Sebastian-Finsterwalder-Gymnasium Rosenheim Merkblatt zur Mündlichen Zusatzprüfung (§ 81 (1)(3) mit Anlage 9 und 11 GSO) 1. Zielgruppe 1.1. Verpflichtende Verweisung Die verpflichtende Verweisung eines Prüflings in die mündliche Zusatzprüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss und wird am Tag der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung mitgeteilt. Ein Rücktritt ist in diesem Fall nicht möglich. Versäumt die Schülerin oder der Schüler diese vom Prüfungsausschuss angeordnete Prüfung und kann nicht nachweisen, dass ein zwingender Hinderungsgrund ohne eigenes Verschulden vorliegt, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt. Gemäß § 87(2) GSO wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet und demzufolge kann dem Schüler die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden. Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung mündlicher Zusatzprüfungen absehen, wenn aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch). Die Prüfung ist dann nicht bestanden. Ein Abbruch der Prüfung ist im Übrigen auch dann noch zulässig, wenn bei möglicher mündlicher Prüfung in zwei oder drei Fächern nach dem Ergebnis der ersten oder zweiten mündlichen Prüfung ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist. 1.2 Freiwillige mündliche Zusatzprüfung Der Antrag ist vom Schüler schriftlich spätestens am Tag nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Abiturprüfung schriftlich (Formular) bei der Schule einzureichen. (Termin: 13.06.2016, 09.30 Uhr) Ein Rücktritt des Schülers ist ohne Auswirkungen auf das Ergebnis bis spätestens 14.06.2016, 09.30 Uhr, dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen. Hat ein Schüler sich zu einer mündlichen Zusatzprüfung gemeldet und versäumt er diese aus einem von ihm zu verantwortendem Grund, so wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet. 2. Termine Der Zeitplan für die mündliche Zusatzprüfung wird vom Prüfungsausschuss erstellt und spätestens am Tag vor der Zusatzprüfung bekannt gegeben. Der Aushang am Oberstufenbrett erfolgt Montag, 13.06.2016, 14.00 Uhr. 3. Information der Schüler Die Zusatzprüfung ist für den Schüler eine Chance, birgt aber auch ein Risiko in sich, da auch eine Verschlechterung möglich ist. Vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Zusatzprüfung muss der Schüler vom Oberstufenkoordinator beraten werden, dies gilt insbesondere, wenn der Schüler vom Prüfungsausschuss in die mündliche Prüfung verwiesen wurde. 4. Schwerpunktbildung Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf drei Ausbildungsabschnitte (AA) in der Weise beschränkt, dass die Schülerin bzw. der Schüler die Lerninhalte des ersten oder zweiten AA ausschließen und die Lerninhalte eines der verbleibenden drei AA zum Prüfungsschwerpunkt erklären kann. Eine weitere Schwerpunktsetzung auf einen bestimmten Themenbereich wie im Kolloquium findet nicht statt. Sonderregelungen: Mathematik: Der Schüler schließt eines der beiden Gebiete Geometrie oder Stochastik als Stoff der mündlichen Prüfung aus. Eine weitere Schwerpunktbildung findet nicht statt. Die mündliche Zusatzprüfung in Mathematik gliedert sich dann in folgende Prüfungsteile: Prüfungsteil 1: Gespräch zu den Lerninhalten des Gebiets Analysis Prüfungsteil 2: Gespräch zu den Lerninhalten des nicht ausgeschlossenen Gebiets In G+Sk entfallen etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde. 1/2 Eine besondere Vorbereitung auf die mündliche Prüfung durch den Kursleiter erfolgt nicht. Insbesondere sind über die allgemeinen Regelungen hinaus Absprachen über den Prüfungsstoff unzulässig. 5. Durchführung der mündlichen Zusatzprüfung Die Zusatzprüfung ist eine Einzelprüfung und dauert in der Regel 20 Minuten. Sie gliedert sich in zwei Prü-fungsteile von je etwa 10 Minuten Dauer: Prüfungsteil 1: Gespräch zu den Lerninhalten aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt bzw. dem Fachgebiet Analysis (Mathematik). (Achtung: In der mdl. Zusatzprüfung gibt es keine gesonderten Themenbereiche, sondern der gesamte Ausbildungsabschnitt stellt den Prüfungsschwerpunkt dar!) Prüfungsteil 2: Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten bzw. dem nicht ausgeschlossenen Fachgebiet (Mathematik) 6. Vorbereitungszeit Dem Schüler werden Aufgaben (kein Referatsthema!) in angemessenem Umfang zu seinem Prüfungsschwerpunkt sowie Aufgaben zu den Lerninhalten der beiden anderen Ausbildungsabschnitte bzw. dem nicht ausgeschlossenen Fachgebiet (Mathematik) schriftlich vorgelegt. Zur Sicherung der Beurteilung können auch Fragen gestellt werden, die zuvor nicht schriftlich vorgelegt wurden. Der Schüler darf sich unter Aufsicht 20 Minuten lang vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage seiner Ausführungen machen. In den modernen Fremdsprachen erhält der Schüler eine Textvorlage und/oder einen Hörtext; die Prüfung findet in der jeweiligen Fremdsprache statt. Je nach Aufgabenstellung können auch Materialien zur Verfügung gestellt werden. Zugelassene Hilfsmittel sind erlaubt, wenn das Thema dies erfordert (z.B. Gesetzestexte, Wörterbuch, Atlas, Bibel). Sie dürfen Verweise, aber keine Kommentare oder Eintragungen enthalten. Die Benutzung von Lehrbüchern, Skripten und Nachschlagwerken ist nicht erlaubt. 7. Bewertung Die Bewertung ergibt sich aus folgenden Kriterien: Fachkenntnisse Gesprächsfähigkeit 8. Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse der mündlichen Zusatzprüfung Die Ergebnisse der Zusatzprüfungen werden vom Prüfungsausschuss Freitag 17.06.2016 um 11.00 Uhr bekannt gegeben. Telefonisch werden grundsätzlich keine Auskünfte über Noten erteilt. 9. Berechnung des Ergebnisses der Abiturprüfung Wird in einem schriftlichen Abiturprüfungsfach auch eine mündliche Zusatzprüfung durchgeführt, so werden die beiden Prüfungsteile im Verhältnis 2:1 gewertet: (2s + m) P= x4 (vgl. Anlage 11 GSO) 3 Berechnungsvorschriften für Kunst, Musik und Sport als Abiturprüfungsfach siehe § 83(2) GSO. 10. Versäumnis einer mündlichen Zusatzprüfung Erkrankungen, die die Teilnahme an der mdl. Zusatzprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. § 58 Abs. 3 gilt entsprechend. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine mdl. Zusatzprüfung, wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet, es sei denn sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die Einräumung eines Nachtermins richtet sich nach § 74 Abs. 2. gez. U.Stadler, 01.02.2016
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