Antrag auf Beurlaubung Stand: Juni 2016

Antrag auf Beurlaubung zum
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Der Antrag auf Beurlaubung ist vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen, bei späterem Eintritt des Beurlaubungsgrundes unverzüglich.
Beurlaubungen für zurückliegende Semester oder aus Gründen, die nach Ende der Vorlesungszeit eingetreten sind, sind ausgeschlossen.
Zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung ist ein Nachweis über den Beurlaubungsgrund einzureichen
Matrikelnummer:
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Name, Vorname:
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Fachsemester:
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Beurlaubungsgrund
Krankheit
Nachweis: ärztliches Attest aus dem hervorgeht, dass auf Grund der Krankheit Lehrveranstaltungen nicht
besucht bzw. Studienleistungen nicht erbracht werden können.
Praktische Tätigkeit, die dem Studienziel dient und nicht Bestandteil von Studien- und
Prüfungsordnungen ist
Nachweis: Kopie des Praktikums- / Arbeitsvertrages
Auslandsaufenthalt oder Praktikum im Ausland
Land:
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Dauer in Monaten ___________
Nachweis: Bestätigung des Akademischen Auslandsamtes oder Nachweis über Studium an einer ausländischen Hochschule oder Sprachschule oder Tätigkeit als Fremdsprachenassistent(in) oder
Schulassistent(in) im Ausland
Bevorstehende Niederkunft und / oder daran anschließende Pflege und Erziehung des
Kindes
Nachweis: Niederkunft oder bevorstehende Niederkunft ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
oder Kopie des Mutterpasses mit Angabe des voraussichtlichen Entbindungstermins nachzuweisen.
Betreuung und Pflege eines Kindes, sofern der Antragsteller das Kind überwiegend selbst versorgt, es im selben Haushalt lebt und für welches ihm die Personensorge zusteht. Dies ist durch
Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes sowie einer Meldebestätigung über den gemeinsamen Wohnsitz nachzuweisen.
Pflege naher Angehörigen
(§§ 14 und 15 SGB XI in Verbindung mit § 7 (3) Pflegezeitgesetz
Nachweis: Kopie MDK-Gutachten
Sonstige Gründe
Nachweis: Schriftliche Erklärung und entsprechende Nachweise / Bescheinigungen
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Datum
Unterschrift
Hinweise
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Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen. Beurlaubungszeiten auf Grund des Mutterschutz-, Elternzeit- oder Pflegezeitgesetzes werden auf
diesen Zeitraum nicht angerechnet.

Beurlaubte Studierende nehmen nicht an der Selbstverwaltung der Hochschule teil. Sie
sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Hochschuleinrichtungen,
ausgenommen die Bibliothek / Medieninformationszentrum, zu benutzen. Sie sind jedoch
berechtigt, während ihrer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil von Lehrveranstaltungen sind.
Ausnahme:
Auf Grund des Mutterschutz-, Elternzeit- oder Pflegezeitgesetzes beurlaubte Studierende
sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen
zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.

Eine Beurlaubung von Studierenden im ersten Fachsemester ist nur zulässig, falls ein
unvorhersehbarer Härtefall vorliegt.

Die Beurlaubung wird – unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung – in der Regel für
die Dauer eines Semesters ausgesprochen.

Semestergebühren werden auch für ein Urlaubsemester fällig. Die Beurlaubung setzt deshalb die fristgerechte Rückmeldung über LSF voraus.

Urlaubsemester zählen als Hochschulsemester, jedoch nicht als Fachsemester.

Die Beurlaubung kann Auswirkungen auf Krankenversicherungsschutz, BAföG-Leistungen u. a. haben. Es wird deshalb empfohlen, sich vor einer Beurlaubung bei den zuständigen Stelle zu informieren. Bearbeitungsvermerke des Studierendensekretariats
Dem Antrag wird
nicht stattgegeben
stattgegeben
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Datum
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Unterschrift Prorektorin / Prorektor
Urlaubsgrund
1
Krankheit
3
Praktikum
4
Auslandsaufenthalt
7
Schwangerschaft /
Erziehung
A
Mutterschutz /
Eltern- / Pflegezeit
9
Sonstige Gründe
Land:
Monate:
Präsenzstudium A:
Beurlaubung / Vormerkung erfasst: ____________________________________________________
Bescheid an Antragsteller
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Mehrfertigungen: Akte
Schulpraxis
Prüfungsamt
Beurlaubung in Akte vermerken:
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