9. Verbandstag 2016 - Thüringer Handball

Thüringer Handball-Verband e. V.
9. Verbandstag 2016
Ort:
Landessportschule Bad Blankenburg
Datum:
18.06.2016
Zeit:
09:30 Uhr
Inhaltsverzeichnis
I.
Tagesordnung ....................................................................................................................3
II.
Delegiertenschlüssel..........................................................................................................3
III. Berichte ...............................................................................................................................4
Geschäftsführendes Präsidium ........................................................................................4
Vizepräsidentin Finanzen ..................................................................................................6
Vizepräsident Recht ...........................................................................................................7
Vorsitzender Jugendausschuss ........................................................................................8
Vorsitzender Spielausschuss ..........................................................................................11
Vorsitzender Schiedsrichterausschuss ..........................................................................14
Vorsitzende Lehrausschuss ............................................................................................17
Vorsitzender Verbandssportgericht ...............................................................................19
Kassenprüfer ....................................................................................................................20
IV.
Bestätigung zwischenzeitlicher Ordnungsänderungen ........................................................25
V.
Anträge auf Satzungsänderung ......................................................................................27
I. Tagesordnung
1.
Eröffnung, Grußworte, Totengedenken
2.
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Stimmenzahl und der
Beschlussfähigkeit sowie Wahl des Protokollführers
3.
Grußworte
4.
Bericht der Vizepräsidenten
5.
Bericht der Kassenprüfer
6.
Aussprache zu den Berichten
7.
Ehrungen
8.
Bestellung des Wahlausschusses mit Wahlleiter
9.
Bestätigung zwischenzeitlicher Ordnungsänderungen
10.
Anträge auf Satzungsänderungen
11.
Entlastung
12.
Neuwahlen
13.
Anträge
14.
Verschiedenes und Abschluss
II. Delegiertenschlüssel
Delegierte zum Verbandstag:
(Erhebung des LSB Thüringen für 2016 = 8.949 Personen in den Mitgliedsvereinen)
Ehrenpräsident:
Ehrenmitglied:
Präsidium:
Bezirke:
Bezirk
Bezirk
Bezirk
Bezirk
Bezirk
Ost
Mitte
Süd
West
Nord
1 Wolfgang Birth, Erfurt
1 Horst Müller, Apolda
15 Delegierte (2x ohne Stimmrecht)
20 Delegierte (ohne Vorsitzende der Bezirke):
2.213
2.103
1.186
1.953
1.494
Mitglieder
Mitglieder
Mitglieder
Mitglieder
Mitglieder
(1+)
(1+)
(1+)
(1+)
(1+)
5
5
3
4
3
Delegierte
Delegierte
Delegierte
Delegierte
Delegierte
Stimmberechtigt sind damit maximal 35 Delegierte.
3
III. Berichte
Geschäftsführendes Präsidium
Das GP bildet den Vorstand des THV nach § 26 BGB und vertritt den THV nach Außen und Innen.
• Es sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse des Verbandstages und der Satzung des
THV.
• Es führt die Geschäfte des Verbandes und die Aufsicht über alle Verbandsorgane,
Kommissionen, Ausschüsse und über die Bezirke im Rahmen der Satzung und der
Ordnungen. Es kann Richtlinien erlassen.
• Das Geschäftsführende Präsidium erarbeitet den Haushaltsplan und legt ihn zur
Bestätigung dem Präsidium vor.
• Das Geschäftsführende Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Spielabschlüssen der Auswahlmannschaften des THV und für Spielabschlüsse mit ausländischen Auswahl- und Vereinsmannschaften.
• Das Geschäftsführende Präsidium beruft den ordentlichen oder außerordentlichen
Verbandstag, sowie die ordentliche bzw. außerordentliche Präsidiumstagung mit
Bestimmung des Tagungsortes und der Tagesordnung ein.
• Das Geschäftsführende Präsidium beschließt, wer den THV bei fachlichen und
überfachlichen Organisationen und Dienststellen vertritt.
Die Arbeit des GP war im Wesentlichen durch zwei Phasen, vor und nach dem Rücktritt des Präsidenten, geprägt.
Nach dem ordentlichen Verbandstag im Jahr 2012 war unter Leitung des neugewählten Präsidenten, Ralf Illert, zunächst eine gewisse Aufbruchsstimmung spürbar. Ralf
Illert war darum bemüht, seine eigenen Vorstellungen gemeinsam mit dem Präsidium
des Thüringer Handball-Verbandes umzusetzen. Es wurden regelmäßig Präsidiumssitzungen abgehalten; unter anderem auch eine Klausurtagung, in welcher alle Ausschussvorsitzenden ihre Arbeitsziele für die Legislaturperiode vorstellten.
Des Weiteren wurden von ihm Sitzungstermine beim DHB, MHV und LSB wahrgenommen.
Außerdem gab es Veränderungen im Bereich des Nachwuchsleistungssportes. In Absprache mit dem Landessportbund wurde die Stelle des Landestrainers ausgeschrieben. Wolfgang Mosebach wurde vollständig die Leitung des weiblichen Bereiches
übertragen; der kommende Landestrainer sollte vordergründig die Verantwortung für
den männlichen Bereich übernehmen. Mit Matthias Allonge konnte auch ein qualifizierter Trainer gefunden werden; jedoch trennten sich die Wege im beiderseitigen
Einvernehmen.
Für alle vollkommen überraschend trat Ralf Illert zum 31.12.2014 von seinem Amt
zurück. Es gab im Vorfeld diesbezüglich gegenüber dem Präsidium oder geschäfts4
führendem Präsidium keinerlei Anzeichen, die auf einen Rücktritt hätten schließen
können.
Nach kurzer Rücksprache miteinander stellten wir uns der Verantwortung und erklärten uns bereit, die Verbandsgeschäfte bis zum folgenden ordentlichen Verbandstag
zu leiten.
Zu Beginn unserer gemeinsamen Leitung des Verbandes führten wir mit allen Ausschussvorsitzenden persönliche Gespräche. In diesen betonten wir ausdrücklich, dass
die fachliche Arbeit weiterhin in den jeweiligen Ressorts erfolgen soll. Wir sahen unsere Hauptaufgabe hauptsächlich darin, die Ausschussarbeit untereinander zu koordinieren sowie notwendige Termine wahrzunehmen. Alle Präsidiumsmitglieder erklärten sich bereit, uns aktiv zu unterstützen. Dafür gilt an dieser Stelle unser ausdrücklicher Dank.
Oberste Priorität hatte zudem für uns, die freie Stelle des Landestrainers neu zu besetzen. Dies gelang uns bekanntermaßen; am 01.08.2015 hat Claudia Stehr ihre Stelle als Landestrainerin in unserem Verband angetreten.
Nahezu alle folgenden Termine, sei es DHB-Bundesratssitzungen; MHV-Vorstandssitzungen sowie Ehrungen etc., wurden zum Teil von uns selbst, zum Teil von unseren Präsidiumskollegen wahrgenommen. Zudem gab es sowohl 2015 als auch 2016
die Vereinskonferenz für alle Vereine des Thüringer Handball-Verbandes.
Im letzten Jahr trafen sich unter Leitung von Mathias Petsch sowie der TK die Vereine der Männer-Thüringenliga zu einer Gesprächsrunde. Leider konnten wir hierfür in
diesem Jahr keinen Termin finden. Jedoch hatten wir die leistungsorientierten Vereine im männlichen Nachwuchsbereich zu einer gemeinsamen Beratung eingeladen,
um Möglichkeiten der Implementierung des Handballsports am Sportgymnasium Jena
zu diskutieren. Hierfür gilt den teilnehmenden Vereinen unser Dank für diese durchaus konstruktive Gesprächsrunde. Das Projekt „Handball am Sportgymnasium Jena“
ist keinesfalls vom Tisch. Hier gilt es, zeitnah ein aussagekräftiges Konzept zu erstellen und die mögliche Umsetzung gemeinsam mit dem Landessportbund zu prüfen.
Außerdem war es unser Ansinnen, dem Klima im Verband wieder eine gesunde Basis
an Vertrauen zu geben. Eine weitere Klausurtagung des Präsidiums im Januar dieses
Jahres gab uns neue Impulse und einen Schub an Motivation. Einen Teil der Ergebnisse werden wir noch heute auf unserem Verbandstag als Satzungsänderungen beschließen. Wir sind uns sicher: Werden die Ergebnisse der Klausurtagung vom neuen
Präsidium so umgesetzt, wie sie gemeinsam erarbeitet wurden, wird der Thüringer
Handball-Verband zukünftig gut aufgestellt sein. Es bedarf hier jedoch der Mitarbeit
aller… - sowohl die der hauptamtlich Beschäftigten, aber auch die der Ehrenamtlichen im Verband und in allen Thüringer Handballvereinen.
Katrin Kunz
Vizepräsidentin Finanzen
Dr. Mathias Petsch
Vizepräsident Recht
5
Vizepräsidentin Finanzen
Bereits seit 2003 führe ich das Amt der VP Finanzen im Thüringer Handball-Verband
ehrenamtlich aus. An dieser Stelle ein herzliches Dankeschön für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Die Finanzarbeit erfolgte auch in dieser Wahlperiode auf der Grundlage der bestätigten Haushaltspläne.
Die Einnahmen und Ausgaben gestalteten sich in dieser Periode wie folgt:
Einnahmen
Ausgaben
2012
250.581,44 €
264.255,81 €
2013
307.772,58 €
300.900,99 €
2014
284.141,11 €
284.323,98 €
2015
283.313,97 €
283.452,19 €
Daraus ergibt sich ein Bestand per 31.12.2015 in Höhe von 41.186,70 Euro.
Aufgrund sinkender Einnahmen, z. T. durch geringere Zuschüsse seitens des Landessportbundes, z. T. durch rückläufige Mannschaftsmeldungen, gelang es vornehmlich durch die Finanzdisziplin einzelner Ressorts, die bestätigten Haushaltspläne einzuhalten.
Die Kassenprüfung der einzelnen Bezirke (HFA’s) sowie der Geschäftsstelle erfolgte
zentral auf der Geschäftsstelle unseres Verbandes. Es gab keine größeren Beanstandungen. Die Umstellung auf vorwiegend unbaren Zahlungsverkehr hat sich sehr gut
bewährt.
Insgesamt ist die Zahlungsmoral der Thüringer Vereine als zufrieden stellend zu bewerten. Aus diesem Grund bewegen sich die noch offenen Forderungen im Rahmen.
Ich danke allen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des THV, der HFA
sowie der Vereine für ihre Unterstützung.
Katrin Kunz
Vizepräsidentin Finanzen
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Vizepräsident Recht
Die Bilanz der vergangenen Legislaturperiode aus Sicht des VP Recht gibt sich
durchwachsen und weist Höhen und Tiefen auf.
Die Aufgaben des VP Recht liegen neben der Geschäftsführung im Rahmen des GP
in:
- der rechtlichen Vertretung des THV nach Außen,
- dem engen Kontakt zu den Vorsitzenden der Gerichte,
- der rechtlichen Beratung der Verbandsorgane
- und der Mitarbeit bei der Überarbeitung von Satzung und Ordnung.
Insbesondere die Zusammenarbeit mit den Gerichten hinsichtlich zeitnaher Fertigstellung von Entscheidungen der Gerichte ist ausbaufähig. Bestand zum Verbandssportgericht (VSG) regelmäßig Kontakt, war dieser zum Verbandsgericht (VG) über quasi
die gesamte Legislaturperiode nicht vorhanden. Dies schlug sich in der Folge in noch
ausstehenden Entscheidungen des VG wider. Auch wenn satzungsgemäß der Vizepräsident Recht keinen Einfluss auf die sportliche Rechtsprechung des THV nehmen
darf und diese eigenständig zu Entscheidungen kommen müssen, ist die Form der
Zusammenarbeit in den letzten Jahren stark entwicklungsfähig.
Dies betrifft auch die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Rechtsorgane. Erste
Ansätze, in den ersten zwei Jahren der Legislaturperiode, regelmäßige Treffen und
Schulungen mit den Beisitzern und Vorsitzenden der Gerichte, zu etablieren, sind
leider in der zweiten Hälfte zum Erliegen gekommen. Dies ist sicherlich auch dem
erhöhten Arbeitsaufwand mit Rücktritt des Präsidenten geschuldet, kann aber als
alleinige Begründung nicht ausreichend sein.
Die geplanten Satzungsänderungen zur neuen Legislaturperiode stellen eine wesentliche strukturelle Reform der bisherigen Struktur des Verbandes und der Bezirke dar
und resultiert aus einer Klausurtagung des Präsidiums im Januar 2016. Mit diesen
Änderungen wird angestrebt, auch im Bereich Recht Probleme und Defizite zu lösen.
Verbunden mit der Hoffnung, dass diese Wünsche sich erfüllen lassen.
Dr. Mathias Petsch
Vizepräsident Recht
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Vorsitzender Jugendausschuss
In der letzten Legislaturperiode hat der langjährige Vorsitzende des Jugendausschusses (vorher Vizepräsident Jugend und Leistung) nach mehr als 20 Jahren seine Mitarbeit im Präsidium des Thüringer Handball-Verbandes aus gesundheitlichen Gründen
beendet. An dieser Stelle nochmal mein persönlicher Dank für seine geleistete Arbeit.
Aus diesem Grund wurde ich im Juni 2014 durch das Präsidium des THV für die
Funktion des Vorsitzenden Jugendausschuss kooptiert. Daher werde ich vorrangig
auf die Zeit der letzten 2 Jahre in meinem Bericht eingehen.
Das Turnier der D-Jugendmannschaften zu Saisonbeginn etabliert sich langsam bei
den Thüringer Vereinen und stellt im Moment die größte Sichtungsmöglichkeit für die
Bezirksauswahlmannschaften und später für die Landesauswahlmannschaften. An
dieser Stelle können wir aber noch nicht gänzlich zufrieden sein mit der Beteiligung
aller Vereine. Viele Spieler und Spielerinnen, welche aufgrund von fehlenden Mannschaften im Verein, in älteren Jahrgängen zum Einsatz kommen (C-Jugend) werden
bei der Veranstaltung nicht durch die Vereine gemeldet. Das sind sicherlich nur Einzelfälle, aber vielleicht ist ja genauso ein „Einzelfall“ das Talent, welches wir mit entsprechender Unterstützung voranbringen können. Mit der Vorstellung bei den DJugendturnieren können die entsprechenden Talente frühzeitig in die Förderung des
THV aufgenommen werden.
Ebenso muss weiter an der Bereitschaft der jungen Spieler und Spielerinnen gearbeitet werden, um zu erkennen, dass es lohnenswert ist sich als Auswahlkader des Thüringer Handballs weiterentwickeln zu können. Natürlich sind an dieser Stelle auch wir
als THV gefragt, entsprechende Erlebnisse und Möglichkeiten zu bieten. Diese sollten
auch außerhalb des Trainings und Wettkampfs liegen. Ein erster Schritt dazu war das
Handball-Camp im letzten Jahr in Heringsdorf.
Große Probleme haben die Vereine auch weiterhin mit der Absicherung des Trainings
durch qualifizierte Übungsleiter gerade im Jugendbereich. Eigentlich heißt es, die
besten Trainer in die Nachwuchsmannschaften. Trotz ständiger Ausbildung im THV
bleiben nur ganz wenige junge, engagierte und zuverlässige Übungsleiter übrig. Nach
der Schule stehen Ausbildung, Studium und Arbeitsstelle im Vordergrund. Der Verlust
an jungen Übungsleitern ist groß und kann kaum kompensiert werden. Aber ich
glaube hier an dieser Stelle einen leichten „Aufwärtstrend“ in den letzten 2 Jahren zu
sehen.
Unsere Vereine müssen es schaffen, Ganztagschule, Übungsleiternachwuchs und Hallenzeiten in den Griff zu bekommen, ansonsten wird der Rückgang an Mannschaften
weiter zu nehmen. Neue Wege müssen hier gesucht und gefunden werden. Der
Verband kann an dieser Stelle nur beraten, aber die Probleme der Vereine vor Ort
nicht lösen. Eine Unterstützungsmöglichkeit für Thüringer Vereine hat der THV in den
letzten Wochen bereits initiiert. Seit 1. Juni 2016 sind wir anerkannte FSJ (Freiwilliges
Soziales Jahr im Sport) – Stelle der Thüringer Sportjugend des Landessportbundes
Thüringen. Somit können wir an dieser Stelle unseren Vereinen wenigstens in geringem Umfang unter die Arme greifen.
8
Die Landestrainerin und der Trainer weiblich des THV sollen weiterhin Mustertrainingseinheiten in den Vereinen vor Ort durchführen. So soll der entsprechende Verein die Trainingszeit organisieren, und durch Information vor Ort benachbarten Vereinen die Möglichkeit Teilnahme ermöglichen. Neben der Umsetzung der Anforderungen des DHB sollen dort auch fachliche und methodische Anregungen gegeben
werden.
Eine weitere Möglichkeit der aktiven Nachwuchswerbung ist das seit letztem Jahr
durchgeführte AOK-Startraining. Über hundert Schulen aus ganz Thüringen haben
sich für diese Aktion beworben. Das zeigt doch, dass auch in den Schulen das Interesse am Handball vorhanden ist. Die Gewinnerschule in Saalfeld gestaltete einen
entsprechenden Handballtag mit entsprechender Unterstützung durch die AOK und
den THV. Leider haben nur 4 weitere Vereine die Möglichkeit genutzt über diese organisierte Aktion, mit entsprechender Unterstützung, Kooperationen mit Grundschulen aus der Region aufzubauen. Das muss sich in diesem Jahr ändern. Einen besseren Zugang zu den Schulen können wir nicht bekommen.
Das nächste Thema, was in der letzten Saison für viele Diskussionen sorgte waren
die Veränderungen im Bereich der Jugend E. Dabei kann man über den Sinn der Torabhängung oder die Änderung der Ballgröße auf Größe 0 durchaus unterschiedlicher
Meinung sein, aber es sind zentrale Vorgaben durch den DHB, welche durch die Landesverbände umgesetzt werden müssen. Die Einführung eines Multiplikators zur Ermittlung des Spielsiegers war dabei ein weiterer Schritt um die Spielfreude der Kinder
zu fördern und zu fordern. Denn wenn ich nicht abspiele und vielleicht den besser
positionierten das Tor werfen lasse, kann ich als Mannschaft nicht gewinnen. Und da
müssen wir wieder hinkommen. Denn worum geht es denn in dem Bereich? Es geht
um die Spielfreude und die Begeisterung für unseren Handballsport. Ebenfalls müssen schon erste Grundlagen für das Spiel gelegt werden. Und eine wichtige Grundlage ist nun mal das Zusammenspiel, die Mannschaft, die Gruppe! An dieser Stelle sind
die Trainer gefragt. Diese müssen diese Grundlagen vermitteln und auch leben.
Im leistungsorientierten Bereich der Mitteldeutschen Oberliga konnten sich in den
letzten beiden Jahren die Mannschaftszahlen stabilisieren. So sind mit dem ThSV Eisenach im männlichen Bereich und mit dem Thüringer HC im weiblichen Bereich Thüringer Mannschaften jedes Jahr vertreten. Eine positive Erwähnung muss hier natürlich auch die Teilnahme des Nordhäuser SV in der MDOL weiblich B und der SG Motor Arnstadt in der MDOL männlich B finden. Beide Mannschaften hatten den Mut
und vor allem den Ehrgeiz sich mit den Sportleistungszentren der Länder Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen in einem gemeinsamen Spielbetrieb zu messen. Die
Erfahrungen sich mit spielstarken Gegnern zu messen, kann den Mädchen und Jungen niemand mehr wegnehmen.
Leider nicht so positiv ist die Entwicklung im Bereich der sind die Thüringenligen des
THV zu verzeichnen. Während im männlichen Bereich sich in den letzten Jahren eine
relativ konstante Staffelstärke von 8 Mannschaften etabliert hat, sind im weiblichen
Bereich Staffelstärken von 3-4 Mannschaften Standard. In der abgelaufen Saison
konnte erstmals wieder eine Thüringenliga mit 6 Mannschaften in der weiblichen Jugend C gestartet werden.
Durch diese Entwicklung sind wir leider gezwungen Thüringenligen und Landesligen
in gemeinsamen Runden spielen zu lassen um auf eine entsprechend sinnvolle An9
zahl an Spielen zu kommen. Unverständlich ist dabei für mich, dass es trotz der wenigen Spiele immer noch zu Spielabsagen und insbesondere zu nicht ausgetragenen
Spielen kommt. Ebenfalls kann ich es nicht verstehen das Spiele abgesagt werden,
„…weil das Spiel am Ende eh aus der Wertung genommen wird“. Auch hier muss ich
die Forderung an die Trainer der Mannschaften stellen, dass sie jedes Spiel austragen wollen und das auch mit dem nötigen Ehrgeiz. Und ebenso muss diese Einstellung den Spielern und Spielerinnen vorgelebt werden.
Wie sie nun alle mitbekommen haben ist die Arbeit im Jugendausschuss sehr umfangreich. Damit bleiben natürlich andere Aufgaben auf der Strecke. Unzufrieden bin
ich mit der allgemeinen Jugendarbeit nach § 11 ff des SGB VIII. Diese muss in der
nächsten Legislaturperiode unbedingt verbessert werden.
Aus diesem Grund ist es auch vorgesehen die Jugendarbeit und den Nachwuchsleistungssport zu trennen. Die „Selbstverwaltung“ der Handball-Jugend muss wieder gefördert werden. Denn gerade wenn wir junge Menschen für eine ehrenamtliche,
selbstverwaltete und mitbestimmende Tätigkeit gewinnen können, entwickelt sich
der Nachwuchs für die Ausschüsse und das Präsidium des Thüringer HandballVerbandes.
Steffen Sindulka
Vorsitzender Jugendausschuss
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Vorsitzender Spielausschuss
Im Berichtszeitraum war die Arbeit des Spielausschusses und der Technischen Kommission geprägt von der Aufgabe, wie ist ein attraktiver Spielbetrieb in Thüringen zu
ermöglichen.
Nun ist Thüringen in Bezug auf Handball eines der kleinsten Bundesländer, aber
durch die Arbeit vieler Ehrenamtlicher hat der Handballsport einen hohen Stellenwert.
Neben der rückläufigen Anzahl an Mannschaften, nehmen aus meiner Sicht zwei Faktoren Einfluss auf die Gestaltung des Spielbetriebes:
1. Die wirtschaftliche Lage und die dazu gehörigen Finanzen in den Vereinen
2. Die sozialen Gegebenheiten, sowie das große Angebot an anderen Sportarten.
Die Technische Kommission hat in Vorbereitung des Spielbetriebes immer versucht
eine optimale Spielgestaltung zu erreichen. Ob das immer gelungen ist, überlasse ich
den Vereinen.
Die Beratungen des Spielausschusses mit der Technischen Kommission und den HFASpielwarten wurde turnusmäßig durchgeführt. Die berufenen Mitglieder haben ihre
Aufgaben als Staffelleiter mit der notwendigen Akribie durchgeführt. Das diese ehrenamtliche Arbeit nicht immer leicht war und auch zu persönlichen Anfeindungen
führte ist dem ständig wachsenden Druck, auch im Sport, auf der untersten Ebene
geschuldet.
Die Staffelleiter haben versucht durch persönliche Kontakte mit den Vereinen, einen
den Regeln und Ordnungen entsprechenden Spielbetrieb abzusichern.
Der ständige Rückgang der Anzahl der Mannschaften musste sich auf den Spielbetrieb auswirken. Über die Entwicklung zu diskutieren und nach den Ursachen zu suchen ist müßig. Fakt ist allerdings, das sich die Leistungsstruktur in den letzten Jahren kaum geändert hat.
Nun zu ein paar Mannschaftszahlen:
2012
2016
Gesamt
343
292
Männer
102
85
Frauen
43
36
m. Jugend
128
111
w. Jugend
70
60
Wenn man im Vergleich noch weiter zurück geht, hatte Thüringen zum Beispiel im
Jahr 2000 noch über 500 gemeldete Mannschaften. Man sieht also die Tendenz ist
von Jahr zu Jahr rückläufig. Ich bin gespannt, ob wir bis zum Saisonbeginn im September 2016 die 300 Mannschaften im Spielbetrieb schaffen.
11
Spielbetrieb Erwachsene
Den höherklassigen Spielbetrieb prägen vor allem die Frauen des Thüringer HC. Zum
6. Mal in Folge wurden sie Deutscher Meister. Bei den Männer waren der ThSV Eisenach, HSV Bad Blankenburg, SV Hermsdorf , HSV Apolda 1990, HSG Werratal 05
und die GoGo Hornets mit mehr oder weniger Erfolg in den Bundesligen und der Mitteldeutschen Oberliga unterwegs.
In den letzten Jahren hatte der Thüringenmeister bei den Männern immer den Weg
in die Mitteldeutsche Oberliga gefunden. Nach der Saison 2015/16 gab es zum ersten
Mal keinen Aufsteiger aus Thüringen.
Was bei den Frauen allerdings schon die letzten Jahre so ist. Wie ich bereits am Anfang erwähnte haben vor allem die finanziellen und wirtschaftlichen Probleme die
Vereine davon abgehalten höherklassig zu spielen.
Der Spielbetrieb in der Männer Thüringenliga lief mehr oder weniger reibungslos.
Wenige Mannschaften kämpften um die Meisterschaft viele um den Abstieg.
Am Anfang des Berichtszeitraumes wurde in der Technischen Kommission darüber
nachgedacht die Thüringenliga der Männer von 14 auf 12 Mannschaften zu reduzieren. Dieser Vorschlag ist jedoch von den meisten Vereinen an zwei Diskussionsabenden abgelehnt worden. Ergebnis der Diskussion war die Beibehaltung von 14 Mannschaften für die nächsten drei Spielzeiten also bis zum Ende der Saison 2015/16.
Unter dieser Bedingung arrangieren sich die Vereine in der Nachwuchsforderung und
in der Gewinnung von Schiedsrichtern. Meiner Meinung nach, ist dies nur mit geringem Erfolg von den Vereinen umgesetzt worden. In dieser Beziehung sollte zu diesem Thema das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.
Die zwei Landesligen der Männer waren in den letzten Jahren mit einer Staffelstärke
von je 12 Mannschaften vorgesehen. Diese wurde zu keiner Zeit erreicht. Deshalb
hat die Technische Kommission entschieden in der Saison 2016/17 die Landesliga in
zwei Staffeln zu je 10 Mannschaften zu spielen.
Der bezirksübergreifende Spielbetrieb in der Männer Verbandsliga und Verbandsklasse wurde durch den jeweils verantwortlichen HFA begleitet. Die Regularien wurden
allerdings nicht immer einheitlich durchgesetzt. Aus diesem Grund erachte ich es als
notwendig, dass auch dieser Spielbetrieb von einer zentralen Stelle geleitet wird.
Im Frauenbereich wurde in der Thüringenliga und Landesliga nicht immer die volle
Staffelstärke erreicht. Durch Zurückziehen oder Nichtmeldung von Mannschaften
konnte der Spielbetrieb nicht zur vollen Zufriedenheit der Vereine durchgeführt werden. Die Frauenverbandsliga spielte in mehreren Staffeln mit unterschiedlicher Staffelstärke im bezirksübergreifenden Spielbetrieb.
12
Spielbetrieb Jugend
Jedes Jahr schwieriger wird die Zusammenstellung des Spielbetriebes im Jugendbereich. Bei immer weniger Mannschaften ist es jedes Jahr eine Herkulesaufgabe einen
ausgewogenen Spielplan unter Berücksichtigung der Leistungsanforderungen und
Einbeziehung aller Vereine zu finden.
Die Technische Kommission hat dabei versucht die Vorgaben des DHB in Thüringen
vor allem im D- und E-Jugendbereich umzusetzen. Was bei einigen Vereinen auf keine große Gegenliebe gestoßen ist.
Pokalspielbetrieb
Seit Beginn der Saison 2014/15 wurde der DHB Pokalwettbewerb im Männerbereich
neu strukturiert. Es wurde für die Vereine ab der vierten Liga ein DHB Amateurpokal
geschaffen.
Das bedeutete für uns neben dem bewährten Landespokal einen Thüringer Amateurpokal zu schaffen. In denen die Mannschaften der Mitteldeutschen Oberliga und der
Thüringenliga spielen. Diese Maßnahme muss während der laufenden Saison bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Die Mannschaften ermitteln in vier Runden den
Sieger und Teilnehmer am DHB Amateurpokal.
Die Mannschaften der Landesliga, Verbandsliga und Verbandsklasse spielen um den
Landespokal über die gesamte Saison. Gemeinsam mit dem Landespokal der Frauen
werden am Ende der Saison die Sieger ermittelt.
Dabei qualifiziert sich der Sieger bei den Frauen für die 1. Runde im DHB-Pokal. Für
die Männer ist danach Schluss. Die Endspiele der Männer und Frauen werden jedes
Jahr gemeinsam an einem Spielort durchgeführt.
Zum Abschluss meines Berichtes möchte ich mich bei all meinen Mitstreitern in der
Technischen Kommission und dem Spielausschuss für ihre geleistete Arbeit bedanken. Es war eine schöne aber auch sehr stressige Zeit. Meine berufliche Arbeit erlaubt es mir leider nicht mehr, in diesem Umfang für den Thüringer Handball tätig zu
sein. Ich werde für den Vorsitzenden im Spielausschuss nicht mehr kandidieren.
Ralf Schmidt
Vorsitzender Spielausschuss
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Vorsitzender Schiedsrichterausschuss
Neben der Gewinnung von Jugendlichen als aktive Handballer in den Vereinen des
Thüringer Handball-Verbandes wurde auf den letzten Verbandstag im Jahre 2012 die
Gewinnung und Ausbildung von Schiedsrichtern als eine der wichtigsten Aufgaben
festgelegt. Diese Aufgabenstellung wurde auch in einer dem Verbandstag nachfolgenden Klausurtagung des Präsidiums von den Spielbezirken als vorrangige Aufgabe
herausgearbeitet.
Leider muss man nach den 4 Jahren feststellen, dass diese Zielstellung nicht erreicht
wurde. Es ist ein weiterer Rückgang des Landeskaders in der Anzahl und Qualität zu
verzeichnen. Diese Einschätzung muss getroffen werden, trotz einer erheblichen Verbesserung der Qualität in der Aus- und Weiterbildung der Schiedsrichter im Verband.
Dazu im Einzelnen:
Ausbildungskonzeption Schiedsrichter
Erstmalig wurde in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen in den Spielbezirken
für die Neuausbildung der Schiedsrichter ein Ausbildungskonzept erarbeitet und in
alle Bereiche des Thüringer Handball-Verbandes eingeführt. Unter Federführung des
Spielbezirkes Ost haben wir erste Erfahrungen bei den ersten organisierten Lehrgängen gesammelt und diese zur weiteren Vervollkommnung der Ausbildungskonzeption
genutzt.
Das war ein wesentlicher Schritt die Qualität der Aus- und Weiterbildung auf ein
neues und höheres Niveau zu bringen. Die Qualität dieser Ausbildungskonzeption
zeigt sich auch darin, dass die von uns erarbeitet Ausbildungskonzeption. durch den
Schiedsrichterlehrwart Heiko Jäger den Lehrwarten der anderen Landesverbände auf
Wunsch des DHB vorgestellt wurde und im folgenden Jahr, nach unserer Präzisierung, als Grundlage für die Neuausbildung der Schiedsrichter vom DHB für alle Landesverbände empfohlen wurde.
Entwicklung der Anzahl der Schiedsrichter
Entgegen der immer steigenden Anzahl der neuausgebildeten Schiedsrichter im Bereich des Thüringer Handball-Verbandes besteht nach wie vor ein erheblicher Mangel
an Schiedsrichtern und Schiedsrichterpaaren, die im Spielbetrieb von den Schiedsrichteransetzern zur Leitung von Spielen angesetzt werden können. Die Ursachen
dafür:
Durch die Vereine werden Sportfreunde für die Schiedsrichterneuausbildung gemeldet, die aber noch vorrangig als aktive Handballer in ihren Mannschaften wirken wollen, damit stehen sie nicht für einen Einsatz als Schiedsrichter außerhalb ihres Heimatortes zur Verfügung.
Die Schiedsrichtergewinnung spielt in den Vereinen eine noch untergeordnete Rolle.
In den leistungsstarken Vereinen des Verbandes (Bundesliga, Oberliga und Thüringenliga) wird wenig Augenmerk auf die Erfüllung des Schiedsrichtersolls gelegt. Da
von einer Vielzahl der Vereinen ohne Probleme die ausgesprochenen Busgelder/Bescheide bezahlt werden, ist es notwendig, die Höhe der festgelegten Strafgel14
der erheblich zu erhöhen, den Aufstieg in die Thüringenliga von der Gestellung eines
Schiedsrichterpaares im Landeskader abhängig zu machen und den Punktabzug bei
wiederholter Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls als letzte Möglichkeit in der
Schiedsrichterordnung festzulegen.
Bereits nach der Erstausbildung sind die Jungschiedsrichter mit Hilfe eines Schiedsrichtercoachs bei ihren Einsätzen zu unterstützen und vor den teilweisen sehr persönlichen Anfeindungen von Zuschauern und Offiziellen zu schützen.
Arbeitsweise des Schiedsrichterausschusses
Die Funktionen im Schiedsrichterausschuss waren über den gesamten Zeitraum vom
letzten Verbandstag bis in diesem Jahr mit ehrenamtlich arbeitenden Sportfreunden
abgesichert. Dabei konnten wir vorrangig auf Schiedsrichter oberhalb des Landeskaders zurückgreifen. Die Qualität der Arbeit dieser Sportfreunde zeigt sich beispielsweise darin, dass über die Organisation von Coachingmaßnahmen Schiedsrichterfreunde unseres Landesverbandes sehr gute Leistungen im Bereich der Jugendbundesliga erzielen konnten, den Sprung in höhere Kader problemlos erfolgte und beispielweise der Landesverband mehrfach für die Durchführung und Organisation von
Stützpunkttrainings durch den DHB gelobt wurden. Leider nahmen und nehmen noch
zu wenige Schiedsrichterfreunde aus dem Landeskader und den Spielbezirken teil. In
diesem Zusammenhang muss unbedingt die Unterstützung des TSV Eisberg bei der
Absicherung dieser Stützpunkte genannt werden.
Erwähnenswert auch die Tatsache, dass unser Schiedsrichterlehrwart Heiko Jäger auf
Grund seiner fachlichen Kompetenz in den Schiedsrichterausschuss der 3.Liga durch
den DHB berufen und der Vorsitzende des Schiedsrichterausschusses von den
Schiedsrichterwarten aller Landesverbände als Vertreter der Landesverbände im
Schiedsrichterausschuss der 3. Liga gewählt wurde und er als Leiter der Arbeitsgruppe Schiedsrichter des Mitteldeutschen Handball-Verbandes über Jahre die Interessen
der Thüringer Schiedsrichter vertreten konnte.
Leider muss auch eingeschätzt werden, dass nicht alle Aufgaben erfolgreich erfüllt
werden konnten. Das liegt zum einen in der Tatsache, dass fachliche Arbeit sowohl
vom THV-Schiedsrichterausschuss gelöste werden sollte und zum anderen auch in
den Spielbezirken verantwortliche Schiedsrichterwarte gewählt wurden, die ihre Arbeit vorrangig in den Spielbezirken gesehen haben und mit der Schiedsrichterordnung als Mitglied des Schiedsrichterausschusses festgelegt sind. Damit war der Einfluss des Schiedsrichterausschusses sehr beschränkt.
Die Festlegungen im Vorfeld dieses Verbandstages zur fachlichen Arbeit in den Ausschüssen des Thüringer Handball-Verbandes, sollten diese Diskrepanzen lösen und
die fachliche Arbeit eindeutig den Schiedsrichterausschuss zu ordnen. Das bedeutet
auch, dass festgelegte Arbeitsaufgaben und Termine von allen einzuhalten sind und
vorrangig Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Schiedsrichterwesens in Thüringen
zu beschließen und durchzusetzen sind. Hier liegt eine Hauptaufgabe für den neu zu
wählenden Schiedsrichterausschusses.
15
Fazit und Zusammenfassung
Die Basis für die fachliche Arbeit im Schiedsrichterausschuss ist vorhanden, die Interessen der Einzelnen Vereine und Spielbezirke sind besser zu koordinieren, jedes
Mitglied des Schiedsrichterausschusses muss seinen Beitrag für das Schiedsrichterwesen und die Entwicklung der Anzahl der Schiedsrichter leisten und über die neue
Schiedsrichterordnung Festlegungen zur Erfüllung des Schiedsrichtersolls durchzusetzen.
Axel Niedtner
Vorsitzender Schiedsrichterausschuss
16
Vorsitzende Lehrausschuss
1. Mitglieder des Lehrausschusses
Lehrwartin :
S. Stanek
Weitere Mitglieder: c. Stehr, W. Mosebach, F. Schmelzer, V. Goldmann, A. Meyer,
C. Roch, R. Börmel, Lehrwarte der HFA, H. Jäger
2. Lizenzbestand
gültig
ungültig
Summe
Trainer B
Trainer C
Einsteiger/Sportassistent
FÜ (Breitensport)
FÜ (Handball)
30
105
2
21
4
99
221
48
245
31
129
326
50
266
35
Summe
162
806
3. Aufgabenspektrum des Lehrausschusses
Der Lehrausschuss hat die Aufgabe, die Aus - und Weiterbildung von Trainern und
Übungsleitern zu organisieren, dezentral zu koordinieren und die inhaltlichen
Schwerpunkte für bestimmte Abschnitte festzulegen.
Diese Aufgaben wurden auch in den vergangenen 4 Jahren kontinuierlich fortgesetzt.
Dabei fand im zweijährigen Rhythmus ein zentraler Trainer – C – Lehrgang an der
LSS in Bad Blankenburg und zusätzlich in Abstimmung mit den anderen mitteldeutschen Verbänden 2016 auch ein B – Lehrgang statt.
Wir möchten wir uns an dieser Stelle bei allen Vereinen des THV für die Bereitstellung von Demonstrationsmannschaften der Landesauswahl oder Vereinsmannschaften für die Prüfungslehrgänge u.a. Fortbildungsmaßnahmen bedanken.
Für die leistungsorientiert trainierenden Vereine haben wir die Tradition fortgesetzt
und jedes Jahr einen Multiplikatorenlehrgang an der LSS organisiert. Dort trafen sich
auch Auswahl- und Stützpunkttrainer zu Themen der leistungsorientierten Förderung
auf der Basis der jährlichen Testmanuale des DHB.
Neben diesen o.g. Schwerpunkten bestand seit Juni 2013 die Aufgabe, die neuen
Wettspielstrukturen nach Vorgabe des DHB in den Landesverbänden inhaltlich bekannt zu machen und bei der Umsetzung durch die Trainer entsprechende Unterstützung zu geben. Hierbei wurde in allen Aus- und Fortbildungslehrgängen bis hin zu
Präsidiumssitzungen auf die Notwendigkeit der Umsetzung hingewiesen, die dann
auch in der letzten Spielsaison von Jugend E bis C partiell erfolgte.
17
Bereits vor dem letzten Verbandstag gab es eine Umstrukturierung der HFAStrukturen, so dass die Organisation und Durchführung von weiteren Fortbildungsangeboten in das Aufgabengebiet der Lehrwarte der HFA übergingen. Hierbei waren
die HFA`s Mitte und Nord durch ihre engagierten Lehrwarte bzw. Vereinstrainer
(z.B. Mühlhausen) in der Lage, Fortbildungsangebote erfolgreich durchzuführen.
Ebenso konnte in den einzelnen HFA`s div. Angebote kommerzieller Anbieter als
Fortbildungsmaßnahme nach Genehmigung des Lehrausschusses genutzt werden.
Auch diesen Organisatoren sollte Dank ausgesprochen werden für ihr ehrenamtliches, zuverlässiges Engagement.
Dank auch an die Referenten des Lehrausschusses und die Gastreferenten, welche
für die inhaltliche Realisierung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sehr zuverlässig jährlich zur Verfügung standen.
Der Lehrausschuss hatte in seinen Beratungen (jeweils im September und März des
lfd. Jahres) in Zusammenarbeit mit dem ehemaligen Landestrainer M. Allonge, der
Landestrainerin C. Stehr und dem Stützpunkttrainer W. Mosebach, wieder Schwerpunkte für Fortbildungsmaßnahmen festgelegt, die dezentral umgesetzt wurden.
Die Lizenzverwaltung erfolgte auch in der letzten Wahlperiode noch über den Lehrwart des THV, was gleichfalls die Registratur und die Verlängerung der Lizenzen umfasst.
Der Lehrausschuss und die verantwortlichen HFA -Lehrwarte sollten weiterhin bemüht sein, die Durchführung der FB -Angebote an leistungsorientiert trainierende
Vereine oder Schulen zu koppeln. Der Gesamtumfang von 15 UE kann auch durch
mehrere angebotene Bausteine erworben werden.
Jeder Trainer oder Übungsleiter ist für den Erhalt der Gültigkeit seiner Lizenz selbst
verantwortlich. Eine gesonderte Einladung zu möglichen Veranstaltungen erfolgt
nicht.
Hiermit möchte ich mich bei allen Mitgliedern des Lehrausschusses für die geleistete
Arbeit im Rahmen der Aus- und Weiterbildung bedanken.
Nach nunmehr 25 jähriger Tätigkeit werde ich zum Verbandstag 2016 aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Lehrwart kandidieren. Ich bedanke mich bei allen Trainern und Übungsleitern für den respektvollen Umgang und
das ehrenamtliche Engagement im Interesse unserer Sportart. Der Rückgang dieses
Sportspieles, besonders im Bereich des Schulsportes, wird zukünftig noch eine größere Herausforderung für den Bereich der Trainerausbildung und -tätigkeit darstellen.
Dr. Sylvia Stanek
Vorsitzende Lehrausschuss
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Vorsitzender Verbandssportgericht
Beisitzer:
Thomas Breitbarth
Sascha Hauke
Bernd Kührt
Reinhard Lege
Uwe Tittel
Vorsitzender:
Frank Ollech
Mechterstädt
Pößnek
Zella Mehlis
Kraftsdorf
Nordhausen
Das VSG ist ein Rechtsorgan des THV/DHB, welches in seinen Entscheidungen unabhängig ist und nicht Weisungen oder Empfehlungen anderer Organe unterliegt. Es ist
zuständig in 1.Instanz über Streitfälle zwischen HFA´s und Vereinen, die verschiedenen HFA´s angehören. Im Weiteren für Rechtsfälle, die sich aus dem Spielbetrieb
des THV ergeben, sowie weiterführende Entscheidungen auf Antrag der spielleitenden Stellen des THV. In 2.Instanz für Berufungen gegen Urteile und Beschlüsse von
Bezirkssportgerichten, die in 1.Instanz tätig waren.
In den zurückliegenden vier Jahren gab es mit insgesamt 12 Verfahren einen deutlichen Rückgang zu den Jahren davor. Leider waren dafür die Entscheidungen von
deutlicher höherer Brisanz gekennzeichnet. Vor allem der Umgang der Vereine miteinander/untereinander stand mehrmals im Mittelpunkt. Dabei ging es speziell um
Spielabsagen und deren Folgen. So wurde die Umsetzung des § 48 der Spielordnung
sehr strapaziert.
Ein großer Kritikpunkt der Vereine in den Schriftsätzen, dass sich die Satzungen und
Ordnungen auf der THV Internetseite nicht auf den neusten Stand befanden. Dies
galt auch für die Anschriftenverzeichnisse im Netz.
Festzustellen bleibt, dass sich der überwiegende Teil von Vereinen bei der Inanspruchnahme eines Rechtsweges nur unzureichend im Vorfeld informiert hat. Dies
gilt für das abgrenzen eigener Aussichten als auch für die eigentliche Inanspruchnahme eines Rechtsmittels. Hierzu sollte den Vereinen bei Bedarf und Anfrage eine
umfangreiche Beratung zu teil werden.
Alle eingelegten Rechtmittel wurden im schriftlichen Verfahren behandelt. Den Beisitzern gilt dabei meinen Dank. Sie haben sich im Vorfeld mit den Unterlagen und
Schriftsätzen beschäftigt und sind zu einheitlichen Auffassungen gekommen. Gelobt
werden sollten auch die Guten Zuarbeiten von spielleitenden Stellen sowie Vereinen
nach Aufforderung.
Abschließend möchte ich Ausdruck bringen das sich viele Streitfälle vermeiden ließen.
Allein das Verständnis für akute und unvermeidbare Situationen würde helfen. Eine
Einschätzung ohne Einbahnstraße und gilt gleichermaßen für Vereine und dem Thüringer Handball Verband. Dazu würden für zukünftige Streitfälle eindeutige Handlungsweisen sehr hilfreich sein.
Frank Ollech
Vorsitzender Verbandssportgericht
19
Kassenprüfer
Auf dem letzten Verbandstag im Jahr 2012 wurden folgende ehrenamtliche Kassenprüfer berufen:
Ronny Geyersbach
Peter Krause
Sven Kreutz
Steffen Langbein
Dietmar Merkel
Geprüft wurden zu folgenden Terminen:
01.01.2012
01.01.2013
01.01.2014
01.01.2015
-
31.12.2012
31.12.2013
31.12.2014
31.12.2015
am
am
am
am
27.04.2013
24.07.2015
24.07.2015
22.04.2016
Zeitgleich mit der Prüfung tauschten sich bis 2015 die Kassenwarte über die Finanzarbeit und ihre Erfahrungen aus. Es wurden aufgetretene Fragestellungen erörtert,
gemeinsame Festlegungen erarbeitet sowie Hinweise für die Bezirke und Geschäftsstelle gegeben.
Rückfragen seitens der Kassenprüfer konnten im Rahmen umgehend geklärt werden,
notwendige Nachreichungen wurden kurzfristig realisiert. Die Qualität der geprüften
Unterlagen wurde durch die Kassenprüfer als gut bis sehr gut eingeschätzt. Ziel der
Finanzarbeit des Verbandes ist es, eine Angleichung aller Bezirke an den hohen
Standard der Verbandsbuchführung zu erreichen. Hierbei stehen die Kassenprüfer
jederzeit den Kassenwarten und Vorsitzenden, als Verantwortliche für Finanzen der
Bezirke, hilfreich zur Seite.
Nachfolgend haben wir die Protokolle der Prüfung für die Geschäftsstelle beigefügt.
20
21
22
23
24
IV. Bestätigung zwischenzeitlicher Ordnungsänderungen
Durch Beschluss des Präsidiums des THV wurden in der vergangen Wahlperiode,
rechtswirksam folgende Ordnungsänderungen beschlossen.
Der Verbandstag möge die beschlossenen Ordnungsänderungen nachträglich bestätigen.
07.11.2014 7. Beratung des Präsidiums in Klettbach
Antrag der Technischen Kommission auf Änderung des § 55 Ziff. 12a der Spielordnung (SpO) des DHB/THV dahingehend, dass sich Spieler bis zum 21. Lebensjahr in
allen Spielklassen des THV nicht festspielen.
Begründung:
Beibehaltung der bisherigen Regelung der SpO aufgrund der verfügten Ermächtigung
durch den DHB für Landesverbände und ausschließlich für deren Spielbetrieb. Damit
kann für die Vereine Planbarkeit und Nachhaltigkeit erzielt werden.
23.10.2015 9. Beratung des Präsidiums in Klettbach
Anträge der Technischen Kommission (TK) auf Änderung der Rechtsordnung (RO)
des DHB/THV:
1. Streiche § 25 (1) Ziff. 25 RO: Nichtteilnahme an den Pokalmeisterschaftsspielen des THV
50,00 € - 150,00 €
Begründung:
Entstandene Doppelregelung korrigieren. Der zwingende Spielverlust ist bereits in § 19 (1) a. geregelt und somit ist auch § 19 (2) anwendbar.
2. Ergänze § 25 (1) Ziff. 25 RO: Verstoß gegen Nutzungsbedingungen PassOnline
20,00 € - 500,00 €
Begründung:
Aufgrund der Einführung des neuen (Online-)Systems zur Beantragung von
Spielberechtigungen und damit verbundener Nutzungsbedingungen bedarf es
auch eines Ermessensrahmens zur Sanktionierung von möglichen Verstößen.
25
3. Ändere Anhang zu § 14 der Finanz- und Gebührenordnung (FGO) des THV
Ziff. 3 Absatz c) Gebühren für Bescheide der Sportinstanzen und Festlegen einer einheitlichen Gebühr für alle Bescheide im THV
Begründung:
Bei der Beschäftigung mit, bzw. Anpassung des neuen Moduls BescheidOnline
erschienen die unterschiedlichen Gebührensätze nicht mehr erforderlich und
nur schwer vermittelbar.
4. Die Gebühr für alle Bescheide der Sportinstanz wird festgelegt auf 8,00 €
Begründung:
Festlegung auf den bisher am meisten verwendeten Betrag (gleichzeitig auch
der Maximalbetrag). Der ursprüngliche Vorschlag der TK lag bei 10,00 €.
26
V. Anträge auf Satzungsänderung
Das Präsidium des THV e. V. hat beschlossen, die nachfolgenden Anträge auf Satzungsänderung dem Verbandstag des THV zur Abstimmung vorzulegen. Der genaue
Wortlaut ist der als Anhang angefügten Textfassung in Gegenüberstellung zu entnehmen.
Hinweis: Bei der Überarbeitung aufgefallene Fehler bzgl. Schreibweise, Grammatik
oder Bezeichnung sind als redaktionelle Änderung erfolgt (letzter Antrag).
Antrag 1: Der Verbandstag möge beschließen, dass in den Bezirken zukünftig keine Rechtsinstanzen mehr vorgehalten werden.
Begründung:
Aufgrund der rückläufigen Mannschaftszahlen wird auch der Spielbetrieb immer mehr
bezirksübergreifend durchgeführt und die Arbeitsgrundlage für eine bezirkliche
Rechtsstruktur verringert sich, bzw. entfällt. Grundsätzlich werden die formalen Aufgaben dann vom Verbandssportgericht übernommen.
Bezug:
§
§
§
§
3 Ziff. 3
5 Ziff. 2
16 Ziff. 3f
18 Ziff. 2
Antrag 2: Der Verbandstag möge beschließen, dass ausschließlich Vereine
mit einer Handballabteilung Mitglied des THV werden können.
Begründung:
Aufgrund der fehlenden Rechtsfähigkeit und damit verbundenen fehlenden Mitgliedschaft im Landessportbund können Spielgemeinschaften per se und auch bereits in
der Vergangenheit nicht Mitglied des THV werden.
Bezug:
§ 4 Ziff. 1
27
Antrag 3: Der Verbandstag möge die Streichung des letzten Satzes im 3.
Absatz von § 4 Ziff. 1 beschließen (Spielrecht und Mitgliedschaft).
Begründung:
Die Regelungskompetenz zum Spielrecht obliegt allein der (im DHB einheitlichen)
Spielordnung. Einem Hinweis auf gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren (Handball-)
Vereinen bedarf es in der Gegenwart nicht mehr.
Bezug:
§ 4 Ziff. 1
Antrag 4: Der Verbandstag möge beschließen, dass die Technische Kommission keinen Organstatus besitzt.
Begründung:
Die Technische Kommission ist mittlerweile praktisches Koordinierungsgremium zur
Organisation und Durchführung des Spielbetriebes und kein Verwaltungsorgan mehr.
Bezug:
§ 5 Ziff. 1
Antrag 5: Der Verbandstag möge beschließen, dass die Beisitzer der
Rechtsinstanzen durch das Präsidium berufen werden und diese aus ihrer
Mitte den jeweiligen Vorsitzenden wählen. Aufgrund der außerhalb des
Verbandstages erfolgenden Berufung entfällt die Teilnahmeverpflichtung.
Begründung:
Grundsatz der Rechtsprechung ist die Autonomie und Weisungsunabhängigkeit der
Gerichte und ihrer Mitglieder. Da deren tatsächlichen Tätigkeit und Verlässlichkeit auf
die Abwicklung der anfallenden Rechtsmittel eine enorme Bedeutung zukommt, muss
ein Regulativ für die Zusammensetzung mit aktiven Beisitzern geschaffen werden.
Bezug:
§ 6 Ziff. 3ff
§ 7 Ziff. 4
§ 16 Ziff. 1
28
Antrag 6: Der Verbandstag möge beschließen, dass geänderte und neue
Ausschüsse die fachliche Arbeit des Verbandes führen und verantworten.
Begründung:
Neue Aufgaben und Herausforderungen an die Vereine haben merkliche Auswirkungen
auf die Verbandsarbeit. Auch zur Sicherstellung von gleichen Verantwortlichkeiten sowie der Durchgängigkeit von Arbeitsaufträgen des DHB macht eine Veränderung der
Aufgabengebiete und Zuständigkeiten der Fachausschüsse im THV notwendig.
Bezug:
§ 7 Ziff. 2
§ 13 Ziff. 1
§ 14 Ziff. 1
Antrag 7: Der Verbandstag möge beschließen, dass die Vorsitzenden der
Rechtsinstanzen nicht mehr dem Präsidium angehören.
Begründung:
Die gewünschte Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist konsequent nur durch die
tatsächliche Verwirklichung aus einer externen Rolle heraus umzusetzen. Durch den
Wegfall des Wahlamtes ist darüber hinaus die Mitgliedschaft im Präsidium nicht mehr
mit dem Aufbau und der Intention der Satzung vereinbar.
Bezug:
§ 7 Ziff. 2ff
Antrag 8: Der Verbandstag möge beschließen, dass die Worte „und überwacht“ im 2. Satz von § 7 Ziff. 4 entfallen.
Begründung:
Die Verantwortung und Haftung des GP als Vorstand des THV nach § 26 BGB verbietet die Überwachung durch das Präsidium. Die Aufgabe der Überwachung im Verband muss vielmehr durch das GP selbst ausgeführt und wahrgenommen werden.
Bezug:
§ 7 Ziff. 4
29
Antrag 9: Der Verbandstag möge eine neue Aufgabe des Präsidiums beschließen, „die Einhaltung der Beschlüsse des Verbandstages und der Satzung des THV“.
Begründung:
Diese, bisher dem GP zugeordnete Aufgabe gilt natürlich für alle Präsidiumsmitglieder, welches das GP einschließt. Als zweithöchstes Verbandsorgan und höchstes zwischen den Verbandstagen muss diese Aufgabe zwangsläufig vom Präsidium wahrgenommen werden.
Bezug:
§ 7 Ziff. 4
Antrag 10: Der Verbandstag möge beschließen, dass Ausschussvorsitzende
bei eigener Verhinderung Vertreter in das Präsidium entsenden können.
Begründung:
Da für die Bezirksvorsitzenden bereits Vertreter an Beratungen des Präsidiums teilnehmen können, muss dieses Recht auch den Vorsitzenden aller Ausschüsse zustehen, sollen die Interessen der Fachausschüsse im Präsidium auch bei Abwesenheit
des jeweiligen Vorsitzenden wahrgenommen und gehört werden. Da die Verantwortung des GP (§ 26 BGB) nicht delegierbar ist, darf eine Vertretung derer nicht bestimmt werden.
Bezug:
§ 7 Ziff. 5
Antrag 11: Der Verbandstag möge beschließen, dass Ämter entgeltlich ausgeübt werden können und entsprechende Regelungen eingefügt werden.
Begründung:
Ausgehend von der Absicht für ehrenamtliche Arbeit die Möglichkeiten der Ehrenamtspauschale zu nutzen besteht der Bedarf zur generellen Klärung von entgeltlicher
Ausübung von Ämtern im THV. Grundlage hierfür bildeten die bereits im LSB umgesetzten und damit umfassend geprüften Regelungen.
Bezug:
§ 9 Ziff. 1
§ 23 Ziff. 1ff
30
Antrag 12: Der Verbandstag möge beschließen, dass die fachliche Arbeit
ausschließlich durch die Fachausschüsse geleistet und verantwortet wird.
Begründung:
Leider waren und sind die Bezirke nicht mehr in der Lage, durchgängig und für alle
erforderlichen Aufgaben Mitarbeiter in die Fachausschüsse zu delegieren. Fehlende
Besetzung sowie fehlende Wahrnehmung von Aufgaben in den Bezirken sind die Folgen. Damit soll den Mitgliedern des HFA zukünftig die Koordinierung sowie umfassende und überfachliche Vertretung der Vereine obliegen.
Bezug:
§ 18 Ziff. 1f
Antrag 13: Der Verbandstag möge beschließen, dass die fünf Mitglieder der
Fachausschüsse auf Vorschlag des Ausschussvorsitzenden sowie der Bezirksvorsitzenden durch das Präsidium berufen werden. Durch Bezirksvorsitzende Vorgeschlagene müssen durch das Präsidium berufen werden.
Begründung:
Die Arbeitsfähigkeit der Fachausschüsse soll durch die Berufung kompetenter Mitarbeiter gewährleistet werden. Hierbei kommt jedem Fachausschuss auch die Aufgabe
zu, flächendeckend im gesamten Verbandsgebiet zu wirken. Damit sollen auch ggf.
vorhandene „Vertretungslücken“ geschlossen werden.
Bezug:
§ 14 Ziff. 1
Antrag 14: Der Verbandstag möge beschließen, dass die Satzungskommission neu aufgestellt wird.
Begründung:
Regelungen der Satzung sollen auch den Inhalten und fachlichen Aufgaben der Verbandsarbeit entsprechen. Damit müssen die Impulse zwangsläufig aus der Verbandsentwicklung sowie dem Ausschuss mit der vorrangigsten Aufgabe entstehen. Die
Schwerpunktsetzung auf die Inhalte schließt einerseits die Unterstützung von internen und externen Fachleuten für die Formulierungen nicht aus und ist nachrangig.
Bezug:
§ 15
31
Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
I. Allgemeine Bestimmungen
§
§
§
§
1
2
3
4
Seite
Name, Sitz und Aufgaben
Grundsätze und Werte
Gliederung und Verwaltung
Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
2
3
3
4
II. Organe des THV, Zusammensetzung und Aufgaben
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Verbandsorgane
Verbandstag
Präsidium
Geschäftsführendes Präsidium
Präsident
Vizepräsident Finanzen und Vizepräsident Recht
Geschäftsstelle
Verbandsjugendtag
Technische Kommission
Fachausschüsse
Satzungskommission
Rechtsorgane des THV
Finanzen und deren Verwaltung
Bezirke
Anträge
Rechte und Pflichten der Organe
5
6
7
8
9
9
10
10
10
11
12
12
14
14
15
16
III. Schlussbestimmungen
§
§
§
§
21
22
23
24
Veröffentlichungen
Datenverarbeitung und Datenschutz
Ordnungen
Auflösung
1
16
16
17
17
Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Aufgaben
1. Der Thüringer Handball-Verband e. V. (THV), gegründet 1990, wird von allen Vereinen im Land Thüringen gebildet, die das Handballspiel betreiben und dem Landessportbund Thüringen e. V. (LSB) angehören.
2. Der THV ist eingetragener Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt. Sitz
ist Erfurt. Er ist eine gemeinnützige Vereinigung und weltanschaulich neutral, ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Der
THV dient durch die Pflege und Förderung des Handballsports ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel und Gewinne des THV dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des THV erhalten. Der THV darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Sein juristischer Vertreter ist der Präsident allein oder jeweils
zwei Vizepräsidenten des Geschäftsführenden Präsidiums gemeinsam.
3. Der THV ist Mitglied des LSB und des Deutschen Handball-BundesHandballbund e.
V. (DHB).
Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen seiner Satzung und Ordnungen selbst,
soweit sie übergeordneten Satzungen nicht entgegenstehen. Das Präsidium entscheidet in allen Fragen, die in den THV- und DHB- Satzungen und Ordnungen
nicht enthalten sind, für das Land Thüringen endgültig. Er kann die Mitgliedschaft
in anderen Vereinen und Verbänden erwerben, soweit diese nicht im Widerspruch
zur Satzung steht.
4. Seine Farben sind weiß-rot.
5. Die Aufgaben des THV sind:
a) Förderung, Verbreitung und Pflege des Handballsports in Thüringen unter besonderer Beachtung des Jugend- und Schulsports
b) Organisation und Durchführung des Spielbetriebes innerhalb des Verbandsgebietes, zur Ermittlung der Landesmeister in allen ausgeschriebenen Altersklassen,
sowie der Sieger in den Wettkämpfen auf Landesebene
c) Vertretung der Interessen der angeschlossenen Vereine gegenüber sportlichen
und öffentlichen Dienststellen
d) Wahrung der sportlichen Disziplin und Ordnung innerhalb des Verbandes durch
Ausübung des Disziplinar- und Strafrechts gegenüber den angeschlossenen Vereinen und deren Mitgliedern
e) Entscheidungen in allen Fragen, die mit dem Amateurcharakter des Handballspieles zusammenhängen, sofern nicht der Deutsche Handball-Bund e.V.DHB
zuständig ist
f) Erlass und Überwachung von erforderlichen Ordnungen und Bestimmungen
6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2
Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
§ 2 Grundsätze und Werte
1. Fremdenfeindlichkeit und politischer Extremismus
Der THV ist offen für alle sportinteressierten Menschen, unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit, gesellschaftlichen Stellung, Parteizugehörigkeit, Rasse, Religion und Weltanschauung, sofern sie nicht rassistische, nationalistische oder faschistische Ziele vertreten. Grundlage der Verbandsarbeit ist das Bekenntnis seiner Mitglieder, Organe und Institutionen zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der THV wirkt Fremdenfeindlichkeit und politischem Extremismus sowie
damit verbundener Gewalt und Gewaltverherrlichung entgegen.
2. Kinderschutz
Der THV setzt sich für das Wohlergehen von jungen Menschen in Thüringen ein.
Dabei übernehmen wir in vielfacher Weise Verantwortung für die uns anvertrauten
Kinder und Jugendlichen und sind uns dieser besonderen Verantwortung bewusst.
Der THV trägt Sorge für den Kinderschutz, verurteilt auf das Schärfste jede Form
von Gewalt und Kindeswohlgefährdung und tritt Handlungen entgegen, die das
Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährden.
3. Gleichstellung und Gender Mainstreaming
Der THV setzt sich für die Förderung der gleichberechtigten Teilnahme von Frauen
und Männern im Handballsport ein und bekennt sich zur Verwirklichung der
Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Anwendung der Strategie des
Gender Mainstreaming.
4. Manipulation und Doping
Der THV verurteilt und bekämpft sämtliche Manipulationen zur Steigerung der
Leistungsfähigkeit im Sport. Wer sich einen Vorteil dadurch zu verschaffen versucht, dass er sich im Wettkampf oder außerhalb des Wettkampfs verbotener
Substanzen oder Methoden zur Leistungssteigerung bedient, missachtet die Fairness, betrügt die anderen Sportler und die Zuschauer und gefährdet seine Gesundheit. Der THV unterstützt den Kampf aller zuständigen Institutionen und Verantwortlichen gegen Doping. Er tritt für das Grundrecht des Sportlers auf Teilnahme an einem fairen, sauberen Sport ein. Diesbezüglich gelten im Bereich des
THV die entsprechenden Regelungen der Satzung und des Anti-DopingReglements des DHB.
§ 3 Gliederung und Verwaltung
1. Der THV wird in Bezirke gegliedert. Diese sollen aus politischen Strukturen des
Landes gebildet werden.
2. Die Bezirkseinteilung beschließt das Präsidium des THV.
Jede Strukturebene
3. Jeder Bezirk wird durch Verwaltungsorgane und Rechtsinstanzen geleitet.
3.4.
Für die Durchführung der Arbeiten können Geschäftsstellen mit hauptamtlichen Angestellten eingerichtet werden.
3
Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
1. Jeder Verein, jede selbständige mit einer Handballabteilung eines Vereins und jede Spielgemeinschaft (SG) - im folgenden Verein genannt - kann Mitglied im THV
werden.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag durch das Geschäftsführende Präsidium. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im THV ist die Mitgliedschaft im LSB. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem Aufnahmeersuchenden
das Recht des Widerspruchs beim Präsidium des THV zu, das endgültig entscheidet.
Mit dieser Anmeldung erkennt der Verein, auch für seine Mitglieder, SatzungSatzung und Ordnungen des THV an. Ein Spieler bzw. eine Spielerin kann in
mehreren Vereinen Mitglied sein, das Spielrecht aber nur für einen Verein erhalten.
Eine Genehmigung zur Teilnahme von Mannschaften oder Vereinen am Spielbetrieb außerhalb des Landes Thüringen bzw. von Mannschaften oder Vereinen anderer Länder am Spielbetrieb des THV kann nur nach schriftlichem Antrag und nur
vom Geschäftsführenden Präsidium bestätigt werden. Vereine anderer Verbände
erkennen dann, auch für ihre Mitglieder, Satzung und Ordnungen des THV an, soweit sie den Spielbetrieb betreffen.
2. Rechte der Vereine:
- sie sind nach den Bestimmungen dieser Satzung sitz-, stimm- und antragsberechtigt bei allen Tagungen des Verbandes
- in allen Verbandsangelegenheiten haben sie das Recht zur Kritik innerhalb der
Grenzen der Sachlichkeit und der Wahrung der Verbandsinteressen
- bei den vom THV angeordneten Veranstaltungen, an denen sie beteiligt sind,
steht ihnen das Recht auf den festgesetzten Anteil der Einnahmen zu
3. Pflichten der Vereine:
- Zahlung der festgesetzten Beiträge, Abgaben, Gebühren und Umlagen
- Befolgung sämtlicher Anordnungen der Verbandsorgane, die im Interesse des
Handballsports und einer geordneten Verwaltung erlassen werden
- genaue und rechtsverbindliche Angabe aller aktiven und passiven Mitglieder in
der vom LSB angeordneten Bestandserhebung
- Bezug der für alle vorgeschriebenen Fälle bestimmten Vordrucke und Druckschriften und des "Thüringer Handball-Echo" (THE)
- Führung ordnungsgemäßer Kassenbücher
- ihre Mitglieder über die bestehende Sportunfall- und Haftpflichtversicherung aufzuklären und evtl. auftretende Versicherungsfälle termingerecht zu melden
- Bei Zusammenschluss mehrerer Vereine haftet der neue Verein für alle Verpflichtungen der alten Vereine. Die höchste Klassenzugehörigkeit geht auf den neuen
Verein über.
4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- satzungsgemäße Auflösung des Vereins (Bestätigung durch Protokollnachweis)
- schriftliche Austrittserklärung (zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres)
- Ausschluss aus dem THV, wenn der Verein seine Pflichten als Mitglied gröblichst
verletzt hat, seinen dem THV gegenüber eingegangenen Verpflichtungen trotz
wiederholter Aufforderung nicht nachkommt, sich verbandsschädigend verhält.
- behördliche Verfügung
4
Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
Im Falle der Auflösung einer Handballabteilung haftet der Verein für die
Verbindlichkeiten gegenüber dem THV.
5. Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig aus dem THV ausgeschlossenen Vereins
ist nach Ablauf von 2 Jahren zulässig und nach Anhören des Antragstellers durch
das Verbandsgericht zu entscheiden.
6. Ehrenmitgliedschaft
Der Verbandstag kann auf Antrag Präsidenten, die sich in ihrem Amt besondere
Verdienste erworben haben, zu Ehrenpräsidenten ernennen.
Der Verbandstag kann Personen, die sich um den Handballsport und besonders
um den THV verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben auf dem Verbands-tag Sitz und Stimme.
II. Organe des THV, Zusammensetzung und ihre Aufgaben
§ 5 Verbandsorgane des THV:
1. VERWALTUNGSORGANE
Verbandsorgane
Verbandstag (VT)
Präsidium
Geschäftsführendes Präsidium (GP)
Technische Kommission (TK)
Verbandsjugendtag (VJT)
Bezirksorgane
Bezirkshandballtag (BHT)
Handballfachausschuss (HFA)
2. RECHTSORGANE
Verbandsgericht (VG)
Verbandssportgericht (VSG)
Bezirkssportgericht (BSG)
§ 6 Verbandstag
1. Der Verbandstag als höchstes Organ des THV findet alle vier Jahre statt. Der Termin ist den HFA-Vorsitzenden mindestens 4 Monate vorher bekannt zu geben.
2. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch das Geschäftsführende Präsidium an die
Bezirke, unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 8 Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagesordnung und des Delegiertenschlüssels. Die schriftlichen Einladungen mit den Unterlagen zum Verbandstag
werden an Delegierten bis zwei Wochen vor dem Verbandstag auf dem Postweg
übersandt.
3. Teilnahmeverpflichtet sind:
- Delegierte der Bezirke
- Mitglieder des Präsidiums
5
Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
- Vorsitzender und Beisitzer des Verbandsgerichts
- Vorsitzender und Beisitzer des Verbandssportgerichts
- Kassenprüfer
4. Stimmberechtigt sind:
-
Delegierte der Bezirke
Mitglieder des Präsidiums
Ehrenpräsident
Ehrenmitglieder
Vor der Einberufung des Verbandstages errechnet das Geschäftsführende Präsidium die jedem Bezirk zustehenden Delegierten auf Grund der Bestandsmeldung
per 01.01. des Jahres in der Weise, dass die Bezirke zusätzlich zum HFAVorsitzendenBezirksvorsitzenden für angefangene 500 Mitglieder je einen Delegierten zum Verbandstag entsenden.
5. Aufgaben des Verbandstages:
- Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer
- Beratung und Abstimmung über Satzungsänderungs- und andere Anträge (Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 – Mehrheit der gültigen Stimmen)
- Entlastung sämtlicher Mitglieder des Präsidiums (außer HFAVorsitzendeBezirksvorsitzende)
1. Wahl der Mitglieder des Präsidiums (außer HFA-Vorsitzende), Bezirksvorsitzende)
2. Wahl der Kassenprüfer
3. Wahl des Vorsitzenden des Verbandsgerichts
4. Wahl des Vorsitzenden des Verbandssportgerichts
5. Wahl der Beisitzer des Verbandsgerichts und des Verbandssportgerichts
6. Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Pflichtteilnehmer beschlussfähig. Von Nichtanwesenden, die gewählt werden sollen, muss
eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen.
7. Alle Wahlen auf dem Verbandstag sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann
die Wahl durch offene Stimmabgabe erfolgen.
Jedes Mitglied des Präsidiums (außer HFA-VorsitzendeBezirksvorsitzende) wird in
einem gesonderten Wahlgang gewählt. Blockwahl ist nicht zulässig. Sie ist ausnahmsweise bei der Wahl der Beisitzer möglich.
Bei einem oder mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die absolute
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Hat im ersten Wahlgang
keiner die absolute Mehrheit erlangt, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt
eine erneute Wahl.
Wählbar sind Mitglieder der angeschlossenen Vereine.
Die Amtszeit der vom Verbandstag Gewählten beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis
zur Neubestellung im Amt.
8. Der Verbandstag ist grundsätzlich öffentlich, kann jedoch bei bestimmten Fragen
die Öffentlichkeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausschließen.
9. Die Kosten des Verbandstages trägt der THV.
6
Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
10.Ein außerordentlicher Verbandstag kann einberufen werden:
- auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Vereine
- auf Beschluss des Präsidiums
- im Falle des Ausscheidens des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Geschäftsführenden Präsidiums
Das Präsidium bestimmt die Form der Einberufung, den Tagungsort und die Tagesordnung. Für einen außerordentlichen Verbandstag gilt die Wahl der Delegierten vom vorausgegangenen ordentlichen Verbandstag.
§ 7 Präsidium
1. Das Präsidium ist das zweithöchste Verwaltungsorgan des THV.
2. Es setzt sich zusammen aus:
-
Geschäftsführendem Präsidium
hauptamtlicher Leiter der Geschäftsstelle des THV
Vorsitzender Entwicklungsausschuss
Vorsitzender Jugendausschuss
Vorsitzender Spielausschuss
Vorsitzender Schiedsrichterausschuss
Vorsitzender JugendausschussLeistungssportausschuss
Vorsitzender Lehrausschuss
Vorsitzender Ausschuss Marketing und Öffentlichkeit
Vorsitzende der HFA oder deren VertreterBezirke
Die Vorsitzenden des Verbandsgerichts und des Verbandssportgerichts nehmen an
den Präsidiumstagungen ohne Stimmrecht teil, damit ihre Unabhängigkeit in der
Rechtssprechung nicht beeinträchtigt wird.
3. Das Präsidium tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch
das Geschäftsführende Präsidium. Eine Sitzung ist auch dann durchzuführen,
wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Präsidiums beantragt
wird. Es ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Notwendige Änderungen der Ordnungen des THV kann das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit rechtswirksam bis zum nächsten Verbandstag beschließen.
Eine Abstimmung unter den Mitgliedern des Präsidiums kann auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Ein Antrag gilt in diesem Falle als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums, bei Änderungen der
Ordnungen zwei Drittel der Mitglieder des Präsidiums zugestimmt haben.
4. Aufgaben:
Die Aufgaben der Mitglieder des Präsidiums ergeben sich aus ihrem Tätigkeitsbereich. Das Präsidium unterstützt und überwacht das Geschäftsführende Präsidium.
Ihm obliegt insbesondere:
- die Einhaltung der Beschlüsse des Verbandstages und der Satzung des THV
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von überregionaler
und/oder grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht dem Verbandstag vorbehalten sind
- Beschlussfassung über Änderung von Ordnungen bis zum nächsten Verbandstag,
sofern die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit festgestellt ist
- Beratung von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Verbandstag
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Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
- Beratung und Bestätigung des Haushaltsplans
- Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Abgaben
- die Berufung der nicht zu wählenden Mitglieder der Fachausschüsse und
missionenSportgerichte
Kom-
Das Präsidium ist berechtigt, für vorzeitig ausscheidende Kassenprüfer sowie Mitglieder des Präsidiums (mit Ausnahme der HFA-Vorsitzenden), für Vorsitzende und
Beisitzer der Sportgerichte des THV, für Mitglieder der Fachausschüsse und Kassenprüfer,Bezirksvorsitzenden), Ersatzleute bis zum nächsten Verbandstag zu kooptieren.
5. Die Mitglieder des Präsidiums (außer Geschäftsführendes Präsidium) sind berechtigt, Vertreter für die Teilnahme an Präsidiumsberatungen zu entsenden.
6. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an allen Sitzungen der Verbandsorganedes Verbandes und der Bezirke teilzunehmen.
§ 8 Geschäftsführendes Präsidium
1. Das Geschäftsführende Präsidium setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Vizepräsident Finanzen
- Vizepräsident Recht
und bildet den Vorstand des THV nach § 26 BGB. Der Präsident allein oder die
zwei Vizepräsidenten des Geschäftsführenden Präsidiums gemeinsam, sind zur
Vertretung des THV berechtigt.
2. Das Geschäftsführende Präsidium tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch
einmal im Quartal. Es wird vom Präsidenten einberufen. Es ist beschlussfähig bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Beschlüsse bedürfen der
einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Eine Abstimmung unter den Mitgliedern des Geschäftsführenden Präsidiums kann
auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Ein Antrag gilt in diesem Falle
als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführenden
Präsidiums zugestimmt haben.
3. Aufgaben
- Es sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse des Verbandstages und der Satzung des
THV.
- Es führt die Geschäfte des Verbandes und die Aufsicht über alle Verbandsorgane,
Kommissionen, Ausschüsse und über die Bezirke im Rahmen der Satzung und
der Ordnungen. Es kann Richtlinien erlassen.
- Das Geschäftsführende Präsidium erarbeitet den Haushaltsplan und legt ihn zur
Bestätigung dem Präsidium vor.
- Das Geschäftsführende Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Spielabschlüssen der Auswahlmannschaften des THV und für Spielabschlüsse mit ausländischen Auswahl- und Vereinsmannschaften.
- Das Geschäftsführende Präsidium beruft den ordentlichen oder außerordentlichen Verbandstag, sowie die ordentliche bzw. außerordentliche Präsidiumstagung
mit Bestimmung des Tagungsortes und der Tagesordnung ein.
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Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
- Das Geschäftsführende Präsidium beschließt, wer den THV bei fachlichen und
überfachlichen Organisationen und Dienststellen vertritt.
und überfachlichen Organisationen und Dienststellen vertritt.
§ 9 Präsident
1. Der Präsident ist eine ehrenamtliche Funktion und wird durch den Verbandstag
gewählt.
1.2.
Der Präsident ist berechtigt, Befugnisse auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplanes auf die Vizepräsidenten und den Leiter der Geschäftsstelle zu
übertragen.
2.3.
Er übt das Gnadenrecht in Fällen aus, wo durch ein Rechtsorgan des THV
ein rechtskräftiges Urteil erlassen wurde (außer bei Mindeststrafen).
3.4.
Er führt den Vorsitz beim Verbandstag, bei Präsidiumssitzungen und Sitzungen des Geschäftsführenden Präsidiums. Er legt Ort, Zeit und Tagesordnung dieser Sitzungen mit dem GeschäftsführerLeiter der Geschäftsstelle fest.
4.5.
Er hat in allen Ausschüssen und Tagungen Sitz und Stimme mit Ausnahme
der Rechtsinstanzen.
5.6.
Er erteilt die Genehmigung für Dienstreisen der Mitglieder des Präsidiums.
§ 10 Vizepräsident Finanzen und Vizepräsident Recht
Dem Vizepräsidenten Finanzen des Verbandes untersteht der gesamte Geldverkehr des
THV. Ihm obliegt die Kassen- und Vermögensverwaltung. Er kann säumigen Vereinen
Zahlungsfristen setzen und Sperren androhen.
Der Vizepräsident Recht ist für die den THV betreffenden Rechtsangelegenheiten zuständig. Er steht den Organen des THV bei gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen, beim Abschluss von Verträgen aller Art sowie bei der Erledigung registergerichtlicher Eintragungen beratend zur Seite. Er hält enge Verbindung mit den Vorsitzenden des
Verbandsgerichts und des Verbandssport-gerichts sowie den Rechtswarten der Bezirke
(Vorsitzende der Bezirkssportgerichte).Verbandssportgerichts. Er hat das Recht und die
Pflicht, Verbandsorgane hinsichtlich der Auslegung und Befolgung von Satzung und Ordnungen zu beraten, sowie außerhalb schwebender Verfahren eine schlichtende Tätigkeit
auszuüben.
Der Vizepräsident Recht hat keinen Einfluss auf die sportliche Rechtsprechung des THV.
Diese obliegt ausschließlich den unabhängigen und an keine Weisung gebundenen
Rechtsinstanzen. Er kann aber an Verfahren vor den Rechtsorganen teilnehmen, falls
dies im Interesse des THV ist. Er hat weiterhin die Aufgabe, Vorschläge zur Verbesserung und Vervollständigung der Satzung und der Ordnungen entgegenzunehmen, zu
prüfen und sie an die Satzungskommission weiterzuleiten.
§ 11 Geschäftsstelle
1. Der THV bildet eine Geschäftsstelle, zur Führung der laufenden Geschäfte und der
Verwaltungsarbeit des Verbandes zwischen den Tagungen des Geschäftsführenden
Präsidiums.
Zur Geschäftsstelle gehört die Passstelle des THV. Sie ist für die Erteilung aller
Spielberechtigungen und die Ausstellung aller Spielausweise im Bereich des THV
berechtigt. Ihre fachliche Aufsicht obliegt der Technischen Kommission.
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Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
2. Die Geschäftsstelle ist mit hauptamtlichen Angestellten zu besetzen. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden vom THV angestellt.
3. Aufgaben:
- Durchsetzung der Beschlüsse von Verbandstag, Präsidium und
Geschäftsführendem Präsidium
- organisatorische und inhaltliche Vorbereitung und Auswertung von Sitzungen,
Tagungen und Beratungen des Verbandes
- termingerechte Bearbeitung des Postverkehrs sowie Sicherung einer geordneten
Ablage des Schriftverkehrs
- Durchführung von Kassen- und Bankgeschäften
§ 12 Verbandsjugendtag (VJT)
1. Der Verbandsjugendtag setzt sich zusammen aus:
-
Vorsitzender Jugendausschuss
Jugendwarte der Bezirke
Schulsportverantwortliche der Bezirke
je einem - Jugendsprecher weibliche undJugend
Jugendsprecher männliche Jugend
Delegierte der Bezirke
2. Der Verbandsjugendtag findet alle vier Jahre vor dem Verbandstag des THV statt.
3. Der Verbandsjugendtag wählt je einen Jugendsprecher weibliche und männliche
Jugend, sowie die Delegierten zum Landesjugendtag der Thüringer Sportjugend.
§ 13 Technische Kommission (TK)
1. Die Technische Kommission besteht aus:
- Vorsitzender Spielausschuss als Vorsitzender
- Vorsitzender Jugendausschuss
- Vorsitzender Schiedsrichterausschuss
- Vorsitzender Leistungssportausschuss
Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
2. Aufgaben:
- Durchsetzung der Beschlüsse des Verbandstages, des Präsidiums und
des Geschäftsführenden Präsidiums
- fachliche Aufsicht über die Passstelle
- Festlegung der Richtlinien für Spielbetrieb und Pokalwettbewerbe des
THV
3. Der Vorsitzende der TK legt Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen fest. Die
TK ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 14 Fachausschüsse
1. Für ständige und einzelne Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, die auf
Beschluss des Präsidiums oder Geschäftsführenden Präsidiums tätig werden. Sie
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Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
haben das Recht, Vorlagen zu erarbeiten und den Organen zur Beschlussfassung
vorzulegen. Die interne Aufgabenverteilung obliegt dem Ausschussvorsitzenden.
Neben den gewähltendem Vorsitzenden werden jeweils weitere fünf stimmberechtigte Mitglieder auf Vorschlag des Ausschussvorsitzenden sowie der Bezirksvorsitzenden (diese je einen) vom Präsidium berufen.
Spielausschuss
Vorsitzender Spielausschuss
(SPA)
Staffelleiter
Verantwortlicher für Ergebnisdienst
Spielwarte der Bezirke
Organisation, Durchführung und Überwachung des Spielbetriebes des THV
Schiedsrichterausschuss
(VSRA)
Vorsitzender Schiedsrichterausschuss
Schiedsrichterlehrwart
Schiedsrichterwarte der Bezirke
Mitglieder
Die Aufgaben und Entscheidungskompetenzen regelt, wobei die Schiedsrichterordnung. Festlegung von Lehrgängen und erforderlichen Prüfungen für Schiedsrichter
Jugendausschuss
(JA)
Vorsitzender Jugendausschuss
Stellvertreter für allgemeine Jugendarbeit
Jugendwarte der Bezirke
Mitglieder
Der Vorsitzende des Jugendausschusses verantwortetdurch die Gestaltung der
über-fachlichen Jugendarbeit, die Talentförderung und Ausbildung der Nachwuchskader des THV (Auswahlmannschaften). Des Weiteren obliegt ihm, in Zusammenarbeit mit der Technischen Kommission, die Planung und Organisation des gesamten Jugendspielbetriebes. Er hält enge Verbindung mit den Jugendwarten und
Schulsportverantwortlichen der Bezirke und ist für die Durchführung des Verbandsjugendtages verantwortlich. Bezirksvorsitzenden Vorgeschlagenen durch das
Präsidium berufen werden müssen.
Entwicklungsausschuss
(EA)
Verbands- und Personalentwicklung,
Breitensport sowie Projekte (z. B.
Schule, Beachhandball)
Jugendausschuss
(JA)
Gestaltung der überfachlichen Jugendarbeit sowie Einbeziehung und
Förderung von Jugendsprechern
Spielausschuss
(SPA)
Organisation, Durchführung und
Überwachung des Spielbetriebes
Schiedsrichterausschuss
(SRA)
Aus-, Fortbildung und Förderung von
Schiedsrichtern und Kampfgerichten
Leistungssportausschuss
(LSA)
Organisation von Auswahlmannschaften sowie Aus- und Fortbildung von
Übungsleitern und Trainern
Finanzausschuss
(FA)
Evaluation der Finanzarbeit, Foundraising und Marketing
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Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
Aufgaben:
-
überfachliche Jugendarbeit
Gestaltung des Nachwuchsspielbetriebes
Förderung von Mini- und Schulhandball
Auswahl und Abstellung von Spielerinnen und Spielern zu
Auswahlspielen des Verbandes
- Vorbereitung und Durchführung von Auswahlmannschaftslehrgängen
Lehrausschuss
(LA)
Vizepräsident Ausbildung und Breitensport
als Vorsitzender,
Koordinator Breitensport
Schiedsrichterlehrwart
Mitglieder
Arbeitsgrundlage sind Trainerordnung, Richtlinien von Bildungswerk und
Sportakademie
§ 15 Satzungskommission
Die Satzungskommission setzt sich zusammen aus
-
Vizepräsident Recht als Vorsitzender,
Vorsitzender des VerbandsgerichtsEntwicklungsausschusses,
Vorsitzender des Verbandssportgerichts.Leistungssportausschusses,
Leiter der Geschäftsstelle.
Die Satzungskommission hat die Aufgabe, notwendige Änderungen der Satzung
und der Ordnungen vorzubereiten und den zur Beschlussfassung zuständigen Organen zuzuleiten.
§ 16 Rechtsorgane des THV
1. Allgemeines
Rechtsorgane des THV entscheiden über folgende Streitfragen:
- die Satzung und Ordnungen des THV betreffend, die bei der Durchführung des
Handballspielbetriebes entstehen,
- Einsprüche gegen die Wertung von Spielen,
- Anträge auf Bestrafungen,
- Einsprüche gegen Entscheidungen der Verwaltungsorgane.
Die Rechtsorgane leiten selbst kein Verfahren ein.
Rechtsorgane sind in ihren Entscheidungen unabhängig und unterliegen nicht Weisungen oder Empfehlungen anderer Organe. Sie sind nur den Bestimmungen der
Satzung und der Ordnungen des THV unterworfen. Soweit diese für den Einzelfall
keine Regelung enthalten, entscheiden die Rechtsorgane nach sportlichen Gesichtspunkten. Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen,
sowie gegen die Grundregeln des sportlichen Verhaltens, sind unter Anwendung
der Ordnungen zu ahnden. Einzelentscheidungen schaffen kein Berufungsrecht.
Rechtsorgane entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
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Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
Die Vorsitzenden und Beisitzer der Gerichte im THV werden auf dem Bezirkshandballtag (Bezirkssportgericht) und dem VerbandstagSportgerichte des THV (Verbandsgericht und Verbandssportgericht) gewählt undjeweils bis zu acht) sollen aus
verschiedenen Bezirken und Vereinen kommen.
Das Verbandsgericht bilden der Vorsitzende und je 1 Beisitzer aus den Bezirken.
Das Verbandssportgericht bilden der Vorsitzende und mindestens je 1 Beisitzer
aus den Bezirken. Die Zahl der Beisitzer für das Verbandssportgericht kann bis zu
8 betragen.
Vorsitzender des Bezirkssportgerichts soll der Rechtswart des HFA sein. Dazu sollen 3 Beisitzer gewählt oder, werden vom Präsidium berufen werden. und wählen
aus ihrer Mitte den jeweiligen Gerichtsvorsitzenden.
In allen Rechtsangelegenheiten ist ein dreizügiger Rechtsweg gegeben (Entscheidung, Berufung, Revision).
Als Revisionsinstanz ist immer wahlweise das Verbandsgericht des SWHV oder das
Bundesgericht des DHB zugelassen.
2. Verbandsgericht (VG)
Es entscheidet Streitfälle in 1. Instanz:
- für die Auslegung der Satzung und Ordnungen des THV,
- für Ausschlussverfahren aus dem THV nach § 3 Ziff. 4 dieser Satzung,
- für die Wiederaufnahme eines Vereins nach § 3 Ziff. 5 dieser Satzung.
in 2. Instanz:
- Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Verbandssportgerichts, soweit dieses in 1. Instanz tätig war.
in 3. Instanz:
- für Revisionen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des
Verbandssportgerichts, wenn dieses in 2. Instanz tätig war.
3. Verbandssportgericht (VSG)
Es ist zuständig in 1. Instanz:
- für Verfahren gegen Vereine und deren Mitglieder der durch den Bezirk
geleiteten Spielklassen,
- für Verfahren gegen Vereine und deren Mitglieder im Freundschaftsspielverkehr,
- für Einsprüche gegen Entscheidungen und Beschlüsse der Spielleitenden
Stellen und anderer Verwaltungsorgane auf Bezirksebene.
- für Streitfälle zwischen den Bezirken und Vereinen, die verschiedenen
Bezirken angehören,
- für Rechtsfälle, die sich aus dem vom THV geleiteten Spielbetrieb
ergeben,
- für Verfahren gegen Verbandsorgane und deren Mitglieder,
- für Einsprüche gegen Entscheidungen der Spielleitenden Stellen und
anderer Verwaltungsorgane auf Verbandsebene,
- für Einsprüche gegen Bußgeldbescheide von Verwaltungsorganen auf
Verbandsebene,
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Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
in 2. Instanz:
- für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse eines
Bezirkssportgerichts (BSG), falls dieses in 1. Instanz tätig war.
4. Bezirkssportgericht (BSG)
Es ist zuständig:
- für Verfahren gegen Vereine und deren Mitglieder der durch den Bezirk
geleiteten Spielklassen,
- für Verfahren gegen Vereine und deren Mitglieder im Freundschaftsspielverkehr,
- für Streitigkeiten zwischen Vereinen des Bezirkes,
- für Einsprüche gegen Entscheidungen und Beschlüsse der Spielleitenden
Stellen und anderer Verwaltungsorgane auf Bezirksebene.
§ 17 Finanzen und deren Verwaltung
1. Die Grundlage aller finanziellen Maßnahmen bildet der Haushaltsplan. In ihm sind
die Einnahmen und Ausgaben, nach Kostenträgern und Kostenarten, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu planen.
2. Der THV finanziert seine Arbeit aus:
-
Beiträgen
Zuführungen und Zuwendungen
Gebühren und Abgaben
Strafen
Spenden
sonstigen Einnahmen
3. Der THV führt, unter Leitung und Verantwortung des Vizepräsidenten Finanzen,
Kassen und Konten. Dem Vizepräsidenten Finanzen obliegt die Kassen- und Vermögensverwaltung sowie die Verwaltung sonstiger Bestände.
4. Die unabhängige Prüfung der Kassen vom THV und den HFABezirken wird durch
Kassenprüfer vorgenommen. Diese Prüfungen erfolgen durchZu einer Prüfung
müssen mindestens 2 Kassenprüfer. Jeder Bezirkshandballtag benennt einen Kassenprüfer. Diese werden auf anwesend sein. Auf dem Verbandstag werden fünf
Kassenprüfer (Pool) gewählt, die von den Bezirken vorzuschlagen sind.
5. Der Vizepräsident Finanzen ist berechtigt, die Kassen der HFABezirke zu kontrollieren.
§ 18 Bezirke
Dem Bezirk sind die Handballvereine und -abteilungen seines Territoriums zugeordnet.
Organe des Bezirkes sind:
- Bezirkshandballtag (BHT)
- Handballfachausschuss (HFA)
1. Bezirkshandballtag (BHT)
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Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
Der Bezirkshandballtag ist die Versammlung der Handballvereine und
abteilungen des Bezirkes. Er sollte mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.
Im Jahr des Verbandstages des THV werden auf dem Bezirkshandballtag die Delegierten für den Verbandstag und der Handballfachausschuss (HFA) gewählt sowie
ein Kassenprüfer benannt.
Für die Wahl des HFAWahlen gelten die Bestimmungen des § 6 Ziff. 6f dieser Satzung entsprechend. Die Amtszeit der vom Bezirkshandballtag Gewählten beträgt
drei vier Jahre. Sie bleiben bis zur Neubestellung im Amt.
Der Bezirkshandballtag sollte bis 6 Wochen vor dem Verbandstag stattfinden. Die
schriftliche Einladung und die Tagesordnung müssen den Vereinen bzw. Abteilungen 14 Tage vor dem Bezirkshandballtag zugehen.
Stimmrecht:
Jeder Verein hat je angefangene 5 Mannschaften, Erwachsene bis einschließlich
Jugend B, eine Stimme. Stimmübertragung und Vertretung bei Abstimmungen
sind unzulässig.
Kosten, die den Vereinen bzw. Abteilungen entstehen, tragen diese selbst. Der
Bezirkshandballtag ist grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch
durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.
2. Handballfachausschuss (HFA)
Der HFA muss aus mindestens 5 Mitgliedern bestehen. Weiterhin ist ein Bezirkssportgericht mit einem Vorsitzenden und 3 Beisitzern zu bilden. Der Vorsitzende
des Bezirkssportgerichts wird auf dem Bezirkshandballtag gewählt, die Beisitzer
können gewählt oder berufen werden.
Der HFA besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und erhält im
Rahmen der Haushaltmöglichkeiten Unterstützung durch den THV.
Aufgaben des HFA:
Er gestaltet und leitet den von ihm zu verantwortenden Spielbetrieb im Erwachsenen- und Nachwuchsbereich, fördert und unterstützt die Entwicklung des Handballsports, insbesondere den Jugend- und Schulhandball, den Breitensport und die
dem THV angehörenden Handballvereine bzw.
-abteilungen seines Zuständigkeitsbereichesin seinem Zuständigkeitsbereich
durch:
- die Zusammenarbeit mit Organen, Institutionen und Organisationen der
Kreise und, Kommunen und Sportselbstverwaltung
- die Vermittlung von Erfahrungen an die Handballvereine und -abteilungen
- die Planung von Lehrgängen und Seminaren
- die Organisation gemeinsam zu lösender Aufgaben.
Der HFA arbeitet mit den Kommissionen und Ausschüssen des Verbandes zusammen, entsendet Mitglieder zur Mitarbeit und unterstützt sie in seinem Zuständigkeitsbereich.
Er arbeitet mit benachbarten HFABezirken bei der Planung und Durchführung von
territorial übergreifenden Maßnahmen zusammen.
Der HFA erhält im Rahmen der Haushaltmöglichkeiten Unterstützung durch den
THV. Für ständige und einzelne Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden
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Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
§ 19 Anträge
1. Anträge können eingebracht werden:
a) zum Bezirkshandballtag (BHT)
- vom Handballfachausschuss (HFA)
- von den Vereinen des Bezirkes
b) zum Verbandstag
-
vom Präsidium
vom Geschäftsführenden Präsidium (GP)
von der Technischen Kommission (TK)
von den Bezirkshandballtagen (BHT)
2. Anträge sind an Fristen gebunden. Anträge an den Verbandstag müssen bis 6 Wochen vor dem Verbandstag in der Geschäftsstelle des THV vor-liegen. Anträge an
den Bezirkshandballtag müssen spätestens 10 Tage vor der Tagung beim HFAVorsitzenden vorliegen.
3. Einzelmitglieder von Vereinen sind nicht antragsberechtigt.
4. Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
§ 20 Rechte und Pflichten der Organe und Ausschüsse
1. Jede Mitarbeit innerhalb der Organe und Ausschüsse des THV setzt die Mitgliedschaft bei einem Verein voraus. Alle gewählten Mitarbeiter üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
2. Sämtliche Organe und Ausschüsse sind zu unparteiischer Geschäftsführung nach
bestem Wissen und Gewissen verpflichtet. Gegenüber Außenstehenden haben sie
über alle Vorkommnisse strengstes Stillschweigen zu bewahren. Verbindliche Auskünfte an Dritte dürfen sie nur erteilen, wenn ein entsprechender Beschluss vorliegt.
3. Alle Organe sind berechtigt, in Fällen, für die die Satzung keine Vorschriften enthält, Anordnungen zu erlassen. Sie haben das Recht, das Befolgen ihrer Anordnung durch Ordnungsstrafen zu erzwingen.
4. Die Verbandsmitarbeiter werden mit einem Ausweis ausgestattet, der sie zu freiem Eintritt bei allen Handballspielen innerhalb ihres Verantwortungsbereiches berechtigt.
III. Schlussbestimmungen
§ 21 Veröffentlichungen
1. Von allen Tagungen und Sitzungen der Verwaltungsorgane sind Protokolle zu fertigen. Diese sind vom Tagungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Amtliche Bekanntmachungen werden im "Thüringer Handball-Echo" bzw. mit
Rundschreiben der einzelnen Verwaltungsorgane bekanntgegeben.
§ 22 Datenverarbeitung und Datenschutz
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Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des THV werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der hauptamtlichen,
ehrenamtlichen und Honorar-Mitarbeiter in THV-Organen und Ausschüssen, Verwaltung und Spielbetrieb sowie sonstiger Personen (z. B. Handballspieler, Tagungsteilnehmer, Lizenznehmer etc.) erhoben, in der Datenverarbeitung des THV
bearbeitet, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Von den zur Erfüllung der Verbandszwecke gespeicherten Daten können Bildnis,
Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Telefonnummer, Berufs-, Branchen- und Geschäftsbezeichnungen und Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, insbesondere über die Vereinszugehörigkeit, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Veranstaltungs-, Spielbetrieb-,
Marketing-, Öffentlichkeitsarbeits-, Werbezwecken und zu Spielübertragungszwecken in den Medien im Interesse des Handballsports, insbesondere des THV, der
ihm angehörenden Vereine und deren Mitglieder, genutzt werden, soweit die Betroffenen der Nutzung nicht widersprechen.
3. Jede Person hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
4. Den Organen, Ausschüssen und allen Mitarbeitern des THV ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des THV zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem THV hinaus.
5. Der THV und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der
Erhebung, Verarbeitung, und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der THV ein Informationssystem gemeinsam mit anderen Verbänden nutzt und betreibt. Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies
zur Erfüllung der Verbandszwecke notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der THV und von ihm möglicherweise mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung
schutzwürdige Belange der betroffenen Personen berücksichtigt werden.
§ 23 Vergütung
1. Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Der Verbandstag kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Verbands- und Organämter
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
pauschalierten Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
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Satzung des Thüringer Handball-Verbandes e. V. (THV)
mit den für den Verbandstag am 18.06.2016 beantragten Änderungen
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist
das Geschäftsführende Präsidium (Vorstand gemäß § 26 BGB) zuständig.
3. Im Übrigen haben Mitarbeiter einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung ihrer Funktion für den Verband entstanden sind.
4. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 24 Ordnungen
Zur Durchsetzung dieser Satzung gibt sich der THV in Ordnungen eine Konkretisierung und Spezifizierung der Aufgaben, Arbeit und Auslegung der Satzung. Ordnungen und deren Änderungen sind vom Verbandstag mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
§ 24
§ 25 Auflösung
1. Die Auflösung des THV ist nur durch Beschluss eines Verbandstages möglich. Sie
muss mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
2. Der Antrag auf Auflösung muss auf der Tagesordnung stehen.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des THV oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den Landessport-bund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Handballspieles zu verwenden hat.
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