Presseinformation Bahn begrüßt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Finanzierung von Stuttgart 21 Bürgerbegehren gegen die Mitfinanzierung des Projekts durch die Stadt Stuttgart unzulässig ● Bahn strebt vernünftige Lösung zur Verteilung der Mehrkosten mit Projektpartnern an (Stuttgart, 16. Juni 2016) Die DB Projekt Stuttgart–Ulm GmbH begrüßt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass es keine verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Mitfinanzierung des Projekts durch badenwürttembergische Projektpartner gibt. Das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig hatte am Dienstag in letzter Instanz entschieden, dass die Beteiligung des Landes und der beklagten Landeshauptstadt Stuttgart an der Finanzierung des Bahnprojekts „keine unzulässige Mitfinanzierung fremder öffentlicher Aufgaben“ darstellt. Somit erklärte das Gericht das Bürgerbegehren, mit dem Projektgegner einen Bürgerentscheid über den Ausstieg der Landeshauptstadt aus ihren vertraglichen Finanzierungsverpflichtungen erreichen wollten, für unzulässig. „Nach diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besteht nun die Möglichkeit, eine vernünftige Lösung zur Finanzierung der Mehrkosten bei Stuttgart 21 zu finden“, sagt Peter Sturm, Geschäftsführer der DB Projekt Stuttgart–Ulm GmbH. Im 2009 unterzeichneten Finanzierungsvertrag für das Bahnprojekt Stuttgart 21 haben die Projektpartner fixiert, dass die Bahn und das Land Gespräche aufnehmen, falls die Projektkosten einen Betrag in Höhe von 4,526 Milliarden Euro übersteigen. Die Landeshauptstadt Stuttgart ist über mehrere zwischen 1995 und 2009 geschlossene Verträge der Projektpartner an der Zusammenarbeit und der Finanzierung von Stuttgart 21 beteiligt. 2011 beantragten die Kläger als Vertrauensleute eines von mehr als 35 000 Stuttgartern unterzeichneten Bürgerbegehrens die Durchführung eines Bürgerentscheids „Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“. Dadurch sollte erreicht werden, dass die Stadt sich gegenüber ihren Projektpartnern auf die Verfassungswidrigkeit der Mitfinanzierung beruft und weitere Zahlungen zum Projekt unterlässt. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt lehnte die Zulassung des Bürgerbegehrens ab, weil es auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet sei. Die Verträge sähen kein einseitiges Recht auf Kündigung oder sonstige Beendigung der Finanzierungspflichten vor. Sie seien auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot der Mischfinanzierung aus Art. 104a Abs. 1 GG nichtig. Die Klage der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens hiergegen wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Die Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg. Herausgeber: DB Projekt Stuttgart–Ulm GmbH Räpplenstraße 17, 70191 Stuttgart, Deutschland Verantwortlich für den Inhalt: Leiter Kommunikation Jörg Hamann Jörg Hamann Pressesprecher Bahnprojekt Stuttgart–Ulm Tel. +49 (0) 711 93319-111 Fax +49 (0) 711 93319-444 joerg.j.hamann @deutschebahn.com www.bahnprojekt-stuttgartulm.de/presse 33/2016 1/2 Presseinformation Die Mitfinanzierung des von drei Tochterunternehmen der DB AG getragenen Projekts Stuttgart 21 durch die Projektpartner Land Baden-Württemberg, Landeshauptstadt Stuttgart, Verband Region Stuttgart und Flughafen Stuttgart GmbH ist nicht an dem Gebot der Konnexität von öffentlichen Aufgaben und Ausgaben aus Art. 104a Abs. 1 GG zu messen, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest. Der Bau von Schienenwegen und damit zusammenhängend von Bahnhöfen sei seit der Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes nicht mehr Verwaltungsaufgabe des Bundes, sondern obliegt nach Art. 87e Abs. 3 GG den privatisierten Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausdrücklich als Wirtschaftsunternehmen. Der Bund nehme die ihm nach Art. 87e Abs. 4 GG verbleibende Gewährleistungsverantwortung für den Schienenbau durch Maßnahmen der Finanzierung, der Steuerung und Beaufsichtigung dieser Unternehmen wahr. Die Beteiligung des Landes und der beklagten Stadt an der Finanzierung des Schienenwegebauprojekts stellt deshalb dem Urteil zufolge keine unzulässige Mitfinanzierung fremder öffentlicher Aufgaben nach Art. 104a Abs. 1 GG dar. Damit entfällt ein auf diese Verfassungsnorm gestützter Nichtigkeitsgrund für den Finanzierungsvertrag zu Stuttgart 21. Herausgeber: DB Projekt Stuttgart–Ulm GmbH Räpplenstraße 17, 70191 Stuttgart, Deutschland Verantwortlich für den Inhalt: Leiter Kommunikation Jörg Hamann Jörg Hamann Pressesprecher Bahnprojekt Stuttgart–Ulm Tel. +49 (0) 711 93319-111 Fax +49 (0) 711 93319-444 joerg.j.hamann @deutschebahn.com www.bahnprojekt-stuttgartulm.de/presse 33/2016 2/2
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