Ausländische Führerscheine in Österreich

AUSLÄNDISCHE FÜHRERSCHEINE IN ÖSTERREICH
1) EWR-Führerscheine*
werden in Österreich anerkannt, können jedoch auf freiwilliger Basis umgeschrieben
werden.
Hinweis für Besitzer der Klassen C/C1 oder D/D1: Die Gültigkeit einer in einem
anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des
Wohnsitzes nach Österreich.
2) Nicht-EWR-Führerscheine
Gültigkeit: Bei Gründung eines Wohnsitzes in Österreich ist der ausländische
Führerschein 6 Monate ab Gründung des Wohnsitzes gültig, wenn der Besitzer /
die Besitzerin das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ohne Wohnsitz in Österreich ist der ausländische Führerschein 12 Monate ab
Eintritt in das Bundesgebiet gültig, wenn der Besitzer / die Besitzerin das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wenn der nationale Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, muss er in
die Klassen A bis E unterteilt sein und die Farbe rosa haben. Andernfalls gilt er nur in
Verbindung mit einem Internationalen Führerschein oder einer Übersetzung (z. B.
des ÖAMTC).
Führerscheine folgender Staaten werden in Österreich nicht anerkannt:
Afghanistan, Bolivien, Burundi, China, Costa Rica, El Salvador, Honduras, Indonesien, Irak, Jemen, Kamerun, Libyen, Nepal, Nicaragua, Oman, Salomonen, Sudan
Tansania, Tonga.
3) Umschreibung:
Innerhalb der 6 Monate müssen Inhaber/Innen von Nicht-EWR-Führerscheinen
mit Wohnsitz in Österreich ihren Führerschein wie folgt umschreiben lassen:
a) Führerscheine aus folgenden Nicht-EWR-Staaten gelten als den in Österreich
ausgestellten Lenkberechtigungen gleichwertig und können daher OHNE praktische Prüfung umgeschrieben werden.
JAHREN
Mitglieder-Information der ÖAMTC-Rechtsdienste
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Juni 2016
L 911580 | G 1687_15
* Folgende Staaten gehören zum EWR: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco,
San Marino, Schweiz.
Für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hongkong, Israel, Kanada, Mazedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn Lenkberechtigung nach 1.1.1997 erteilt), Vereinigte Arabische Emirate, USA.
b)
Besitzer von Führerscheinen aus anderen Nicht-EWR-Ländern müssen eine
kostenpflichtige praktische Prüfung auf einem Fahrschulfahrzeug ablegen.
c)
Diese Regelungen betreffen auch österr. Staatsbürger, wenn Sie außerhalb
des EWR einen Führerschein erworben haben.
4) Zuständige Behörde für die Umschreibung:
- Landespolizeidirektion des Wohnsitzes oder in Wien das Verkehrsamt bzw.
- Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes (= eine Bezirkshauptmannschaft
oder ein Magistrat). Der ausländische Führerschein kann bei jeder Führerscheinbehörde in ganz Österreich umgeschrieben werden.
5) Erforderliche Unterlagen für die Behörde:
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Führerscheinantrag
Geburtsurkunde
amtlicher Lichtbildausweis
ärztliches Gutachten (maximal 18 Monate alt)
alter, ausländischer Führerschein
Übersetzung des ausländischen Führerscheins (beim ÖAMTC erhältlich –
für Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder €18,-). Nicht erforderlich für
Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kroatien, Schweiz, Türkei.
Für Israel Übersetzung von der Botschaft erforderlich.
Meldezettel
ein Passfoto (36-45 mm x 28-35 mm)
Hinweis: In Wien werden die Originaldokumente plus Kopien verlangt, vom alten
Führerschein und vom Reisepass je 2 Kopien, vom Meldezettel 1 Kopie.
Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben. Es werden nur mehr Scheckkarten-Führerscheine ausgegeben und per Post zugestellt!
Kosten (ohne Prüfungsgebühr): € 60,50
6) Wichtige Hinweise:
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Wird ein Fahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung in Betrieb genommen, ist die Haftpflichtversicherung bei einem Verkehrsunfall leistungsfrei und kann die Zahlungen
vom Lenker und vom Besitzer des Fahrzeuges zurückfordern. Wenn das Fahrzeug
an eine andere Person verborgt wird, muss sich der Besitzer vergewissern, dass der
Lenker über eine gültige Lenkberechtigung verfügt. Auch für das Lenken eines Mopeds ist ein Mopedführerschein vorgeschrieben.
Motorisierte Fahrzeuge dürfen in Österreich auf Straßen nur verwendet werden,
wenn sie behördlich registriert sind und ein Kennzeichen tragen.
7) Wichtige Hinweise bez. Anmeldung eines Fahrzeuges:
• Die Anmeldung eines Fahrzeuges ist nur Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich möglich.
• Zuständig für die behördliche Abwicklung ist die Zulassungsstelle einer Versicherung am Ort des Hauptwohnsitzes. Dies ist jener Ort, an dem eine Person seinen
Lebensmittelpunkt hat (wichtig ist die behördliche Anmeldung bei der Gemeinde!).
Für die Anmeldung des Fahrzeugs benötigt man:
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Nachweis des rechtmäßigen Besitzes am Fahrzeug (z.B. Kaufvertrag oder
Schenkungsvertrag)
eine Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Vorlage eines gültigen Lichtbildausweis (wichtig: Die Aufenthaltsberechtigungskarte/weiße Karte ist kein Identitätsnachweis)
Da das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher sein muss; muss ein gültiges Gutachten einer Werkstätte vorliegen.
Die Kosten für die Anmeldung eines Fahrzeuges betragen ca. € 190,-
Verlegung des Hauptwohnsitzes:
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Bei Übersiedlung muss die Zulassungsstelle kontaktiert werden. Diese stellt geänderte Zulassungsdokumente aus. Wenn der neue Wohnsitz im Gebiet einer anderen Behörde liegt, muss das Fahrzeug neu angemeldet werden. In jedem Fall ist auch die
Haftpflichtversicherung von der neuen Adresse zu verständigen.