgesellschaft wird uns den Versicherungsnachweis elektronisch zur Verfügung stellen.) Kopie Ausländerausweis oder Handelsregisterauszug Fahrzeugprüfungsbericht Prüfungsbericht 13.20 A und Zollquittung oder Zollbewilligung (18.44, 18.45, 18.46, 15.30 oder 15.40) Ausländisches Zulassungspapier (z.B. Zulassungsbescheinigungen) Ausländische Kontrollschilder (sofern diese gültig sind) Nach erfolgreicher Zulassung können wir Ihnen den schweizerischen Fahrzeugausweis und die Zuger Kontrollschilder am Schalter aushändigen. Die gültigen ausländischen Kontrollschilder sowie die Zulassungspapiere werden gemäss Art. 115 Abs. 6 VZV eingezogen und vernichtet. Für die Schweizer Zulassung und den Einzug bzw. die Vernichtung der bisherigen Kontrollschilder / der Fahrzeugzulassungspapiere, werden wir Ihnen Immatrikulationsbestätigungen in dreifacher schriftlicher Ausführung aushändigen. Mit diesen Immatrikulationsbestätigungen sind Sie aufgefordert, Ihr Fahrzeug eigenverantwortlich an den ausländischen Stellen (Strassenverkehrsbehörde und Versicher er) abzumelden. An die Zulassungsbehörde von Deutschland senden wir ein Exemplar der Immatrikulationsbestätigung direkt zu.
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