AUSLÄNDISCHE FÜHRERSCHEINE IN ÖSTERREICH 1) EWR-Führerscheine* werden in Österreich anerkannt, können jedoch auf freiwilliger Basis umgeschrieben werden. Hinweis für Besitzer der Klassen C/C1 oder D/D1: Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich. 2) Nicht-EWR-Führerscheine Gültigkeit: Bei Gründung eines Wohnsitzes in Österreich ist der ausländische Führerschein 6 Monate ab Gründung des Wohnsitzes gültig, wenn der Besitzer / die Besitzerin das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ohne Wohnsitz in Österreich ist der ausländische Führerschein 12 Monate ab Eintritt in das Bundesgebiet gültig, wenn der Besitzer / die Besitzerin das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wenn der nationale Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, muss er in die Klassen A bis E unterteilt sein und die Farbe rosa haben. Andernfalls gilt er nur in Verbindung mit einem Internationalen Führerschein oder einer Übersetzung (z. B. des ÖAMTC). Führerscheine folgender Staaten werden in Österreich nicht anerkannt: Afghanistan, Bolivien, Burundi, China, Costa Rica, El Salvador, Honduras, Indonesien, Irak, Jemen, Kamerun, Libyen, Nepal, Nicaragua, Oman, Salomonen, Sudan Tansania, Tonga. 3) Umschreibung: Innerhalb der 6 Monate müssen Inhaber/Innen von Nicht-EWR-Führerscheinen mit Wohnsitz in Österreich ihren Führerschein wie folgt umschreiben lassen: a) Führerscheine aus folgenden Nicht-EWR-Staaten gelten als den in Österreich ausgestellten Lenkberechtigungen gleichwertig und können daher OHNE praktische Prüfung umgeschrieben werden. JAHREN Mitglieder-Information der ÖAMTC-Rechtsdienste EIN GUTES GEFÜHL SEIT Juni 2016 L 911580 | G 1687_15 * Folgende Staaten gehören zum EWR: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz. Für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hongkong, Israel, Kanada, Mazedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn Lenkberechtigung nach 1.1.1997 erteilt), Vereinigte Arabische Emirate, USA. b) Besitzer von Führerscheinen aus anderen Nicht-EWR-Ländern müssen eine kostenpflichtige praktische Prüfung auf einem Fahrschulfahrzeug ablegen. c) Diese Regelungen betreffen auch österr. Staatsbürger, wenn Sie außerhalb des EWR einen Führerschein erworben haben. 4) Zuständige Behörde für die Umschreibung: - Landespolizeidirektion des Wohnsitzes oder in Wien das Verkehrsamt bzw. - Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes (= eine Bezirkshauptmannschaft oder ein Magistrat). Der ausländische Führerschein kann bei jeder Führerscheinbehörde in ganz Österreich umgeschrieben werden. 5) Erforderliche Unterlagen für die Behörde: • • • • • • • • Führerscheinantrag Geburtsurkunde amtlicher Lichtbildausweis ärztliches Gutachten (maximal 18 Monate alt) alter, ausländischer Führerschein Übersetzung des ausländischen Führerscheins (beim ÖAMTC erhältlich – für Mitglieder kostenlos, für Nichtmitglieder €18,-). Nicht erforderlich für Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kroatien, Schweiz, Türkei. Für Israel Übersetzung von der Botschaft erforderlich. Meldezettel ein Passfoto (36-45 mm x 28-35 mm) Hinweis: In Wien werden die Originaldokumente plus Kopien verlangt, vom alten Führerschein und vom Reisepass je 2 Kopien, vom Meldezettel 1 Kopie. Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben. Es werden nur mehr Scheckkarten-Führerscheine ausgegeben und per Post zugestellt! Kosten (ohne Prüfungsgebühr): € 60,50 6) Wichtige Hinweise: JAHREN Mitglieder-Information der ÖAMTC-Rechtsdienste EIN GUTES GEFÜHL SEIT Juni 2016 L 911580 | G 1687_15 Wird ein Fahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung in Betrieb genommen, ist die Haftpflichtversicherung bei einem Verkehrsunfall leistungsfrei und kann die Zahlungen vom Lenker und vom Besitzer des Fahrzeuges zurückfordern. Wenn das Fahrzeug an eine andere Person verborgt wird, muss sich der Besitzer vergewissern, dass der Lenker über eine gültige Lenkberechtigung verfügt. Auch für das Lenken eines Mopeds ist ein Mopedführerschein vorgeschrieben. Motorisierte Fahrzeuge dürfen in Österreich auf Straßen nur verwendet werden, wenn sie behördlich registriert sind und ein Kennzeichen tragen. 7) Wichtige Hinweise bez. Anmeldung eines Fahrzeuges: • Die Anmeldung eines Fahrzeuges ist nur Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich möglich. • Zuständig für die behördliche Abwicklung ist die Zulassungsstelle einer Versicherung am Ort des Hauptwohnsitzes. Dies ist jener Ort, an dem eine Person seinen Lebensmittelpunkt hat (wichtig ist die behördliche Anmeldung bei der Gemeinde!). Für die Anmeldung des Fahrzeugs benötigt man: • • • • • Nachweis des rechtmäßigen Besitzes am Fahrzeug (z.B. Kaufvertrag oder Schenkungsvertrag) eine Bestätigung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Vorlage eines gültigen Lichtbildausweis (wichtig: Die Aufenthaltsberechtigungskarte/weiße Karte ist kein Identitätsnachweis) Da das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher sein muss; muss ein gültiges Gutachten einer Werkstätte vorliegen. Die Kosten für die Anmeldung eines Fahrzeuges betragen ca. € 190,- Verlegung des Hauptwohnsitzes: JAHREN Mitglieder-Information der ÖAMTC-Rechtsdienste EIN GUTES GEFÜHL SEIT Juni 2016 L 911580 | G 1687_15 Bei Übersiedlung muss die Zulassungsstelle kontaktiert werden. Diese stellt geänderte Zulassungsdokumente aus. Wenn der neue Wohnsitz im Gebiet einer anderen Behörde liegt, muss das Fahrzeug neu angemeldet werden. In jedem Fall ist auch die Haftpflichtversicherung von der neuen Adresse zu verständigen.
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