Newsletter No. 11 d

Bereich Fahrzeugtypisierung • Domaine Homologation des véhicules • Settore omologazione dei veicoli • Sectur tipisaziun da vehichels
ASTRA  OFROU
USTRA  FEDRO
Informationsblatt für die Homologationsverantwortlichen
EDITORIAL
Intelligente Mobilität, automatisches Fahren oder sogar fahrerloses Fahren ist in aller Munde. Auf
Stufe Forschung, Entwicklung, Fahrzeug- und Geräteproduktion, Gesetzgebung, Telekomunikation
mit ihren Leitsystemen, Frequenzen, Antennen usw. ist sehr viel in Bewegung. Unaufhaltsam werden
hierfür täglich Neuigkeiten publiziert ohne dass wir als Endverbraucher gross Einfluss nehmen können. Vieles wird uns in den nächsten Jahren vielleicht eine (grosse) Hilfe sein. Heute wissen wir jedoch noch nicht genau, wie sich all die Wireless-Frequenzen ergänzen oder in die Quere kommen
und wie nahe Fluch oder Segen beim automatischen Fahren beieinander liegen. Ob wir uns im Mobilen Individualverkehr (MIV) oder im Langsamverkehr (LAV) als Teilnehmende noch aktiv einbringen müssen oder ob wir uns getrost zurücklehnen können, wird die Zukunft weisen. Also spitzen wir
die Ohren und bleiben auf Empfang für neue Fahrzeugarten und Verkehrsformen.
Das Redaktionsteam
EINGESCHRÄNKTER SERVICE IM TG-SEKRETARIAT
Wir gratulieren unserer Mitarbeiterin Corinne Schneller zur Geburt ihres Sohnes und wünschen ihr,
dem neuen Erdenbürger und ihrer Familie viel Glück und Erfolg.
Wegen Mutterschaftsurlaub und anschliessendem Ferienbezug werden Sie ihre Stimme am Telefon
von unserem TG-Sekretariat bis im Herbst vermissen müssen.
Bernard Hasler und sein Team werden Sie in dieser reduzierten Zeit jedoch bestmöglich betreuen.
Sollte Ihr Anruf nicht sofort (postwendend) abgenommen werden, bitten wir um etwas Geduld.
Besten Dank im Voraus für Ihr Verständnis.
RELIKT FAHRRADGLOCKE
Nie wurde bei uns gross nachgefragt, ob eine Fahrradglocke oder Fahrradklingel typengenehmigt
sein muss. Gemäss der seit 1995 gültigen Typengenehmigungsverordnung (TGV1) kann diese Frage
nicht eindeutig mit ja oder nein beantwortet werden. Deshalb hat das ASTRA entschieden, dass
Fahrradglocken nicht typengenehmigungspflichtig sind. Dieser Entscheid wird in der nächsten Revision in die TGV1 aufgenommen.
1
TG = Sammelbegriff für Schweizerische Fahrzeug-Typengenehmigung oder Schweizerisches Fahrzeug-Datenblatt
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) SR 741.511
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EMISSIONEN
Aus untenstehender Tabelle entnehmen Sie die Emissions-Codes, welche Ende August 2016, resp.
Ende Dezember 2016 für den Import oder die Herstellung von Fahrzeugen in der Schweiz ihre Gültigkeit verlieren. Die betroffenen Typengenehmigungen werden automatisch auf die genannten Termine gesperrt und sind für die 1. Immatrikulation solcher Fahrzeuge ab 1. September 2016, resp. 1.
Januar 2017 nicht mehr gültig.
Bitte beachten Sie, dass erstmals auch Geräusch-Codes zu einer Sperrung von Typengenehmigungen/Datenblätter führen können (1. Ziffer im Code beginnt mit: „A“ = Abgas / „G“ = Geräusch).
Beschreibung
gültig
bis
EG-Klasse
Abgas-/Geräusch-Codes auf der
Typengenehmigung
Fahrzeugart
31.08.2016
M/N
leichte Motorwagen
AJAL, AJAM
AJBU, AJBV
31.12.2016
M /N
schwere Motorwagen
AKAA, AKAB
31.12.2016
L
Motorräder
AEBF, AEBG, AEBH, AEBK,
AEBN, AEBO
GCBD, GCBE, GCBF, GCBG,
GCBL, GDBC, GDBE, GEAD
31.12.2016
Lof
Traktoren
AGAW
TRENDFAHRZEUGE
Das Angebot an Trendfahrzeugen mit elektrischem Antrieb wie Elektro-Stehroller, Elektro-Trottinetts
oder Elektro-Skateboards usw., häufig unter dem Begriff „Personal Transporter“ angeboten, nimmt
stetig zu. Viele bieten derartige Fahrzeuge zum Kauf oder zur Miete an, ohne die rechtlichen Konsequenzen (technische Vorschriften, Typengenehmigung) genügend zu beachten bzw. ihre Kundschaft
über Mängel oder Sicherheitsrisiken aufzuklären. Die Verwendung dieser Produkte auf öffentlichen
Strassen setzt voraus, dass sie den technischen Vorschriften nach Artikel 18 VTS2 entsprechen. Motorfahrräder als Elektro-Stehroller nach Artikel 18 Buchstabe d VTS2 unterliegen zudem der Typengenehmigung nach Anhang 1 Ziffer 1.1 TGV1. Für eine strassentaugliche Zulassung bzw. für die Erteilung einer Schweizerischen Fahrzeug-Typengenehmigung, können meistens die Anforderungen
an die Lenkung, an die Bremsen bzw. an die Steuerelektronik nicht erfüllt werden. Für ElektroStehroller ist eine Zulassung (Fahrzeugausweis und Motorfahrrad-Kontrollschild) nach Artikel 90
VZV3 erforderlich. Darin eingeschlossen ist eine Haftpflichtversicherung nach Artikel 63 SVG4 und
Artikel 35 Absatz 1 VVV5. Sollen die angebotenen Produkte im öffentlichen Strassenverkehr verwendet werden können, müssen die vorgenannten Bedingungen erfüllt sein.
2
Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen (VTS) SR 741.41
Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) SR 741.51
4
Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SR 741.01
5
Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) SR 741.31
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KLIMAANLAGEN MIT NEUEM KÄLTEMITTEL R1234YF
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich in den Richtlinien 2006/40/EG http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32006L0040&rid=1
sowie
2007/46/EG
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02007L0046-20160101&rid=1
Auf die Schweiz übertragen bedeutet dies, dass Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 Gruppe I (siehe
Artikel 2 der RL 2006/40/EG), die eine Klimaanlage besitzen, welche mit einem Kältemittel (z.B.
R134a) befüllt ist, das einen GWP*-Wert von über 150 besitzt, bis spätestens 31. Dezember 2016 in
die Schweiz importiert sein müssen. Massgebend ist der Zollstempel mit Datum, auf dem Formular
13.20. Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2016 in die Schweiz importiert werden (d.h. ab
1.1.2017), deren Klimaanlage mit einem Kältemittel befüllt ist, welches einen GWP*-Wert von über
150 aufweist, können in der Schweiz nicht mehr zum Verkehr zugelassen werden (erstmalige Inverkehrsetzung). Ausgenommen davon sind selbstverständlich Fahrzeuge, deren nachweisbare erstmalige und ordentliche Inverkehrsetzung im Ausland vor dem 31. Dezember 2016 erfolgte. Nicht als ordentliche Inverkehrsetzung gelten dabei zum Beispiel provisorische Schilder, Ausfuhr-, Tages- oder
Händlerschilder.
Grundsätzlich werden neue Fahrzeuge mit Importdatum ab 1.1.2017 nur noch mit dem Kältemittel
R1234yf zugelassen. Dies gilt auch für Fahrzeuge mit einer EG-Kleinseriengenehmigung.
*GWP= Gobal Warming Potential; deutsch= Treibhauspotential
HERAUFSETZUNG DER ANHÄNGELAST
Anhängelasten werden in letzter Zeit vermehrt – speziell bei gesamtgenehmigten Fahrzeugen –
durch den Importeur heraufgesetzt. Dieser Vorgang wird durch eine anerkannte Prüfstelle geprüft/bewertet und wurde bis heute unter Angabe der Prüfbericht-Nr. auf dem Datenblatt eingetragen. Zum Beispiel werden die Anhängelasten beim Fahrzeug mit automatischem Getriebe oder
Doppelkupplungsgetriebe angepasst (erhöht), weil das Fahrzeug mit mechanischem Getriebe höhere Werte ausweist. Aus welchen Gründen auch immer der Fz-Hersteller diese Anhängelasten reduziert bzw. unterschiedlich deklariert, erfahren wir im ASTRA meist nicht. Artikel 42 Absatz 1 VTS2
lässt jedoch keinen Spielraum zu und verlangt zwingend eine entsprechende technische Änderung
in Form einer Verstärkung – unserer Meinung nach am schwächsten Teil.
Ein Schweizerisches Fahrzeug-Datenblatt ist das Abbild der wichtigsten Daten aus der WVTA6. Unserer Meinung nach soll hier keine Vermischung mehr stattfinden zwischen nationalem (VTS2) und
internationalem (EU bzw. UNECE) Recht. Zudem handelt es sich bei solchen Änderungen um nachträgliche Umbauten an serienmässig hergestellten Fahrzeugen. Daher werden wir ab 1. Juli 2016
Änderungen nach nationalem Recht nicht mehr auf dem Schweizerischen Fahrzeug-Datenblatt und
im Falle von Umbauten, nicht mehr auf der Schweizerischen Fahrzeug-Typengenehmigung aufführen. Nach Artikel 4 Absatz 7 TGV1 genügt für die Zulassung eines umgebauten Fahrzeugs eine Konformitätsbewertung oder -beglaubigung (oder ein Prüfbericht) von einer anerkannte Prüfstelle (Fakt
AG oder DTC AG). Die vorgenommenen Änderungen, z.B. Verstärkung, sowie die TG (sofern bekannt) und die WVTA6 sollen in den Unterlagen der Prüfstellen klar ausgewiesen werden. Die Änderungen/Umbauten sollen mit den entsprechenden Konformitätsbewertungen bzw. –beglaubigungen
(ohne die Prüfberichte; diese bilden die Grundlage für die Konformitätsbewertungen/ beglaubigungen) anlässlich der Zulassung durch das StVA kontrolliert werden. Die StVA müssten
diese Unterlagen der Prüfstellen nicht hinterfragen. Sie sind den Typengenehmigungen gleichzusetzen. Die Prüfstellen wurden an der Sitzung vom 25. Mai 2016 informiert.
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European Whole Vehicle Type Approval (WVTA); EG-Gesamtgenehmigung
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KUNDE, PRÜFSTELLE, ASTRA, STRASSENVERKEHRSAMT
Viele Fahrzeuge sind in der EU gesamtgenehmigt oder Fahrzeugsysteme teilgenehmigt. Und doch
werden diese Fahrzeuge, Fahrzeugsysteme oder Fahrzeugteile immer wieder verändert. Diese Änderungen werden durch anerkannte Prüfstellen geprüft und durch Prüfberichte oder Konformitätsbewertungen bzw. -beglaubigungen attestiert. Um diese Vorgänge zwischen Ihnen als Kunde, den
Prüfstellen und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu koordinieren, hat das ASTRA mit den anerkannten Prüfstellen (APS) in den letzten Jahren viel Koordinationsarbeit in der Arbeitsgruppe Prüfstellen (AG PS) geleistet. Dabei wurde der Prüfumfang definiert sowie der Inhalt und die Gestaltung
von Prüfdokumenten festgelegt. Die Prüfberichte der anerkannten Prüfstellen dienen dem Antragsteller beim Einreichen eines Gesuchs für eine Typengenehmigung beim ASTRA oder die Konformitätsbewertungen bzw. -beglaubigungen beim Zulassen des Fahrzeugs beim kantonalen Strassenverkehrsamt.
Die Zusammenarbeit zwischen dem ASTRA, den anerkannten Prüfstellen (APS) und den Zulassungsbehörden (StVA bzw. MFK) basiert grundsätzlich auf gegenseitigem Vertrauen. Damit die APS
den Wünschen der StVA nachkommen kann, stellt die Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa7) den APS die notwendigen Instrumente zur Verfügung. Dies sind unter anderem asa7-Richtlinien,
Informationen aus den Kommissionen, Beschlüsse in der aktuellen Fassung.
Die Anforderungen der Dokumentation von Prüfberichten und Konformitätsbestätigungen sind im
Handbuch «Prüfberichte der Prüfstellen auf dem TARGA-Web» festgehalten und alle Begriffe entsprechend erklärt, wie zum Beispiel:
Gutachten: Ist ein begründetes Urteil eines Sachverständigen über eine Zweifelsfrage in Form einer
schriftlichen Stellungnahme oder die von einer ausländischen Prüfstelle (z.B. TÜV, DEKRA) ausgestellte Bescheinigung über eine oder verschiedene Eigenschaften eines Fahrzeuges, eines Fahrzeugsystems, eines Fahrzeugteils oder eines Ausrüstungsgegenstandes. Ein Gutachten wird dann
ausgestellt, wenn keine internationale Norm als Prüfgrundlage herangezogen werden kann.
Gutachten gelten nicht als Garantie oder Eignungserklärung für die Erstellung von TG.
Für die Prüfstellen ist wichtig, dass der von Ihnen erteilte Auftrag an sie klar und die Identifizierung
vom Fahrzeug oder Bauteil gemäss Ihrem Beschreibungsbogen lückenlos ist. Die Prüfstellen sind
Ihnen sehr dankbar, wenn ihnen das zu prüfende Projekt gut vorbereitet vorgestellt wird. Eine Identifizierung der Bauteile oder des Umbaus muss eindeutig, klar und fälschungssicher sein. Eine Farbe
alleine kann nicht als Identifizierung beigezogen werden. Die Identifikation des Gegenstands bzw.
des Bauteiles muss mittels unverwischbaren Zeichen erfolgen können. Auch das Dokument der
Prüfstelle muss möglichst fälschungssicher sein.
Bestätigung
Änderungen, die an einem Fahrzeug vorgenommen werden, müssen eindeutig mit dem Dokument,
auf welchem die Abweichung zum genehmigten Fahrzeug (z.B. TG) beschrieben ist, in Verbindung
gebracht werden können. Zu diesem Zweck sollen die Dokumente eine Verbindung zum Fahrzeug,
z.B. über die Fahrgestell-Nummer, und auch auf die vorgenommenen technischen Änderungen sowie den entsprechenden Gesuchsteller und demjenigen der diese Änderung angebracht hat, aufzeigen.
Ob und welche Prüfungen erforderlich sind und wie die die Prüfberichte ausgeführt sind entscheidet
die Prüfstelle.
FAHRZEUGE AUS AUSLAUFENDEN SERIEN
Immer wieder erhalten wir Anfragen zum Thema auslaufende Serien und wie die Anwendung in der
Schweiz sei. Deshalb erstellten wir ein Dokument, welches die Handhabung der Ausnahmebewilligung nach Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG oder nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/37/EG für
«Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie» für die Schweiz darlegt. Für die ausführlichen Zusammenhänge verweisen auf unsere Publikation im Internet
http://www.astra.admin.ch/dienstleistungen/00125/00416/index.html?lang=de
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Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa)
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KÖNNEN EU-TRAKTOREN IN LASTWAGEN TRANSFORMIERT WERDEN?
Lastwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h müssen gemäss Artikel
103 Absatz 4 VTS2 bezüglich der Bremsanlagen die Anforderungen für Arbeitsmotorwagen der Artikel 126 bis 130 VTS2 erfüllen. Zusätzlich können bei noch tieferen Geschwindigkeiten die Erleichterungen der Artikel 118 bis 120a VTS2 beansprucht werden. Die nach der Verordnung (EU) 2015/68
für lof-Fahrzeuge geltenden Bremsvorschriften decken unseres Erachtens im Geschwindigkeitsbereich zwischen 30 bis 45 km/h die oben genannten Anforderungen der VTS2 in Bezug auf die Wirkung und Funktion ab.
Vorbehalten bleiben die Anforderungen der VTS2 bezüglich der Betätigung der Druckluftbremsanlage allfällig mitgeführter Anhänger. So müssen z. B. für die Bewilligung einer Anhängelast über 5,0 t
die Anschlüsse für eine Zweileiterbremse vorhanden sein (Art. 127 Abs. 4 VTS2).
Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für die Begrenzung der Geräuschemissionen
decken die in der Schweiz für Lastwagen geltenden Vorschriften nicht vollständig ab. Das Messverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/96 (Anhang III) kann gegenüber dem der VTS2 (Anhang 6
Ziffer 3) für Fahrzeuge bis 45 km/h als gleichwertig beurteilt werden. Bei den Grenzwerten gibt es
hingegen deutliche Unterschiede: Für Lastwagen sind maximal 77 dB(A) zulässig (Anhang 6 Ziffer 37.6.), für EU-Traktoren dagegen 89 dB(A) (Art. 19 Abs. 4 der Vo (EU) 167/2013). Der Nachweis
nach den neuen EU-Vorschriften kann daher nicht direkt als Nachweis der Einhaltung der VTS2Vorschriften anerkannt werden.
Wird im Messverfahren nach der Verordnung (EU) 2015/96 aber ein Schallpegel ermittelt und auf
dem Prüfbericht ausgewiesen, welcher den VTS2-Grenzwert nicht übersteigt, genügt dies unseres
Erachtens für die Ausstellung einer Konformitätserklärung nach Artikel 2 Buchstabe f TGV1.
Zusammenfassend können wir für Lastwagen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis
45 km/h Folgendes festhalten:
 Die Typengenehmigung nach der Verordnung (EU) 2015/68 kann als Bremsnachweis anerkannt
werden. Für die Bewilligung von Anhängelasten ist die VTS2 zu beachten.
 Konformitätserklärungen auf der Basis von Geräuschemissionsnachweisen nach der Verordnung
(EU) 2015/96 können anerkannt werden, wenn der Schalldruck nicht über dem massgebenden
Grenzwert nach VTS2 liegt.
 Die entsprechenden Teilgenehmigungen bzw. Prüfberichte, gegebenenfalls mit Konformitätserklärung, sind zusammen mit dem Gesuch zur Erstellung einer Schweizerischen Typengenehmigung einzureichen.
PRÜFBERICHTE AUF TG
Werden an kompletten Fahrzeugen Änderungen vorgenommen (z.B. Erhöhung vom Garantiegewicht, Einbau einer zusätzlichen Achse oder eines 4x4 Antriebs, Umbau auf Luftfederung usw.),
müssen diese durch anerkannte Prüfstellen geprüft und in Prüfberichten ausgewiesen werden. Diese
Prüfberichtnummer wird auf der TG aufgeführt und soll dem Verkehrsexperten (VE) als Information
dienen, dass am zuzulassenden Basis-Fahrzeug eine Änderung ausserhalb der EGGesamtgenehmigung (WVTA6) vorgenommen wurde und der Prüfbericht Bestandteil für die Erteilung der Typengenehmigung war. Der VE darf diesen Prüfbericht für die Zulassung nicht als physisches Dokument verlangen. Bei Unsicherheiten kann der VE die in der Position Bemerkungen der
TG angegebene Prüfberichtnummer im TargaWeb eingeben und diesen in elektronischer Fassung
als Entscheidungshilfe ansehen.
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PARALLEL-TYPENGENEHMIGUNGEN (P-TG)
Die Parallel-Typengenehmigungen (P-TG) werden auf Grund eines vorgelegten Nachweises und unter der Voraussetzung einer bereits vorhandenen Schweizerischen Fahrzeug-Typengenehmigung
bzw. eines Schweizerischen Fahrzeug-Datenblattes für den gewünschten Typ, Variante und Version
ausgestellt. Die Typengenehmigung umfasst nur die Variante und Version, welche im CoC8 dokumentiert ist. Ob passend zu diesem CoC8 in der Schweiz bereits eine Basis-TG existiert, ist im Zusammenhang mit der Erstellung einer P-TG durch den Gesuchsteller über seine Bezugskanäle (z.B.
www.targatyre.ch) im Voraus abzuklären. Andernfalls können Abklärungsarbeiten dem Gesuchsteller
nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt werden.
Nach Artikel 30 Absatz 2 VTS2 müssen die Dokumente und Unterlagen in deutscher, französischer,
italienischer oder englischer Sprache vorliegen. Anderssprachige Dokumente und Unterlagen können anerkannt werden, wenn zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung in einer der genannten Sprachen vorliegt. Im Weiteren machen wir Sie darauf aufmerksam, dass nach Artikel 8 Absatz 1 PrSV9
die Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen in der schweizerischen Amtssprache des Landesteiles abgefasst sein müssen, in dem das Fahrzeug voraussichtlich verwendet wird.
In den geltenden Weisungen vom 27.06.2009 für Parallelimporteure ist festgehalten, dass Änderungen auf der P-TG automatisch vorgenommen werden, wenn auf der P-TG referenzierten BasisTypengenehmigung in den Positionen 30-33 Abgasreinigung, Schalldämpfer sowie Position 68 Räder und Felgen Änderungen erfolgen. Bis heute wurde keine Automatisierung programmiert und die
manuellen Korrekturen wurden nicht vorgenommen, weil der Arbeitsaufwand enorm und Kosten/Nutzen in keinem Verhältnis wären. Eine Korrektur wird nur dann vorgenommen, wenn der PTG-Inhaber ein entsprechendes Änderungs-Gesuch beim ASTRA einreicht. Die Weisungen sowie
das Dokument «Gesuch für eine Schweizerische Typengenehmigung als Parallelimporteur» werden
angepasst.
Das Verfahren wurde angepasst und wir bitten Sie, die per 1. Juni 2016 aktualisierte Verarbeitung PTG zum Gesuch Parallelimporteur, auf unserer Internetseite zu beachten und per 1. Juli 2016 anzuwenden.
http://www.astra.admin.ch/dienstleistungen/00125/00416/00429/index.html?lang=de
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Certificate of Conformety (CoC), EG Übereinstimmungsbescheinigung
Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) SR 930.111
NEWSLETTER AUTOMATISCHE AN- UND ABMELDEMÖGLICHKEITEN
Die Internetseite targadata.ch wurde speziell für den NEWSLETTER erstellt und ist aktiv.
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Diese Internetseite ist die Basis unserer Informationsplattform für Importeure sowie Hersteller und ist
auch den Interessierten von Strassenverkehrsämtern, Privaten usw. zugänglich. Der Newsletter löste
das bis 2011 herausgegebene Message Paper ab.
IMPRESSUM
Mehrmals jährlich erscheinendes Informationsblatt des Bundesamtes für Strassen, Bereich Fahrzeugtypisierung (FT)
Redaktion: Mitarbeitende Bereich Fahrzeugtypisierung und Bereich Fahrzeuge
Übersetzung:
Sprachdienste ASTRA
Leserbriefe an:
[email protected]
Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden grundsätzlich nicht unterschieden, sondern in der einen oder anderen Form verwendet. Sie sind somit als gleichwertig zu betrachten.
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