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Home > Steuern & Finanzen > Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
Dieses Dokument wurde erstellt am 21.06.2016
Impressum
Inhaltsverzeichnis
Steuerbefreiungen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen
Eigenverbrauchsvorgänge im Lieferungsbereich
Eigenverbrauchsvorgänge im Bereich der sonstigen Leistung (Dienstleistung)
Verwendungseigenverbrauch
Leistungseigenverbrauch
Rechtsgrundlagen
Bemessungsgrundlage
Rechtsgrundlagen
Höhe der Umsatzsteuer
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Kleinunternehmer
Rechtsgrundlagen
Formulare
Umsatzsteuer für Vereine
Weiterführende Links
Besteuerung von Anzahlungen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Reverse Charge System
Inhaltliche Beschreibung
Betroffene Unternehmen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Rechnung – Allgemeines
Rechtsgrundlagen
Vorschriftsmäßige Rechnung
Rechtsgrundlagen
Formerfordernisse einer Rechnung
Fahrausweise
Rechtsgrundlagen
e-Rechnung
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Aufbewahrungspflicht
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Kleinbetragsrechnungen
Angabe des Leistungsumfangs
Angabe des Leistungszeitpunkts
Steuerschuld aufgrund der Rechnung
Vorsteuerabzug – Allgemeines
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern
Rechtsgrundlagen
Vorsteuer bei Pkw, Kombi und Motorrad
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Vorsteuerpauschalierung
Ausfuhrlieferung/Innergemeinschaftliche Lieferung
Inhaltliche Beschreibung
Betroffene Unternehmen
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 1/36
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
Allgemeines
Sollbesteuerung
Istbesteuerung
Rechtsgrundlagen
Umsatzsteuervoranmeldung
Inhaltliche Beschreibung
Betroffene Unternehmen
Voraussetzungen
UVA-Abgabeverpflichtung und Zahlung
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Einfuhrumsatzsteuer
Rechtsgrundlagen
Umsätze innerhalb der EU
Weiterführende Links
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Inhaltliche Beschreibung
Betroffene Unternehmen
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Versandhandel
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
UID-Bestätigungsverfahren
Weiterführende Links
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Inhaltliche Beschreibung
Betroffene Unternehmen
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Vorsteuererstattung über FinanzOnline
Umsatzsteuererklärung/Umsatzsteuerveranlagung
Inhaltliche Beschreibung
Betroffene Unternehmen
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 2/36
Voraussetzungen
Fristen
Zuständige Stelle
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Zusätzliche Informationen
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Zum Formular
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 3/36
Umsatzsteuer
In der Regel können Sie davon ausgehen, dass die Leistungen, die Sie gegenüber Ihren Kundinnen und Kunden
erbringen, der Umsatzsteuer unterliegen. Der Leistungsbegriff des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994) erfasst
sowohl Warenlieferungen als auch Dienstleistungen.
Information für Einsteiger
Die Umsatzsteuer als solche kommt nur bei der Letztverbraucherin/dem Letztverbraucher, also der Konsumentin/dem
Konsumenten zum Tragen. Das liefernde oder leistende Unternehmen übt lediglich die Funktion eines Treuhänders
aus: Es kassiert von den Kundinnen/den Kunden die Umsatzsteuer (USt) und muss diese, da nur die
Unternehmerin/der Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, in der Folge an das Finanzamt abführen. Jede
Unternehmerin/jeder Unternehmer hat aber auch "Vorlieferantinnen/Vorlieferanten", die ihr/ihm Umsatzsteuer für ihre
Leistungen verrechnen, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend gemacht werden
kann (§ 12 UStG).
BEISPIEL Beim Einkauf bei Ihrer Lebensmittelhändlerin/Ihrem Lebensmittelhändler wird Ihnen als
Endverbraucherin/Endverbraucher als Teil des zivilrechtlichen Preises Umsatzsteuer verrechnet. Die Händlerin/der
Händler muss als Steuerschuldnerin/Steuerschuldner diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig
bekommt diese/dieser wiederum von ihren/seinen Lieferantinnen/Lieferanten, wie z.B. Fleischhauerin/Fleischhauer,
beim Bezug ihrer/seiner Waren bzw. Dienstleistungen, z.B. Reinigungsdienstleistungen, Umsatzsteuer in Rechnung
gestellt. Jedoch kann sie/er als Unternehmerin/Unternehmer im Gegensatz zu der privaten Endverbraucherin/dem
privaten Endverbraucher, soweit ihre/seine Umsätze steuerpflichtig oder echt steuerbefreit sind, die in Rechnung
gestellte USt als Vorsteuer abziehen.
Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen:
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen (z.B. Dienstleistungen der Freiberuflerinnen/Freiberufler,
Handwerkerleistungen, aber auch die Vermietung, Verpachtung und Lizenzüberlassung), die im Inland gegen
Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG)
Der Eigenverbrauch
Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland
Der innergemeinschaftliche Erwerb
Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch aufgrund einer unrichtigen oder
unberechtigten Rechnungslegung entstehen. Nähere Informationen dazu finden sich im Kapitel "Rechnung".
Unternehmerin/Unternehmer ist jede/jeder, die/der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt,
z.B. als Gewerbetreibende/Gewerbetreibender, Journalistin/Journalist, Vortragende/Vortragender,
Vermieterin/Vermieter (§ 2 Abs 1 und § 3a Abs 5 UStG).
Unternehmerinnen/Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben und deren Jahresumsatz im
laufenden Kalenderjahr 30.000 Euro nicht übersteigt, sind von der Umsatzsteuer befreit, können aber auch
keinen Vorsteuerabzug geltend machen ("Kleinunternehmer-Regelung").
Wenn eine Unternehmerin/ein Unternehmer in Geschäftsbeziehung mit Unternehmerinnen/Unternehmern in anderen
EU-Ländern tritt, ist es erforderlich, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zu benützen. Um die
Gültigkeit der UID-Nummer einer EU-Geschäftspartnerin/eines EU-Geschäftspartners zu überprüfen, wurde EU-weit
das sogenannte "UID-Bestätigungsverfahren" eingeführt.
Zu beachten ist weiter das sogenannte "Reverse Charge System", das den Übergang der Steuerschuld auf die
Unternehmerin/den Unternehmer als unternehmerisch tätige Leistungsempfängerin/unternehmerisch tätiger
Leistungsempfänger vorsieht. Dies gilt für Werklieferungen/Dienstleistungen einer ausländischen Unternehmerin/eines
ausländischen Unternehmers, wenn diese/dieser im Inland weder ihr/sein Unternehmen betreibt, noch eine an der
Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und die betreffende Dienstleistung aufgrund der Leistungsortregel (§
3a UStG) in Österreich erbracht wird. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es auch bei bestimmten inländischen
Leistungen, wie z.B. bei Bauleistungen, Lieferungen von Mobilfunkgeräten, oder Umsätzen, die von der ab 1. Jänner
2014 geltenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung erfasst sind (§ 19 Abs 1 zweiter Satz bis Abs 1e UStG).
In diesen Fällen erhält die Unternehmerin/der Unternehmer von der leistenden Unternehmerin/dem leistenden
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 4/36
Unternehmer lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis!) und schuldet die darauf entfallende
Umsatzsteuer. Ist die Unternehmerin/der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann sie/er als
Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger die selbst berechnete Umsatzsteuer in derselben
Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen (Art 12 Abs 1 Z 1 UStG). Der ganze Vorgang spielt sich nur am
Papier ab; es sind nicht wirklich Zahlungen zu leisten.
Nicht alle dem UStG unterliegenden Umsätze sind steuerpflichtig. Das UStG enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen
(§ 6 UStG).
Rechtsgrundlagen
§§
1,
2,
3a,
6,
12 und
19
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Steuerbefreiungen
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) unterscheidet zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen. Bei der echten
Steuerbefreiung bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie z.B. bei:
Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten (spezielle Vorschriften gelten bei den sogenannten "Touristenexporten").
Details finden sich im Abschnitt "Ausfuhrlieferung/Innergemeinschaftliche Lieferung".
Be- und Verarbeitung ("Lohnveredelung") an Gegenständen
Bei der unechten Steuerbefreiung steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wie z.B. bei:
Geld- und Bankumsätzen (z.B. Kreditgewährung)
Grundstücksverkäufen
Leistungen von Versicherungsvertreterinnen/Versicherungsvertretern
Ärztlichen Leistungen
Umsätzen der Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer (Details finden sich im Abschnitt "Kleinunternehmer")
Zu beachten ist, dass bei einigen unechten Steuerbefreiungen, wie z.B. bei der Lieferung von Grundstücken, die
gesetzliche Möglichkeit besteht, auf deren Anwendung zu verzichten und durch diese Option die eigenen
Leistungen/die Umsätze als steuerpflichtig zu behandeln. Anzuwenden ist dann der Normalsteuersatz von 20 Prozent
und der Vorsteuerabzug steht nach Maßgabe des § 12 UStG zu. Die gesetzliche Regelung zum Verzicht auf die
Steuerbefreiung enthält § 6 Abs 2 UStG.
Die Ausübung der Option, die für jeden einzelnen Umsatz möglich ist, erfordert keine besondere Erklärung gegenüber
dem Finanzamt. Es genügt eine entsprechende Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung.
HINWEIS Bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie bei Leistungen von
Wohnungseigentumsgemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 16 und Z 17 iVm § 6 Abs 2 UStG) setzt die Option zur Steuerpflicht
voraus, dass die Mieterin/der Mieter bzw. die Pächterin/der Pächter das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze
verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Weiterführende Links
Information zu den umsatzsteuerlichen Änderungen durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BMF)
Rechtsgrundlagen
§§
6 und
12
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 5/36
Bundesministerium für Finanzen
Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen
Folgende Vorgänge unterliegen im Regelfall als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer (§ 3 Abs 2 und § 3a Abs 1a UStG):
Eigenverbrauchsvorgänge im Lieferungsbereich
Die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem
Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
Die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem
Unternehmen für den Bedarf ihrer/seiner Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (des Personals) oder
Die Entnahme oder Verwendung von Gegenständen durch die Unternehmerin/den Unternehmer aus dem
Unternehmen für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und
Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Zu beachten ist, dass es zur Eigenverbrauchsbesteuerung nur kommt, wenn der Einkauf des betreffenden
Gegenstandes oder seines Bestandteiles zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Eigenverbrauchsvorgänge im Bereich der sonstigen Leistung
(Dienstleistung)
Beim Eigenverbrauch von sonstigen Leistungen ist hinsichtlich des Vorsteuerabzuges zu unterscheiden.
Verwendungseigenverbrauch
Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt der Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn die Verwendung
für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
für den Bedarf des Personals erfolgt, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Leistungseigenverbrauch
Unabhängig vom Vorsteuerabzug wird die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch die
Unternehmerin/den Unternehmer der Erbringung sonstiger Leistungen gleichgestellt und unterliegt der
Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn diese sonstigen Leistungen:
für Zwecke erbracht werden, die außerhalb des Unternehmens liegen oder
für den Bedarf ihres/seines Personals erbracht werden, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
BEISPIEL Ein Elektrohändler entnimmt seinem Warenlager einen Fernseher und verwendet diesen nunmehr in
seinem privaten Haushalt. Eine Vortragende verwendet ihren PC, für den sie den vollen Vorsteuerabzug geltend
gemacht hat, auch für private Zwecke.
Rechtsgrundlagen
§§
3 und
3a
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Bemessungsgrundlage
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 6/36
Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was die
Kundin/der Kunde aufzuwenden hat (auch freiwillige Zahlungen), um die getätigte Lieferung oder erbrachte sonstige
Leistung zu erhalten (§ 4 Abs 1 Umsatzsteuergesetz – UStG). Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten
(Aufwendungen), wie z.B. Verpackungs-, Beförderungs- und Portokosten, Bedienungszuschlag, Steuern (z.B.
Verbrauchsteuern, Werbeabgabe), die im eigenen Namen getätigt werden.
ACHTUNG Die Umsatzsteuer selbst zählt nicht zur Bemessungsgrundlage!
In der Praxis hängt die USt also von dem vereinbarten Kaufpreis bzw. Honorar ab. Im Falle der Entnahme bzw.
Verwendung eines Gegenstandes
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
für den Bedarf des Personals
wird die USt nach dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten (im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Verwendung eines
Gegenstandes) bemessen. Bei Dienstleistungen für den privaten Bedarf wird die USt nach den darauf entfallenden
Kosten bemessen (§ 4 Abs 8 UStG).
In gewissen Fällen ist "der Normalwert" (§ 4 Abs 9 UStG) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, ab 1. Jänner
2016 auch bei steuerbaren Lieferungen oder Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken.
Rechtsgrundlagen
§
4
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Höhe der Umsatzsteuer
Die wichtigsten Steuersätze sind
der allgemeine Steuersatz von 20 Prozent (sogenannter "Normalsteuersatz") und
der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent und 13 Prozent.
Der 20-prozentige Steuersatz ist der Regelfall!
Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10 Prozent oder 13 Prozent zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme
dar. Diese sind im § 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) vollständig aufgelistet.
Der 10-prozentige Steuersatz gilt z.B. für:
Die
Die
Die
Die
Vermietung zu Wohnzwecken
Personenbeförderung außer mit Luftfahrzeugen im Inland (13 Prozent)
Müllabfuhr
Lieferung von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Lebensmittel
ACHTUNG Der ermäßigte Steuersatz von 13 Prozent, eingeführt durch das
grundsätzlich erst ab 1. Jänner 2016 anzuwenden.
Steuerreformgesetz 2015/2016, ist
Der 13-prozentige Steuersatz gilt z.B. für
Die Lieferung von lebenden Tiere, lebenden Pflanzen, Brennholz etc.
Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen
Nebenleistungen (einschließlich Beheizung) (ab. 1. Mai 2016)
Die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke
Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler oder Künstlerin
Filmvorführungen
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 7/36
HINWEIS Weiterführende Informationen im Zusammenhang mit der Einführung des ermäßigten Steuersatzes von 13
Prozent sowie in manchen Bereichen vorgesehene Übergangsregelungen finden sich auf den Seiten des
Bundesministeriums für Finanzen.
Weiterführende Links
Umsatzsteuer Info zum Steuerreformgesetz 2015/2016 (BMF)
Rechtsgrundlagen
§
10
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Kleinunternehmer
Wenn der Gesamtumsatz als Unternehmerin/Unternehmer in einem Jahr nicht mehr als 30.000 Euro
netto beträgt,
besteht eine Befreiung von der Umsatzsteuer (§ 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz – UStG). Ein einmaliges
Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich! Man nennt
diese Steuerbefreiung "Kleinunternehmerregelung".
Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer dürfen für erbrachte steuerfreie Leistungen keine Umsatzsteuer in
Rechnung stellen und brauchen somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Da es sich um eine
unechte Steuerbefreiung handelt, steht kein Vorsteuerabzug zu.
Weist eine Kleinunternehmerin/ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so
schuldet sie/er diesen Steuerbetrag dem Finanzamt.
Wenn ausschließlich Endverbraucherinnen/Endverbraucher zum Kundenkreis einer Unternehmerin/eines
Unternehmers zählen und keine nennenswerten Vorsteuern anfallen, kann sich die "Kleinunternehmerregelung" als
vorteilhaft erweisen, weil sich dadurch die Leistungen der Unternehmerin/des Unternehmers am Markt verbilligen (der
Gesamtpreis enthält keine USt).
Für Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer besteht jedoch die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten. In
diesem Fall erfolgt die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen (steuerpflichtige Umsätze verbunden mit dem
Recht auf Vorsteuerabzug nach § 12 UStG). Von Vorteil ist ein solcher Verzicht, wenn die eigene Steuerschuld
geringer ist als die zu erlangenden Vorsteuerbeträge, oder, um die Kostenneutralität der Umsatzsteuer zu wahren,
überwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmerinnen/Unternehmer geleistet wird. Bis zur Rechtskraft
des Umsatzsteuerbescheides kann gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden, auf die
Kleinunternehmerregelung zu verzichten (§ 6 Abs 3 UStG). Diese Erklärung, die widerrufen werden kann, bindet zwar
für mindestens fünf Jahre, dafür ist aber in dieser Zeit für die als Unternehmerin/Unternehmer bezogene Leistungen
bzw. eingeführte Gegenstände der Vorsteuerabzug möglich.
Rechtsgrundlagen
§
6
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Formulare
Formular "
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer - Verzicht - U12" zur Abgabe der Verzichtserklärung
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 8/36
Umsatzsteuer für Vereine
Gemeinnützige
Vereine (ausgenommen Sportvereine, die grundsätzlich umsatzsteuerbefreit sind) können der
Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie unternehmerische Tätigkeiten verfolgen. Für sie kommt der ermäßigte Steuersatz
von 10 Prozent zur Anwendung.
Erzielt der Verein allerdings auf längere Sicht keinen Gewinn, wird die Tätigkeit des Vereins als "Liebhaberei"
eingestuft und unterliegt prinzipiell nicht der Umsatzsteuerpflicht, somit auch nicht der Möglichkeit des
Vorsteuerabzuges.
Die "Liebhabereivermutung" kann widerlegt werden, wenn eine ausgeglichene Buchführung vorgewiesen werden
kann. Hierbei müssen unter Miteinbeziehung der (projektbezogenen) Subventionen, allerdings ohne Spenden und
Mitgliedsbeiträge, die Einnahmen die Ausgaben decken.
Die Umsatzsteuer muss vom Verein selbst berechnet und beim
Finanzamt des Vereinssitzes abgeführt werden.
Vereine, die auf reiner Vereinsebene agieren – ohne Leistungsaustausch und ohne Absicht, Einnahmen zu
erwirtschaften – unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Auch sind echte Mitgliedsbeiträge und Spenden
oder Subventionen nicht umsatzsteuerbar, wenn für diese Einnahmen vom Verein keine unmittelbaren
Gegenleistungen erbracht werden.
TIPP In diesem Bereich gibt es viele Ausnahmeregelungen und Sonderfälle. Nähere Informationen finden sich bei
Steuerberaterinnen/Steuerberatern bzw. Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhändern.
Weiterführende Links
Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT)
Stand: 12.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Besteuerung von Anzahlungen
Falls eine Unternehmerin/ein Unternehmer eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende Leistung erhält, ist der
empfangene Geldbetrag bereits für den Monat der Vereinnahmung der Umsatzsteuer (USt) zu unterziehen (§ 19 Abs
2 Z 1 lit a Umsatzsteuergesetz – UStG).
Ist die Anzahlende/der Anzahlende eine Unternehmerin/ein Unternehmer, so muss ihr/ihm eine Rechnung ausgestellt
werden, in der die USt gesondert ausgewiesen ist. Wurde eine Anzahlung geleistet und verfügt die Anzahlende/der
Anzahlende über eine diesbezügliche Rechnung, in der die USt getrennt ausgewiesen ist, so ist sie/er – im Falle
ihrer/seiner Unternehmereigenschaft – regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Weiterführende Links
Umsatzsteuer Info zum Steuerreformgesetz 2015/2016 (BMF)
Rechtsgrundlagen
§
19
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 9/36
Reverse Charge System
Inhaltliche Beschreibung
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich von der Unternehmerin/dem Unternehmer geschuldet, die/der die
Warenlieferung oder Dienstleistung erbringt. Sie/er hat die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Im Rahmen
des sogenannten Reverse Charge Systems (Übergang der Steuerschuld), ist jedoch nicht die Unternehmerin/der
Unternehmer, die/der die Leistung erbringt, sondern die unternehmerische Leistungsempfängerin/der
unternehmerische Leistungsempfänger Schuldnerin/Schuldner der Umsatzsteuer. Sie/ihn trifft in diesem Fall die
Verpflichtung, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
In diesen Fällen erhält die unternehmerische Empfängerin/der unternehmerische Empfänger von der leistenden
Unternehmerin/dem leistenden Unternehmer lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis) und
schuldet die darauf entfallende Umsatzsteuer, die – soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht – wiederum als
Vorsteuer abgezogen werden kann.
Zum Übergang der Steuerschuld kann es also nur dann kommen, wenn die Leistung an eine Unternehmerin/einen
Unternehmer erbracht wird. Insbesondere in grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen ist das Reverse Charge
System von Bedeutung. So kommt es bei Dienstleistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung
von Bundesstraßen und die in § 3a Abs 11a UStG 1994 genannten Leistungen) und bei Werklieferungen zur
Anwendung, wenn die betreffende Leistung von einer ausländischen Unternehmerin/einem ausländischen
Unternehmer, die/der im Inland weder ihr/sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung
beteiligte Betriebsstätte hat, aufgrund der Leistungsortregeln in Österreich erbracht wird (§ 19 Abs 1 zweiter Satz
Umsatzsteuergesetz 1994) und die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger Unternehmerin/Unternehmer (oder
eine nichtunternehmerische juristische Person des öffentlichen Rechts) ist.
Neben dieser Konstellation, kann es auch bei gewissen inländischen Leistungen (Lieferungen oder Dienstleistungen)
zum Übergang der Steuerschuld kommen. Beispielhaft sind hier Übertragungen von
Treibhausgasemissionszertifikaten, Lieferung von Mobilfunkgeräten und Bauleistungen zu nennen (siehe § 19 Abs 1a
bis 1e UStG 1994 und Schrott-Umsatzsteuerverordnung sowie Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung).
Bei Bauleistungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld, wenn die Empfängerin/der Empfänger selbst mit der
Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt (§ 19 Abs 1a UStG 1994).
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die Dienstleistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von
Bundesstraßen und die in § 3a Abs 11a UStG 1994 genannten Leistungen) oder Werklieferungen von einer
ausländischen Unternehmerin/einem ausländischen Unternehmer beziehen. Hinsichtlich Bauleistungen sind
Unternehmerinnen/Unternehmer betroffen, die Bauleistungen empfangen, zu deren Erbringung sie sich verpflichtet
haben bzw. wenn sie üblicherweise selbst Bauleistungen erbringen. Weiters sind bei Übertragungen von
Treibhausgasemissionszertifikaten, Lieferung von Mobilfunkgeräten etc. (§ 19 Abs 1b bis 1e UStG 1994 bzw.
Schrott-Umsatzsteuerverordnung sowie Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung) jene
Unternehmerinnen/Unternehmer betroffen, die diese Leistungen beziehen.
Zuständige Stelle
Im Normalfall ist jenes
Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des
Unternehmers befindet ( Wohnsitzfinanzamt).
Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist
dieses
Finanzamt zuständig ( Betriebsfinanzamt).
Fragen betreffend den Übergang der Steuerschuld sind an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige
Finanzamt zu richten.
Rechtsgrundlagen
§
19
Umsatzsteuergesetz 1994
Schrott-Umsatzsteuerverordnung
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 10/36
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
Experteninformation
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Rechnung – Allgemeines
Unternehmerinnen/Unternehmer sind nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) verpflichtet, Rechnungen
auszustellen, wenn sie
Umsätze an andere Unternehmerinnen/andere Unternehmer für deren
Unternehmen ausführen, oder
Umsätze an
juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind, ausführen, oder
eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine
Nicht-Unternehmerin/einen Nicht-Unternehmer ausführen, oder
in einem anderen Mitgliedstaat eine Lieferung oder sonstige Leistung ausführen, bei der die Steuerschuld auf
die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger übergeht und die leistende Unternehmerin/der leistende
Unternehmer in diesem Mitgliedstaat weder ihr/sein Unternehmen betreibt, noch eine an der
Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat.
HINWEIS Die Unternehmerin/der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von
sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen. Werden im übrigen Gemeinschaftsgebiet
sonstige Leistungen, die unter die Generalklausel fallen und für die die Leistungsempfängerin/der Leistungsempänger
die Steuer schuldet (Reverse Charge) oder innergemeinschaftliche Lieferungen durchgeführt, ist der
Rechnungsausstellung bis spätestens 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Kalendermonats nachzukommen.
Je nach Rechnungsbetrag bestehen folgende Formerfordernisse:
Für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag zwischen 401 Euro und 10.000 Euro gelten die allgemeinen
Formerfordernisse.
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist zusätzlich die UID-Nummer der
Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers anzugeben, wenn die leistende Unternehmerin/der leistende
Unternehmer im Inland einen
Wohnsitz (Sitz), ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte
hat und der Umsatz an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer für deren/dessen Unternehmen
ausgeführt wird.
Beträgt eine Rechnung höchstens 400 Euro (Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer), können Name und Adresse der
Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer
entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des
Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes.
Rechtsgrundlagen
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Vorschriftsmäßige Rechnung
Für die Vornahme des Vorsteuerabzuges aufgrund eines Leistungsbezuges bzw. bei geleisteten Anzahlungen ist es
notwendig, dass die erhaltene Rechnung genau den gesetzlichen Anforderungen des § 11 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 11/36
entspricht.
HINWEIS Auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung besteht gegenüber Geschäftspartnern ein
zivilrechtlicher Anspruch!
In bestimmten Branchen ist es auch üblich, dass die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger selbst über den
Leistungsbezug abrechnet (z.B. bei Abrechnung von Lizenzen durch die Lizenznehmerin/den Lizenznehmer oder von
Autorinnen-/Autorenhonoraren durch den Verlag).
Wenn diese Abrechnung (Gutschrift)
den Formerfordernissen einer Rechnung entspricht,
der leistenden Unternehmerin/dem leistenden Unternehmer zugegangen ist und
Einverständnis zwischen Ausstellerin/Aussteller und Empfängerin/Empfänger besteht, dass mit einer Gutschrift
abgerechnet und diese als Gutschrift bezeichnet wird,
kann die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger (z.B. Lizenznehmerin/Lizenznehmer, Verlag) aufgrund dieser
selbst ausgestellten Rechnung (= Gutschrift) ebenfalls einen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Gutschrift verliert
allerdings die Wirkung einer Rechnung, wenn die Rechnungsempfängerin/der Rechnungsempfänger dem in ihr
enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.
Eine Gutschrift kann bei Erfüllung der Voraussetzungen für e-Rechnungen ebenfalls elektronisch übermittelt werden.
Wird mittels Gutschrift abgerechnet, entfällt die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung.
Stellt eine Unternehmerin/ein Unternehmer eine Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung aus, so hat sie/er eine
Kopie bzw. Durchschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren.
Rechtsgrundlagen
§
11
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Formerfordernisse einer Rechnung
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss gemäß § 11 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) folgende Angaben enthalten:
Den Namen und die Adresse der/des liefernden oder leistenden Unternehmerin/Unternehmers
(Leistungserbringerin/Leistungserbringer)
Den Namen und die Adresse der Abnehmerin/des Abnehmers der Lieferung bzw. der Empfängerin/des
Empfängers der Leistung (Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger). Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag
10.000 Euro übersteigt, ist weiter die UID-Nummer der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers
anzugeben, wenn die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz),
ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an eine andere
Unternehmerin/einen anderen Unternehmer für deren/dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren bzw. die Art und der Umfang der
erbrachten Leistung (Leistungsumfang)
Das Datum der Lieferung bzw. erbrachten Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
(Leistungszeitpunkt, -zeitraum)
Das Entgelt für die Lieferung bzw. die Leistung (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz
Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag mit Bezeichnung Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer (nur den
Steuersatz anzugeben wäre unzureichend!)
Das Ausstellungsdatum
Die fortlaufende Rechnungsnummer
Die UID-Nummer der leistenden Unternehmerin/des leistenden Unternehmers
ACHTUNG Wer beim Vorsteuerabzug auf Nummer sicher gehen will, sollte nur solche Rechnungen akzeptieren, die
sowohl den Namen und die Anschrift der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers sowie der
Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers als auch eine detaillierte Beschreibung der bezogenen Lieferung bzw.
Erstelldatum: 21.06.2016
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Leistung enthalten.
Die Angaben über die Leistungserbringerin/den Leistungserbringer, die Leistungsempfängerin/den
Leistungsempfänger sowie den Leistungsumfang dürfen auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole (Vergabe von
Codes, Kundennummern etc.) ausgedrückt werden, wenn aus der Rechnung oder anderen Unterlagen die eindeutige
Bestimmung der codierten Angaben möglich ist. Solche Unterlagen müssen sowohl bei der Ausstellerin/dem Aussteller
als auch bei der Empfängerin/dem Empfänger der Rechnung vorhanden sein. Wenn eine Rechnung nicht alle
Merkmale enthält, genügt es meist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Angaben in anderen
Belegen (z.B. Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Verträge) enthalten sind. Etwas schwieriger wird die
Angelegenheit, wenn in einer Rechnung Entgelte enthalten sind, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen. In
einem solchen Fall sind in der Rechnung die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen (10 Prozent, 13
Prozent und 20 Prozent) zu trennen.
HINWEIS Wird das Ausstellen einer Rechnung und die Berechnung des Steuerbetrages per PC erledigt, gestattet das
UStG den Steuerbetrag in einer Summe auszuweisen, wenn bei den einzelnen Posten der Rechnung der jeweilige
Steuersatz angegeben wird.
Fahrausweise
Damit Fahrausweise Rechnungseigenschaft erhalten, sind im Vergleich geringere Formerfordernisse zu
berücksichtigen. Wenn diese für die Beförderung im Personenverkehr ausgegeben werden, gelten sie als Rechnungen
im Sinne des § 11 Abs 1 UStG 1994, wenn sie neben dem Ausstellungsdatum mindestens noch Name und Anschrift
der Beförderungsunternehmerin/des Beförderungsunternehmers, Entgelt, Steuerbetrag und Steuersatz aufweisen.
Sind diese Mindestangaben enthalten, berechtigt der Fahrausweis (als Rechnung) daher auch zum Vorsteuerabzug.
Rechtsgrundlagen
§
11
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
e-Rechnung
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Aufbewahrungspflicht
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug einer Unternehmerin/eines Unternehmers ist grundsätzlich, dass sie/er von
einer anderen Unternehmerin/einem anderen Unternehmer
eine Lieferung oder sonstige Leistung im Inland für ihr/sein Unternehmen bezieht und
der Steuerbetrag in einer Rechnung gemäß § 11 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) an sie/ihn gesondert
ausgewiesen ist.
Die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer darf eine Rechnung gemäß § 11 UStG auch elektronisch per
E-Mail, als E-Mail-Anhang, Web-Download, PDF oder Textdatei, als eingescannte Papierrechnung oder als
Fax-Rechnung an eine andere Unternehmerin/einen anderen Unternehmer übermitteln. Voraussetzung ist, dass die
Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger dieser Art der Rechnungslegung zustimmt. Bei Ausstellung
einer Rechnung in mehreren Formaten (z.B. als PDF- und xml-Datei) oder als Papier- und e-Rechnung muss jedenfalls
ein Hinweis darauf in der Rechnung aufgenommen werden, um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu
vermeiden.
Voraussetzung für das Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden e-Rechnung ist, dass die Echtheit der
Herkunft der e-Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Dies müssen
Leistungserbringerin/Leistungserbringer und Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger unabhängig voneinander in
Erstelldatum: 21.06.2016
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ihrem Verfügungsbereich sicherstellen.
Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers
oder der Rechnungsausstellerin/des Rechnungsausstellers.
Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach § 11 UStG erforderlichen Angaben nicht geändert
wurden. Aus der Unversehrtheit des Inhalts folgt jedoch nicht, dass die Rechnung inhaltlich (z.B. Anschrift der
Leistenden/des Leistenden) tatsächlich richtig ist oder bei Rechnungsausstellung richtig war.
Lesbarkeit bedeutet für Menschen inhaltlich erfassbar und verständlich.
Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren zur Sicherstellung dieser drei
Voraussetzungen frei wählen. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer e-Rechnung sind
jedenfalls gewährleistet,
wenn die Unternehmerin/der Unternehmer ein innerbetriebliches Steuerungsverfahren anwendet, durch das ein
verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird,
wenn eine e-Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public
Procurement OnLine) übermittelt wird,
wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3a Signaturgesetz versehen
ist, oder
wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der
Empfehlung 94/820/EG der Kommission über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches
übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen
ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
So kann dies im Rahmen eines innerbetriebliches Steuerungsverfahrens, z.B. durch ein entsprechend
eingerichtetes Rechnungswesen, geschehen, aber auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den
vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B. Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein). Allerdings muss ein
verlässlicher Prüfpfad es ermöglichen, die Verbindung zwischen der jeweiligen e-Rechnung und dem dieser zugrunde
liegenden Umsatz (Lieferung oder Dienstleistung) nachvollziehbar herzustellen und so zu überprüfen, ob der
Zahlungsanspruch auch zu Recht besteht.
Weiters können die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts z.B. auch durch eine qualifizierte
elektronische Signatur oder mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) gewährleistet werden.
Die zusätzliche Übermittlung einer Sammelrechnung im Rahmen des EDI-Verfahrens ist nicht erforderlich, aber
zulässig, wenn auf den Umstand, dass es sich um eine bloße Zusammenfassung bereits abgerechneter Umsätze und
keine Rechnungsneuausstellung handelt, hingewiesen wird.
Auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur genügt, wenn sie auf einem vom Signaturprüfdienst der RTR oder
einer vergleichbaren ausländischen Stelle prüfbaren Zertifikat beruht, unabhängig davon, bei welcher Stelle die
tatsächliche Signaturprüfung erfolgt.
Die Übermittlung einer e-Rechnung über das Unternehmensserviceportal (USP) oder über PEPPOL (Pan-European
Public Procurement OnLine) ist an den Bund als Leistungsempfänger möglich. Aus Gründen der Synergie werden die
Funktionen für die Einbringung von e-Rechnungen auch anderen öffentlichen Verwaltungseinheiten (z.B. Länder,
Gemeinden, Städte) zur Verfügung gestellt. Eine Verpflichtung für die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner, e
-Rechnungen an z.B. Länder, Städte, Gemeinden einzubringen, besteht derzeit nicht.
ACHTUNG Vertragspartnerinnen/Vertragspartner des Bundes im Waren- und Dienstleistungsverkehr sind seit
1. Jänner 2014 verpflichtet, Rechnungen ausschließlich in elektronisch strukturierter Form einzubringen.
Voraussetzung dafür ist die Registrierung im Unternehmensserviceportal (USP).
Die Abrechnung mittels elektronischer Gutschrift ist grundsätzlich zulässig, soweit sie die genannten
Anforderungen erfüllt. So kann die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger die Gutschrift beispielsweise mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Eine elektronische Gutschrift muss als solche bezeichnet
werden.
Aufbewahrungspflicht
Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt
der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren durch die
Leistungserbringerin/den Leistungserbringer und die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger gewährleistet
werden. Eine urschriftgetreue Wiedergabe von e-Rechnungen ist nicht erforderlich. Eine Aufbewahrung der e
-Rechnung als Ausdruck in Papierform ist bei Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen jedenfalls zulässig.
Die e-Rechnungen müssen in solch einem Fall nicht zusätzlich elektronisch aufbewahrt werden.
Erstelldatum: 21.06.2016
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HINWEIS Wurde die e-Rechnung in ein anderes Format konvertiert, so muss aus den aufbewahrten Daten
zweifelsfrei hervorgehen, dass gegenüber der Originaldatei keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind. Andere
Aufbewahrungspflichten außerhalb des UStG bleiben unberührt.
ACHTUNG Sowohl die Rechnungsausstellerin/der Rechnungsaussteller als auch die unternehmerische
Leistungsempfängerin/der unternehmerische Leistungsempfänger müssen auch die Nachweise über die Echtheit und
die Unversehrtheit der Daten als Teil der Rechnung aufbewahren (z.B. elektronische Signatur, Signaturprüfprotokoll
und Vereinbarung betreffend EDI-Verfahren; innerbetriebliches Steuerungsverfahren).
Weiterführende Links
Elektronische Rechnung (BMF)
www.e-rechnung.gv.at
Step by Step-Leitfaden für die Erstellung/Einbringung einer e-Rechnung
Rechtsgrundlagen
§
11
Umsatzsteuergesetz (UStG)
E-Rechnung-Umsatzsteuerverordnung (E-Rechnung-UStV)
Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 1564c ff
§
2
Signaturgesetz
Empfehlung der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen
Datenaustausches (94/820/EG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Kleinbetragsrechnungen
Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (d.h. Bruttobetrag inkl. Umsatzsteuer) von 400 Euro, können
Name und Adresse der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und
die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die
Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes.
Der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer steht es in diesem Fall dennoch frei, eine Rechnung auszustellen,
welche alle gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt. Kleinbetragsrechnungen werden häufig auf den sogenannten
"Paragons" erteilt.
Zu beachten ist, dass die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen ab 1. Jänner 2016 im Versandhandel nicht
angewendet werden darf. Gleiches gilt bei im übrigen Unionsgebiet ausgeführten Umsätzen, bei denen eine
Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht.
BEISPIEL
Hans DRILLICH
Fachgeschäft für Arbeitsbekleidung
1120 Wien, Handwerksweg 21
Tel. 987 65 43
Anz Datum 3.3.2014
Preis
EUR
1
Latzhose blau, Gr. 52 20
1
Latzhose grau, Gr.
54
20
1
Overall grau, Gr. 54
54
1
Berufsjacke blau, Gr.
64
52
Windjacke grün, Gr.
Erstelldatum: 21.06.2016
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1
50
40
Gesamt
198
Preise inkl. 20% MWSt
Rechnungsdatum = Lieferdatum
Bitte bei Irrtum oder Umtausch ORIGINAL PARAGON
diesen Zettel vorlegen
00199 – 14
In dieser Rechnung ist ein Bruttobetrag von 198 Euro mit einem Steuersatz von 20 Prozent ausgewiesen. Daher steht
dem Unternehmer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug von 33 Euro zu (198/1,2 × 20
Prozent). Der Hinweis "Rechnungsdatum = Lieferdatum" ist auch bei Kleinbetragsrechnungen notwendig.
Zu beachten ist, dass die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen bei im übrigen Unionsgebiet ausgeführten
Umsätzen, bei denen eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht, nicht angewendet werden darf.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Angabe des Leistungsumfangs
In der Praxis bereitet die Angabe des Leistungsumfangs am ehesten Probleme. Die Verwendung von Sammelbegriffen
oder Gattungsbezeichnungen wie Speisen und Getränke, Lebensmittel, Textilien, Büromaterial, Fachliteratur,
Werkzeug usw. ist als Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der eingekauften Waren nicht ausreichend
und stellt einen Rechnungsmangel dar, der bei der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger zum Verlust des
Vorsteuerabzugs führt.
Die gleichen Schwierigkeiten treten bei Rechnungen von diversen Dienstleistungsbetrieben auf. Die Art und der
Umfang der bezogenen Leistungen sind oft ungenau, da die Betriebe ihre Arbeiten lediglich mit durchgeführten
Instandhaltungen, Reparaturen, Transporten etc. umschreiben.
BEISPIEL Die Kosten für Geschäftsessen mit Kundinnen/Kunden stellen unter der Voraussetzung, dass es sich um
eine werbliche Maßnahme (z.B. Geschäftsanbahnung) handelt, einkommensteuerrechtlich zu 50 Prozent
Betriebsausgaben dar. Die damit zusammenhängende Vorsteuer ist jedoch zur Gänze abzugsfähig, wenn die
Unternehmerin/der Unternehmer den nahezu ausschließlichen Werbezweck der Bewirtung durch entsprechende
zeitnahe Aufzeichnungen nachweisen kann. Die betreffende Restaurantrechnung muss die gesamte Konsumation im
Detail enthalten: 2 kleine Mineral, 1 großer Apfelsaft gespritzt, 1/4 Veltliner, 1 Krügel Zwickl, 3 Leberknödelsuppen, 1
Wiener Schnitzel, 2 Schweinsbraten, 2 Melange, 1 kleiner Kaffee. Die bloße Bezeichnung "Speisen und Getränke" auf
der Rechnung würde keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vermitteln!
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Angabe des Leistungszeitpunkts
Unternehmerinnen/Unternehmer sind angehalten, auch auf die Angabe des Zeitpunktes (Zeitraumes) der Leistung zu
achten. Diese Daten sind unbedingt erforderlich, weil sie die Ausführung der Leistung dokumentieren. Lieferungen
werden grundsätzlich an einem bestimmten Tag ausgeführt. Es ist zu beachten, dass die Ausstellung der Rechnung
und die Leistung oft an verschiedenen Tagen erfolgen. Sollten jedoch tatsächlich beide Zeitpunkte zusammenfallen,
genügt in der Rechnung der Hinweis "Rechnungsdatum = Liefer- bzw. Leistungsdatum". Sonstige Leistungen (z.B.
Beratungsleistungen einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts) erstrecken sich vielfach über einen längeren
Zeitraum, der gegebenenfalls in der Rechnung anzuführen ist, wenn diese zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen.
Sollte die leistende Unternehmerin/der leistende Unternehmer nicht an jedem Tag des Zeitraumes tätig gewesen sein,
muss dies in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Erleichterungen bestehen auch für Sammelrechnungen, mit
Erstelldatum: 21.06.2016
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denen Lieferungen bzw. sonstige Leistungen abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lieferungen einer
Bäckerin/eines Bäckers, Leistungen eines Beherbergungsbetriebes). Soweit der Abrechnungszeitraum nicht einen
Kalendermonat übersteigt, muss nicht jeder Tag der einzelnen Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden.
Der Hinweis auf den betreffenden Zeitraum reicht aus.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Steuerschuld aufgrund der Rechnung
Wer in einer Rechnung einen zu hohen Betrag an Umsatzsteuer (z.B. 20 Prozent USt statt richtig 10 Prozent)
ausweist, schuldet diesen Steuerbetrag, solange bis sie/er diese Rechnung entsprechend berichtigt.
Wer in einer Rechnung USt ausweist, obwohl sie/er
keine Unternehmerin/kein Unternehmer ist, oder
die in der Rechnung genannte Leistung nicht erbracht hat,
schuldet den ausgewiesenen Betrag an USt aufgrund der Rechnungslegung (§
UStG).
11 Abs 14
Umsatzsteuergesetz –
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Vorsteuerabzug – Allgemeines
Eine Unternehmerin/ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung,
für die eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetz – UStG vorliegt, im Inland für ihr/sein
Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs 1 UStG). Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige
Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu
mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs 2 UStG). Für Istbesteuerer (§ 17 UStG), deren
Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG – hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der
Geschäftsveräußerungen außer Ansatz – im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Millionen Euro nicht
überstiegen haben, ist zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Zahlung geleistet worden ist. Die
Voraussetzung der Zahlung für den Vorsteuerabzug entfällt, wenn eine Überrechnung gemäß § 215 Abs 4 BAO in
Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des
Leistungsbringers stattgefunden hat. Für Gebäude gibt es besondere Regelungen.
Werden Leistungen gegenüber anderen Unternehmerinnen/anderen Unternehmern für unternehmerische Zwecke
erbracht, ist die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.
Dasselbe gilt bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an
eine Nichtunternehmerin/einen Nichtunternehmer. Die Unternehmerin/der Unternehmer hat der Verpflichtung zur
Rechnungsausstellung in diesem Fall innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt hinsichtlich der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sind
grundsätzlich alle Unternehmerinnen/Unternehmer (ausgenommen unecht steuerbefreite) im Rahmen ihrer
unternehmerischen Tätigkeit. Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Jahresumsatz 30.000 Euro nicht übersteigt
(Kleinunternehmen) müssen, um Vorsteuern geltend machen zu können, mit Antrag zur Regelbesteuerung nach den
allgemeinen Grundsätzen optieren.
Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw, Kombi und Motorrädern ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug
möglich (ausgenommen z.B. Taxis, Fahrschulfahrzeuge, gewisse Pkw und Kombis mit einem CO2-Emissionswert von 0
Gramm pro Kilometer). Spezielle Regeln gibt es auch bei Repräsentationsaufwendungen (z.B. Bewirtungsspesen). Ein
Erstelldatum: 21.06.2016
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Vorsteuerabzug steht auch bei geleisteten Anzahlungen (also vor Leistungsbezug) zu, wenn die Anzahlung entrichtet
und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde. Unabhängig von einer Rechnungsaustellung können
Vorsteuern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch im Zusammenhang mit Einfuhren aus Drittländern
(Einfuhrumsatzsteuer), innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer) oder beim Übergang der Steuerschuld auf
die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger geltend gemacht werden.
Auch Vorsteuerbeträge, die in der Phase der Unternehmensgründung anfallen (also vor Ausführung von eigenen
Umsätzen), können im Wege der nachfolgenden Steuererklärung (Umsatzsteuervoranmeldung) beim Finanzamt
geltend gemacht werden (z.B. für Investitionen, Vertragserrichtung etc.).
Für den Vorsteuerabzug sind grundsätzlich die Verhältnisse im Leistungszeitpunkt entscheidend. Ändern sich
nachträglich die maßgeblichen Verhältnisse, so ist gemäß § 12 Abs 10 bis 12 UStG eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
Der Vorsteuerberichtigungszeitraum bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und
der Kosten von Großreparaturen) verlängert sich im Zuge der Änderung durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 auf 20
Jahre. D.h. wenn sich bei einem im Anlagevermögen befindlichen Grundstück, innerhalb der auf das Jahr der
erstmaligen Verwendung folgenden neunzehn Kalenderjahre die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse
ändern, hat für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung in Höhe von einem Zwanzigstel des bereits geltend
gemachten Vorsteuerabzugs zu erfolgen.
Weiterführende Links
Umsatzsteuer – 1. Stabilitätsgesetz 2012 (BMF)
Rechtsgrundlagen
§§
1,
11,
12 und
17
Umsatzsteuergesetz (UStG)
1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012)
Stand: 13.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern
Bei im Inland durchgeführten, ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen besteht die Möglichkeit des
Vorsteuerabzuges. Es können aus den einkommensteuerrechtlich pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern anteilige
Vorsteuerbeträge herausgerechnet werden (§ 13 Umsatzsteuergesetz – UStG). Von diesem Recht darf nur Gebrauch
gemacht werden, wenn die Reise in Österreich stattfindet, wobei folgende Vorgangsweise einzuhalten ist: Die Tagesund Nächtigungsgelder sind als Bruttobeträge anzusehen, die darin enthaltene abziehbare Vorsteuer ist unter
Anwendung eines Steuersatzes von 10 Prozent herauszurechnen.
Bei den Tagesgeldern, die zur Abgeltung des – anlässlich einer Reise – verursachten Verpflegungsmehraufwandes
dienen, darf als Basis zur Herausrechnung von Vorsteuern maximal der gesetzlich festgelegte (allenfalls aliquotierte)
Pauschalbetrag unter Anwendung des 10-prozentigen Steuersatzes verwendet werden (9,0909 Prozent vom
Bruttobetrag).
BEISPIEL Eine Gewerbetreibende reist am Montag um 8:00 Uhr von Wien nach Hermagor in Kärnten, um dort einen
Vertragsabschluss zu fixieren. Die Verhandlungen gestalten sich langwierig und so kehrt sie erst am nächsten Tag
gegen 14:15 Uhr nach Wien zurück. Anlässlich dieser Reise steht der Unternehmerin Folgendes zu: 1 Tagessatz in
voller Höhe von 26,40 Euro und ein aliquoter im Ausmaß von 15,40 Euro (7/12 × 26,40 Euro) sowie eine pauschale
Nächtigungsgebühr in Höhe von 15 Euro, macht zusammen 56,80 Euro (inkl. 10 Prozent USt für Verpflegung bzw. 13
Prozent USt für Beherbergung). Im Rechnungswesen finden die pauschalierten Reisekosten aufwandsmäßig im
Nettobetrag von 38 Euro (Tagesgeld) und 13,35 Euro (Nächtigungsgeld, Aufteilung Zimmer/Frühstück im Verhältnis
80 Prozent/20 Prozent gemäß
UStR Rz 1369 ihren Niederschlag; an Vorsteuer können 5,45 Euro geltend gemacht
werden.
Anstelle der pauschalen Nächtigungsgebühr können zur Berechnung des Vorsteuerabzuges auch die tatsächlichen
Kosten für Übernachtungen einschließlich Frühstück in einem von der Unternehmerin/dem Unternehmer ausgewählten
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
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Quartier herangezogen werden. Natürlich erfordert dies eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 UStG
entspricht (vgl. "Formerfordernisse einer Rechnung"). Für Fälle, in denen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine
Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer ihres/seines Unternehmens auf Reisen schickt, gilt eine analoge gesetzliche
Regelung: Ein Vorsteuerabzug ist nur aus den gesetzlichen Tages- und Nächtigungsgeldern zulässig. Bei einer
Nächtigung können wieder wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen für Zwecke des Vorsteuerabzuges
herangezogen werden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Rechnung für die Unterkunft auf den Namen der
Unternehmerin/des Unternehmers oder der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ausgestellt wird.
Ein Vorsteuerabzug steht lediglich dann zu, wenn ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der
Reise, die betroffene Person und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird (§ 13 Abs 4
UStG). Da solche Belege in der Buchhaltung bzw. in den Aufzeichnungen ohnedies zur Berechnung des
Betriebsausgabenabzuges vorhanden sein müssen, erübrigt sich eine separate Anfertigung für umsatzsteuerliche
Zwecke.
Rechtsgrundlagen
§§
11 und
13
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)
Stand: 17.03.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Vorsteuer bei Pkw, Kombi und Motorrad
Bei Personen-, Kombinationskraftwagen und Motorrädern kann – bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Kfz der Fahrschulen
und des Taxigewerbes) – keine Vorsteuer geltend gemacht werden, und zwar weder bei der Anschaffung bzw. Miete
noch bei den laufenden Betriebs- bzw. Haltungskosten (z.B. Treibstoff, Wartung, Reparatur, Maut, Autobahnvignette,
Bahnverladung), da die angeführten Leistungen kraft Gesetzes nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 12 Abs 2 Z 2
lit b Umsatzsteuergesetz – UStG). Selbst wenn die Abgabepflichtige/der Abgabepflichtige ein Auto zu 100 Prozent für
betriebliche Zwecke nutzt (z.B. als Handelsvertreterin/Handelsvertreter), gilt das Vorsteuerabzugsverbot.
HINWEIS Die Ausgaben für Pkw, Kombi und Motorräder stellen im Bruttobetrag Betriebsausgaben dar. Eine in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor.
BEISPIEL Eine Unternehmerin mietet an ihrem Betriebsstandort einen Garagenplatz für ihren im Betriebsvermögen
befindlichen Pkw: Die Mietzahlungen müssen mit dem Bruttobetrag in der Buchhaltung erfasst werden, ein
Vorsteuerabzug steht nicht zu.
Es besteht die Möglichkeit bei Kfz, die ausdrücklich entsprechend einer dazu ergangenen Verordnung als
Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Klein-Autobus eingestuft sind (sogenannte " Fiskal-Lkw") und
somit nicht als Pkw oder Kombi gelten, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse samt der
zugrunde liegenden Verordnung finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.
Eine Ausnahme vom Vorsteuerausschluss für Pkw und Kombis gibt es für jene Fahrzeuge, die mit einem CO2
-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. ausschließlich elektrischer oder elektrohydraulischer Antrieb)
betrieben werden (siehe § 12 Abs 2 Z 2a UStG 1994). Für diese Pkw und Kombis ist jedoch die
Angemessenheitsgrenze (siehe PKW-Angemessenheitsverordnung) von Bedeutung (siehe § 1 Abs 1 Z 2 lit a oder § 12
Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994).
Weiterführende Links
Liste der vorsteuer-abzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse
(Klein-Autobusse) (BMF)
Rechtsgrundlagen
§§
1 und
12
Erstelldatum: 21.06.2016
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Impressum
Seite 19/36
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im
Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen (PKW-Angemessenheitsverordnung)
Stand: 12.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Vorsteuerpauschalierung
Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer geht es auch einfacher: Für bestimmte Unternehmerinnen/Unternehmer
besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge pauschal zu berechnen. Nähere Informationen finden sich
im Kapitel " Pauschalierung".
Stand: 13.01.2015
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Ausfuhrlieferung/Innergemeinschaftliche Lieferung
Inhaltliche Beschreibung
Grenzüberschreitende Lieferungen an Abnehmerinnen/Abnehmer in Nicht-EU-Staaten (Ausfuhrlieferungen) und
in Mitgliedstaaten der EU (innergemeinschaftliche Lieferungen) sind unter gewissen Voraussetzungen von der
Umsatzsteuer befreit. Da es sich um echte Steuerbefreiungen handelt, können die mit diesen Lieferungen
zusammenhängenden Vorsteuern grundsätzlich geltend gemacht werden.
Diese Steuerbefreiungen sind jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, welche von der liefernden
Unternehmerin/dem liefernden Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden müssen. Sollten
die geforderten Nachweise, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, nicht vorgelegt werden können, muss
für die entsprechenden Umsatzgeschäfte die Umsatzsteuer entrichtet werden, unabhängig davon, ob diese von der
Abnehmerin/dem Abnehmer nachgefordert werden kann oder nicht.
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 7 UStG 1994) liegen vor:
Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer den Liefergegenstand in das Ausland befördert oder
versendet hat oder
Wenn das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Unternehmen als Abnehmer abgeschlossen wurde, wobei
das ausländische abnehmende Unternehmen den Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet, oder
Wenn das Umsatzgeschäft mit einer ausländischen Abnehmerin/einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen
wurde, welche/welcher die Ware für nichtunternehmerische Zwecke erworben hat und im persönlichen
Reisegepäck ausführt, sofern diese Abnehmerin/dieser Abnehmer keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet (= Inland und die Gebiete der übrigen EU-Mitgliedstaaten) hat, der
Gegenstand der Lieferung binnen drei Monaten nach Lieferung ausgeführt wird und der Gesamtbetrag der
Rechnung 75 Euro überschreitet ("Touristenexport").
Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind:
Der Ausfuhrnachweis, der wie folgt zu erbringen ist:
Im Versendungsfall:
Durch Versendungsbelege, wie z.B.: Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente etc.,
oder durch die Ausfuhrbescheinigung einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurin/eines im
Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs, oder durch die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr
(versehen mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung), oder durch die Ausfuhranzeige iSd Art 796e
ZK-DVO.
Im Beförderungsfall (ausgenommen Touristenexport):
Durch die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (versehen mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung),
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 20/36
oder durch die Ausfuhranzeige iSd Art 796e ZK-DVO. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt eine
vom liefernden Unternehmen ausgestellte Ausfuhrbescheinigung, versehen mit der zollamtlichen
Ausgangsbestätigung.
Beim Touristenexport:
Durch eine vom liefernden Unternehmen ausgestellte Ausfuhrbescheinigung versehen mit der
zollamtlichen Ausgangsbestätigung.
Wird die Ausfuhr im Rahmen des ECS (Electronic Control System) erbracht, stellt der beim Zollamt befindliche
elektronische Datensatz das Original des Ausfuhrnachweises dar.
Der Buchnachweis:
Die genannten Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung müssen buchmäßig nachgewiesen werden, d.h. die
Voraussetzungen müssen aus den Büchern oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen eindeutig und
leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
Steuerfreie Innergemeinschaftliche Lieferungen (Art 7 UStG 1994, Binnenmarkt) liegen vor:
Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer oder die Abnehmerin/der Abnehmer den Liefergegenstand in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, und
die Abnehmerin/der Abnehmer eine Unternehmerin/ein Unternehmer ist, die/der den Gegenstand für
ihr/sein Unternehmen erworben hat bzw. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, und der
Erwerb des Liefergegenstandes bei der Abnehmerin/beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist.
Die ersten beiden Voraussetzungen (Beförderung/Versenden, Unternehmereigenschaft der Abnehmerin/des
Abnehmers) sind buchmäßig nachzuweisen, u.a. durch Angabe der UID-Nummer (Art 7 Abs 3 UStG).
Zusätzlich zu den üblichen Rechnungsmerkmalen, muss die Rechnung, in der auf Grund der Befreiung keine
Umsatzsteuer auszuweisen ist, folgende Rechnungsmerkmale enthalten:
UID der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers
Hinweis auf die Steuerbefreiung
ACHTUNG Die Rechnungsausstellung hat spätestens am 15. des auf die Ausführung der steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Dies gilt allerdings nicht, falls lediglich
eine Anzahlung auf eine noch zu erbringende innergemeinschaftliche Lieferung geleistet wird.
Die UID-Nummer der Kundin/des Kunden ist ein wichtiges Indiz dafür, dass sie/er als Unternehmerin/Unternehmer
den Gegenstand für ihr/sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung in ihrem/seinem Mitgliedstaat der
Erwerbsbesteuerung unterwirft. Zur Überprüfung der Gültigkeit einer UID-Nummer steht EU-weit das sogenannte "
UID-Bestätigungsverfahren" zur Verfügung.
Nachweis der Beförderung (durch die österreichische Unternehmerin/den österreichischen Unternehmer):
Rechnungsdurchschrift
Beleg, z.B. Lieferschein (Bestimmungsort im Mitgliedstaat muss ersichtlich sein)
Empfangsbestätigung der Abnehmerin/des Abnehmers
Abholung durch die abnehmende bzw. eine beauftragte Person:
Rechnungsdurchschrift
Beleg, z.B. Lieferschein (Bestimmungsort im Mitgliedstaat muss ersichtlich sein)
Erklärung der abnehmenden bzw. beauftragten Person, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat
befördert wird
Nachweis der Versendung (beispielsweise durch Übergabe an eine Spediteurin/einen Spediteur):
Rechnungsdurchschrift
Versendungsbeleg (z.B. Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, etc.)
Buchnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung:
Name, Anschrift und die UID-Nummer der abnehmenden Person im Mitgliedstaat
Name und Anschrift der Beauftragten/des Beauftragten der abnehmenden Person in Abholfällen
Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 21/36
Tag der Lieferung
Vereinbartes Entgelt
Art und Umfang einer eventuellen Be- bzw. Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung
Beförderung und Versendung in einen anderen Mitgliedstaat
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die eine Ausfuhrlieferung bzw. eine innergemeinschaftliche Lieferung unter den
beschriebenen Voraussetzungen (siehe Inhaltliche Beschreibung) durchführen.
Zuständige Stelle
Die Umsatzsteuer betreffend ist im Normalfall jenes
Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz
der Unternehmerin/des Unternehmers befindet ( Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft,
Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig (
Betriebsfinanzamt).
Rechtsgrundlagen
§
7, Art
6, Art
7, Art
11
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Art 796e
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)
Experteninformation
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
Allgemeines
Sollbesteuerung
Istbesteuerung
Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Man unterscheidet die Sollbesteuerung (sogenannte "Besteuerung nach vereinbarten Entgelten", § 19 Abs 2 Z 1 lit. a
Umsatzsteuergesetz – UStG) und die Istbesteuerung (sogenannte "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten", § 17
Abs 1 und 2 UStG).
Sollbesteuerung
Die Sollbesteuerung ist der Regelfall. Die Grundlage bilden die in einem Monat erbrachten Leistungen. Die
Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei
Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um
maximal einen Monat.
Führt eine Unternehmerin/ein Unternehmer, die/der auch eine ausländische Unternehmerin/ein ausländischer
Unternehmer sein kann, im Inland eine Dienstleistung oder eine Werklieferung aus und kommt es zum Übergang der
Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger, so entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des
Monats, in dem die betreffende Leistung erbracht worden ist. Eine Verschiebung um ein weiteres Monat durch spätere
Rechnungslegung ist in diesem Fall nicht möglich.
Es kann sich durchaus der Fall ergeben, dass die USt bereits an das Finanzamt gezahlt werden muss, auch wenn die
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 22/36
jeweilige Geschäftspartnerin/der jeweilige Geschäftspartner den Rechnungsbetrag noch schuldet.
ACHTUNG Zu unterscheiden ist zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und deren Fälligkeit, also dem spätesten
Zeitpunkt, zu dem die Steuer zu entrichten ist.
Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monates nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes – der
ein Monat oder ein Vierteljahr ausmachen kann – fällig.
Istbesteuerung
Hier entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Bezahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung oder der Rechnungslegung. Dies gilt auch für Anzahlungen.
Diese Besteuerungsart ist vorgesehen für:
nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirtinnen/nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte- und
Gewerbetreibende sowie
Freiberuflerinnen/Freiberufler (unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes),
Unternehmerinnen/Unternehmer der Energieerzeugung und Abfallbeseitigung und
alle übrigen Unternehmerinnen/Unternehmer (z.B. Vermieterinnen/Vermieter), deren Gesamtumsatz in einem
der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als 110.000 Euro beträgt.
Auf Antrag kann anstelle der Istbesteuerung auch die Sollbesteuerung gewählt werden.
Rechtsgrundlagen
§§
17 und
19
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Umsatzsteuervoranmeldung
Inhaltliche Beschreibung
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe. In der im Regelfall monatlich zu
erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt.
Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert
eine Gutschrift bzw. ein Überschuss:
Umsatzsteuer (Entgelt × Steuersatz) - abziehbare Vorsteuer = Zahllast/Gutschrift
Die Darstellung der USt-Berechnung erfolgt im Zuge der Erfassung der Eingabe in FinanzOnline oder auf dem
Formular U30. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese an das Finanzamt abgeführt werden. Ein sich ergebender
Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro überstiegen haben,
sind verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Bei einem Vorjahresumsatz von mehr als
100.000 Euro sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Voraussetzungen
Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro überstiegen haben,
sind zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Übersteigt der Vorjahresumsatz 30.000
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 23/36
Euro, aber nicht 100.000 Euro, sind vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen. Durch fristgerechte
Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraums ist die Wahl des
Kalendermonats als Voranmeldungszeitraum möglich (§ 21 Abs 2 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Wird die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschritten, besteht die Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen nur insoweit, als die Unternehmerin/der Unternehmer vom Finanzamt zur laufenden
Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet wird, z.B. die Aufzeichnungspflichten nach § 18 UStG nicht erfüllt werden.
Dasselbe gilt, wenn sich für den Voranmeldungszeitraum ein Überschuss ergibt oder die Vorauszahlung nicht
rechtzeitig oder vollständig entrichtet wird. Dies kommt regelmäßig bei Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmern,
deren Vorjahresumsatz 30.000 Euro nicht übersteigt und die zur Steuerpflicht optiert haben (§ 6 Abs 3
Umsatzsteuergesetz – UStG), in Betracht.
Von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA ausgenommen sind weiter Unternehmerinnen/Unternehmer, die
ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sofern sich für sie im Voranmeldungszeitraum weder eine
Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.
UVA-Abgabeverpflichtung und Zahlung
Umsatz
UVA-Abgabe Jahreserklärung Zahlung
0-30.000
nein
nein
nein
(keine Option)
30.000-100.000 ¼ jährlich ja
¼ jährlich
über 100.000
monatlich
monatlich
ja
Fristen
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Kalendermonats
(bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar)
einzureichen. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden.
BEISPIEL Monatszahler: Die Zahllast für den Monat Mai ist am 15. Juli zu entrichten und die UVA muss spätestens
am 15. Juli eingereicht werden.
Vierteljahreszahler: Die Zahllast für das dritte Kalendervierteljahr (Juli bis September) ist am 15. November fällig.
An diesem Tag muss auch spätestens die UVA eingereicht werden.
Auf dem Erlagschein müssen unbedingt der Zeitraum – der betreffende Monat bzw. das Kalendervierteljahr – und die
Höhe der Zahllast angegeben werden.
Zuständige Stelle
Im Normalfall ist jenes
Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des
Unternehmers befindet ( Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft)
mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig ( Betriebsfinanzamt).
Verfahrensablauf
Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Umsatzsteuererklärung elektronisch über FinanzOnline
einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet
-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck U30 zu verwenden. Bei Abgabe der Voranmeldungen über die
"steuerliche Vertreterin"/den "steuerlichen Vertreter" sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem
Vertreter maßgeblich.
Erforderliche Unterlagen
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 24/36
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Soweit die Dateneingabe nicht verpflichtend mittels
FinanzOnline zu erfolgen hat, stehen alle erforderlichen
Formulare in der
Formularübersicht Umsatzsteuer auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen oder bei
allen Finanzämtern zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
§§
6 und
21
UStG 1994
Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (
Bundesgesetzblatt II 2010/171)
Experteninformation
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)
Zum Formular
Formular U30
FinanzOnline
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere
Online
-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP
finden sich im
Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Einfuhrumsatzsteuer
Schuldnerin/Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist jede/jeder, die/der eine Einfuhr eines Gegenstandes aus
dem Drittlandsgebiet in das Inland tätigt (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG). Die EUSt trifft somit Unternehmerinnen/Unternehmer
und Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer. Es handelt sich um eine Eingangsabgabe, für deren Erhebung
grundsätzlich die Zollbehörde zuständig ist.
Zusätzlich zur Möglichkeit, die EUSt an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen)
in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abzuziehen, können
Schuldnerinnen/Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr
Unternehmen einführen, die EUSt nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe
monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto entrichten.
Voraussetzung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird,
von dieser Regelung Gebrauch zu machen (§ 26 UStG).
Rechtsgrundlagen
§
1
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 25/36
Bundesministerium für Finanzen
Umsätze innerhalb der EU
Bei innergemeinschaftlichen Geschäftsfällen ist die Binnenmarktregelung zu beachten, die bei grenzüberschreitenden
Lieferungen und Dienstleistungen an und von Unternehmen anderer EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet.
Im Warenverkehr innerhalb der EU gibt es weder Grenzkontrollen noch Verzollung.
Zu beachten ist hier das sogenannte "Vorsteuererstattungsverfahren", das die grenzüberschreitende
Geltendmachung von Vorsteuern, die in einem anderen Mitgliedstaat angefallen sind, unter gewissen
Voraussetzungen elektronisch über FinanzOnline für österreichische Unternehmerinnen/österreichische Unternehmer
ermöglicht.
Dies gilt allerdings nur, wenn Unternehmerinnen/Unternehmer sich im betreffenden Mitgliedstaat nicht steuerlich
erfassen lassen müssen, z.B. weil die Steuerschuld für eine von ihnen erbrachte Dienstleistung auf die
Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger übergeht.
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit,
FinanzOnline und viele weitere
Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP
finden sich im
Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Ab 1. Jänner 2015 sind unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen,
Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu
beachten. Gleichzeitig wird für diese sonstigen Leistungen eine einzige Anlaufstelle ("EU-UmsatzsteuerOne-Stop-Shop (MOSS)") geschaffen.
Weiterführende Links
FinanzOnline – Informationen für Unternehmer und Gemeinden (BMF)
Mehrwertsteuererstattung (Europäische Kommission)
Neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunkund Fernsehdienstleistungen sowie USt-One-Stop-Shop (MOSS) ab 1. Jänner 2015 (BMF)
Umsatzsteuer (BMF)
Kammer der Wirtschaftstreuhänder (für Auskünfte zur Umsatzsteuer)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Inhaltliche Beschreibung
Wenn eine Unternehmerin/ein Unternehmer in Geschäftsbeziehung mit Unternehmerinnen/Unternehmern in anderen
EU-Ländern tritt, ist es erforderlich, die sogenannte "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" (UID-Nummer) zu
benützen.
Die UID-Nummer gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Mit der Angabe der UID-Nummer gibt eine
Unternehmerin/ein Unternehmer gegenüber der ausländischen (EU-)Unternehmerin/dem ausländischen (EU
-)Unternehmer zu erkennen, dass sie/er als Abnehmerin/Abnehmer (Erwerberin/Erwerber) steuerfrei einkaufen kann
bzw. eine sonstige Leistung für das Unternehmen bezieht. Sowohl der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren als
auch die grenzüberschreitende Dienstleistung unterliegen dann entsprechend den umsatzsteuerrechtlichen
Leistungsortregeln der Besteuerung in Österreich.
Erwirbt eine Privatperson Waren in einem anderen Mitgliedstaat – etwa im Rahmen einer Auslandsreise – so wird
keine UID-Nummer benötigt. Sie darf diese auch nicht vorweisen, wenn sie – als Unternehmerin/Unternehmer – zwar
über eine UID-Nummer verfügt, die Waren aber für private Zwecke angeschafft werden. Die Waren bleiben mit der
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 26/36
ausländischen Umsatzsteuer belastet ("Ursprungslandprinzip"). Dasselbe gilt regelmäßig für die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen.
Der EU-Geschäftspartnerin/dem EU-Geschäftspartner sollte neben der UID-Nummer auch immer die Firmendaten
(ersichtlich auf dem UID-Vergabebescheid bzw. auf jeder Mitteilung des zuständigen Umsatzsteuerfinanzamtes)
genannt werden.
Tätigt eine Unternehmerin/ein Unternehmer Lieferungen in andere Mitgliedstaaten, so muss die Kundin/der Kunde
ihre/seine UID-Nummer verbunden mit ihren/seinen Firmendaten (Name und Adresse) mitteilen. Damit wird
dokumentiert, dass die Kundin/der Kunde die Waren für ihr/sein Unternehmen anschafft und die Unternehmerin/der
Unternehmer kann die Warenlieferung – unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung – in Österreich steuerfrei belassen.
Erbringt eine Unternehmerin/ein Unternehmer sonstige Leistungen an eine ausländische Unternehmerin/einen
ausländischen Unternehmer, so hat diese/dieser als die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger ihre/seine UID
-Nummer bekannt zu geben, damit sichergestellt wird, dass sie/er diese Leistung für ihr/sein Unternehmen in
Anspruch nimmt. Die Dienstleistung der Unternehmerin/des Unternehmers unterliegt dann grundsätzlich dort der
Umsatzbesteuerung, wo die Empfängerin/der Empfänger ihr/sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs 6 UStG).
Änderungen im Namen, Firmenwortlaut oder in der Anschrift sind dem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben. Falls
die Voraussetzungen, die zur Vergabe der UID-Nummer geführt haben, wegfallen, ist dies innerhalb eines Monats zu
melden. Weiters ist bei Rechnungen über 10.000 Euro auch die UID-Nummer der inländischen
Leistungsempfängerin/des inländischen Leistungsempfängers anzuführen, wenn diese/dieser die Leistung für ihr/sein
Unternehmen in Anspruch nimmt (§ 11 Abs 1 Z 2 UStG).
Für die Überprüfung der Gültigkeit einer von einer Geschäftspartnerin/einem Geschäftspartner bekannt gegebenen
UID-Nummer bzw. ihrer/seiner Unternehmereigenschaft, steht ein EU-weites UID-Bestätigungsverfahren zur
Verfügung (siehe Zusätzliche Informationen).
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie bei Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld auf eine im
EU-Gemeinschaftsgebiet ansässige Leistungsempfängerin/einen im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen
Leistungsempfänger übergeht (Art 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie), muss die Unternehmerin/der
Unternehmer bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats (wenn für die
Unternehmerin/den Unternehmer das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, bis zum Ablauf des auf
jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) entweder über
FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) oder auf dem Formular U13 bei dem zuständigen
Finanzamt einreichen.
Weist eine ausländische Kundin/ein ausländischer Kunde keine UID-Nummer vor, so ist die
Warenlieferung/Dienstleistung grundsätzlich mit österreichischer Umsatzsteuer belastet.
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug (auch teilweise) berechtigt sind, haben grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Unternehmerinnen/Unternehmer, die
ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, die zum vollen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (z.B.
Kleinunternehmer), sowie pauschalierte Land- und Forstwirte (§ 22 UStG), haben nur dann einen Anspruch auf
Erteilung einer UID-Nummer, wenn sie diese für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmerinnen/Unternehmern in
anderen EU-Staaten benötigen.
Voraussetzungen
Siehe "Inhaltliche Beschreibung".
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die UID-Nummer wird von dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt erteilt. Im Normalfall ist
jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet
(Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen
Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig (Betriebsfinanzamt).
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 27/36
Verfahrensablauf
Wird die UID-Nummer vom zuständigen Finanzamt nicht bereits von Amts wegen erteilt (beim Ausfüllen von
Fragebogen für Aktiengesellschaften/Gesellschaften mit beschränkter Haftung – Verf15, Fragebogen für
Gesellschaften – Verf16, Fragebogen für natürliche Personen – Verf24; im Zuge der Vergabe der Steuernummer zu
beantragen), ist sie bei diesem mit dem Formular "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Antrag auf Vergabe – U15"
zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Damit sich eine Unternehmerin/ein Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer einer EU
-Geschäftspartnerin/eines EU-Geschäftspartners überzeugen kann, wurde EU-weit das sogenannte "UID
-Bestätigungsverfahren" eingeführt. Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer muss die UID-Nummern-Abfrage
verpflichtend über FinanzOnline durchführen. Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von FinanzOnline wird die
Antwort elektronisch mitgeteilt. Der Ausdruck erfolgt durch die Abfragende/den Abfragenden selbst. Die ausgedruckte
Bestätigung gilt als Beleg und ist gemäß § 132 Bundesabgabenordnung (BAO) aufzubewahren.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer elektronischen Selbstabfrage über den
EU-Server.
Nur soweit dies mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetzugang) unzumutbar ist, können
Bestätigungsanfragen an das für die Unternehmerin/den Unternehmer zuständige
Finanzamt gerichtet werden.
Rechtsgrundlagen
Art 28 (UStG 1994, Binnenmarktregelung)
§§
3a,
11 und
22
Umsatzsteuergesetz (UStG)
§
132
Bundesabgabenordnung (BAO)
Experteninformation
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)
Zum Formular
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Antrag auf Vergabe – U15
Fragebogen für Aktiengesellschaften/Gesellschaften mit beschränkter Haftung – Verf15
Fragebogen für Gesellschaften – Verf16
Fragebogen für natürliche Personen – Verf24
Umsatzsteuer – Zusammenfassende Meldung (ZM) über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und
bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen – U13
FinanzOnline
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere
Online
-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP
finden sich im
Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Das Pendant zur innergemeinschaftlichen Lieferung stellt der innergemeinschaftliche Erwerb dar. Ein
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 28/36
innergemeinschaftlicher Erwerb liegt dann vor, wenn Gegenstände aus einem EU-Mitgliedstaat für unternehmerische
Zwecke in das Inland gelangen. Kauft eine österreichische Unternehmerin/ein österreichischer Unternehmer im
Gemeinschaftsgebiet Gegenstände für ihr/sein Unternehmen, dann wird die österreichische Unternehmerin/der
österreichische Unternehmer ihre/seine UID-Nummer bekannt geben. Das bewirkt, dass die Geschäftspartnerin/der
Geschäftspartner die Gegenstände ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Somit liegt aus der Sicht der
Geschäftspartnerin/des Geschäftspartners eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die österreichische
Unternehmerin/der österreichische Unternehmer tätigt hingegen einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der zu einer
Erwerbsbesteuerung führt (Art 1 Abs 1 Umsatzsteuergesetz – UStG).
Die erworbenen Gegenstände werden mit Umsatzsteuer (20 Prozent) belastet, aber in der Regel nur im
Rechnungswesen der Unternehmerin/des Unternehmers. Ist die Unternehmerin/der Unternehmer zum Vorsteuerabzug
berechtigt, kann die Unternehmerin/der Unternehmer die berechnete Umsatzsteuer in derselben
Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen (Art 12 Abs 1 Z 1 UStG). Der ganze Vorgang spielt sich in diesem
Fall nur am Papier ab; es sind keine Zahlungen zu leisten.
BEISPIEL Ein deutscher Großhändler liefert Stereoanlagen an eine österreichische Einzelhändlerin. Diese Lieferung
ist in Deutschland steuerfrei, hingegen unterliegt sie in Österreich der 20-prozentigen Umsatzsteuer (sogenannte
"Erwerbsteuer"). Diese Erwerbsteuer kann die österreichische Einzelhändlerin – wenn sie zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist – als Vorsteuer abziehen.
Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs und somit die Besteuerung hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo sich
der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
Die Steuerschuld entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden
Kalendermonats. Abweichendes gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (Art 19 UStG).
HINWEIS In manchen Fällen (Art 1 Abs 4 UStG), wie beispielsweise bei innergemeinschaftlichen Einkäufen von
unecht befreiten Unternehmern, ist die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes an die Erwerbsschwelle
von 11.000 Euro geknüpft. Details dazu finden sich in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000.
Weiterführende Links
Fahrzeugeigenimport (BMF)
Rechtsgrundlagen
Art
1 und Art
12
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Versandhandel
Für den Versandhandel besteht eine Sonderregelung nach Art 3 Abs 3 bis Abs 7 UStG. Ein Versandhandel liegt vor,
wenn von einer Unternehmerin/einem Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates Gegenstände an private oder an bestimmte andere unternehmerische Abnehmerinnen/Abnehmer ohne
eigene UID-Nummer, wie z.B. Kleinunternehmer, befördert oder versendet werden. Liefert eine Unternehmerin/ein
Unternehmer aus Österreich Waren an private Abnehmerinnen/Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet, so hat
sie/er die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes zu beachten. Der für die Besteuerung maßgebliche Ort
der Lieferung verlagert sich bei Überschreiten der Lieferschwelle dorthin, wo die Beförderung oder Versendung endet.
Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jeden Mitgliedstaat gesondert vorzunehmen.
Es besteht aber die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwelle zu verzichten. Dieser Verzicht ist bei
Versandhandelsumsätzen von Österreich in das übrige Gemeinschaftsgebiet schriftlich beim österreichischen
Finanzamt einzubringen und kann für jeden Mitgliedstaat gesondert abgegeben werden. Durch den Verzicht verlagert
sich der Ort der Lieferung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze bereits ab dem ersten Umsatz in das
Bestimmungsland.
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 29/36
Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gemäß § 11 Abs 6 UStG gelten ab 1. Jänner 2016 nicht im
Versandhandel.
Für Lieferungen nach Österreich beträgt die Lieferschwelle 35.000 Euro!
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Lieferschwelle nicht, d.h. die Versandhandelsregelung kommt auch zur
Anwendung, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer die Lieferschwelle nicht überschreitet (z.B. für Wein oder
Tabakwaren). Die Versandhandelsregelung gilt ebenfalls nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Grenzüberschreitende Dienstleistungen
Die Bestimmungen für den Ort der sonstigen Leistungen – und somit deren Besteuerung – richten sich grundsätzlich
danach, ob die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger Unternehmerin/Unternehmer ist oder nicht (§ 3a Abs 6
und Abs 7 UStG). So wird eine Dienstleistung (sonstige Leistung), wenn die Empfängerin/der Empfänger
Unternehmerin/Unternehmer ist, an dem Ort ausgeführt, an dem die Unternehmerin/der Unternehmer ihr/sein
Unternehmen betreibt, ihre/seine Betriebsstätte sich befindet. Ist die Empfängerin/der Empfänger
Nichtunternehmerin/Nichtunternehmer, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem die leistende
Unternehmerin/der leistende Unternehmer ihr/sein Unternehmen (Betriebsstätte) betreibt.
Die UID-Nummer ist der Nachweis für die Unternehmereigenschaft der Leistungsempfängerin/des
Leistungsempfängers, die diese/dieser der leistenden Unternehmerin/dem leistenden Unternehmer verpflichtend
mitzuteilen hat.
Sonstige Leistungen, bei denen es nach Art 196 MwSt-RL 2006/112/EG zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf
die Leistungsempfängerin/den Leistungsempfänger kommt, die/der Unternehmerin/Unternehmer (UID-Nummer) ist,
müssen in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden. Darunter fallen alle sonstigen Leistungen,
die nach der Grundregel in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund § 3a Abs 6 Umsatzsteuergesetz (am
Empfängerort) zu versteuern sind, insbesondere:
Güterbeförderungen zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern
Nebentätigkeiten zu diesen Beförderungen
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
Bisherige "Katalogleistungen" (§ 3a Abs 14 Umsatzsteuergesetz) an Kunden aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet
Vermittlungsleistungen
Besorgungsleistungen von den hier angeführten sonstigen Leistungen
Elektronisch erbrachte Dienstleistungen
ACHTUNG Es gibt einige Ausnahmen, bei denen sich der Dienstleistungsort nicht nach der oben genannten
Grundregel richtet, wie z.B. bei der Personenbeförderung oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Diese beispielsweise genannten Dienstleistungen und solche an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer ohne UID
-Nummer sind nicht in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen.
Wird die Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, kann die leistende Unternehmerin/der leistende
Unternehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass es auch in diesem anderen Mitgliedstaat zum Übergang der
Steuerschuld auf die Empfängerin/den Empfänger der Dienstleistung kommt (Reverse Charge System), wie das
umgekehrt auch in Österreich bei Dienstleistungserbringung durch eine ausländische Unternehmerin/einen
ausländischen Unternehmer der Fall ist.
Bei der Rechnungsausstellung im Rahmen des Reverse Charge Systems, die bis zum 15. des auf die
Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorzunehmen ist, muss Folgendes beachtet werden (§ 11 Abs 1a
Umsatzsteuergesetz):
Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfänger/den Leistungsempfänger
Angabe der UID-Nummer der leistenden Unternehmerin/des leistenden Unternehmers und ihrer
unternehmerischen Kundin/ihres unternehmerischen Kunden, seiner unternehmerischen Kundin/seines
unternehmerischen Kunden
Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
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ACHTUNG Ab 1. Jänner 2015 sind unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige
Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an
Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu beachten. Gleichzeitig wird für diese sonstigen Leistungen eine einzige
Anlaufstelle ("EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS)") geschaffen.
Weiterführende Links
Neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte, Telekommunikations-, Rundfunk- und
Fernsehdienstleistungen sowie USt-One-Stop-Shop (MOSS) ab 1. Jänner 2015 (BMF)
Rechtsgrundlagen
§§
3a und
11
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
UID-Bestätigungsverfahren
Damit sich eine Unternehmerin/ein Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer einer EU
-Geschäftspartnerin/eines EU-Geschäftspartners überzeugen kann, wurde EU-weit das sogenannte "UID
-Bestätigungsverfahren" eingeführt.
Jede Unternehmerin/jeder Unternehmer hat die UID-Nummern-Abfrage verpflichtend über FinanzOnline
durchzuführen. Bei einer Bestätigungsanfrage im Rahmen von FinanzOnline wird die Antwort elektronisch mitgeteilt.
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, FinanzOnline und viele weitere
Online
-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP finden
sich im
Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer elektronischen Selbstabfrage über den EU-Server.
Die jeweilige Mitteilung gilt als Beleg und ist als Ausdruck oder in elektronischer Form gemäß § 132 BAO
aufzubewahren.
Nur soweit dies mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetzugang) unzumutbar ist, können
Bestätigungsanfragen an das für die Unternehmerin/den Unternehmer zuständige
Finanzamt gerichtet werden,
wobei die Bestätigung in jedem Fall schriftlich erfolgt.
Beide elektronischen Abfragemöglichkeiten (FinanzOnline und EU-Server) stehen auch zur Bestätigung der
österreichischen UID-Nummer einer anderen österreichischen Unternehmerin/eines anderen österreichischen
Unternehmers zur Verfügung.
Bei dem vorgesehenen zweistufigen UID-Bestätigungsverfahren gibt es zwei Möglichkeiten:
Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren)
Hier wird lediglich die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer überprüft.
Der Bezug zu einer bestimmten Unternehmerin/einem bestimmten Unternehmer wird nicht hergestellt.
Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren)
Hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat vergebenen UID-Nummer im Zusammenhang
mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die
Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der
Warenempfängerin/des Warenempfängers bzw. ihrer oder seiner Unternehmereigenschaft bestehen oder wenn
mit einer Geschäftspartnerin/einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden.
Wie oft das UID-Bestätigungsverfahren in Anspruch genommen wird, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die
Inanspruchnahme des UID-Bestätigungsverfahrens kann ein Hinweis auf die Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns sein. Die Unternehmerin/der Unternehmer kann selbst entscheiden, ob alle oder nur neue
Kundinnen/neue Kunden durch Anfrage überprüft werden sollen. Die Unternehmerin/der Unternehmer kann auch nur
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
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Stichproben durchführen. Wie oft die UID-Nummer während der gesamten Geschäftstätigkeit bestätigt wird, ist
ebenfalls die Entscheidung der Unternehmerin/des Unternehmers. Bei einer längerfristig aufrechten
Geschäftsbeziehung wird eher auf die Gültigkeit der UID-Nummer der Geschäftspartnerin/des Geschäftspartners
vertraut werden können.
Weiterführende Links
FinanzOnline (BMF)
EU-Server (Europäische Kommission)
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Inhaltliche Beschreibung
Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für
innergemeinschaftliche Lieferungen und bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen
(Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem – MIAS).
Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmerinnen/Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum
(Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei
dem – für die Erhebung der Umsatzsteuer – zuständigen Finanzamt einzureichen (Art 21 Abs 3 UStG). In der ZM sind
die UID-Nummern der jeweiligen Geschäftspartnerinnen/Geschäftspartner sowie der Gesamtwert aller an diese
ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum anzugeben. Die in den ZM enthaltenen
Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.
Neben innergemeinschaftlichen Lieferungen sind auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die
Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf eine Leistungsempfängerin/einen
Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet (in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des dortigen Leistungsorts
nach § 3a UStG) übergeht, in die ZM aufzunehmen.
Die ZM gilt als Steuererklärung.
Wenn in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/grenzüberschreitenden Dienstleistungen
ausgeführt werden, ist keine ZM zu übermitteln.
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen,
für die die Steuerschuld gemäß Art 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie auf die Leistungsempfängerin/den
Leistungsempfänger übergeht, ausführen, sind zur ZM-Abgabe verpflichtet.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden
Kalendermonates bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen.
BEISPIEL Die Daten der Zusammenfassenden Meldung für den Meldezeitraum August 2013 sind auf elektronischem
Wege bis spätestens 30. September 2013 zu übermitteln.
Zuständige Stelle
Die ZM ist bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Finanzamt einzureichen. Im Normalfall ist jenes
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Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des Unternehmers befindet (
Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft) mit Sitz in einem anderen
Finanzamtsbereich, ist dieses Finanzamt zuständig ( Unternehmensfinanzamt).
Verfahrensablauf
Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die ZM elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ist
die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender Internet-Anschluss)
unzumutbar, ist der amtliche Vordruck (U13) zu verwenden. Bei Abgabe der ZM über die steuerliche Vertreterin/den
steuerlichen Vertreter sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Die Einreichung der ZM ist nicht kostenpflichtig.
Zusätzliche Informationen
Soweit die Dateneingabe nicht verpflichtend mittels
FinanzOnline zu erfolgen hat, stehen dazu die Formulare U13
bzw. U14 in der
Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen oder bei allen
Finanzämtern zur
Verfügung.
Weiterführende Links
Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem – MIAS (Europäische Kommission)
Rechtsgrundlagen
Art
21
Umsatzsteuergesetz
Experteninformation
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)
Zum Formular
Umsatzsteuer – Zusammenfassende Meldung (ZM) über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und
bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen – U13
FinanzOnline
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit,
FinanzOnline und viele weitere
Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung
im USP finden sich im
Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Stand: 11.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Vorsteuererstattung über FinanzOnline
Mit der
EU-Richtlinie 2008/9/EG erfolgte die Einführung eines elektronischen Vorsteuererstattungsverfahrens für
österreichische Unternehmen sowie für Unternehmerinnen/Unternehmer aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet.
Rechtsgrundlage bildet die aufgrund des § 21 Abs 9
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) ergangene
Verordnung für Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern.
Österreichischen Unternehmerinnen/österreichischen Unternehmern steht für die elektronische Antragstellung zur
Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind,
FinanzOnline zur Verfügung.
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
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Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit,
FinanzOnline und viele weitere
Online-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP
finden sich im
Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Das neue Verfahren stellt eine Prozessvereinfachung für Unternehmen dar, mit der – über das elektronische Portal der
jeweiligen Finanzverwaltung – Anträge auf Erstattung von Vorsteuern direkt an die anderen Mitgliedstaaten
übermittelt werden können. Die Entscheidungen werden anschließend ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt.
So konnten die komplexen VAT-Refund-Prozesse in
FinanzOnline zur Direktbearbeitung integriert werden.
Die Angaben im Erstattungsantrag und in der Rechnung sind EU-weit vereinheitlicht, um eine zeitnahe, effizientere
Abwicklung zu ermöglichen (siehe dazu Art 8 und 9 der
Richtlinie 2008/9/EG).
Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch einzubringen, wobei dieser nur
dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben (siehe " Welche Unterlagen sind erforderlich?") gemacht
werden. Die Antragstellerin/der Antragsteller erhält in der Folge eine zweimalige elektronische Bestätigung, einmal bei
Eingang des Antrages und ein weiteres Mal, wenn der Antrag beim Erstattungsstaat eingelangt ist, um das Datum für
eine mögliche Verzinsung festlegen zu können (siehe " Welche Vorsteuern können erstattet werden?").
Diese Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspätetes Einreichen des Antrags führt zur Verweigerung der
Vorsteuererstattung.
Hinsichtlich der Erledigung des Antrags und der Vornahme der Erstattung gibt es einheitliche Fristen (grundsätzlich
vier Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen bis zu acht Monate). Im Fall der Nichteinhaltung der
Frist durch den Erstattungsstaat stehen der Antragstellerin/dem Antragsteller Zinsen zu, allerdings nur, wenn
diese/dieser die für sie/ihn geltenden Fristen eingehalten hat.
Die Unternehmerin/der Unternehmer kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen. Der Erstattungszeitraum muss
mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und
darf höchstens ein Kalenderjahr betragen.
Weiterführende Informationen zu
FinanzOnline für Unternehmerinnen/Unternehmer, einen Leitfaden zum "Antrag
auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat" sowie umsatzsteuerrechtliche
Voraussetzungen zur Vorsteuererstattung finden sich auf den Seiten des
Bundesministeriums für Finanzen (BMF)
und in den
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 in den Rz 2836 ff.
Für Informationen zu den erstattungsfähigen/abzugsfähigen Vorsteuern in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten wenden
Sie sich bitte an die Finanzverwaltung des jeweiligen Mitgliedstaates.
Stand: 01.01.2015
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Umsatzsteuererklärung/Umsatzsteuerveranlagung
Inhaltliche Beschreibung
Grundsätzlich muss jede Unternehmerin/jeder Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung
abgeben. Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer sind dann von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit,
wenn ihr Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) nicht über 30.000 Euro liegt und für den Veranlagungszeitraum keine
Umsatzsteuer zu entrichten ist.
Nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) erfolgt die Umsatzsteuerveranlagung (§
21 Abs 4
Umsatzsteuergesetz – UStG). In diesem Fall wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen bzw. Gutschriften dem
in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt. Im Idealfall sollten sich die Werte decken,
d.h. die Jahreserklärung stellt nur eine Zusammenfassung der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen
dar. Ergibt sich aufgrund der Veranlagung eine Nachforderung, so bedeutet dies, dass während des Jahres die
Vorauszahlungen in zu niedriger Höhe geleistet wurden. Eine Nachzahlung kann bei nicht fristgerechter Entrichtung
einen sogenannten "Säumniszuschlag" nach sich ziehen.
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
Seite 34/36
Details zum Thema "
Finanzen.
Entrichtung von Säumniszuschlägen" finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für
Der Umsatzsteuerbescheid ergeht schriftlich. Eine festgesetzte Umsatzsteuerschuld ist binnen Monatsfrist –
gerechnet ab Zustellung des Bescheides – zu zahlen (§
210 Abs 4
Bundesabgabenordnung – BAO).
Betroffene Unternehmen
Unternehmerinnen/Unternehmer, die gegenüber Kundinnen/Kunden bestimmte, der Umsatzsteuer unterliegende
Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen und deren Jahresumsatz 30.000 Euro übersteigt, sind grundsätzlich
zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet.
Voraussetzungen
Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen folgende Umsätze:
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen (z.B. Dienstleistungen der Freiberuflerinnen/Freiberufler,
Handwerkerleistungen, aber auch die Vermietung, Verpachtung und Lizenzüberlassung), die eine
Unternehmerin/ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres/seines Unternehmens
ausführt (§
1 Abs 1 Z 1
UStG)
Der Eigenverbrauch
Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland
Der innergemeinschaftliche Erwerb
Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch aufgrund einer unrichtigen oder
unberechtigten Rechnungslegung entstehen. Näheres dazu im Kapitel "Rechnung".
Nicht alle dem
UStG unterliegenden Umsätze sind steuerpflichtig. Das Gesetz enthält eine Reihe von
Steuerbefreiungen (§
6
UStG). Insbesondere die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer ist von Bedeutung. Details finden sich im Abschnitt "Kleinunternehmer".
Fristen
Die Umsatzsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline
bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§
134 Abs 1
Bundesabgabenordnung – BAO).
Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§
134 Abs
2
BAO). Wer von einer "steuerlichen Vertreterin"/einem "steuerlichen Vertreter" vertreten wird, hat für die
Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.
Nähere Informationen zu FinanzOnline finden sich im Abschnitt "
Elektronische Steuererklärung".
Zuständige Stelle
Im Normalfall ist jenes
Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz der Unternehmerin/des
Unternehmers befindet ( Wohnsitzfinanzamt). Bei Vorliegen eines Betriebes (Körperschaft, Personengesellschaft)
mit Sitz in einem anderen Finanzamtsbereich, ist dieses
Finanzamt zuständig ( Betriebsfinanzamt).
Verfahrensablauf
Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Umsatzsteuererklärung elektronisch über
FinanzOnline einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen (z.B. fehlender
Internet-Anschluss) unzumutbar, ist der amtliche Vordruck ( U1) zu verwenden. Bei Abgabe der Voranmeldungen
über die "steuerliche Vertreterin"/den "steuerlichen Vertreter" sind die technischen Voraussetzungen bei der
Vertreterin/dem Vertreter maßgeblich.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen einzureichen.
Kosten
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
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Es fallen keine Kosten für die Anzeige (Antragstellung etc.) an. Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung fallen keine
Kosten an.
Zusätzliche Informationen
Soweit die Dateneingabe nicht verpflichtend mittels
FinanzOnline zu erfolgen hat, stehen alle erforderlichen
Formulare in der Formularübersicht Umsatzsteuer auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen oder bei allen
Finanzämtern zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
§
21
UStG 1994
Experteninformation
Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)
Zum Formular
Umsatzsteuererklärung – U1
Umsatzsteuererklärung – Ausfüllanleitung – U1a
FinanzOnline
Im USP registrierte Unternehmerinnen/Unternehmer haben die Möglichkeit, dieses und viele weitere
Online
-Verfahren mit einem einzigen Einloggen im USP zu nutzen. Nähere Informationen zur Registrierung im USP
finden sich im
Online Ratgeber zur USP-Registrierung.
Stand: 13.01.2015
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Finanzen
Erstelldatum: 21.06.2016
Impressum
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