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Informationsschreiben gemäß § 3 WBVG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem folgenden Schreiben möchten wir Sie über unser allgemeines Leistungsangebot und
über die wesentlichen Inhalte der für Sie in Betracht kommenden Leistungen informieren.
Sollte Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns anzusprechen.
Weitere Informationen können
(www.___________.de) entnehmen
Sie
daneben
auch
auf
unserer
Homepage
Wir über uns
Unsere Einrichtung ist in der Trägerschaft der/des _____________ und vom Caritasverband
für die Diözese_____________ als Spitzenverband vertreten. Sowohl Der Einrichtungsträger
als auch die Mitarbeiter der Einrichtung wissen sich in der Führung der Einrichtung den
Zielen der Caritas der katholischen Kirche verpflichtet.
Geben Sie bitte weitere Angaben über die Lage des Gebäudes (Größe, Parkplätze, Garten, ÖPNV
usw.) an.
Privatbereich
Unsere Zimmer haben Größen zwischen ___qm und ___qm. Sie sind möbliert mit Bett,
Nachttisch, Kleiderschrank, Sideboard (etc). Ausgestattet sind Sie mit Küche, Bad, WC,
Dusche, Diele, Abstellraum, Telefonanschluss, Hausnotrufanlage und Fernsehanschluss (etc.).
(bitte ergänzen bzw. auf den jeweiligen Bewohner individuell anpassen))
Gerne können Sie Ihr Zimmer mit persönlichen Gegenständen einrichten.
Die Haltung von Kleintieren ist nach Absprache möglich.
Gemeinschaftsräume
Neben Ihrem Privatbereich können die Gemeinschaftsräume zur Begegnung und Teilnahme
am Gemeinschaftsleben des Hauses nutzen. Dies ist nicht mit einem weiteren Entgelt
verbunden. Folgende Gemeinschaftsräume/Gemeinschaftseinrichtungen werden vorgehalten:
• Speiseraum
• Gruppenraum
• Terrasse
• Fernseher/Radio
• Wohnzimmer
• Grünanlagen
• Telefon
• Küche
• Bad
• Personenaufzug
• Wohnküche
• WC
•
•
Dusche
etc.
Leistungen der Hauswirtschaft
Soweit es Ihnen möglich ist, sollten Sie sich um die Reinigung Ihres Wohnraumes und Ihrer
Wäsche kümmern. Wenn Ihnen dies nicht möglich ist, unterstützen Sie die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Einrichtung gerne. Diese sind auch mit verantwortlich für die Gestaltung
einer wohnlichen Atmosphäre, für die Raumpflege, für die Beratung in hauswirtschaftlichen
Angelegenheiten sowie für die Wäscheversorgung. Bei der Reinigung der Wohnräume wird
auf Ihre Bedürfnisse Rücksicht genommen.
Sofern Sie es benötigen, können Sie Bettwäsche und Handtücher von uns erhalten.
Nutzen Sie Ihre eigene Wäsche, so wird diese von uns gekennzeichnet, ohne dass Ihnen
Kosten entstehen. Die Reinigung Ihrer persönlichen Wäsche wird maschinell vorgenommen.
Deshalb muss die Wäsche waschmaschinen- und trocknergeeignet sein. Eine chemische
Reinigung erfolgt nicht, kann aber durch uns vermittelt werden (siehe Anlage).
Leistungen der Küche
Auch hier gilt: Soweit es Ihnen möglich ist, sollten Sie selbst die Zubereitung der Speisen
übernehmen. Sollte dies nicht möglich sein, übernimmt dies unsere Küche.
Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Küche ist es, Mahlzeiten nach
ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche und
Bedürfnisse zu bereiten und zu servieren, die Sie in einer kultivierten Atmosphäre einnehmen
können. Bei Behinderung und Krankheit wird auf individuelle Bedürfnisse Rücksicht
genommen und Ihren Fähigkeiten und Gewohnheiten Rechnung getragen. Unser
Küchenleitung ist verpflichtet, die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner in die
Planung der Mahlzeiten einzubeziehen.
Wir bieten folgende im Entgelt enthaltene Mahlzeiten an:
• Frühstück
• Mittagessen mit Wahlkomponenten
• ein abwechslungsreiches Abendessen
• diverse Zwischenmahlzeiten
• Kaffee und Kuchen.
Getränke zur Deckung des täglichen Flüssigkeitsbedarfs sind jederzeit kostenlos erhältlich.
Bei Bedarf werden leichte Vollkost oder Diäten nach ärztlicher Verordnung für Sie zubereitet.
An dieser Stelle bitte noch Hinweise auf besondere Angebote aufnehmen.
Ihre Gäste sind zu allen Mahlzeiten willkommen (siehe Anlage).
Leistungskonzept der Einrichtung
Hier müssen Sie möglichst genau das Konzept Ihrer Einrichtung beschreiben. Sie sollten
genau darstellen auf welche Gruppe Ihre Einrichtung zugeschnitten ist. Hier können Sie sich
etwa an den Leistungsgruppentypen orientieren. Diese Beschreiben muss individuell für die
Einrichtung erfolgen und hat insbesondere in Bezug auf den möglichen Ausschluss nach § 8
Abs. 4 WBVG Bedeutung.
Auszug aus der Gesetzesbegründung:
„Der Unternehmer [muss] das den Pflege- oder Betreuungsleistungen zugrunde liegende Leistungskonzept
darstellen. Mit dem Leistungskonzept beschreibt der Unternehmer, in welchem Rahmen und mit welcher
Zielsetzung er grundsätzlich leistet. Bei Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI ergibt sich das Leistungskonzept
aus den Versorgungsverträgen gemäß § 72 SGB XI. In dem Bereich, der nicht vom Elften Buch Sozialgesetzbuch
erfasst wird, kann der Unternehmer das Leistungskonzept grundsätzlich selbst bestimmen. Das Leistungskonzept
kann an eine besondere Wohnform geknüpft sein. Der Unternehmer kann beispielsweise seine Leistungen auf
Wohngruppen für Menschen mit ähnlichen Krankheitsbildern, etwa für Demenzkranke, oder Menschen mit
bestimmten Behinderungen ausrichten, solange eine solche Ausrichtung nicht gegen allgemeine Grundsätze
verstößt. Das Leistungskonzept ergibt sich aber möglicherweise auch aus den Umständen, unter denen der
Unternehmer leisten kann. Relevant werden könnten hier die baulichen Gegebenheiten des überlassenen
Wohnraums oder des Wohngebäudes sowie die spezifische Qualifikation seines Personals. Das Leistungskonzept
kann vom Unternehmer für seine Einrichtung oder einen Teil seiner Einrichtung festgelegt werden. Durch die
Beschreibung des Konzepts im Vorfeld und die Einbeziehung in den Vertrag über § 6 Absatz 3 Nummer 3 wird
das Leistungskonzept zu einer besonderen Form der Geschäftsgrundlage. Mit der Information über das
Leistungskonzept des Unternehmers soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, das für ihn beste Konzept
auszusuchen und danach die Einrichtung auszuwählen. Bedeutung hat der Hinweis auf das Leistungskonzept
auch für die Möglichkeit des Unternehmers, unter bestimmten Umständen seine ihn gemäß § 8 Absatz 1 treffende
Pflicht, eine Anpassung anzubieten, auszuschließen.“
Maßnahmen der Eingliederungshilfe
Die von uns angebotenen Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen sich auf folgende
Bereiche (bitte anpassen und mit dem Vertrag abgleichen):
1.
Alltägliche Lebensführung, insbesondere
Förderung von lebenspraktischen Verrichtungen, Entwicklung des eigenen
Lebensstils, Begleitung und Beratung in persönlichen Angelegenheiten, Hilfe bei
der Verwendung des Eigengeldes.
2.
Individuelle Basisversorgung, insbesondere
Hilfe bei der Gestaltung, Organisation und Verselbständigung im Hinblick auf die
Nahrungsaufnahme, die Körperpflege, die Körperhygiene sowie das
Erscheinungsbild.
3.
Hilfe zur Gestaltung sozialer Beziehungen, insbesondere
Förderung des Zusammenlebens mit anderen Klienten, Nachbarn, Freunden und
Angehörigen. Beratung und Anleitung bei der Suche nach der eigenen Rolle in
einer Gruppe oder Gemeinschaft.
4.
Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben, insbesondere
Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, Angebote zu
Freizeitgestaltung und Hobby, Hilfen zur Bildung, Arbeit und Erschließung
anderer außerhäuslicher Lebensbereiche.
5.
Kommunikation und Orientierung, insbesondere
Förderung der Fähigkeit, sich mitzuteilen, verstanden zu werden und andere zu
verstehen. Unterstützung beim Umgang mit Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl).
Unterstützung bei der Orientierung in vertrauter und fremder Umgebung.
6.
Emotionale und psychische Entwicklung, insbesondere
Hilfe zur Bewältigung von Problemen im Umgang mit sich selbst, von Ängsten
und anderen seelischen Auswirkungen einer Behinderung. Hilfe zur Entwicklung
der persönlichen seelischen Stärken und Fähigkeiten.
7.
Gesundheitsförderung und –erhaltung, insbesondere
Beratung und Anleitung zu gesundheitsförderlicher Lebensweise, zum Erkennen
von Krankheitszeichen und zum Umgang damit.
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Soweit es uns möglich ist und unsere personelle und technische Ausstattung dies zulässt,
leisten wir auch die „Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte
Menschen“ nach § 43 a SGB XI.
Vermittlung erforderlicher therapeutischer Hilfen
Unsere Einrichtung vermittelt bei Bedarf die erforderlichen therapeutischen Hilfen. Die
Versorgung mit den notwendigen Medikamenten erfolgt durch örtliche Apotheken bei freier
Apothekenwahl. Wir übernehmen auf Ihren Wunsch die Bestellung sowie die Verwaltung und
Aufbewahrung der Medikamente.
Die freie Arztwahl wird garantiert. Wir sind Ihnen aber auf Wunsch gerne bei der Vermittlung
ärztlicher Hilfe behilflich.
Leistungen des Sozialen Dienstes bzw. der Bezugsbetreuung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Sozialen Dienstes oder der/die
Bezugsbetreuende geben Ihnen die notwendigen Hilfen bei der Gestaltung Ihres Lebensraums
und bei der Orientierung in Ihrem neuen Zuhause. Sie tragen auch Sorge, dass Sie
Gelegenheit haben, an kulturellen, religiösen und sozialen Angeboten teilzunehmen. Sie
stehen Ihnen, Ihren Angehörigen oder anderen Vertrauenspersonen für Einzelgespräche und
Beratung zur Verfügung. Die Beratungsinhalte unterliegen der Schweigepflicht, wenn Sie die
Mitarbeiter des Sozialen Dienstes nicht von der Schweigepflicht entbinden.
Wir bieten spezielle Angebote zur individuellen Tagesgestaltung und kulturelle
Veranstaltungen an. Sie können sich an der Programmgestaltung beteiligen. Für die Angebote
wird in der Regel kein gesondertes Entgelt erhoben. Besonders kostenintensive
Veranstaltungen können gegen Entgelt besucht werden. Die Entgelte werden bei der
Ausschreibung der Veranstaltung bekannt gegeben und vorher mit dem Beirat des Hauses
abgesprochen.
Es finden regelmäßig Messen in der Einrichtung statt, zu denen Sie herzlich eingeladen sind.
Therapeutische Leistungen
Zur Vermeidung und zur Verminderung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit können Sie
sich Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation verordnen lassen. Hierzu gehören
Leistungen der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie. Wir werden bei der Betreuungsund Pflegeplanung in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt auf Möglichkeiten der
Rehabilitation achten und zur Sicherung des Rehabilitationserfolges mit den behandelnden
Ärzten und Therapeuten zusammenarbeiten.
Therapeutische Leistungen der Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie werden nach
ärztlicher Verordnung in Ihrem Zimmer oder in den Räumen auf unserem Gelände durch
zugelassene externe Therapeuten erbracht. Natürlich können Sie auch andere Therapeuten
Ihres Vertrauens beauftragen.
Leistungen der Haustechnik
Die Haustechnik ist verantwortlich für die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit aller hausund betriebstechnischen Anlagen. Zu den Aufgaben gehört auch die Hilfestellung bei der
Gestaltung und Erhaltung Ihres persönlichen Wohnraumes, falls Sie oder Ihnen nahestehende
Personen dies nicht erledigen können.
Hilfestellungen und Dienste beim Ein- und Auszug können wir Ihnen gerne vermitteln.
Leistungen der Verwaltung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung sind verpflichtet, Sie oder Ihre
Angehörigen in Fragen der Kostenabrechnung und im Umgang mit Kassen und Behörden
vertrauensvoll zu beraten. Zu ihren Aufgaben gehört auch der Empfang von Besuchern, die
Vermittlung an die zuständigen Ansprechpartner sowie die Entgegennahme und Weiterleitung
von Telefonaten und Anfragen von Ihnen.
Wir können Ihnen auch bei der Verwendung und Verwaltung Ihres Barbetrages behilflich
sein. Jede Ausgabe wird dann dokumentiert, die bestimmungsgemäße Verwendung wird
zentral geprüft und kann Ihnen oder Ihrem Beauftragen jederzeit belegt werden.
Leistungsentgelte
Die Entgelte werden ausschließlich in Verhandlungen zwischen den öffentlichen
Leistungsträgern (insb. Sozialhilfeträgern) und dem Träger der Einrichtung festgelegt. Das
Ergebnis dieser Verhandlungen, die Vergütungsvereinbarung, kann jederzeit eingesehen
werden. Das Gesamtentgelt beträgt:____________€. Die Preisbestandteile sind:
• Entgelt für die Maßnahmepauschale
• Entgelt für die Grundpauschale
• Entgelt für die Investitionspauschale
• Entgelt für die Maßnahmepauschale für die Tagesstruktur
(einzelne Entgelte angeben und Preisliste anlegen)
Entgelterhöhungen
Natürlich sind auch bei uns Preiserhöhungen nicht ausgeschlossen. Dies kann der Fall sein,
wenn Ihr individueller Hilfebedarf so zunimmt, dass Sie in eine neue Hilfebedarfgruppe
eingestuft werden wir Sie rechtzeitig über diese Veränderung informiert haben. Da unsere
Einrichtung eine Einrichtung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist, erlaubt uns das
Gesetz den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung anzupassen.
Daneben kann es selbstverständlich auch die „normale“ Preiserhöhung. Die Entgelte werden
immer für einen bestimmten Zeitraum zwischen dem Träger der Einrichtung und den
Sozialhilfeträgern vereinbart. Nach Ablauf dieses Zeitraums können die Sätze neu verhandelt
werden. Sind unsere Einkaufspreise oder die Personalkosten nachweislich gestiegen sind oder
eine Steigerung absehbar, können unsere Verhandlungspartner einer Erhöhung der Entgelte
zustimmen. Diese Erhöhung muss Ihnen vier Wochen vorher angekündigt werden.
Umfang und Folgen eines Ausschlusses der Anpassungspflicht
Sollten Sie in einer gesonderten Vereinbarung den Anpassungspflicht nach § 8 Abs. 4 WBVG
ausschließen, so müssen Sie hier Umfang und Folgen des Ausschlusses darstellen. Dies muss
in hervorgehobener Form erfolgen (etwa in Form des hier genutzten Kastens).
Zur Möglichkeit des Ausschlusses führt die Gesetzesbegründung aus:
„Absatz 4 ermöglicht es dem Unternehmer, die Verträge entsprechend seinem Leistungsangebot und seinem
diesem zugrunde liegenden Leistungskonzept zu gestalten. Die Regelung ist in Zusammenschau mit den
Vorschriften über die Kündigung durch den Unternehmer nach § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b zu
lesen. Sie erlaubt es dem Unternehmer, die sich aus Absatz 1 Satz 1 ergebende Pflicht, eine Anpassung
anzubieten, ganz oder teilweise auszuschließen.
Da sich das Leistungskonzept bei Unternehmern, die eine Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 SGB XI betreiben,
aus dem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI ergibt, besteht die Möglichkeit zum Ausschluss der
Angebotspflicht nur, soweit der Versorgungsvertrag dies zulässt. Eine entgegenstehende Vereinbarung zwischen
Unternehmer und Verbraucher wäre gemäß § 15 Absatz 1 unwirksam.
Der Ausschluss dieser Pflicht ist allerdings nur bei Vertragsschluss möglich; eine nachträgliche Vereinbarung
ist unwirksam. Abzustellen ist hier auf den erstmaligen Vertragsschluss und nicht auf einen zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgenden Abschluss eines Änderungsvertrags. Denn nur so kann der Verbraucher vor Einzug so
umfassend informiert werden, dass er eine für ihn adäquate Einrichtung gezielt aussuchen kann. Das ist
wiederum nur möglich, wenn er die Folgen des in der Einrichtung verfolgten Leistungskonzepts und der sich für
ihn hieraus ergebenden Bedingungen bereits bei Vertragsschluss abschätzen kann. Die Regelung dient damit
auch der Schaffung von Transparenz. Die Vereinbarung über den Ausschluss der Pflicht, eine Anpassung
anzubieten, muss darüber hinaus schriftlich erfolgen, wobei die elektronische Form wiederum ausgeschlossen
ist. Bei Nichteinhaltung der Form gilt die Rechtsfolge des § 125 BGB.
Im Übrigen ist der Ausschluss nur wirksam, soweit der Unternehmer daran unter Berücksichtigung des dem
Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts ein berechtigtes Interesse hat und dieses entsprechend begründet.
Das Leistungskonzept ist damit ein Indiz zur Feststellung des berechtigten Interesses des Unternehmers, das
aber auch darüber hinaus begründet werden kann. Das berechtigte Interesse des Unternehmers muss sich
allgemein beschreiben lassen. Die Kriterien, die der Unternehmer dem Ausschluss der Pflicht, eine Anpassung
anzubieten, zugrunde legt, müssen daher objektiv bestimmbar sein und für eine Personenmehrheit gelten. Das
bedeutet, dass die Angebotspflicht nicht für den Einzelfall, also nicht nur für den konkreten Verbraucher als
Vertragspartner, ausgeschlossen werden kann. Berechtigte Interessen können allerdings nur solche sein, die der
Erfüllung eines legitimen Zwecks dienen und die nicht grundsätzlichen Interessen der Allgemeinheit
zuwiderlaufen. Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn das Leistungskonzept
des Unternehmers auf bestimmte Personengruppen oder Krankheitsbilder ausgerichtet ist. Zudem kann ein
berechtigtes Interesse bestehen, Wohngruppen oder kleinere Wohnformen für Verbraucher mit einem
bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit zu bilden. Dieses Konzept kann vor dem Hintergrund attraktiv sein,
dass Personen ohne oder mit geringer Pflegebedürftigkeit ihr Leben gemeinsam und aktiv gestalten möchten und
dieses bei anderer Zusammensetzung nur schwer oder gar nicht möglich wäre. Die Möglichkeit der
Beschränkung oder des Ausschlusses der Pflicht, eine Anpassung anzubieten, kann auch für die Wahl des
Wohnraums selbst von Bedeutung sein. Je nach Stufe der Pflegebedürftigkeit der Verbraucher sind
gegebenenfalls auch besondere Vorschriften des Baurechts zu beachten, die die Auswahl des Wohnraums
beschränken würden. Durch die Option, die Angebotspflicht auszuschließen, soll der Einzug für ältere Menschen
sowie behinderte oder pflegebedürftige volljährige Menschen auch in solche Wohnungen oder Wohngebäude
möglich werden, die für Personen ab einer bestimmten Pflegestufe aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht
mehr geeignet wären. Ziel der Regelung ist es damit auch, die Gestaltungsfreiheit der Unternehmer zu stärken,
die Wahlmöglichkeiten des Verbrauchers zu verbessern und die Weiterentwicklung neuer Wohnformen über die
stationäre Pflegeeinrichtung hinaus zu ermöglichen.
Des Weiteren kann ein berechtigtes Interesse des Unternehmers an einer Beschränkung oder an einem
Ausschluss der Angebotspflicht vorliegen, wenn die spezifischen fachlichen Anforderungen an das Personal oder
die baulichen Gestaltungsmöglichkeiten des überlassenen Wohnraums die Grenzen für die Erbringung einer
fachgerechten Pflege- oder Betreuungsleistung vorgeben.
Die Regelung wird im Sinne des Verbraucherschutzes durch eine vorvertragliche Informationspflicht des
Unternehmers nach § 3 Absatz 3 Nummer 5 ergänzt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass jeder Verbraucher
bereits vor Einzug in den Wohnraum weiß, wie lange und unter welchen Umständen er dort wohnen bleiben
kann. So kann er sich zum einen bewusst für eine Einrichtung entscheiden, die ihm eine lebenslange
Versorgungsgarantie bietet. Zum anderen kann er aber auch einen Wohnraum wählen, der ihm ein Leben unter
Menschen mit gleichen oder ähnlichen Bedürfnissen ermöglicht. Zudem stellt § 3 Absatz 3 Nummer 2 sicher,
dass der Verbraucher vor Vertragsschluss über das dem Vertrag zugrunde gelegte Leistungskonzept informiert
wird.
Im Rahmen der Bestimmung des berechtigten Interesses des Unternehmers sind die Belange behinderter
Menschen besonders zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass nur solche Interessen berechtigt sein können, die
dem besonderen Gedanken des Rechts auf Teilhabe behinderter Menschen gerecht werden. Ein berechtigtes
Interesse des Unternehmers, die Angebotspflicht bei einem Menschen mit Behinderung auszuschließen, kann
daher nur in Ausnahmefällen begründet werden. Als Beispiel hierfür kann wiederum die Verfolgung eines
Leistungskonzepts dienen, das auf die Betreuung von Menschen mit Behinderung in besonderen Wohngruppen
ausgerichtet ist. Hier kann es vor dem Hintergrund der Förderung der Selbstbestimmung und des Rechts auf
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sinnvoll sein, Wohngruppen mit Menschen mit ähnlichen Behinderungen
oder behinderten Menschen einer bestimmten Altersgruppe zu bilden und den Ausschluss der Pflicht, eine
Anpassung anzubieten, dementsprechend zu gestalten. Der Ausschluss der Angebotspflicht ist daher bei
Verträgen mit behinderten Menschen erschwert. Dies hat zugleich zur Folge, dass auch die
Kündigungsmöglichkeit für den Unternehmer nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 eingeschränkt wird. Mit dieser
Regelungssystematik soll der besonderen Situation von Menschen mit Behinderung Rechnung getragen werden.
Viele Menschen mit Behinderung verbringen nahezu ihr gesamtes Leben in einer Einrichtung der
Eingliederungshilfe. Bei einem geänderten Betreuungsbedarf, z. B. durch den Eintritt der Pflegebedürftigkeit,
sollen sie davor geschützt werden, dass sie ihre gewohnte Umgebung verlassen müssen. Dennoch soll der
Ausschluss der Pflicht, eine Anpassung anzubieten, auch bei Verträgen mit behinderten Menschen nicht
unmöglich sein. Die Einrichtungen der Eingliederungshilfe sollen sich auf die Betreuung von Personen eines
bestimmten Alters oder mit bestimmten Behinderungen vertraglich beschränken können.“
Anregungen und Beschwerden
Ihre Anregungen oder Beschwerden nehmen wir gerne entgegen. Im Vertrag finden Sie
darüber hinaus weitere Ansprechpartner genannt, an die Sie sich wenden können.
Mit freundlichen Grüßen
Einrichtungsleitung
Ort/Datum
Anlage: Preisliste