Presseinformation Bahn begrüßt Urteil des

Presseinformation
Bahn begrüßt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur
Finanzierung von Stuttgart 21
Bürgerbegehren gegen die Mitfinanzierung des Projekts durch die Stadt
Stuttgart unzulässig ● Bahn strebt vernünftige Lösung zur Verteilung der
Mehrkosten mit Projektpartnern an
(Stuttgart, 16. Juni 2016) Die
DB Projekt Stuttgart–Ulm GmbH begrüßt das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, dass es keine verfassungsrechtlichen
Einwände gegen die Mitfinanzierung des Projekts durch badenwürttembergische Projektpartner gibt. Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in
Leipzig hatte am Dienstag in letzter Instanz entschieden, dass die Beteiligung
des Landes und der beklagten Landeshauptstadt Stuttgart an der Finanzierung
des Bahnprojekts „keine unzulässige Mitfinanzierung fremder öffentlicher
Aufgaben“ darstellt. Somit erklärte das Gericht das Bürgerbegehren, mit dem
Projektgegner einen Bürgerentscheid über den Ausstieg der Landeshauptstadt
aus ihren vertraglichen Finanzierungsverpflichtungen erreichen wollten, für
unzulässig.
„Nach diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besteht nun die
Möglichkeit, eine vernünftige Lösung zur Finanzierung der Mehrkosten bei
Stuttgart 21 zu finden“, sagt Peter Sturm, Geschäftsführer der DB Projekt
Stuttgart–Ulm GmbH. Im 2009 unterzeichneten Finanzierungsvertrag für das
Bahnprojekt Stuttgart 21 haben die Projektpartner fixiert, dass die Bahn und das
Land Gespräche aufnehmen, falls die Projektkosten einen Betrag in Höhe von
4,526 Milliarden Euro übersteigen.
Die Landeshauptstadt Stuttgart ist über mehrere zwischen 1995 und 2009
geschlossene Verträge der Projektpartner an der Zusammenarbeit und der
Finanzierung von Stuttgart 21 beteiligt. 2011 beantragten die Kläger als
Vertrauensleute eines von mehr als 35 000 Stuttgartern unterzeichneten
Bürgerbegehrens die Durchführung eines Bürgerentscheids „Ausstieg der Stadt
aus dem Projekt Stuttgart 21“. Dadurch sollte erreicht werden, dass die Stadt
sich gegenüber ihren Projektpartnern auf die Verfassungswidrigkeit der
Mitfinanzierung beruft und weitere Zahlungen zum Projekt unterlässt. Der
Gemeinderat der Landeshauptstadt lehnte die Zulassung des Bürgerbegehrens
ab, weil es auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sei. Die Verträge sähen kein
einseitiges Recht auf Kündigung oder sonstige Beendigung der
Finanzierungspflichten vor. Sie seien auch nicht wegen Verstoßes gegen das
Verbot der Mischfinanzierung aus Art. 104a Abs. 1 GG nichtig. Die Klage der
Vertrauensleute des Bürgerbegehrens hiergegen wurde in erster und zweiter
Instanz abgewiesen. Die Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg.
Herausgeber: DB Projekt Stuttgart–Ulm GmbH
Räpplenstraße 17, 70191 Stuttgart, Deutschland
Verantwortlich für den Inhalt:
Leiter Kommunikation Jörg Hamann
Jörg Hamann
Pressesprecher Bahnprojekt
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Tel. +49 (0) 711 93319-111
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joerg.j.hamann
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Die Mitfinanzierung des von drei Tochterunternehmen der DB AG getragenen
Projekts Stuttgart 21 durch die Projektpartner Land Baden-Württemberg,
Landeshauptstadt Stuttgart, Verband Region Stuttgart und Flughafen Stuttgart
GmbH ist nicht an dem Gebot der Konnexität von öffentlichen Aufgaben und
Ausgaben aus Art. 104a Abs. 1 GG zu messen, stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest. Der Bau von Schienenwegen und damit
zusammenhängend von Bahnhöfen sei seit der Privatisierung der Eisenbahnen
des Bundes nicht mehr Verwaltungsaufgabe des Bundes, sondern obliegt nach
Art. 87e Abs. 3 GG den privatisierten Eisenbahninfrastrukturunternehmen
ausdrücklich als Wirtschaftsunternehmen. Der Bund nehme die ihm nach Art.
87e Abs. 4 GG verbleibende Gewährleistungsverantwortung für den
Schienenbau durch Maßnahmen der Finanzierung, der Steuerung und
Beaufsichtigung dieser Unternehmen wahr.
Die Beteiligung des Landes und der beklagten Stadt an der Finanzierung des
Schienenwegebauprojekts stellt deshalb dem Urteil zufolge keine unzulässige
Mitfinanzierung fremder öffentlicher Aufgaben nach Art. 104a Abs. 1 GG dar.
Damit entfällt ein auf diese Verfassungsnorm gestützter Nichtigkeitsgrund für
den Finanzierungsvertrag zu Stuttgart 21.
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