(CETA). - Dr. Dieter

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre E-Mail zum Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA). Sehr
gerne nehme ich zu Ihren Fragen und Sorgen Stellung.
Der
Entwurf
des
CETA-Textes
ist
unter
http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/september/tradoc_152806.pdf
öffentlich
einsehbar. Derzeit liegt der Text nur auf Englisch vor, die Übersetzung in alle EUSprachen ist in Arbeit. Die weitere Vorgehensweise ist die Folgende: Nach Abschluss
der Übersetzung in alle EU-Amtssprachen wird die Europäische Kommission den Text
an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union übermitteln. Ein
Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des
Abkommens könnte im Herbst 2016 gefasst werden. Danach wird die Zustimmung
des Parlaments eingeholt, eine vorläufige Anwendung kann erst nach Zustimmung
des Parlaments eintreten. Dies ist zwar nicht im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) vorgeschrieben, entspricht aber gängiger Praxis und
sichert somit die demokratische Legitimierung, da die vorläufige Anwendung nur die
Teile von CETA betrifft, für die die EU die ausschließliche Zuständigkeit inne hat, so
dass die entsprechende parlamentarische Instanz das Europäische Parlament ist.
Vorläufig angewendet werden können beispielsweise die Vereinbarungen zum
Zollabbau und zur öffentlichen Auftragsvergabe, von denen EU-Unternehmen so
schnell wie möglich profitieren können. Welche Teile von CETA die vorläufige
Anwendung konkret umfasst, wird noch durch die EU-Kommission und die
Mitgliedstaaten geprüft und im Ratsbeschluss festgelegt. Die vorläufige Anwendung
könnte im Falle von CETA in der ersten Jahreshälfte 2017 wirksam werden. Da davon
auszugehen ist, dass es sich bei CETA um ein sogenanntes "gemischtes Abkommen"
handelt, bei dem neben Kanada und der Europäischen Union auch die EUMitgliedsstaaten Vertragsparteien sind (ein entsprechendes Rechtsgutachten finden
Sie unter http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/C-D/ceta-gutachten-einstufung-alsgemischtes-abkommen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf), ist zur
Annahme des Abkommens sowohl ein einstimmiger Beschluss aller Mitgliedsstaaten
im Rat als auch eine Ratifizierung des Abkommens durch die nationalen Parlamente
erforderlich. Die Teile des Abkommens, die in mitgliedstaatlicher Zuständigkeit liegen,
können dementsprechend erst nach Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten in Kraft
treten. Die nationalen Ratifizierungsverfahren werden erst nach Zustimmung des
Europäischen Parlaments eingeleitet.
Viele Sorgen bezüglich des Abkommens betreffen die demokratische Partizipation auf
nationaler und europäischer Ebene, die im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland verankerte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung oder die
demokratische und souveräne Gestaltung der Wirtschafts- und Sozialordnung. Hier
möchte ich betonen, dass keine dieser Rechte oder Garantien durch CETA missachtet
oder eingeschränkt werden: Bereits in der Präambel (CETA-Volltext, S. 3) ist
beispielsweise klargestellt, dass das Abkommen als Ganzes sowohl die genannten
Prinzipien als auch die Regulierungshoheit der Vertragsparteien komplett schützt.
Ferner erlaubt das Grundgesetz ausdrücklich die Teilnahme Deutschlands am
Prozess der Völkerrechtssetzung (vgl. Art 23 und 24 GG). Dazu gehört auch, Gremien
zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen beizutreten und die Rechtsprechung solcher
Gremien zu respektieren. Die Welthandelsorganisation mit ihrem eigenständigen
Streitbeilegungsverfahren (WTO Dispute Settlement Understanding) ist hierfür ein
Beispiel. Entsprechende zukünftige Verpflichtungen aus CETA sind rechtlich nicht
anders zu bewerten. Die Mitgliedsstaaten haben der Europäischen Union außerdem
die alleinige Zuständigkeit für internationalen Handel übertragen. Deshalb kann sie als
Völkerrechtsperson auch internationale Verträge mit Gerichtsbarkeit eingehen. Laut
einem
Gutachten
von
Dr.
Stephan
Schill
(Volltext:
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/C-D/ceta-gutachteninvestitionsschutz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf) „enthält CETA
damit keine wesentlich über bestehende verfassungs‐ oder unionsrechtliche
Vorgaben hinausgehende Bindungen des Gesetzgebers. Im Gegenteil, CETA bleibt in
Kernpunkten hinter dem verfassungs‐ und unionsrechtlich erreichten Schutz von
Investitionen zurück."
Oft wird in diesem Zusammenhang auch die Sorge geäußert, dass durch die geplante
„regulatorische Kooperation“ Gesetzesinitiativen zuerst mit dem Handelspartner
diskutiert werden müssten. Auch hier ist die Realität eine andere: Unter diesem
Stichwort versteht man lediglich den informellen Austausch der Regulatoren beider
Seiten bei der Erstellung von neuen Standards. Unsere regulären
Gesetzgebungsprozesse bleiben völlig unberührt. Von einer Art Vetorecht der
Handelspartner über europäische Gesetze kann jedenfalls keine Rede sein. Im
Gegenteil, durch den Dialog im Rahmen der Regulatorischen Kooperation kann in
vielen Detailfragen oft dasselbe hohe Schutzniveau für Verbraucher erreicht werden,
ohne dass auf beiden Seiten des Atlantiks verschiedene Bedingungen für den
Marktzugang zu erfüllen sind. So können besonders mittelständische Unternehmen
immense Kosten sparen und leichter Zugang zum kanadischen Markt erlangen.
Unterscheiden sich die von den demokratischen Institutionen zuvor festgelegten
Schutzniveaus, bleibt eine solche regulatorische Kooperation außen vor.
Dementsprechend formuliert der CETA-Text auch die Ziele der regulatorischen
Kooperation. Diese umfassen Schutz und Gesundheit von Mensch, Tier und Natur
(CETA Volltext, Artikel 21.2, S. 173). Regulatorische Kooperation soll die verfolgten
Schutzstandards also gerade nicht aushebeln, sondern fördern. Dies wird auch durch
die Betonung der Rechte und Pflichten unter den bestehenden Abkommen, speziell
dem Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
Maßnahmen (SPS) unterstrichen (ebenfalls S. 173). Der Regulierungsausschuss hat
im regulatorischen Bereich keine bindende Entscheidungsbefugnis und kann auch
deshalb die Schutzstandards der Parteien nicht unterlaufen.
Sie sprechen außerdem die viel diskutierten Investor-Staat-Schiedsverfahren (ISDS)
an. Die Befürchtung, dass Investitionsschutzklagen angestrengt werden können,
sofern sich Änderungen des gesetzlichen Rahmens negativ auf die erwarteten
Gewinne von Unternehmen auswirken – beispielhaft genannt sei an dieser Stelle der
gesetzliche Mindestlohn – trifft dabei jedoch nicht zu. Geschmälerte
Gewinnprognosen stellen keinen Klagegrund dar. Stattdessen muss im Rahmen einer
Investitionsschutzklage der Nachweis geführt werden, dass das klagende
Unternehmen durch den Staat, in dem es investiert hat, im Vergleich zu anderen
Unternehmen derselben Branche gezielt benachteiligt oder gar entschädigungslos
enteignet wurde. Wenn wir das Beispiel des Mindestlohns weiterverfolgen, findet eben
keine solche Diskriminierung statt, da er nicht einseitig für einzelne Unternehmen,
sondern für alle gleichermaßen gilt. Der für eine zulässige Klage notwendige
Tatbestand ungleicher bzw. unfairer Behandlung Einzelner ist deshalb nicht gegeben.
Genauso verhält es sich mit allen anderen gesetzgeberischen Handlungen. In diesem
Zusammenhang möchte ich auch auf das kürzlich verkündete Urteil der Klage des
Tabakkonzerns Philip Morris gegen Australien hinweisen. Die Klage des Konzerns,
der sich gegen die Tabak-Verpackungsvorschriften Australiens – aus
Gesundheitsschutzgründen schreibt das Land abschreckende Bilder auf einer
schlichten, einheitlichen Packung vor –, wurde abgewiesen. Dementsprechend heißt
ein Schiedsgerichtsmechanismus noch lange nicht, dass ausländische Konzerne eine
Art Vetorecht in der deutschen oder europäischen Gesetzgebung haben.
Beim oft vorgebrachten Vorwurf der "Geheimgerichtsbarkeit" ist zu beachten, dass die
Zusammensetzung der Schiedsgerichte sowie Daten zu Prozessverlauf und -Stand
bereits zum jetzigen Zeitpunkt in der deutlichen Mehrzahl der Fälle durch jedermann
nachvollzogen werden können, da diese oftmals bei internationalen Organisationen
angesiedelt sind. In dieser Hinsicht bietet das bei der Weltbank angegliederte
internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (engl. ICSID)
detaillierte
Informationen
zu
den
derzeitig
anhängigen
Verfahren:
https://icsid.worldbank.org/apps/ICSIDWEB/Pages/default.aspx.
Bis heute hat die Bundesrepublik 139 Abkommen mit Schiedsgerichtssystem
abgeschlossen – europaweit sind es gar über 1400. Bisher gab es zu diesem
Mechanismus weder verfassungsmäßige Bedenken, noch hat er unsere
demokratischen Prozesse beeinträchtigt oder
eine
der umfassendsten
Gesetzgebungen weltweit in Sachen Verbraucher-, Umwelt- und Naturschutz
behindert. Aus diesen und weiteren Gründen spricht sich auch Prof. Dr. Steffen
Hindelang von der Freien Universität Berlin nach einer umfassenden Diskussion der
Pro- und Contra-Argumente für die Beibehaltung dieses Instruments in
Handelsverträgen der EU aus. Sie finden den Volltext der Studie in englischer
Sprache
unter
http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentlichesrecht/lehrende/hindelangs/Studie-fuer-Europaeisches-Parlament/Hindelang.pdf.
Dennoch haben sich die EU und Kanada in CETA für eine umfassende Reform des
bisherigen Schiedsgerichtswesens entschieden und den 2014 in CETA vereinbarten
Mechanismus im Zuge der rechtlichen Prüfung des Textes noch einmal verschärft.
Alle wichtigen von der EU im November 2015 insbesondere auch für TTIP geforderten
Punkte
zur
Reformierung
des
Schiedsgerichtswesens
(siehe
http://trade.ec.europa.eu/doclib/html/151918.htm) wurden in CETA integriert (siehe CETAVolltext ab S. 46): So wird unter anderem ausdrücklich das Recht öffentlicher Stellen
auf Regulierung im öffentlichen Interesse gesichert, und der Vertragstext enthält
eindeutigere und genauere Investitionsschutzstandards, d.h. Unklarheiten, die zum
Missbrauch oder zur exzessiven Auslegung dieser Standards einladen konnten,
wurden aus den in CETA festgelegten Regeln getilgt. Zudem wird in CETA eine
unabhängige Investitionsgerichtsbarkeit in Form eines ständigen Gerichts mit von der
EU und Kanada ausgewählten Mitgliedern und einem für die Überprüfung der
Entscheidungen des Gerichts zuständigen Berufungsgerichts geschaffen. In
Kombination mit einem klaren ethischen Kodex für die Mitglieder des Tribunals stellt
dies sicher, dass Investitionsstreitigkeiten transparent und unparteiisch beigelegt
werden.
Weitere Kritik an CETA betrifft das Instrument der Negativlisten. In vergangenen
Freihandelsabkommen hat die EU bereits sowohl Positivlisten (EUKOR mit Südkorea)
als auch Negativlisten (CETA mit Kanada) angewendet. Die in diesem
Zusammenhang oft kritisierten Sperrklauseln (Ratchet-Clauses) verhindern lediglich,
dass Handelspartner in Bereichen, wo Verpflichtungen einvernehmlich eingegangen
worden sind, nachträglich neue Handelsbarrieren einführen. Diese Bereiche werden in
einem Annex des Abkommens explizit aufgelistet. Zusätzlich umfasst der Annex II
(CETA-Volltext, ab S. 1192) die umfangreichen Bereichsausnahmen für europäische
Standards, Dienstleistungen, Natur- und Verbraucherschutzmaßnahmen. Um
öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen und ein hohes Schutzniveau zu
gewährleisten, können hier ohne Einschränkung staatliche Monopole errichtet,
Aufträge an lokale Privatfirmen vergeben oder auch nationale Anbieter ausländischen
Anbietern vorgezogen werden (CETA-Volltext, S. 1294). Außerdem können
Liberalisierungen jederzeit zurückgenommen werden, da in diesem Annex die o.g.
Sperrklauseln nicht gelten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Weitere
Informationen zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA)
finden
Sie
auf
der
Seite
der
Europäischen
Kommission
unter
http://ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/ceta/questions-and-answers/index_de.htm oder der
Bundesregierung unter http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/ceta.html.
Sollten Sie noch weitere Rückfragen haben, können Sie sich gerne wieder an mich
wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter-L. Koch, MdEP