Home > Steuern & Finanzen > Umsatzsteuer Umsatzsteuer Dieses Dokument wurde erstellt am 21.06.2016 Impressum Inhaltsverzeichnis Steuerbefreiungen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen Eigenverbrauchsvorgänge im Lieferungsbereich Eigenverbrauchsvorgänge im Bereich der sonstigen Leistung (Dienstleistung) Verwendungseigenverbrauch Leistungseigenverbrauch Rechtsgrundlagen Bemessungsgrundlage Rechtsgrundlagen Höhe der Umsatzsteuer Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Kleinunternehmer Rechtsgrundlagen Formulare Umsatzsteuer für Vereine Weiterführende Links Besteuerung von Anzahlungen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Reverse Charge System Inhaltliche Beschreibung Betroffene Unternehmen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Rechnung – Allgemeines Rechtsgrundlagen Vorschriftsmäßige Rechnung Rechtsgrundlagen Formerfordernisse einer Rechnung Fahrausweise Rechtsgrundlagen e-Rechnung Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug Aufbewahrungspflicht Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Kleinbetragsrechnungen Angabe des Leistungsumfangs Angabe des Leistungszeitpunkts Steuerschuld aufgrund der Rechnung Vorsteuerabzug – Allgemeines Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern Rechtsgrundlagen Vorsteuer bei Pkw, Kombi und Motorrad Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Vorsteuerpauschalierung Ausfuhrlieferung/Innergemeinschaftliche Lieferung Inhaltliche Beschreibung Betroffene Unternehmen Zuständige Stelle Rechtsgrundlagen Experteninformation Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 1/36 Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld Allgemeines Sollbesteuerung Istbesteuerung Rechtsgrundlagen Umsatzsteuervoranmeldung Inhaltliche Beschreibung Betroffene Unternehmen Voraussetzungen UVA-Abgabeverpflichtung und Zahlung Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Einfuhrumsatzsteuer Rechtsgrundlagen Umsätze innerhalb der EU Weiterführende Links Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Inhaltliche Beschreibung Betroffene Unternehmen Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Innergemeinschaftlicher Erwerb Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Versandhandel Grenzüberschreitende Dienstleistungen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen UID-Bestätigungsverfahren Weiterführende Links Zusammenfassende Meldung (ZM) Inhaltliche Beschreibung Betroffene Unternehmen Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Vorsteuererstattung über FinanzOnline Umsatzsteuererklärung/Umsatzsteuerveranlagung Inhaltliche Beschreibung Betroffene Unternehmen Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 2/36 Voraussetzungen Fristen Zuständige Stelle Verfahrensablauf Erforderliche Unterlagen Kosten Zusätzliche Informationen Rechtsgrundlagen Experteninformation Zum Formular Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 3/36 Umsatzsteuer In der Regel können Sie davon ausgehen, dass die Leistungen, die Sie gegenüber Ihren Kundinnen und Kunden erbringen, der Umsatzsteuer unterliegen. Der Leistungsbegriff des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) erfasst sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen. Information für Einsteiger Die Umsatzsteuer als solche kommt nur bei der Letztverbraucherin/dem Letztverbraucher, also der Konsumentin/dem Konsumenten zum Tragen. Das liefernde oder leistende Unternehmen übt lediglich die Funktion eines Treuhänders aus: Es kassiert von den Kundinnen/den Kunden die Umsatzsteuer (USt) und muss diese, da nur die Unternehmerin/der Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, in der Folge an das Finanzamt abführen. Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer hat aber auch "Vorlieferantinnen/Vorlieferanten", die ihr/ihm Umsatzsteuer für ihre Leistungen verrechnen, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend gemacht werden kann (§ 12 UStG). BEISPIEL Beim Einkauf bei Ihrer Lebensmittelhändlerin/Ihrem Lebensmittelhändler wird Ihnen als Endverbraucherin/Endverbraucher als Teil des zivilrechtlichen Preises Umsatzsteuer verrechnet. Die Händlerin/der Händler muss als Steuerschuldnerin/Steuerschuldner diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig bekommt diese/dieser wiederum von ihren/seinen Lieferantinnen/Lieferanten, wie z.B. Fleischhauerin/Fleischhauer, beim Bezug ihrer/seiner Waren bzw. Dienstleistungen, z.B. Reinigungsdienstleistungen, Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Jedoch kann sie/er als Unternehmerin/Unternehmer im Gegensatz zu der privaten Endverbraucherin/dem privaten Endverbraucher, soweit ihre/seine Umsätze steuerpflichtig oder echt steuerbefreit sind, die in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen. Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen (z.B. Dienstleistungen der Freiberuflerinnen/Freiberufler, Handwerkerleistungen, aber auch die Vermietung, Verpachtung und Lizenzüberlassung), die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG) Der Eigenverbrauch Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland Der innergemeinschaftliche Erwerb Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch aufgrund einer unrichtigen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen. Nähere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Rechnung". Unternehmerin/Unternehmer ist jede/jeder, die/der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, z.B. als Gewerbetreibende/Gewerbetreibender, Journalistin/Journalist, Vortragende/Vortragender, Vermieterin/Vermieter (§ 2 Abs 1 und § 3a Abs 5 UStG). Unternehmerinnen/Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben und deren Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr 30.000 Euro nicht übersteigt, sind von der Umsatzsteuer befreit, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen ("Kleinunternehmer-Regelung"). Wenn eine Unternehmerin/ein Unternehmer in Geschäftsbeziehung mit Unternehmerinnen/Unternehmern in anderen EU-Ländern tritt, ist es erforderlich, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zu benützen. Um die Gültigkeit der UID-Nummer einer EU-Geschäftspartnerin/eines EU-Geschäftspartners zu überprüfen, wurde EU-weit das sogenannte "UID-Bestätigungsverfahren" eingeführt. Zu beachten ist weiter das sogenannte "Reverse Charge System", das den Übergang der Steuerschuld auf die Unternehmerin/den Unternehmer als unternehmerisch tätige Leistungsempfängerin/unternehmerisch tätiger Leistungsempfänger vorsieht. Dies gilt für Werklieferungen/Dienstleistungen einer ausländischen Unternehmerin/eines ausländischen Unternehmers, wenn diese/dieser im Inland weder ihr/sein Unternehmen betreibt, noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und die betreffende Dienstleistung aufgrund der Leistungsortregel (§ 3a UStG) in Österreich erbracht wird. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es auch bei bestimmten inländischen Leistungen, wie z.B. bei Bauleistungen, Lieferungen von Mobilfunkgeräten, oder Umsätzen, die von der ab 1. Jänner 2014 geltenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung erfasst sind (§ 19 Abs 1 zweiter Satz bis Abs 1e UStG). In diesen Fällen erhält die Unternehmerin/der Unternehmer von der leistenden Unternehmerin/dem leistenden Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 4/36 Unternehmer lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis!) und schuldet die darauf entfallende Umsatzsteuer. Ist die Unternehmerin/der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann sie/er als Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger die selbst berechnete Umsatzsteuer in derselben Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen (Art 12 Abs 1 Z 1 UStG). Der ganze Vorgang spielt sich nur am Papier ab; es sind nicht wirklich Zahlungen zu leisten. Nicht alle dem UStG unterliegenden Umsätze sind steuerpflichtig. Das UStG enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen (§ 6 UStG). Rechtsgrundlagen §§ 1, 2, 3a, 6, 12 und 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Steuerbefreiungen Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen. Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie z.B. bei: Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten (spezielle Vorschriften gelten bei den sogenannten "Touristenexporten"). Details finden sich im Abschnitt "Ausfuhrlieferung/Innergemeinschaftliche Lieferung". Be- und Verarbeitung ("Lohnveredelung") an Gegenständen Bei der unechten Steuerbefreiung steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wie z.B. bei: Geld- und Bankumsätzen (z.B. Kreditgewährung) Grundstücksverkäufen Leistungen von Versicherungsvertreterinnen/Versicherungsvertretern Ärztlichen Leistungen Umsätzen der Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer (Details finden sich im Abschnitt "Kleinunternehmer") Zu beachten ist, dass bei einigen unechten Steuerbefreiungen, wie z.B. bei der Lieferung von Grundstücken, die gesetzliche Möglichkeit besteht, auf deren Anwendung zu verzichten und durch diese Option die eigenen Leistungen/die Umsätze als steuerpflichtig zu behandeln. Anzuwenden ist dann der Normalsteuersatz von 20 Prozent und der Vorsteuerabzug steht nach Maßgabe des § 12 UStG zu. Die gesetzliche Regelung zum Verzicht auf die Steuerbefreiung enthält § 6 Abs 2 UStG. Die Ausübung der Option, die für jeden einzelnen Umsatz möglich ist, erfordert keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Es genügt eine entsprechende Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung. HINWEIS Bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 16 und Z 17 iVm § 6 Abs 2 UStG) setzt die Option zur Steuerpflicht voraus, dass die Mieterin/der Mieter bzw. die Pächterin/der Pächter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Weiterführende Links Information zu den umsatzsteuerlichen Änderungen durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BMF) Rechtsgrundlagen §§ 6 und 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 5/36 Bundesministerium für Finanzen Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen Folgende Vorgänge unterliegen im Regelfall als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer (§ 3 Abs 2 und § 3a Abs 1a UStG): Eigenverbrauchsvorgänge im Lieferungsbereich Die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder Die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem Unternehmen für den Bedarf ihrer/seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (des Personals) oder Die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem Unternehmen für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Zu beachten ist, dass es zur Eigenverbrauchsbesteuerung nur kommt, wenn der Einkauf des betreffenden Gegenstandes oder seines Bestandteiles zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Eigenverbrauchsvorgänge im Bereich der sonstigen Leistung (Dienstleistung) Beim Eigenverbrauch von sonstigen Leistungen ist hinsichtlich des Vorsteuerabzuges zu unterscheiden. Verwendungseigenverbrauch Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt der Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn die Verwendung für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf des Personals erfolgt, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Leistungseigenverbrauch Unabhängig vom Vorsteuerabzug wird die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch die Unternehmerin/den Unternehmer der Erbringung sonstiger Leistungen gleichgestellt und unterliegt der Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn diese sonstigen Leistungen: für Zwecke erbracht werden, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf ihres/seines Personals erbracht werden, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. BEISPIEL Ein Elektrohändler entnimmt seinem Warenlager einen Fernseher und verwendet diesen nunmehr in seinem privaten Haushalt. Eine Vortragende verwendet ihren PC, für den sie den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, auch für private Zwecke. Rechtsgrundlagen §§ 3 und 3a Umsatzsteuergesetz (UStG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Bemessungsgrundlage Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 6/36 Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was die Kundin/der Kunde aufzuwenden hat (auch freiwillige Zahlungen), um die getätigte Lieferung oder erbrachte sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs 1 Umsatzsteuergesetz – UStG). Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten (Aufwendungen), wie z.B. Verpackungs-, Beförderungs- und Portokosten, Bedienungszuschlag, Steuern (z.B. Verbrauchsteuern, Werbeabgabe), die im eigenen Namen getätigt werden. ACHTUNG Die Umsatzsteuer selbst zählt nicht zur Bemessungsgrundlage! In der Praxis hängt die USt also von dem vereinbarten Kaufpreis bzw. Honorar ab. Im Falle der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, für den Bedarf des Personals wird die USt nach dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten (im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes) bemessen. Bei Dienstleistungen für den privaten Bedarf wird die USt nach den darauf entfallenden Kosten bemessen (§ 4 Abs 8 UStG). In gewissen Fällen ist "der Normalwert" (§ 4 Abs 9 UStG) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ab 1. Jänner 2016 auch bei steuerbaren Lieferungen oder Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken. Rechtsgrundlagen § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Höhe der Umsatzsteuer Die wichtigsten Steuersätze sind der allgemeine Steuersatz von 20 Prozent (sogenannter "Normalsteuersatz") und der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent und 13 Prozent. Der 20-prozentige Steuersatz ist der Regelfall! Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10 Prozent oder 13 Prozent zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar. Diese sind im § 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) vollständig aufgelistet. Der 10-prozentige Steuersatz gilt z.B. für: Die Die Die Die Vermietung zu Wohnzwecken Personenbeförderung außer mit Luftfahrzeugen im Inland (13 Prozent) Müllabfuhr Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Lebensmittel ACHTUNG Der ermäßigte Steuersatz von 13 Prozent, eingeführt durch das grundsätzlich erst ab 1. Jänner 2016 anzuwenden. Steuerreformgesetz 2015/2016, ist Der 13-prozentige Steuersatz gilt z.B. für Die Lieferung von lebenden Tiere, lebenden Pflanzen, Brennholz etc. Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung) (ab. 1. Mai 2016) Die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler oder Künstlerin Filmvorführungen Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 7/36 HINWEIS Weiterführende Informationen im Zusammenhang mit der Einführung des ermäßigten Steuersatzes von 13 Prozent sowie in manchen Bereichen vorgesehene Übergangsregelungen finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen. Weiterführende Links Umsatzsteuer Info zum Steuerreformgesetz 2015/2016 (BMF) Rechtsgrundlagen § 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Kleinunternehmer Wenn der Gesamtumsatz als Unternehmerin/Unternehmer in einem Jahr nicht mehr als 30.000 Euro netto beträgt, besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer (§ 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz – UStG). Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich! Man nennt diese Steuerbefreiung "Kleinunternehmerregelung". Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer dürfen für erbrachte steuerfreie Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und brauchen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht kein Vorsteuerabzug zu. Weist eine Kleinunternehmerin/ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so schuldet sie/er diesen Steuerbetrag dem Finanzamt. Wenn ausschließlich Endverbraucherinnen/Endverbraucher zum Kundenkreis einer Unternehmerin/eines Unternehmers zählen und keine nennenswerten Vorsteuern anfallen, kann sich die "Kleinunternehmerregelung" als vorteilhaft erweisen, weil sich dadurch die Leistungen der Unternehmerin/des Unternehmers am Markt verbilligen (der Gesamtpreis enthält keine USt). Für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer besteht jedoch die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 UStG). Von Vorteil ist ein solcher Verzicht, wenn die eigene Steuerschuld geringer ist als die zu erlangenden Vorsteuerbeträge, oder, um die Kostenneutralität der Umsatzsteuer zu wahren, überwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerinnen/Unternehmer geleistet wird. Bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides kann gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (§ 6 Abs 3 UStG). Diese Erklärung, die widerrufen werden kann, bindet zwar für mindestens fünf Jahre, dafür ist aber in dieser Zeit für die als Unternehmerin/Unternehmer bezogene Leistungen bzw. eingeführte Gegenstände der Vorsteuerabzug möglich. Rechtsgrundlagen § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) Formulare Formular " Steuerbefreiung für Kleinunternehmer - Verzicht - U12" zur Abgabe der Verzichtserklärung Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 8/36 Umsatzsteuer für Vereine Gemeinnützige Vereine (ausgenommen Sportvereine, die grundsätzlich umsatzsteuerbefreit sind) können der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie unternehmerische Tätigkeiten verfolgen. Für sie kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent zur Anwendung. Erzielt der Verein allerdings auf längere Sicht keinen Gewinn, wird die Tätigkeit des Vereins als "Liebhaberei" eingestuft und unterliegt prinzipiell nicht der Umsatzsteuerpflicht, somit auch nicht der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Die "Liebhabereivermutung" kann widerlegt werden, wenn eine ausgeglichene Buchführung vorgewiesen werden kann. Hierbei müssen unter Miteinbeziehung der (projektbezogenen) Subventionen, allerdings ohne Spenden und Mitgliedsbeiträge, die Einnahmen die Ausgaben decken. Die Umsatzsteuer muss vom Verein selbst berechnet und beim Finanzamt des Vereinssitzes abgeführt werden. Vereine, die auf reiner Vereinsebene agieren – ohne Leistungsaustausch und ohne Absicht, Einnahmen zu erwirtschaften – unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Auch sind echte Mitgliedsbeiträge und Spenden oder Subventionen nicht umsatzsteuerbar, wenn für diese Einnahmen vom Verein keine unmittelbaren Gegenleistungen erbracht werden. TIPP In diesem Bereich gibt es viele Ausnahmeregelungen und Sonderfälle. Nähere Informationen finden sich bei Steuerberaterinnen/Steuerberatern bzw. Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern. Weiterführende Links Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) Stand: 12.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Besteuerung von Anzahlungen Falls eine Unternehmerin/ein Unternehmer eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende Leistung erhält, ist der empfangene Geldbetrag bereits für den Monat der Vereinnahmung der Umsatzsteuer (USt) zu unterziehen (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a Umsatzsteuergesetz – UStG). Ist die Anzahlende/der Anzahlende eine Unternehmerin/ein Unternehmer, so muss ihr/ihm eine Rechnung ausgestellt werden, in der die USt gesondert ausgewiesen ist. Wurde eine Anzahlung geleistet und verfügt die Anzahlende/der Anzahlende über eine diesbezügliche Rechnung, in der die USt getrennt ausgewiesen ist, so ist sie/er – im Falle ihrer/seiner Unternehmereigenschaft – regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt. Weiterführende Links Umsatzsteuer Info zum Steuerreformgesetz 2015/2016 (BMF) Rechtsgrundlagen § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 9/36 Reverse Charge System Inhaltliche Beschreibung Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich von der Unternehmerin/dem Unternehmer geschuldet, die/der die Warenlieferung oder Dienstleistung erbringt. Sie/er hat die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Im Rahmen des sogenannten Reverse Charge Systems (Übergang der Steuerschuld), ist jedoch nicht die Unternehmerin/der Unternehmer, die/der die Leistung erbringt, sondern die unternehmerische Leistungsempfängerin/der unternehmerische Leistungsempfänger Schuldnerin/Schuldner der Umsatzsteuer. Sie/ihn trifft in diesem Fall die Verpflichtung, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. In diesen Fällen erhält die unternehmerische Empfängerin/der unternehmerische Empfänger von der leistenden Unternehmerin/dem leistenden Unternehmer lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis) und schuldet die darauf entfallende Umsatzsteuer, die – soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht – wiederum als Vorsteuer abgezogen werden kann. Zum Übergang der Steuerschuld kann es also nur dann kommen, wenn die Leistung an eine Unternehmerin/einen Unternehmer erbracht wird. Insbesondere in grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen ist das Reverse Charge System von Bedeutung. So kommt es bei Dienstleistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs 11a UStG 1994 genannten Leistungen) und bei Werklieferungen zur Anwendung, wenn die betreffende Leistung von einer ausländischen Unternehmerin/einem ausländischen Unternehmer, die/der im Inland weder ihr/sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, aufgrund der Leistungsortregeln in Österreich erbracht wird (§ 19 Abs 1 zweiter Satz Umsatzsteuergesetz 1994) und die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger Unternehmerin/Unternehmer (oder eine nichtunternehmerische juristische Person des öffentlichen Rechts) ist. Neben dieser Konstellation, kann es auch bei gewissen inländischen Leistungen (Lieferungen oder Dienstleistungen) zum Übergang der Steuerschuld kommen. Beispielhaft sind hier Übertragungen von Treibhausgasemissionszertifikaten, Lieferung von Mobilfunkgeräten und Bauleistungen zu nennen (siehe § 19 Abs 1a bis 1e UStG 1994 und Schrott-Umsatzsteuerverordnung sowie Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung). Bei Bauleistungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld, wenn die Empfängerin/der Empfänger selbst mit der Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt (§ 19 Abs 1a UStG 1994). Betroffene Unternehmen Unternehmerinnen/Unternehmer, die Dienstleistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs 11a UStG 1994 genannten Leistungen) oder Werklieferungen von einer ausländischen Unternehmerin/einem ausländischen Unternehmer beziehen. Hinsichtlich Bauleistungen sind Unternehmerinnen/Unternehmer betroffen, die Bauleistungen empfangen, zu deren Erbringung sie sich verpflichtet haben bzw. wenn sie üblicherweise selbst Bauleistungen erbringen. Weiters sind bei Übertragungen von Treibhausgasemissionszertifikaten, Lieferung von Mobilfunkgeräten etc. (§ 19 Abs 1b bis 1e UStG 1994 bzw. Schrott-Umsatzsteuerverordnung sowie Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung) jene Unternehmerinnen/Unternehmer betroffen, die diese Leistungen beziehen. Zuständige Stelle Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet ( Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig ( Betriebsfinanzamt). Fragen betreffend den Übergang der Steuerschuld sind an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu richten. Rechtsgrundlagen § 19 Umsatzsteuergesetz 1994 Schrott-Umsatzsteuerverordnung Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 10/36 Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung Experteninformation Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Rechnung – Allgemeines Unternehmerinnen/Unternehmer sind nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) verpflichtet, Rechnungen auszustellen, wenn sie Umsätze an andere Unternehmerinnen/andere Unternehmer für deren Unternehmen ausführen, oder Umsätze an juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind, ausführen, oder eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Nicht-Unternehmerin/einen Nicht-Unternehmer ausführen, oder in einem anderen Mitgliedstaat eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen, bei der die Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger übergeht und die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder ihr/sein Unternehmen betreibt, noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. HINWEIS Die Unternehmerin/der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. Werden im übrigen Gemeinschaftsgebiet sonstige Leistungen, die unter die Generalklausel fallen und für die die Leistungsempfängerin/der Leistungsempänger die Steuer schuldet (Reverse Charge) oder innergemeinschaftliche Lieferungen durchgeführt, ist der Rechnungsausstellung bis spätestens 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats nachzukommen. Je nach Rechnungsbetrag bestehen folgende Formerfordernisse: Für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag zwischen 401 Euro und 10.000 Euro gelten die allgemeinen Formerfordernisse. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist zusätzlich die UID-Nummer der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers anzugeben, wenn die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer für deren/dessen Unternehmen ausgeführt wird. Beträgt eine Rechnung höchstens 400 Euro (Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer), können Name und Adresse der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes. Rechtsgrundlagen Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Vorschriftsmäßige Rechnung Für die Vornahme des Vorsteuerabzuges aufgrund eines Leistungsbezuges bzw. bei geleisteten Anzahlungen ist es notwendig, dass die erhaltene Rechnung genau den gesetzlichen Anforderungen des § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 11/36 entspricht. HINWEIS Auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung besteht gegenüber Geschäftspartnern ein zivilrechtlicher Anspruch! In bestimmten Branchen ist es auch üblich, dass die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger selbst über den Leistungsbezug abrechnet (z.B. bei Abrechnung von Lizenzen durch die Lizenznehmerin/den Lizenznehmer oder von Autorinnen-/Autorenhonoraren durch den Verlag). Wenn diese Abrechnung (Gutschrift) den Formerfordernissen einer Rechnung entspricht, der leistenden Unternehmerin/dem leistenden Unternehmer zugegangen ist und Einverständnis zwischen Ausstellerin/Aussteller und Empfängerin/Empfänger besteht, dass mit einer Gutschrift abgerechnet und diese als Gutschrift bezeichnet wird, kann die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger (z.B. Lizenznehmerin/Lizenznehmer, Verlag) aufgrund dieser selbst ausgestellten Rechnung (= Gutschrift) ebenfalls einen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Gutschrift verliert allerdings die Wirkung einer Rechnung, wenn die Rechnungsempfängerin/der Rechnungsempfänger dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht. Eine Gutschrift kann bei Erfüllung der Voraussetzungen für e-Rechnungen ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Wird mittels Gutschrift abgerechnet, entfällt die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung. Stellt eine Unternehmerin/ein Unternehmer eine Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung aus, so hat sie/er eine Kopie bzw. Durchschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren. Rechtsgrundlagen § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Formerfordernisse einer Rechnung Eine ordnungsgemäße Rechnung muss gemäß § 11 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) folgende Angaben enthalten: Den Namen und die Adresse der/des liefernden oder leistenden Unternehmerin/Unternehmers (Leistungserbringerin/Leistungserbringer) Den Namen und die Adresse der Abnehmerin/des Abnehmers der Lieferung bzw. der Empfängerin/des Empfängers der Leistung (Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger). Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiter die UID-Nummer der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers anzugeben, wenn die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer für deren/dessen Unternehmen ausgeführt wird. Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (Leistungsumfang) Das Datum der Lieferung bzw. erbrachten Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (Leistungszeitpunkt, -zeitraum) Das Entgelt für die Lieferung bzw. die Leistung (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag mit Bezeichnung Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer (nur den Steuersatz anzugeben wäre unzureichend!) Das Ausstellungsdatum Die fortlaufende Rechnungsnummer Die UID-Nummer der leistenden Unternehmerin/des leistenden Unternehmers ACHTUNG Wer beim Vorsteuerabzug auf Nummer sicher gehen will, sollte nur solche Rechnungen akzeptieren, die sowohl den Namen und die Anschrift der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers sowie der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers als auch eine detaillierte Beschreibung der bezogenen Lieferung bzw. Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 12/36 Leistung enthalten. Die Angaben über die Leistungserbringerin/den Leistungserbringer, die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger sowie den Leistungsumfang dürfen auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole (Vergabe von Codes, Kundennummern etc.) ausgedrückt werden, wenn aus der Rechnung oder anderen Unterlagen die eindeutige Bestimmung der codierten Angaben möglich ist. Solche Unterlagen müssen sowohl bei der Ausstellerin/dem Aussteller als auch bei der Empfängerin/dem Empfänger der Rechnung vorhanden sein. Wenn eine Rechnung nicht alle Merkmale enthält, genügt es meist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Angaben in anderen Belegen (z.B. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Verträge) enthalten sind. Etwas schwieriger wird die Angelegenheit, wenn in einer Rechnung Entgelte enthalten sind, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen. In einem solchen Fall sind in der Rechnung die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen (10 Prozent, 13 Prozent und 20 Prozent) zu trennen. HINWEIS Wird das Ausstellen einer Rechnung und die Berechnung des Steuerbetrages per PC erledigt, gestattet das UStG den Steuerbetrag in einer Summe auszuweisen, wenn bei den einzelnen Posten der Rechnung der jeweilige Steuersatz angegeben wird. Fahrausweise Damit Fahrausweise Rechnungseigenschaft erhalten, sind im Vergleich geringere Formerfordernisse zu berücksichtigen. Wenn diese für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten sie als Rechnungen im Sinne des § 11 Abs 1 UStG 1994, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens noch Name und Anschrift der Beförderungsunternehmerin/des Beförderungsunternehmers, Entgelt, Steuerbetrag und Steuersatz aufweisen. Sind diese Mindestangaben enthalten, berechtigt der Fahrausweis (als Rechnung) daher auch zum Vorsteuerabzug. Rechtsgrundlagen § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen e-Rechnung Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug Aufbewahrungspflicht Weiterführende Links Rechtsgrundlagen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug Voraussetzung für den Vorsteuerabzug einer Unternehmerin/eines Unternehmers ist grundsätzlich, dass sie/er von einer anderen Unternehmerin/einem anderen Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung im Inland für ihr/sein Unternehmen bezieht und der Steuerbetrag in einer Rechnung gemäß § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) an sie/ihn gesondert ausgewiesen ist. Die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer darf eine Rechnung gemäß § 11 UStG auch elektronisch per E-Mail, als E-Mail-Anhang, Web-Download, PDF oder Textdatei, als eingescannte Papierrechnung oder als Fax-Rechnung an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger dieser Art der Rechnungslegung zustimmt. Bei Ausstellung einer Rechnung in mehreren Formaten (z.B. als PDF- und xml-Datei) oder als Papier- und e-Rechnung muss jedenfalls ein Hinweis darauf in der Rechnung aufgenommen werden, um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden. Voraussetzung für das Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden e-Rechnung ist, dass die Echtheit der Herkunft der e-Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Dies müssen Leistungserbringerin/Leistungserbringer und Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger unabhängig voneinander in Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 13/36 ihrem Verfügungsbereich sicherstellen. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers oder der Rechnungsausstellerin/des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach § 11 UStG erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Aus der Unversehrtheit des Inhalts folgt jedoch nicht, dass die Rechnung inhaltlich (z.B. Anschrift der Leistenden/des Leistenden) tatsächlich richtig ist oder bei Rechnungsausstellung richtig war. Lesbarkeit bedeutet für Menschen inhaltlich erfassbar und verständlich. Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren zur Sicherstellung dieser drei Voraussetzungen frei wählen. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer e-Rechnung sind jedenfalls gewährleistet, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird, wenn eine e-Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) übermittelt wird, wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz versehen ist, oder wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. So kann dies im Rahmen eines innerbetriebliches Steuerungsverfahrens, z.B. durch ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen, geschehen, aber auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B. Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein). Allerdings muss ein verlässlicher Prüfpfad es ermöglichen, die Verbindung zwischen der jeweiligen e-Rechnung und dem dieser zugrunde liegenden Umsatz (Lieferung oder Dienstleistung) nachvollziehbar herzustellen und so zu überprüfen, ob der Zahlungsanspruch auch zu Recht besteht. Weiters können die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts z.B. auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) gewährleistet werden. Die zusätzliche Übermittlung einer Sammelrechnung im Rahmen des EDI-Verfahrens ist nicht erforderlich, aber zulässig, wenn auf den Umstand, dass es sich um eine bloße Zusammenfassung bereits abgerechneter Umsätze und keine Rechnungsneuausstellung handelt, hingewiesen wird. Auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur genügt, wenn sie auf einem vom Signaturprüfdienst der RTR oder einer vergleichbaren ausländischen Stelle prüfbaren Zertifikat beruht, unabhängig davon, bei welcher Stelle die tatsächliche Signaturprüfung erfolgt. Die Übermittlung einer e-Rechnung über das Unternehmensserviceportal (USP) oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) ist an den Bund als Leistungsempfänger möglich. Aus Gründen der Synergie werden die Funktionen für die Einbringung von e-Rechnungen auch anderen öffentlichen Verwaltungseinheiten (z.B. Länder, Gemeinden, Städte) zur Verfügung gestellt. Eine Verpflichtung für die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner, e -Rechnungen an z.B. Länder, Städte, Gemeinden einzubringen, besteht derzeit nicht. ACHTUNG Vertragspartnerinnen/Vertragspartner des Bundes im Waren- und Dienstleistungsverkehr sind seit 1. Jänner 2014 verpflichtet, Rechnungen ausschließlich in elektronisch strukturierter Form einzubringen. Voraussetzung dafür ist die Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP). Die Abrechnung mittels elektronischer Gutschrift ist grundsätzlich zulässig, soweit sie die genannten Anforderungen erfüllt. So kann die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger die Gutschrift beispielsweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Eine elektronische Gutschrift muss als solche bezeichnet werden. Aufbewahrungspflicht Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren durch die Leistungserbringerin/den Leistungserbringer und die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger gewährleistet werden. Eine urschriftgetreue Wiedergabe von e-Rechnungen ist nicht erforderlich. Eine Aufbewahrung der e -Rechnung als Ausdruck in Papierform ist bei Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen jedenfalls zulässig. Die e-Rechnungen müssen in solch einem Fall nicht zusätzlich elektronisch aufbewahrt werden. Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 14/36 HINWEIS Wurde die e-Rechnung in ein anderes Format konvertiert, so muss aus den aufbewahrten Daten zweifelsfrei hervorgehen, dass gegenüber der Originaldatei keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind. Andere Aufbewahrungspflichten außerhalb des UStG bleiben unberührt. ACHTUNG Sowohl die Rechnungsausstellerin/der Rechnungsaussteller als auch die unternehmerische Leistungsempfängerin/der unternehmerische Leistungsempfänger müssen auch die Nachweise über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten als Teil der Rechnung aufbewahren (z.B. elektronische Signatur, Signaturprüfprotokoll und Vereinbarung betreffend EDI-Verfahren; innerbetriebliches Steuerungsverfahren). Weiterführende Links Elektronische Rechnung (BMF) www.e-rechnung.gv.at Step by Step-Leitfaden für die Erstellung/Einbringung einer e-Rechnung Rechtsgrundlagen § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) E-Rechnung-Umsatzsteuerverordnung (E-Rechnung-UStV) Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 1564c ff § 2 Signaturgesetz Empfehlung der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (94/820/EG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Kleinbetragsrechnungen Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (d.h. Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer) von 400 Euro, können Name und Adresse der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes. Der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer steht es in diesem Fall dennoch frei, eine Rechnung auszustellen, welche alle gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt. Kleinbetragsrechnungen werden häufig auf den sogenannten "Paragons" erteilt. Zu beachten ist, dass die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen ab 1. Jänner 2016 im Versandhandel nicht angewendet werden darf. Gleiches gilt bei im übrigen Unionsgebiet ausgeführten Umsätzen, bei denen eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht. BEISPIEL Hans DRILLICH Fachgeschäft für Arbeitsbekleidung 1120 Wien, Handwerksweg 21 Tel. 987 65 43 Anz Datum 3.3.2014 Preis EUR 1 Latzhose blau, Gr. 52 20 1 Latzhose grau, Gr. 54 20 1 Overall grau, Gr. 54 54 1 Berufsjacke blau, Gr. 64 52 Windjacke grün, Gr. Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 15/36 1 50 40 Gesamt 198 Preise inkl. 20% MWSt Rechnungsdatum = Lieferdatum Bitte bei Irrtum oder Umtausch ORIGINAL PARAGON diesen Zettel vorlegen 00199 – 14 In dieser Rechnung ist ein Bruttobetrag von 198 Euro mit einem Steuersatz von 20 Prozent ausgewiesen. Daher steht dem Unternehmer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug von 33 Euro zu (198/1,2 × 20 Prozent). Der Hinweis "Rechnungsdatum = Lieferdatum" ist auch bei Kleinbetragsrechnungen notwendig. Zu beachten ist, dass die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen bei im übrigen Unionsgebiet ausgeführten Umsätzen, bei denen eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht, nicht angewendet werden darf. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Angabe des Leistungsumfangs In der Praxis bereitet die Angabe des Leistungsumfangs am ehesten Probleme. Die Verwendung von Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen wie Speisen und Getränke, Lebensmittel, Textilien, Büromaterial, Fachliteratur, Werkzeug usw. ist als Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der eingekauften Waren nicht ausreichend und stellt einen Rechnungsmangel dar, der bei der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt. Die gleichen Schwierigkeiten treten bei Rechnungen von diversen Dienstleistungsbetrieben auf. Die Art und der Umfang der bezogenen Leistungen sind oft ungenau, da die Betriebe ihre Arbeiten lediglich mit durchgeführten Instandhaltungen, Reparaturen, Transporten etc. umschreiben. BEISPIEL Die Kosten für Geschäftsessen mit Kundinnen/Kunden stellen unter der Voraussetzung, dass es sich um eine werbliche Maßnahme (z.B. Geschäftsanbahnung) handelt, einkommensteuerrechtlich zu 50 Prozent Betriebsausgaben dar. Die damit zusammenhängende Vorsteuer ist jedoch zur Gänze abzugsfähig, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer den nahezu ausschließlichen Werbezweck der Bewirtung durch entsprechende zeitnahe Aufzeichnungen nachweisen kann. Die betreffende Restaurantrechnung muss die gesamte Konsumation im Detail enthalten: 2 kleine Mineral, 1 großer Apfelsaft gespritzt, 1/4 Veltliner, 1 Krügel Zwickl, 3 Leberknödelsuppen, 1 Wiener Schnitzel, 2 Schweinsbraten, 2 Melange, 1 kleiner Kaffee. Die bloße Bezeichnung "Speisen und Getränke" auf der Rechnung würde keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vermitteln! Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Angabe des Leistungszeitpunkts Unternehmerinnen/Unternehmer sind angehalten, auch auf die Angabe des Zeitpunktes (Zeitraumes) der Leistung zu achten. Diese Daten sind unbedingt erforderlich, weil sie die Ausführung der Leistung dokumentieren. Lieferungen werden grundsätzlich an einem bestimmten Tag ausgeführt. Es ist zu beachten, dass die Ausstellung der Rechnung und die Leistung oft an verschiedenen Tagen erfolgen. Sollten jedoch tatsächlich beide Zeitpunkte zusammenfallen, genügt in der Rechnung der Hinweis "Rechnungsdatum = Liefer- bzw. Leistungsdatum". Sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts) erstrecken sich vielfach über einen längeren Zeitraum, der gegebenenfalls in der Rechnung anzuführen ist, wenn diese zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen. Sollte die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer nicht an jedem Tag des Zeitraumes tätig gewesen sein, muss dies in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Erleichterungen bestehen auch für Sammelrechnungen, mit Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 16/36 denen Lieferungen bzw. sonstige Leistungen abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lieferungen einer Bäckerin/eines Bäckers, Leistungen eines Beherbergungsbetriebes). Soweit der Abrechnungszeitraum nicht einen Kalendermonat übersteigt, muss nicht jeder Tag der einzelnen Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden. Der Hinweis auf den betreffenden Zeitraum reicht aus. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Steuerschuld aufgrund der Rechnung Wer in einer Rechnung einen zu hohen Betrag an Umsatzsteuer (z.B. 20 Prozent USt statt richtig 10 Prozent) ausweist, schuldet diesen Steuerbetrag, solange bis sie/er diese Rechnung entsprechend berichtigt. Wer in einer Rechnung USt ausweist, obwohl sie/er keine Unternehmerin/kein Unternehmer ist, oder die in der Rechnung genannte Leistung nicht erbracht hat, schuldet den ausgewiesenen Betrag an USt aufgrund der Rechnungslegung (§ UStG). 11 Abs 14 Umsatzsteuergesetz – Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Vorsteuerabzug – Allgemeines Eine Unternehmerin/ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz – UStG vorliegt, im Inland für ihr/sein Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs 1 UStG). Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs 2 UStG). Für Istbesteuerer (§ 17 UStG), deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Millionen Euro nicht überstiegen haben, ist zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet worden ist. Die Voraussetzung der Zahlung für den Vorsteuerabzug entfällt, wenn eine Überrechnung gemäß § 215 Abs 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungsbringers stattgefunden hat. Für Gebäude gibt es besondere Regelungen. Werden Leistungen gegenüber anderen Unternehmerinnen/anderen Unternehmern für unternehmerische Zwecke erbracht, ist die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Dasselbe gilt bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Nichtunternehmerin/einen Nichtunternehmer. Die Unternehmerin/der Unternehmer hat der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung in diesem Fall innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. Zum Vorsteuerabzug berechtigt hinsichtlich der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sind grundsätzlich alle Unternehmerinnen/Unternehmer (ausgenommen unecht steuerbefreite) im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Jahresumsatz 30.000 Euro nicht übersteigt (Kleinunternehmen) müssen, um Vorsteuern geltend machen zu können, mit Antrag zur Regelbesteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen optieren. Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw, Kombi und Motorrädern ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich (ausgenommen z.B. Taxis, Fahrschulfahrzeuge, gewisse Pkw und Kombis mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer). Spezielle Regeln gibt es auch bei Repräsentationsaufwendungen (z.B. Bewirtungsspesen). Ein Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 17/36 Vorsteuerabzug steht auch bei geleisteten Anzahlungen (also vor Leistungsbezug) zu, wenn die Anzahlung entrichtet und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde. Unabhängig von einer Rechnungsaustellung können Vorsteuern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch im Zusammenhang mit Einfuhren aus Drittländern (Einfuhrumsatzsteuer), innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer) oder beim Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger geltend gemacht werden. Auch Vorsteuerbeträge, die in der Phase der Unternehmensgründung anfallen (also vor Ausführung von eigenen Umsätzen), können im Wege der nachfolgenden Steuererklärung (Umsatzsteuervoranmeldung) beim Finanzamt geltend gemacht werden (z.B. für Investitionen, Vertragserrichtung etc.). Für den Vorsteuerabzug sind grundsätzlich die Verhältnisse im Leistungszeitpunkt entscheidend. Ändern sich nachträglich die maßgeblichen Verhältnisse, so ist gemäß § 12 Abs 10 bis 12 UStG eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) verlängert sich im Zuge der Änderung durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 auf 20 Jahre. D.h. wenn sich bei einem im Anlagevermögen befindlichen Grundstück, innerhalb der auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden neunzehn Kalenderjahre die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern, hat für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung in Höhe von einem Zwanzigstel des bereits geltend gemachten Vorsteuerabzugs zu erfolgen. Weiterführende Links Umsatzsteuer – 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BMF) Rechtsgrundlagen §§ 1, 11, 12 und 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012) Stand: 13.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern Bei im Inland durchgeführten, ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Es können aus den einkommensteuerrechtlich pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern anteilige Vorsteuerbeträge herausgerechnet werden (§ 13 Umsatzsteuergesetz – UStG). Von diesem Recht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Reise in Österreich stattfindet, wobei folgende Vorgangsweise einzuhalten ist: Die Tagesund Nächtigungsgelder sind als Bruttobeträge anzusehen, die darin enthaltene abziehbare Vorsteuer ist unter Anwendung eines Steuersatzes von 10 Prozent herauszurechnen. Bei den Tagesgeldern, die zur Abgeltung des – anlässlich einer Reise – verursachten Verpflegungsmehraufwandes dienen, darf als Basis zur Herausrechnung von Vorsteuern maximal der gesetzlich festgelegte (allenfalls aliquotierte) Pauschalbetrag unter Anwendung des 10-prozentigen Steuersatzes verwendet werden (9,0909 Prozent vom Bruttobetrag). BEISPIEL Eine Gewerbetreibende reist am Montag um 8:00 Uhr von Wien nach Hermagor in Kärnten, um dort einen Vertragsabschluss zu fixieren. Die Verhandlungen gestalten sich langwierig und so kehrt sie erst am nächsten Tag gegen 14:15 Uhr nach Wien zurück. Anlässlich dieser Reise steht der Unternehmerin Folgendes zu: 1 Tagessatz in voller Höhe von 26,40 Euro und ein aliquoter im Ausmaß von 15,40 Euro (7/12 × 26,40 Euro) sowie eine pauschale Nächtigungsgebühr in Höhe von 15 Euro, macht zusammen 56,80 Euro (inkl. 10 Prozent USt für Verpflegung bzw. 13 Prozent USt für Beherbergung). Im Rechnungswesen finden die pauschalierten Reisekosten aufwandsmäßig im Nettobetrag von 38 Euro (Tagesgeld) und 13,35 Euro (Nächtigungsgeld, Aufteilung Zimmer/Frühstück im Verhältnis 80 Prozent/20 Prozent gemäß UStR Rz 1369 ihren Niederschlag; an Vorsteuer können 5,45 Euro geltend gemacht werden. Anstelle der pauschalen Nächtigungsgebühr können zur Berechnung des Vorsteuerabzuges auch die tatsächlichen Kosten für Übernachtungen einschließlich Frühstück in einem von der Unternehmerin/dem Unternehmer ausgewählten Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 18/36 Quartier herangezogen werden. Natürlich erfordert dies eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 UStG entspricht (vgl. "Formerfordernisse einer Rechnung"). Für Fälle, in denen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer ihres/seines Unternehmens auf Reisen schickt, gilt eine analoge gesetzliche Regelung: Ein Vorsteuerabzug ist nur aus den gesetzlichen Tages- und Nächtigungsgeldern zulässig. Bei einer Nächtigung können wieder wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen für Zwecke des Vorsteuerabzuges herangezogen werden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Rechnung für die Unterkunft auf den Namen der Unternehmerin/des Unternehmers oder der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ausgestellt wird. Ein Vorsteuerabzug steht lediglich dann zu, wenn ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die betroffene Person und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird (§ 13 Abs 4 UStG). Da solche Belege in der Buchhaltung bzw. in den Aufzeichnungen ohnedies zur Berechnung des Betriebsausgabenabzuges vorhanden sein müssen, erübrigt sich eine separate Anfertigung für umsatzsteuerliche Zwecke. Rechtsgrundlagen §§ 11 und 13 Umsatzsteuergesetz (UStG) Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) Stand: 17.03.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Vorsteuer bei Pkw, Kombi und Motorrad Bei Personen-, Kombinationskraftwagen und Motorrädern kann – bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Kfz der Fahrschulen und des Taxigewerbes) – keine Vorsteuer geltend gemacht werden, und zwar weder bei der Anschaffung bzw. Miete noch bei den laufenden Betriebs- bzw. Haltungskosten (z.B. Treibstoff, Wartung, Reparatur, Maut, Autobahnvignette, Bahnverladung), da die angeführten Leistungen kraft Gesetzes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b Umsatzsteuergesetz – UStG). Selbst wenn die Abgabepflichtige/der Abgabepflichtige ein Auto zu 100 Prozent für betriebliche Zwecke nutzt (z.B. als Handelsvertreterin/Handelsvertreter), gilt das Vorsteuerabzugsverbot. HINWEIS Die Ausgaben für Pkw, Kombi und Motorräder stellen im Bruttobetrag Betriebsausgaben dar. Eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor. BEISPIEL Eine Unternehmerin mietet an ihrem Betriebsstandort einen Garagenplatz für ihren im Betriebsvermögen befindlichen Pkw: Die Mietzahlungen müssen mit dem Bruttobetrag in der Buchhaltung erfasst werden, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. Es besteht die Möglichkeit bei Kfz, die ausdrücklich entsprechend einer dazu ergangenen Verordnung als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Klein-Autobus eingestuft sind (sogenannte " Fiskal-Lkw") und somit nicht als Pkw oder Kombi gelten, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse samt der zugrunde liegenden Verordnung finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen. Eine Ausnahme vom Vorsteuerausschluss für Pkw und Kombis gibt es für jene Fahrzeuge, die mit einem CO2 -Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. ausschließlich elektrischer oder elektrohydraulischer Antrieb) betrieben werden (siehe § 12 Abs 2 Z 2a UStG 1994). Für diese Pkw und Kombis ist jedoch die Angemessenheitsgrenze (siehe PKW-Angemessenheitsverordnung) von Bedeutung (siehe § 1 Abs 1 Z 2 lit a oder § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994). Weiterführende Links Liste der vorsteuer-abzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) (BMF) Rechtsgrundlagen §§ 1 und 12 Erstelldatum: 21.06.2016 Umsatzsteuergesetz (UStG) Impressum Seite 19/36 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung) Stand: 12.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Vorsteuerpauschalierung Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer geht es auch einfacher: Für bestimmte Unternehmerinnen/Unternehmer besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge pauschal zu berechnen. Nähere Informationen finden sich im Kapitel " Pauschalierung". Stand: 13.01.2015 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Ausfuhrlieferung/Innergemeinschaftliche Lieferung Inhaltliche Beschreibung Grenzüberschreitende Lieferungen an Abnehmerinnen/Abnehmer in Nicht-EU-Staaten (Ausfuhrlieferungen) und in Mitgliedstaaten der EU (innergemeinschaftliche Lieferungen) sind unter gewissen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Da es sich um echte Steuerbefreiungen handelt, können die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Vorsteuern grundsätzlich geltend gemacht werden. Diese Steuerbefreiungen sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, welche von der liefernden Unternehmerin/dem liefernden Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden müssen. Sollten die geforderten Nachweise, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, nicht vorgelegt werden können, muss für die entsprechenden Umsatzgeschäfte die Umsatzsteuer entrichtet werden, unabhängig davon, ob diese von der Abnehmerin/dem Abnehmer nachgefordert werden kann oder nicht. Steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 7 UStG 1994) liegen vor: Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder versendet hat oder Wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmen als Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei das ausländische abnehmende Unternehmen den Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet, oder Wenn das Umsatzgeschäft mit einer ausländischen Abnehmerin/einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen wurde, welche/welcher die Ware für nichtunternehmerische Zwecke erworben hat und im persönlichen Reisegepäck ausführt, sofern diese Abnehmerin/dieser Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet (= Inland und die Gebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten) hat, der Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der Rechnung 75 Euro überschreitet ("Touristenexport"). Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind: Der Ausfuhrnachweis, der wie folgt zu erbringen ist: Im Versendungsfall: Durch Versendungsbelege, wie z.B.: Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente etc., oder durch die Ausfuhrbescheinigung einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurin/eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs, oder durch die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (versehen mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung), oder durch die Ausfuhranzeige iSd Art 796e ZK-DVO. Im Beförderungsfall (ausgenommen Touristenexport): Durch die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (versehen mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung), Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 20/36 oder durch die Ausfuhranzeige iSd Art 796e ZK-DVO. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt eine vom liefernden Unternehmen ausgestellte Ausfuhrbescheinigung, versehen mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung. Beim Touristenexport: Durch eine vom liefernden Unternehmen ausgestellte Ausfuhrbescheinigung versehen mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung. Wird die Ausfuhr im Rahmen des ECS (Electronic Control System) erbracht, stellt der beim Zollamt befindliche elektronische Datensatz das Original des Ausfuhrnachweises dar. Der Buchnachweis: Die genannten Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden, d.h. die Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein. Steuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferungen (Art 7 UStG 1994, Binnenmarkt) liegen vor: Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer oder die Abnehmerin/der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, und die Abnehmerin/der Abnehmer eine Unternehmerin/ein Unternehmer ist, die/der den Gegenstand für ihr/sein Unternehmen erworben hat bzw. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, und der Erwerb des Liefergegenstandes bei der Abnehmerin/beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist. Die ersten beiden Voraussetzungen (Beförderung/Versenden, Unternehmereigenschaft der Abnehmerin/des Abnehmers) sind buchmäßig nachzuweisen, u.a. durch Angabe der UID-Nummer (Art 7 Abs 3 UStG). Zusätzlich zu den üblichen Rechnungsmerkmalen, muss die Rechnung, in der auf Grund der Befreiung keine Umsatzsteuer auszuweisen ist, folgende Rechnungsmerkmale enthalten: UID der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers Hinweis auf die Steuerbefreiung ACHTUNG Die Rechnungsausstellung hat spätestens am 15. des auf die Ausführung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Dies gilt allerdings nicht, falls lediglich eine Anzahlung auf eine noch zu erbringende innergemeinschaftliche Lieferung geleistet wird. Die UID-Nummer der Kundin/des Kunden ist ein wichtiges Indiz dafür, dass sie/er als Unternehmerin/Unternehmer den Gegenstand für ihr/sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung in ihrem/seinem Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterwirft. Zur Überprüfung der Gültigkeit einer UID-Nummer steht EU-weit das sogenannte " UID-Bestätigungsverfahren" zur Verfügung. Nachweis der Beförderung (durch die österreichische Unternehmerin/den österreichischen Unternehmer): Rechnungsdurchschrift Beleg, z.B. Lieferschein (Bestimmungsort im Mitgliedstaat muss ersichtlich sein) Empfangsbestätigung der Abnehmerin/des Abnehmers Abholung durch die abnehmende bzw. eine beauftragte Person: Rechnungsdurchschrift Beleg, z.B. Lieferschein (Bestimmungsort im Mitgliedstaat muss ersichtlich sein) Erklärung der abnehmenden bzw. beauftragten Person, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird Nachweis der Versendung (beispielsweise durch Übergabe an eine Spediteurin/einen Spediteur): Rechnungsdurchschrift Versendungsbeleg (z.B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, etc.) Buchnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Name, Anschrift und die UID-Nummer der abnehmenden Person im Mitgliedstaat Name und Anschrift der Beauftragten/des Beauftragten der abnehmenden Person in Abholfällen Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 21/36 Tag der Lieferung Vereinbartes Entgelt Art und Umfang einer eventuellen Be- bzw. Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung Beförderung und Versendung in einen anderen Mitgliedstaat Betroffene Unternehmen Unternehmerinnen/Unternehmer, die eine Ausfuhrlieferung bzw. eine innergemeinschaftliche Lieferung unter den beschriebenen Voraussetzungen (siehe Inhaltliche Beschreibung) durchführen. Zuständige Stelle Die Umsatzsteuer betreffend ist im Normalfall jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet ( Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig ( Betriebsfinanzamt). Rechtsgrundlagen § 7, Art 6, Art 7, Art 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) Art 796e Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) Experteninformation Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld Allgemeines Sollbesteuerung Istbesteuerung Rechtsgrundlagen Allgemeines Man unterscheidet die Sollbesteuerung (sogenannte "Besteuerung nach vereinbarten Entgelten", § 19 Abs 2 Z 1 lit. a Umsatzsteuergesetz – UStG) und die Istbesteuerung (sogenannte "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten", § 17 Abs 1 und 2 UStG). Sollbesteuerung Die Sollbesteuerung ist der Regelfall. Die Grundlage bilden die in einem Monat erbrachten Leistungen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um maximal einen Monat. Führt eine Unternehmerin/ein Unternehmer, die/der auch eine ausländische Unternehmerin/ein ausländischer Unternehmer sein kann, im Inland eine Dienstleistung oder eine Werklieferung aus und kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger, so entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die betreffende Leistung erbracht worden ist. Eine Verschiebung um ein weiteres Monat durch spätere Rechnungslegung ist in diesem Fall nicht möglich. Es kann sich durchaus der Fall ergeben, dass die USt bereits an das Finanzamt gezahlt werden muss, auch wenn die Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 22/36 jeweilige Geschäftspartnerin/der jeweilige Geschäftspartner den Rechnungsbetrag noch schuldet. ACHTUNG Zu unterscheiden ist zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und deren Fälligkeit, also dem spätesten Zeitpunkt, zu dem die Steuer zu entrichten ist. Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monates nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes – der ein Monat oder ein Vierteljahr ausmachen kann – fällig. Istbesteuerung Hier entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Bezahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Rechnungslegung. Dies gilt auch für Anzahlungen. Diese Besteuerungsart ist vorgesehen für: nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirtinnen/nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte- und Gewerbetreibende sowie Freiberuflerinnen/Freiberufler (unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes), Unternehmerinnen/Unternehmer der Energieerzeugung und Abfallbeseitigung und alle übrigen Unternehmerinnen/Unternehmer (z.B. Vermieterinnen/Vermieter), deren Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als 110.000 Euro beträgt. Auf Antrag kann anstelle der Istbesteuerung auch die Sollbesteuerung gewählt werden. Rechtsgrundlagen §§ 17 und 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Umsatzsteuervoranmeldung Inhaltliche Beschreibung Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe. In der im Regelfall monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss: Umsatzsteuer (Entgelt × Steuersatz) - abziehbare Vorsteuer = Zahllast/Gutschrift Die Darstellung der USt-Berechnung erfolgt im Zuge der Erfassung der Eingabe in FinanzOnline oder auf dem Formular U30. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese an das Finanzamt abgeführt werden. Ein sich ergebender Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Betroffene Unternehmen Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro überstiegen haben, sind verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 100.000 Euro sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Voraussetzungen Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro überstiegen haben, sind zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Übersteigt der Vorjahresumsatz 30.000 Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 23/36 Euro, aber nicht 100.000 Euro, sind vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraums ist die Wahl des Kalendermonats als Voranmeldungszeitraum möglich (§ 21 Abs 2 Umsatzsteuergesetz – UStG). Wird die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen nur insoweit, als die Unternehmerin/der Unternehmer vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet wird, z.B. die Aufzeichnungspflichten nach § 18 UStG nicht erfüllt werden. Dasselbe gilt, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum ein Überschuss ergibt oder die Vorauszahlung nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wird. Dies kommt regelmäßig bei Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmern, deren Vorjahresumsatz 30.000 Euro nicht übersteigt und die zur Steuerpflicht optiert haben (§ 6 Abs 3 Umsatzsteuergesetz – UStG), in Betracht. Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind weiter Unternehmerinnen/Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. UVA-Abgabeverpflichtung und Zahlung Umsatz UVA-Abgabe Jahreserklärung Zahlung 0-30.000 nein nein nein (keine Option) 30.000-100.000 ¼ jährlich ja ¼ jährlich über 100.000 monatlich monatlich ja Fristen Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar) einzureichen. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. BEISPIEL Monatszahler: Die Zahllast für den Monat Mai ist am 15. Juli zu entrichten und die UVA muss spätestens am 15. Juli eingereicht werden. Vierteljahreszahler: Die Zahllast für das dritte Kalendervierteljahr (Juli bis September) ist am 15. November fällig. An diesem Tag muss auch spätestens die UVA eingereicht werden. Auf dem Erlagschein müssen unbedingt der Zeitraum – der betreffende Monat bzw. das Kalendervierteljahr – und die Höhe der Zahllast angegeben werden. Zuständige Stelle Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet ( Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig ( Betriebsfinanzamt). Verfahrensablauf Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Umsatzsteuererklärung elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet -Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck U30 zu verwenden. Bei Abgabe der Voranmeldungen über die "steuerliche Vertreterin"/den "steuerlichen Vertreter" sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich. Erforderliche Unterlagen Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 24/36 Es sind keine Unterlagen erforderlich. Kosten Es fallen keine Gebühren und Abgaben an. Zusätzliche Informationen Soweit die Dateneingabe nicht verpflichtend mittels FinanzOnline zu erfolgen hat, stehen alle erforderlichen Formulare in der Formularübersicht Umsatzsteuer auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen oder bei allen Finanzämtern zur Verfügung. Rechtsgrundlagen §§ 6 und 21 UStG 1994 Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen ( Bundesgesetzblatt II 2010/171) Experteninformation Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000) Zum Formular Formular U30 FinanzOnline Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online -Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Einfuhrumsatzsteuer Schuldnerin/Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist jede/jeder, die/der eine Einfuhr eines Gegenstandes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland tätigt (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG). Die EUSt trifft somit Unternehmerinnen/Unternehmer und Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer. Es handelt sich um eine Eingangsabgabe, für deren Erhebung grundsätzlich die Zollbehörde zuständig ist. Zusätzlich zur Möglichkeit, die EUSt an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abzuziehen, können Schuldnerinnen/Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, die EUSt nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto entrichten. Voraussetzung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird, von dieser Regelung Gebrauch zu machen (§ 26 UStG). Rechtsgrundlagen § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 25/36 Bundesministerium für Finanzen Umsätze innerhalb der EU Bei innergemeinschaftlichen Geschäftsfällen ist die Binnenmarktregelung zu beachten, die bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Dienstleistungen an und von Unternehmen anderer EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet. Im Warenverkehr innerhalb der EU gibt es weder Grenzkontrollen noch Verzollung. Zu beachten ist hier das sogenannte "Vorsteuererstattungsverfahren", das die grenzüberschreitende Geltendmachung von Vorsteuern, die in einem anderen Mitgliedstaat angefallen sind, unter gewissen Voraussetzungen elektronisch über FinanzOnline für österreichische Unternehmerinnen/österreichische Unternehmer ermöglicht. Dies gilt allerdings nur, wenn Unternehmerinnen/Unternehmer sich im betreffenden Mitgliedstaat nicht steuerlich erfassen lassen müssen, z.B. weil die Steuerschuld für eine von ihnen erbrachte Dienstleistung auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger übergeht. Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung. Ab 1. Jänner 2015 sind unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu beachten. Gleichzeitig wird für diese sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle ("EU-UmsatzsteuerOne-Stop-Shop (MOSS)") geschaffen. Weiterführende Links FinanzOnline – Informationen für Unternehmer und Gemeinden (BMF) Mehrwertsteuererstattung (Europäische Kommission) Neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunkund Fernsehdienstleistungen sowie USt-One-Stop-Shop (MOSS) ab 1. Jänner 2015 (BMF) Umsatzsteuer (BMF) Kammer der Wirtschaftstreuhänder (für Auskünfte zur Umsatzsteuer) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Inhaltliche Beschreibung Wenn eine Unternehmerin/ein Unternehmer in Geschäftsbeziehung mit Unternehmerinnen/Unternehmern in anderen EU-Ländern tritt, ist es erforderlich, die sogenannte "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" (UID-Nummer) zu benützen. Die UID-Nummer gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Mit der Angabe der UID-Nummer gibt eine Unternehmerin/ein Unternehmer gegenüber der ausländischen (EU-)Unternehmerin/dem ausländischen (EU -)Unternehmer zu erkennen, dass sie/er als Abnehmerin/Abnehmer (Erwerberin/Erwerber) steuerfrei einkaufen kann bzw. eine sonstige Leistung für das Unternehmen bezieht. Sowohl der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren als auch die grenzüberschreitende Dienstleistung unterliegen dann entsprechend den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsortregeln der Besteuerung in Österreich. Erwirbt eine Privatperson Waren in einem anderen Mitgliedstaat – etwa im Rahmen einer Auslandsreise – so wird keine UID-Nummer benötigt. Sie darf diese auch nicht vorweisen, wenn sie – als Unternehmerin/Unternehmer – zwar über eine UID-Nummer verfügt, die Waren aber für private Zwecke angeschafft werden. Die Waren bleiben mit der Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 26/36 ausländischen Umsatzsteuer belastet ("Ursprungslandprinzip"). Dasselbe gilt regelmäßig für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Der EU-Geschäftspartnerin/dem EU-Geschäftspartner sollte neben der UID-Nummer auch immer die Firmendaten (ersichtlich auf dem UID-Vergabebescheid bzw. auf jeder Mitteilung des zuständigen Umsatzsteuerfinanzamtes) genannt werden. Tätigt eine Unternehmerin/ein Unternehmer Lieferungen in andere Mitgliedstaaten, so muss die Kundin/der Kunde ihre/seine UID-Nummer verbunden mit ihren/seinen Firmendaten (Name und Adresse) mitteilen. Damit wird dokumentiert, dass die Kundin/der Kunde die Waren für ihr/sein Unternehmen anschafft und die Unternehmerin/der Unternehmer kann die Warenlieferung – unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung – in Österreich steuerfrei belassen. Erbringt eine Unternehmerin/ein Unternehmer sonstige Leistungen an eine ausländische Unternehmerin/einen ausländischen Unternehmer, so hat diese/dieser als die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger ihre/seine UID -Nummer bekannt zu geben, damit sichergestellt wird, dass sie/er diese Leistung für ihr/sein Unternehmen in Anspruch nimmt. Die Dienstleistung der Unternehmerin/des Unternehmers unterliegt dann grundsätzlich dort der Umsatzbesteuerung, wo die Empfängerin/der Empfänger ihr/sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs 6 UStG). Änderungen im Namen, Firmenwortlaut oder in der Anschrift sind dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben. Falls die Voraussetzungen, die zur Vergabe der UID-Nummer geführt haben, wegfallen, ist dies innerhalb eines Monats zu melden. Weiters ist bei Rechnungen über 10.000 Euro auch die UID-Nummer der inländischen Leistungsempfängerin/des inländischen Leistungsempfängers anzuführen, wenn diese/dieser die Leistung für ihr/sein Unternehmen in Anspruch nimmt (§ 11 Abs 1 Z 2 UStG). Für die Überprüfung der Gültigkeit einer von einer Geschäftspartnerin/einem Geschäftspartner bekannt gegebenen UID-Nummer bzw. ihrer/seiner Unternehmereigenschaft, steht ein EU-weites UID-Bestätigungsverfahren zur Verfügung (siehe Zusätzliche Informationen). Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie bei Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld auf eine im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistungsempfängerin/einen im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger übergeht (Art 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie), muss die Unternehmerin/der Unternehmer bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats (wenn für die Unternehmerin/den Unternehmer das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) entweder über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) oder auf dem Formular U13 bei dem zuständigen Finanzamt einreichen. Weist eine ausländische Kundin/ein ausländischer Kunde keine UID-Nummer vor, so ist die Warenlieferung/Dienstleistung grundsätzlich mit österreichischer Umsatzsteuer belastet. Betroffene Unternehmen Unternehmerinnen/Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug (auch teilweise) berechtigt sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Unternehmerinnen/Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, die zum vollen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (z.B. Kleinunternehmer), sowie pauschalierte Land- und Forstwirte (§ 22 UStG), haben nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer UID-Nummer, wenn sie diese für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmerinnen/Unternehmern in anderen EU-Staaten benötigen. Voraussetzungen Siehe "Inhaltliche Beschreibung". Fristen Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Zuständige Stelle Die UID-Nummer wird von dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt erteilt. Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet (Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig (Betriebsfinanzamt). Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 27/36 Verfahrensablauf Wird die UID-Nummer vom zuständigen Finanzamt nicht bereits von Amts wegen erteilt (beim Ausfüllen von Fragebogen für Aktiengesellschaften/Gesellschaften mit beschränkter Haftung – Verf15, Fragebogen für Gesellschaften – Verf16, Fragebogen für natürliche Personen – Verf24; im Zuge der Vergabe der Steuernummer zu beantragen), ist sie bei diesem mit dem Formular "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Antrag auf Vergabe – U15" zu beantragen. Erforderliche Unterlagen Es sind keine Unterlagen erforderlich. Kosten Es fallen keine Gebühren und Abgaben an. Zusätzliche Informationen Damit sich eine Unternehmerin/ein Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer einer EU -Geschäftspartnerin/eines EU-Geschäftspartners überzeugen kann, wurde EU-weit das sogenannte "UID -Bestätigungsverfahren" eingeführt. Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer muss die UID-Nummern-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline durchführen. Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von FinanzOnline wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Der Ausdruck erfolgt durch die Abfragende/den Abfragenden selbst. Die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist gemäß § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) aufzubewahren. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer elektronischen Selbstabfrage über den EU-Server. Nur soweit dies mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetzugang) unzumutbar ist, können Bestätigungsanfragen an das für die Unternehmerin/den Unternehmer zuständige Finanzamt gerichtet werden. Rechtsgrundlagen Art 28 (UStG 1994, Binnenmarktregelung) §§ 3a, 11 und 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) Experteninformation Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000) Zum Formular Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Antrag auf Vergabe – U15 Fragebogen für Aktiengesellschaften/Gesellschaften mit beschränkter Haftung – Verf15 Fragebogen für Gesellschaften – Verf16 Fragebogen für natürliche Personen – Verf24 Umsatzsteuer – Zusammenfassende Meldung (ZM) über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen – U13 FinanzOnline Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online -Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Innergemeinschaftlicher Erwerb Das Pendant zur innergemeinschaftlichen Lieferung stellt der innergemeinschaftliche Erwerb dar. Ein Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 28/36 innergemeinschaftlicher Erwerb liegt dann vor, wenn Gegenstände aus einem EU-Mitgliedstaat für unternehmerische Zwecke in das Inland gelangen. Kauft eine österreichische Unternehmerin/ein österreichischer Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet Gegenstände für ihr/sein Unternehmen, dann wird die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer ihre/seine UID-Nummer bekannt geben. Das bewirkt, dass die Geschäftspartnerin/der Geschäftspartner die Gegenstände ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Somit liegt aus der Sicht der Geschäftspartnerin/des Geschäftspartners eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die österreichische Unternehmerin/der österreichische Unternehmer tätigt hingegen einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der zu einer Erwerbsbesteuerung führt (Art 1 Abs 1 Umsatzsteuergesetz – UStG). Die erworbenen Gegenstände werden mit Umsatzsteuer (20 Prozent) belastet, aber in der Regel nur im Rechnungswesen der Unternehmerin/des Unternehmers. Ist die Unternehmerin/der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die Unternehmerin/der Unternehmer die berechnete Umsatzsteuer in derselben Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen (Art 12 Abs 1 Z 1 UStG). Der ganze Vorgang spielt sich in diesem Fall nur am Papier ab; es sind keine Zahlungen zu leisten. BEISPIEL Ein deutscher Großhändler liefert Stereoanlagen an eine österreichische Einzelhändlerin. Diese Lieferung ist in Deutschland steuerfrei, hingegen unterliegt sie in Österreich der 20-prozentigen Umsatzsteuer (sogenannte "Erwerbsteuer"). Diese Erwerbsteuer kann die österreichische Einzelhändlerin – wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – als Vorsteuer abziehen. Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs und somit die Besteuerung hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Die Steuerschuld entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Abweichendes gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (Art 19 UStG). HINWEIS In manchen Fällen (Art 1 Abs 4 UStG), wie beispielsweise bei innergemeinschaftlichen Einkäufen von unecht befreiten Unternehmern, ist die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes an die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro geknüpft. Details dazu finden sich in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000. Weiterführende Links Fahrzeugeigenimport (BMF) Rechtsgrundlagen Art 1 und Art 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Versandhandel Für den Versandhandel besteht eine Sonderregelung nach Art 3 Abs 3 bis Abs 7 UStG. Ein Versandhandel liegt vor, wenn von einer Unternehmerin/einem Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Gegenstände an private oder an bestimmte andere unternehmerische Abnehmerinnen/Abnehmer ohne eigene UID-Nummer, wie z.B. Kleinunternehmer, befördert oder versendet werden. Liefert eine Unternehmerin/ein Unternehmer aus Österreich Waren an private Abnehmerinnen/Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet, so hat sie/er die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes zu beachten. Der für die Besteuerung maßgebliche Ort der Lieferung verlagert sich bei Überschreiten der Lieferschwelle dorthin, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedstaat gesondert vorzunehmen. Es besteht aber die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwelle zu verzichten. Dieser Verzicht ist bei Versandhandelsumsätzen von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet schriftlich beim österreichischen Finanzamt einzubringen und kann für jeden Mitgliedstaat gesondert abgegeben werden. Durch den Verzicht verlagert sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze bereits ab dem ersten Umsatz in das Bestimmungsland. Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 29/36 Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gemäß § 11 Abs 6 UStG gelten ab 1. Jänner 2016 nicht im Versandhandel. Für Lieferungen nach Österreich beträgt die Lieferschwelle 35.000 Euro! Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Lieferschwelle nicht, d.h. die Versandhandelsregelung kommt auch zur Anwendung, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer die Lieferschwelle nicht überschreitet (z.B. für Wein oder Tabakwaren). Die Versandhandelsregelung gilt ebenfalls nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Grenzüberschreitende Dienstleistungen Die Bestimmungen für den Ort der sonstigen Leistungen – und somit deren Besteuerung – richten sich grundsätzlich danach, ob die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger Unternehmerin/Unternehmer ist oder nicht (§ 3a Abs 6 und Abs 7 UStG). So wird eine Dienstleistung (sonstige Leistung), wenn die Empfängerin/der Empfänger Unternehmerin/Unternehmer ist, an dem Ort ausgeführt, an dem die Unternehmerin/der Unternehmer ihr/sein Unternehmen betreibt, ihre/seine Betriebsstätte sich befindet. Ist die Empfängerin/der Empfänger Nichtunternehmerin/Nichtunternehmer, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer ihr/sein Unternehmen (Betriebsstätte) betreibt. Die UID-Nummer ist der Nachweis für die Unternehmereigenschaft der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers, die diese/dieser der leistenden Unternehmerin/dem leistenden Unternehmer verpflichtend mitzuteilen hat. Sonstige Leistungen, bei denen es nach Art 196 MwSt-RL 2006/112/EG zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger kommt, die/der Unternehmerin/Unternehmer (UID-Nummer) ist, müssen in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden. Darunter fallen alle sonstigen Leistungen, die nach der Grundregel in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund § 3a Abs 6 Umsatzsteuergesetz (am Empfängerort) zu versteuern sind, insbesondere: Güterbeförderungen zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Bisherige "Katalogleistungen" (§ 3a Abs 14 Umsatzsteuergesetz) an Kunden aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet Vermittlungsleistungen Besorgungsleistungen von den hier angeführten sonstigen Leistungen Elektronisch erbrachte Dienstleistungen ACHTUNG Es gibt einige Ausnahmen, bei denen sich der Dienstleistungsort nicht nach der oben genannten Grundregel richtet, wie z.B. bei der Personenbeförderung oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Diese beispielsweise genannten Dienstleistungen und solche an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer ohne UID -Nummer sind nicht in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Wird die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, kann die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass es auch in diesem anderen Mitgliedstaat zum Übergang der Steuerschuld auf die Empfängerin/den Empfänger der Dienstleistung kommt (Reverse Charge System), wie das umgekehrt auch in Österreich bei Dienstleistungserbringung durch eine ausländische Unternehmerin/einen ausländischen Unternehmer der Fall ist. Bei der Rechnungsausstellung im Rahmen des Reverse Charge Systems, die bis zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorzunehmen ist, muss Folgendes beachtet werden (§ 11 Abs 1a Umsatzsteuergesetz): Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfänger/den Leistungsempfänger Angabe der UID-Nummer der leistenden Unternehmerin/des leistenden Unternehmers und ihrer unternehmerischen Kundin/ihres unternehmerischen Kunden, seiner unternehmerischen Kundin/seines unternehmerischen Kunden Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 30/36 ACHTUNG Ab 1. Jänner 2015 sind unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu beachten. Gleichzeitig wird für diese sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle ("EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS)") geschaffen. Weiterführende Links Neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie USt-One-Stop-Shop (MOSS) ab 1. Jänner 2015 (BMF) Rechtsgrundlagen §§ 3a und 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen UID-Bestätigungsverfahren Damit sich eine Unternehmerin/ein Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer einer EU -Geschäftspartnerin/eines EU-Geschäftspartners überzeugen kann, wurde EU-weit das sogenannte "UID -Bestätigungsverfahren" eingeführt. Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer hat die UID-Nummern-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline durchzuführen. Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von FinanzOnline wird die Antwort elektronisch mitgeteilt. Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online -Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer elektronischen Selbstabfrage über den EU-Server. Die jeweilige Mitteilung gilt als Beleg und ist als Ausdruck oder in elektronischer Form gemäß § 132 BAO aufzubewahren. Nur soweit dies mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetzugang) unzumutbar ist, können Bestätigungsanfragen an das für die Unternehmerin/den Unternehmer zuständige Finanzamt gerichtet werden, wobei die Bestätigung in jedem Fall schriftlich erfolgt. Beide elektronischen Abfragemöglichkeiten (FinanzOnline und EU-Server) stehen auch zur Bestätigung der österreichischen UID-Nummer einer anderen österreichischen Unternehmerin/eines anderen österreichischen Unternehmers zur Verfügung. Bei dem vorgesehenen zweistufigen UID-Bestätigungsverfahren gibt es zwei Möglichkeiten: Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren) Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer überprüft. Der Bezug zu einer bestimmten Unternehmerin/einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt. Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren) Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer im Zusammenhang mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Warenempfängerin/des Warenempfängers bzw. ihrer oder seiner Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn mit einer Geschäftspartnerin/einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden. Wie oft das UID-Bestätigungsverfahren in Anspruch genommen wird, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Inanspruchnahme des UID-Bestätigungsverfahrens kann ein Hinweis auf die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sein. Die Unternehmerin/der Unternehmer kann selbst entscheiden, ob alle oder nur neue Kundinnen/neue Kunden durch Anfrage überprüft werden sollen. Die Unternehmerin/der Unternehmer kann auch nur Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 31/36 Stichproben durchführen. Wie oft die UID-Nummer während der gesamten Geschäftstätigkeit bestätigt wird, ist ebenfalls die Entscheidung der Unternehmerin/des Unternehmers. Bei einer längerfristig aufrechten Geschäftsbeziehung wird eher auf die Gültigkeit der UID-Nummer der Geschäftspartnerin/des Geschäftspartners vertraut werden können. Weiterführende Links FinanzOnline (BMF) EU-Server (Europäische Kommission) Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Zusammenfassende Meldung (ZM) Inhaltliche Beschreibung Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen (Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem – MIAS). Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmerinnen/Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei dem – für die Erhebung der Umsatzsteuer – zuständigen Finanzamt einzureichen (Art 21 Abs 3 UStG). In der ZM sind die UID-Nummern der jeweiligen Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartner sowie der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum anzugeben. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht. Neben innergemeinschaftlichen Lieferungen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf eine Leistungsempfängerin/einen Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet (in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des dortigen Leistungsorts nach § 3a UStG) übergeht, in die ZM aufzunehmen. Die ZM gilt als Steuererklärung. Wenn in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/grenzüberschreitenden Dienstleistungen ausgeführt werden, ist keine ZM zu übermitteln. Betroffene Unternehmen Unternehmerinnen/Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen, für die die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger übergeht, ausführen, sind zur ZM-Abgabe verpflichtet. Voraussetzungen Siehe Inhaltliche Beschreibung. Fristen Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. BEISPIEL Die Daten der Zusammenfassenden Meldung für den Meldezeitraum August 2013 sind auf elektronischem Wege bis spätestens 30. September 2013 zu übermitteln. Zuständige Stelle Die ZM ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Finanzamt einzureichen. Im Normalfall ist jenes Seite 32/36 Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet ( Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig ( Unternehmensfinanzamt). Verfahrensablauf Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die ZM elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck (U13) zu verwenden. Bei Abgabe der ZM über die steuerliche Vertreterin/den steuerlichen Vertreter sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich. Erforderliche Unterlagen Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich. Kosten Die Einreichung der ZM ist nicht kostenpflichtig. Zusätzliche Informationen Soweit die Dateneingabe nicht verpflichtend mittels FinanzOnline zu erfolgen hat, stehen dazu die Formulare U13 bzw. U14 in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen oder bei allen Finanzämtern zur Verfügung. Weiterführende Links Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem – MIAS (Europäische Kommission) Rechtsgrundlagen Art 21 Umsatzsteuergesetz Experteninformation Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000) Zum Formular Umsatzsteuer – Zusammenfassende Meldung (ZM) über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen – U13 FinanzOnline Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung. Stand: 11.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Vorsteuererstattung über FinanzOnline Mit der EU-Richtlinie 2008/9/EG erfolgte die Einführung eines elektronischen Vorsteuererstattungsverfahrens für österreichische Unternehmen sowie für Unternehmerinnen/Unternehmer aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet. Rechtsgrundlage bildet die aufgrund des § 21 Abs 9 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ergangene Verordnung für Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern. Österreichischen Unternehmerinnen/österreichischen Unternehmern steht für die elektronische Antragstellung zur Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, FinanzOnline zur Verfügung. Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 33/36 Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung. Das neue Verfahren stellt eine Prozessvereinfachung für Unternehmen dar, mit der – über das elektronische Portal der jeweiligen Finanzverwaltung – Anträge auf Erstattung von Vorsteuern direkt an die anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden können. Die Entscheidungen werden anschließend ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt. So konnten die komplexen VAT-Refund-Prozesse in FinanzOnline zur Direktbearbeitung integriert werden. Die Angaben im Erstattungsantrag und in der Rechnung sind EU-weit vereinheitlicht, um eine zeitnahe, effizientere Abwicklung zu ermöglichen (siehe dazu Art 8 und 9 der Richtlinie 2008/9/EG). Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch einzubringen, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben (siehe " Welche Unterlagen sind erforderlich?") gemacht werden. Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält in der Folge eine zweimalige elektronische Bestätigung, einmal bei Eingang des Antrages und ein weiteres Mal, wenn der Antrag beim Erstattungsstaat eingelangt ist, um das Datum für eine mögliche Verzinsung festlegen zu können (siehe " Welche Vorsteuern können erstattet werden?"). Diese Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspätetes Einreichen des Antrags führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung. Hinsichtlich der Erledigung des Antrags und der Vornahme der Erstattung gibt es einheitliche Fristen (grundsätzlich vier Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen bis zu acht Monate). Im Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Erstattungsstaat stehen der Antragstellerin/dem Antragsteller Zinsen zu, allerdings nur, wenn diese/dieser die für sie/ihn geltenden Fristen eingehalten hat. Die Unternehmerin/der Unternehmer kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen. Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen. Weiterführende Informationen zu FinanzOnline für Unternehmerinnen/Unternehmer, einen Leitfaden zum "Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat" sowie umsatzsteuerrechtliche Voraussetzungen zur Vorsteuererstattung finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) und in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 in den Rz 2836 ff. Für Informationen zu den erstattungsfähigen/abzugsfähigen Vorsteuern in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten wenden Sie sich bitte an die Finanzverwaltung des jeweiligen Mitgliedstaates. Stand: 01.01.2015 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Umsatzsteuererklärung/Umsatzsteuerveranlagung Inhaltliche Beschreibung Grundsätzlich muss jede Unternehmerin/jeder Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben. Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer sind dann von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit, wenn ihr Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) nicht über 30.000 Euro liegt und für den Veranlagungszeitraum keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. Nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) erfolgt die Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs 4 Umsatzsteuergesetz – UStG). In diesem Fall wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen bzw. Gutschriften dem in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt. Im Idealfall sollten sich die Werte decken, d.h. die Jahreserklärung stellt nur eine Zusammenfassung der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen dar. Ergibt sich aufgrund der Veranlagung eine Nachforderung, so bedeutet dies, dass während des Jahres die Vorauszahlungen in zu niedriger Höhe geleistet wurden. Eine Nachzahlung kann bei nicht fristgerechter Entrichtung einen sogenannten "Säumniszuschlag" nach sich ziehen. Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 34/36 Details zum Thema " Finanzen. Entrichtung von Säumniszuschlägen" finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Der Umsatzsteuerbescheid ergeht schriftlich. Eine festgesetzte Umsatzsteuerschuld ist binnen Monatsfrist – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – zu zahlen (§ 210 Abs 4 Bundesabgabenordnung – BAO). Betroffene Unternehmen Unternehmerinnen/Unternehmer, die gegenüber Kundinnen/Kunden bestimmte, der Umsatzsteuer unterliegende Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen und deren Jahresumsatz 30.000 Euro übersteigt, sind grundsätzlich zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet. Voraussetzungen Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen folgende Umsätze: Die Lieferungen und sonstigen Leistungen (z.B. Dienstleistungen der Freiberuflerinnen/Freiberufler, Handwerkerleistungen, aber auch die Vermietung, Verpachtung und Lizenzüberlassung), die eine Unternehmerin/ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres/seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG) Der Eigenverbrauch Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland Der innergemeinschaftliche Erwerb Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch aufgrund einer unrichtigen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen. Näheres dazu im Kapitel "Rechnung". Nicht alle dem UStG unterliegenden Umsätze sind steuerpflichtig. Das Gesetz enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen (§ 6 UStG). Insbesondere die Steuerbefreiung für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer ist von Bedeutung. Details finden sich im Abschnitt "Kleinunternehmer". Fristen Die Umsatzsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs 2 BAO). Wer von einer "steuerlichen Vertreterin"/einem "steuerlichen Vertreter" vertreten wird, hat für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit. Nähere Informationen zu FinanzOnline finden sich im Abschnitt " Elektronische Steuererklärung". Zuständige Stelle Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet ( Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig ( Betriebsfinanzamt). Verfahrensablauf Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Umsatzsteuererklärung elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck ( U1) zu verwenden. Bei Abgabe der Voranmeldungen über die "steuerliche Vertreterin"/den "steuerlichen Vertreter" sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich. Erforderliche Unterlagen Es sind keine besonderen Unterlagen einzureichen. Kosten Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 35/36 Es fallen keine Kosten für die Anzeige (Antragstellung etc.) an. Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung fallen keine Kosten an. Zusätzliche Informationen Soweit die Dateneingabe nicht verpflichtend mittels FinanzOnline zu erfolgen hat, stehen alle erforderlichen Formulare in der Formularübersicht Umsatzsteuer auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen oder bei allen Finanzämtern zur Verfügung. Rechtsgrundlagen § 21 UStG 1994 Experteninformation Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000) Zum Formular Umsatzsteuererklärung – U1 Umsatzsteuererklärung – Ausfüllanleitung – U1a FinanzOnline Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere Online -Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden sich im Online Ratgeber zur USP-Registrierung. Stand: 13.01.2015 Abgenommen durch: Bundesministerium für Finanzen Erstelldatum: 21.06.2016 Impressum Seite 36/36
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