Gezielt reklamieren - Verbraucherzentrale Niedersachsen

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Diese Angaben helfen beim Beschweren
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Um welches Lebensmittel handelt es sich? Was steht
auf der Packung (Mindesthaltbarkeitsdatum, Chargennummer, Füllmenge)?
•
Wer ist der Hersteller, Vertreiber oder Importeur?
•
Wann und wo haben Sie das Lebensmittel gekauft?
Telefon: 0511 / 911 96 0
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Welchen Mangel haben Sie wann festgestellt (z.B. abweichender Geruch/Geschmack, abweichendes Aussehen)?
Beratungstelefon
•
Unter welchen Bedingungen wurde es in der Verkaufsstätte angeboten?
•
Welche Angaben erhielten Sie bei loser Ware im Geschäft
(z.B. über Aushänge oder auf Nachfrage beim Personal)?
•
Können Sie die Originalverpackung mit abgeben?
•
Wie haben Sie das Produkt zuhause gelagert (z.B. gekühlt)?
•
Wenn möglich, bewahren Sie bitte Reste des Lebensmittels
zu Untersuchungszwecken gekühlt auf; übers Wochenende am besten tiefgefroren.
•
Bei aufgetretenen Gesundheitsschäden: Wie viel Zeit
ist vom Verzehr des Lebensmittels bis zum Auftreten der
Beschwerden vergangen? Haben Sie einen Arzt hinzugezogen? Wie lautete seine Diagnose? Bitte beachten Sie:
Wenn Sie nach dem Verzehr eines Lebensmittels erkrankt
sind, können ein ärztliches Gutachten und eine Rechtsberatung notwendig sein, um eventuelle Schadensersatzansprüche fristgerecht geltend zu machen.
Verdorbene Ware, falsche Etikettenangaben, verschmutzte
Verkaufstheken: Zwar überprüfen zahlreiche Kontrolleure
täglich bundesweit das Lebensmittelangebot. Doch
„schwarze Schafe“ gibt es leider immer wieder unter den
Herstellern und Anbietern. Auch erfolgt die Lebensmittelüberwachung nur risikoorientiert, d. h. sie kann nicht
überall und immer präsent sein. Deshalb sind Sie als
Verbraucher wichtiger Partner der Kontrolleure. Nehmen
Sie Ihre Rechte wahr und schlucken Sie Ihren Ärger nicht
hinunter.
0900 / 179 79-05
(Mo. 10–14 Uhr, 0,10 €/Min. aus dem dt. Festnetz,
Mobilfunkpreise können abweichen)
Fax: 0511 / 911 96 10
Wir erklären Ihnen, wie Sie gezielt reklamieren und zeigen,
wie Sie den Kontrollbehörden Ihre Beobachtungen mitteilen,
Mängel aufzeigen und auch Proben einschicken können. Das
macht Händler aufmerksamer und hilft anderen Verbrauchern.
Außerdem tun Sie indirekt etwas für einwandfreie sowie
richtig gekennzeichnete Lebensmittel und helfen mit, Defizite
dauerhaft zu beheben. Denn wussten Sie, dass die Behörden rund zwei Drittel der eingereichten Proben beanstanden
müssen? Leider eine sehr hohe Trefferquote.
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de
Titelfoto: © stokkete – Fotolia.com
Fotos Innenseite: © drubig-photo (Mann), © seralex (Obst/
Gemüse), © Kumbabali (Kassenbeleg) – Fotolia.com
l Im Zweifelsfall: Verbraucherzentrale!
Herausgeber: © Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. | Stand: 12/2014
Probleme beim Lebensmittelkauf?
l Reklamieren Sie richtig!
Verbraucherzentrale
Niedersachsen e. V.
Herrenstraße 14
30159 Hannover
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Sie wollen sich über Ihre Rechte im Einzelnen informieren?
Sie möchten erfahren, welcher Beschwerdeweg sinnvoll ist?
Dann wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale Niedersachsen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de.
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Kontakt
Gezielt reklamieren
Ihr Recht auf einwandfreie Lebensmittel
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Das sollten sie nicht schlucken!
Sie riechen, schmecken oder sehen Abweichungen vom
Normalzustand eines Lebensmittels, z.B.: Der Wein hat einen
Beigeschmack, den Sie nicht einordnen können. Die Milch
riecht nach „Chemie“.
Sie werden getäuscht, z.B.: Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist
überklebt worden. Die Herkunftsangabe des Obstes ist nicht
eindeutig: Auf der Kiste steht „Apfel aus Südtirol“, aber auf
dem Preisschild „Herkunft Deutschland“.
Ihnen werden verdorbene Lebensmittel verkauft, z.B.: Die Nüsse schmecken ranzig. Der Fisch riecht unangenehm „fischig“.
Verpacktes Brot ist schimmelig.
Ihnen fällt mangelnde Hygiene auf, z.B.: Tiefkühltruhen sind
verschmutzt. Hinter dem Verkaufstresen liegen unsaubere
Schneidebretter oder Wischtücher.
Sie erkranken nach dem Verzehr, z.B.: Nach dem Hähnchenessen bekommen Sie Durchfall. Im Anschluss an einen Restaurantbesuch wird Ihnen übel oder Sie reagieren allergisch,
obwohl kein Hinweis auf allergene Zutaten erfolgte.
Sie erhalten bei lose verkauften Lebensmitteln keine Informationen zu allergenen Zutaten.
Sonderfall: Sie ärgern sich über irreführende Werbung, z.B.: Für
Schlankheitsmittel wird mit unrealistischen Gewichtsabnahmen
geworben. Nahrungsergänzungsmittel sollen vor Krankheiten
schützen. Lebensmittel versprechen, Krankheiten lindern zu
können oder werben mit Selbstverständlichkeiten.
All das müssen Sie nicht hinnehmen!
l Wir zeigen, wie Sie sich gezielt beschweren
Mangelhafte Lebensmittel reklamieren Sie am besten direkt im
Geschäft. Denn Sie haben Anspruch auf einwandfreie Ware. Ist
der Umtausch nicht möglich, können Sie eine Preisminderung
oder Ihr Geld zurückverlangen. Der Kassenbeleg ist hierbei ein
wichtiges Beweismittel. Also werfen Sie diesen bitte nicht vorschnell weg.
Sie bekommen zu wenig, z.B.: Sie stellen beim Nachwiegen
fest, dass eine Packung zu wenig Inhalt enthält, z.B. beim
Erdbeerkörbchen, bei Süßwaren oder Nudeln. Beim Abwiegen
von Aufschnitt oder Salaten werden Einwickelpapier, Tüten
oder Becher auf der Waage mitgewogen und unzulässigerweise zum „Lebensmittelpreis“ mitverkauft. Es wird mit einer
Extrazugabe auf der Packung geworben. Die nicht beworbene
Verpackung hat aber genauso viel Inhalt.
Weist z.B. Ihr offenes Erdbeerkörbchen Untergewicht auf, sollten Sie
das sofort im Laden beanstanden.
Später wird ein Nachweis schwierig. Nutzen Sie die Kontrollwaagen,
die in vielen Läden stehen! Aber
bedenken Sie: Geringe Gewichtsabweichungen sind erlaubt. Achten
Sie beim Kauf offener Lebensmittel (z.B. bei Fleisch, Feinkost oder
Käse) darauf, dass die „Null-StellTaste“ beim Abwiegen gedrückt
wird.
Sie werden nicht richtig informiert, z.B.: Die Kasse zeigt einen
anderen Preis an als das Preisschild auf der Ware bzw. am
Regal. Die Grundpreisangabe fehlt. Auf einer Kaffeefahrt gekaufte Nahrungsergänzungsmittel weisen keinerlei Inhaltsangaben auf und die Angabe zum Hersteller oder Händler fehlt.
Passen Sie an der Kasse auf, ob Sonderpreise auch angezeigt
werden. Denn manchmal stimmt der Preis am Regal nicht mit
dem an der Kasse überein. Meist genügt aber ein Hinweis und
der Sonderpreis wird Ihnen berechnet – ansonsten können Sie
die Ware zurückweisen.
Bedarfsgegenstände schädigen Ihre Gesundheit, z.B.: Ihre
Kosmetika erzeugen schlimme Hautreizungen. Die Dekorfarben auf Trinkbechern für Kinder blättern ab.
Werden Ihre Beanstandungen nicht ernst genommen oder nicht
dauerhaft abgestellt, wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
Je nach Reklamationsgrund können die Verbraucherschutz-,
Ordnungs-, Lebensmittelüberwachungs- oder Veterinärämter
bzw. auch die Eichämter und -betriebe zuständig sein.
Die Ansprechpartner und Adressen der in Ihrem Bundesland
zuständigen Überwachungs- und Kontrollinstitutionen erfahren
Sie bei Ihrer Verbraucherzentrale.
Beschwerdemöglichkeiten im Überblick
Beschwerdestelle
Vorteile
Nachteile
Geschäft
Sie bekommen sofort
einwandfreie Ware
oder Geld zurück, z.B.
bei verschimmeltem
Brot.
Niemand erfährt, ob
der Mangel generell
abgestellt wird. Es
finden keine zusätzlichen Kontrollen statt.
Behörde
Sie bewahren evtl.
Andere vor Schäden
und veranlassen eine
Kontrolle beim Händler oder Produzenten,
z.B. bei schweren
Hygienemängeln.
Sie weisen den Hersteller auf Produktmängel hin und helfen bei der Qualitätssicherung. Aus Kulanz
erhalten Sie häufig
großzügigen Ersatz.
Sie bekommen Ihr
Geld nicht zurück
und das Beweismittel
ist weg, da es die
Behörde einbehält.
l Bei der Behörde beschwert: Was geschieht nun?
Nach der Aufnahme Ihrer Beschwerde überprüfen die Kontrolleure entweder die Probe und/oder suchen das Geschäft auf.
Dort kontrollieren sie weiter bzw. nehmen eine Zweitprobe. Wird
ein Verstoß festgestellt, leitet die zuständige Stelle Sanktionen
gegen den Händler oder Hersteller ein. Droht Gesundheitsgefahr, informiert sie sofort Hersteller sowie Handel und stellt
detaillierte Informationen unter www.lebensmittelwarnung.de
ein. Die Untersuchung Ihrer Beschwerdeprobe ist kostenlos.
Verbesserungsbedarf: In einigen Bundesländern werden die
Verbraucher nicht über die Ergebnisse ihrer Beschwerde informiert. Deshalb fordern die Verbraucherzentralen eine generelle
Informationspflicht! Jeder kann aber Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz verlangen. Dafür reicht eine konkrete Anfrage bei der zuständigen Behörde, wie es beispielsweise um die Sauberkeit in einem bestimmten Restaurant
bestellt ist oder welche Obst- oder Gemüsesorten mit Pflanzenschutzmitteln belastet sind.
Achtung: Untersuchungen zu privaten Zwecken, z.B. für selbst
angebautes Obst, dürfen staatliche Untersuchungsämter nicht
kostenfrei durchführen. Dafür gibt es private Labore. Diese
stehen in den „Gelben Seiten“ unter den Rubriken „Laboratorien“ oder „Chemische Laboratorien“ (Handelschemiker).
Aber aufgepasst: Diese Untersuchungen können sehr teuer werden. Führen Sie daher vorab Preisvergleiche durch.
Hersteller
Verbraucherzentrale
Wir informieren über
Ihre Rechte und ob
Sie weitere Ansprüche geltend machen
können (Produkthaftung, Schadensersatzansprüche etc.)
Sonderfall:
Bei irreführender
Werbung können wir
im Rahmen unserer
Verbandsklagebefugnis die verantwortlichen Unternehmen zur Unterlassung
auffordern oder
verklagen.
Es finden keine staatlichen Kontrollen
oder Untersuchungen
statt. Es gibt keinen
Rechtsanspruch auf
Ersatz. Das Beweismittel ist weg.
Wir führen keine
eigenen Untersuchungen durch.
Und das Produkt
können wir Ihnen
nicht ersetzen.