Merkblatt zur mündlichen Zusatzprüfung 2016

Sebastian-Finsterwalder-Gymnasium Rosenheim
Merkblatt zur Mündlichen Zusatzprüfung
(§ 81 (1)(3) mit Anlage 9 und 11 GSO)
1. Zielgruppe
1.1. Verpflichtende Verweisung
Die verpflichtende Verweisung eines Prüflings in die mündliche Zusatzprüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss
und wird am Tag der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung mitgeteilt. Ein Rücktritt ist in diesem Fall nicht möglich. Versäumt die Schülerin oder der Schüler diese vom Prüfungsausschuss angeordnete Prüfung und kann nicht nachweisen, dass ein zwingender Hinderungsgrund ohne eigenes Verschulden vorliegt, so gilt
dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt. Gemäß § 87(2) GSO wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet und
demzufolge kann dem Schüler die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden. Der Prüfungsausschuss kann
von der Durchführung mündlicher Zusatzprüfungen absehen, wenn aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch). Die Prüfung ist dann nicht bestanden. Ein Abbruch der Prüfung ist im Übrigen auch
dann noch zulässig, wenn bei möglicher mündlicher Prüfung in zwei oder drei Fächern nach dem Ergebnis der
ersten oder zweiten mündlichen Prüfung ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist.
1.2 Freiwillige mündliche Zusatzprüfung
Der Antrag ist vom Schüler schriftlich spätestens am Tag nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen
Abiturprüfung schriftlich (Formular) bei der Schule einzureichen. (Termin: 13.06.2016, 09.30 Uhr)
Ein Rücktritt des Schülers ist ohne Auswirkungen auf das Ergebnis bis spätestens 14.06.2016, 09.30 Uhr, dem
Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen. Hat ein Schüler sich zu einer mündlichen Zusatzprüfung gemeldet und
versäumt er diese aus einem von ihm zu verantwortendem Grund, so wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet.
2. Termine
Der Zeitplan für die mündliche Zusatzprüfung wird vom Prüfungsausschuss erstellt und spätestens am Tag vor der
Zusatzprüfung bekannt gegeben. Der Aushang am Oberstufenbrett erfolgt Montag, 13.06.2016, 14.00 Uhr.
3. Information der Schüler
Die Zusatzprüfung ist für den Schüler eine Chance, birgt aber auch ein Risiko in sich, da auch eine Verschlechterung
möglich ist. Vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Zusatzprüfung muss der Schüler vom Oberstufenkoordinator beraten werden, dies gilt insbesondere, wenn der Schüler vom Prüfungsausschuss in die mündliche
Prüfung verwiesen wurde.
4. Schwerpunktbildung
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Ausbildungsabschnitte (AA) in der Weise beschränkt,
dass die Schülerin bzw. der Schüler


die Lerninhalte des ersten oder zweiten AA ausschließen und
die Lerninhalte eines der verbleibenden drei AA zum Prüfungsschwerpunkt erklären kann.
Eine weitere Schwerpunktsetzung auf einen bestimmten Themenbereich wie im Kolloquium findet nicht statt.
Sonderregelungen:

Mathematik: Der Schüler schließt eines der beiden Gebiete Geometrie oder Stochastik als Stoff der
mündlichen Prüfung aus. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt. Die mündliche Zusatzprüfung in Mathematik gliedert sich dann in folgende Prüfungsteile:
 Prüfungsteil 1: Gespräch zu den Lerninhalten des Gebiets Analysis
 Prüfungsteil 2: Gespräch zu den Lerninhalten des nicht ausgeschlossenen Gebiets

In G+Sk entfallen etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde.
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Eine besondere Vorbereitung auf die mündliche Prüfung durch den Kursleiter erfolgt nicht. Insbesondere
sind über die allgemeinen Regelungen hinaus Absprachen über den Prüfungsstoff unzulässig.
5. Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung
Die Zusatzprüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 20 Minuten. Sie gliedert sich in zwei Prü-fungsteile von je etwa 10 Minuten Dauer:

Prüfungsteil 1: Gespräch zu den Lerninhalten aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt bzw. dem Fachgebiet Analysis (Mathematik). (Achtung: In der mdl. Zusatzprüfung gibt es keine gesonderten Themenbereiche, sondern der gesamte Ausbildungsabschnitt stellt den Prüfungsschwerpunkt dar!)

Prüfungsteil 2: Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten bzw. dem nicht
ausgeschlossenen Fachgebiet (Mathematik)
6. Vorbereitungszeit
Dem Schüler werden Aufgaben (kein Referatsthema!) in angemessenem Umfang zu seinem Prüfungsschwerpunkt sowie Aufgaben zu den Lerninhalten der beiden anderen Ausbildungsabschnitte bzw. dem nicht ausgeschlossenen Fachgebiet (Mathematik) schriftlich vorgelegt. Zur Sicherung der Beurteilung können auch Fragen
gestellt werden, die zuvor nicht schriftlich vorgelegt wurden.
Der Schüler darf sich unter Aufsicht 20 Minuten lang vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage seiner
Ausführungen machen.
In den modernen Fremdsprachen erhält der Schüler eine Textvorlage und/oder einen Hörtext; die Prüfung findet in
der jeweiligen Fremdsprache statt.
Je nach Aufgabenstellung können auch Materialien zur Verfügung gestellt werden. Zugelassene Hilfsmittel sind
erlaubt, wenn das Thema dies erfordert (z.B. Gesetzestexte, Wörterbuch, Atlas, Bibel). Sie dürfen Verweise, aber
keine Kommentare oder Eintragungen enthalten. Die Benutzung von Lehrbüchern, Skripten und Nachschlagwerken ist nicht erlaubt.
7. Bewertung
Die Bewertung ergibt sich aus folgenden Kriterien:

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Fachkenntnisse
Gesprächsfähigkeit
8. Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der mündlichen Zusatzprüfung
Die Ergebnisse der Zusatzprüfungen werden vom Prüfungsausschuss Freitag 17.06.2016 um 11.00 Uhr bekannt
gegeben. Telefonisch werden grundsätzlich keine Auskünfte über Noten erteilt.
9. Berechnung des Ergebnisses der Abiturprüfung
Wird in einem schriftlichen Abiturprüfungsfach auch eine mündliche Zusatzprüfung durchgeführt, so werden die
beiden Prüfungsteile im Verhältnis 2:1 gewertet:
(2s + m)
P=
x4
(vgl. Anlage 11 GSO)
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Berechnungsvorschriften für Kunst, Musik und Sport als Abiturprüfungsfach siehe § 83(2) GSO.
10. Versäumnis einer mündlichen Zusatzprüfung
Erkrankungen, die die Teilnahme an der mdl. Zusatzprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ein ärztliches
Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. § 58 Abs. 3 gilt
entsprechend. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine mdl. Zusatzprüfung, wird dieser Prüfungsteil mit 0
Punkten bewertet, es sei denn sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
Die Einräumung eines Nachtermins richtet sich nach § 74 Abs. 2.
gez. U.Stadler, 01.02.2016