Empfänger per E-Mail Schifffahrtspolizeiliche Anordnung Nr.: 08/16

SCHWEIZERISCHE RHEINHÄFEN
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Empfänger per E-Mail
Gruppe: SA BiSchi Basel - Rheinfelden
Schifffahrtspolizeiliche Anordnung Nr.: 08/16 CH
Streckenabschnitt Basel - Birsfelden
Widerruf der SA Nr. 07/16 (Aufhebung der Lotsenpflicht)
Untiefe in der Einfahrt unterer Schleusenvorhafen Birsfelden
Eingeschränkte Einfahrtsbreite
(Rhein km 163,50 – 164,00)
Als Folge des Hochwassers lagert sich in der Einfahrt des unteren Schleusenvorhafens Birsfelden,
linksrheinisch, im Abstand von 50 m zur Hakenbuhne, Sediment ab.
Die Schifffahrt wird angewiesen, mit der nötigen Sorgfalt und grösstmöglichem Abstand zur Hakenbuhne in den Vorhafen ein- bzw. auszufahren.
In dem genannten Bereich besteht Verbot des Begegnens und Überholens; die aus dem
Schleusenvorhafen ausfahrenden Fahrzeuge haben Vorfahrt.
Diese Anordnung gilt ab sofort bis auf Widerruf.
Die Baggerarbeiten werden gemäss SA Nr.06/16 durchgeführt.
Die Berg- und Talfahrt wird durch die Revierzentrale geregelt, UKW Kanal 18, bzw. unter Mithilfe
der Schleuse Birsfelden, UKW Kanal 22.
Auskünfte erteilt die Revierzentrale Basel:  +41 61 639 95 30 / UKW-Kanal 18.
Vielen Dank für die Rücksichtnahme und allzeit gute Fahrt.
Basel, 14. Juni 2016 BLR
SCHWEIZERISCHE RHEINHÄFEN
Schifffahrt und Hafenbetrieb
GH-2.7-20160614-SA 0816 CH-Untiefe UW Baggerung KWB.docx