39673186-4 init Umwandlungsbericht des Vorstands_V9

Umwandlungsbericht
des Vorstands der init innovation in traffic systems AG
über die formwechselnde Umwandlung
der init innovation in traffic systems AG, Karlsruhe, Deutschland,
in die
Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft
(Societas Europaea, SE)
Seite 1 des Umwandlungsberichts
Inhaltsverzeichnis
Seite
I. Einleitung...................................................................................................................................................... 6
II. Die init AG ................................................................................................................................................... 9
1.
init AG und init Group ......................................................................................................... 9
2.
Unternehmensgeschichte .................................................................................................. 9
3.
Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand .............................................. 10
4.
Überblick über die Gesellschaften der init Group ................................................. 11
5.
Kapital und Aktionäre ....................................................................................................... 13
a)
Grundkapital............................................................................................................. 13
b)
Genehmigtes Kapital ............................................................................................. 13
c)
Bedingtes Kapital.................................................................................................... 14
d)
Aktionäre und Börsenhandel ............................................................................. 14
6.
Organe der init AG............................................................................................................. 16
a)
Der Vorstand ............................................................................................................ 17
b)
Der Aufsichtsrat ...................................................................................................... 18
7.
Geschäftstätigkeit und wesentliche Kennzahlen .................................................... 19
8.
Corporate Governance ..................................................................................................... 21
9.
Mitarbeiter und Unternehmensmitbestimmung .................................................... 21
III. Wesentliche Aspekte für die Umwandlung ................................................................................ 22
1.
Gründe für die Umwandlung ......................................................................................... 22
2.
Alternativen zur Umwandlung ...................................................................................... 23
3.
Kosten der Umwandlung................................................................................................. 23
IV. Durchführung der formwechselnden Umwandlung der init AG in die init SE .............. 25
1.
Aufstellung des Umwandlungsplans .......................................................................... 25
2.
Kapitaldeckungsbescheinigung .................................................................................... 26
3.
Offenlegung ......................................................................................................................... 28
4.
Hauptversammlung der init AG .................................................................................... 28
5.
Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der init SE ................................ 29
6.
Vollzug der Umwandlung zur init SE .......................................................................... 30
7.
Konstituierung des Aufsichtsrats.................................................................................. 32
V. Vergleich der init AG und der init SE, unter besonderer Berücksichtigung der
Rechtsstellung der Aktionäre .................................................................................................... 34
1.
Einführung ............................................................................................................................ 34
2.
Allgemeine Vorschriften .................................................................................................. 35
a)
Rechtspersönlichkeit ............................................................................................. 35
b)
Grundkapital, Ausgestaltung der Aktien ....................................................... 35
c)
Sitz ............................................................................................................................... 36
d)
Deutscher Corporate Governance Kodex...................................................... 37
e)
Mitteilungspflichten .............................................................................................. 37
Seite 2 des Umwandlungsberichts
3.
4.
5.
Gründung einer SE............................................................................................................. 38
Kapitalerhaltung, Gleichbehandlung der Aktionäre.............................................. 39
Verfassung der Gesellschaft und Organe.................................................................. 39
a)
Vorstand..................................................................................................................... 41
(1) Leitung der Gesellschaft .......................................................................... 41
(2) Zusammensetzung..................................................................................... 41
(3) Geschäftsführung ....................................................................................... 41
(4) Vertretung ..................................................................................................... 42
(5) Bestellung und Abberufung ................................................................... 43
(6) Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder,
Wettbewerbsverbot,
Kreditgewährung
an
Vorstandsmitglieder .................................................................................. 43
(7) Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung und
Zahlungsunfähigkeit .................................................................................. 44
(8) Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit .............................................. 44
(9) Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat ............................... 45
(10) Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft................................ 47
b)
Aufsichtsrat ............................................................................................................... 48
(1) Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats ........................... 48
(2) Statusverfahren
über
die
Zusammensetzung
des
Aufsichtsrats ................................................................................................. 49
(3) Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder .......... 50
(4) Bestellung des Aufsichtsrats................................................................... 51
(5) Amtszeit ......................................................................................................... 52
(6) Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder ........................................... 53
(7) Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern .................. 54
(8) Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum
Aufsichtsrat ................................................................................................... 54
(9) Innere Ordnung des Aufsichtsrats ....................................................... 55
(10) Einberufung des Aufsichtsrats ............................................................... 56
(11) Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats ............................................ 57
(12) Sorgfaltspflichten und Verschwiegenheitspflichten der
Aufsichtsratsmitglieder............................................................................. 59
(13) Vertretung
der
Gesellschaft
gegenüber
Vorstandsmitgliedern ................................................................................ 60
(14) Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, Verträge mit
Aufsichtsratsmitgliedern,
Kreditgewährung
an
Aufsichtsratsmitglieder............................................................................. 60
c)
Hauptversammlung ............................................................................................... 61
(1) Zuständigkeiten der Hauptversammlung.......................................... 61
(2) Entlastung des Vorstands bzw. des Aufsichtsrat............................. 63
(3) Einberufung der Hauptversammlung, Organisation und
Ablauf .............................................................................................................. 63
Seite 3 des Umwandlungsberichts
(4)
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen einer
Minderheit/Ergänzungen der Tagesordnung auf Verlangen
einer Minderheit ......................................................................................... 64
(5) Organisation und Ablauf der Hauptversammlung ........................ 66
(6) Auskunfts-, Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der
Hauptversammlung ................................................................................... 66
(7) Geschäftsordnung ...................................................................................... 67
(8) Einfache (nicht satzungsändernde) Beschlüsse der
Hauptversammlung ................................................................................... 68
(9) Satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung ............. 69
(10) Ersatzansprüche
gegen
Gesellschaftsorgane,
Aktionärsklagen .......................................................................................... 71
Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss........................................................ 71
Kapitalmaßnahmen ........................................................................................................... 71
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen ......... 72
Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses; Sonderprüfung wegen
unzulässiger Unterbewertung ....................................................................................... 72
Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft;
Sitzverlegungsbeschluss .................................................................................................. 73
Verbundene Unternehmen ............................................................................................. 73
Straf- und Bußgeldvorschriften..................................................................................... 74
VI. Erläuterungen des Umwandlungsplans und der SE-Satzung ............................................. 75
1.
Erläuterungen des Umwandlungsplans ..................................................................... 75
a)
Formwechselnde Umwandlung (§ 1 des Umwandlungsplans) ............. 75
b)
Firma, Sitz, Grundkapital und SE-Satzung, keine Barabfindung
(§ 2 des Umwandlungsplans) ............................................................................. 76
c)
Organe der SE (§ 3 des Umwandlungsplans)............................................... 78
d)
Angaben zum Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung über
die Beteiligung der Arbeitnehmer (§ 4 des Umwandlungsplans) ........ 80
(1) Grundlagen (§ 4 Abs. 1)............................................................................ 80
(2) Einleitung des Verfahrens (§ 4 Abs. 2) ................................................ 83
(3) Konstituierung des BVG (§ 4 Abs. 3) .................................................... 84
(4) Verhandlungen zwischen dem Vorstand der init AG und
dem BVG (§ 4 Abs. 4)................................................................................. 86
(5) Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der
init SE (§ 4 Abs. 5) ....................................................................................... 87
(6) Nichtaufnahme bzw. Abbruch bereits aufgenommener
Verhandlungen (§ 4 Abs. 6)..................................................................... 89
(7) Gesetzliche Auffangregelungen (§ 4 Abs. 7) .................................... 90
(8) Kosten (§ 4 Abs. 8) ...................................................................................... 92
e)
Weitere Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen (§ 5 des Umwandlungsplans) ................................................. 92
f)
Sonderrechte und Sondervorteile (§ 6 des Umwandlungsplans)......... 93
Seite 4 des Umwandlungsberichts
2.
g)
Abschlussprüfer (§ 7 des Umwandlungsplans) ........................................... 94
h)
Gründungs-/Umwandlungskosten (§ 8 des Umwandlungsplans) ....... 94
Erläuterungen der Satzung der init SE ....................................................................... 95
a)
Firma, Sitz und Geschäftsjahr (§ 1 der SE-Satzung)................................... 95
b)
Gegenstand des Unternehmens (§ 2 der SE-Satzung) ............................. 96
c)
Bekanntmachungen, Geschäftsjahr (§ 3 der SE-Satzung) ....................... 97
d)
Grundkapital (§ 4 der SE-Satzung) ................................................................... 97
e)
Dualistische Struktur, Organe der Gesellschaft (§ 5 der SESatzung) ..................................................................................................................... 99
f)
Der Vorstand .......................................................................................................... 100
(1) Zusammenstellung und Geschäftsführung (§ 6 der SESatzung) ....................................................................................................... 100
(2) Vertretung (§ 7 der SE-Satzung) ......................................................... 100
g)
Der Aufsichtsrat .................................................................................................... 101
(1) Zusammensetzung,
Amtsdauer,
Amtsniederlegung,
Ersatzmitglieder (§ 8 der SE-Satzung)............................................... 101
(2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter
(§ 9 der SE-Satzung) ................................................................................ 101
(3) Einberufung (§ 10 der SE-Satzung) .................................................... 102
(4) Beschlussfassung, Willenserklärungen des Aufsichtsrats
(§ 11 der SE-Satzung) .............................................................................. 102
(5) Änderungen der Satzungsfassung (§ 12 der SE-Satzung) ........ 103
(6) Zustimmungsbedürftige Geschäfte (§ 13 der SE-Satzung) ...... 103
(7) Vergütung (§ 14 der SE-Satzung) ....................................................... 104
h)
Die Hauptversammlung ..................................................................................... 105
(1) Einberufung der Hauptversammlung (§ 15 der SE-Satzung) ... 105
(2) Vorsitz
in
der
Hauptversammlung,
Stimmrecht,
Beschlussfassung
in
der
Hauptversammlung,
Rechnungslegung, Gewinnbeteiligung junger Aktien (§§ 16
- 19 der SE-Satzung) ............................................................................... 106
VII. Auswirkungen der Umwandlung................................................................................................ 108
1.
Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen ..................................................................... 108
a)
Rechtswirkungen der Umwandlung .............................................................. 108
b)
Dividendenberechtigung................................................................................... 108
c)
Anteilsverhältnisse der init SE nach der Umwandlung........................... 109
2.
Bilanzielle Auswirkungen der Umwandlung .......................................................... 109
3.
Steuerliche Auswirkungen der Umwandlung ........................................................ 109
4.
Folgen der Umwandlung für Wertpapier und Börsenhandel .......................... 110
a)
Auswirkungen auf die Aktien der init AG .................................................... 110
b)
Auswirkungen auf die Börsennotierung ...................................................... 110
Seite 5 des Umwandlungsberichts
I.
Einleitung
Der Vorstand der init innovation in traffic systems AG mit Sitz in Karlsruhe ("init AG"
oder "Gesellschaft") schlägt der Hauptversammlung vor, die init AG formwechselnd in
eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, „SE“) umzuwandeln. Die
formwechselnde Umwandlung beruht auf Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung
(EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) ("SE-VO") i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.
2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen
Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 („SEAG“) und i.V.m. dem Gesetz über die
Beteiligung
der
Arbeitnehmer
in
einer
Europäischen
Gesellschaft
(SE-
Beteiligungsgesetz) vom 22. Dezember 2004 („SEBG“).
Der Aufsichtsrat hat am 7. Dezember 2015 per Aufsichtsratsbeschluss diesem Vorhaben
zugestimmt und einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 in
der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der init AG am 21. Juli 2016
verabschiedet.
Grundlage der Umwandlung der init AG in eine SE ist der am 8. Juni 2016 vom Vorstand
der init AG beschlossene und aufgestellte Umwandlungsplan („Umwandlungsplan“).
Dieser Umwandlungsplan wurde am 8. Juni 2016 notariell beurkundet (UR Nr. 3 UR
1208/2016 des Notars Dr. Thomas Morlock mit dem Amtssitz in Karlsruhe). Dem
Umwandlungsplan ist die zukünftige Satzung der init innovation in traffic systems SE
(„SE-Satzung“) als Anlage beigefügt.
Der Umwandlungsplan bedarf der Zustimmung und die Satzung der Genehmigung
durch die Hauptversammlung der init AG (Art. 37 Abs. 7 SE-VO). Der Vorstand der init
Seite 6 des Umwandlungsberichts
AG legt deshalb der Hauptversammlung der init AG am 21. Juli 2016 den
Umwandlungsplan nebst SE-Satzung zur Beschlussfassung und Zustimmung vor.
Vor der Entscheidung der Hauptversammlung ist von einem oder mehreren gerichtlich
bestellten unabhängigen Sachverständigen („Kapitaldeckungsprüfer“) gemäß Art. 37
Abs. 6 SE-VO zu bescheinigen, dass die Gesellschaft über Nettovermögenswerte
mindestens in Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht
ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss
vom 12. April 2016 die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Mannheim, zum Kapitaldeckungsprüfer bestellt. Der Kapitaldeckungsprüfer hat seine
Prüfung durchgeführt und am 9. Juni 2016 bescheinigt, dass die nach Art. 37 Abs. 6 SEVO notwendige Kapitaldeckung vorliegt („Kapitaldeckungsbescheinigung“).
Die Beteiligung der Arbeitnehmer der init innovation in traffic systems SE („init SE“)
(Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung –, durch
das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der SE Einfluss nehmen
können) richtet sich nach dem SEBG. Das SEBG setzt die Richtlinie 2001/86/EG des
Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft
hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ("SE-Beteiligungsrichtlinie") um. Ferner
finden die Umsetzungsbestimmungen zur SE-Beteiligungsrichtlinie in den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("EU") und den Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") Anwendung, in denen
die init AG und ihre Konzerngesellschaften Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Umwandlung erfolgt unter Beibehaltung der Identität des Rechtsträgers, d.h. die
Umwandlung hat weder die Auflösung der init AG noch die Gründung einer neuen
juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht
daher unverändert fort.
Seite 7 des Umwandlungsberichts
Zur Unterstützung der Aktionäre hat der Vorstand der init AG gemäß Art. 37 Abs. 4 SEVO diesen Bericht erstellt. Der Bericht erläutert und begründet die rechtlichen und
wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung sowie die Auswirkungen, die der Übergang
zur Rechtsform der SE für die Aktionäre und Arbeitnehmer haben wird.
Der Bericht erhält Informationen über die init AG (Abschnitt II.), die wesentlichen
Aspekte der Umwandlung (Abschnitt III.), die Durchführung der Umwandlung
(Abschnitt IV.), einen Vergleich zwischen der init AG und der init SE unter besonderer
Berücksichtigung der Rechtsstellung der Aktionäre (Abschnitt V.) Erläuterungen des
Umwandlungsplans und der Satzung der init SE (Abschnitt VI.) sowie eine Darstellung
der
Auswirkungen
der
Umwandlung
(Abschnitt
VII.)
einschließlich
sonstiger
gesellschaftsrechtlicher Folgen, bilanzieller und steuerlicher Auswirkungen und die
Folgen der Umwandlung auf die Börsennotierung der init SE.
Hinsichtlich der Darstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich der
Umwandlungsbericht auf eine kurze Zusammenfassung, da die Geschäftstätigkeit der
Gesellschaft aufgrund der identitätswahrenden Umwandlung der init AG in die
Rechtsform
der
SE
unberührt
bleibt.
Zur
weiteren
Information
über
die
Geschäftstätigkeit der init AG wird deshalb auch auf den im Geschäftsbericht 2015
enthaltenen zusammengefassten Lagebericht 2015 verwiesen (abrufbar unter www.initka.de/de/investor_relations/unternehmenszahlen.php).
Seite 8 des Umwandlungsberichts
II.
Die init AG
1.
init AG und init Group
Die
init
AG
ist
die
strategische
Management-Holding
der
init-
Konzerngesellschaften. Die init AG und ihre Konzerngesellschaften werden
nachfolgend zusammen auch als „init Group“ bezeichnet.
2.
Unternehmensgeschichte
Das Unternehmen wurde 1983 als Universitäts-Spin-Off von Dr.-Ing. Gottfried
Greschner in Karlsruhe gegründet. Aus dem Projekt „Bedarfsgesteuerter
Busverkehr“ wurde die INIT Innovative Informatikanwendungen in Transport-,
Verkehrs- und Leitsystemen GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der init
innovation in traffic systems AG, und heute einer der weltweit führenden Anbieter
von integrierten Planungs-, Dispositions-, Telematik- und Ticketinglösungen für
Busse und Bahnen.
Bereits 1988 schaffte das Unternehmen mit der Beauftragung des ersten
Rechnergesteuerten Betriebsleitsystems (RBL) in Osnabrück den Marktdurchbruch
in Deutschland, zwei Jahre später folgte das erste europäische Großprojekt in
Stockholm. Mit dem Markteintritt in den USA und der Gründung einer
nordamerikanischen Tochtergesellschaft tat init 1999 den entscheidenden Schritt
zur Internationalisierung. Der Börsengang im Juli 2001 verschaffte der init
innovation in traffic systems AG die notwendigen Ressourcen für die weitere
Expansion. So konnte die init AG in der Folge neue Märkte erschließen und
gründete nach dem Gewinn von Großprojekten 2006, 2007, 2008, 2010, 2011,
Seite 9 des Umwandlungsberichts
2012 und 2013 weitere Tochtergesellschaften in den USA, Kanada, Australien,
Dubai, Finnland, Großbritannien, Schweiz und Singapur.
Als Innovationsführer prägt init seit mehr als 33 Jahren die Zukunft der Mobilität
und unterstützt Verkehrsbetriebe dabei, den Personennahverkehr attraktiver,
schneller, pünktlicher und effizienter zu gestalten. Mit Innovationen wie dem
ersten Objektorientierten ITCS-Design (1997), einer VoIP-Lösung für Betriebsfunk
(1999), dem ersten Bordrechner basierend auf Windows XP Embedded (2002),
einem
mandantenfähigen
Zentralsystem
(2007),
der
Echtzeit-
Umsteigeinformation im Fahrzeug (2010), einer ersten Android Bordrechner App
für Bedarfsverkehr (2012) sowie einem ID-/Account-basierten Ticketing (2015)
erschloss init neue Technologie- und Anwendungsbereiche.
Darüber hinaus ergänzte die init AG sukzessive durch unternehmerische
Beteiligungen ihre Technologiebasis, so etwa 2004 mit der CarMedialab GmbH,
Telematik für Automotive, und 2011 mit der initperdis GmbH, Hamburg.
3.
Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand
Die init AG hat ihren Sitz in Karlsruhe und ist unter HRB 109120 in das
Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen. Die Geschäftsadresse
der init AG lautet Käppelestraße 4-10, 76131 Karlsruhe, Deutschland. Das
Geschäftsjahr der init AG beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am
31. Dezember.
Unternehmensgegenstand der init AG ist gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die
Verwaltung bestehender und noch zu erwerbender Beteiligungen sowie die
Tätigkeit
als
geschäftsleitende
Holdinggesellschaft,
insbesondere
für
Unternehmen im Telematikbereich. Daneben ist die Gesellschaft nach § 2 Abs. 2
Seite 10 des Umwandlungsberichts
ihrer Satzung berechtigt, Entwicklung, Produktion, Einsatz und Vertrieb von
Innovationen aus dem Bereich der Informatik in Transport-, Verkehrs- und
Leitsystemen zu betreiben, wozu Planung, Entwicklung, Produktion und Vertrieb
von rechnergestützten und rechnergesteuerten Transport-, Verkehrs- und
Leitsystemen und Komponenten dieser Systeme sowie Entwicklung, Herstellung
und Vertrieb damit in Zusammenhang stehender Hard- und Software-Produkte
gehören. Ferner ist die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 ihrer Satzung berechtigt,
alle Geschäfts zu betreiben, die geeignet sind, dem Gegenstand des
Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu dienen. Sie kann hierfür
insbesondere auch Beteiligungen an Immobiliengesellschaften jeder Rechtsform
erwerben.
Der Unternehmensgegenstand soll im Zuge der Umwandlung modifiziert und
erweitert werden (vgl. hierzu Abschnitt VI. Ziff. 2. b)).
4.
Überblick über die Gesellschaften der init Group
Die init AG hält direkt oder indirekt die Anteile an den zur Firmengruppe
gehörenden Gesellschaften. Zu den zentralen Aufgaben der init AG innerhalb der
init Group zählen neben der Definition der Unternehmensziele und -strategie
auch das Risiko- und Finanzmanagement sowie die Verteilung der Ressourcen.
Darüber hinaus übernimmt die init AG konzernweite Verwaltungsfunktionen und
steuert
die
weltweite
Unternehmenskommunikation,
zu
der
auch
die
Kommunikation mit dem Kapitalmarkt im Bereich Investor Relations gehört.
Die init Group ist in zehn Ländern (Deutschland, Australien, Dubai, Finnland,
Frankreich, Großbritannien, Kanada, Schweiz, Singapur, USA) vertreten.
Seite 11 des Umwandlungsberichts
Die bestehende Struktur der init Group ergibt sich aus der folgenden Übersicht:
init innovation in traffic systems AG
100% INIT Innovative Informatikanwendungen in Transport- Verkehrs- und Leitsystemen GmbH (Deutschland)
49% iris-GmbH infrared & intelligent sensors (Deutschland)
100% initplan GmbH (Deutschland)
100% initperdis GmbH (Deutschland)
58,1% CarMedialab GmbH Telematik für Automotive (Deutschland)
100% CarMedialab Corp. (USA)
100% INIT Innovations in Transportation Inc. USA
60% TQA Total Quality Assembly LLC. (USA)
100% SQM Superior Quality Manufacturing LLC. (USA)
100% INIT PTY LTD (Australien)
100% INIT Innovations in Transportation (Eastern Canada) Inc. (Kanada)
100% INIT Innovations in Transportation (Western Canada) Inc. (Kanada)
100% Init Innovation in Traffic Systems FZE (Vereinigte Arabische Emirate)
100% INIT Innovations in Transportation Oy (Finnland)
100% INIT Innovations in Transportation Ltd. (Großbritannien)
100% INIT Swiss AG (Schweiz)
100% INIT Asia-Pacific Pte. Ltd. (Singapur)
100% GO-1 LLC. (USA)
Seite 12 des Umwandlungsberichts
5.
Kapital und Aktionäre
a)
Grundkapital
Das Grundkapital der init AG beträgt EUR 10.040.000,00. Es ist eingeteilt in
10.040.000 – nennwertlose – Stückaktien in Form von Stammaktien, auf die
jeweils ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von (rechnerisch) EUR 1,00
entfällt. Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der init AG lauten die Aktien auf den
Inhaber.
b)
Genehmigtes Kapital
Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der init AG ist der Vorstand ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2016 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu
5.020.000
Stückaktien
gegen
Bar-
oder
Sacheinlage
um
bis
zu
EUR 5.020.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Im Falle einer Kapitalerhöhung ist den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
Zustimmung
des
Aufsichtsrats
dieses
Bezugsrecht
der
Aktionäre
auszuschließen,
-
um bis zu 1.004.000 neue Aktien zu einem Preis auszugeben, der den
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung
des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese
Begrenzung auf 1.004.000 neue Aktien sind Veräußerungen eigener
Aktien anzurechnen, sofern und soweit die eigenen Aktien während
Seite 13 des Umwandlungsberichts
der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre veräußert werden,
-
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,
-
um zusätzliche Kapitalmärkte zu erschließen,
-
sowie zum Zwecke des Erwerbs von Beteiligungen und des Erwerbs
von oder des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder
Unternehmensteilen durch deren Einbringung als Sacheinlage,
-
um bis zu 250.000 neue Aktien als Belegschaftsaktien zu überlassen
(Genehmigtes Kapital).
Die neuen Aktien sollen von einer oder mehreren Kreditinstituten mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten.
c)
Bedingtes Kapital
Ein bedingtes Kapital ist in der Satzung der init AG bislang nicht
vorgesehen.
d)
Aktionäre und Börsenhandel
Da die Aktien der init AG auf den Inhaber lauten, ist der init AG, soweit nicht
gesetzlichen Meldepflichten entsprochen wurde, grundsätzlich nicht
Seite 14 des Umwandlungsberichts
bekannt, wer ihre Aktionäre sind und wie viele Aktien ein bestimmter
Aktionär hält.
Nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“) hat jedoch jeder
Anleger, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise bestimmte
Anteile an Stimmrechten der Gesellschaft erreicht, überschreitet oder
unterschreitet,
dies
der
Gesellschaft
Finanzdienstleistungsaufsicht
und
mitzuteilen.
der
Die
Bundesanstalt
insoweit
für
relevanten
Schwellenwerte betragen gemäß § 21 Abs. 1 WpHG 3%, 5%, 10%, 15%, 20%,
25%, 30%, 50% und 75% der Stimmrechte an der Gesellschaft. Ein Verstoß
gegen die Meldepflicht führt gemäß § 28 WpHG dazu, dass die
entsprechenden
Stimmrechte
für
die
Zeit,
für
welche
die
Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt werden, nicht
ausgeübt werden können.
Der Unternehmensgründer Dr. Gottfried Greschner hielt zum Jahresende
2015 mit seiner Ehefrau zusammen 41,72% der Stimmrechte, die weiteren
Vorstandsmitglieder 4,68%. Unter Berücksichtigung von Mitarbeiteraktien
(0,82%) und Aktien, die von der init AG selbst gehalten werden (0,22%),
betrug der Streubesitz gemäß der Definition der Deutschen Börse
infolgedessen zum 31. Dezember 2015 52,56%. Als Festbesitz gelten nach
der Definition der Deutschen Börse alle Anteile eines Anteilseigners, die
kumuliert mindestens 5% des auf eine Aktiengattung entfallenden
Grundkapitals einer Gesellschaft ausmachen.
Die Aktien der init AG sind an der Frankfurter Wertpapierbörse im Prime
Standard des Regulierten Marktes notiert und werden in Frankfurt,
Hamburg, Berlin, Düsseldorf, Stuttgart und München sowie über die
elektronische Handelsplattform XETRA der Deutschen Börse AG gehandelt.
Seite 15 des Umwandlungsberichts
Die Aktie der init AG ist in den CDAX aufgenommen. Die Internationale
Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) für die Aktie der init AG lautet
DE0005759807.
6.
Organe der init AG
Die bisherigen Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und
die Hauptversammlung. Die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Organe
ergeben sich aus den Gesetzen – insbesondere dem Aktiengesetz („AktG“) – und
der Satzung der init AG.
Als dualistisches Leitungs- und Überwachungssystem arbeiten die Organe
Vorstand und Aufsichtsrat unabhängig voneinander; ein Vorstandsmitglied kann
nicht zugleich Aufsichtsratsmitglied sein (§ 105 AktG).
Seite 16 des Umwandlungsberichts
a)
Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft gegenüber
Dritten. Die init AG wird nach § 6 der Satzung durch zwei Mitglieder des
Vorstands, durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem
Prokuristen oder durch ein einzelnes Mitglied des Vorstands vertreten,
wenn diesem Mitglied der Aufsichtsrat die Befugnis zur Einzelvertretung
erteilt hat.
Dem Vorstand der init AG gehören folgende Mitglieder an:
Name
Dr.-Ing.
Greschner
Erstmalige
Bestellung
Gottfried
Zuständigkeit/
Tätigkeit
2001
Chief Executive Officer (CEO)
Vorstandsvorsitzender
Dr. Jürgen Greschner
2004
Chief Sales Officer (CSO)
Vertriebsvorstand
Bernhard Smolka
2001
Chief Financial Officer (CFO)
Finanzvorstand
Joachim Becker
2001
Chief Operating Officer (COO)
Technischer Vorstand Real-Time Systems, BackOffice Operations und IT
Matthias Kühn
2016
Chief Operating Officer (COO)
Technischer Vorstand Back-Office Ticketing,
Telematic Devices und Maintenance and Service
Die Mitglieder des Vorstands der init AG sind unter der Geschäftsanschrift
der init AG, Käppelestraße 4-10, 76131 Karlsruhe, Deutschland, erreichbar.
Seite 17 des Umwandlungsberichts
b)
Der Aufsichtsrat
Hauptaufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung und Beratung des
Vorstandes. Gemeinsam mit dem Vorstand analysiert das Gremium die
Unternehmensentwicklung und begleitet die strategische Ausrichtung
beratend.
Der
Aufsichtsrat
darf
keine
Geschäftsführungsfunktionen
ausüben. Die Geschäftsordnung des Vorstands der init AG sieht jedoch vor,
dass der Vorstand bestimmte Geschäfte nicht ohne Zustimmung des
Aufsichtsrats vornehmen darf. Der Aufsichtsrat der init AG besteht gemäß
§ 7 Abs. 1 der Satzung der init AG aus drei Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung gewählt werden.
Dem Aufsichtsrat der init AG gehören folgende Mitglieder an:
Name/
Hauptberufstätigkeit
Position
Mitglied seit
Aufsichtsratstätigkeiten/
Mitgliedschaften in
anderen
Kontrollgremien
Mitglied des Aufsichtsrats
und stellvertretender
Aufsichtsratsvorsitzender
der CG Gruppe AG, Berlin
Hans-Joachim Rühlig
Vorsitzender des
Aufsichtsrats
Aufsichtsrat seit
2011
Vorsitzender seit
2014
Drs. Hans Rat
Stellv. Vorsitzender
des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat seit
2012
stellv.
Vorsitzender seit
2014
Ulrich Sieg
Mitglied des
Aufsichtsrats
Aufsichtsrat seit
2014
Mitglied des Aufsichtsrats
der SECURITAS Holding
GmbH, Düsseldorf
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind unter der Geschäftsanschrift der init
AG, Käppelestraße 4-6, 76131 Karlsruhe, Deutschland, erreichbar.
Seite 18 des Umwandlungsberichts
Ausschüsse des Aufsichtsrats bestehen in der init AG bislang nicht.
7.
Geschäftstätigkeit und wesentliche Kennzahlen
Die init Group ist ein international führendes Systemhaus für Telematik-,
Planungs-, Dispositions- und elektronische Zahlungssysteme. Der Schwerpunkt
der Geschäftstätigkeit liegt auf der Optimierung des Einsatzes von Bussen und
Bahnen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und die Steigerung der
Attraktivität des ÖPNV für die Fahrgäste. Die init Group entwickelt Produkte und
Dienstleistungen,
die
die
Qualität
des
Beförderungsangebots
bezüglich
Kundenorientierung, Pünktlichkeit, Komfort, Service, Sicherheit und kürzerer
Reisezeiten
verbessern
und
gleichzeitig
die
Wirtschaftlichkeit
der
Verkehrsbetriebe erhöhen. Darüber hinaus können Verkehrsunternehmen unter
Reduzierung von schädlichen Immissionen und Umweltbelastungen mit initSystemlösungen den steigenden Mobilitätsanforderungen der Gesellschaft
gerecht werden und sich dadurch in ihrem Wettbewerbsumfeld behaupten.
Hierzu entwickelt, produziert, integriert, installiert und wartet die init Group Softund
Hardwareprodukte
für
die
Planung,
Betriebsteuerung
und
-optimierung von Verkehrsunternehmen.
Die init Group ist mit ihren integrierten Lösungen Partner für Verkehrsbetriebe auf
vier Kontinenten. In der über 30-jährigen Firmengeschichte hat die init Group
zahlreiche Projekte für über 400 internationale Kunden realisiert. Dafür verfügt sie
weltweit über ein Netz von Tochtergesellschaften, die die Projekte vor Ort
begleiten und die Kunden betreuen.
Die wichtigste operative Einheit mit insgesamt rund 380 Mitarbeitern befindet
sich in Karlsruhe. Hier werden nicht nur die Soft- und Hardwarelösungen
Seite 19 des Umwandlungsberichts
entwickelt sowie neue Technologien implementiert, sondern auch die Strategie
festgelegt.
Im Jahr 2015 verzeichnete die init Group einen Umsatz in Höhe von rund EUR 105
Mio. (Vorjahr: EUR 103 Mio.), was einem Wachstum von 2,2% entsprach. Das
wichtigste Segment ist mit weitem Abstand der Bereich „Telematik- und
elektronische
Zahlungssysteme“
(EUR 98,7
Mio.
Umsatz).
73,6%
des
Gesamtumsatzes wurden im Jahr 2015 im Ausland erzielt. Stärkster ausländischer
Markt ist Nordamerika (2015 EUR 51,8 Mio.), dessen Volumen sowohl den
deutschen (EUR 27,8 Mio.) als auch den sonstigen europäischen Umsatz (EUR 21,3
Mio.) übersteigt.
Das EBIT lag im Jahr 2015 bei EUR 10,8 Mio. (im Vorjahr bei EUR 18,7 Mio). Auch
das Konzerngesamtergebnis ist im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr von
EUR 13,3 Mio. auf EUR 11,7 Mio. leicht gesunken.
Der Verschuldungsgrad der init Group lag zum 31. Dezember 2015 bezogen auf
das Eigenkapital bei 104%, der operative Cash-Flow belief sich im vergangen Jahr
auf EUR 11,5 Mio. Ende Dezember 2015 bestanden liquide Mittel in Höhe von
EUR 14,0 Mio. Die init Group kann alle Zahlungsverpflichtungen erfüllen und
verfügt
mit
einer
stabilen
Ergebnisentwicklung
über
eine
solide
Finanzierungsstruktur. Die Bilanzsumme betrug zum 31. Dezember 2015 EUR 145
Mio., das Eigenkapital lag zum Jahresende bei EUR 71,2 Mio.
Weitere Angaben zum Geschäftsverlauf sowie der Ertrags-, Vermögens- und
Finanzlage der init Group und der init AG können dem im Geschäftsbericht 2015
enthaltenen Lagebericht der init Group entnommen werden (abrufbar unter
www.init-ka.de/de/investor_relations/unternehmenszahlen.php).
Seite 20 des Umwandlungsberichts
8.
Corporate Governance
Als börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft unterliegt die init AG dem
Deutschen Corporate Governance Kodex, dessen Empfehlungen sie grundsätzlich
mit wenigen Ausnahmen folgt (siehe Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG
vom 15. Dezember 2015, abrufbar unter www.init-ka.de/de/investor_relations/
unternehmenszahlen.php).
9.
Mitarbeiter und Unternehmensmitbestimmung
Zum 31. Dezember 2015 beschäftigte die init Group weltweit 519 Arbeitnehmer,
davon 414 in vier Mitgliedstaaten der EU und den anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den EWR („Mitgliedstaaten“).
Dem Aufsichtsrat der init AG gehören keine Arbeitnehmervertreter an, da die init
AG keiner Mitbestimmung unterliegt. Darüber hinaus gibt es auch in den übrigen
Gesellschaften der init Group keine Organe, in denen die Arbeitnehmer
Mitbestimmungsrechte ausüben.
Seite 21 des Umwandlungsberichts
III.
Wesentliche Aspekte für die Umwandlung
1.
Gründe für die Umwandlung
Ein wesentlicher Grund für die Umwandlung der init AG in eine Europäische
Aktiengesellschaft ist das Bestreben des Vorstands, die über die Grenzen
Deutschlands hinausgehende Geschäftstätigkeit der init AG zu unterstreichen und
eine Basis für die weitere internationale Expansion zu schaffen. Die Rechtsform
der SE ist eine moderne, auf europäischem Recht gründende supranationale
Rechtsform. Sie fördert die Bildung einer offenen und internationalen
Unternehmenskultur. Durch die Umwandlung der init AG in eine SE wird das
Selbstverständnis der init AG als international ausgerichtetes Unternehmen mit
dem Sitz in Karlsruhe, Deutschland, auch nach außen zum Ausdruck gebracht,
indem bereits in der Firma die europäische Ausrichtung hervorgehoben wird.
Bei Betrachtung der aufgezeigten Gründe stellt sich der Wechsel der Rechtsform
der init AG in eine SE nach der erfolgreichen internationalen Expansion in den
vergangenen Jahren als ein weiterer konsequenter Schritt in der Entwicklung der
Gesellschaft dar.
Eine Sitzverlegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, wie sie die Rechtsform der
SE erlaubt (Art. 8 SE-VO), ist nicht geplant; vielmehr soll die Verwurzelung der
Gesellschaft in Karlsruhe und in Deutschland beibehalten werden.
Seite 22 des Umwandlungsberichts
2.
Alternativen zur Umwandlung
Der Vorstand der init AG hat sich im Vorfeld des Formwechsels ausführlich mit
denkbaren Alternativen zu der Umwandlung befasst. Ergebnis der umfassenden
Analyse ist, dass es zu der vorgeschlagenen Maßnahme keine die Interessen der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre in gleicher Weise berücksichtigende Alternative
gibt.
Als europäische Rechtsform, die mit der Aktiengesellschaft vergleichbar ist und
auch weiterhin eine Börsennotierung ermöglicht, gibt es derzeit nur die SE. Die SE
ist eine Kapitalgesellschaft, die von ihrer Konzeption her am besten den
Anforderungen und Bedürfnissen eines gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens
entspricht. Die SE bietet damit der international tätigen init Group einen ihrer
Aktivitäten entsprechenden Auftritt.
Um die vorgenannten Ziele der init AG, der init Group sowie ihrer Aktionäre zu
erreichen, ist folglich eine Umwandlung der init AG in eine SE die einzige
Möglichkeit.
3.
Kosten der Umwandlung
Nach derzeitigen Schätzungen des Vorstands der init AG werden sich die Kosten
der Umwandlung auf höchstens EUR 500.000,00 belaufen. In dieser Schätzung
sind insbesondere enthalten die Kosten für vorbereitende Maßnahmen, die
Beurkundung des Umwandlungsplans, die Kapitaldeckungsbescheinigung, die
Registereintragungen, die Umstellung der Börsennotierung von „init AG-Aktien“
auf
„init
SE-Aktien“,
die
Kosten
externer
Berater,
der
erforderlichen
Veröffentlichungen, die Kosten zur Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung
Seite 23 des Umwandlungsberichts
der Arbeitnehmer sowie die Kosten der Durchführung der ordentlichen
Hauptversammlung der init AG am 21. Juli 2016.
Seite 24 des Umwandlungsberichts
IV.
Durchführung der formwechselnden Umwandlung
der init AG in die init SE
Nachfolgend wird die Durchführung der formwechselnden Umwandlung der init AG in
die init SE dargestellt. Die Umwandlung setzt voraus, dass die Hauptversammlung
dieser Maßnahme auf der Grundlage des Umwandlungsplans vom 8. Juni 2016
zustimmt und die diesem als Anlage beigefügte Satzung der init SE genehmigt. Der
Umwandlungsbeschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der
Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Umwandlung wird mit ihrer
Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam. Eine solche Eintragung
setzt schließlich den Abschluss des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der
SE voraus.
1.
Aufstellung des Umwandlungsplans
Gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO ist der Vorstand der init AG verpflichtet, einen
Umwandlungsplan zu erstellen. Art. 37 Abs. 4 SE-VO stellt keine konkreten
Anforderungen an den Inhalt des Umwandlungsplanes und auch das SEAG legt
keinen Mindestinhalt fest.
Der
Vorstand
der
init
AG
hat
sich
deshalb
bei
der
Erstellung
des
Umwandlungsplans an den Vorgaben für einen Verschmelzungsplan einer SEGründung orientiert (vgl. Art. 20 SE-VO), soweit sich diese nicht auf die
Verschmelzung beziehen. Danach muss der Umwandlungsplan Bestimmungen
zur Firma, Sitz und zur Satzung der SE, zu Sonderrechten und Sondervorteilen
sowie Ausführungen zum Verfahren der Arbeitnehmerbeteiligung enthalten.
Zudem
hat
der
Vorstand
der
init
AG
die
Seite 25 des Umwandlungsberichts
Anforderungen
an
einen
Umwandlungsbeschluss i.S.d. § 197 UmwG beachtet, soweit dies sachgerecht
erschien (z. B. zu Angaben über die Folgen des Formwechsels für die
Arbeitnehmer und ihre Vertretungen). Der Umwandlungsplan wurde am 8. Juni
2016 notariell beurkundet.
Im Einzelnen wird der Umwandlungsplan einschließlich der SE-Satzung in
Abschnitt VI. dieses Berichts erläutert.
Der Aufsichtsrat hat bereits am 7. Dezember 2015 der SE-Umwandlung
zugestimmt. In seiner Sitzung vom 9. Juni 2016 hat der Aufsichtsrat zudem
beschlossen,
den
Umwandlungsplan
einschließlich
der
SE-Satzung
der
ordentlichen Hauptversammlung der init AG am 21. Juli 2016 zur Zustimmung
und
Genehmigung
vorzulegen.
Zuvor
wurden
der
Umwandlungsplan
einschließlich der SE-Satzung und der vorliegende Bericht dem Aufsichtsrat im
Entwurf übermittelt.
2.
Kapitaldeckungsbescheinigung
Art. 37 Abs. 6 SE-VO sieht vor, dass ein oder mehrere unabhängige
Sachverständige vor Beschluss der Hauptversammlung der init AG über die
Umwandlung
in
eine
SE
bescheinigen,
dass
die
Gesellschaft
über
Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Grundkapitals zzgl. der kraft
Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt (sog.
Kapitaldeckungsbescheinigung). Mit Beschluss vom 12. April 2016 hat das
Landgericht Mannheim (Aktenzeichen: 24 O 24/16 KfH AktG) die Ernst & Young
GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Mannheim,
zum
unabhängigen
Sachverständigen zur Erstellung der Kapitaldeckungsbescheinigung bestellt.
Seite 26 des Umwandlungsberichts
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, hat die
Kapitaldeckungsbescheinigung am 9. Juni 2016 mit folgendem Inhalt erteilt:
„Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtgemäßen Prüfung nach Art. 37
Abs. 6 SE-VO aufgrund der uns vorgelegten Unterlagen sowie der uns erteilten
Auskünfte und Nachweise unter Zugrundelegung der in diesem Bericht dargelegten
Überlegungen und Methodik bestätigen wir, dass die init innovation in traffic
systems AG, Karlsruhe, über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres
Kapitals zuzüglich kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen
verfügt.“
Gemäß Art. 3, 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. §§ 32 ff. AktG haben die Gründer einer SE wie
im Fall der Gründung einer deutschen Aktiengesellschaft grundsätzlich einen
schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung der SE zu erstatten. Zudem
ist im Fall der Gründung einer SE grundsätzlich eine interne sowie externe
Gründungsprüfung durchzuführen (Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 33 Abs. 1 und
Abs. 2 AktG). Nach herrschender Meinung sind jedoch bei einer formwechselnden
Umwandlung einer AG in eine SE weder ein Gründungsbericht zu erstellen, noch
eine interne oder externe Gründungsprüfung durchzuführen. Die herrschende
Meinung in der Literatur leitet dies zum einen aus dem abschließenden
Regelungscharakter der Verpflichtung zur Kapitaldeckungsprüfung nach Art. 37
Abs. 6 SE-VO im Falle einer SE-Gründung durch Formwechsel ab. Zum anderen
beruft sich die herrschende Meinung im Falle der Umwandlung einer
Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft auf den Rechtsgedanken
des § 75 Abs. 2 UmwG. § 75 Abs. 2 UmwG sieht vor, dass bei einer Verschmelzung
ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung nicht erforderlich sind, soweit
eine Kapitalgesellschaft übertragender Rechtsträger ist. Dementsprechend sind
bei der Umwandlung sowohl ein Gründungsbericht als auch eine interne oder
externe Gründungsprüfung entbehrlich, wenn der Formwechsel von einer
Seite 27 des Umwandlungsberichts
Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft stattfindet. Da die init AG als
eine Kapitalgesellschaft in eine SE, die ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist,
umgewandelt wird, muss demnach weder ein Gründungsbericht erstellt noch
muss eine interne oder externe Gründungsprüfung durchgeführt werden.
3.
Offenlegung
Gemäß Art. 37 Abs. 5 SE-VO ist der Umwandlungsplan mindestens einen Monat
vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Umwandlung zu beschließen
hat, offen zu legen. Der Vorstand der init AG hat den Umwandlungsplan
rechtzeitig zum Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim zum Zwecke der
Offenlegung eingereicht.
Außerdem werden Umwandlungsplan und Umwandlungsbericht rechtzeitig dem
Betriebsrat entsprechend § 194 Abs. 2 UmwG sowie dem Wirtschaftsausschuss
entsprechend § 106 Abs. 2 BetrVG zugeleitet.
4.
Hauptversammlung der init AG
Gemäß Art. 37 Abs. 7 SE-VO bedürfen der Umwandlungsplan der Zustimmung
der Hauptversammlung sowie die Satzung der init SE der Genehmigung durch die
Hauptversammlung. Der entsprechende Beschluss der Hauptversammlung bedarf
gemäß der Verweisung in Art. 37 Abs. 7 Satz 2 SE-VO auf § 65 UmwG einer
Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals umfasst.
Seite 28 des Umwandlungsberichts
Im Rahmen der Hauptversammlung wird auch der erste Abschlussprüfer der init
SE
bestellt.
Als
Abschlussprüfer
wird
die
Ernst
&
Young
GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, vorgeschlagen.
5.
Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der init SE
Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der init AG auf
Beteiligung an Unternehmensentscheidungen ist im Zusammenhang mit der
formwechselnden Umwandlung der init AG in eine SE ein Verfahren über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen init SE durchzuführen. Ziel
dieses Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der SE, in der insbesondere die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der init SE und das Verfahren zur Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer geregelt werden. Dabei ist – da es sich vorliegend
um eine Umwandlung handelt – in Bezug auf alle Komponenten der
Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß zu gewährleisten, wie es
in der init AG besteht (§ 21 Abs. 6 SEBG).
Zur Durchführung der Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung wurde
von den Arbeitnehmern ein international zu besetzendes Verhandlungsgremium
(sog. besonderes Verhandlungsgremium - „BVG“) gebildet. Nach den jeweils
maßgeblichen nationalen Vorschriften wurden hierfür zunächst in allen
betroffenen Mitgliedsstaaten die Wahl- bzw. Bestellungsverfahren zur Ermittlung
der Mitglieder des BVG eingeleitet und durchgeführt. Der Vorstand hat auf den
2. Mai 2016 zur konstituierenden Sitzung des BVG eingeladen (§§ 12 Abs. 1, 11
Abs. 1 SEBG).
Seite 29 des Umwandlungsberichts
Mit der Konstituierung des BVG konnten die Verhandlungen zwischen der
Unternehmensleitung der init AG und dem BVG über eine Vereinbarung zur
Beteiligung der Arbeitnehmer zur Beteiligung der Arbeitnehmer beginnen.
Die Verhandlungen können bis zu sechs Monate dauern, sofern nicht der
Vorstand der init AG und das BVG einvernehmlich eine Verlängerung der
Verhandlungsfrist auf bis zu insgesamt ein Jahr beschließen. Sofern es innerhalb
dieser Verhandlungsfrist nicht zu einer Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer kommt, findet die gesetzliche Auffanglösung der §§ 22 ff. SEBG
Anwendung.
Die Einzelheiten dieses Verfahrens sind in § 4 des Umwandlungsplans beschrieben
und werden nachstehend in Abschnitt VI. 1. d) dieses Berichts erläutert.
6.
Vollzug der Umwandlung zur init SE
Sofern die Hauptversammlung der init AG dem Umwandlungsplan zustimmt und
die diesem als Anlage beigefügte Satzung der init SE genehmigt, kann die
Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister der init AG beim Amtsgericht
Mannheim angemeldet werden und die Eintragung stattfinden.
Weiterhin ist für die Eintragung der SE im Handelsregister erforderlich, dass es
entweder zu (i) einem Abschluss einer Vereinbarung mit dem BVG über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE gekommen ist, (ii) das BVG beschlossen
hat, keine Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE
aufzunehmen oder bereits begonnene Verhandlungen abzubrechen, oder (iii) die
Verhandlungsfrist, in der eine Einigung über die Vereinbarung zur Beteiligung der
Seite 30 des Umwandlungsberichts
Arbeitnehmer in der SE herbeigeführt werden muss, erfolglos abgelaufen ist (Art.
12 Abs. 2 SE-VO).
Mit Eintragung im Handelsregister wird der Formwechsel der init AG in eine SE
wirksam. Die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister
ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden init AG, also durch den
Vorstand der init AG, vorzunehmen (Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 246 Abs. 1
UmwG). Insoweit hat der Vorstand zu erklären, dass eine Klage gegen die
Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben
oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden
ist (sog. Negativerklärung, vgl. Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. §§ 198 Abs. 3,
16 Abs. 2 UmwG). Liegt diese Erklärung nicht vor, so darf die Umwandlung nicht
eingetragen werden (sog. Registersperre). Liegt eine Klage gegen die Wirksamkeit
des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung der init AG vor, hat die init
AG die Möglichkeit, im Wege des sog. Freigabeverfahrens gemäß Art. 15 Abs. 1
SE-VO i.V.m. §§ 198, 16 Abs. 3 UmwG einen gerichtlichen Beschluss zu erwirken,
der feststellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklage der Eintragung der
Umwandlung nicht im Wege steht. Ein entsprechender Gerichtsbeschluss wird
dann ergehen, wenn die Anfechtungsklage unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist, das zur Erhebung der Klage erforderliche Quorum der Anteile
nicht erreicht wird oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Formwechsels
nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der
mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom
Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die formwechselnde
Gesellschaft und ihre Anteilseigner vorrangig erscheint (§ 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG).
Bei Erlass eines solchen Gerichtsbeschlusses würde die Eintragung trotz
erhobener Anfechtungsklagen erfolgen.
Seite 31 des Umwandlungsberichts
Liegen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vor, ist die Umwandlung in das für
die init AG zuständige Handelsregister einzutragen. Mit der Eintragung erlangt
die SE ihre Rechtspersönlichkeit (Art. 16 Abs. 1 SE-VO). Es gilt allerdings der
Grundsatz der Rechtsträgeridentität, d.h. die init AG erlischt nicht als Gesellschaft,
sondern ändert nur ihre Rechtsform.
Die init SE entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister. Aufgrund der
Identität mit der AG (Art. 37 Abs. 2 SE-VO) existiert keine Vor-SE. Die Aktionäre
der init SE unterliegen somit keiner Gründerhaftung. Allerdings gilt, dass
diejenigen, die vor der Eintragung der init SE im Namen der SE Rechtshandlungen
vornehmen, unbegrenzt und gesamtschuldnerisch haften. Art. 16 Abs. 2 SE-VO
gilt insoweit auch für die Gründung durch Formwechsel. Diese Haftung wird nicht
ausgelöst, wenn im Namen der init AG gehandelt wird, da dies kein Handeln im
Namen der init SE darstellt. Insoweit kann die init AG vor Eintragung der SE bis
zur Eintragung ihr Unternehmen wie bisher auch weiter betreiben.
7.
Konstituierung des Aufsichtsrats
Die auf der Hauptversammlung am 21. Juli 2016 bestellten Aufsichtsratsmitglieder
bleiben
auch
nach
der
Umwandlung
im
Amt
(sog.
Grundsatz
der
Organkontinuität). Rein vorsorglich werden die Mitglieder des Aufsichtsrats
daneben im Umwandlungsplan und nach TOP 9 lit. b) der Einladung zur
Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der init SE bestellt (Art. 40
Abs. 2 Satz 2, Art. 6 SE-VO).
Das erste Geschäftsjahr der init SE ist das Kalenderjahr, in dem die Umwandlung
der init AG in eine SE in das für die init AG zuständige Handelsregister
eingetragen wird. Sofern die Hauptversammlung dem Umwandlungsplan
Seite 32 des Umwandlungsberichts
zustimmt und die Satzung der init SE genehmigt, wird sich der Aufsichtsrat der
init SE bereits vor Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das
Handelsregister
konstituieren,
den
Aufsichtsratsvorsitzenden
und
einen
stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Als Vorsitzender des Aufsichtsrats ist wie
bisher Herr Hans-Joachim Rühlig, als sein Stellvertreter Herr Ulrich Sieg
vorgesehen.
Seite 33 des Umwandlungsberichts
V.
Vergleich der init AG und der init SE,
unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung der Aktionäre
Nachfolgend werden die wesentlichen gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen,
die derzeit für die init AG gelten, den für die künftige init SE geltenden Regelungen
vergleichend gegenübergestellt. Hierbei wird insbesondere auf die Rechte der
Aktionäre und die Corporate Governance eingegangen.
1.
Einführung
Bei der SE handelt es sich um eine auf europäischem Recht gründende
supranationale Rechtsform. Die SE ist eine Handelsgesellschaft in der Form einer
Europäischen Aktiengesellschaft (Art. 1 Abs. 1 SE-VO). Die Rechtsverhältnisse der
init SE und die Rechte ihrer Aktionäre richten sich nach den Vorschriften der SEVO, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, den Vorschriften des SEAG und
des SEBG, den Bestimmungen der Satzung der zukünftigen init SE, einer etwaigen
Vereinbarung mit dem BVG sowie ergänzend den deutschen Vorschriften für
Aktiengesellschaften. Da die SE wie eine Aktiengesellschaft behandelt wird, gelten
zudem für die init SE die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften
fort, die derzeit auf die init AG Anwendung finden.
Seite 34 des Umwandlungsberichts
2.
Allgemeine Vorschriften
a)
Rechtspersönlichkeit
Die SE ist wie die deutsche Aktiengesellschaft (im Folgenden auch „AG“)
eine juristische Person, besitzt also Rechtspersönlichkeit und ist selbst
Trägerin von Rechten und Pflichten (Art. 1 Abs. 3 SE-VO).
b)
Grundkapital, Ausgestaltung der Aktien
Das Grundkapital einer SE lautet wie bei einer AG auf EUR (Art. 4 Abs. 1 SEVO). Es muss mindestens EUR 120.000,00 betragen (Art. 4 Abs. 2 SE-VO),
wohingegen das gesetzliche Mindestkapital einer AG nur EUR 50.000,00
beträgt (§ 7 AktG). Aufgrund der Sachnormverweisung des Art. 5 SE-VO
finden auf die Aktien der SE grundsätzlich die Vorschriften Anwendung, die
für
eine
AG
gelten.
Die
Aktien
einer
SE
können
folglich
als
Nennbetragsaktien mit Mindestnennbeträgen oder als Stückaktien mit
Mindestbetrag auf den anteiligen Betrag am Grundkapital begründet
werden. Zudem können die Aktien der SE auf den Inhaber bzw. auf den
Namen lauten, wobei auf den Namen lautende Aktien wie bei einer AG
vinkuliert werden können. Auch die Ausgabe von Aktien verschiedener
Gattungen, insbesondere die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht,
ist möglich.
Durch die Umwandlung in eine SE ändert sich hinsichtlich des Grundkapitals
und der Ausgestaltung der Aktien der init AG nichts. Das Grundkapital der
init SE wird zum Umwandlungszeitpunkt wie bisher bei der init AG
EUR 10.040.000,00 betragen und in 10.040.000 auf den Inhaber lautende –
Seite 35 des Umwandlungsberichts
nennwertlose – Stückaktien in Form von Stammaktien eingeteilt sein, auf
die jeweils ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von (rechnerisch) EUR
1,00 entfällt. Das in der Einladung zur Hauptversammlung am 21. Juli 2016
unter TOP 8 vorgesehene Bedingte Kapital 2016 besteht fort (vgl. Abschnitt
V. 1. b)); zur Börsennotierung vgl. Abschnitt VII. 4. b) dieses Berichts.
c)
Sitz
Der Sitz einer AG wird durch die Satzung bestimmt (§ 5 AktG). Gleiches gilt
auch für die SE. Der Sitz einer SE muss dabei in einem Mitgliedstaat liegen,
und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der SE
befindet (Art. 7 Satz 1 SE-VO).
Sowohl für die AG als auch für die SE gilt, dass der Sitz der Gesellschaft nur
durch eine Satzungsänderung verlegt werden kann (vgl. für die AG §§ 179
ff., 45 AktG und für die SE Art. 8 SE-VO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO
i.V.m. §§ 179 ff. AktG). Bei der AG stellt allerdings ein Beschluss der
Hauptversammlung zur Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in das
Ausland nach der vorherrschenden Meinung in der Literatur einen
Auflösungsbeschluss i.S.d. § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG dar. Die Verlegung des
Verwaltungssitzes einer AG in das Ausland ist nach § 5 AktG nur möglich,
soweit der satzungsmäßige Sitz im Inland verbleibt. Demgegenüber kann
die SE ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der EU ohne Auflösung
grenzüberschreitend verlegen (Art. 8 SE-VO). In diesem Fall ist den
Aktionären,
die
gegen
den
Verlegungsbeschluss
Widerspruch
zur
Niederschrift erklären, der Erwerb ihrer Aktien gegen eine angemessene
Barabfindung anzubieten (§ 12 Abs. 1 SEAG).
Seite 36 des Umwandlungsberichts
Der Sitz der init SE wird im Zeitpunkt der Umwandlung Karlsruhe sein. Eine
Verlegung des Sitzes ist nicht geplant.
d)
Deutscher Corporate Governance Kodex
Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten
Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium
der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekanntgemachten
Empfehlungen
der
„Regierungskommission
Deutscher
Corporate
Governance Kodex“ (der „DCGK“) entsprochen wurde und wird oder welche
Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht
(sog. „Entsprechenserklärung“). Die Erklärungen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Der DCGK
enthält
wesentliche
Vorschriften
zur
Leitung
und
Überwachung
(Unternehmensführung) und dabei sowohl Vorschriften, die deutsche
Gesetzesnormen beschreiben, als auch Empfehlungen und Anregungen.
Allein die gesetzlichen Vorschriften sind von Unternehmen zwingend
anzuwenden.
Die SE-VO enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Anwendbarkeit des
DCGK. Über Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO ist jedoch § 161 AktG anwendbar,
so dass die init SE – wie die init AG – jährlich erklären wird, ob und
inwieweit sie den Empfehlungen des DCGK folgt.
e)
Mitteilungspflichten
Die init AG hat die Mitteilungspflichten über Stimmrechtsanteile nach §§ 21
ff. WpHG zu beachten. Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c)
(ii) SE-VO gilt dies ebenso für die künftige init SE als börsennotierte SE.
Seite 37 des Umwandlungsberichts
3.
Gründung einer SE
Für die Gründung einer SE findet vorbehaltlich der Bestimmungen der SE-VO das
für Aktiengesellschaften geltende Recht des Staates Anwendung, in dem die SE
ihren Sitz begründet (Art. 15 Abs. 1 SE-VO). Deshalb und weil die SE bei
Gründung als eine AG gilt (vgl. Art. 3 SE-VO), findet auf die Gründung der init SE
grundsätzlich das Gründungsrecht der deutschen Aktiengesellschaft Anwendung.
Gründer ist bei einer Umwandlung die formwechselnde Gesellschaft, vorliegend
also die init AG.
Die
aktienrechtlichen
Gründungsvorschriften
(Feststellung
der
Satzung,
Gründungsaufwand, Gründungbericht, interne und externe Gründungsprüfung,
Anmeldung der Gesellschaft, Prüfung durch das Gericht, Eintragung in das
Handelsregister etc.) werden bei der formwechselnden Umwandlung in eine SE
jedoch durch die Vorschrift des Art. 37 SE-VO weitgehend verdrängt. Die
Einzelheiten des Gründungsverfahrens im Zusammenhang mit der Umwandlung
sind vorstehend unter Abschnitt IV. dieses Berichts dargestellt.
Seite 38 des Umwandlungsberichts
4.
Kapitalerhaltung, Gleichbehandlung der Aktionäre
Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhaltung (§§ 56 ff. AktG)
gelten aufgrund der Sachnormverweisung des Art. 5 SE-VO auch für die SE. Dem
folgend darf die SE keine eigenen Aktien zeichnen (§ 56 AktG) und den
Aktionären die Einlagen nicht zurückgewähren (§ 57 AktG). Zudem finden für die
SE die aktienrechtlichen Vorschriften zur Verwendung des Jahresüberschusses
und zur Bildung von Rücklagen (§ 58 Abs. 1 bis 3 AktG) sowie zur Verteilung des
Gewinns (§ 58 Abs. 4 AktG) Anwendung. Abschlagszahlungen auf den
Bilanzgewinn sind, ebenso wie bei der AG, nur unter engen Voraussetzungen
möglich (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 59 AktG). Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der
SE bestimmen sich gemäß § 60 Abs. 1 AktG grundsätzlich nach ihren Anteilen am
Grundkapital, doch kann die Satzung eine andere Verteilung vorsehen (§ 60 Abs.
3 AktG). Ebenso wie die Aktiengesellschaft kann auch die SE eigene Aktien nur
unter den Voraussetzungen der §§ 71 bis 71d AktG erwerben. Im Hinblick auf die
Kapitalerhaltung ergeben sich somit durch die Umwandlung der init AG in eine SE
keine Änderungen.
Im Hinblick auf den aktienrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller
Aktionäre bestehen ebenfalls keine Unterschiede zwischen der Aktiengesellschaft
und der SE. Aufgrund der Gesamtverweisungsnorm des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SEVO i.V.m. § 53a AktG gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für die in
Deutschland ansässige SE.
5.
Verfassung der Gesellschaft und Organe
Die Aktiengesellschaft deutscher Prägung folgt dem dualistischen System mit
einem Vorstand (§§ 76 ff. AktG) und einem Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG). Keine
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Person kann zugleich Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats einer
Aktiengesellschaft sein (§ 105 AktG).
Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung (§ 76
Abs. 1 AktG). Er ist dabei grundsätzlich unabhängig vom Aufsichtsrat. Der
Vorstand ist verpflichtet, regelmäßig nach Maßgabe von § 90 AktG sowie in
wichtigen Fällen an den Aufsichtsrat zu berichten.
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG). Er
ist nicht zur Übernahme von Aufgaben des Vorstands berechtigt. Bestimmte
Arten von Geschäften dürfen jedoch nur mit seiner Zustimmung vorgenommen
werden. Der Katalog von Geschäften, welche der Zustimmung des Aufsichtsrates
bedürfen, ist in der Satzung festzulegen oder vom Aufsichtsrat zu bestimmen
(§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsrat darf dabei jedoch weder direkt noch
durch Weisungen in den ordentlichen Geschäftsbetrieb eingreifen.
Im Gegensatz dazu besteht bei der SE die Möglichkeit, zwischen dem
dualistischen System mit einem Vorstand und einem Aufsichtsrat (Art. 39 ff. SEVO i.V.m. §§ 15 ff. SEAG) und dem monistischen System mit einem Aufsichtsrat
(Art. 43 ff. SE-VO i.V.m. §§ 20 ff. SEAG) zu wählen. Die init AG hat sich jedoch in § 5
Abs. 1 der SE-Satzung zur Beibehaltung des dualistischen Systems entschieden
(vgl. noch in Abschnitt VI. 2. e)). Dem entsprechend bestimmt § 5 der SE-Satzung,
dass
weiterhin
Vorstand,
Aufsichtsrat
und
Hauptversammlung
die
Gesellschaftsorgane der init SE sind. Auch insoweit bleibt die Umwandlung also
ohne Auswirkungen.
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a)
Vorstand
(1)
Leitung der Gesellschaft
Im Hinblick auf die Leitung der künftigen init SE ergeben sich durch
die Umwandlung in die Rechtsform der SE keine Änderungen. Gemäß
Art. 39 Abs. 1 Satz 1 SE-VO führt das Leitungsorgan (also der
Vorstand der init SE) die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung.
Diese Regelung entspricht inhaltlich § 76 Abs. 1 AktG, nach welcher
der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten
hat.
(2)
Zusammensetzung
Gemäß § 6 Abs. 1 der SE-Satzung wird der Vorstand der init SE aus
einer oder mehreren Personen bestehen. Im Übrigen bestimmt der
Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder in der SE.
(3)
Geschäftsführung
Vorbehaltlich abweichender Satzungs- und Geschäftsordnungsregeln
gilt sowohl für die AG als auch für die SE der Grundsatz der
gemeinschaftlichen Geschäftsführung. Darüber hinaus gilt sowohl für
die
AG
als
auch
für
die
SE
der
Grundsatz,
dass
Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstands nicht durch ein
oder mehrere Vorstandsmitglieder gegen die Mehrheit der Mitglieder
des Vorstands entschieden werden (Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m.
§ 77 Abs. 1 Satz 2 AktG). Allerdings kann in der SE dem zum
Vorsitzenden des Vorstands bestellten Mitglied ein Vetorecht im
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Hinblick auf Entscheidungen des Vorstands eingeräumt werden. In der
Satzung der init SE ist von der Möglichkeit eines solchen Vetorechts
kein Gebrauch gemacht worden. Die SE-VO sieht in Art. 50 Abs. 2
vorbehaltlich abweichender Satzungsregelung bei Stimmengleichheit
vor, dass die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Eine hierzu
abweichende Satzungsregelung wurde nicht getroffen.
(4)
Vertretung
Weder die SE-VO noch das SEAG enthalten Regelungen zur
Vertretung der Gesellschaft. Über die Gesamtverweisungen des Art. 9
Abs. 1 lit. c) (ii) und (iii) SE-VO gelten deshalb die Regelungen des
Aktiengesetzes bzw. die danach zulässigen Satzungsregelungen der
init SE. Wie bereits die Satzung der init AG sieht § 7 der SE-Satzung
vor, dass die Gesellschaft, sofern der Vorstand aus nur einem Mitglied
besteht, durch dieses allein vertreten wird. Sofern der Vorstand aus
mehr als einem Mitglied besteht, wird die Gesellschaft durch zwei
Vorstandsmitglieder
oder
durch
ein
Vorstandsmitglied
gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat
kann weiterhin bestimmen, dass einzelne, mehrere oder alle
Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind. Auch kann er
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB erteilen.
Hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft ergeben sich durch die
Umwandlung demnach keine Änderungen.
Seite 42 des Umwandlungsberichts
(5)
Bestellung und Abberufung
Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG werden die Vorstandsmitglieder einer
AG vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt; eine
wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit für jeweils
höchstens fünf Jahre ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung
zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des
Vorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen (§ 84
Abs. 3 AktG). Für die SE sieht Art. 46 Abs. 1 SE-VO hingegen vor, dass
die Mitglieder des Vorstands für einen in der Satzung festzulegenden
Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt werden.
Vorbehaltlich einer etwaig in der Satzung festgelegten Einschränkung
ist eine Wiederbestellung möglich (Art. 46 Abs. 2 SE-VO). Die SESatzung sieht in § 6 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder des Vorstands vom
Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Insoweit
ergeben sich also durch die Umwandlung zur Rechtslage bei der
Aktiengesellschaft keine Auswirkungen. Die verordnungsgemäße
Möglichkeit der Wiederbestellung gilt ebenfalls uneingeschränkt.
(6)
Grundsätze
für
die
Bezüge
der
Vorstandsmitglieder,
Wettbewerbsverbot, Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gelten
die
aktienrechtlichen
Grundsätze
für
die
Bezüge
der
Vorstandsmitglieder, das Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder
und die Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder (§§ 87 bis 89 AktG)
auch für die SE, so dass sich insoweit durch die Umwandlung keine
Änderungen ergeben.
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(7)
Vorstandspflichten
bei
Verlust,
Überschuldung
und
Zahlungsunfähigkeit
Die in § 92 AktG geregelten Pflichten des Vorstands bei Verlust,
Überschuldung
und
Zahlungsunfähigkeit
sind
über
die
Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO auch vom
Vorstand der SE zu beachten.
(8)
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
Nach Art. 51 SE-VO haften die Vorstandsmitglieder der SE gemäß den
für die Aktiengesellschaft des jeweiligen Sitzstaates maßgeblichen
Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SE durch eine
Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden
gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht.
Durch diese Verweisung in das deutsche Aktienrecht gelten die
Anforderungen des § 93 AktG an die Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Geschäftsleiters auch für den Vorstand der init SE.
Damit greifen für den Vorstand der SE insbesondere auch die sog.
"business judgement rule" für unternehmerische Entscheidungen (§ 93
Abs. 1 Satz 2 AktG) und die Regelungen über den Ausschluss der
Ersatzpflicht gemäß § 93 Abs. 4 AktG. Nach Art. 49 SE-VO dürfen die
Mitglieder des Vorstands der SE Informationen über die SE, die im
Falle ihrer Verbreitung den Interessen der Gesellschaft schaden
können, auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt nicht weitergeben;
dies gilt nicht in Fällen, in denen eine solche Informationsweitergabe
nach den Bestimmungen des für die Aktiengesellschaft geltenden
einzelstaatlichen Rechts vorgeschrieben oder zulässig ist oder im
öffentlichen Interesse liegt. Im deutschen Aktienrecht ist zwar eine
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Fortdauer der Schweigepflicht über das Ende der Amtszeit hinaus
nicht ausdrücklich geregelt; eine Art. 49 SE-VO entsprechende
Regelung gilt jedoch nach allgemein anerkannten Grundsätzen auch
im Aktienrecht, weshalb die Umwandlung auch insoweit keine
Änderungen herbeiführt.
(9)
Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat
In einer AG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat gemäß § 90 Abs. 1
AktG zu berichten über (i) die beabsichtigte Geschäftspolitik und
andere
grundsätzliche
Fragen
der
Unternehmensplanung
(insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei
auf
Abweichungen
der
tatsächlichen
Entwicklung
von
früher
berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist, (ii) die
Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des
Eigenkapitals, (iii) den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz
und die Lage der Gesellschaft und (iv) Geschäfte, die für die
Rentabilität
oder
Liquidität
der
Gesellschaft
von
erheblicher
Bedeutung sein können. Ist die AG Mutterunternehmen i.S.d. § 92 Abs.
1, 2 des Handelsgesetzbuches ("HGB"), so hat der Bericht auch auf
Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen i.S.d. § 310
Abs. 1 HGB einzugehen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AktG). Zudem ist gemäß
§ 90 Abs. 1 Satz 3 AktG dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus
sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlass ist
auch ein dem Vorstand bekannt gewordener geschäftlicher Vorgang
bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage
der
Gesellschaft
von
erheblichem
Einfluss
sein
kann.
Die
vorgenannten Berichte an den Aufsichtsrat sind in bestimmten
Zeitabständen zu erstatten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Seite 45 des Umwandlungsberichts
Über die vorstehend geschilderten Berichtspflichten hinaus kann der
Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über
Angelegenheiten
der
Gesellschaft,
über
ihre
rechtlichen
und
geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie
über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die
Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können. Auch ein
einzelnes Mitglied kann einen Bericht verlangen, jedoch nur an den
Aufsichtsrat (§ 90 Abs. 3 AktG).
Die Berichte müssen den Grundsätzen einer gewissenhaften und
getreuen Rechenschaft entsprechen (§ 90 Abs. 4 AktG). Sie sind
möglichst rechtzeitig und mit Ausnahme des Berichts gemäß § 90
Abs. 1 Satz 3 AktG in der Regel in Textform zu erstatten (§ 90 Abs. 4
AktG). Schließlich hat jedes Aufsichtsratsmitglied das Recht, von den
Berichten Kenntnis zu nehmen (§ 90 Abs. 5 Satz 1 AktG).
In der SE ist die Berichtspflicht des Leitungsorgans gegenüber dem
Aufsichtsorgan in Art. 41 SE-VO geregelt. Danach hat der Vorstand
der SE den Aufsichtsrat der SE mindestens alle 3 Monate über den
Gang der Geschäfte der SE und deren voraussichtliche Entwicklung zu
unterrichten (Art. 41 Abs. 1 SE-VO). Neben der regelmäßigen
Unterrichtung hat der Vorstand der SE dem Aufsichtsrat der SE
rechtzeitig alle Informationen über Ereignisse mitzuteilen, die sich auf
die Lage der SE spürbar auswirken können (Art. 41 Abs. 2 SE-VO).
Unabhängig davon kann der Aufsichtsrat der SE vom Vorstand der SE
jegliche Informationen verlangen, die für die Ausübung der Kontrolle
gemäß Art. 40 Abs. 1 SE-VO erforderlich sind (Art. 41 Abs. 3 Satz 1
SEVO). Wie bei der AG kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats diese
Seite 46 des Umwandlungsberichts
Information des Vorstands nur an den Aufsichtsrat verlangen (Art. 41
Abs. 3 SE-VO i.V.m. § 18 SEAG). Der Aufsichtsrat der SE kann zudem
alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Überprüfungen
vornehmen oder vornehmen lassen (Art. 41 Abs. 4 SE-VO). Jedes
Aufsichtsratsmitglied kann von allen Informationen Kenntnis nehmen,
die dem Gremium übermittelt werden (Art. 41 Abs. 5 SE-VO).
Im Hinblick auf den Wortlaut des § 90 AktG scheinen die
Berichtspflichten des Vorstands der AG im Vergleich zu den
Berichtspflichten des Vorstands der SE i.S.d. Art. 41 SE-VO zwar
konkreter und ausführlicher zu sein. Jedoch wird sich faktisch in der
Praxis durch die Umwandlung der init AG in eine SE hinsichtlich der
Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat inhaltlich
keine Änderung ergeben. Durch die Bestimmungen der SE-VO i.V.m.
den
aktienrechtlichen
Vorschriften,
die
über
die
Gesamtverweisungsnorm des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO ergänzend
Anwendung finden, ist der zukünftige Vorstand der init SE gegenüber
dem Aufsichtsrat der init SE in dem gleichen Umfang berichtspflichtig
wie der Vorstand der init AG gegenüber dem Aufsichtsrat der init AG.
(10) Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft
Gemäß § 117 Abs. 1 AktG ist schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich
unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied
des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen
Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der
Gesellschaft
oder
ihrer
Aktionäre
zu
handeln.
Über
die
Gesamtverweisungsnorm des Art. 9 lit. c) (ii) SE-VO besteht auch bei
der SE eine entsprechende Haftung. Vorstandsmitglieder, die insofern
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pflichtwidrig handeln, haften in beiden Rechtsformen (§ 117 Abs. 2
AktG bzw. Art. 51 SE-VO).
b)
Aufsichtsrat
Die Leitungsverfassung der init SE wird – wie zuvor auch die der init AG –
dualistisch strukturiert sein. Ebenso wie bei der init AG wird auch in der init
SE der Aufsichtsrat die Führung der Geschäfte durch den Vorstand
überwachen. Die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats der init SE
entsprechen dabei im Wesentlichen denen des Aufsichtsrats der init AG.
Dennoch gibt es im Detail einige Unterschiede, die im Folgenden
überblicksweise dargestellt werden.
(1)
Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der init AG besteht aus drei Mitgliedern, die gemäß
§ 7 Abs. 1 der Satzung der init AG alle von den Aktionären nach dem
Aktiengesetz
gewählt
werden.
Die
Regelungen
des
Mitbestimmungsgesetzes und des Drittelbeteiligungsgesetzes finden
auf die init AG keine Anwendung
Bei einer SE wird die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats oder die
Regeln für ihre Festlegung grundsätzlich durch die Satzung der
Gesellschaft bestimmt (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 SE-VO). Nach Art. 40 Abs.
3 Satz 2 SE-VO i.V.m. § 17 Abs. 1 SEAG muss die Zahl der Mitglieder
durch drei teilbar sein und der Aufsichtsrat aus mindestens drei und
höchstens 21 Mitgliedern bestehen. Die Zahl der Mitglieder der
Arbeitnehmer kann im Rahmen einer Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SEBG) bestimmt
Seite 48 des Umwandlungsberichts
werden. Sofern innerhalb der vorgesehenen Frist keine Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer zustande kommt, ist im
Hinblick auf die Mitbestimmung im Aufsichtsrat der init SE keine
gesetzliche Auffangregelung vorgesehen, da auch bisher keine
Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat der init AG gelten.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sieht die Satzung der init SE
– ebenso wie die Satzung der init AG – vor, dass der Aufsichtsrat aus
drei Mitgliedern besteht, die alle von den Aktionären nach dem
Aktiengesetz gewählt werden.
(2)
Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Nach der Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gelten
für die SE die aktienrechtlichen Regelungen über das sog.
Statusverfahren (§§ 97 bis 99 AktG). Dieses findet Anwendung, wenn
streitig bzw. unsicher ist, ob der Aufsichtsrat nach den für ihn
maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Indirekt
ergibt sich dies auch aus § 17 Abs. 3 SEAG, welcher auf die §§ 98, 99
und 104 AktG verweist und diese Regelungen lediglich dahingehend
modifiziert, dass auch der SE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.
Seite 49 des Umwandlungsberichts
(3)
Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 100 Abs. 1 AktG können Mitglieder des Aufsichtsrats einer
AG nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Dies
gilt gleichermaßen auch für die SE (Art. 47 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 100
Abs. 1 Satz 1 AktG). Art. 47 Abs. 1 SE-VO sieht zwar grundsätzlich die
Möglichkeit der Mitgliedschaft einer Gesellschaft oder einer anderen
juristischen Person im Aufsichtsrat vor, doch gilt dies nur, sofern das
für Aktiengesellschaften maßgebliche Recht des Sitzstaats der SE
nichts anderes bestimmt. Demnach können bei einer in Deutschland
ansässigen SE juristische Personen nicht Mitglieder des Aufsichtsrates
sein. Zudem können Personen, die nach dem Recht des Sitzstaats der
SE entweder dem Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer
dem Recht dieses Mitgliedsstaats unterliegenden Aktiengesellschaft
nicht
angehören
dürfen
oder
infolge
einer
Gerichts-
oder
Verwaltungsentscheidung, die in einem Mitgliedsstaat ergangen ist,
dem Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer dem Recht
eines
Mitgliedsstaats
unterliegenden
Aktiengesellschaft
nicht
angehören dürfen, weder Mitglied des Aufsichtsrats noch Vertreter
dieses Mitglieds sein (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 SE-VO).
Durch die Verweisung auf das Recht des Sitzstaates wird ein Gleichlauf
mit den persönlichen Hinderungsgründen i.S.d. § 100 Abs. 2 AktG
sichergestellt. Es bestehen damit für die init SE die gleichen
persönlichen Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat
wie bereits zuvor in der init AG. Mitglied des Aufsichtsrats kann also
insbesondere nicht sein, wer (i) bereits in zehn Handelsgesellschaften,
die
gesetzlich
einen
Aufsichtsrat
zu
bilden
haben,
Aufsichtsratsmitglied ist, (ii) gesetzlicher Vertreter eines von der
Seite 50 des Umwandlungsberichts
Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist oder (iii) gesetzlicher
Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein
Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder (iv) in den letzten
zwei
Jahren
Vorstandsmitglied
der
selben
börsennotierten
Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von
Aktionären, die mehr als 25% der Stimmrechte an der Gesellschaft
halten.
(4)
Bestellung des Aufsichtsrats
Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG werden die Mitglieder des
Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in
den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer
nach
dem
Mitbestimmungsgesetz,
Mitbestimmungsergänzungsgesetz,
dem
dem
Drittelbeteiligungsgesetz
oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei
einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu wählen sind.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer SE werden grundsätzlich durch
die Hauptversammlung bestellt (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 SE-VO). Dies gilt
für
die
Anteilseignervertreter
Arbeitnehmervertreter,
Bestimmungen
des
soweit
SEBG
nicht
sowie
eine
auch
nach
abgeschlossene
für
die
Maßgabe
der
Vereinbarung
zur
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE eine abweichende Regelung
vorsieht (Art. 40 Abs. 2 Satz 3 SE-VO) oder die gesetzliche
Auffanglösung
zur
Beteiligung
der
Arbeitnehmer
in
der
SE
anzuwenden ist (§ 36 Abs. 4 SEBG). Entsenderechte sind nach
Maßgabe des nationalen Rechts zulässig; dies ergibt sich aus Art. 40
Abs. 2 Satz 3 und Art. 47 Abs. 4 SE-VO.
Seite 51 des Umwandlungsberichts
In der init SE werden, wie bei der init AG, vorbehaltlich einer
abweichenden
Beteiligungsvereinbarung
sämtliche
Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt.
(5)
Amtszeit
Gemäß § 102 Abs. 1 AktG können Mitglieder des Aufsichtsrats einer
AG nicht für eine längere Zeit als bis zur Beendigung der
Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das
vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
Art. 46 Abs. 1 SE-VO sieht hingegen vor, dass die Mitglieder des
Aufsichtsrats einer SE für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum
bestellt werden, der sechs Jahre nicht überschreiten darf. Demnach
sind im Vergleich zur AG grundsätzlich längere Amtsperioden für
Aufsichtsratsmitglieder einer SE möglich.
Gemäß § 8 Abs. 2 der SE-Satzung werden die Mitglieder des
Aufsichtsrats – sofern nicht die Hauptversammlung einen kürzeren
Zeitraum beschließt – für die Zeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens
jedoch für sechs Jahre; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die
Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Grundsätzlich ergeben sich mit
Ausnahme
der
Höchstfrist
von
sechs
Änderungen durch die Umwandlung.
Seite 52 des Umwandlungsberichts
Jahren
folglich
keine
(6)
Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß
§ 103
Abs.
1
AktG
kann
die
Hauptversammlung
Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die von ihr ohne
Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, vor Ablauf der
Amtszeit abberufen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die
mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die
Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmen. Zudem hat das zuständige Gericht auf Antrag des
Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen
Person ein wichtiger Grund vorliegt (§ 103 Abs. 3 AktG). Dabei
beschließt der Aufsichtsrat über die Antragstellung mit einfacher
Mehrheit. Da weder die SE-VO noch das SEAG unmittelbar die
Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats einer SE regeln, kommen
über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 c) (ii) SE-VO auch hier
die Vorschriften des Aktienrechts und damit § 103 AktG zur
Anwendung.
Gemäß
§ 18
der
SE-Satzung
bedürfen
Beschlüsse
der
Hauptversammlung der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes
vorschreibt.
Damit
kann
die
Bestellung
der
von
der
Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder von dieser vor
Ablauf der Amtszeit – wie bisher bei der init AG – mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen widerrufen werden. Mithin
bestehen hinsichtlich der Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
keine Unterschiede zwischen der init AG und der init SE.
Seite 53 des Umwandlungsberichts
(7)
Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern
Im
Hinblick
auf
Aufsichtsratsmitgliedern
die
ergeben
gerichtliche
sich
durch
Bestellung
die
von
Umwandlung
grundsätzlich keine Änderungen. In der AG sieht § 104 AktG vor, dass
das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds
oder eines Aktionärs den Aufsichtsrat zu ergänzen hat, falls dem
Aufsichtsrat
die
zur
Beschlussfähigkeit
notwendige
Zahl
von
Mitgliedern nicht angehören oder falls der Aufsichtsrat sonst
unterbesetzt ist. Bei der SE ist in diesem Fall zudem der SE-Betriebsrat
antragsberechtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 SEAG). Im Übrigen finden bei der
SE die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gesamtverweisung des
Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO Anwendung.
(8)
Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum
Aufsichtsrat
Ebenso wie bei einer Aktiengesellschaft (§ 105 Abs. 1 AktG) darf auch
bei der SE eine Person nicht gleichzeitig Mitglied von Vorstand und
Aufsichtsrat sein (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 SE-VO). Der Aufsichtsrat der SE
kann jedoch eines seiner Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben
eines Mitglieds des Leitungsorgans abstellen, wenn der betreffende
Posten nicht besetzt ist (Art. 39 Abs. 3 Satz 2 SE-VO). Während dieser
Zeit ruht das Amt der betreffenden Person als Mitglied des
Aufsichtsrats der SE (Art. 39 Abs. 3 Satz 3 SE-VO). Die Bestellung ist
nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr,
zulässig (§ 15 Satz 1 SEAG). Eine wiederholte Bestellung oder
Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit
insgesamt ein Jahr nicht übersteigt (§ 15 Satz 2 SEAG). Diese
Seite 54 des Umwandlungsberichts
Regelungen entsprechen den bisher für die init AG geltenden
aktienrechtlichen Vorschriften i.S.d. § 105 Abs. 1 und Abs. 2 AktG, so
dass sich hier bei der Umwandlung der init AG in eine SE keine
Änderungen ergeben.
(9)
Innere Ordnung des Aufsichtsrats
Der
Aufsichtsrat
einer
AG
hat
aus
seiner
Mitte
einen
Aufsichtsratsvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu
wählen (§ 107 Abs. 1 Satz 1 AktG). Art. 42 Satz 1 SE-VO sieht für den
Aufsichtsrat einer SE lediglich vor, dass dieser verpflichtet ist, einen
Vorsitzenden zu wählen. Auf Grund der Gesamtverweisung des Art. 9
Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO hat der Aufsichtsrat in der SE gemäß § 107 Abs.
1 Satz 1 AktG jedoch auch mindestens einen stellvertretenden
Vorsitzenden zu wählen. Die Satzung der init SE sieht in § 9 Abs. 1 –
ebenso wie in § 8 Abs. 1 der Satzung der init AG – vor, dass der
Aufsichtsrat aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter wählt. Insoweit ergeben sich durch die Umwandlung
keine Änderungen.
Der Aufsichtsrat der init AG ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der
Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, mindestens aber
drei Mitglieder, anwesend sind; die Beschlüsse des Aufsichtsrats der
init AG bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei
Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gelten. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
(§ 11 Abs. 3 der SE-Satzung).
Seite 55 des Umwandlungsberichts
Für die SE gilt gemäß Art. 50 Abs. 1 lit. a) SEVO, dass – sofern in der
Satzung nichts anderes bestimmt ist – der Aufsichtsrat beschlussfähig
ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder
vertreten ist, und gemäß Art. 50 Abs. 1 lit. b) SE-VO, dass der
Aufsichtsrat die Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen fasst. Sofern die Satzung keine einschlägige
Bestimmung enthält, gibt die Stimme des
Vorsitzenden bei
Stimmengleichheit den Ausschlag. Auf dieser Grundlage trifft § 11
Abs. 3 der Satzung der init SE hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und
Beschlussfassung dieselben Regelungen wie § 10 Abs. 3 der Satzung
der init AG. Es ergeben sich in dieser Hinsicht somit keine
Änderungen.
(10) Einberufung des Aufsichtsrats
Weder die SE-VO noch das SEAG enthalten Vorschriften zur
Einberufung des Aufsichtsrats. Über die Gesamtverweisung des Art. 9
Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO ist deshalb die für die deutsche
Aktiengesellschaft geltende Bestimmung des § 110 AktG anzuwenden.
Danach kann jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende
des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Findet die
Sitzung
nicht
innerhalb
Aufsichtsratsmitglied
oder
von
der
zwei
Wochen
Vorstand
einberufen (§ 110 Abs. 2 AktG).
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statt,
selbst
das
kann
das
Gremium
(11) Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
In der AG überwacht der Aufsichtsrat die Geschäftsführung durch den
Vorstand (§ 111 Abs. 1 AktG). Er hat zudem die Hauptversammlung
einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert (§ 111 Abs.
3 Satz 1 AktG). Auch in der SE überwacht der Aufsichtsrat die Führung
der Geschäfte durch den Vorstand (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 SE-VO).
Zudem
ist
auch
der
Aufsichtsrat
der
SE
berechtigt,
die
Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es
erfordert (Art. 54 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 111 Abs. 3 Satz 1 AktG).
Insoweit ergeben sich durch die Umwandlung der init AG in eine SE
keine Änderungen.
Weder in der AG noch in der SE können die Aufsichtsratsmitglieder
ihre Aufgaben durch andere Personen – auch nicht durch andere
Aufsichtsratsmitglieder – wahrnehmen lassen. Zudem können weder
in einer AG noch in einer SE Maßnahmen der Geschäftsführung dem
Aufsichtsrat übertragen werden (§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG bzw. Art. 40
Abs. 1 Satz 2 SE-VO). Auch insoweit führt die Umwandlung der init AG
in eine SE zu keinen Änderungen.
§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG sieht für Aktiengesellschaften vor, dass die
Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen hat, dass bestimmte
Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen
werden dürfen. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 SE-VO sieht hingegen für die SE
eine strengere Regelung vor. Danach sind in der Satzung die Arten
von Geschäften aufzuführen, für die das Aufsichtsorgan dem
Leitungsorgan seine Zustimmung erteilen muss. Aus diesem Grund
sieht die Satzung der init SE – anders als die derzeitige Satzung der
Seite 57 des Umwandlungsberichts
init AG – vor, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit der
Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen (§ 13 der
SE-Satzung). Die Aufnahme eines Katalogs zustimmungspflichtiger
Geschäfte in die SE-Satzung schließt nicht aus, dass der Aufsichtsrat –
wie auch bei einer AG – auf Grund der Ermächtigung in § 19 SEAG
weitere Arten von Geschäften außerhalb der Satzung, etwa in der
Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmt, die ebenfalls der
Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Dem trägt § 13 der SESatzung Rechnung. Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c)
(ii) SE-VO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AktG gilt im Übrigen auch für
die
init
SE,
dass
der
Vorstand
verlangen
kann,
dass
die
Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt, wenn der
Aufsichtsrat bei einer Maßnahme seine Zustimmung verweigert.
Sowohl in der AG als auch in einer SE verfügt das Aufsichtsorgan über
Prüfungsrechte um seiner Überwachungsfunktion nachkommen zu
können. Im Aktiengesetz ist ausdrücklich geregelt, dass der
Aufsichtsrat die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die
Vermögensgegenstände einsehen und prüfen kann (§ 111 Abs. 2 Satz
1 AktG). Auch Art. 41 Abs. 4 SE-VO bestimmt für die SE, dass das
Aufsichtsorgan alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen kann.
Abgesehen davon, dass ein Katalog von zustimmungspflichtigen
Arten von Geschäften nunmehr zwingend in die Satzung der init SE
aufgenommen sein muss, ergeben sich hinsichtlich der Aufgaben und
Rechte des Aufsichtsrats durch die Umwandlung der init AG in eine SE
keine Änderungen.
Seite 58 des Umwandlungsberichts
(12) Sorgfaltspflichten
und
Verschwiegenheitspflichten
der
Aufsichtsratsmitglieder
In einer Aktiengesellschaft hat der Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und
gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden (§ 116 Satz 1
i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Aufsichtsratsmitglieder sind
insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche
Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet (§ 116 Satz 2 AktG).
Nach der Sachnormverweisung des Art. 51 SE-VO kommen dieselben
aktienrechtlichen Vorschriften auch im Hinblick auf die Pflichten der
Mitglieder des Aufsichtsrats in der SE zur Anwendung. Die
Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder einer SE ist
zudem ausdrücklich in Artikel 49 SE-VO geregelt. Danach dürfen
Mitglieder der Organe der SE Informationen über die SE, die im Falle
ihrer Verbreitung den Interessen der Gesellschaft schaden könnten,
auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt nicht weitergeben. Dies gilt
nicht in Fällen, in denen eine solche Weitergabe nach den
Bestimmungen
des
für
Aktiengesellschaften
geltenden
einzelstaatlichen Rechts vorgeschrieben oder zulässig ist oder im
öffentlichen Interesse liegt. Art. 49 SE-VO erwähnt zwar – anders als
im
Aktiengesetz
–
ausdrücklich
die
Fortdauer
der
Verschwiegenheitspflicht über die Amtszeit hinaus. Daraus ergeben
sich jedoch in der Sache keine Veränderungen, da auch im deutschen
Aktienrecht ein Fortbestehen der Verschwiegenheitspflicht nach
Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat allgemein anerkannt ist.
Seite 59 des Umwandlungsberichts
Im Hinblick auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten der
Aufsichtsratsmitglieder führt die Umwandlung der Init AG in eine SE
demnach zu keinen Änderungen.
(13) Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
Ebenso wie bei einer AG vertritt auch der Aufsichtsrat einer SE die
Gesellschaft
gerichtlich
und
außergerichtlich
gegenüber
den
Vorstandsmitgliedern (§ 112 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO).
(14) Vergütung
der
Aufsichtsratsmitglieder,
Aufsichtsratsmitgliedern,
Verträge
Kreditgewährung
mit
an
Aufsichtsratsmitglieder
Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gelten
die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder, über Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
und über Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder (§§ 113 bis 115
AktG) auch für die SE. Die SE-Satzung enthält in § 14 eine Regelung
zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der SE, die von der
derzeitigen Satzung der init AG insoweit abweicht, als die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr in der Satzung festgelegt wird,
sondern die Mitglieder des Aufsichtsrats eine jährliche Vergütung
erhalten, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt wird.
Seite 60 des Umwandlungsberichts
c)
Hauptversammlung
§ 118 Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Aktionäre einer AG ihre Rechte in
Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung ausüben,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Mitglieder des Vorstands
und Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen (§ 118 Abs.
2 AktG). Aufgrund der Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO
gelten diese Bestimmungen auch für die SE. Insofern ergeben sich durch die
Umwandlung der init AG in eine SE keine Änderungen.
(1)
Zuständigkeiten der Hauptversammlung
In einer AG beschließt die Hauptversammlung in den im Gesetz und
der Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über (i) die Bestellung
der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat
zu entsenden oder nach mitbestimmungsrechtlichen Bestimmungen
von den Arbeitnehmern zu wählen sind, (ii) die Verwendung des
Bilanzgewinns, (iii) die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats, (iv) die Bestellung des Abschlussprüfers, (v)
Satzungsänderungen, (vi) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und
der Kapitalherabsetzung, (vii) die Bestellung von Prüfern zur Prüfung
von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung sowie
(viii) über die Auflösung der Gesellschaft (§ 119 Abs. 1 AktG) und
Ermächtigungen zum Aktienrückerwerb. In die Zuständigkeit der
Hauptversammlung fällt nach dem Aktiengesetz weiterhin der
Verzicht
und
der
Vergleich
über
Ersatzansprüche
gegenüber
Organmitgliedern (§§ 55, 93 Abs. 4, 116 AktG) oder die Abberufung
von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerseite (§ 103 Abs. 1
AktG). In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt außerdem die
Seite 61 des Umwandlungsberichts
Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen (§§ 291 ff.
AktG) und zu Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz („UmwG“)
(vgl. §§ 65, 73, 125, 226 ff. UmwG für die Verschmelzung, Spaltung und
den Formwechsel).
Über die Verweisung des Art. 52 SE-VO finden die vorstehenden
aktienrechtlichen
Bestimmungen
gleichermaßen
auf
die
SE
Anwendung, so dass sich insofern keine Änderungen durch die
Umwandlung der init AG in eine SE ergeben. Die SE-VO weist darüber
hinaus
der
Hauptversammlung
die
Zuständigkeit
für
die
grenzüberschreitende Sitzverlegung (Art. 8 Abs. 4 SE-VO) sowie die
Rückumwandlung in eine AG (Art. 66 Abs. 6 SE-VO) zu. Eine
Rückumwandlung von einer SE in eine AG ist jedoch erst zwei Jahre
nach Eintragung der SE oder nach Genehmigung der ersten beiden
Jahresabschlüsse möglich (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 SE-VO). Auch in der
AG obliegt es der Hauptversammlung darüber zu beschließen, ob der
Sitz ins Ausland verlegt wird. Allerdings führt ein solcher Beschluss
nach der herrschenden Meinung in der Literatur zur Auflösung der
Aktiengesellschaft.
In der AG kann die Hauptversammlung nur dann über Fragen der
Geschäftsführung entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt
(§ 119 Abs. 2 AktG). Auch diese Bestimmung gilt über die Verweisung
des Art. 52 SE-VO unverändert für die SE. Daneben hat der
Bundesgerichtshof Zustimmungserfordernisse der Hauptversammlung
bei besonderen Grundlagenentscheidungen begründet, die zwar
grundsätzlich in die Geschäftsführungskompetenz des Vorstands
fallen,
jedoch
Strukturmaßnahmen
darstellen,
die
faktisch
satzungsändernden Charakter haben und wegen ihres Gewichts die
Seite 62 des Umwandlungsberichts
Rechte
der
Aktionäre
stark
beeinträchtigen
(vgl.
etwa
die
Entscheidung des BGH in Sachen „Holzmüller“ und „Gelatine“). Diese
für eine AG entwickelten Grundsätze werden nach Auffassung des
Vorstands über die Generalverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) bzw.
Art. 52 SE-VO auch für eine SE mit Sitz in Deutschland gelten, so dass
sich auch insofern keine Änderungen durch die Umwandlung der init
AG in eine SE ergeben.
(2)
Entlastung des Vorstands bzw. des Aufsichtsrat
In der AG beschließt die Hauptversammlung in den ersten acht
Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstands und
des
Aufsichtsrats.
Durch
den
Entlastungsbeschluss
billigt
die
Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 119 Abs. 1 Nr. 3,
120 AktG). Über die Sachnormverweisung der Art. 52, 53 SE-VO
finden
diese
aktienrechtlichen
Regelungen
uneingeschränkt
Anwendung auf die SE. Lediglich die Frist, innerhalb derer die
Hauptversammlung der SE nach Abschluss des Geschäftsjahres
zusammenkommt, ist in der SE kürzer. Sie beträgt nicht acht Monate
wie bei der Aktiengesellschaft, sondern lediglich sechs Monate (Art.
54 Abs. 1 SE-VO).
(3)
Einberufung der Hauptversammlung, Organisation und Ablauf
Gemäß Art. 54 Abs. 2 SE-VO kann die Hauptversammlung der SE
jederzeit
vom
Vorstand
Aktiengesellschaften
im
oder
Aufsichtsrat
Sitzstaat
der
SE
nach
den
für
maßgeblichen
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einberufen werden. Insoweit
Seite 63 des Umwandlungsberichts
ergeben sich für die Einberufung der Hauptversammlung durch die
Umwandlung der init AG in eine SE keine Änderungen. Auch für die
Organisation und den Ablauf der Hauptversammlung der SE sowie für
die Abstimmungsverfahren gelten grundsätzlich die aktienrechtlichen
Vorschriften (Art. 53 SE-VO). Abweichend von der AG, bei der die
Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres
abzuhalten ist (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AktG) sieht Art. 54 Abs. 1 SE-VO
vor, dass die Hauptversammlung der SE mindestens einmal im Jahr
binnen
sechs
Monaten
nach
Abschluss
des
Geschäftsjahres
zusammenzutreten hat.
(4)
Einberufung
der
Hauptversammlung
auf
Verlangen
einer
Minderheit/Ergänzungen der Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit
Die Hauptversammlung der AG ist einzuberufen, wenn Aktionäre,
deren Anteil zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen (§ 122
Abs. 1 AktG). Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
über den Antrag halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG in der Fassung nach
der Aktienrechtsnovelle 2016, die erstmals auf Einberufungs- und
Ergänzungsverlangen anzuwenden ist, die der Gesellschaft am 1. Juni
2016 zugehen, § 26h Abs. 4 AktG). In gleicher Weise können
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen,
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 Satz 1 AktG). Wird dem
Seite 64 des Umwandlungsberichts
Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so kann das Gericht
die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die
Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekannt zu
machen (§ 122 Abs. 3 Satz 1 AktG).
Die Einberufung der Hauptversammlung einer SE und die Aufstellung
ihrer Tagesordnung kann von einem oder mehreren Aktionären
beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital
mindestens 5% beträgt (Art. 55 Abs. 1 SE-VO, § 50 Abs. 1 SEAG). Der
Antrag auf Einberufung muss die Punkte für die Tagesordnung
enthalten (Art. 55 Abs. 2 SE-VO). Das Gericht kann auf Antrag die
Einberufung der Hauptversammlung anordnen oder die Aktionäre zur
Einberufung
der
Hauptversammlung
ermächtigen,
wenn
die
Hauptversammlung nicht spätestens zwei Monate nach Stellung des
Antrags auf Einberufung abgehalten wird (Art. 55 Abs. 3 SE-VO). Im
Gegensatz zur aktienrechtlichen Regelung der §§ 122 Abs. 1 Satz 3,
142 Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine Mindestaktienbesitzzeit vor Stellung
des Antrags bei der SE in der SE-VO nicht ausdrücklich vorgesehen.
Die Ergänzung der Tagesordnung für die Hauptversammlung einer SE
durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren
Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5% des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreicht
(Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG). Das Verfahren und die Fristen für
den Antrag richten sich insoweit explizit nach dem einzelstaatlichen
Recht (vgl. Art. 56 Satz 2 SE-VO).
Seite 65 des Umwandlungsberichts
(5)
Organisation und Ablauf der Hauptversammlung
Zur Organisation und zum Ablauf der Hauptversammlung einer SE
verweist die SE-VO über die Sachnormverweisung der Art. 53, 54
Abs. 2 bzw. die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO
auf die Vorschriften des Aktiengesetzes, so dass sich insofern durch
die Umwandlung der init AG in eine SE nichts ändert.
(6)
Auskunfts-,
Rede-
und
Fragerecht
der
Aktionäre
in
der
Hauptversammlung
Hinsichtlich des Auskunfts-, Rede- und Fragerechts der Aktionäre
bestehen zwischen der AG und der SE keine Unterschiede. In der AG
ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheit der Gesellschaft zu geben,
soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Auskunft
hat
den
Grundsätzen
einer
gewissenhaften
und
getreuen
Rechenschaft zu entsprechen (§ 131 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Vorstand
darf die Auskunft lediglich in besonderen Fällen verweigern, die in
§ 131 Abs. 3 AktG abschließend aufgezählt sind. Ein solches
Auskunftsverweigerungsrecht steht dem Vorstand der AG etwa dann
zu,
wenn
die
Erteilung
der
Auskunft
nach
vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil
zuzufügen (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG). Über die Gesamtverweisung des
Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gelten die vorgenannten Auskunfts-,
Rede- und Fragerechte auch für die SE. Die Informations- und
Seite 66 des Umwandlungsberichts
Auskunftsrechte der Aktionäre der init AG werden damit durch die
Umwandlung der init AG in die Rechtsform der SE nicht berührt.
(7)
Geschäftsordnung
In der AG kann sich die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die
mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
Kapitals umfasst, eine Geschäftsordnung geben, um die Vorbereitung
und Durchführung der Hauptversammlung zu regeln (§ 129 Abs. 1
Satz 1 AktG). Anders als bei der Satzungsänderung nach § 179 Absatz
2 Satz 2 AktG kann die Satzung das Mehrheitserfordernis nach § 129
Abs. 1 Satz 1 AktG nicht abschwächen. Über die Verweisung des Art.
53 SE-VO gilt diese Befugnis der Hauptversammlung gleichermaßen
auch in der SE. Allerdings wird der Beschluss dort mit einer Mehrheit
von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (und nicht mit drei Viertel
des vertretenen Grundkapitals) gefasst. Denn für Abstimmungen der
Hauptversammlung
der
SE
stellt
die
SE-VO
allein
auf
die
Stimmenmehrheit und nicht auch auf die Kapitalmehrheit ab (Art. 57
und 59 SE-VO). Dementsprechend sind die Bestimmungen des
Aktiengesetzes, die eine (qualifizierte) Kapitalmehrheit voraussetzen
(z.B. §§ 129, 179 Abs. 2 Satz 1, 182 Abs. 1 Satz 1, 293 Abs. 1 Satz 2
AktG), nach überwiegender Auffassung in der Literatur bei der SE so
auszulegen, dass die im deutschen Recht geforderten (qualifizierten)
Kapitalmehrheiten letztlich als (qualifizierte) Stimmenmehrheiten zu
behandeln sind. Für eine SE mit Sitz in Deutschland ist dies letztlich
ohne praktische Bedeutung, da es hier keine Mehrstimmrechtsaktien
gibt
und
die
Kapitalmehrheiten
deshalb
immer
auch
der
Stimmenmehrheit entsprechen. Insoweit ergeben sich durch die
Umwandlung der init AG in eine SE keine Änderungen.
Seite 67 des Umwandlungsberichts
(8)
Einfache
(nicht
satzungsändernde)
Beschlüsse
der
Hauptversammlung
Die Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG bedürfen der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit),
soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere
Erfordernisse bestimmen (§ 133 Abs. 1 AktG). Die Beschlüsse der
Hauptversammlung
einer
SE
werden
mit
der
Mehrheit
der
abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die SE-VO, das Aktiengesetz
oder andere auf die Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland
anwendbare Gesetze nicht eine größere Mehrheit vorschreiben (Art.
57 SEVO). Der Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit gilt auch
nach § 23 Abs. 3 der SE-Satzung, soweit nicht Gesetz oder die Satzung
eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen, so dass
einfache Beschlüsse in der Hauptversammlung damit von der
Umwandlung der init AG in eine SE unberührt bleiben.
Seite 68 des Umwandlungsberichts
(9)
Satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung
Satzungsändernde Beschlüsse einer AG bedürfen einer Mehrheit von
mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals sowie einer einfachen Stimmenmehrheit (§§ 179 Abs. 2,
133 AktG). Die Satzung kann eine abweichende Mehrheit vorsehen,
für eine Änderung des Unternehmensgegenstands jedoch nur eine
größere Kapitalmehrheit (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Dabei bleibt es nach überwiegender Auffassung in der Literatur bei
den Fällen, in denen im Aktiengesetz für Aktiengesellschaften
zwingend eine Mehrheit von drei Viertel vorgesehen ist, wie etwa
Beschlussfassungen über Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des
Bezugsrechts (§ 186 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AktG), auch bei einer SE bei
einer Drei-Viertel-Mehrheit, wobei als Bezugsgröße nicht mehr auf
das vertretene Kapital, sondern auf die abgegebenen Stimmen
abgestellt wird.
Gemäß Art. 59 SE-VO SE bedürfen Satzungsänderungen eines
Beschlusses der Hauptversammlung, der mit einer Mehrheit von nicht
weniger als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst wird,
sofern die Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften keine größeren
Mehrheiten vorsehen oder zulassen. Soweit nach dem Aktiengesetz
zulässig, kann die Satzung der SE eine Absenkung der Zwei-DrittelMehrheit vorsehen. Erfolgt für satzungsändernde Beschlüsse der
Hauptversammlung eine Absenkung auf die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, sieht § 51 Satz 1 SEAG allerdings wiederum
vor, dass bei einem solchen Beschluss mindestens die Hälfte des
Grundkapitals vertreten sein muss. Dies gilt nicht für die Änderung
Seite 69 des Umwandlungsberichts
des Unternehmensgegenstands, für einen Beschluss über die
Sitzverlegung sowie für Fälle, für die eine höhere Kapitalmehrheit
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (§ 51 Satz 2 SEAG).
Die SE-Satzung hat in § 18 Abs. 1 sowohl von der Ermächtigung in
§ 51 Satz 1 SEAG als auch von der Ermächtigung in § 179 Abs. 2 Satz 2
AktG Gebrauch gemacht.
Gemäß § 18
Abs. 1
Satz 1
genügt
grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist und kein
Fall des § 51 Satz 2 SEAG vorliegt. Sofern das Gesetz außer der
Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt nach § 18
Abs. 1 Satz 2 schließlich die einfache Mehrheit des bei der
Beschlussfassung vertretenen Kapitals, sofern nicht durch Gesetz eine
größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Folglich reicht im
Ergebnis auch für Satzungsänderungen die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen aus, wenn mindestens die Hälfte des
Grundkapitals vertreten ist und keine der aufgeführten zwingenden
gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Über die Verweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO findet auf die SE
zudem auch § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG Anwendung. Danach ist die
Hauptversammlung befugt, Änderungen, die nur die Fassung der
Satzung betreffen, dem Aufsichtsrat zu übertragen. Die SE-Satzung
sieht in § 12 wie auch bereits die Satzung der init AG eine solche
Ermächtigung vor.
Seite 70 des Umwandlungsberichts
(10) Ersatzansprüche gegen Gesellschaftsorgane, Aktionärsklagen
Weder die SE-VO noch das SEAG enthalten eine Regelung zur
Geltendmachung von Ersatzansprüchen bzw. Aktionärsklagen. Über
die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO kommen
daher die Vorschriften des Aktiengesetzes (§§ 147 ff. AktG) zur
Anwendung. Die Umwandlung der init AG in eine SE führt insoweit
nicht zu Änderungen.
6.
Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss
Hinsichtlich der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
einschließlich der dazugehörigen Lageberichte sowie der Prüfung und der
Offenlegung des Abschlusses ist gemäß Art. 61 SE-VO das Recht für eine
deutsche Aktiengesellschaft anwendbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Aktienrechts bzw. Handelsgesetzbuchs über Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) bzw. Art. 52 SEVO, so dass sich insofern keine Änderungen durch die Umwandlung der init AG in
eine SE ergeben.
7.
Kapitalmaßnahmen
Für
die
SE
gelten
hinsichtlich
Kapitalmaßnahmen
grundsätzlich
die
aktienrechtlichen Regelungen. Bei Kapitalmaßnahmen mit satzungsänderndem
Charakter sind die vorstehend in Abschnitt VI. 5. c) (9) dargestellten Grundsätze
zu den Mehrheitserfordernissen bei Satzungsänderungen zu beachten. Demnach
bedürfen
Kapitalmaßnahmen
einer
SE,
sofern
sie
aufgrund
der
Satzungsermächtigung nur mit der einfachen Mehrheit des Grundkapitals
Seite 71 des Umwandlungsberichts
beschlossen
werden
können,
nunmehr
zwar
auch
nur
der
einfachen
Stimmenmehrheit. Dies gilt jedoch nur, wenn zugleich mindestens die Hälfte des
Grundkapitals vertreten ist. Anderenfalls ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Diejenigen Kapitalmaßnahmen, die schon
nach dem AktG zwingend höhere Mehrheiten erfordern und folglich nicht der
einfachen Mehrheit nach § 18 Abs. 1 der SE-Satzung unterfallen, bedürfen auch in
der SE einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
8.
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Weder die SE-VO noch das SEAG enthalten Regelungen zur Beschlussanfechtung
bzw. materiellen Beschlusskontrolle. Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1
Ziff. c (ii) SE-VO kommen damit die Vorschriften zur Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen gemäß §§ 241 ff. AktG uneingeschränkt zur
Anwendung. Die Aktionäre der init SE können sich daher gegen Beschlüsse der
Hauptversammlung in gleicher Weise wie bisher zur Wehr setzen.
9.
Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses; Sonderprüfung wegen
unzulässiger Unterbewertung
Hinsichtlich der Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses (§§ 256 ff. AktG)
und der Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 258 bis 261a
AktG) ergeben sich durch die Umwandlung der init AG in eine SE keine
Änderungen, da die entsprechenden aktienrechtlichen Regelungen über die
Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO zur Anwendung kommen.
Seite 72 des Umwandlungsberichts
10.
Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft; Sitzverlegungsbeschluss
Hinsichtlich der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung
und ähnlicher Verfahren unterliegt die SE grundsätzlich den Rechtsvorschriften,
die für eine AG maßgeblich sind; dies gilt auch für die Vorschriften hinsichtlich der
Beschlussfassung durch die Hauptversammlung (Art. 63 SE-VO), so dass sich
insofern durch die Umwandlung der init AG in eine SE nichts ändert.
Da Art. 8 SE-VO die Sitzverlegung einer SE in einen anderen Mitgliedstaat erlaubt,
gilt ein Sitzverlegungsbeschluss in einen anderen Mitgliedstaat bei der SE nicht
als
Auflösungsbeschluss.
Die
Sitzverlegung
bedarf
eines
Hauptversammlungsbeschlusses, der eine satzungsändernde Mehrheit erfordert.
Jedem
Aktionär,
der
gegen
den
Verlegungsbeschluss
Widerspruch
zur
Niederschrift erklärt, hat die SE den Erwerb seiner Aktien gegen eine
angemessene Barabfindung anzubieten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SEAG).
Im Hinblick auf die gerichtliche Auflösung der Aktiengesellschaft (§§ 396 bis 398
AktG) bestehen keine Unterschiede zwischen der Aktiengesellschaft und der SE.
Die entsprechenden aktienrechtlichen Vorschriften finden gemäß Art. 63 SE-VO
auf die SE Anwendung.
11.
Verbundene Unternehmen
Das deutsche Konzernrecht ist auf die SE anwendbar. Dies gilt nach herrschender
Meinung auch für eine abhängige SE. Außenstehenden Aktionären stehen daher
bei Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags die für
eine Aktiengesellschaft vorgesehenen Rechte auf angemessenen Ausgleich und
Abfindung zu. Dies gilt ebenfalls beim Ausschluss von Minderheitsaktionären
Seite 73 des Umwandlungsberichts
gegen eine angemessene Barabfindung (§§ 327a ff. AktG). Es ergeben sich also
nach vorherrschender Meinung keine Änderungen durch die Umwandlung der
init AG in eine SE.
12.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m. § 53 SEAG
finden die aktienrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 99 ff. AktG) auch
auf die SE Anwendung, weshalb sich insoweit keine Änderungen durch die
Umwandlung der init AG in eine SE ergeben.
Seite 74 des Umwandlungsberichts
VI.
Erläuterungen des Umwandlungsplans und der SE-Satzung
1.
Erläuterungen des Umwandlungsplans
a)
Formwechselnde Umwandlung (§ 1 des Umwandlungsplans)
§ 1 des Umwandlungsplans bestimmt, dass die init AG gemäß Art. 2 Abs. 4
i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas
Europaea, SE) formwechselnd umgewandelt wird.
Voraussetzung einer Umwandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO, dass die
Gesellschaft seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen
Mitgliedsstaats unterliegende Tochtergesellschaft hat. Die init AG hat seit
mehr als zwei Jahren mehrere Tochtergesellschaften, die dem Recht anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen, unter anderen die INIT
Innovations in Transportation Ltd. mit dem Sitz in Nottingham, United
Kingdom, eingetragen in der Company Registry des Companies House
unter der Registernummer („Company No.“) 07234994, deren sämtliche
ausgegebene Geschäftsanteile seit dem 26. April 2010 die init AG hält. Die
notwendige Voraussetzung für eine Umwandlung der init AG in die init SE
ist damit erfüllt.
Der Umwandlungsplan stellt klar, dass die Umwandlung weder die
Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen
Person zur Folge hat und die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft
folglich unverändert fortbesteht. Ferner wird der Umwandlungszeitpunkt als
der Zeitpunkt der Eintragung der init SE im Handelsregister bestimmt.
Seite 75 des Umwandlungsberichts
b)
Firma, Sitz, Grundkapital und SE-Satzung, keine Barabfindung (§ 2 des
Umwandlungsplans)
§ 2 des Umwandlungsplans regelt die Firma, den Sitz sowie das
Grundkapital der SE und verweist auf die SE-Satzung in der Anlage als
Bestandteil des Umwandlungsplans. Ferner wird klargestellt, dass ein
Angebot auf Barabfindung für den Fall der formwechselnden Umwandlung
nicht erfolgen wird, weil es gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Die Firma der SE lautet nach der Umwandlung „init innovation in traffic
systems SE“. Die Aufnahme des Bestandteils „SE“ in die Firma ist zwingend
(Art. 11 Abs. 1 SE-VO). Der Sitz der Gesellschaft ist weiterhin Karlsruhe,
Deutschland; dort befindet sich auch die Hauptverwaltung der Gesellschaft.
§ 2 Abs. 3 und 4 des Umwandlungsplans enthalten Bestimmungen über das
Grundkapital.
Aufgrund
des
Umwandlung
wird
Grundkapital
das
Umwandlungszeitpunkt
identitätswahrenden
bestehenden
der
Höhe
init
AG
und
Charakters
in
in
der
der
der
zum
zum
Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Inhaber
lautende – nennwertlose – Stückaktien in Form von Stammaktien zum
Grundkapital der init SE. Die bestehenden Kapitalverhältnisse bei der init AG
setzen sich also bei der init SE fort. Das Grundkapital der init AG beträgt –
wie § 2 Abs. 4 des Umwandlungsplans klarstellt – derzeit EUR 10.040.000,00.
Es ist eingeteilt in 10.040.000 auf den Inhaber lautende – nennwertlose –
Stückaktien in Form von Stammaktien, auf die jeweils ein anteiliger Betrag
des Grundkapitals von (rechnerisch) EUR 1,00 entfällt.
§ 2 Abs. 5 des Umwandlungsplans stellt klar, dass die Personen, die zum
Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der init AG sind, Aktionäre der init SE
Seite 76 des Umwandlungsberichts
werden. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl von
auf den Inhaber lautenden – nennwertlosen – Stückaktien am Grundkapital
der init SE beteiligt, wie sie es zum Umwandlungszeitpunkt an der init AG
sind. Die Aktionäre erhalten dieselbe Anzahl Stückaktien, die sie zum
Umwandlungszeitpunkt an der init AG halten. Der rechnerische Anteil jeder
Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 1,00 je Stückaktie) bleibt so
erhalten, wie er unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt besteht.
§ 2 Abs. 6
des
Umwandlungsplans
beschreibt
die
Kontinuität
der
Kapitalverhältnisse zum Zeitpunkt der Umwandlung durch entsprechende
Verweise auf die Satzung der zukünftigen SE, die Bestandteil des
Umwandlungsplans ist und in Abschnitt VI. 2. dieses Berichts erläutert wird.
Danach entspricht die in § 4 Abs. 1 der Satzung der init SE genannte
Grundkapitalziffer der in § 4 Abs. 1 der Satzung der init AG genannten
Grundkapitalziffer. Gleiches gilt auch für das auf der Hauptversammlung am
21. Juli 2016 neu zu schaffende Bedingte Kapital 2016, das in § 4 Abs. 5 der
Satzung der init AG eingefügt werden soll, dessen Wortlaut zu § 4 Abs. 4
der SE-Satzung identisch ist.
In § 2 Abs. 7 und Abs. 8 sind die Einzelheiten zum bedingten und
genehmigten Kapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung
der init AG in die init SE beschrieben. Bislang sieht die Satzung der init AG
kein bedingtes Kapital vor. Dieses soll durch die Hauptversammlung am
21. Juli 2016 unter TOP 8 geschaffen und ein neuer § 4 Abs. 5 in die Satzung
der init AG eingefügt werden. Vorgesehen ist, dass dieses bedingte Kapital
für die SE-Satzung fort gilt. Falls die Umwandlung in die SE vor der
wirksamen Schaffung des bedingten Kapitals sowie der entsprechenden
Satzungsänderung eingetragen wird, wird insoweit (zunächst) die derzeitige
Satzung der init AG, die kein bedingtes Kapital vorsieht, beibehalten.
Seite 77 des Umwandlungsberichts
In § 4 Abs. 4 der derzeit geltenden Satzung der init AG ist noch ein
genehmigtes Kapital enthalten. Die entsprechende Ermächtigung des
Vorstands war jedoch nur bis zum 23. Mai 2016 erteilt worden. Dieses
genehmigte Kapital soll (vorerst) nicht erneuert werden. Damit besteht
materiell derzeit bereits bei der init AG kein genehmigtes Kapital. Auch die
init SE wird demnach (zunächst) über kein genehmigtes Kapital verfügen, so
dass auch die SE-Satzung keine Bestimmung zum genehmigten Kapital
vorsieht.
Um bis zur Wirksamkeit der Umwandlung entstehende Änderungen des
Grundkapitals, der genehmigten Kapitalia und der bedingten Kapitalia in
der SE-Satzung zu erfassen, wird der Aufsichtsrat der init AG ermächtigt,
etwaige sich ergebende Änderungen der Fassung der SE-Satzung vor
Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister
vorzunehmen (§ 2 Abs. 9 des Umwandlungsplans).
§ 2 Abs. 10 des Umwandlungsplans erläutert schließlich, dass Aktionären,
die der Umwandlung widersprechen, keine Barabfindung angeboten wird,
da ein solches Angebot auf Barabfindung im Falle der hier vorliegenden
formwechselnden Umwandlung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
c)
Organe der SE (§ 3 des Umwandlungsplans)
§ 3 Abs. 1 des Umwandlungsplans benennt mit Vorstand, Aufsichtsrat und
Hauptversammlung die Organe der init SE. Damit wird zugleich die
Entscheidung für die Fortgeltung der dualistischen Leitungsverfassung,
bestehend aus Aufsichtsrat und Vorstand, getroffen. Im Rahmen der
Umwandlung erfolgt also keine Umstellung auf das sogenannte monistische
Seite 78 des Umwandlungsberichts
System, in dem es neben der Hauptversammlung nur ein Verwaltungsorgan
gibt.
Der Aufsichtsrat der init SE besteht gemäß § 8 der SE-Satzung aus drei
Mitgliedern,
die
von
der
Hauptversammlung
ohne
Bindung
an
Wahlvorschläge gewählt werden (§ 3 Abs. 2 des Umwandlungsplans). Im
Umwandlungsplan
wird
darauf
hingewiesen,
dass
die
SE-Satzung
gegebenenfalls durch Beschluss der Hauptversammlung der init SE zu
ändern ist, falls eine Regelung zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in
einer Vereinbarung über eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der
zukünftigen init SE davon abweicht. Nach § 3 Abs. 3 bleiben die auf der
Hauptversammlung
am
21. Juli
2016
unter
TOP
6
gewählten
Aufsichtsratsmitglieder nach dem sog. Grundsatz der Organkontinuität auch
nach Wirksamwerden der Umwandlung im Amt. Rein vorsorglich werden
die
Aufsichtsratsmitglieder
darüber
hinaus
unter
TOP 9
lit. b)
der
Hauptversammlung am 21. Juli 2016 zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats
der SE bestellt. Gegebenenfalls wären abhängig von einer Vereinbarung
über
eine
Beteiligung
der
Arbeitnehmer
in
der
init
SE
auch
Arbeitnehmervertreter als Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen.
Des
Weiteren
soll
Herr
Dr.
Gottfried
Greschner
für
sämtliche
Aufsichtsratsmitglieder jeweils als Ersatzmitglied gewählt werden.
Schließlich bestimmt § 3 Abs. 3 dass die Wahl jeweils für die Zeit bis zur
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, erfolgt, wobei des Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, nicht mitgerechnet wird und die Bestellung längstens für sechs
Jahre vorgenommen wird.
Seite 79 des Umwandlungsberichts
§ 3 Abs. 4 stellt schließlich dar, dass aufgrund der Identitätswahrung der
Gesellschaft auch die bisherigen Vorstandsmitglieder der init AG nach
Wirksamwerden der Umwandlung in die SE im Amt bleiben. Geplant ist
jedoch eine vorsorgliche Neubestellung von Vorstandsmitgliedern, wobei
unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit davon
auszugehen ist, dass der Aufsichtsrat die derzeitigen Vorstandsmitglieder
der init AG auch zu Vorstandsmitgliedern der init SE bestellt.
d)
Angaben zum Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer (§ 4 des Umwandlungsplans)
Der Umwandlungsplan enthält in § 4 Angaben zum Verfahren über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen init SE.
(1)
Grundlagen (§ 4 Abs. 1)
§ 4 Abs. 1 des Umwandlungsplans erläutert die wesentlichen
Grundlagen des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer.
Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der init AG
auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen sind mit dem BVG
Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der init SE
zu führen. Der Abschluss des Verhandlungsverfahrens ist nach
Art. 12 Abs. 2 SE-VO Voraussetzung für die Eintragung der SE in das
Handelsregister und damit für das Wirksamwerden der Umwandlung.
Das Verfahren richtet sich nach dem SEBG. Ziel dieses Verfahrens ist
der
Abschluss
einer
Vereinbarung
über
Seite 80 des Umwandlungsberichts
die
Beteiligung
der
Arbeitnehmer in der SE, in der insbesondere die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der init SE und das Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch
Bildung eines SE-Betriebsrats oder in einer sonstigen mit dem
Vorstand der init AG zu vereinbarenden Weise geregelt werden. Für
den Fall, dass keine Vereinbarung zustande kommt, sieht das SEBG
Auffangregelungen
hinsichtlich
der
Mitbestimmung
und
des
Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor. Im
Übrigen
kann
aufzunehmen
das
BVG
oder
beschließen,
bereits
keine
Verhandlungen
aufgenommene
Verhandlungen
abzubrechen.
Gegenstand und Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE
werden
durch
die
Begriffsbestimmungen
in
§ 2 Abs. 8
SEBG
festgelegt. Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff
für jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und
Mitbestimmung –,
das
es
den Vertretern der
Arbeitnehmer
ermöglicht, auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss zu
nehmen. Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang die
Unterrichtung
des
Arbeitnehmervertreter
Angelegenheiten,
SE-Betriebsrats
durch
welche
die
die
SE
Leitung
selbst
oder
anderer
der
oder
SE
über
eine
ihrer
Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderem
Mitgliedsstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen
Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedsstaats hinausgehen
(§ 2 Abs. 10 SEBG). Anhörung meint neben der Stellungnahme der
Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen Vorgängen den
Austausch
zwischen
Arbeitnehmervertretern
und
Unternehmensleitung und die Beratung mit dem Ziel der Einigung,
Seite 81 des Umwandlungsberichts
wobei die Unternehmensleitung in ihrer Entscheidung frei bleibt
(§ 2 Abs. 11 SEBG). Die am weitesten gehende Einflussnahme wird
durch die Mitbestimmung gewährt. Sie bezieht sich entweder auf das
Recht der Arbeitnehmer, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats zu
wählen oder zu bestellen, oder alternativ auf das Recht der
Arbeitnehmer, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des
Aufsichtsrats zu empfehlen oder abzulehnen (§ 2 Abs. 12 SEBG).
Beschrieben wird zudem die gegenwärtige Situation der init Group:
Die init AG besitzt als Holdinggesellschaft der init Group derzeit einen
Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern, die alle von den Aktionären nach
dem Aktiengesetz gewählt werden. Bei der init AG ist kein Aufsichtsrat
zu bilden, der nach den Regeln des Mitbestimmungsgesetzes oder
des Drittelbeteiligungsgesetzes auch aus Vertretern der Arbeitnehmer
besteht. Die Gesellschaft beschäftigt nämlich weniger als 500
Arbeitnehmer. Darüber hinaus gibt es auch in den übrigen zur
Firmengruppe gehörenden Gesellschaften keine Organe, in denen die
Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte haben.
Für die deutschen Betriebe der init AG, der INIT Innovative
Informatikanwendungen in Transport- / Verkehr- und Leitsystem
GmbH und der initplan GmbH besteht ein gemeinsamer Betriebsrat.
Ein Europäischer Betriebsrat i.S.d. Europäischen Betriebsräte-Gesetzes
ist nicht eingerichtet.
Seite 82 des Umwandlungsberichts
(2)
Einleitung des Verfahrens (§ 4 Abs. 2)
§ 4 Abs. 2 des Umwandlungsplans beschreibt die Einleitung des
Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer.
Gemäß § 4 SEBG wird das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer
dadurch eingeleitet, dass die Leitung der beteiligten Gesellschaften,
d.h. der Vorstand der init AG, die Arbeitnehmervertretungen in den
Mitgliedstaaten schriftlich zur Bildung des BVG auffordert und sie
über
das
Umwandlungsvorhaben
informiert.
Soweit
keine
Arbeitnehmervertretung besteht, erfolgt die Information unmittelbar
gegenüber den Arbeitnehmern.
Die vorgeschriebene Information der Arbeitnehmervertretungen bzw.
Arbeitnehmer erstreckt sich insbesondere auf (i) die Identität und
Struktur der init AG, der betroffenen Tochtergesellschaften und der
betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii)
die
in
diesen
Gesellschaften
und
Betrieben
bestehenden
Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften
und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus
zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedsstaat beschäftigten
Arbeitnehmer
und
(iv)
Mitbestimmungsrechte
in
die
den
Zahl
der
Organen
Arbeitnehmer,
dieser
denen
Gesellschaften
zustehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der
Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der vorgeschriebenen Information
(§ 4 Abs. 4 SEBG).
Gemäß diesen Vorgaben hat der Vorstand der init AG Anfang
November 2015 die Arbeitnehmervertretungen und Arbeitnehmer in
Seite 83 des Umwandlungsberichts
den Mitgliedstaaten über das Umwandlungsvorhaben informiert und
sie zur Bildung des BVG aufgefordert.
(3)
Konstituierung des BVG (§ 4 Abs. 3)
Die Bildung und Zusammensetzung des BVG werden in § 4 Abs. 3 des
Umwandlungsplans beschrieben.
Gemäß § 11 Abs. 1 SEBG soll innerhalb von 10 Wochen nach der
Information der Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer über
das Umwandlungsvorhaben die Wahl oder Bestellung der Mitglieder
des BVG erfolgen. Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer
aus allen Mitgliedstaaten zusammen, in denen Arbeitnehmer der init
Group beschäftigt sind. Es hat die Aufgabe, mit dem Vorstand der init
AG
eine
schriftliche
Vereinbarung
über
die
Beteiligung
der
Arbeitnehmer in der SE abzuschließen.
Die Verteilung der Sitze im BVG auf die einzelnen Mitgliedstaaten ist
für eine SE-Gründung mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG
geregelt. Danach erhält jeder Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer der
init Group beschäftigt sind, mindestens einen Sitz im BVG. Die Anzahl
der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um 1,
soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten
Arbeitnehmer jeweils eine Schwelle von 10%, 20%, 30% usw. aller in
den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der init Group
übersteigt.
Seite 84 des Umwandlungsberichts
Gemäß diesen Vorgaben ergab sich folgende Sitzverteilung:
Anzahl der
%
Sitze
Arbeitnehmer
(gerundet)
im BVG
415
96,51
10
10
2,33
1
Finnland
2
0,47
1
Frankreich
3
0,70
1
430
100,00
13
Land
Deutschland:
Großbritannien:
Gesamt
(4 Länder)
Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG aus den einzelnen
Mitgliedstaaten erfolgt nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.
Es kommen daher verschiedene Verfahren zur Anwendung, z. B. die
Urwahl, die Bestellung durch die Gewerkschaften oder die Wahl durch
ein Wahlgremium. Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die
Konstituierung des BVG liegen grundsätzlich in der Verantwortung
der Arbeitnehmer und ihrer betroffenen Arbeitnehmervertretungen
bzw. der für sie zuständigen Gewerkschaften.
Nach den vorstehenden Grundsätzen wurden in allen Mitgliedstaaten
die Wahl- bzw. Bestellungsverfahren zur Ermittlung der Mitglieder des
BVG eingeleitet und durchgeführt.
Das Verfahren für die Bildung des BVG endet mit dessen
konstituierender Sitzung. Der Vorstand der init AG hat, nachdem alle
Mitglieder benannt waren (§ 12 Abs. 1 SEBG), auf den 2. Mai 2016 zur
konstituierenden Sitzung des BVG eingeladen.
Seite 85 des Umwandlungsberichts
(4)
Verhandlungen zwischen dem Vorstand der init AG und dem BVG
(§ 4 Abs. 4)
§ 4 Abs. 4 des Umwandlungsplans beschreibt den zeitlichen Ablauf
und die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Verhandlungen
zwischen dem Vorstand der init AG und dem BVG.
Am 2. Mai 2016, also dem Tag, zu dem der Vorstand der init AG zur
konstituierenden Sitzung des BVG eingeladen hatte, haben die
Verhandlungen zwischen dem Vorstand der init AG und dem BVG
über den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der zukünftigen SE begonnen.
Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs
Monaten
vorgesehen,
die
allerdings
durch
einvernehmlichen
Beschluss der Verhandlungsparteien (d.h. Vorstand der init AG und
BVG) auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann.
Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist für
die Wahl und die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des BVG
aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten
wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Es liegt im Interesse der Arbeitnehmer,
die Wahl oder die Bestellung der Mitglieder des BVG innerhalb der
Zehn-Wochen-Frist
abzuschließen.
Während
der
laufenden
Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder sind nicht
endgültig ausgeschlossen; sie können sich jederzeit an den
Verhandlungsverfahren
verspätet
beteiligen
hinzukommendes
(§ 11 Abs. 2
Mitglied
Seite 86 des Umwandlungsberichts
Satz 2 SEBG).
muss
aber
Ein
den
Verhandlungstand akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch auf
Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist besteht nicht.
(5)
Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der init
SE (§ 4 Abs. 5)
In § 4 Abs. 5 des Umwandlungsplans werden die rechtlichen
Rahmenbedingungen einer Vereinbarung zwischen dem Vorstand und
dem BVG als Ziel der Verhandlungen über die Beteiligung der
Arbeitnehmer in der zukünftigen SE beschrieben.
Gegenstand
der
Verhandlungen
ist
die
Mitbestimmung
der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der init SE und die Festlegung des
Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.
§ 21 SEBG legt in diesem Zusammenhang bestimmte Inhalte fest, die
in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer geregelt
werden sollen. Dabei ist zwischen der Schaffung eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch
Bildung
eines
SE-Betriebsrats
oder
Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung
einerseits
und
Arbeitnehmer
im
der
in
oder
in
vorgesehenen
unternehmerischen
Aufsichts-
sonstiger
der
Weise
Mitbestimmung
Verwaltungsorgan
der
der
SE
andererseits zu unterschieden. In dem hier vorliegenden Fall einer
durch Umwandlung gegründeten SE muss in der Vereinbarung in
Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest
das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das derzeit in der init AG
besteht (§ 21 Abs. 6 SEBG).
Seite 87 des Umwandlungsberichts
Eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der
SE soll insbesondere Angaben zur Zahl der Arbeitnehmervertreter im
Aufsichts- oder Verwaltungsorgan, zum Verfahren, nach dem diese
Arbeitnehmervertreter bestimmt werden, und zu ihren Rechten
enthalten (§ 21 Abs. 3 SEBG).
Im Hinblick auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer ist in der Vereinbarung festzulegen, ob ein SEBetriebsrat gebildet wird. Wird er gebildet, sind gemäß § 21 Abs. 1
SEBG seine Zusammensetzung, die Anzahl seiner Mitglieder und die
Sitzverteilung
einschließlich
der
Auswirkungen
wesentlicher
Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer zu
regeln. Zudem sind die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse
des SE-Betriebsrats und das dazugehörige Verfahren, die Häufigkeit
seiner Sitzungen sowie die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden
finanziellen und materiellen Mittel zu regeln (§ 21 Abs. 1 SEBG). Da die
Verhandlungsparteien nicht gezwungen sind, einen SE-Betriebsrat zu
errichten, können sie auch ein anderes Verfahren vereinbaren, durch
das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sichergestellt
wird (§ 21 Abs. 2 SEBG).
Darüber hinaus soll die Vereinbarung Regelungen über ihren
Geltungsbereich (einschließlich des etwaigen Einbezugs von NichtMitgliedstaaten), den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihre Laufzeit
enthalten.
Ferner
sind
die
Fälle
festzulegen,
in
denen
die
Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das dabei
anzuwendende Verfahren. In der Vereinbarung soll außerdem
festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE
Seite 88 des Umwandlungsberichts
Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE
aufgenommen werden.
Der
Abschluss
einer Vereinbarung über
die
Beteiligung
der
Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des BVG, der grundsätzlich
mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der
vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, beschließt (§ 15 Abs. 2
SEBG). Ein Beschluss, der die Minderung der Mitbestimmungsrechte
zur Folge hat, kann dabei nicht gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG).
(6)
Nichtaufnahme
bzw.
Abbruch
bereits
aufgenommener
Verhandlungen (§ 4 Abs. 6)
§ 4 Abs. 6 erläutert die Folgen der Nichtaufnahme bzw. des Abbruchs
bereits aufgenommener Verhandlungen.
Das BVG kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder
bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen
Beschluss des BVG wäre eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder
erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in
mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten (§ 16 Abs. 1 SEBG).
Eine gesetzliche Auffangregelung ist in diesem Fall weder im Hinblick
auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
noch bezüglich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
vorgesehen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Folglich wäre weder ein SEBetriebsrat einzurichten noch eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer
im Aufsichtsrat der init SE gegeben. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SEBG
finden vielmehr die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung
Seite 89 des Umwandlungsberichts
der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die SE
Arbeitnehmer beschäftigt, Anwendung.
(7)
Gesetzliche Auffangregelungen (§ 4 Abs. 7)
§ 4 Abs. 7 des Umwandlungsplans geht auf die Folgen ein, wenn eine
Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der
vorgesehenen Frist nicht zustande kommt und das BVG auch nicht
beschließt,
keine
Verhandlungen
aufzunehmen
oder
bereits
aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. In diesem Fall findet
eine
gesetzliche
Auffangregelung
Anwendung,
die
auch
als
vertragliche Lösung vereinbart werden kann (§ 21 Abs. 5 SEBG).
Im Hinblick auf das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmer der init SE hat die gesetzliche Auffanglösung zur Folge,
dass ein SE-Betriebsrat zu bilden ist, dessen Aufgabe in der Sicherung
der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE besteht.
Er ist ferner zuständig für Angelegenheiten, die die SE selbst, eine
ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem
anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der
zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats
hinausgehen.
Der
SE-Betriebsrat
ist
mindestens
einmal
im
Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der
Geschäftslage und der Perspektiven der SE zu unterrichten und
anzuhören (§ 28 Abs. 1 SEBG). Über außergewöhnliche Umstände, die
erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben,
ist der SE-Betriebsrat auch unterjährig zu unterrichten und anzuhören.
Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl bzw.
Seite 90 des Umwandlungsberichts
Bestellung
seiner
Mitglieder
folgen
im
Wesentlichen
den
Bestimmungen über die Zusammensetzung des BVG und der
Bestimmung seiner Mitglieder (§ 23 Abs. 1 SEBG).
Alle zwei Jahre von dem Tag der konstituierenden Sitzung des SEBetriebsrats an gerechnet, hat der Aufsichtsrat der init SE zu prüfen,
ob Veränderungen in der SE, ihrer Tochtergesellschaften und
Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats
erforderlich machen. Nach der gesetzlichen Auffangregelung hat der
SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der
Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen
über eine Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE
aufgenommen werden sollen oder ob die bisherige Regelung weiter
gelten soll.
Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE zu verhandeln, so tritt für
diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des besonderen
Verhandlungsgremiums. Für den Fall, dass keine neue Vereinbarung
zustande kommt, würde die bisherige weiterhin Anwendung finden.
Nachdem
in
der
init
AG
keine
Bestimmungen
über
die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gelten, ist im
Hinblick auf die Mitbestimmung im Aufsichtsrat der init SE keine
gesetzliche Auffangregelung vorgesehen. Dies hätte zur Folge, dass
sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der init SE – wie die Mitglieder
des Aufsichtsrats der init AG – von den Aktionären nach dem
Aktiengesetz gewählt werden.
Seite 91 des Umwandlungsberichts
(8)
Kosten (§ 4 Abs. 8)
In
§
4
Abs.
8
wird
ausgeführt,
wer
die
Kosten
der
Arbeitnehmerbeteiligung trägt.
Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstandenen Kosten
trägt, soweit sie erforderlich sind, die init AG (nach ihrer Umwandlung:
die init SE). Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und
persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des
BVG, einschließlich der Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind
für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel
(z.B.
Telefon,
Fax,
notwendige
Literatur),
Dolmetscher
und
Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reiseund Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG zu tragen.
e)
Weitere Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre
Vertretungen (§ 5 des Umwandlungsplans)
§ 5 beschreibt die weiteren Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer
und ihre Vertretungen.
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in der init AG sowie die
Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der init Group mit den zur
Firmengruppe gehörenden Gesellschaften bleiben von der Umwandlung
unberührt. Ebenso hat die Umwandlung der init AG in eine SE für die
Arbeitnehmer der init Group, mit Ausnahme des vorstehend beschriebenen
Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer, keine Auswirkungen auf die
Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der init AG und den zur
Firmengruppe gehörenden Gesellschaften.
Seite 92 des Umwandlungsberichts
Die bereits bestehenden betrieblichen Arbeitnehmervertretungen bleiben
erhalten. Für die Mitglieder betrieblicher Arbeitnehmervertretungen der init
AG und der init Group ergeben sich durch die Umwandlung in eine SE keine
Änderungen.
Die bestehenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge sowie die in
anderen Mitgliedstaaten bestehenden Kollektivvereinbarungen gelten nach
Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort.
§ 5 Abs. 4 des Umwandlungsplans stellt zudem klar, dass auf Grund der
Umwandlung keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant
sind, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten.
f)
Sonderrechte und Sondervorteile (§ 6 des Umwandlungsplans)
Wie im Falle eines Verschmelzungsplans (Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO) sind im
Umwandlungsplan die Rechte, die den mit Sonderrechten ausgestatteten
Aktionären der formwechselnden Gesellschaft und den Inhabern anderer
Wertpapiere als Aktien gewährt werden bzw. die für diese Personen
vorgeschlagenen Maßnahmen, anzugeben.
In der init AG gibt es weder Aktionäre mit Sonderrechten noch Inhaber
anderer
Wertpapiere
als
Aktien.
Daher
stellt
§
6
Abs.
1
des
Umwandlungsplans klar, dass den in Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO und/oder §
194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG genannten Personen über die in § 2 Abs. 3 bis 5 des
Umwandlungsplans genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt werden
und besondere Maßnahmen für diese Personen nicht vorgesehen sind.
Seite 93 des Umwandlungsberichts
Der
Umwandlungsplan
Verschmelzungsplan
enthält
wiederum
entsprechend
zum
Angaben
zu
(Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO)
Sondervorteilen. Sondervorteile sind alle besonderen Vorteile, die dem
Kapitaldeckungsprüfer nach Art. 37 Abs. 6 SE-VO oder den Mitgliedern der
Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaft
gewährt werden. In § 6 Abs. 2 des Umwandlungsplans wird festgehalten,
dass solche Sondervorteile den genannten Personen nicht gewährt werden.
g)
Abschlussprüfer (§ 7 des Umwandlungsplans)
§ 7 des Umwandlungsplans sieht für das erste Geschäftsjahr der init SE die
Bestellung der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim,
als Abschlussprüfer vor. Das erste Geschäftsjahr der init SE ist das
Kalenderjahr, in dem der Formwechsel der init AG in eine Europäische
Aktiengesellschaft in das Handelsregister der init SE eingetragen wird.
h)
Gründungs-/Umwandlungskosten (§ 8 des Umwandlungsplans)
§ 8 regelt, dass die Kosten der Umwandlung in Höhe von bis zu
EUR 500.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer die Gesellschaft trägt.
Hierin
sind
insbesondere
Maßnahmen,
die
enthalten
Beurkundung
die
Kosten
des
für
vorbereitende
Umwandlungsplans,
die
Kapitaldeckungsbescheinigung, die Registereintragungen, die Umstellung
der Börsennotierung von „init AG-Aktien“ auf „init SE-Aktien“, die Kosten
externer Berater, der erforderlichen Veröffentlichungen die Kosten zur
Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer sowie die
Kosten der Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung der init AG
am 21. Juli 2016.
Seite 94 des Umwandlungsberichts
2.
Erläuterungen der Satzung der init SE
Mit dem Wirksamwerden der Umwandlung ändert die init AG ihre Rechtsform in
die einer SE. Die derzeitige Satzung der init AG wird durch eine neue Satzung der
init SE ersetzt. Diese SE-Satzung ist als Anlage Bestandteil des Umwandlungsplans
(§ 2 Abs. 6 des Umwandlungsplans). Der Umwandlungsplan wird der am 21. Juli
2016 stattfindenden Hauptversammlung der init AG zur Zustimmung und damit
die Satzung zur Genehmigung vorgelegt.
Die vorliegende Satzung für die init SE basiert auf der bestehenden Satzung der
init AG. Dabei konnten viele Bestimmungen der derzeitigen Satzung der init AG in
die Satzung der zukünftigen init SE übernommen werden, da im Kernbereich die
für die Satzung der init SE wesentlichen Regelungen der SE-VO und des SEAG
den auf die Satzung einer AG anwendbaren Regelungen entsprechen.
Nachstehend wird die Satzung für die init SE, insbesondere soweit sie
Änderungen im Vergleich zur bestehenden Satzung der init AG beinhaltet,
erläutert:
a)
Firma, Sitz und Geschäftsjahr (§ 1 der SE-Satzung)
Die Firma der Gesellschaft wird in Folge der Umwandlung von „init
innovation in traffic systems Aktiengesellschaft“ in „init innovation in traffic
systems SE“ geändert. Die Änderung des Rechtsformzusatzes („SE“ statt
„AG“) ist nach Art. 11 Abs. 1 SE-VO zwingend erforderlich.
Ebenso wie die init AG wird die init SE ihren Sitz in Karlsruhe, Deutschland,
haben.
Seite 95 des Umwandlungsberichts
Das Geschäftsjahr der init SE entspricht wie bei der init AG dem
Kalenderjahr.
b)
Gegenstand des Unternehmens (§ 2 der SE-Satzung)
Der Unternehmensgegenstand der künftigen init SE wird im Zuge der
Umwandlung gegenüber der derzeitigen Satzung der init AG modifiziert
und erweitert.
Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 Abs. 1 zukünftig die Verwaltung
bestehender und noch zu erwerbender Beteiligungen sowie die Tätigkeit als
geschäftsleitende Holdinggesellschaft, insbesondere für Unternehmen im
Telematikbereich.
Ferner ist die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 berechtigt, Entwicklung,
Produktion, Einsatz und Vertrieb von Innovationen aus dem Bereich der
Informatik in Transport-, Verkehrs-, Leit- und Zahlungssystemen zu
betreiben. Hierzu gehören Planung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und
Betrieb
von
rechnergestützten
und
rechnergesteuerten
Transport-,
Verkehrs-, Leit- und Zahlungssystemen und Komponenten dieser Systeme,
einschließlich
Fahrgastinformationen
und
-unterhaltung
(z.B.
Fahrgastfernsehen), sowie Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Betrieb
damit im Zusammenhang stehender Hard- und Softwareprodukte.
Schließlich ist die Gesellschaft nach § 2 Abs. 3 berechtigt, alle Geschäfte zu
betreiben, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens mittelbar
oder unmittelbar zu dienen. Sie kann insbesondere auch Beteiligungen an
anderen
Unternehmen
jeder
Rechtsform,
Immobiliengesellschaften, erwerben.
Seite 96 des Umwandlungsberichts
einschließlich
c)
Bekanntmachungen, Geschäftsjahr (§ 3 der SE-Satzung)
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden – wie bisher bei der init
AG – im Bundesanzeiger erfolgen. Mit der Einführung eines freien
elektronischen Zugangs zum amtlichen Teil des Bundesanzeigers zum 1.
April 2012 wurde die bisherige Zweiteilung in den gedruckten und einen
elektronischen
Bundesanzeiger
aufgegeben.
Das
neu
gefasste
Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan wird seitdem unter dem
alleinigen Titel „Bundesanzeiger“ herausgegeben. Insoweit wurde die
Satzung an die bestehende Rechtslage angepasst.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist nach wie vor das Kalenderjahr.
d)
Grundkapital (§ 4 der SE-Satzung)
§ 4 der SE-Satzung bestimmt die Kapitalia der Gesellschaft.
Da die Umwandlung unter Wahrnehmung der Identität der Gesellschaft
erfolgt, wird gemäß § 4 Abs. 1 der SE-Satzung das Grundkapital der init SE
aus dem Grundkapital der init AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung der
Umwandlung in das Handelsregister aktuellen Höhe bestehen. Derzeit
beträgt das Grundkapital EUR 10.040.000,00. Es wird in voller Höhe durch
den geplanten Formwechsel der init AG in eine SE erbracht.
Die in § 4 Abs. 2 und 3 der SE-Satzung getroffene Regelung zu den Aktien
entspricht der Regelung in § 4 Abs. 2 der Satzung der init AG. Die Aktien
sind Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von je EUR 1,00 (insgesamt:
EUR 10.040.000,00) und lauten auf den Inhaber.
Seite 97 des Umwandlungsberichts
Das bislang in § 4 Abs. 4 der Satzung der init AG enthaltene genehmigte
Kapital wurde in der SE-Satzung gestrichen, da die zugrundeliegende
Ermächtigung der Hauptversammlung am 23. Mai 2016 abgelaufen ist (vgl.
bereits oben unter Abschnitt VI. 1. lit. b)). Vorgesehen ist jedoch unter TOP 8
der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juli 2016 die
Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016). In diesem
Zusammenhang wird vorgeschlagen, das Bedingte Kapital 2016 in § 4 Abs. 5
der Satzung der init AG einzufügen. Dieses bedingte Kapital gilt nach der
Umwandlung als § 4 Abs. 4 der SE-Satzung vollumfänglich fort.
Danach ist gemäß § 4 Abs. 4 das Grundkapital nach Wirksamwerden dieser
Ermächtigung um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu
5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich
der
Gewährung
Wandlungsrechten
von
Aktien
bzw.
bei
bei
Ausübung
Erfüllung
von
von
OptionsOptions-
oder
oder
Wandlungspflichten an die Inhaber der aufgrund der Ermächtigung durch
die Hauptversammlung vom 21. Juli 2016 ausgegebenen Options- oder
Wandelschuldverschreibungen. Die neuen Aktien werden zu dem gemäß
der Ermächtigung vom 21. Juli 2016 (Ermächtigung 2016) festgelegten
Options- oder Wandlungspreis (Ausgabebetrag der Aktie) ausgegeben. Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber
von
Optionsscheinen
aus
Optionsschuldverschreibungen
oder
Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren
unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften auf
Grund der Ermächtigung vom 21. Juli 2016 bis zum 20. Juli 2021
ausgegeben
oder
garantiert
werden,
von
ihren
Options-
oder
Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihren entsprechenden Optionsoder Wandlungspflichten nachkommen oder die Gesellschaft von einer
Seite 98 des Umwandlungsberichts
Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht und nicht andere Erfüllungsformen
gewählt und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte
genutzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder
durch Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am
Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und von § 60
Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr,
festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
§ 4 Abs. 5 sieht ferner vor, dass bei Ausgabe neuer Aktien Form und Inhalt
der Aktienurkunden und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festsetzt. Es können mehrere
Aktien in einer Urkunde verbrieft werden (Sammelurkunde). Der Anspruch
eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist jedoch ausgeschlossen.
§ 4 Abs. 6 und 7 stellt schließlich klar, dass den sowohl mit der
ursprünglichen Gründung verbundenen Aufwand bis zum Betrag von
EUR 5.000,00
als
auch
den
Gründungsaufwand
hinsichtlich
des
Formwechsels der init AG in die init SE in Höhe von bis zu EUR 500.000,00
zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer die Gesellschaft trägt.
e)
Dualistische Struktur, Organe der Gesellschaft (§ 5 der SE-Satzung)
§ 5 der SE-Satzung regelt die künftige Organisationsstruktur der
Gesellschaft.
Seite 99 des Umwandlungsberichts
Die SE-VO eröffnet nach Art. 38. lit. b) die Wahl zwischen dem dualistischen
System mit einem Vorstand und einem Aufsichtsrat und dem monistischen
System mit einem Aufsichtsrat. In § 5 ist die Beibehaltung der bewährten
dualistischen Unternehmensführung- und Kontrollstruktur bei der init SE
vorgesehen (vgl. bereits ausführlich oben unter Abschnitt V. 5.). Dem
entsprechend sind in § 5 der Vorstand, der Aufsichtsrat und die
Hauptversammlung als Gesellschaftsorgane der init SE benannt.
f)
Der Vorstand
(1)
Zusammenstellung und Geschäftsführung (§ 6 der SE-Satzung)
Die Regelungen zur Zusammensetzung und Geschäftsführung decken
sich mit denen in der Satzung der init AG. Die Amtsdauer der
Vorstandsmitglieder wurde auf höchstens fünf Jahre festgelegt (§ 6
Abs. 2). Des Weiteren wurde festgelegt, dass Stimmenthaltungen oder
ungültige Stimmen nicht als abgegeben Stimmen gelten und dass
Beschlüsse des Vorstands wie bislang nach Aktienrecht mit der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(2)
Vertretung (§ 7 der SE-Satzung)
Die Vertretungsregelung in § 7 ist identisch zur derzeitigen Satzung
der init AG. Danach wird die Gesellschaft jeweils durch ein
Vorstandsmitglied
in
Gemeinschaft
mit
einem
anderen
Vorstandsmitglied vertreten, so lange mehrere Vorstandsmitglieder
bestellt
und
der
Aufsichtsrat
nicht
einzelnen
oder
Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilt hat.
Seite 100 des Umwandlungsberichts
allen
g)
Der Aufsichtsrat
(1)
Zusammensetzung,
Amtsdauer,
Amtsniederlegung,
Ersatzmitglieder (§ 8 der SE-Satzung)
§ 8 der SE-Satzung bestimmt die Zusammensetzung des Aufsichtsrats.
§ 8 Abs. 1 legt die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nach wie vor auf
drei fest, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die
Amtsdauer eines Aufsichtsratsmitglieds endet in der SE unabhängig
von der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, spätestens
sechs Jahre nach seiner Bestellung. Dies entspricht Art. 46 Abs. 1 SEVO, nach dem die Mitglieder der Organe einer SE für einen in der
Satzung festgelegten Zeitraum, der jedoch sechs Jahre nicht
überschreiten darf, bestellt werden. Im Übrigen entspricht die
Regelung der SE-Satzung wortgleich der Satzung der init AG.
(2)
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter (§ 9 der
SE-Satzung)
Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit im Anschluss an die
Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu
wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind. Wenn der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus dem
Amt ausscheiden, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für
Seite 101 des Umwandlungsberichts
die
verbleibende
Amtszeit
der
ausgeschiedenen
Personen
durchzuführen.
(3)
Einberufung (§ 10 der SE-Satzung)
§ 10 der SE-Satzung bestimmt die Regularien für die Einberufung der
Sitzungen des Aufsichtsrats.
Die Einberufungsregularien entsprechen weitgehend denen in der
derzeitigen Satzung der init AG. In die SE-Satzung wurde lediglich die
Möglichkeit der Einberufung der Sitzungen in Textform per Brief, per
E-Mail
oder
Telefax
aufgenommen.
Des
Weiteren
kann
der
Aufsichtsratsvorsitzende in dringenden Fällen die Einberufung auch
auf einem anderen geeigneten elektronischen Weg vornehmen.
(4)
Beschlussfassung, Willenserklärungen des Aufsichtsrats (§ 11 der
SE-Satzung)
§ 11
der
SE-Satzung
bestimmt
die
Regelungen
für
die
Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat.
In § 11 Abs. 1 ist vorgesehen, dass Aufsichtsratsmitglieder an
Sitzungen des Aufsichtsrats nunmehr auch dann als anwesend gelten,
wenn sie durch entsprechende Anordnung des Vorsitzenden per
Video-Konferenz oder mittels elektronischer Medien, die es den
Aufsichtsratsmitgliedern ermöglichen, sich gegenseitig zu sehen und
zu hören,
teilnehmen. Des
Weiteren können außerhalb von
Aufsichtsratssitzungen Beschlüsse auch schriftlich, per Telefax, per EMail, per Telefon oder mittels elektronischer oder durch eine
Kombination
der
vorgenannten
Kommunikationsmittel
Seite 102 des Umwandlungsberichts
gefasst
werden, der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet und kein
Mitglied widerspricht. Ferner ist die Möglichkeit einer kombinierten
Beschlussfassung vorgesehen, bei der ein Teil der Stimmen in der
Sitzung und ein Teil der Stimmen mittels der vorgenannten
Kommunikationsmittel
abgegeben
wird,
wenn
kein
Mitglied
widerspricht.
Art. 50 Abs. 1 lit. b) SE-VO sieht vor, dass Beschlüsse von Organen der
SE mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden, so
dass Enthaltungen, nicht abgegebene Stimmen oder ungültige
Stimmen als Nein-Stimmen zu werten wären. Dem gegenüber legt
§ 11 Abs. 3 im Einklang mit der bisherigen Rechtslage bei der init AG
fest, dass Beschlüsse des Aufsichtsrats grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und dass
Stimmenthaltungen
oder
ungültige
Stimmen
nicht
zu
den
abgegebenen Stimmen zählen.
Im Übrigen entspricht § 11 der derzeitigen Satzung der init AG.
(5)
Änderungen der Satzungsfassung (§ 12 der SE-Satzung)
Die Regelung ist identisch zur derzeitigen Satzung der init AG. Danach
kann der Aufsichtsrat Satzungsänderungen beschließen, die nur die
Fassung betreffen.
(6)
Zustimmungsbedürftige Geschäfte (§ 13 der SE-Satzung)
In der derzeitigen Satzung der init AG sind nicht explizit Geschäfte
und Maßnahmen aufgeführt, die der Zustimmung des Aufsichtsrats
Seite 103 des Umwandlungsberichts
bedürfen. Demgegenüber schreibt Art. 48 SE-VO vor, dass in der
Satzung die Arten von Geschäften aufgeführt werden, für die der
Aufsichtsrat dem Vorstand seine Zustimmung erteilen muss. Dies
bedeutet einen zwingenden Regelungsauftrag an den Satzungsgeber.
Nach § 13 Abs. 1 bedürfen nunmehr bestimmte wesentliche Geschäfte
und Maßnahmen wie (i) die Aufstellung der Unternehmensplanung,
(ii) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen sowie von
Beteiligungen an Unternehmen einschließlich beteiligungsähnlicher
Kooperationen, soweit dieser Vorgang von erheblicher Bedeutung für
die Gesellschaft ist,
(iii)
Beteiligungsgesellschaften,
die Errichtung und Auflösung von
Begründung
und
Auflösung
von
Standorten, Aufnahme oder Einstellung von Geschäftsfeldern, soweit
dieser Vorgang von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft ist
sowie (iv) die Übernahme von Bürgschaften, Schuldversprechen und
Garantien außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten der
vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat nach § 13 Abs. 2 jederzeit in der
Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss weitere
Arten von Geschäften und Maßnahmen von seiner Zustimmung
abhängig machen.
(7)
Vergütung (§ 14 der SE-Satzung)
§ 14 der SE-Satzung legt die Vergütungsmodalitäten für den
Aufsichtsrat fest.
Seite 104 des Umwandlungsberichts
Nach § 113 AktG kann die Vergütung des Aufsichtsrats in der Satzung
festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Um
der Hauptversammlung eine größere Flexibilität bei der Festlegung
der Vergütung in der Zukunft zu gewähren, sieht die SE-Satzung in
Abweichung zur derzeitigen Satzung der init AG vor, dass die
Aufsichtsratsmitglieder
eine
von
der
Hauptversammlung
zu
bewilligende Vergütung erhalten. Momentan ist die Vergütung explizit
in der Satzung der init AG festgelegt. Im Übrigen entspricht die
Vergütungsregelung inhaltlich weitgehend der derzeitigen Satzung
der init AG.
h)
Die Hauptversammlung
(1)
Einberufung der Hauptversammlung (§ 15 der SE-Satzung)
In § 15 der SE-Satzung ist die Einberufung der Hauptversammlung
geregelt.
Diese findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer Großstadt mit
mindestens 150.000 Einwohnern statt.
Zuständig für die Einberufung der Hauptversammlung ist der
Vorstand. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis
zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben, erfolgen,
wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind.
Die
weiteren
Regelungen
Hauptversammlung,
zur
zur
Teilnahmeberechtigung
Ausübung
des
Seite 105 des Umwandlungsberichts
Stimmrechts,
an
der
soweit
Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, zur Möglichkeit der Tonund/oder
Bildübertragung
Aufsichtsratsmitglieder
sowie
an
der
zur
Teilnahme
Hauptversammlung
der
sind
deckungsgleich mit der derzeitigen Satzung der init AG.
(2)
Vorsitz in der Hauptversammlung, Stimmrecht, Beschlussfassung
in der Hauptversammlung, Rechnungslegung, Gewinnbeteiligung
junger Aktien (§§ 16 - 19 der SE-Satzung)
Die
Regelungen
entsprechen
bis
auf
wenige
redaktionelle
Änderungen im Wesentlichen der derzeitigen Satzung der init AG.
Demnach führt den Vorsitz in der Hauptversammlung grundsätzlich
der Aufsichtsratsvorsitzende, der die Versammlung leitet, die
Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie Art und Form
der
Abstimmung
bestimmt
und
das
Frage-
und
Rederecht
angemessen beschränken kann (§ 16 der SE-Satzung).
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, wobei das Stimmrecht unter
gewissen Voraussetzungen auch durch Bevollmächtige ausgeübt
werden kann (§ 17 der SE-Satzung).
Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen nach § 18 der SESatzung
grundsätzlich
nur
einer
einfachen
Stimmen-
und
Kapitalmehrheit, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes
vorschreibt (vgl. hierzu bereits ausführlich unter Abschnitt V. 5. c) und
7.).
Seite 106 des Umwandlungsberichts
Die Feststellung des Jahresabschluss erfolgt nach Prüfung durch den
Abschlussprüfer grundsätzlich mittels der Billigung des Aufsichtsrats
(§ 19 der SE-Satzung).
Seite 107 des Umwandlungsberichts
VII.
Auswirkungen der Umwandlung
1.
Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen
a)
Rechtswirkungen der Umwandlung
Die Umwandlung der init AG in eine SE hat weder die Auflösung der
Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge,
Art. 37 Abs. 2 SE-VO. Durch den Formwechsel bleibt die rechtliche und
wirtschaftliche Identität der Gesellschaft gewahrt. Deshalb findet auch keine
Vermögensübertragung statt. Die Aktionäre bleiben an der Gesellschaft
unverändert beteiligt.
Gemäß Art. 37 Abs. 9 SE-VO gehen mit der Eintragung der SE die zum
Zeitpunkt
der
Eintragung
bestehenden
Rechte
und
Pflichten
der
umzuwandelnden Gesellschaft hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen
auf die SE über.
b)
Dividendenberechtigung
Die Dividendenberechtigung der Aktionäre ändert sich durch die
Umwandlung der init AG in die init SE nicht. Wie bei der init AG entscheidet
auch bei der init SE die Hauptversammlung über die Verwendung des
Bilanzgewinns.
Seite 108 des Umwandlungsberichts
c)
Anteilsverhältnisse der init SE nach der Umwandlung
Da die Beteiligung der Aktionäre der init AG an der Gesellschaft aufgrund
der Identität des Rechtsträgers unverändert fortbesteht, ändern sich die
Anteilsverhältnisse durch die Umwandlung der init AG in die init SE nicht.
Die Aktionäre erhalten bzw. behalten dieselbe Anzahl an Aktien, die sie vor
Wirksamwerden der Umwandlung an der init AG gehalten haben. Auch der
rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital bleibt so erhalten, wie
er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht.
2.
Bilanzielle Auswirkungen der Umwandlung
Die Umwandlung der init AG in eine SE hat keine bilanziellen Auswirkungen. Da
es sich um eine identitätswahrende Umwandlung handelt, hat die Maßnahme
weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen
Person zur Folge (Art. 37 Abs. 2 SE-VO). Hinsichtlich des Jahresabschlusses, des
Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten bei
der init SE die gleichen Regelungen, die auch für eine deutsche Aktiengesellschaft
einschlägig sind.
3.
Steuerliche Auswirkungen der Umwandlung
Aufgrund der identitätswahrenden Umwandlung in eine SE mit Sitz in
Deutschland ist die Umwandlung nach deutschem Steuerrecht steuerneutral.
Künftige Dividendenausschüttungen der init SE sowie Veräußerungen von initAktien haben für Aktionäre der init SE für Zwecke der deutschen Ertragsteuer
grundsätzlich
die
gleichen
steuerlichen
Auswirkungen
Seite 109 des Umwandlungsberichts
wie
die
Dividendenausschüttungen und Veräußerungen vor der Umwandlung, es sei
denn, das jeweils geltende Recht sowie die tatsächlichen Grundlagen ändern sich.
Bei der Umwandlung der init AG in eine SE fällt keine deutsche Kapitalverkehr-,
Umsatz-, oder Stempelsteuer an.
4.
Folgen der Umwandlung für Wertpapier und Börsenhandel
a)
Auswirkungen auf die Aktien der init AG
Die Umwandlung bewirkt, dass die bisherigen Aktionäre der init AG mit
Wirksamwerden der Umwandlung der init AG in eine SE kraft Gesetzes
Aktionäre der init SE werden. Wie bisher werden auch die Aktien der init SE
auf den Inhaber lautende Stückaktien sein. Nach der Umwandlung werden
die Aktienurkunden der Gesellschaft ausgetauscht.
b)
Auswirkungen auf die Börsennotierung
Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die Börsennotierung der init
AG und den börsenmäßigen Handel der init-Aktien. Die Aktionäre der init
AG können auch nach Umwandlung der init AG in die init SE ihre (dann) init
SE-Aktien unverändert an jeder Börse handeln, an der die Aktien derzeit
notiert
sind.
Die
Umwandlung
hat
keine
Auswirkungen
auf
die
Einbeziehung der init SE-Aktien in die oben genannten Börsenindizes. Es
bedarf keiner separaten Börsenzulassung der Aktie der init SE, da durch die
Umwandlung die Gesellschaft weder aufgelöst noch neu gegründet wird.
Seite 110 des Umwandlungsberichts
Karlsruhe, den 13. Juni 2016
init innovation in traffic systems AG
Der Vorstand
__________________________________
_________________________________
Dr.-Ing. Gottfried Greschner
Dipl.-Kfm. Dr. Jürgen Greschner
__________________________________
_________________________________
Dipl.-Kaufm. Bernhard Smolka
Dipl.-Inform. Joachim Becker
__________________________________
Dipl.-Ing. (FH) Matthias Kühn
Seite 111 des Umwandlungsberichts