Umwandlungsbericht des Vorstands der init innovation in traffic systems AG über die formwechselnde Umwandlung der init innovation in traffic systems AG, Karlsruhe, Deutschland, in die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) Seite 1 des Umwandlungsberichts Inhaltsverzeichnis Seite I. Einleitung...................................................................................................................................................... 6 II. Die init AG ................................................................................................................................................... 9 1. init AG und init Group ......................................................................................................... 9 2. Unternehmensgeschichte .................................................................................................. 9 3. Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand .............................................. 10 4. Überblick über die Gesellschaften der init Group ................................................. 11 5. Kapital und Aktionäre ....................................................................................................... 13 a) Grundkapital............................................................................................................. 13 b) Genehmigtes Kapital ............................................................................................. 13 c) Bedingtes Kapital.................................................................................................... 14 d) Aktionäre und Börsenhandel ............................................................................. 14 6. Organe der init AG............................................................................................................. 16 a) Der Vorstand ............................................................................................................ 17 b) Der Aufsichtsrat ...................................................................................................... 18 7. Geschäftstätigkeit und wesentliche Kennzahlen .................................................... 19 8. Corporate Governance ..................................................................................................... 21 9. Mitarbeiter und Unternehmensmitbestimmung .................................................... 21 III. Wesentliche Aspekte für die Umwandlung ................................................................................ 22 1. Gründe für die Umwandlung ......................................................................................... 22 2. Alternativen zur Umwandlung ...................................................................................... 23 3. Kosten der Umwandlung................................................................................................. 23 IV. Durchführung der formwechselnden Umwandlung der init AG in die init SE .............. 25 1. Aufstellung des Umwandlungsplans .......................................................................... 25 2. Kapitaldeckungsbescheinigung .................................................................................... 26 3. Offenlegung ......................................................................................................................... 28 4. Hauptversammlung der init AG .................................................................................... 28 5. Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der init SE ................................ 29 6. Vollzug der Umwandlung zur init SE .......................................................................... 30 7. Konstituierung des Aufsichtsrats.................................................................................. 32 V. Vergleich der init AG und der init SE, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung der Aktionäre .................................................................................................... 34 1. Einführung ............................................................................................................................ 34 2. Allgemeine Vorschriften .................................................................................................. 35 a) Rechtspersönlichkeit ............................................................................................. 35 b) Grundkapital, Ausgestaltung der Aktien ....................................................... 35 c) Sitz ............................................................................................................................... 36 d) Deutscher Corporate Governance Kodex...................................................... 37 e) Mitteilungspflichten .............................................................................................. 37 Seite 2 des Umwandlungsberichts 3. 4. 5. Gründung einer SE............................................................................................................. 38 Kapitalerhaltung, Gleichbehandlung der Aktionäre.............................................. 39 Verfassung der Gesellschaft und Organe.................................................................. 39 a) Vorstand..................................................................................................................... 41 (1) Leitung der Gesellschaft .......................................................................... 41 (2) Zusammensetzung..................................................................................... 41 (3) Geschäftsführung ....................................................................................... 41 (4) Vertretung ..................................................................................................... 42 (5) Bestellung und Abberufung ................................................................... 43 (6) Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder, Wettbewerbsverbot, Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder .................................................................................. 43 (7) Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit .................................................................................. 44 (8) Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit .............................................. 44 (9) Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat ............................... 45 (10) Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft................................ 47 b) Aufsichtsrat ............................................................................................................... 48 (1) Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats ........................... 48 (2) Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats ................................................................................................. 49 (3) Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder .......... 50 (4) Bestellung des Aufsichtsrats................................................................... 51 (5) Amtszeit ......................................................................................................... 52 (6) Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder ........................................... 53 (7) Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern .................. 54 (8) Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat ................................................................................................... 54 (9) Innere Ordnung des Aufsichtsrats ....................................................... 55 (10) Einberufung des Aufsichtsrats ............................................................... 56 (11) Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats ............................................ 57 (12) Sorgfaltspflichten und Verschwiegenheitspflichten der Aufsichtsratsmitglieder............................................................................. 59 (13) Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern ................................................................................ 60 (14) Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern, Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder............................................................................. 60 c) Hauptversammlung ............................................................................................... 61 (1) Zuständigkeiten der Hauptversammlung.......................................... 61 (2) Entlastung des Vorstands bzw. des Aufsichtsrat............................. 63 (3) Einberufung der Hauptversammlung, Organisation und Ablauf .............................................................................................................. 63 Seite 3 des Umwandlungsberichts (4) 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit/Ergänzungen der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ......................................................................................... 64 (5) Organisation und Ablauf der Hauptversammlung ........................ 66 (6) Auskunfts-, Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung ................................................................................... 66 (7) Geschäftsordnung ...................................................................................... 67 (8) Einfache (nicht satzungsändernde) Beschlüsse der Hauptversammlung ................................................................................... 68 (9) Satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung ............. 69 (10) Ersatzansprüche gegen Gesellschaftsorgane, Aktionärsklagen .......................................................................................... 71 Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss........................................................ 71 Kapitalmaßnahmen ........................................................................................................... 71 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen ......... 72 Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses; Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung ....................................................................................... 72 Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft; Sitzverlegungsbeschluss .................................................................................................. 73 Verbundene Unternehmen ............................................................................................. 73 Straf- und Bußgeldvorschriften..................................................................................... 74 VI. Erläuterungen des Umwandlungsplans und der SE-Satzung ............................................. 75 1. Erläuterungen des Umwandlungsplans ..................................................................... 75 a) Formwechselnde Umwandlung (§ 1 des Umwandlungsplans) ............. 75 b) Firma, Sitz, Grundkapital und SE-Satzung, keine Barabfindung (§ 2 des Umwandlungsplans) ............................................................................. 76 c) Organe der SE (§ 3 des Umwandlungsplans)............................................... 78 d) Angaben zum Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (§ 4 des Umwandlungsplans) ........ 80 (1) Grundlagen (§ 4 Abs. 1)............................................................................ 80 (2) Einleitung des Verfahrens (§ 4 Abs. 2) ................................................ 83 (3) Konstituierung des BVG (§ 4 Abs. 3) .................................................... 84 (4) Verhandlungen zwischen dem Vorstand der init AG und dem BVG (§ 4 Abs. 4)................................................................................. 86 (5) Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der init SE (§ 4 Abs. 5) ....................................................................................... 87 (6) Nichtaufnahme bzw. Abbruch bereits aufgenommener Verhandlungen (§ 4 Abs. 6)..................................................................... 89 (7) Gesetzliche Auffangregelungen (§ 4 Abs. 7) .................................... 90 (8) Kosten (§ 4 Abs. 8) ...................................................................................... 92 e) Weitere Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen (§ 5 des Umwandlungsplans) ................................................. 92 f) Sonderrechte und Sondervorteile (§ 6 des Umwandlungsplans)......... 93 Seite 4 des Umwandlungsberichts 2. g) Abschlussprüfer (§ 7 des Umwandlungsplans) ........................................... 94 h) Gründungs-/Umwandlungskosten (§ 8 des Umwandlungsplans) ....... 94 Erläuterungen der Satzung der init SE ....................................................................... 95 a) Firma, Sitz und Geschäftsjahr (§ 1 der SE-Satzung)................................... 95 b) Gegenstand des Unternehmens (§ 2 der SE-Satzung) ............................. 96 c) Bekanntmachungen, Geschäftsjahr (§ 3 der SE-Satzung) ....................... 97 d) Grundkapital (§ 4 der SE-Satzung) ................................................................... 97 e) Dualistische Struktur, Organe der Gesellschaft (§ 5 der SESatzung) ..................................................................................................................... 99 f) Der Vorstand .......................................................................................................... 100 (1) Zusammenstellung und Geschäftsführung (§ 6 der SESatzung) ....................................................................................................... 100 (2) Vertretung (§ 7 der SE-Satzung) ......................................................... 100 g) Der Aufsichtsrat .................................................................................................... 101 (1) Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung, Ersatzmitglieder (§ 8 der SE-Satzung)............................................... 101 (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter (§ 9 der SE-Satzung) ................................................................................ 101 (3) Einberufung (§ 10 der SE-Satzung) .................................................... 102 (4) Beschlussfassung, Willenserklärungen des Aufsichtsrats (§ 11 der SE-Satzung) .............................................................................. 102 (5) Änderungen der Satzungsfassung (§ 12 der SE-Satzung) ........ 103 (6) Zustimmungsbedürftige Geschäfte (§ 13 der SE-Satzung) ...... 103 (7) Vergütung (§ 14 der SE-Satzung) ....................................................... 104 h) Die Hauptversammlung ..................................................................................... 105 (1) Einberufung der Hauptversammlung (§ 15 der SE-Satzung) ... 105 (2) Vorsitz in der Hauptversammlung, Stimmrecht, Beschlussfassung in der Hauptversammlung, Rechnungslegung, Gewinnbeteiligung junger Aktien (§§ 16 - 19 der SE-Satzung) ............................................................................... 106 VII. Auswirkungen der Umwandlung................................................................................................ 108 1. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen ..................................................................... 108 a) Rechtswirkungen der Umwandlung .............................................................. 108 b) Dividendenberechtigung................................................................................... 108 c) Anteilsverhältnisse der init SE nach der Umwandlung........................... 109 2. Bilanzielle Auswirkungen der Umwandlung .......................................................... 109 3. Steuerliche Auswirkungen der Umwandlung ........................................................ 109 4. Folgen der Umwandlung für Wertpapier und Börsenhandel .......................... 110 a) Auswirkungen auf die Aktien der init AG .................................................... 110 b) Auswirkungen auf die Börsennotierung ...................................................... 110 Seite 5 des Umwandlungsberichts I. Einleitung Der Vorstand der init innovation in traffic systems AG mit Sitz in Karlsruhe ("init AG" oder "Gesellschaft") schlägt der Hauptversammlung vor, die init AG formwechselnd in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, „SE“) umzuwandeln. Die formwechselnde Umwandlung beruht auf Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ("SE-VO") i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 („SEAG“) und i.V.m. dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE- Beteiligungsgesetz) vom 22. Dezember 2004 („SEBG“). Der Aufsichtsrat hat am 7. Dezember 2015 per Aufsichtsratsbeschluss diesem Vorhaben zugestimmt und einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der init AG am 21. Juli 2016 verabschiedet. Grundlage der Umwandlung der init AG in eine SE ist der am 8. Juni 2016 vom Vorstand der init AG beschlossene und aufgestellte Umwandlungsplan („Umwandlungsplan“). Dieser Umwandlungsplan wurde am 8. Juni 2016 notariell beurkundet (UR Nr. 3 UR 1208/2016 des Notars Dr. Thomas Morlock mit dem Amtssitz in Karlsruhe). Dem Umwandlungsplan ist die zukünftige Satzung der init innovation in traffic systems SE („SE-Satzung“) als Anlage beigefügt. Der Umwandlungsplan bedarf der Zustimmung und die Satzung der Genehmigung durch die Hauptversammlung der init AG (Art. 37 Abs. 7 SE-VO). Der Vorstand der init Seite 6 des Umwandlungsberichts AG legt deshalb der Hauptversammlung der init AG am 21. Juli 2016 den Umwandlungsplan nebst SE-Satzung zur Beschlussfassung und Zustimmung vor. Vor der Entscheidung der Hauptversammlung ist von einem oder mehreren gerichtlich bestellten unabhängigen Sachverständigen („Kapitaldeckungsprüfer“) gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO zu bescheinigen, dass die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Kapitals zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt. Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 12. April 2016 die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, zum Kapitaldeckungsprüfer bestellt. Der Kapitaldeckungsprüfer hat seine Prüfung durchgeführt und am 9. Juni 2016 bescheinigt, dass die nach Art. 37 Abs. 6 SEVO notwendige Kapitaldeckung vorliegt („Kapitaldeckungsbescheinigung“). Die Beteiligung der Arbeitnehmer der init innovation in traffic systems SE („init SE“) (Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung –, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der SE Einfluss nehmen können) richtet sich nach dem SEBG. Das SEBG setzt die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ("SE-Beteiligungsrichtlinie") um. Ferner finden die Umsetzungsbestimmungen zur SE-Beteiligungsrichtlinie in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ("EU") und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") Anwendung, in denen die init AG und ihre Konzerngesellschaften Arbeitnehmer beschäftigen. Die Umwandlung erfolgt unter Beibehaltung der Identität des Rechtsträgers, d.h. die Umwandlung hat weder die Auflösung der init AG noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht daher unverändert fort. Seite 7 des Umwandlungsberichts Zur Unterstützung der Aktionäre hat der Vorstand der init AG gemäß Art. 37 Abs. 4 SEVO diesen Bericht erstellt. Der Bericht erläutert und begründet die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Umwandlung sowie die Auswirkungen, die der Übergang zur Rechtsform der SE für die Aktionäre und Arbeitnehmer haben wird. Der Bericht erhält Informationen über die init AG (Abschnitt II.), die wesentlichen Aspekte der Umwandlung (Abschnitt III.), die Durchführung der Umwandlung (Abschnitt IV.), einen Vergleich zwischen der init AG und der init SE unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung der Aktionäre (Abschnitt V.) Erläuterungen des Umwandlungsplans und der Satzung der init SE (Abschnitt VI.) sowie eine Darstellung der Auswirkungen der Umwandlung (Abschnitt VII.) einschließlich sonstiger gesellschaftsrechtlicher Folgen, bilanzieller und steuerlicher Auswirkungen und die Folgen der Umwandlung auf die Börsennotierung der init SE. Hinsichtlich der Darstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich der Umwandlungsbericht auf eine kurze Zusammenfassung, da die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft aufgrund der identitätswahrenden Umwandlung der init AG in die Rechtsform der SE unberührt bleibt. Zur weiteren Information über die Geschäftstätigkeit der init AG wird deshalb auch auf den im Geschäftsbericht 2015 enthaltenen zusammengefassten Lagebericht 2015 verwiesen (abrufbar unter www.initka.de/de/investor_relations/unternehmenszahlen.php). Seite 8 des Umwandlungsberichts II. Die init AG 1. init AG und init Group Die init AG ist die strategische Management-Holding der init- Konzerngesellschaften. Die init AG und ihre Konzerngesellschaften werden nachfolgend zusammen auch als „init Group“ bezeichnet. 2. Unternehmensgeschichte Das Unternehmen wurde 1983 als Universitäts-Spin-Off von Dr.-Ing. Gottfried Greschner in Karlsruhe gegründet. Aus dem Projekt „Bedarfsgesteuerter Busverkehr“ wurde die INIT Innovative Informatikanwendungen in Transport-, Verkehrs- und Leitsystemen GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der init innovation in traffic systems AG, und heute einer der weltweit führenden Anbieter von integrierten Planungs-, Dispositions-, Telematik- und Ticketinglösungen für Busse und Bahnen. Bereits 1988 schaffte das Unternehmen mit der Beauftragung des ersten Rechnergesteuerten Betriebsleitsystems (RBL) in Osnabrück den Marktdurchbruch in Deutschland, zwei Jahre später folgte das erste europäische Großprojekt in Stockholm. Mit dem Markteintritt in den USA und der Gründung einer nordamerikanischen Tochtergesellschaft tat init 1999 den entscheidenden Schritt zur Internationalisierung. Der Börsengang im Juli 2001 verschaffte der init innovation in traffic systems AG die notwendigen Ressourcen für die weitere Expansion. So konnte die init AG in der Folge neue Märkte erschließen und gründete nach dem Gewinn von Großprojekten 2006, 2007, 2008, 2010, 2011, Seite 9 des Umwandlungsberichts 2012 und 2013 weitere Tochtergesellschaften in den USA, Kanada, Australien, Dubai, Finnland, Großbritannien, Schweiz und Singapur. Als Innovationsführer prägt init seit mehr als 33 Jahren die Zukunft der Mobilität und unterstützt Verkehrsbetriebe dabei, den Personennahverkehr attraktiver, schneller, pünktlicher und effizienter zu gestalten. Mit Innovationen wie dem ersten Objektorientierten ITCS-Design (1997), einer VoIP-Lösung für Betriebsfunk (1999), dem ersten Bordrechner basierend auf Windows XP Embedded (2002), einem mandantenfähigen Zentralsystem (2007), der Echtzeit- Umsteigeinformation im Fahrzeug (2010), einer ersten Android Bordrechner App für Bedarfsverkehr (2012) sowie einem ID-/Account-basierten Ticketing (2015) erschloss init neue Technologie- und Anwendungsbereiche. Darüber hinaus ergänzte die init AG sukzessive durch unternehmerische Beteiligungen ihre Technologiebasis, so etwa 2004 mit der CarMedialab GmbH, Telematik für Automotive, und 2011 mit der initperdis GmbH, Hamburg. 3. Sitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand Die init AG hat ihren Sitz in Karlsruhe und ist unter HRB 109120 in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen. Die Geschäftsadresse der init AG lautet Käppelestraße 4-10, 76131 Karlsruhe, Deutschland. Das Geschäftsjahr der init AG beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember. Unternehmensgegenstand der init AG ist gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Verwaltung bestehender und noch zu erwerbender Beteiligungen sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende Holdinggesellschaft, insbesondere für Unternehmen im Telematikbereich. Daneben ist die Gesellschaft nach § 2 Abs. 2 Seite 10 des Umwandlungsberichts ihrer Satzung berechtigt, Entwicklung, Produktion, Einsatz und Vertrieb von Innovationen aus dem Bereich der Informatik in Transport-, Verkehrs- und Leitsystemen zu betreiben, wozu Planung, Entwicklung, Produktion und Vertrieb von rechnergestützten und rechnergesteuerten Transport-, Verkehrs- und Leitsystemen und Komponenten dieser Systeme sowie Entwicklung, Herstellung und Vertrieb damit in Zusammenhang stehender Hard- und Software-Produkte gehören. Ferner ist die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 ihrer Satzung berechtigt, alle Geschäfts zu betreiben, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu dienen. Sie kann hierfür insbesondere auch Beteiligungen an Immobiliengesellschaften jeder Rechtsform erwerben. Der Unternehmensgegenstand soll im Zuge der Umwandlung modifiziert und erweitert werden (vgl. hierzu Abschnitt VI. Ziff. 2. b)). 4. Überblick über die Gesellschaften der init Group Die init AG hält direkt oder indirekt die Anteile an den zur Firmengruppe gehörenden Gesellschaften. Zu den zentralen Aufgaben der init AG innerhalb der init Group zählen neben der Definition der Unternehmensziele und -strategie auch das Risiko- und Finanzmanagement sowie die Verteilung der Ressourcen. Darüber hinaus übernimmt die init AG konzernweite Verwaltungsfunktionen und steuert die weltweite Unternehmenskommunikation, zu der auch die Kommunikation mit dem Kapitalmarkt im Bereich Investor Relations gehört. Die init Group ist in zehn Ländern (Deutschland, Australien, Dubai, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Schweiz, Singapur, USA) vertreten. Seite 11 des Umwandlungsberichts Die bestehende Struktur der init Group ergibt sich aus der folgenden Übersicht: init innovation in traffic systems AG 100% INIT Innovative Informatikanwendungen in Transport- Verkehrs- und Leitsystemen GmbH (Deutschland) 49% iris-GmbH infrared & intelligent sensors (Deutschland) 100% initplan GmbH (Deutschland) 100% initperdis GmbH (Deutschland) 58,1% CarMedialab GmbH Telematik für Automotive (Deutschland) 100% CarMedialab Corp. (USA) 100% INIT Innovations in Transportation Inc. USA 60% TQA Total Quality Assembly LLC. (USA) 100% SQM Superior Quality Manufacturing LLC. (USA) 100% INIT PTY LTD (Australien) 100% INIT Innovations in Transportation (Eastern Canada) Inc. (Kanada) 100% INIT Innovations in Transportation (Western Canada) Inc. (Kanada) 100% Init Innovation in Traffic Systems FZE (Vereinigte Arabische Emirate) 100% INIT Innovations in Transportation Oy (Finnland) 100% INIT Innovations in Transportation Ltd. (Großbritannien) 100% INIT Swiss AG (Schweiz) 100% INIT Asia-Pacific Pte. Ltd. (Singapur) 100% GO-1 LLC. (USA) Seite 12 des Umwandlungsberichts 5. Kapital und Aktionäre a) Grundkapital Das Grundkapital der init AG beträgt EUR 10.040.000,00. Es ist eingeteilt in 10.040.000 – nennwertlose – Stückaktien in Form von Stammaktien, auf die jeweils ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von (rechnerisch) EUR 1,00 entfällt. Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der init AG lauten die Aktien auf den Inhaber. b) Genehmigtes Kapital Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der init AG ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 5.020.000 Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage um bis zu EUR 5.020.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Im Falle einer Kapitalerhöhung ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, - um bis zu 1.004.000 neue Aktien zu einem Preis auszugeben, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Begrenzung auf 1.004.000 neue Aktien sind Veräußerungen eigener Aktien anzurechnen, sofern und soweit die eigenen Aktien während Seite 13 des Umwandlungsberichts der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, - um zusätzliche Kapitalmärkte zu erschließen, - sowie zum Zwecke des Erwerbs von Beteiligungen und des Erwerbs von oder des Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen oder Unternehmensteilen durch deren Einbringung als Sacheinlage, - um bis zu 250.000 neue Aktien als Belegschaftsaktien zu überlassen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sollen von einer oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. c) Bedingtes Kapital Ein bedingtes Kapital ist in der Satzung der init AG bislang nicht vorgesehen. d) Aktionäre und Börsenhandel Da die Aktien der init AG auf den Inhaber lauten, ist der init AG, soweit nicht gesetzlichen Meldepflichten entsprochen wurde, grundsätzlich nicht Seite 14 des Umwandlungsberichts bekannt, wer ihre Aktionäre sind und wie viele Aktien ein bestimmter Aktionär hält. Nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes („WpHG“) hat jedoch jeder Anleger, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise bestimmte Anteile an Stimmrechten der Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet, dies der Gesellschaft Finanzdienstleistungsaufsicht und mitzuteilen. der Die Bundesanstalt insoweit für relevanten Schwellenwerte betragen gemäß § 21 Abs. 1 WpHG 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% der Stimmrechte an der Gesellschaft. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht führt gemäß § 28 WpHG dazu, dass die entsprechenden Stimmrechte für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt werden, nicht ausgeübt werden können. Der Unternehmensgründer Dr. Gottfried Greschner hielt zum Jahresende 2015 mit seiner Ehefrau zusammen 41,72% der Stimmrechte, die weiteren Vorstandsmitglieder 4,68%. Unter Berücksichtigung von Mitarbeiteraktien (0,82%) und Aktien, die von der init AG selbst gehalten werden (0,22%), betrug der Streubesitz gemäß der Definition der Deutschen Börse infolgedessen zum 31. Dezember 2015 52,56%. Als Festbesitz gelten nach der Definition der Deutschen Börse alle Anteile eines Anteilseigners, die kumuliert mindestens 5% des auf eine Aktiengattung entfallenden Grundkapitals einer Gesellschaft ausmachen. Die Aktien der init AG sind an der Frankfurter Wertpapierbörse im Prime Standard des Regulierten Marktes notiert und werden in Frankfurt, Hamburg, Berlin, Düsseldorf, Stuttgart und München sowie über die elektronische Handelsplattform XETRA der Deutschen Börse AG gehandelt. Seite 15 des Umwandlungsberichts Die Aktie der init AG ist in den CDAX aufgenommen. Die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) für die Aktie der init AG lautet DE0005759807. 6. Organe der init AG Die bisherigen Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der Organe ergeben sich aus den Gesetzen – insbesondere dem Aktiengesetz („AktG“) – und der Satzung der init AG. Als dualistisches Leitungs- und Überwachungssystem arbeiten die Organe Vorstand und Aufsichtsrat unabhängig voneinander; ein Vorstandsmitglied kann nicht zugleich Aufsichtsratsmitglied sein (§ 105 AktG). Seite 16 des Umwandlungsberichts a) Der Vorstand Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten. Die init AG wird nach § 6 der Satzung durch zwei Mitglieder des Vorstands, durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen oder durch ein einzelnes Mitglied des Vorstands vertreten, wenn diesem Mitglied der Aufsichtsrat die Befugnis zur Einzelvertretung erteilt hat. Dem Vorstand der init AG gehören folgende Mitglieder an: Name Dr.-Ing. Greschner Erstmalige Bestellung Gottfried Zuständigkeit/ Tätigkeit 2001 Chief Executive Officer (CEO) Vorstandsvorsitzender Dr. Jürgen Greschner 2004 Chief Sales Officer (CSO) Vertriebsvorstand Bernhard Smolka 2001 Chief Financial Officer (CFO) Finanzvorstand Joachim Becker 2001 Chief Operating Officer (COO) Technischer Vorstand Real-Time Systems, BackOffice Operations und IT Matthias Kühn 2016 Chief Operating Officer (COO) Technischer Vorstand Back-Office Ticketing, Telematic Devices und Maintenance and Service Die Mitglieder des Vorstands der init AG sind unter der Geschäftsanschrift der init AG, Käppelestraße 4-10, 76131 Karlsruhe, Deutschland, erreichbar. Seite 17 des Umwandlungsberichts b) Der Aufsichtsrat Hauptaufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung und Beratung des Vorstandes. Gemeinsam mit dem Vorstand analysiert das Gremium die Unternehmensentwicklung und begleitet die strategische Ausrichtung beratend. Der Aufsichtsrat darf keine Geschäftsführungsfunktionen ausüben. Die Geschäftsordnung des Vorstands der init AG sieht jedoch vor, dass der Vorstand bestimmte Geschäfte nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen darf. Der Aufsichtsrat der init AG besteht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der init AG aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Dem Aufsichtsrat der init AG gehören folgende Mitglieder an: Name/ Hauptberufstätigkeit Position Mitglied seit Aufsichtsratstätigkeiten/ Mitgliedschaften in anderen Kontrollgremien Mitglied des Aufsichtsrats und stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der CG Gruppe AG, Berlin Hans-Joachim Rühlig Vorsitzender des Aufsichtsrats Aufsichtsrat seit 2011 Vorsitzender seit 2014 Drs. Hans Rat Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats Aufsichtsrat seit 2012 stellv. Vorsitzender seit 2014 Ulrich Sieg Mitglied des Aufsichtsrats Aufsichtsrat seit 2014 Mitglied des Aufsichtsrats der SECURITAS Holding GmbH, Düsseldorf Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind unter der Geschäftsanschrift der init AG, Käppelestraße 4-6, 76131 Karlsruhe, Deutschland, erreichbar. Seite 18 des Umwandlungsberichts Ausschüsse des Aufsichtsrats bestehen in der init AG bislang nicht. 7. Geschäftstätigkeit und wesentliche Kennzahlen Die init Group ist ein international führendes Systemhaus für Telematik-, Planungs-, Dispositions- und elektronische Zahlungssysteme. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liegt auf der Optimierung des Einsatzes von Bussen und Bahnen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und die Steigerung der Attraktivität des ÖPNV für die Fahrgäste. Die init Group entwickelt Produkte und Dienstleistungen, die die Qualität des Beförderungsangebots bezüglich Kundenorientierung, Pünktlichkeit, Komfort, Service, Sicherheit und kürzerer Reisezeiten verbessern und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbetriebe erhöhen. Darüber hinaus können Verkehrsunternehmen unter Reduzierung von schädlichen Immissionen und Umweltbelastungen mit initSystemlösungen den steigenden Mobilitätsanforderungen der Gesellschaft gerecht werden und sich dadurch in ihrem Wettbewerbsumfeld behaupten. Hierzu entwickelt, produziert, integriert, installiert und wartet die init Group Softund Hardwareprodukte für die Planung, Betriebsteuerung und -optimierung von Verkehrsunternehmen. Die init Group ist mit ihren integrierten Lösungen Partner für Verkehrsbetriebe auf vier Kontinenten. In der über 30-jährigen Firmengeschichte hat die init Group zahlreiche Projekte für über 400 internationale Kunden realisiert. Dafür verfügt sie weltweit über ein Netz von Tochtergesellschaften, die die Projekte vor Ort begleiten und die Kunden betreuen. Die wichtigste operative Einheit mit insgesamt rund 380 Mitarbeitern befindet sich in Karlsruhe. Hier werden nicht nur die Soft- und Hardwarelösungen Seite 19 des Umwandlungsberichts entwickelt sowie neue Technologien implementiert, sondern auch die Strategie festgelegt. Im Jahr 2015 verzeichnete die init Group einen Umsatz in Höhe von rund EUR 105 Mio. (Vorjahr: EUR 103 Mio.), was einem Wachstum von 2,2% entsprach. Das wichtigste Segment ist mit weitem Abstand der Bereich „Telematik- und elektronische Zahlungssysteme“ (EUR 98,7 Mio. Umsatz). 73,6% des Gesamtumsatzes wurden im Jahr 2015 im Ausland erzielt. Stärkster ausländischer Markt ist Nordamerika (2015 EUR 51,8 Mio.), dessen Volumen sowohl den deutschen (EUR 27,8 Mio.) als auch den sonstigen europäischen Umsatz (EUR 21,3 Mio.) übersteigt. Das EBIT lag im Jahr 2015 bei EUR 10,8 Mio. (im Vorjahr bei EUR 18,7 Mio). Auch das Konzerngesamtergebnis ist im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr von EUR 13,3 Mio. auf EUR 11,7 Mio. leicht gesunken. Der Verschuldungsgrad der init Group lag zum 31. Dezember 2015 bezogen auf das Eigenkapital bei 104%, der operative Cash-Flow belief sich im vergangen Jahr auf EUR 11,5 Mio. Ende Dezember 2015 bestanden liquide Mittel in Höhe von EUR 14,0 Mio. Die init Group kann alle Zahlungsverpflichtungen erfüllen und verfügt mit einer stabilen Ergebnisentwicklung über eine solide Finanzierungsstruktur. Die Bilanzsumme betrug zum 31. Dezember 2015 EUR 145 Mio., das Eigenkapital lag zum Jahresende bei EUR 71,2 Mio. Weitere Angaben zum Geschäftsverlauf sowie der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der init Group und der init AG können dem im Geschäftsbericht 2015 enthaltenen Lagebericht der init Group entnommen werden (abrufbar unter www.init-ka.de/de/investor_relations/unternehmenszahlen.php). Seite 20 des Umwandlungsberichts 8. Corporate Governance Als börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft unterliegt die init AG dem Deutschen Corporate Governance Kodex, dessen Empfehlungen sie grundsätzlich mit wenigen Ausnahmen folgt (siehe Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG vom 15. Dezember 2015, abrufbar unter www.init-ka.de/de/investor_relations/ unternehmenszahlen.php). 9. Mitarbeiter und Unternehmensmitbestimmung Zum 31. Dezember 2015 beschäftigte die init Group weltweit 519 Arbeitnehmer, davon 414 in vier Mitgliedstaaten der EU und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR („Mitgliedstaaten“). Dem Aufsichtsrat der init AG gehören keine Arbeitnehmervertreter an, da die init AG keiner Mitbestimmung unterliegt. Darüber hinaus gibt es auch in den übrigen Gesellschaften der init Group keine Organe, in denen die Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte ausüben. Seite 21 des Umwandlungsberichts III. Wesentliche Aspekte für die Umwandlung 1. Gründe für die Umwandlung Ein wesentlicher Grund für die Umwandlung der init AG in eine Europäische Aktiengesellschaft ist das Bestreben des Vorstands, die über die Grenzen Deutschlands hinausgehende Geschäftstätigkeit der init AG zu unterstreichen und eine Basis für die weitere internationale Expansion zu schaffen. Die Rechtsform der SE ist eine moderne, auf europäischem Recht gründende supranationale Rechtsform. Sie fördert die Bildung einer offenen und internationalen Unternehmenskultur. Durch die Umwandlung der init AG in eine SE wird das Selbstverständnis der init AG als international ausgerichtetes Unternehmen mit dem Sitz in Karlsruhe, Deutschland, auch nach außen zum Ausdruck gebracht, indem bereits in der Firma die europäische Ausrichtung hervorgehoben wird. Bei Betrachtung der aufgezeigten Gründe stellt sich der Wechsel der Rechtsform der init AG in eine SE nach der erfolgreichen internationalen Expansion in den vergangenen Jahren als ein weiterer konsequenter Schritt in der Entwicklung der Gesellschaft dar. Eine Sitzverlegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, wie sie die Rechtsform der SE erlaubt (Art. 8 SE-VO), ist nicht geplant; vielmehr soll die Verwurzelung der Gesellschaft in Karlsruhe und in Deutschland beibehalten werden. Seite 22 des Umwandlungsberichts 2. Alternativen zur Umwandlung Der Vorstand der init AG hat sich im Vorfeld des Formwechsels ausführlich mit denkbaren Alternativen zu der Umwandlung befasst. Ergebnis der umfassenden Analyse ist, dass es zu der vorgeschlagenen Maßnahme keine die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in gleicher Weise berücksichtigende Alternative gibt. Als europäische Rechtsform, die mit der Aktiengesellschaft vergleichbar ist und auch weiterhin eine Börsennotierung ermöglicht, gibt es derzeit nur die SE. Die SE ist eine Kapitalgesellschaft, die von ihrer Konzeption her am besten den Anforderungen und Bedürfnissen eines gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens entspricht. Die SE bietet damit der international tätigen init Group einen ihrer Aktivitäten entsprechenden Auftritt. Um die vorgenannten Ziele der init AG, der init Group sowie ihrer Aktionäre zu erreichen, ist folglich eine Umwandlung der init AG in eine SE die einzige Möglichkeit. 3. Kosten der Umwandlung Nach derzeitigen Schätzungen des Vorstands der init AG werden sich die Kosten der Umwandlung auf höchstens EUR 500.000,00 belaufen. In dieser Schätzung sind insbesondere enthalten die Kosten für vorbereitende Maßnahmen, die Beurkundung des Umwandlungsplans, die Kapitaldeckungsbescheinigung, die Registereintragungen, die Umstellung der Börsennotierung von „init AG-Aktien“ auf „init SE-Aktien“, die Kosten externer Berater, der erforderlichen Veröffentlichungen, die Kosten zur Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung Seite 23 des Umwandlungsberichts der Arbeitnehmer sowie die Kosten der Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung der init AG am 21. Juli 2016. Seite 24 des Umwandlungsberichts IV. Durchführung der formwechselnden Umwandlung der init AG in die init SE Nachfolgend wird die Durchführung der formwechselnden Umwandlung der init AG in die init SE dargestellt. Die Umwandlung setzt voraus, dass die Hauptversammlung dieser Maßnahme auf der Grundlage des Umwandlungsplans vom 8. Juni 2016 zustimmt und die diesem als Anlage beigefügte Satzung der init SE genehmigt. Der Umwandlungsbeschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam. Eine solche Eintragung setzt schließlich den Abschluss des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE voraus. 1. Aufstellung des Umwandlungsplans Gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO ist der Vorstand der init AG verpflichtet, einen Umwandlungsplan zu erstellen. Art. 37 Abs. 4 SE-VO stellt keine konkreten Anforderungen an den Inhalt des Umwandlungsplanes und auch das SEAG legt keinen Mindestinhalt fest. Der Vorstand der init AG hat sich deshalb bei der Erstellung des Umwandlungsplans an den Vorgaben für einen Verschmelzungsplan einer SEGründung orientiert (vgl. Art. 20 SE-VO), soweit sich diese nicht auf die Verschmelzung beziehen. Danach muss der Umwandlungsplan Bestimmungen zur Firma, Sitz und zur Satzung der SE, zu Sonderrechten und Sondervorteilen sowie Ausführungen zum Verfahren der Arbeitnehmerbeteiligung enthalten. Zudem hat der Vorstand der init AG die Seite 25 des Umwandlungsberichts Anforderungen an einen Umwandlungsbeschluss i.S.d. § 197 UmwG beachtet, soweit dies sachgerecht erschien (z. B. zu Angaben über die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen). Der Umwandlungsplan wurde am 8. Juni 2016 notariell beurkundet. Im Einzelnen wird der Umwandlungsplan einschließlich der SE-Satzung in Abschnitt VI. dieses Berichts erläutert. Der Aufsichtsrat hat bereits am 7. Dezember 2015 der SE-Umwandlung zugestimmt. In seiner Sitzung vom 9. Juni 2016 hat der Aufsichtsrat zudem beschlossen, den Umwandlungsplan einschließlich der SE-Satzung der ordentlichen Hauptversammlung der init AG am 21. Juli 2016 zur Zustimmung und Genehmigung vorzulegen. Zuvor wurden der Umwandlungsplan einschließlich der SE-Satzung und der vorliegende Bericht dem Aufsichtsrat im Entwurf übermittelt. 2. Kapitaldeckungsbescheinigung Art. 37 Abs. 6 SE-VO sieht vor, dass ein oder mehrere unabhängige Sachverständige vor Beschluss der Hauptversammlung der init AG über die Umwandlung in eine SE bescheinigen, dass die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Grundkapitals zzgl. der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt (sog. Kapitaldeckungsbescheinigung). Mit Beschluss vom 12. April 2016 hat das Landgericht Mannheim (Aktenzeichen: 24 O 24/16 KfH AktG) die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, zum unabhängigen Sachverständigen zur Erstellung der Kapitaldeckungsbescheinigung bestellt. Seite 26 des Umwandlungsberichts Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, hat die Kapitaldeckungsbescheinigung am 9. Juni 2016 mit folgendem Inhalt erteilt: „Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtgemäßen Prüfung nach Art. 37 Abs. 6 SE-VO aufgrund der uns vorgelegten Unterlagen sowie der uns erteilten Auskünfte und Nachweise unter Zugrundelegung der in diesem Bericht dargelegten Überlegungen und Methodik bestätigen wir, dass die init innovation in traffic systems AG, Karlsruhe, über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Kapitals zuzüglich kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt.“ Gemäß Art. 3, 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. §§ 32 ff. AktG haben die Gründer einer SE wie im Fall der Gründung einer deutschen Aktiengesellschaft grundsätzlich einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung der SE zu erstatten. Zudem ist im Fall der Gründung einer SE grundsätzlich eine interne sowie externe Gründungsprüfung durchzuführen (Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 AktG). Nach herrschender Meinung sind jedoch bei einer formwechselnden Umwandlung einer AG in eine SE weder ein Gründungsbericht zu erstellen, noch eine interne oder externe Gründungsprüfung durchzuführen. Die herrschende Meinung in der Literatur leitet dies zum einen aus dem abschließenden Regelungscharakter der Verpflichtung zur Kapitaldeckungsprüfung nach Art. 37 Abs. 6 SE-VO im Falle einer SE-Gründung durch Formwechsel ab. Zum anderen beruft sich die herrschende Meinung im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft auf den Rechtsgedanken des § 75 Abs. 2 UmwG. § 75 Abs. 2 UmwG sieht vor, dass bei einer Verschmelzung ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung nicht erforderlich sind, soweit eine Kapitalgesellschaft übertragender Rechtsträger ist. Dementsprechend sind bei der Umwandlung sowohl ein Gründungsbericht als auch eine interne oder externe Gründungsprüfung entbehrlich, wenn der Formwechsel von einer Seite 27 des Umwandlungsberichts Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft stattfindet. Da die init AG als eine Kapitalgesellschaft in eine SE, die ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist, umgewandelt wird, muss demnach weder ein Gründungsbericht erstellt noch muss eine interne oder externe Gründungsprüfung durchgeführt werden. 3. Offenlegung Gemäß Art. 37 Abs. 5 SE-VO ist der Umwandlungsplan mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über die Umwandlung zu beschließen hat, offen zu legen. Der Vorstand der init AG hat den Umwandlungsplan rechtzeitig zum Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim zum Zwecke der Offenlegung eingereicht. Außerdem werden Umwandlungsplan und Umwandlungsbericht rechtzeitig dem Betriebsrat entsprechend § 194 Abs. 2 UmwG sowie dem Wirtschaftsausschuss entsprechend § 106 Abs. 2 BetrVG zugeleitet. 4. Hauptversammlung der init AG Gemäß Art. 37 Abs. 7 SE-VO bedürfen der Umwandlungsplan der Zustimmung der Hauptversammlung sowie die Satzung der init SE der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Der entsprechende Beschluss der Hauptversammlung bedarf gemäß der Verweisung in Art. 37 Abs. 7 Satz 2 SE-VO auf § 65 UmwG einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Seite 28 des Umwandlungsberichts Im Rahmen der Hauptversammlung wird auch der erste Abschlussprüfer der init SE bestellt. Als Abschlussprüfer wird die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, vorgeschlagen. 5. Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der init SE Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der init AG auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen ist im Zusammenhang mit der formwechselnden Umwandlung der init AG in eine SE ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen init SE durchzuführen. Ziel dieses Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE, in der insbesondere die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der init SE und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geregelt werden. Dabei ist – da es sich vorliegend um eine Umwandlung handelt – in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß zu gewährleisten, wie es in der init AG besteht (§ 21 Abs. 6 SEBG). Zur Durchführung der Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung wurde von den Arbeitnehmern ein international zu besetzendes Verhandlungsgremium (sog. besonderes Verhandlungsgremium - „BVG“) gebildet. Nach den jeweils maßgeblichen nationalen Vorschriften wurden hierfür zunächst in allen betroffenen Mitgliedsstaaten die Wahl- bzw. Bestellungsverfahren zur Ermittlung der Mitglieder des BVG eingeleitet und durchgeführt. Der Vorstand hat auf den 2. Mai 2016 zur konstituierenden Sitzung des BVG eingeladen (§§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 SEBG). Seite 29 des Umwandlungsberichts Mit der Konstituierung des BVG konnten die Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung der init AG und dem BVG über eine Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer zur Beteiligung der Arbeitnehmer beginnen. Die Verhandlungen können bis zu sechs Monate dauern, sofern nicht der Vorstand der init AG und das BVG einvernehmlich eine Verlängerung der Verhandlungsfrist auf bis zu insgesamt ein Jahr beschließen. Sofern es innerhalb dieser Verhandlungsfrist nicht zu einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer kommt, findet die gesetzliche Auffanglösung der §§ 22 ff. SEBG Anwendung. Die Einzelheiten dieses Verfahrens sind in § 4 des Umwandlungsplans beschrieben und werden nachstehend in Abschnitt VI. 1. d) dieses Berichts erläutert. 6. Vollzug der Umwandlung zur init SE Sofern die Hauptversammlung der init AG dem Umwandlungsplan zustimmt und die diesem als Anlage beigefügte Satzung der init SE genehmigt, kann die Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister der init AG beim Amtsgericht Mannheim angemeldet werden und die Eintragung stattfinden. Weiterhin ist für die Eintragung der SE im Handelsregister erforderlich, dass es entweder zu (i) einem Abschluss einer Vereinbarung mit dem BVG über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE gekommen ist, (ii) das BVG beschlossen hat, keine Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufzunehmen oder bereits begonnene Verhandlungen abzubrechen, oder (iii) die Verhandlungsfrist, in der eine Einigung über die Vereinbarung zur Beteiligung der Seite 30 des Umwandlungsberichts Arbeitnehmer in der SE herbeigeführt werden muss, erfolglos abgelaufen ist (Art. 12 Abs. 2 SE-VO). Mit Eintragung im Handelsregister wird der Formwechsel der init AG in eine SE wirksam. Die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden init AG, also durch den Vorstand der init AG, vorzunehmen (Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 246 Abs. 1 UmwG). Insoweit hat der Vorstand zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist (sog. Negativerklärung, vgl. Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 2 UmwG). Liegt diese Erklärung nicht vor, so darf die Umwandlung nicht eingetragen werden (sog. Registersperre). Liegt eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses der Hauptversammlung der init AG vor, hat die init AG die Möglichkeit, im Wege des sog. Freigabeverfahrens gemäß Art. 15 Abs. 1 SE-VO i.V.m. §§ 198, 16 Abs. 3 UmwG einen gerichtlichen Beschluss zu erwirken, der feststellt, dass die Erhebung der Anfechtungsklage der Eintragung der Umwandlung nicht im Wege steht. Ein entsprechender Gerichtsbeschluss wird dann ergehen, wenn die Anfechtungsklage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, das zur Erhebung der Klage erforderliche Quorum der Anteile nicht erreicht wird oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Formwechsels nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die formwechselnde Gesellschaft und ihre Anteilseigner vorrangig erscheint (§ 16 Abs. 3 Satz 2 UmwG). Bei Erlass eines solchen Gerichtsbeschlusses würde die Eintragung trotz erhobener Anfechtungsklagen erfolgen. Seite 31 des Umwandlungsberichts Liegen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vor, ist die Umwandlung in das für die init AG zuständige Handelsregister einzutragen. Mit der Eintragung erlangt die SE ihre Rechtspersönlichkeit (Art. 16 Abs. 1 SE-VO). Es gilt allerdings der Grundsatz der Rechtsträgeridentität, d.h. die init AG erlischt nicht als Gesellschaft, sondern ändert nur ihre Rechtsform. Die init SE entsteht mit der Eintragung in das Handelsregister. Aufgrund der Identität mit der AG (Art. 37 Abs. 2 SE-VO) existiert keine Vor-SE. Die Aktionäre der init SE unterliegen somit keiner Gründerhaftung. Allerdings gilt, dass diejenigen, die vor der Eintragung der init SE im Namen der SE Rechtshandlungen vornehmen, unbegrenzt und gesamtschuldnerisch haften. Art. 16 Abs. 2 SE-VO gilt insoweit auch für die Gründung durch Formwechsel. Diese Haftung wird nicht ausgelöst, wenn im Namen der init AG gehandelt wird, da dies kein Handeln im Namen der init SE darstellt. Insoweit kann die init AG vor Eintragung der SE bis zur Eintragung ihr Unternehmen wie bisher auch weiter betreiben. 7. Konstituierung des Aufsichtsrats Die auf der Hauptversammlung am 21. Juli 2016 bestellten Aufsichtsratsmitglieder bleiben auch nach der Umwandlung im Amt (sog. Grundsatz der Organkontinuität). Rein vorsorglich werden die Mitglieder des Aufsichtsrats daneben im Umwandlungsplan und nach TOP 9 lit. b) der Einladung zur Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der init SE bestellt (Art. 40 Abs. 2 Satz 2, Art. 6 SE-VO). Das erste Geschäftsjahr der init SE ist das Kalenderjahr, in dem die Umwandlung der init AG in eine SE in das für die init AG zuständige Handelsregister eingetragen wird. Sofern die Hauptversammlung dem Umwandlungsplan Seite 32 des Umwandlungsberichts zustimmt und die Satzung der init SE genehmigt, wird sich der Aufsichtsrat der init SE bereits vor Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Handelsregister konstituieren, den Aufsichtsratsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen. Als Vorsitzender des Aufsichtsrats ist wie bisher Herr Hans-Joachim Rühlig, als sein Stellvertreter Herr Ulrich Sieg vorgesehen. Seite 33 des Umwandlungsberichts V. Vergleich der init AG und der init SE, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsstellung der Aktionäre Nachfolgend werden die wesentlichen gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen, die derzeit für die init AG gelten, den für die künftige init SE geltenden Regelungen vergleichend gegenübergestellt. Hierbei wird insbesondere auf die Rechte der Aktionäre und die Corporate Governance eingegangen. 1. Einführung Bei der SE handelt es sich um eine auf europäischem Recht gründende supranationale Rechtsform. Die SE ist eine Handelsgesellschaft in der Form einer Europäischen Aktiengesellschaft (Art. 1 Abs. 1 SE-VO). Die Rechtsverhältnisse der init SE und die Rechte ihrer Aktionäre richten sich nach den Vorschriften der SEVO, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, den Vorschriften des SEAG und des SEBG, den Bestimmungen der Satzung der zukünftigen init SE, einer etwaigen Vereinbarung mit dem BVG sowie ergänzend den deutschen Vorschriften für Aktiengesellschaften. Da die SE wie eine Aktiengesellschaft behandelt wird, gelten zudem für die init SE die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften fort, die derzeit auf die init AG Anwendung finden. Seite 34 des Umwandlungsberichts 2. Allgemeine Vorschriften a) Rechtspersönlichkeit Die SE ist wie die deutsche Aktiengesellschaft (im Folgenden auch „AG“) eine juristische Person, besitzt also Rechtspersönlichkeit und ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten (Art. 1 Abs. 3 SE-VO). b) Grundkapital, Ausgestaltung der Aktien Das Grundkapital einer SE lautet wie bei einer AG auf EUR (Art. 4 Abs. 1 SEVO). Es muss mindestens EUR 120.000,00 betragen (Art. 4 Abs. 2 SE-VO), wohingegen das gesetzliche Mindestkapital einer AG nur EUR 50.000,00 beträgt (§ 7 AktG). Aufgrund der Sachnormverweisung des Art. 5 SE-VO finden auf die Aktien der SE grundsätzlich die Vorschriften Anwendung, die für eine AG gelten. Die Aktien einer SE können folglich als Nennbetragsaktien mit Mindestnennbeträgen oder als Stückaktien mit Mindestbetrag auf den anteiligen Betrag am Grundkapital begründet werden. Zudem können die Aktien der SE auf den Inhaber bzw. auf den Namen lauten, wobei auf den Namen lautende Aktien wie bei einer AG vinkuliert werden können. Auch die Ausgabe von Aktien verschiedener Gattungen, insbesondere die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, ist möglich. Durch die Umwandlung in eine SE ändert sich hinsichtlich des Grundkapitals und der Ausgestaltung der Aktien der init AG nichts. Das Grundkapital der init SE wird zum Umwandlungszeitpunkt wie bisher bei der init AG EUR 10.040.000,00 betragen und in 10.040.000 auf den Inhaber lautende – Seite 35 des Umwandlungsberichts nennwertlose – Stückaktien in Form von Stammaktien eingeteilt sein, auf die jeweils ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von (rechnerisch) EUR 1,00 entfällt. Das in der Einladung zur Hauptversammlung am 21. Juli 2016 unter TOP 8 vorgesehene Bedingte Kapital 2016 besteht fort (vgl. Abschnitt V. 1. b)); zur Börsennotierung vgl. Abschnitt VII. 4. b) dieses Berichts. c) Sitz Der Sitz einer AG wird durch die Satzung bestimmt (§ 5 AktG). Gleiches gilt auch für die SE. Der Sitz einer SE muss dabei in einem Mitgliedstaat liegen, und zwar in dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung der SE befindet (Art. 7 Satz 1 SE-VO). Sowohl für die AG als auch für die SE gilt, dass der Sitz der Gesellschaft nur durch eine Satzungsänderung verlegt werden kann (vgl. für die AG §§ 179 ff., 45 AktG und für die SE Art. 8 SE-VO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m. §§ 179 ff. AktG). Bei der AG stellt allerdings ein Beschluss der Hauptversammlung zur Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in das Ausland nach der vorherrschenden Meinung in der Literatur einen Auflösungsbeschluss i.S.d. § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG dar. Die Verlegung des Verwaltungssitzes einer AG in das Ausland ist nach § 5 AktG nur möglich, soweit der satzungsmäßige Sitz im Inland verbleibt. Demgegenüber kann die SE ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb der EU ohne Auflösung grenzüberschreitend verlegen (Art. 8 SE-VO). In diesem Fall ist den Aktionären, die gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklären, der Erwerb ihrer Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten (§ 12 Abs. 1 SEAG). Seite 36 des Umwandlungsberichts Der Sitz der init SE wird im Zeitpunkt der Umwandlung Karlsruhe sein. Eine Verlegung des Sitzes ist nicht geplant. d) Deutscher Corporate Governance Kodex Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekanntgemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (der „DCGK“) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht (sog. „Entsprechenserklärung“). Die Erklärungen sind auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Der DCGK enthält wesentliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung (Unternehmensführung) und dabei sowohl Vorschriften, die deutsche Gesetzesnormen beschreiben, als auch Empfehlungen und Anregungen. Allein die gesetzlichen Vorschriften sind von Unternehmen zwingend anzuwenden. Die SE-VO enthält keine ausdrücklichen Regelungen zur Anwendbarkeit des DCGK. Über Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO ist jedoch § 161 AktG anwendbar, so dass die init SE – wie die init AG – jährlich erklären wird, ob und inwieweit sie den Empfehlungen des DCGK folgt. e) Mitteilungspflichten Die init AG hat die Mitteilungspflichten über Stimmrechtsanteile nach §§ 21 ff. WpHG zu beachten. Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gilt dies ebenso für die künftige init SE als börsennotierte SE. Seite 37 des Umwandlungsberichts 3. Gründung einer SE Für die Gründung einer SE findet vorbehaltlich der Bestimmungen der SE-VO das für Aktiengesellschaften geltende Recht des Staates Anwendung, in dem die SE ihren Sitz begründet (Art. 15 Abs. 1 SE-VO). Deshalb und weil die SE bei Gründung als eine AG gilt (vgl. Art. 3 SE-VO), findet auf die Gründung der init SE grundsätzlich das Gründungsrecht der deutschen Aktiengesellschaft Anwendung. Gründer ist bei einer Umwandlung die formwechselnde Gesellschaft, vorliegend also die init AG. Die aktienrechtlichen Gründungsvorschriften (Feststellung der Satzung, Gründungsaufwand, Gründungbericht, interne und externe Gründungsprüfung, Anmeldung der Gesellschaft, Prüfung durch das Gericht, Eintragung in das Handelsregister etc.) werden bei der formwechselnden Umwandlung in eine SE jedoch durch die Vorschrift des Art. 37 SE-VO weitgehend verdrängt. Die Einzelheiten des Gründungsverfahrens im Zusammenhang mit der Umwandlung sind vorstehend unter Abschnitt IV. dieses Berichts dargestellt. Seite 38 des Umwandlungsberichts 4. Kapitalerhaltung, Gleichbehandlung der Aktionäre Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhaltung (§§ 56 ff. AktG) gelten aufgrund der Sachnormverweisung des Art. 5 SE-VO auch für die SE. Dem folgend darf die SE keine eigenen Aktien zeichnen (§ 56 AktG) und den Aktionären die Einlagen nicht zurückgewähren (§ 57 AktG). Zudem finden für die SE die aktienrechtlichen Vorschriften zur Verwendung des Jahresüberschusses und zur Bildung von Rücklagen (§ 58 Abs. 1 bis 3 AktG) sowie zur Verteilung des Gewinns (§ 58 Abs. 4 AktG) Anwendung. Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn sind, ebenso wie bei der AG, nur unter engen Voraussetzungen möglich (Art. 5 SE-VO i.V.m. § 59 AktG). Die Anteile der Aktionäre am Gewinn der SE bestimmen sich gemäß § 60 Abs. 1 AktG grundsätzlich nach ihren Anteilen am Grundkapital, doch kann die Satzung eine andere Verteilung vorsehen (§ 60 Abs. 3 AktG). Ebenso wie die Aktiengesellschaft kann auch die SE eigene Aktien nur unter den Voraussetzungen der §§ 71 bis 71d AktG erwerben. Im Hinblick auf die Kapitalerhaltung ergeben sich somit durch die Umwandlung der init AG in eine SE keine Änderungen. Im Hinblick auf den aktienrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre bestehen ebenfalls keine Unterschiede zwischen der Aktiengesellschaft und der SE. Aufgrund der Gesamtverweisungsnorm des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SEVO i.V.m. § 53a AktG gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch für die in Deutschland ansässige SE. 5. Verfassung der Gesellschaft und Organe Die Aktiengesellschaft deutscher Prägung folgt dem dualistischen System mit einem Vorstand (§§ 76 ff. AktG) und einem Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG). Keine Seite 39 des Umwandlungsberichts Person kann zugleich Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft sein (§ 105 AktG). Der Vorstand leitet die Aktiengesellschaft unter eigener Verantwortung (§ 76 Abs. 1 AktG). Er ist dabei grundsätzlich unabhängig vom Aufsichtsrat. Der Vorstand ist verpflichtet, regelmäßig nach Maßgabe von § 90 AktG sowie in wichtigen Fällen an den Aufsichtsrat zu berichten. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG). Er ist nicht zur Übernahme von Aufgaben des Vorstands berechtigt. Bestimmte Arten von Geschäften dürfen jedoch nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden. Der Katalog von Geschäften, welche der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen, ist in der Satzung festzulegen oder vom Aufsichtsrat zu bestimmen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG). Der Aufsichtsrat darf dabei jedoch weder direkt noch durch Weisungen in den ordentlichen Geschäftsbetrieb eingreifen. Im Gegensatz dazu besteht bei der SE die Möglichkeit, zwischen dem dualistischen System mit einem Vorstand und einem Aufsichtsrat (Art. 39 ff. SEVO i.V.m. §§ 15 ff. SEAG) und dem monistischen System mit einem Aufsichtsrat (Art. 43 ff. SE-VO i.V.m. §§ 20 ff. SEAG) zu wählen. Die init AG hat sich jedoch in § 5 Abs. 1 der SE-Satzung zur Beibehaltung des dualistischen Systems entschieden (vgl. noch in Abschnitt VI. 2. e)). Dem entsprechend bestimmt § 5 der SE-Satzung, dass weiterhin Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung die Gesellschaftsorgane der init SE sind. Auch insoweit bleibt die Umwandlung also ohne Auswirkungen. Seite 40 des Umwandlungsberichts a) Vorstand (1) Leitung der Gesellschaft Im Hinblick auf die Leitung der künftigen init SE ergeben sich durch die Umwandlung in die Rechtsform der SE keine Änderungen. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 SE-VO führt das Leitungsorgan (also der Vorstand der init SE) die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung. Diese Regelung entspricht inhaltlich § 76 Abs. 1 AktG, nach welcher der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat. (2) Zusammensetzung Gemäß § 6 Abs. 1 der SE-Satzung wird der Vorstand der init SE aus einer oder mehreren Personen bestehen. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Vorstandsmitglieder in der SE. (3) Geschäftsführung Vorbehaltlich abweichender Satzungs- und Geschäftsordnungsregeln gilt sowohl für die AG als auch für die SE der Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung. Darüber hinaus gilt sowohl für die AG als auch für die SE der Grundsatz, dass Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Vorstands nicht durch ein oder mehrere Vorstandsmitglieder gegen die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands entschieden werden (Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 AktG). Allerdings kann in der SE dem zum Vorsitzenden des Vorstands bestellten Mitglied ein Vetorecht im Seite 41 des Umwandlungsberichts Hinblick auf Entscheidungen des Vorstands eingeräumt werden. In der Satzung der init SE ist von der Möglichkeit eines solchen Vetorechts kein Gebrauch gemacht worden. Die SE-VO sieht in Art. 50 Abs. 2 vorbehaltlich abweichender Satzungsregelung bei Stimmengleichheit vor, dass die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Eine hierzu abweichende Satzungsregelung wurde nicht getroffen. (4) Vertretung Weder die SE-VO noch das SEAG enthalten Regelungen zur Vertretung der Gesellschaft. Über die Gesamtverweisungen des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) und (iii) SE-VO gelten deshalb die Regelungen des Aktiengesetzes bzw. die danach zulässigen Satzungsregelungen der init SE. Wie bereits die Satzung der init AG sieht § 7 der SE-Satzung vor, dass die Gesellschaft, sofern der Vorstand aus nur einem Mitglied besteht, durch dieses allein vertreten wird. Sofern der Vorstand aus mehr als einem Mitglied besteht, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann weiterhin bestimmen, dass einzelne, mehrere oder alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind. Auch kann er Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB erteilen. Hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft ergeben sich durch die Umwandlung demnach keine Änderungen. Seite 42 des Umwandlungsberichts (5) Bestellung und Abberufung Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 AktG werden die Vorstandsmitglieder einer AG vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen (§ 84 Abs. 3 AktG). Für die SE sieht Art. 46 Abs. 1 SE-VO hingegen vor, dass die Mitglieder des Vorstands für einen in der Satzung festzulegenden Zeitraum, der sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt werden. Vorbehaltlich einer etwaig in der Satzung festgelegten Einschränkung ist eine Wiederbestellung möglich (Art. 46 Abs. 2 SE-VO). Die SESatzung sieht in § 6 Abs. 2 vor, dass die Mitglieder des Vorstands vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre zu bestellen sind. Insoweit ergeben sich also durch die Umwandlung zur Rechtslage bei der Aktiengesellschaft keine Auswirkungen. Die verordnungsgemäße Möglichkeit der Wiederbestellung gilt ebenfalls uneingeschränkt. (6) Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder, Wettbewerbsverbot, Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gelten die aktienrechtlichen Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder, das Wettbewerbsverbot für Vorstandsmitglieder und die Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder (§§ 87 bis 89 AktG) auch für die SE, so dass sich insoweit durch die Umwandlung keine Änderungen ergeben. Seite 43 des Umwandlungsberichts (7) Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Die in § 92 AktG geregelten Pflichten des Vorstands bei Verlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sind über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO auch vom Vorstand der SE zu beachten. (8) Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit Nach Art. 51 SE-VO haften die Vorstandsmitglieder der SE gemäß den für die Aktiengesellschaft des jeweiligen Sitzstaates maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht. Durch diese Verweisung in das deutsche Aktienrecht gelten die Anforderungen des § 93 AktG an die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch für den Vorstand der init SE. Damit greifen für den Vorstand der SE insbesondere auch die sog. "business judgement rule" für unternehmerische Entscheidungen (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) und die Regelungen über den Ausschluss der Ersatzpflicht gemäß § 93 Abs. 4 AktG. Nach Art. 49 SE-VO dürfen die Mitglieder des Vorstands der SE Informationen über die SE, die im Falle ihrer Verbreitung den Interessen der Gesellschaft schaden können, auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt nicht weitergeben; dies gilt nicht in Fällen, in denen eine solche Informationsweitergabe nach den Bestimmungen des für die Aktiengesellschaft geltenden einzelstaatlichen Rechts vorgeschrieben oder zulässig ist oder im öffentlichen Interesse liegt. Im deutschen Aktienrecht ist zwar eine Seite 44 des Umwandlungsberichts Fortdauer der Schweigepflicht über das Ende der Amtszeit hinaus nicht ausdrücklich geregelt; eine Art. 49 SE-VO entsprechende Regelung gilt jedoch nach allgemein anerkannten Grundsätzen auch im Aktienrecht, weshalb die Umwandlung auch insoweit keine Änderungen herbeiführt. (9) Berichtspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat In einer AG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat gemäß § 90 Abs. 1 AktG zu berichten über (i) die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist, (ii) die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals, (iii) den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Gesellschaft und (iv) Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können. Ist die AG Mutterunternehmen i.S.d. § 92 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuches ("HGB"), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 HGB einzugehen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 AktG). Zudem ist gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 AktG dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlass ist auch ein dem Vorstand bekannt gewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein kann. Die vorgenannten Berichte an den Aufsichtsrat sind in bestimmten Zeitabständen zu erstatten (§ 90 Abs. 2 Satz 2 AktG). Seite 45 des Umwandlungsberichts Über die vorstehend geschilderten Berichtspflichten hinaus kann der Aufsichtsrat vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht verlangen, jedoch nur an den Aufsichtsrat (§ 90 Abs. 3 AktG). Die Berichte müssen den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft entsprechen (§ 90 Abs. 4 AktG). Sie sind möglichst rechtzeitig und mit Ausnahme des Berichts gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 AktG in der Regel in Textform zu erstatten (§ 90 Abs. 4 AktG). Schließlich hat jedes Aufsichtsratsmitglied das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen (§ 90 Abs. 5 Satz 1 AktG). In der SE ist die Berichtspflicht des Leitungsorgans gegenüber dem Aufsichtsorgan in Art. 41 SE-VO geregelt. Danach hat der Vorstand der SE den Aufsichtsrat der SE mindestens alle 3 Monate über den Gang der Geschäfte der SE und deren voraussichtliche Entwicklung zu unterrichten (Art. 41 Abs. 1 SE-VO). Neben der regelmäßigen Unterrichtung hat der Vorstand der SE dem Aufsichtsrat der SE rechtzeitig alle Informationen über Ereignisse mitzuteilen, die sich auf die Lage der SE spürbar auswirken können (Art. 41 Abs. 2 SE-VO). Unabhängig davon kann der Aufsichtsrat der SE vom Vorstand der SE jegliche Informationen verlangen, die für die Ausübung der Kontrolle gemäß Art. 40 Abs. 1 SE-VO erforderlich sind (Art. 41 Abs. 3 Satz 1 SEVO). Wie bei der AG kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats diese Seite 46 des Umwandlungsberichts Information des Vorstands nur an den Aufsichtsrat verlangen (Art. 41 Abs. 3 SE-VO i.V.m. § 18 SEAG). Der Aufsichtsrat der SE kann zudem alle zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlichen Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen (Art. 41 Abs. 4 SE-VO). Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von allen Informationen Kenntnis nehmen, die dem Gremium übermittelt werden (Art. 41 Abs. 5 SE-VO). Im Hinblick auf den Wortlaut des § 90 AktG scheinen die Berichtspflichten des Vorstands der AG im Vergleich zu den Berichtspflichten des Vorstands der SE i.S.d. Art. 41 SE-VO zwar konkreter und ausführlicher zu sein. Jedoch wird sich faktisch in der Praxis durch die Umwandlung der init AG in eine SE hinsichtlich der Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat inhaltlich keine Änderung ergeben. Durch die Bestimmungen der SE-VO i.V.m. den aktienrechtlichen Vorschriften, die über die Gesamtverweisungsnorm des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO ergänzend Anwendung finden, ist der zukünftige Vorstand der init SE gegenüber dem Aufsichtsrat der init SE in dem gleichen Umfang berichtspflichtig wie der Vorstand der init AG gegenüber dem Aufsichtsrat der init AG. (10) Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft Gemäß § 117 Abs. 1 AktG ist schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln. Über die Gesamtverweisungsnorm des Art. 9 lit. c) (ii) SE-VO besteht auch bei der SE eine entsprechende Haftung. Vorstandsmitglieder, die insofern Seite 47 des Umwandlungsberichts pflichtwidrig handeln, haften in beiden Rechtsformen (§ 117 Abs. 2 AktG bzw. Art. 51 SE-VO). b) Aufsichtsrat Die Leitungsverfassung der init SE wird – wie zuvor auch die der init AG – dualistisch strukturiert sein. Ebenso wie bei der init AG wird auch in der init SE der Aufsichtsrat die Führung der Geschäfte durch den Vorstand überwachen. Die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats der init SE entsprechen dabei im Wesentlichen denen des Aufsichtsrats der init AG. Dennoch gibt es im Detail einige Unterschiede, die im Folgenden überblicksweise dargestellt werden. (1) Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der init AG besteht aus drei Mitgliedern, die gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der init AG alle von den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt werden. Die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes und des Drittelbeteiligungsgesetzes finden auf die init AG keine Anwendung Bei einer SE wird die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Regeln für ihre Festlegung grundsätzlich durch die Satzung der Gesellschaft bestimmt (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 SE-VO). Nach Art. 40 Abs. 3 Satz 2 SE-VO i.V.m. § 17 Abs. 1 SEAG muss die Zahl der Mitglieder durch drei teilbar sein und der Aufsichtsrat aus mindestens drei und höchstens 21 Mitgliedern bestehen. Die Zahl der Mitglieder der Arbeitnehmer kann im Rahmen einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SEBG) bestimmt Seite 48 des Umwandlungsberichts werden. Sofern innerhalb der vorgesehenen Frist keine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer zustande kommt, ist im Hinblick auf die Mitbestimmung im Aufsichtsrat der init SE keine gesetzliche Auffangregelung vorgesehen, da auch bisher keine Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der init AG gelten. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sieht die Satzung der init SE – ebenso wie die Satzung der init AG – vor, dass der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht, die alle von den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt werden. (2) Statusverfahren über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats Nach der Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gelten für die SE die aktienrechtlichen Regelungen über das sog. Statusverfahren (§§ 97 bis 99 AktG). Dieses findet Anwendung, wenn streitig bzw. unsicher ist, ob der Aufsichtsrat nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Indirekt ergibt sich dies auch aus § 17 Abs. 3 SEAG, welcher auf die §§ 98, 99 und 104 AktG verweist und diese Regelungen lediglich dahingehend modifiziert, dass auch der SE-Betriebsrat antragsberechtigt ist. Seite 49 des Umwandlungsberichts (3) Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder Gemäß § 100 Abs. 1 AktG können Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Dies gilt gleichermaßen auch für die SE (Art. 47 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 AktG). Art. 47 Abs. 1 SE-VO sieht zwar grundsätzlich die Möglichkeit der Mitgliedschaft einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person im Aufsichtsrat vor, doch gilt dies nur, sofern das für Aktiengesellschaften maßgebliche Recht des Sitzstaats der SE nichts anderes bestimmt. Demnach können bei einer in Deutschland ansässigen SE juristische Personen nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein. Zudem können Personen, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE entweder dem Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer dem Recht dieses Mitgliedsstaats unterliegenden Aktiengesellschaft nicht angehören dürfen oder infolge einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung, die in einem Mitgliedsstaat ergangen ist, dem Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer dem Recht eines Mitgliedsstaats unterliegenden Aktiengesellschaft nicht angehören dürfen, weder Mitglied des Aufsichtsrats noch Vertreter dieses Mitglieds sein (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 SE-VO). Durch die Verweisung auf das Recht des Sitzstaates wird ein Gleichlauf mit den persönlichen Hinderungsgründen i.S.d. § 100 Abs. 2 AktG sichergestellt. Es bestehen damit für die init SE die gleichen persönlichen Hinderungsgründe für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat wie bereits zuvor in der init AG. Mitglied des Aufsichtsrats kann also insbesondere nicht sein, wer (i) bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist, (ii) gesetzlicher Vertreter eines von der Seite 50 des Umwandlungsberichts Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist oder (iii) gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder (iv) in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied der selben börsennotierten Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25% der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. (4) Bestellung des Aufsichtsrats Gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG werden die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung zu wählen sind. Die Mitglieder des Aufsichtsrats einer SE werden grundsätzlich durch die Hauptversammlung bestellt (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 SE-VO). Dies gilt für die Anteilseignervertreter Arbeitnehmervertreter, Bestimmungen des soweit SEBG nicht sowie eine auch nach abgeschlossene für die Maßgabe der Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE eine abweichende Regelung vorsieht (Art. 40 Abs. 2 Satz 3 SE-VO) oder die gesetzliche Auffanglösung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE anzuwenden ist (§ 36 Abs. 4 SEBG). Entsenderechte sind nach Maßgabe des nationalen Rechts zulässig; dies ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 Satz 3 und Art. 47 Abs. 4 SE-VO. Seite 51 des Umwandlungsberichts In der init SE werden, wie bei der init AG, vorbehaltlich einer abweichenden Beteiligungsvereinbarung sämtliche Aufsichtsratsmitglieder von der Hauptversammlung gewählt. (5) Amtszeit Gemäß § 102 Abs. 1 AktG können Mitglieder des Aufsichtsrats einer AG nicht für eine längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Art. 46 Abs. 1 SE-VO sieht hingegen vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats einer SE für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum bestellt werden, der sechs Jahre nicht überschreiten darf. Demnach sind im Vergleich zur AG grundsätzlich längere Amtsperioden für Aufsichtsratsmitglieder einer SE möglich. Gemäß § 8 Abs. 2 der SE-Satzung werden die Mitglieder des Aufsichtsrats – sofern nicht die Hauptversammlung einen kürzeren Zeitraum beschließt – für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Grundsätzlich ergeben sich mit Ausnahme der Höchstfrist von sechs Änderungen durch die Umwandlung. Seite 52 des Umwandlungsberichts Jahren folglich keine (6) Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder Gemäß § 103 Abs. 1 AktG kann die Hauptversammlung Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die von ihr ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, vor Ablauf der Amtszeit abberufen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Zudem hat das zuständige Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt (§ 103 Abs. 3 AktG). Dabei beschließt der Aufsichtsrat über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Da weder die SE-VO noch das SEAG unmittelbar die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats einer SE regeln, kommen über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 c) (ii) SE-VO auch hier die Vorschriften des Aktienrechts und damit § 103 AktG zur Anwendung. Gemäß § 18 der SE-Satzung bedürfen Beschlüsse der Hauptversammlung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. Damit kann die Bestellung der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder von dieser vor Ablauf der Amtszeit – wie bisher bei der init AG – mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen widerrufen werden. Mithin bestehen hinsichtlich der Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder keine Unterschiede zwischen der init AG und der init SE. Seite 53 des Umwandlungsberichts (7) Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern Im Hinblick auf Aufsichtsratsmitgliedern die ergeben gerichtliche sich durch Bestellung die von Umwandlung grundsätzlich keine Änderungen. In der AG sieht § 104 AktG vor, dass das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs den Aufsichtsrat zu ergänzen hat, falls dem Aufsichtsrat die zur Beschlussfähigkeit notwendige Zahl von Mitgliedern nicht angehören oder falls der Aufsichtsrat sonst unterbesetzt ist. Bei der SE ist in diesem Fall zudem der SE-Betriebsrat antragsberechtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 SEAG). Im Übrigen finden bei der SE die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO Anwendung. (8) Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat Ebenso wie bei einer Aktiengesellschaft (§ 105 Abs. 1 AktG) darf auch bei der SE eine Person nicht gleichzeitig Mitglied von Vorstand und Aufsichtsrat sein (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 SE-VO). Der Aufsichtsrat der SE kann jedoch eines seiner Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans abstellen, wenn der betreffende Posten nicht besetzt ist (Art. 39 Abs. 3 Satz 2 SE-VO). Während dieser Zeit ruht das Amt der betreffenden Person als Mitglied des Aufsichtsrats der SE (Art. 39 Abs. 3 Satz 3 SE-VO). Die Bestellung ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens für ein Jahr, zulässig (§ 15 Satz 1 SEAG). Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt (§ 15 Satz 2 SEAG). Diese Seite 54 des Umwandlungsberichts Regelungen entsprechen den bisher für die init AG geltenden aktienrechtlichen Vorschriften i.S.d. § 105 Abs. 1 und Abs. 2 AktG, so dass sich hier bei der Umwandlung der init AG in eine SE keine Änderungen ergeben. (9) Innere Ordnung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat einer AG hat aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen (§ 107 Abs. 1 Satz 1 AktG). Art. 42 Satz 1 SE-VO sieht für den Aufsichtsrat einer SE lediglich vor, dass dieser verpflichtet ist, einen Vorsitzenden zu wählen. Auf Grund der Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO hat der Aufsichtsrat in der SE gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 AktG jedoch auch mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. Die Satzung der init SE sieht in § 9 Abs. 1 – ebenso wie in § 8 Abs. 1 der Satzung der init AG – vor, dass der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählt. Insoweit ergeben sich durch die Umwandlung keine Änderungen. Der Aufsichtsrat der init AG ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind; die Beschlüsse des Aufsichtsrats der init AG bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gelten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 11 Abs. 3 der SE-Satzung). Seite 55 des Umwandlungsberichts Für die SE gilt gemäß Art. 50 Abs. 1 lit. a) SEVO, dass – sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist – der Aufsichtsrat beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist, und gemäß Art. 50 Abs. 1 lit. b) SE-VO, dass der Aufsichtsrat die Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen fasst. Sofern die Satzung keine einschlägige Bestimmung enthält, gibt die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Auf dieser Grundlage trifft § 11 Abs. 3 der Satzung der init SE hinsichtlich der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung dieselben Regelungen wie § 10 Abs. 3 der Satzung der init AG. Es ergeben sich in dieser Hinsicht somit keine Änderungen. (10) Einberufung des Aufsichtsrats Weder die SE-VO noch das SEAG enthalten Vorschriften zur Einberufung des Aufsichtsrats. Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO ist deshalb die für die deutsche Aktiengesellschaft geltende Bestimmung des § 110 AktG anzuwenden. Danach kann jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Findet die Sitzung nicht innerhalb Aufsichtsratsmitglied oder von der zwei Wochen Vorstand einberufen (§ 110 Abs. 2 AktG). Seite 56 des Umwandlungsberichts statt, selbst das kann das Gremium (11) Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats In der AG überwacht der Aufsichtsrat die Geschäftsführung durch den Vorstand (§ 111 Abs. 1 AktG). Er hat zudem die Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert (§ 111 Abs. 3 Satz 1 AktG). Auch in der SE überwacht der Aufsichtsrat die Führung der Geschäfte durch den Vorstand (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 SE-VO). Zudem ist auch der Aufsichtsrat der SE berechtigt, die Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert (Art. 54 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 111 Abs. 3 Satz 1 AktG). Insoweit ergeben sich durch die Umwandlung der init AG in eine SE keine Änderungen. Weder in der AG noch in der SE können die Aufsichtsratsmitglieder ihre Aufgaben durch andere Personen – auch nicht durch andere Aufsichtsratsmitglieder – wahrnehmen lassen. Zudem können weder in einer AG noch in einer SE Maßnahmen der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat übertragen werden (§ 111 Abs. 4 Satz 1 AktG bzw. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 SE-VO). Auch insoweit führt die Umwandlung der init AG in eine SE zu keinen Änderungen. § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG sieht für Aktiengesellschaften vor, dass die Satzung oder der Aufsichtsrat zu bestimmen hat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 SE-VO sieht hingegen für die SE eine strengere Regelung vor. Danach sind in der Satzung die Arten von Geschäften aufzuführen, für die das Aufsichtsorgan dem Leitungsorgan seine Zustimmung erteilen muss. Aus diesem Grund sieht die Satzung der init SE – anders als die derzeitige Satzung der Seite 57 des Umwandlungsberichts init AG – vor, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen (§ 13 der SE-Satzung). Die Aufnahme eines Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte in die SE-Satzung schließt nicht aus, dass der Aufsichtsrat – wie auch bei einer AG – auf Grund der Ermächtigung in § 19 SEAG weitere Arten von Geschäften außerhalb der Satzung, etwa in der Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmt, die ebenfalls der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Dem trägt § 13 der SESatzung Rechnung. Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AktG gilt im Übrigen auch für die init SE, dass der Vorstand verlangen kann, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt, wenn der Aufsichtsrat bei einer Maßnahme seine Zustimmung verweigert. Sowohl in der AG als auch in einer SE verfügt das Aufsichtsorgan über Prüfungsrechte um seiner Überwachungsfunktion nachkommen zu können. Im Aktiengesetz ist ausdrücklich geregelt, dass der Aufsichtsrat die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen kann (§ 111 Abs. 2 Satz 1 AktG). Auch Art. 41 Abs. 4 SE-VO bestimmt für die SE, dass das Aufsichtsorgan alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen kann. Abgesehen davon, dass ein Katalog von zustimmungspflichtigen Arten von Geschäften nunmehr zwingend in die Satzung der init SE aufgenommen sein muss, ergeben sich hinsichtlich der Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats durch die Umwandlung der init AG in eine SE keine Änderungen. Seite 58 des Umwandlungsberichts (12) Sorgfaltspflichten und Verschwiegenheitspflichten der Aufsichtsratsmitglieder In einer Aktiengesellschaft hat der Aufsichtsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden (§ 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet (§ 116 Satz 2 AktG). Nach der Sachnormverweisung des Art. 51 SE-VO kommen dieselben aktienrechtlichen Vorschriften auch im Hinblick auf die Pflichten der Mitglieder des Aufsichtsrats in der SE zur Anwendung. Die Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder einer SE ist zudem ausdrücklich in Artikel 49 SE-VO geregelt. Danach dürfen Mitglieder der Organe der SE Informationen über die SE, die im Falle ihrer Verbreitung den Interessen der Gesellschaft schaden könnten, auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt nicht weitergeben. Dies gilt nicht in Fällen, in denen eine solche Weitergabe nach den Bestimmungen des für Aktiengesellschaften geltenden einzelstaatlichen Rechts vorgeschrieben oder zulässig ist oder im öffentlichen Interesse liegt. Art. 49 SE-VO erwähnt zwar – anders als im Aktiengesetz – ausdrücklich die Fortdauer der Verschwiegenheitspflicht über die Amtszeit hinaus. Daraus ergeben sich jedoch in der Sache keine Veränderungen, da auch im deutschen Aktienrecht ein Fortbestehen der Verschwiegenheitspflicht nach Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat allgemein anerkannt ist. Seite 59 des Umwandlungsberichts Im Hinblick auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten der Aufsichtsratsmitglieder führt die Umwandlung der Init AG in eine SE demnach zu keinen Änderungen. (13) Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern Ebenso wie bei einer AG vertritt auch der Aufsichtsrat einer SE die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gegenüber den Vorstandsmitgliedern (§ 112 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO). (14) Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, Aufsichtsratsmitgliedern, Verträge Kreditgewährung mit an Aufsichtsratsmitglieder Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, über Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern und über Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder (§§ 113 bis 115 AktG) auch für die SE. Die SE-Satzung enthält in § 14 eine Regelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der SE, die von der derzeitigen Satzung der init AG insoweit abweicht, als die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr in der Satzung festgelegt wird, sondern die Mitglieder des Aufsichtsrats eine jährliche Vergütung erhalten, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt wird. Seite 60 des Umwandlungsberichts c) Hauptversammlung § 118 Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Aktionäre einer AG ihre Rechte in Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung ausüben, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen (§ 118 Abs. 2 AktG). Aufgrund der Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gelten diese Bestimmungen auch für die SE. Insofern ergeben sich durch die Umwandlung der init AG in eine SE keine Änderungen. (1) Zuständigkeiten der Hauptversammlung In einer AG beschließt die Hauptversammlung in den im Gesetz und der Satzung bestimmten Fällen, insbesondere über (i) die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder nach mitbestimmungsrechtlichen Bestimmungen von den Arbeitnehmern zu wählen sind, (ii) die Verwendung des Bilanzgewinns, (iii) die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, (iv) die Bestellung des Abschlussprüfers, (v) Satzungsänderungen, (vi) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung, (vii) die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung sowie (viii) über die Auflösung der Gesellschaft (§ 119 Abs. 1 AktG) und Ermächtigungen zum Aktienrückerwerb. In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt nach dem Aktiengesetz weiterhin der Verzicht und der Vergleich über Ersatzansprüche gegenüber Organmitgliedern (§§ 55, 93 Abs. 4, 116 AktG) oder die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerseite (§ 103 Abs. 1 AktG). In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt außerdem die Seite 61 des Umwandlungsberichts Zustimmung zum Abschluss von Unternehmensverträgen (§§ 291 ff. AktG) und zu Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz („UmwG“) (vgl. §§ 65, 73, 125, 226 ff. UmwG für die Verschmelzung, Spaltung und den Formwechsel). Über die Verweisung des Art. 52 SE-VO finden die vorstehenden aktienrechtlichen Bestimmungen gleichermaßen auf die SE Anwendung, so dass sich insofern keine Änderungen durch die Umwandlung der init AG in eine SE ergeben. Die SE-VO weist darüber hinaus der Hauptversammlung die Zuständigkeit für die grenzüberschreitende Sitzverlegung (Art. 8 Abs. 4 SE-VO) sowie die Rückumwandlung in eine AG (Art. 66 Abs. 6 SE-VO) zu. Eine Rückumwandlung von einer SE in eine AG ist jedoch erst zwei Jahre nach Eintragung der SE oder nach Genehmigung der ersten beiden Jahresabschlüsse möglich (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 SE-VO). Auch in der AG obliegt es der Hauptversammlung darüber zu beschließen, ob der Sitz ins Ausland verlegt wird. Allerdings führt ein solcher Beschluss nach der herrschenden Meinung in der Literatur zur Auflösung der Aktiengesellschaft. In der AG kann die Hauptversammlung nur dann über Fragen der Geschäftsführung entscheiden, wenn der Vorstand dies verlangt (§ 119 Abs. 2 AktG). Auch diese Bestimmung gilt über die Verweisung des Art. 52 SE-VO unverändert für die SE. Daneben hat der Bundesgerichtshof Zustimmungserfordernisse der Hauptversammlung bei besonderen Grundlagenentscheidungen begründet, die zwar grundsätzlich in die Geschäftsführungskompetenz des Vorstands fallen, jedoch Strukturmaßnahmen darstellen, die faktisch satzungsändernden Charakter haben und wegen ihres Gewichts die Seite 62 des Umwandlungsberichts Rechte der Aktionäre stark beeinträchtigen (vgl. etwa die Entscheidung des BGH in Sachen „Holzmüller“ und „Gelatine“). Diese für eine AG entwickelten Grundsätze werden nach Auffassung des Vorstands über die Generalverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) bzw. Art. 52 SE-VO auch für eine SE mit Sitz in Deutschland gelten, so dass sich auch insofern keine Änderungen durch die Umwandlung der init AG in eine SE ergeben. (2) Entlastung des Vorstands bzw. des Aufsichtsrat In der AG beschließt die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Durch den Entlastungsbeschluss billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 119 Abs. 1 Nr. 3, 120 AktG). Über die Sachnormverweisung der Art. 52, 53 SE-VO finden diese aktienrechtlichen Regelungen uneingeschränkt Anwendung auf die SE. Lediglich die Frist, innerhalb derer die Hauptversammlung der SE nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammenkommt, ist in der SE kürzer. Sie beträgt nicht acht Monate wie bei der Aktiengesellschaft, sondern lediglich sechs Monate (Art. 54 Abs. 1 SE-VO). (3) Einberufung der Hauptversammlung, Organisation und Ablauf Gemäß Art. 54 Abs. 2 SE-VO kann die Hauptversammlung der SE jederzeit vom Vorstand Aktiengesellschaften im oder Aufsichtsrat Sitzstaat der SE nach den für maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einberufen werden. Insoweit Seite 63 des Umwandlungsberichts ergeben sich für die Einberufung der Hauptversammlung durch die Umwandlung der init AG in eine SE keine Änderungen. Auch für die Organisation und den Ablauf der Hauptversammlung der SE sowie für die Abstimmungsverfahren gelten grundsätzlich die aktienrechtlichen Vorschriften (Art. 53 SE-VO). Abweichend von der AG, bei der die Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres abzuhalten ist (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AktG) sieht Art. 54 Abs. 1 SE-VO vor, dass die Hauptversammlung der SE mindestens einmal im Jahr binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammenzutreten hat. (4) Einberufung der Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit/Ergänzungen der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit Die Hauptversammlung der AG ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteil zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen (§ 122 Abs. 1 AktG). Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG in der Fassung nach der Aktienrechtsnovelle 2016, die erstmals auf Einberufungs- und Ergänzungsverlangen anzuwenden ist, die der Gesellschaft am 1. Juni 2016 zugehen, § 26h Abs. 4 AktG). In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 Satz 1 AktG). Wird dem Seite 64 des Umwandlungsberichts Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekannt zu machen (§ 122 Abs. 3 Satz 1 AktG). Die Einberufung der Hauptversammlung einer SE und die Aufstellung ihrer Tagesordnung kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grundkapital mindestens 5% beträgt (Art. 55 Abs. 1 SE-VO, § 50 Abs. 1 SEAG). Der Antrag auf Einberufung muss die Punkte für die Tagesordnung enthalten (Art. 55 Abs. 2 SE-VO). Das Gericht kann auf Antrag die Einberufung der Hauptversammlung anordnen oder die Aktionäre zur Einberufung der Hauptversammlung ermächtigen, wenn die Hauptversammlung nicht spätestens zwei Monate nach Stellung des Antrags auf Einberufung abgehalten wird (Art. 55 Abs. 3 SE-VO). Im Gegensatz zur aktienrechtlichen Regelung der §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine Mindestaktienbesitzzeit vor Stellung des Antrags bei der SE in der SE-VO nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Ergänzung der Tagesordnung für die Hauptversammlung einer SE durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreicht (Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG). Das Verfahren und die Fristen für den Antrag richten sich insoweit explizit nach dem einzelstaatlichen Recht (vgl. Art. 56 Satz 2 SE-VO). Seite 65 des Umwandlungsberichts (5) Organisation und Ablauf der Hauptversammlung Zur Organisation und zum Ablauf der Hauptversammlung einer SE verweist die SE-VO über die Sachnormverweisung der Art. 53, 54 Abs. 2 bzw. die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO auf die Vorschriften des Aktiengesetzes, so dass sich insofern durch die Umwandlung der init AG in eine SE nichts ändert. (6) Auskunfts-, Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung Hinsichtlich des Auskunfts-, Rede- und Fragerechts der Aktionäre bestehen zwischen der AG und der SE keine Unterschiede. In der AG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheit der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen (§ 131 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Vorstand darf die Auskunft lediglich in besonderen Fällen verweigern, die in § 131 Abs. 3 AktG abschließend aufgezählt sind. Ein solches Auskunftsverweigerungsrecht steht dem Vorstand der AG etwa dann zu, wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG). Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO gelten die vorgenannten Auskunfts-, Rede- und Fragerechte auch für die SE. Die Informations- und Seite 66 des Umwandlungsberichts Auskunftsrechte der Aktionäre der init AG werden damit durch die Umwandlung der init AG in die Rechtsform der SE nicht berührt. (7) Geschäftsordnung In der AG kann sich die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals umfasst, eine Geschäftsordnung geben, um die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zu regeln (§ 129 Abs. 1 Satz 1 AktG). Anders als bei der Satzungsänderung nach § 179 Absatz 2 Satz 2 AktG kann die Satzung das Mehrheitserfordernis nach § 129 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht abschwächen. Über die Verweisung des Art. 53 SE-VO gilt diese Befugnis der Hauptversammlung gleichermaßen auch in der SE. Allerdings wird der Beschluss dort mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (und nicht mit drei Viertel des vertretenen Grundkapitals) gefasst. Denn für Abstimmungen der Hauptversammlung der SE stellt die SE-VO allein auf die Stimmenmehrheit und nicht auch auf die Kapitalmehrheit ab (Art. 57 und 59 SE-VO). Dementsprechend sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, die eine (qualifizierte) Kapitalmehrheit voraussetzen (z.B. §§ 129, 179 Abs. 2 Satz 1, 182 Abs. 1 Satz 1, 293 Abs. 1 Satz 2 AktG), nach überwiegender Auffassung in der Literatur bei der SE so auszulegen, dass die im deutschen Recht geforderten (qualifizierten) Kapitalmehrheiten letztlich als (qualifizierte) Stimmenmehrheiten zu behandeln sind. Für eine SE mit Sitz in Deutschland ist dies letztlich ohne praktische Bedeutung, da es hier keine Mehrstimmrechtsaktien gibt und die Kapitalmehrheiten deshalb immer auch der Stimmenmehrheit entsprechen. Insoweit ergeben sich durch die Umwandlung der init AG in eine SE keine Änderungen. Seite 67 des Umwandlungsberichts (8) Einfache (nicht satzungsändernde) Beschlüsse der Hauptversammlung Die Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen (§ 133 Abs. 1 AktG). Die Beschlüsse der Hauptversammlung einer SE werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die SE-VO, das Aktiengesetz oder andere auf die Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland anwendbare Gesetze nicht eine größere Mehrheit vorschreiben (Art. 57 SEVO). Der Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit gilt auch nach § 23 Abs. 3 der SE-Satzung, soweit nicht Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen, so dass einfache Beschlüsse in der Hauptversammlung damit von der Umwandlung der init AG in eine SE unberührt bleiben. Seite 68 des Umwandlungsberichts (9) Satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung Satzungsändernde Beschlüsse einer AG bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals sowie einer einfachen Stimmenmehrheit (§§ 179 Abs. 2, 133 AktG). Die Satzung kann eine abweichende Mehrheit vorsehen, für eine Änderung des Unternehmensgegenstands jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AktG). Dabei bleibt es nach überwiegender Auffassung in der Literatur bei den Fällen, in denen im Aktiengesetz für Aktiengesellschaften zwingend eine Mehrheit von drei Viertel vorgesehen ist, wie etwa Beschlussfassungen über Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts (§ 186 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AktG), auch bei einer SE bei einer Drei-Viertel-Mehrheit, wobei als Bezugsgröße nicht mehr auf das vertretene Kapital, sondern auf die abgegebenen Stimmen abgestellt wird. Gemäß Art. 59 SE-VO SE bedürfen Satzungsänderungen eines Beschlusses der Hauptversammlung, der mit einer Mehrheit von nicht weniger als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gefasst wird, sofern die Rechtsvorschriften für Aktiengesellschaften keine größeren Mehrheiten vorsehen oder zulassen. Soweit nach dem Aktiengesetz zulässig, kann die Satzung der SE eine Absenkung der Zwei-DrittelMehrheit vorsehen. Erfolgt für satzungsändernde Beschlüsse der Hauptversammlung eine Absenkung auf die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sieht § 51 Satz 1 SEAG allerdings wiederum vor, dass bei einem solchen Beschluss mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten sein muss. Dies gilt nicht für die Änderung Seite 69 des Umwandlungsberichts des Unternehmensgegenstands, für einen Beschluss über die Sitzverlegung sowie für Fälle, für die eine höhere Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (§ 51 Satz 2 SEAG). Die SE-Satzung hat in § 18 Abs. 1 sowohl von der Ermächtigung in § 51 Satz 1 SEAG als auch von der Ermächtigung in § 179 Abs. 2 Satz 2 AktG Gebrauch gemacht. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist und kein Fall des § 51 Satz 2 SEAG vorliegt. Sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 schließlich die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Folglich reicht im Ergebnis auch für Satzungsänderungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus, wenn mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist und keine der aufgeführten zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Über die Verweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO findet auf die SE zudem auch § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG Anwendung. Danach ist die Hauptversammlung befugt, Änderungen, die nur die Fassung der Satzung betreffen, dem Aufsichtsrat zu übertragen. Die SE-Satzung sieht in § 12 wie auch bereits die Satzung der init AG eine solche Ermächtigung vor. Seite 70 des Umwandlungsberichts (10) Ersatzansprüche gegen Gesellschaftsorgane, Aktionärsklagen Weder die SE-VO noch das SEAG enthalten eine Regelung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bzw. Aktionärsklagen. Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO kommen daher die Vorschriften des Aktiengesetzes (§§ 147 ff. AktG) zur Anwendung. Die Umwandlung der init AG in eine SE führt insoweit nicht zu Änderungen. 6. Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss Hinsichtlich der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses einschließlich der dazugehörigen Lageberichte sowie der Prüfung und der Offenlegung des Abschlusses ist gemäß Art. 61 SE-VO das Recht für eine deutsche Aktiengesellschaft anwendbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Aktienrechts bzw. Handelsgesetzbuchs über Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) bzw. Art. 52 SEVO, so dass sich insofern keine Änderungen durch die Umwandlung der init AG in eine SE ergeben. 7. Kapitalmaßnahmen Für die SE gelten hinsichtlich Kapitalmaßnahmen grundsätzlich die aktienrechtlichen Regelungen. Bei Kapitalmaßnahmen mit satzungsänderndem Charakter sind die vorstehend in Abschnitt VI. 5. c) (9) dargestellten Grundsätze zu den Mehrheitserfordernissen bei Satzungsänderungen zu beachten. Demnach bedürfen Kapitalmaßnahmen einer SE, sofern sie aufgrund der Satzungsermächtigung nur mit der einfachen Mehrheit des Grundkapitals Seite 71 des Umwandlungsberichts beschlossen werden können, nunmehr zwar auch nur der einfachen Stimmenmehrheit. Dies gilt jedoch nur, wenn zugleich mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Anderenfalls ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diejenigen Kapitalmaßnahmen, die schon nach dem AktG zwingend höhere Mehrheiten erfordern und folglich nicht der einfachen Mehrheit nach § 18 Abs. 1 der SE-Satzung unterfallen, bedürfen auch in der SE einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 8. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen Weder die SE-VO noch das SEAG enthalten Regelungen zur Beschlussanfechtung bzw. materiellen Beschlusskontrolle. Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 Ziff. c (ii) SE-VO kommen damit die Vorschriften zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen gemäß §§ 241 ff. AktG uneingeschränkt zur Anwendung. Die Aktionäre der init SE können sich daher gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in gleicher Weise wie bisher zur Wehr setzen. 9. Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses; Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung Hinsichtlich der Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses (§§ 256 ff. AktG) und der Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung (§§ 258 bis 261a AktG) ergeben sich durch die Umwandlung der init AG in eine SE keine Änderungen, da die entsprechenden aktienrechtlichen Regelungen über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO zur Anwendung kommen. Seite 72 des Umwandlungsberichts 10. Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft; Sitzverlegungsbeschluss Hinsichtlich der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und ähnlicher Verfahren unterliegt die SE grundsätzlich den Rechtsvorschriften, die für eine AG maßgeblich sind; dies gilt auch für die Vorschriften hinsichtlich der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung (Art. 63 SE-VO), so dass sich insofern durch die Umwandlung der init AG in eine SE nichts ändert. Da Art. 8 SE-VO die Sitzverlegung einer SE in einen anderen Mitgliedstaat erlaubt, gilt ein Sitzverlegungsbeschluss in einen anderen Mitgliedstaat bei der SE nicht als Auflösungsbeschluss. Die Sitzverlegung bedarf eines Hauptversammlungsbeschlusses, der eine satzungsändernde Mehrheit erfordert. Jedem Aktionär, der gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, hat die SE den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SEAG). Im Hinblick auf die gerichtliche Auflösung der Aktiengesellschaft (§§ 396 bis 398 AktG) bestehen keine Unterschiede zwischen der Aktiengesellschaft und der SE. Die entsprechenden aktienrechtlichen Vorschriften finden gemäß Art. 63 SE-VO auf die SE Anwendung. 11. Verbundene Unternehmen Das deutsche Konzernrecht ist auf die SE anwendbar. Dies gilt nach herrschender Meinung auch für eine abhängige SE. Außenstehenden Aktionären stehen daher bei Abschluss eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags die für eine Aktiengesellschaft vorgesehenen Rechte auf angemessenen Ausgleich und Abfindung zu. Dies gilt ebenfalls beim Ausschluss von Minderheitsaktionären Seite 73 des Umwandlungsberichts gegen eine angemessene Barabfindung (§§ 327a ff. AktG). Es ergeben sich also nach vorherrschender Meinung keine Änderungen durch die Umwandlung der init AG in eine SE. 12. Straf- und Bußgeldvorschriften Über die Gesamtverweisung des Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m. § 53 SEAG finden die aktienrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 99 ff. AktG) auch auf die SE Anwendung, weshalb sich insoweit keine Änderungen durch die Umwandlung der init AG in eine SE ergeben. Seite 74 des Umwandlungsberichts VI. Erläuterungen des Umwandlungsplans und der SE-Satzung 1. Erläuterungen des Umwandlungsplans a) Formwechselnde Umwandlung (§ 1 des Umwandlungsplans) § 1 des Umwandlungsplans bestimmt, dass die init AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) formwechselnd umgewandelt wird. Voraussetzung einer Umwandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 4 SE-VO, dass die Gesellschaft seit mindestens zwei Jahren eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegende Tochtergesellschaft hat. Die init AG hat seit mehr als zwei Jahren mehrere Tochtergesellschaften, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen, unter anderen die INIT Innovations in Transportation Ltd. mit dem Sitz in Nottingham, United Kingdom, eingetragen in der Company Registry des Companies House unter der Registernummer („Company No.“) 07234994, deren sämtliche ausgegebene Geschäftsanteile seit dem 26. April 2010 die init AG hält. Die notwendige Voraussetzung für eine Umwandlung der init AG in die init SE ist damit erfüllt. Der Umwandlungsplan stellt klar, dass die Umwandlung weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge hat und die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft folglich unverändert fortbesteht. Ferner wird der Umwandlungszeitpunkt als der Zeitpunkt der Eintragung der init SE im Handelsregister bestimmt. Seite 75 des Umwandlungsberichts b) Firma, Sitz, Grundkapital und SE-Satzung, keine Barabfindung (§ 2 des Umwandlungsplans) § 2 des Umwandlungsplans regelt die Firma, den Sitz sowie das Grundkapital der SE und verweist auf die SE-Satzung in der Anlage als Bestandteil des Umwandlungsplans. Ferner wird klargestellt, dass ein Angebot auf Barabfindung für den Fall der formwechselnden Umwandlung nicht erfolgen wird, weil es gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Firma der SE lautet nach der Umwandlung „init innovation in traffic systems SE“. Die Aufnahme des Bestandteils „SE“ in die Firma ist zwingend (Art. 11 Abs. 1 SE-VO). Der Sitz der Gesellschaft ist weiterhin Karlsruhe, Deutschland; dort befindet sich auch die Hauptverwaltung der Gesellschaft. § 2 Abs. 3 und 4 des Umwandlungsplans enthalten Bestimmungen über das Grundkapital. Aufgrund des Umwandlung wird Grundkapital das Umwandlungszeitpunkt identitätswahrenden bestehenden der Höhe init AG und Charakters in in der der der zum zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Inhaber lautende – nennwertlose – Stückaktien in Form von Stammaktien zum Grundkapital der init SE. Die bestehenden Kapitalverhältnisse bei der init AG setzen sich also bei der init SE fort. Das Grundkapital der init AG beträgt – wie § 2 Abs. 4 des Umwandlungsplans klarstellt – derzeit EUR 10.040.000,00. Es ist eingeteilt in 10.040.000 auf den Inhaber lautende – nennwertlose – Stückaktien in Form von Stammaktien, auf die jeweils ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von (rechnerisch) EUR 1,00 entfällt. § 2 Abs. 5 des Umwandlungsplans stellt klar, dass die Personen, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der init AG sind, Aktionäre der init SE Seite 76 des Umwandlungsberichts werden. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl von auf den Inhaber lautenden – nennwertlosen – Stückaktien am Grundkapital der init SE beteiligt, wie sie es zum Umwandlungszeitpunkt an der init AG sind. Die Aktionäre erhalten dieselbe Anzahl Stückaktien, die sie zum Umwandlungszeitpunkt an der init AG halten. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 1,00 je Stückaktie) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt besteht. § 2 Abs. 6 des Umwandlungsplans beschreibt die Kontinuität der Kapitalverhältnisse zum Zeitpunkt der Umwandlung durch entsprechende Verweise auf die Satzung der zukünftigen SE, die Bestandteil des Umwandlungsplans ist und in Abschnitt VI. 2. dieses Berichts erläutert wird. Danach entspricht die in § 4 Abs. 1 der Satzung der init SE genannte Grundkapitalziffer der in § 4 Abs. 1 der Satzung der init AG genannten Grundkapitalziffer. Gleiches gilt auch für das auf der Hauptversammlung am 21. Juli 2016 neu zu schaffende Bedingte Kapital 2016, das in § 4 Abs. 5 der Satzung der init AG eingefügt werden soll, dessen Wortlaut zu § 4 Abs. 4 der SE-Satzung identisch ist. In § 2 Abs. 7 und Abs. 8 sind die Einzelheiten zum bedingten und genehmigten Kapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der init AG in die init SE beschrieben. Bislang sieht die Satzung der init AG kein bedingtes Kapital vor. Dieses soll durch die Hauptversammlung am 21. Juli 2016 unter TOP 8 geschaffen und ein neuer § 4 Abs. 5 in die Satzung der init AG eingefügt werden. Vorgesehen ist, dass dieses bedingte Kapital für die SE-Satzung fort gilt. Falls die Umwandlung in die SE vor der wirksamen Schaffung des bedingten Kapitals sowie der entsprechenden Satzungsänderung eingetragen wird, wird insoweit (zunächst) die derzeitige Satzung der init AG, die kein bedingtes Kapital vorsieht, beibehalten. Seite 77 des Umwandlungsberichts In § 4 Abs. 4 der derzeit geltenden Satzung der init AG ist noch ein genehmigtes Kapital enthalten. Die entsprechende Ermächtigung des Vorstands war jedoch nur bis zum 23. Mai 2016 erteilt worden. Dieses genehmigte Kapital soll (vorerst) nicht erneuert werden. Damit besteht materiell derzeit bereits bei der init AG kein genehmigtes Kapital. Auch die init SE wird demnach (zunächst) über kein genehmigtes Kapital verfügen, so dass auch die SE-Satzung keine Bestimmung zum genehmigten Kapital vorsieht. Um bis zur Wirksamkeit der Umwandlung entstehende Änderungen des Grundkapitals, der genehmigten Kapitalia und der bedingten Kapitalia in der SE-Satzung zu erfassen, wird der Aufsichtsrat der init AG ermächtigt, etwaige sich ergebende Änderungen der Fassung der SE-Satzung vor Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister vorzunehmen (§ 2 Abs. 9 des Umwandlungsplans). § 2 Abs. 10 des Umwandlungsplans erläutert schließlich, dass Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, keine Barabfindung angeboten wird, da ein solches Angebot auf Barabfindung im Falle der hier vorliegenden formwechselnden Umwandlung gesetzlich nicht vorgesehen ist. c) Organe der SE (§ 3 des Umwandlungsplans) § 3 Abs. 1 des Umwandlungsplans benennt mit Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung die Organe der init SE. Damit wird zugleich die Entscheidung für die Fortgeltung der dualistischen Leitungsverfassung, bestehend aus Aufsichtsrat und Vorstand, getroffen. Im Rahmen der Umwandlung erfolgt also keine Umstellung auf das sogenannte monistische Seite 78 des Umwandlungsberichts System, in dem es neben der Hauptversammlung nur ein Verwaltungsorgan gibt. Der Aufsichtsrat der init SE besteht gemäß § 8 der SE-Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt werden (§ 3 Abs. 2 des Umwandlungsplans). Im Umwandlungsplan wird darauf hingewiesen, dass die SE-Satzung gegebenenfalls durch Beschluss der Hauptversammlung der init SE zu ändern ist, falls eine Regelung zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen init SE davon abweicht. Nach § 3 Abs. 3 bleiben die auf der Hauptversammlung am 21. Juli 2016 unter TOP 6 gewählten Aufsichtsratsmitglieder nach dem sog. Grundsatz der Organkontinuität auch nach Wirksamwerden der Umwandlung im Amt. Rein vorsorglich werden die Aufsichtsratsmitglieder darüber hinaus unter TOP 9 lit. b) der Hauptversammlung am 21. Juli 2016 zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der SE bestellt. Gegebenenfalls wären abhängig von einer Vereinbarung über eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der init SE auch Arbeitnehmervertreter als Mitglieder des Aufsichtsrats zu bestellen. Des Weiteren soll Herr Dr. Gottfried Greschner für sämtliche Aufsichtsratsmitglieder jeweils als Ersatzmitglied gewählt werden. Schließlich bestimmt § 3 Abs. 3 dass die Wahl jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, erfolgt, wobei des Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird und die Bestellung längstens für sechs Jahre vorgenommen wird. Seite 79 des Umwandlungsberichts § 3 Abs. 4 stellt schließlich dar, dass aufgrund der Identitätswahrung der Gesellschaft auch die bisherigen Vorstandsmitglieder der init AG nach Wirksamwerden der Umwandlung in die SE im Amt bleiben. Geplant ist jedoch eine vorsorgliche Neubestellung von Vorstandsmitgliedern, wobei unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit davon auszugehen ist, dass der Aufsichtsrat die derzeitigen Vorstandsmitglieder der init AG auch zu Vorstandsmitgliedern der init SE bestellt. d) Angaben zum Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (§ 4 des Umwandlungsplans) Der Umwandlungsplan enthält in § 4 Angaben zum Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen init SE. (1) Grundlagen (§ 4 Abs. 1) § 4 Abs. 1 des Umwandlungsplans erläutert die wesentlichen Grundlagen des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer. Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der init AG auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen sind mit dem BVG Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der init SE zu führen. Der Abschluss des Verhandlungsverfahrens ist nach Art. 12 Abs. 2 SE-VO Voraussetzung für die Eintragung der SE in das Handelsregister und damit für das Wirksamwerden der Umwandlung. Das Verfahren richtet sich nach dem SEBG. Ziel dieses Verfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über Seite 80 des Umwandlungsberichts die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE, in der insbesondere die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der init SE und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch Bildung eines SE-Betriebsrats oder in einer sonstigen mit dem Vorstand der init AG zu vereinbarenden Weise geregelt werden. Für den Fall, dass keine Vereinbarung zustande kommt, sieht das SEBG Auffangregelungen hinsichtlich der Mitbestimmung und des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor. Im Übrigen kann aufzunehmen das BVG oder beschließen, bereits keine Verhandlungen aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Gegenstand und Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE werden durch die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 8 SEBG festgelegt. Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff für jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung –, das es den Vertretern der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang die Unterrichtung des Arbeitnehmervertreter Angelegenheiten, SE-Betriebsrats durch welche die die SE Leitung selbst oder anderer der oder SE über eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderem Mitgliedsstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedsstaats hinausgehen (§ 2 Abs. 10 SEBG). Anhörung meint neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung und die Beratung mit dem Ziel der Einigung, Seite 81 des Umwandlungsberichts wobei die Unternehmensleitung in ihrer Entscheidung frei bleibt (§ 2 Abs. 11 SEBG). Die am weitesten gehende Einflussnahme wird durch die Mitbestimmung gewährt. Sie bezieht sich entweder auf das Recht der Arbeitnehmer, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen oder zu bestellen, oder alternativ auf das Recht der Arbeitnehmer, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichtsrats zu empfehlen oder abzulehnen (§ 2 Abs. 12 SEBG). Beschrieben wird zudem die gegenwärtige Situation der init Group: Die init AG besitzt als Holdinggesellschaft der init Group derzeit einen Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern, die alle von den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt werden. Bei der init AG ist kein Aufsichtsrat zu bilden, der nach den Regeln des Mitbestimmungsgesetzes oder des Drittelbeteiligungsgesetzes auch aus Vertretern der Arbeitnehmer besteht. Die Gesellschaft beschäftigt nämlich weniger als 500 Arbeitnehmer. Darüber hinaus gibt es auch in den übrigen zur Firmengruppe gehörenden Gesellschaften keine Organe, in denen die Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte haben. Für die deutschen Betriebe der init AG, der INIT Innovative Informatikanwendungen in Transport- / Verkehr- und Leitsystem GmbH und der initplan GmbH besteht ein gemeinsamer Betriebsrat. Ein Europäischer Betriebsrat i.S.d. Europäischen Betriebsräte-Gesetzes ist nicht eingerichtet. Seite 82 des Umwandlungsberichts (2) Einleitung des Verfahrens (§ 4 Abs. 2) § 4 Abs. 2 des Umwandlungsplans beschreibt die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer. Gemäß § 4 SEBG wird das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer dadurch eingeleitet, dass die Leitung der beteiligten Gesellschaften, d.h. der Vorstand der init AG, die Arbeitnehmervertretungen in den Mitgliedstaaten schriftlich zur Bildung des BVG auffordert und sie über das Umwandlungsvorhaben informiert. Soweit keine Arbeitnehmervertretung besteht, erfolgt die Information unmittelbar gegenüber den Arbeitnehmern. Die vorgeschriebene Information der Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer erstreckt sich insbesondere auf (i) die Identität und Struktur der init AG, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedsstaat beschäftigten Arbeitnehmer und (iv) Mitbestimmungsrechte in die den Zahl der Organen Arbeitnehmer, dieser denen Gesellschaften zustehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der vorgeschriebenen Information (§ 4 Abs. 4 SEBG). Gemäß diesen Vorgaben hat der Vorstand der init AG Anfang November 2015 die Arbeitnehmervertretungen und Arbeitnehmer in Seite 83 des Umwandlungsberichts den Mitgliedstaaten über das Umwandlungsvorhaben informiert und sie zur Bildung des BVG aufgefordert. (3) Konstituierung des BVG (§ 4 Abs. 3) Die Bildung und Zusammensetzung des BVG werden in § 4 Abs. 3 des Umwandlungsplans beschrieben. Gemäß § 11 Abs. 1 SEBG soll innerhalb von 10 Wochen nach der Information der Arbeitnehmervertretungen bzw. Arbeitnehmer über das Umwandlungsvorhaben die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des BVG erfolgen. Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen Mitgliedstaaten zusammen, in denen Arbeitnehmer der init Group beschäftigt sind. Es hat die Aufgabe, mit dem Vorstand der init AG eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE abzuschließen. Die Verteilung der Sitze im BVG auf die einzelnen Mitgliedstaaten ist für eine SE-Gründung mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Danach erhält jeder Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer der init Group beschäftigt sind, mindestens einen Sitz im BVG. Die Anzahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um 1, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer jeweils eine Schwelle von 10%, 20%, 30% usw. aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der init Group übersteigt. Seite 84 des Umwandlungsberichts Gemäß diesen Vorgaben ergab sich folgende Sitzverteilung: Anzahl der % Sitze Arbeitnehmer (gerundet) im BVG 415 96,51 10 10 2,33 1 Finnland 2 0,47 1 Frankreich 3 0,70 1 430 100,00 13 Land Deutschland: Großbritannien: Gesamt (4 Länder) Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG aus den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt nach den jeweiligen nationalen Vorschriften. Es kommen daher verschiedene Verfahren zur Anwendung, z. B. die Urwahl, die Bestellung durch die Gewerkschaften oder die Wahl durch ein Wahlgremium. Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung des BVG liegen grundsätzlich in der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer betroffenen Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie zuständigen Gewerkschaften. Nach den vorstehenden Grundsätzen wurden in allen Mitgliedstaaten die Wahl- bzw. Bestellungsverfahren zur Ermittlung der Mitglieder des BVG eingeleitet und durchgeführt. Das Verfahren für die Bildung des BVG endet mit dessen konstituierender Sitzung. Der Vorstand der init AG hat, nachdem alle Mitglieder benannt waren (§ 12 Abs. 1 SEBG), auf den 2. Mai 2016 zur konstituierenden Sitzung des BVG eingeladen. Seite 85 des Umwandlungsberichts (4) Verhandlungen zwischen dem Vorstand der init AG und dem BVG (§ 4 Abs. 4) § 4 Abs. 4 des Umwandlungsplans beschreibt den zeitlichen Ablauf und die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Verhandlungen zwischen dem Vorstand der init AG und dem BVG. Am 2. Mai 2016, also dem Tag, zu dem der Vorstand der init AG zur konstituierenden Sitzung des BVG eingeladen hatte, haben die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der init AG und dem BVG über den Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE begonnen. Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die allerdings durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien (d.h. Vorstand der init AG und BVG) auf bis zu ein Jahr verlängert werden kann. Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist für die Wahl und die Bestellung einzelner oder aller Mitglieder des BVG aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Es liegt im Interesse der Arbeitnehmer, die Wahl oder die Bestellung der Mitglieder des BVG innerhalb der Zehn-Wochen-Frist abzuschließen. Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte Mitglieder sind nicht endgültig ausgeschlossen; sie können sich jederzeit an den Verhandlungsverfahren verspätet beteiligen hinzukommendes (§ 11 Abs. 2 Mitglied Seite 86 des Umwandlungsberichts Satz 2 SEBG). muss aber Ein den Verhandlungstand akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch auf Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist besteht nicht. (5) Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der init SE (§ 4 Abs. 5) In § 4 Abs. 5 des Umwandlungsplans werden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Vereinbarung zwischen dem Vorstand und dem BVG als Ziel der Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE beschrieben. Gegenstand der Verhandlungen ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der init SE und die Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. § 21 SEBG legt in diesem Zusammenhang bestimmte Inhalte fest, die in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer geregelt werden sollen. Dabei ist zwischen der Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer entweder durch Bildung eines SE-Betriebsrats oder Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung einerseits und Arbeitnehmer im der in oder in vorgesehenen unternehmerischen Aufsichts- sonstiger der Weise Mitbestimmung Verwaltungsorgan der der SE andererseits zu unterschieden. In dem hier vorliegenden Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE muss in der Vereinbarung in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das derzeit in der init AG besteht (§ 21 Abs. 6 SEBG). Seite 87 des Umwandlungsberichts Eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE soll insbesondere Angaben zur Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan, zum Verfahren, nach dem diese Arbeitnehmervertreter bestimmt werden, und zu ihren Rechten enthalten (§ 21 Abs. 3 SEBG). Im Hinblick auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist in der Vereinbarung festzulegen, ob ein SEBetriebsrat gebildet wird. Wird er gebildet, sind gemäß § 21 Abs. 1 SEBG seine Zusammensetzung, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer zu regeln. Zudem sind die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse des SE-Betriebsrats und das dazugehörige Verfahren, die Häufigkeit seiner Sitzungen sowie die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel zu regeln (§ 21 Abs. 1 SEBG). Da die Verhandlungsparteien nicht gezwungen sind, einen SE-Betriebsrat zu errichten, können sie auch ein anderes Verfahren vereinbaren, durch das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sichergestellt wird (§ 21 Abs. 2 SEBG). Darüber hinaus soll die Vereinbarung Regelungen über ihren Geltungsbereich (einschließlich des etwaigen Einbezugs von NichtMitgliedstaaten), den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihre Laufzeit enthalten. Ferner sind die Fälle festzulegen, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren. In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE Seite 88 des Umwandlungsberichts Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. Der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des BVG, der grundsätzlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, beschließt (§ 15 Abs. 2 SEBG). Ein Beschluss, der die Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge hat, kann dabei nicht gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 SEBG). (6) Nichtaufnahme bzw. Abbruch bereits aufgenommener Verhandlungen (§ 4 Abs. 6) § 4 Abs. 6 erläutert die Folgen der Nichtaufnahme bzw. des Abbruchs bereits aufgenommener Verhandlungen. Das BVG kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss des BVG wäre eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten (§ 16 Abs. 1 SEBG). Eine gesetzliche Auffangregelung ist in diesem Fall weder im Hinblick auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer noch bezüglich der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat vorgesehen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Folglich wäre weder ein SEBetriebsrat einzurichten noch eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der init SE gegeben. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SEBG finden vielmehr die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung Seite 89 des Umwandlungsberichts der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt, Anwendung. (7) Gesetzliche Auffangregelungen (§ 4 Abs. 7) § 4 Abs. 7 des Umwandlungsplans geht auf die Folgen ein, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zustande kommt und das BVG auch nicht beschließt, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. In diesem Fall findet eine gesetzliche Auffangregelung Anwendung, die auch als vertragliche Lösung vereinbart werden kann (§ 21 Abs. 5 SEBG). Im Hinblick auf das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der init SE hat die gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu bilden ist, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE besteht. Er ist ferner zuständig für Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Der SE-Betriebsrat ist mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und der Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören (§ 28 Abs. 1 SEBG). Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, ist der SE-Betriebsrat auch unterjährig zu unterrichten und anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl bzw. Seite 90 des Umwandlungsberichts Bestellung seiner Mitglieder folgen im Wesentlichen den Bestimmungen über die Zusammensetzung des BVG und der Bestimmung seiner Mitglieder (§ 23 Abs. 1 SEBG). Alle zwei Jahre von dem Tag der konstituierenden Sitzung des SEBetriebsrats an gerechnet, hat der Aufsichtsrat der init SE zu prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Nach der gesetzlichen Auffangregelung hat der SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden sollen oder ob die bisherige Regelung weiter gelten soll. Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE zu verhandeln, so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums. Für den Fall, dass keine neue Vereinbarung zustande kommt, würde die bisherige weiterhin Anwendung finden. Nachdem in der init AG keine Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gelten, ist im Hinblick auf die Mitbestimmung im Aufsichtsrat der init SE keine gesetzliche Auffangregelung vorgesehen. Dies hätte zur Folge, dass sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der init SE – wie die Mitglieder des Aufsichtsrats der init AG – von den Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt werden. Seite 91 des Umwandlungsberichts (8) Kosten (§ 4 Abs. 8) In § 4 Abs. 8 wird ausgeführt, wer die Kosten der Arbeitnehmerbeteiligung trägt. Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstandenen Kosten trägt, soweit sie erforderlich sind, die init AG (nach ihrer Umwandlung: die init SE). Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG, einschließlich der Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. Telefon, Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reiseund Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG zu tragen. e) Weitere Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen (§ 5 des Umwandlungsplans) § 5 beschreibt die weiteren Folgen der Umwandlung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in der init AG sowie die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der init Group mit den zur Firmengruppe gehörenden Gesellschaften bleiben von der Umwandlung unberührt. Ebenso hat die Umwandlung der init AG in eine SE für die Arbeitnehmer der init Group, mit Ausnahme des vorstehend beschriebenen Verfahrens der Beteiligung der Arbeitnehmer, keine Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der init AG und den zur Firmengruppe gehörenden Gesellschaften. Seite 92 des Umwandlungsberichts Die bereits bestehenden betrieblichen Arbeitnehmervertretungen bleiben erhalten. Für die Mitglieder betrieblicher Arbeitnehmervertretungen der init AG und der init Group ergeben sich durch die Umwandlung in eine SE keine Änderungen. Die bestehenden Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge sowie die in anderen Mitgliedstaaten bestehenden Kollektivvereinbarungen gelten nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort. § 5 Abs. 4 des Umwandlungsplans stellt zudem klar, dass auf Grund der Umwandlung keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant sind, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer hätten. f) Sonderrechte und Sondervorteile (§ 6 des Umwandlungsplans) Wie im Falle eines Verschmelzungsplans (Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO) sind im Umwandlungsplan die Rechte, die den mit Sonderrechten ausgestatteten Aktionären der formwechselnden Gesellschaft und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewährt werden bzw. die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen, anzugeben. In der init AG gibt es weder Aktionäre mit Sonderrechten noch Inhaber anderer Wertpapiere als Aktien. Daher stellt § 6 Abs. 1 des Umwandlungsplans klar, dass den in Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO und/oder § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG genannten Personen über die in § 2 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsplans genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt werden und besondere Maßnahmen für diese Personen nicht vorgesehen sind. Seite 93 des Umwandlungsberichts Der Umwandlungsplan Verschmelzungsplan enthält wiederum entsprechend zum Angaben zu (Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO) Sondervorteilen. Sondervorteile sind alle besonderen Vorteile, die dem Kapitaldeckungsprüfer nach Art. 37 Abs. 6 SE-VO oder den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der Gesellschaft gewährt werden. In § 6 Abs. 2 des Umwandlungsplans wird festgehalten, dass solche Sondervorteile den genannten Personen nicht gewährt werden. g) Abschlussprüfer (§ 7 des Umwandlungsplans) § 7 des Umwandlungsplans sieht für das erste Geschäftsjahr der init SE die Bestellung der Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, als Abschlussprüfer vor. Das erste Geschäftsjahr der init SE ist das Kalenderjahr, in dem der Formwechsel der init AG in eine Europäische Aktiengesellschaft in das Handelsregister der init SE eingetragen wird. h) Gründungs-/Umwandlungskosten (§ 8 des Umwandlungsplans) § 8 regelt, dass die Kosten der Umwandlung in Höhe von bis zu EUR 500.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer die Gesellschaft trägt. Hierin sind insbesondere Maßnahmen, die enthalten Beurkundung die Kosten des für vorbereitende Umwandlungsplans, die Kapitaldeckungsbescheinigung, die Registereintragungen, die Umstellung der Börsennotierung von „init AG-Aktien“ auf „init SE-Aktien“, die Kosten externer Berater, der erforderlichen Veröffentlichungen die Kosten zur Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer sowie die Kosten der Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung der init AG am 21. Juli 2016. Seite 94 des Umwandlungsberichts 2. Erläuterungen der Satzung der init SE Mit dem Wirksamwerden der Umwandlung ändert die init AG ihre Rechtsform in die einer SE. Die derzeitige Satzung der init AG wird durch eine neue Satzung der init SE ersetzt. Diese SE-Satzung ist als Anlage Bestandteil des Umwandlungsplans (§ 2 Abs. 6 des Umwandlungsplans). Der Umwandlungsplan wird der am 21. Juli 2016 stattfindenden Hauptversammlung der init AG zur Zustimmung und damit die Satzung zur Genehmigung vorgelegt. Die vorliegende Satzung für die init SE basiert auf der bestehenden Satzung der init AG. Dabei konnten viele Bestimmungen der derzeitigen Satzung der init AG in die Satzung der zukünftigen init SE übernommen werden, da im Kernbereich die für die Satzung der init SE wesentlichen Regelungen der SE-VO und des SEAG den auf die Satzung einer AG anwendbaren Regelungen entsprechen. Nachstehend wird die Satzung für die init SE, insbesondere soweit sie Änderungen im Vergleich zur bestehenden Satzung der init AG beinhaltet, erläutert: a) Firma, Sitz und Geschäftsjahr (§ 1 der SE-Satzung) Die Firma der Gesellschaft wird in Folge der Umwandlung von „init innovation in traffic systems Aktiengesellschaft“ in „init innovation in traffic systems SE“ geändert. Die Änderung des Rechtsformzusatzes („SE“ statt „AG“) ist nach Art. 11 Abs. 1 SE-VO zwingend erforderlich. Ebenso wie die init AG wird die init SE ihren Sitz in Karlsruhe, Deutschland, haben. Seite 95 des Umwandlungsberichts Das Geschäftsjahr der init SE entspricht wie bei der init AG dem Kalenderjahr. b) Gegenstand des Unternehmens (§ 2 der SE-Satzung) Der Unternehmensgegenstand der künftigen init SE wird im Zuge der Umwandlung gegenüber der derzeitigen Satzung der init AG modifiziert und erweitert. Gegenstand des Unternehmens ist nach § 2 Abs. 1 zukünftig die Verwaltung bestehender und noch zu erwerbender Beteiligungen sowie die Tätigkeit als geschäftsleitende Holdinggesellschaft, insbesondere für Unternehmen im Telematikbereich. Ferner ist die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 berechtigt, Entwicklung, Produktion, Einsatz und Vertrieb von Innovationen aus dem Bereich der Informatik in Transport-, Verkehrs-, Leit- und Zahlungssystemen zu betreiben. Hierzu gehören Planung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Betrieb von rechnergestützten und rechnergesteuerten Transport-, Verkehrs-, Leit- und Zahlungssystemen und Komponenten dieser Systeme, einschließlich Fahrgastinformationen und -unterhaltung (z.B. Fahrgastfernsehen), sowie Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Betrieb damit im Zusammenhang stehender Hard- und Softwareprodukte. Schließlich ist die Gesellschaft nach § 2 Abs. 3 berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, dem Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu dienen. Sie kann insbesondere auch Beteiligungen an anderen Unternehmen jeder Rechtsform, Immobiliengesellschaften, erwerben. Seite 96 des Umwandlungsberichts einschließlich c) Bekanntmachungen, Geschäftsjahr (§ 3 der SE-Satzung) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden – wie bisher bei der init AG – im Bundesanzeiger erfolgen. Mit der Einführung eines freien elektronischen Zugangs zum amtlichen Teil des Bundesanzeigers zum 1. April 2012 wurde die bisherige Zweiteilung in den gedruckten und einen elektronischen Bundesanzeiger aufgegeben. Das neu gefasste Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan wird seitdem unter dem alleinigen Titel „Bundesanzeiger“ herausgegeben. Insoweit wurde die Satzung an die bestehende Rechtslage angepasst. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist nach wie vor das Kalenderjahr. d) Grundkapital (§ 4 der SE-Satzung) § 4 der SE-Satzung bestimmt die Kapitalia der Gesellschaft. Da die Umwandlung unter Wahrnehmung der Identität der Gesellschaft erfolgt, wird gemäß § 4 Abs. 1 der SE-Satzung das Grundkapital der init SE aus dem Grundkapital der init AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister aktuellen Höhe bestehen. Derzeit beträgt das Grundkapital EUR 10.040.000,00. Es wird in voller Höhe durch den geplanten Formwechsel der init AG in eine SE erbracht. Die in § 4 Abs. 2 und 3 der SE-Satzung getroffene Regelung zu den Aktien entspricht der Regelung in § 4 Abs. 2 der Satzung der init AG. Die Aktien sind Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von je EUR 1,00 (insgesamt: EUR 10.040.000,00) und lauten auf den Inhaber. Seite 97 des Umwandlungsberichts Das bislang in § 4 Abs. 4 der Satzung der init AG enthaltene genehmigte Kapital wurde in der SE-Satzung gestrichen, da die zugrundeliegende Ermächtigung der Hauptversammlung am 23. Mai 2016 abgelaufen ist (vgl. bereits oben unter Abschnitt VI. 1. lit. b)). Vorgesehen ist jedoch unter TOP 8 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juli 2016 die Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016). In diesem Zusammenhang wird vorgeschlagen, das Bedingte Kapital 2016 in § 4 Abs. 5 der Satzung der init AG einzufügen. Dieses bedingte Kapital gilt nach der Umwandlung als § 4 Abs. 4 der SE-Satzung vollumfänglich fort. Danach ist gemäß § 4 Abs. 4 das Grundkapital nach Wirksamwerden dieser Ermächtigung um bis zu EUR 5.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung Wandlungsrechten von Aktien bzw. bei bei Ausübung Erfüllung von von OptionsOptions- oder oder Wandlungspflichten an die Inhaber der aufgrund der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 21. Juli 2016 ausgegebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen. Die neuen Aktien werden zu dem gemäß der Ermächtigung vom 21. Juli 2016 (Ermächtigung 2016) festgelegten Options- oder Wandlungspreis (Ausgabebetrag der Aktie) ausgegeben. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften auf Grund der Ermächtigung vom 21. Juli 2016 bis zum 20. Juli 2021 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihren entsprechenden Optionsoder Wandlungspflichten nachkommen oder die Gesellschaft von einer Seite 98 des Umwandlungsberichts Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht und nicht andere Erfüllungsformen gewählt und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte genutzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. § 4 Abs. 5 sieht ferner vor, dass bei Ausgabe neuer Aktien Form und Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festsetzt. Es können mehrere Aktien in einer Urkunde verbrieft werden (Sammelurkunde). Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist jedoch ausgeschlossen. § 4 Abs. 6 und 7 stellt schließlich klar, dass den sowohl mit der ursprünglichen Gründung verbundenen Aufwand bis zum Betrag von EUR 5.000,00 als auch den Gründungsaufwand hinsichtlich des Formwechsels der init AG in die init SE in Höhe von bis zu EUR 500.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer die Gesellschaft trägt. e) Dualistische Struktur, Organe der Gesellschaft (§ 5 der SE-Satzung) § 5 der SE-Satzung regelt die künftige Organisationsstruktur der Gesellschaft. Seite 99 des Umwandlungsberichts Die SE-VO eröffnet nach Art. 38. lit. b) die Wahl zwischen dem dualistischen System mit einem Vorstand und einem Aufsichtsrat und dem monistischen System mit einem Aufsichtsrat. In § 5 ist die Beibehaltung der bewährten dualistischen Unternehmensführung- und Kontrollstruktur bei der init SE vorgesehen (vgl. bereits ausführlich oben unter Abschnitt V. 5.). Dem entsprechend sind in § 5 der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung als Gesellschaftsorgane der init SE benannt. f) Der Vorstand (1) Zusammenstellung und Geschäftsführung (§ 6 der SE-Satzung) Die Regelungen zur Zusammensetzung und Geschäftsführung decken sich mit denen in der Satzung der init AG. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder wurde auf höchstens fünf Jahre festgelegt (§ 6 Abs. 2). Des Weiteren wurde festgelegt, dass Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen nicht als abgegeben Stimmen gelten und dass Beschlüsse des Vorstands wie bislang nach Aktienrecht mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. (2) Vertretung (§ 7 der SE-Satzung) Die Vertretungsregelung in § 7 ist identisch zur derzeitigen Satzung der init AG. Danach wird die Gesellschaft jeweils durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten, so lange mehrere Vorstandsmitglieder bestellt und der Aufsichtsrat nicht einzelnen oder Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilt hat. Seite 100 des Umwandlungsberichts allen g) Der Aufsichtsrat (1) Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung, Ersatzmitglieder (§ 8 der SE-Satzung) § 8 der SE-Satzung bestimmt die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. § 8 Abs. 1 legt die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nach wie vor auf drei fest, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer eines Aufsichtsratsmitglieds endet in der SE unabhängig von der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, spätestens sechs Jahre nach seiner Bestellung. Dies entspricht Art. 46 Abs. 1 SEVO, nach dem die Mitglieder der Organe einer SE für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum, der jedoch sechs Jahre nicht überschreiten darf, bestellt werden. Im Übrigen entspricht die Regelung der SE-Satzung wortgleich der Satzung der init AG. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter (§ 9 der SE-Satzung) Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind. Wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt ausscheiden, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für Seite 101 des Umwandlungsberichts die verbleibende Amtszeit der ausgeschiedenen Personen durchzuführen. (3) Einberufung (§ 10 der SE-Satzung) § 10 der SE-Satzung bestimmt die Regularien für die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats. Die Einberufungsregularien entsprechen weitgehend denen in der derzeitigen Satzung der init AG. In die SE-Satzung wurde lediglich die Möglichkeit der Einberufung der Sitzungen in Textform per Brief, per E-Mail oder Telefax aufgenommen. Des Weiteren kann der Aufsichtsratsvorsitzende in dringenden Fällen die Einberufung auch auf einem anderen geeigneten elektronischen Weg vornehmen. (4) Beschlussfassung, Willenserklärungen des Aufsichtsrats (§ 11 der SE-Satzung) § 11 der SE-Satzung bestimmt die Regelungen für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat. In § 11 Abs. 1 ist vorgesehen, dass Aufsichtsratsmitglieder an Sitzungen des Aufsichtsrats nunmehr auch dann als anwesend gelten, wenn sie durch entsprechende Anordnung des Vorsitzenden per Video-Konferenz oder mittels elektronischer Medien, die es den Aufsichtsratsmitgliedern ermöglichen, sich gegenseitig zu sehen und zu hören, teilnehmen. Des Weiteren können außerhalb von Aufsichtsratssitzungen Beschlüsse auch schriftlich, per Telefax, per EMail, per Telefon oder mittels elektronischer oder durch eine Kombination der vorgenannten Kommunikationsmittel Seite 102 des Umwandlungsberichts gefasst werden, der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet und kein Mitglied widerspricht. Ferner ist die Möglichkeit einer kombinierten Beschlussfassung vorgesehen, bei der ein Teil der Stimmen in der Sitzung und ein Teil der Stimmen mittels der vorgenannten Kommunikationsmittel abgegeben wird, wenn kein Mitglied widerspricht. Art. 50 Abs. 1 lit. b) SE-VO sieht vor, dass Beschlüsse von Organen der SE mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden, so dass Enthaltungen, nicht abgegebene Stimmen oder ungültige Stimmen als Nein-Stimmen zu werten wären. Dem gegenüber legt § 11 Abs. 3 im Einklang mit der bisherigen Rechtslage bei der init AG fest, dass Beschlüsse des Aufsichtsrats grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden und dass Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen nicht zu den abgegebenen Stimmen zählen. Im Übrigen entspricht § 11 der derzeitigen Satzung der init AG. (5) Änderungen der Satzungsfassung (§ 12 der SE-Satzung) Die Regelung ist identisch zur derzeitigen Satzung der init AG. Danach kann der Aufsichtsrat Satzungsänderungen beschließen, die nur die Fassung betreffen. (6) Zustimmungsbedürftige Geschäfte (§ 13 der SE-Satzung) In der derzeitigen Satzung der init AG sind nicht explizit Geschäfte und Maßnahmen aufgeführt, die der Zustimmung des Aufsichtsrats Seite 103 des Umwandlungsberichts bedürfen. Demgegenüber schreibt Art. 48 SE-VO vor, dass in der Satzung die Arten von Geschäften aufgeführt werden, für die der Aufsichtsrat dem Vorstand seine Zustimmung erteilen muss. Dies bedeutet einen zwingenden Regelungsauftrag an den Satzungsgeber. Nach § 13 Abs. 1 bedürfen nunmehr bestimmte wesentliche Geschäfte und Maßnahmen wie (i) die Aufstellung der Unternehmensplanung, (ii) der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen sowie von Beteiligungen an Unternehmen einschließlich beteiligungsähnlicher Kooperationen, soweit dieser Vorgang von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft ist, (iii) Beteiligungsgesellschaften, die Errichtung und Auflösung von Begründung und Auflösung von Standorten, Aufnahme oder Einstellung von Geschäftsfeldern, soweit dieser Vorgang von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft ist sowie (iv) die Übernahme von Bürgschaften, Schuldversprechen und Garantien außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat nach § 13 Abs. 2 jederzeit in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss weitere Arten von Geschäften und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen. (7) Vergütung (§ 14 der SE-Satzung) § 14 der SE-Satzung legt die Vergütungsmodalitäten für den Aufsichtsrat fest. Seite 104 des Umwandlungsberichts Nach § 113 AktG kann die Vergütung des Aufsichtsrats in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Um der Hauptversammlung eine größere Flexibilität bei der Festlegung der Vergütung in der Zukunft zu gewähren, sieht die SE-Satzung in Abweichung zur derzeitigen Satzung der init AG vor, dass die Aufsichtsratsmitglieder eine von der Hauptversammlung zu bewilligende Vergütung erhalten. Momentan ist die Vergütung explizit in der Satzung der init AG festgelegt. Im Übrigen entspricht die Vergütungsregelung inhaltlich weitgehend der derzeitigen Satzung der init AG. h) Die Hauptversammlung (1) Einberufung der Hauptversammlung (§ 15 der SE-Satzung) In § 15 der SE-Satzung ist die Einberufung der Hauptversammlung geregelt. Diese findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer Großstadt mit mindestens 150.000 Einwohnern statt. Zuständig für die Einberufung der Hauptversammlung ist der Vorstand. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anzumelden haben, erfolgen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Die weiteren Regelungen Hauptversammlung, zur zur Teilnahmeberechtigung Ausübung des Seite 105 des Umwandlungsberichts Stimmrechts, an der soweit Aktienurkunden nicht ausgegeben sind, zur Möglichkeit der Tonund/oder Bildübertragung Aufsichtsratsmitglieder sowie an der zur Teilnahme Hauptversammlung der sind deckungsgleich mit der derzeitigen Satzung der init AG. (2) Vorsitz in der Hauptversammlung, Stimmrecht, Beschlussfassung in der Hauptversammlung, Rechnungslegung, Gewinnbeteiligung junger Aktien (§§ 16 - 19 der SE-Satzung) Die Regelungen entsprechen bis auf wenige redaktionelle Änderungen im Wesentlichen der derzeitigen Satzung der init AG. Demnach führt den Vorsitz in der Hauptversammlung grundsätzlich der Aufsichtsratsvorsitzende, der die Versammlung leitet, die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie Art und Form der Abstimmung bestimmt und das Frage- und Rederecht angemessen beschränken kann (§ 16 der SE-Satzung). Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, wobei das Stimmrecht unter gewissen Voraussetzungen auch durch Bevollmächtige ausgeübt werden kann (§ 17 der SE-Satzung). Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen nach § 18 der SESatzung grundsätzlich nur einer einfachen Stimmen- und Kapitalmehrheit, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt (vgl. hierzu bereits ausführlich unter Abschnitt V. 5. c) und 7.). Seite 106 des Umwandlungsberichts Die Feststellung des Jahresabschluss erfolgt nach Prüfung durch den Abschlussprüfer grundsätzlich mittels der Billigung des Aufsichtsrats (§ 19 der SE-Satzung). Seite 107 des Umwandlungsberichts VII. Auswirkungen der Umwandlung 1. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen a) Rechtswirkungen der Umwandlung Die Umwandlung der init AG in eine SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge, Art. 37 Abs. 2 SE-VO. Durch den Formwechsel bleibt die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft gewahrt. Deshalb findet auch keine Vermögensübertragung statt. Die Aktionäre bleiben an der Gesellschaft unverändert beteiligt. Gemäß Art. 37 Abs. 9 SE-VO gehen mit der Eintragung der SE die zum Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Rechte und Pflichten der umzuwandelnden Gesellschaft hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen auf die SE über. b) Dividendenberechtigung Die Dividendenberechtigung der Aktionäre ändert sich durch die Umwandlung der init AG in die init SE nicht. Wie bei der init AG entscheidet auch bei der init SE die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns. Seite 108 des Umwandlungsberichts c) Anteilsverhältnisse der init SE nach der Umwandlung Da die Beteiligung der Aktionäre der init AG an der Gesellschaft aufgrund der Identität des Rechtsträgers unverändert fortbesteht, ändern sich die Anteilsverhältnisse durch die Umwandlung der init AG in die init SE nicht. Die Aktionäre erhalten bzw. behalten dieselbe Anzahl an Aktien, die sie vor Wirksamwerden der Umwandlung an der init AG gehalten haben. Auch der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung besteht. 2. Bilanzielle Auswirkungen der Umwandlung Die Umwandlung der init AG in eine SE hat keine bilanziellen Auswirkungen. Da es sich um eine identitätswahrende Umwandlung handelt, hat die Maßnahme weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge (Art. 37 Abs. 2 SE-VO). Hinsichtlich des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten bei der init SE die gleichen Regelungen, die auch für eine deutsche Aktiengesellschaft einschlägig sind. 3. Steuerliche Auswirkungen der Umwandlung Aufgrund der identitätswahrenden Umwandlung in eine SE mit Sitz in Deutschland ist die Umwandlung nach deutschem Steuerrecht steuerneutral. Künftige Dividendenausschüttungen der init SE sowie Veräußerungen von initAktien haben für Aktionäre der init SE für Zwecke der deutschen Ertragsteuer grundsätzlich die gleichen steuerlichen Auswirkungen Seite 109 des Umwandlungsberichts wie die Dividendenausschüttungen und Veräußerungen vor der Umwandlung, es sei denn, das jeweils geltende Recht sowie die tatsächlichen Grundlagen ändern sich. Bei der Umwandlung der init AG in eine SE fällt keine deutsche Kapitalverkehr-, Umsatz-, oder Stempelsteuer an. 4. Folgen der Umwandlung für Wertpapier und Börsenhandel a) Auswirkungen auf die Aktien der init AG Die Umwandlung bewirkt, dass die bisherigen Aktionäre der init AG mit Wirksamwerden der Umwandlung der init AG in eine SE kraft Gesetzes Aktionäre der init SE werden. Wie bisher werden auch die Aktien der init SE auf den Inhaber lautende Stückaktien sein. Nach der Umwandlung werden die Aktienurkunden der Gesellschaft ausgetauscht. b) Auswirkungen auf die Börsennotierung Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die Börsennotierung der init AG und den börsenmäßigen Handel der init-Aktien. Die Aktionäre der init AG können auch nach Umwandlung der init AG in die init SE ihre (dann) init SE-Aktien unverändert an jeder Börse handeln, an der die Aktien derzeit notiert sind. Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die Einbeziehung der init SE-Aktien in die oben genannten Börsenindizes. Es bedarf keiner separaten Börsenzulassung der Aktie der init SE, da durch die Umwandlung die Gesellschaft weder aufgelöst noch neu gegründet wird. Seite 110 des Umwandlungsberichts Karlsruhe, den 13. Juni 2016 init innovation in traffic systems AG Der Vorstand __________________________________ _________________________________ Dr.-Ing. Gottfried Greschner Dipl.-Kfm. Dr. Jürgen Greschner __________________________________ _________________________________ Dipl.-Kaufm. Bernhard Smolka Dipl.-Inform. Joachim Becker __________________________________ Dipl.-Ing. (FH) Matthias Kühn Seite 111 des Umwandlungsberichts
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