Import eines ausländischen Fahrzeuges - Was ist zu tun?

Sicherheitsdirektion
Strassenverkehrsamt
Import eines ausländischen Fahrzeuges - Was ist zu tun?
Stand: 22.02.2016
Grundlagen
Gemäss Art. 115 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) müssen ausländische Fahrzeuge
mit gültiger Zulassung mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen sein:
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bis spätestens 12 Monate nach der persönlichen Einreise in die Schweiz oder der
Standortdauer des Fahrzeuges;
bis spätestens 1 Monat nach der Einfuhr des Fahrzeuges, wenn die persönliche Einreise in die Schweiz länger als 12 Monate in der Schweiz zurückliegt.
Vor der ordentlichen Zulassung muss das Fahrzeug verzollt und in der Schweiz amtlich geprüft
werden.
1. Verzollung
Grundsätzlich muss jedes einzuführende Fahrzeug zuerst verzollt werden. Bitte kontaktieren
Sie das Zollamt beim Grenzübergang oder jenes in Luzern:
Zollamt Luzern
Luzernerstrasse 88
6014 Luzern
Tel. 058 465 67 70
Fax. 058 465 67 77
Wurde die Verzollung vorgenommen, händigt Ihnen das Zollamt folgende Dokumente aus:
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Prüfungsbericht 13.20 A (hellgelbes Dokument mit Zollstempel unten rechts)
Zollbewilligung (z.B. 18.44 Übersiedlungsgut)
Sofern Sie das Fahrzeug für einen befristeten Zeitraum zollfrei verwenden können, erhalten Sie
nur die Zollbewilligung 15.30 oder 15.40.
2. Amtliche Fahrzeugprüfung
Damit wir die Fahrzeugprüfung optimal vorbereiten und die eigentliche Prüfzeit festlegen kö nnen, bitten wir Sie, uns folgende Dokumente einzureichen:
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CH-34092
Ausgefülltes Formular Anmeldung für die Prüfung eines Fahrzeuges
Kopie Ausländerausweis oder Handelsregisterauszug
Prüfungsbericht 13.20 A und Zollquittung oder Zollbewilligung (18.44, 18.45, 18.46,
15.30, 15.40)
Bescheinigung über die Einhaltung der technischen Fahrzeugvorschriften
(z.B. EG-Übereinstimmungsgenehmigung (COC) -> sofern die Zollbewilligung 18.44,
18.45 oder 18.46 vorliegt, benötigen wir diese Bescheinigung nicht).
Ausländische Zulassungspapiere (z.B. Zulassungsbescheinigungen)
Öffnungszeiten Montag bis Freitag:
07.30 - 11.45 h
13.00 - 16.30 h
Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen
T 041 728 47 11, F 041 728 47 27
www.zg.ch/strassenverkehrsamt
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Abgaswartungsdokument
(Die Abgaswartung muss bei einer CH-Garage durchgeführt werden)
Kein Abgas-Wartungsdokument wird benötigt, wenn das Fahrzeug mit Fremdzü ndungsmotor mindestens die Abgasvorschrift Euro 3 und mit Selbstzündungsmotor mi ndestens Euro 4 erfüllt.
Evtl. Zusatzdokumente bei spez. Fahrzeugänderungen (z.B. Felgen, Fahrwerk etc.)
Bitte reichen Sie uns die obigen Dokumente ein:
 Persönlich: Strassenverkehrsamt Zug -> Büro 015 "Auskunft Prüfungen" oder
 Postweg: Strassenverkehrsamt Zug, Prüfungen, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen
Sobald uns die vollständigen Unterlagen vorliegen, senden wir Ihnen innert 10 Arbeitstagen
das entsprechende Aufgebot zu. Die Wartefrist für die Fahrzeugprüfung kann 4 Wochen betragen.
3. Fahrzeugzulassung
Wurde die Fahrzeugprüfung bestanden, kann das Fahrzeug im Kanton Zug ordentlich immatrikuliert werden. Für die Zulassung benötigen wir folgende Dokumente:
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Versicherungsnachweis einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft
(Da der Versicherungsnachweis lediglich 30 Tage gültig ist, empfehlen wir Ihnen, diesen erst rund eine Woche vor der amtlichen Fahrzeugprüfung zu bestellen. Ihre Versicherungsgesellschaft wird uns den Versicherungsnachweis elektronisch zur Verfügung
stellen.)
Kopie Ausländerausweis oder Handelsregisterauszug
Fahrzeugprüfungsbericht
Prüfungsbericht 13.20 A und Zollquittung oder Zollbewilligung (18.44, 18.45, 18.46,
15.30 oder 15.40)
Ausländisches Zulassungspapier (z.B. Zulassungsbescheinigungen)
Ausländische Kontrollschilder (sofern diese gültig sind)
Nach erfolgreicher Zulassung können wir Ihnen den schweizerischen Fahrzeugausweis und die
Zuger Kontrollschilder am Schalter aushändigen. Die gültigen ausländischen Kontrollschilder
sowie die Zulassungspapiere werden gemäss Art. 115 Abs. 6 VZV eingezogen und vernichtet.
Für die Schweizer Zulassung und den Einzug bzw. die Vernichtung der bisherigen Kontrollschilder / der Fahrzeugzulassungspapiere, werden wir Ihnen Immatrikulationsbestätigungen in
dreifacher schriftlicher Ausführung aushändigen.
Mit diesen Immatrikulationsbestätigungen sind Sie aufgefordert, Ihr Fahrzeug eigenverantwortlich an den ausländischen Stellen (Strassenverkehrsbehörde und Versicher er) abzumelden.
An die Zulassungsbehörde von Deutschland senden wir ein Exemplar der Immatrikulationsbestätigung direkt zu.