c Diese Angaben helfen beim Beschweren k Um welches Lebensmittel handelt es sich? Was steht auf der Packung (Mindesthaltbarkeitsdatum, Chargennummer, Füllmenge)? • Wer ist der Hersteller, Vertreiber oder Importeur? • Wann und wo haben Sie das Lebensmittel gekauft? Telefon: 0511 / 911 96 0 • Welchen Mangel haben Sie wann festgestellt (z.B. abweichender Geruch/Geschmack, abweichendes Aussehen)? Beratungstelefon • Unter welchen Bedingungen wurde es in der Verkaufsstätte angeboten? • Welche Angaben erhielten Sie bei loser Ware im Geschäft (z.B. über Aushänge oder auf Nachfrage beim Personal)? • Können Sie die Originalverpackung mit abgeben? • Wie haben Sie das Produkt zuhause gelagert (z.B. gekühlt)? • Wenn möglich, bewahren Sie bitte Reste des Lebensmittels zu Untersuchungszwecken gekühlt auf; übers Wochenende am besten tiefgefroren. • Bei aufgetretenen Gesundheitsschäden: Wie viel Zeit ist vom Verzehr des Lebensmittels bis zum Auftreten der Beschwerden vergangen? Haben Sie einen Arzt hinzugezogen? Wie lautete seine Diagnose? Bitte beachten Sie: Wenn Sie nach dem Verzehr eines Lebensmittels erkrankt sind, können ein ärztliches Gutachten und eine Rechtsberatung notwendig sein, um eventuelle Schadensersatzansprüche fristgerecht geltend zu machen. Verdorbene Ware, falsche Etikettenangaben, verschmutzte Verkaufstheken: Zwar überprüfen zahlreiche Kontrolleure täglich bundesweit das Lebensmittelangebot. Doch „schwarze Schafe“ gibt es leider immer wieder unter den Herstellern und Anbietern. Auch erfolgt die Lebensmittelüberwachung nur risikoorientiert, d. h. sie kann nicht überall und immer präsent sein. Deshalb sind Sie als Verbraucher wichtiger Partner der Kontrolleure. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und schlucken Sie Ihren Ärger nicht hinunter. 0900 / 179 79-05 (Mo. 10–14 Uhr, 0,10 €/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise können abweichen) Fax: 0511 / 911 96 10 Wir erklären Ihnen, wie Sie gezielt reklamieren und zeigen, wie Sie den Kontrollbehörden Ihre Beobachtungen mitteilen, Mängel aufzeigen und auch Proben einschicken können. Das macht Händler aufmerksamer und hilft anderen Verbrauchern. Außerdem tun Sie indirekt etwas für einwandfreie sowie richtig gekennzeichnete Lebensmittel und helfen mit, Defizite dauerhaft zu beheben. Denn wussten Sie, dass die Behörden rund zwei Drittel der eingereichten Proben beanstanden müssen? Leider eine sehr hohe Trefferquote. E-Mail: [email protected] Homepage: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de Titelfoto: © stokkete – Fotolia.com Fotos Innenseite: © drubig-photo (Mann), © seralex (Obst/ Gemüse), © Kumbabali (Kassenbeleg) – Fotolia.com l Im Zweifelsfall: Verbraucherzentrale! Herausgeber: © Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. | Stand: 12/2014 Probleme beim Lebensmittelkauf? l Reklamieren Sie richtig! Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. Herrenstraße 14 30159 Hannover • Sie wollen sich über Ihre Rechte im Einzelnen informieren? Sie möchten erfahren, welcher Beschwerdeweg sinnvoll ist? Dann wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale Niedersachsen unter www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de. ? Kontakt Gezielt reklamieren Ihr Recht auf einwandfreie Lebensmittel i i Das sollten sie nicht schlucken! Sie riechen, schmecken oder sehen Abweichungen vom Normalzustand eines Lebensmittels, z.B.: Der Wein hat einen Beigeschmack, den Sie nicht einordnen können. Die Milch riecht nach „Chemie“. Sie werden getäuscht, z.B.: Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist überklebt worden. Die Herkunftsangabe des Obstes ist nicht eindeutig: Auf der Kiste steht „Apfel aus Südtirol“, aber auf dem Preisschild „Herkunft Deutschland“. Ihnen werden verdorbene Lebensmittel verkauft, z.B.: Die Nüsse schmecken ranzig. Der Fisch riecht unangenehm „fischig“. Verpacktes Brot ist schimmelig. Ihnen fällt mangelnde Hygiene auf, z.B.: Tiefkühltruhen sind verschmutzt. Hinter dem Verkaufstresen liegen unsaubere Schneidebretter oder Wischtücher. Sie erkranken nach dem Verzehr, z.B.: Nach dem Hähnchenessen bekommen Sie Durchfall. Im Anschluss an einen Restaurantbesuch wird Ihnen übel oder Sie reagieren allergisch, obwohl kein Hinweis auf allergene Zutaten erfolgte. Sie erhalten bei lose verkauften Lebensmitteln keine Informationen zu allergenen Zutaten. Sonderfall: Sie ärgern sich über irreführende Werbung, z.B.: Für Schlankheitsmittel wird mit unrealistischen Gewichtsabnahmen geworben. Nahrungsergänzungsmittel sollen vor Krankheiten schützen. Lebensmittel versprechen, Krankheiten lindern zu können oder werben mit Selbstverständlichkeiten. All das müssen Sie nicht hinnehmen! l Wir zeigen, wie Sie sich gezielt beschweren Mangelhafte Lebensmittel reklamieren Sie am besten direkt im Geschäft. Denn Sie haben Anspruch auf einwandfreie Ware. Ist der Umtausch nicht möglich, können Sie eine Preisminderung oder Ihr Geld zurückverlangen. Der Kassenbeleg ist hierbei ein wichtiges Beweismittel. Also werfen Sie diesen bitte nicht vorschnell weg. Sie bekommen zu wenig, z.B.: Sie stellen beim Nachwiegen fest, dass eine Packung zu wenig Inhalt enthält, z.B. beim Erdbeerkörbchen, bei Süßwaren oder Nudeln. Beim Abwiegen von Aufschnitt oder Salaten werden Einwickelpapier, Tüten oder Becher auf der Waage mitgewogen und unzulässigerweise zum „Lebensmittelpreis“ mitverkauft. Es wird mit einer Extrazugabe auf der Packung geworben. Die nicht beworbene Verpackung hat aber genauso viel Inhalt. Weist z.B. Ihr offenes Erdbeerkörbchen Untergewicht auf, sollten Sie das sofort im Laden beanstanden. Später wird ein Nachweis schwierig. Nutzen Sie die Kontrollwaagen, die in vielen Läden stehen! Aber bedenken Sie: Geringe Gewichtsabweichungen sind erlaubt. Achten Sie beim Kauf offener Lebensmittel (z.B. bei Fleisch, Feinkost oder Käse) darauf, dass die „Null-StellTaste“ beim Abwiegen gedrückt wird. Sie werden nicht richtig informiert, z.B.: Die Kasse zeigt einen anderen Preis an als das Preisschild auf der Ware bzw. am Regal. Die Grundpreisangabe fehlt. Auf einer Kaffeefahrt gekaufte Nahrungsergänzungsmittel weisen keinerlei Inhaltsangaben auf und die Angabe zum Hersteller oder Händler fehlt. Passen Sie an der Kasse auf, ob Sonderpreise auch angezeigt werden. Denn manchmal stimmt der Preis am Regal nicht mit dem an der Kasse überein. Meist genügt aber ein Hinweis und der Sonderpreis wird Ihnen berechnet – ansonsten können Sie die Ware zurückweisen. Bedarfsgegenstände schädigen Ihre Gesundheit, z.B.: Ihre Kosmetika erzeugen schlimme Hautreizungen. Die Dekorfarben auf Trinkbechern für Kinder blättern ab. Werden Ihre Beanstandungen nicht ernst genommen oder nicht dauerhaft abgestellt, wenden Sie sich an die zuständige Behörde. Je nach Reklamationsgrund können die Verbraucherschutz-, Ordnungs-, Lebensmittelüberwachungs- oder Veterinärämter bzw. auch die Eichämter und -betriebe zuständig sein. Die Ansprechpartner und Adressen der in Ihrem Bundesland zuständigen Überwachungs- und Kontrollinstitutionen erfahren Sie bei Ihrer Verbraucherzentrale. Beschwerdemöglichkeiten im Überblick Beschwerdestelle Vorteile Nachteile Geschäft Sie bekommen sofort einwandfreie Ware oder Geld zurück, z.B. bei verschimmeltem Brot. Niemand erfährt, ob der Mangel generell abgestellt wird. Es finden keine zusätzlichen Kontrollen statt. Behörde Sie bewahren evtl. Andere vor Schäden und veranlassen eine Kontrolle beim Händler oder Produzenten, z.B. bei schweren Hygienemängeln. Sie weisen den Hersteller auf Produktmängel hin und helfen bei der Qualitätssicherung. Aus Kulanz erhalten Sie häufig großzügigen Ersatz. Sie bekommen Ihr Geld nicht zurück und das Beweismittel ist weg, da es die Behörde einbehält. l Bei der Behörde beschwert: Was geschieht nun? Nach der Aufnahme Ihrer Beschwerde überprüfen die Kontrolleure entweder die Probe und/oder suchen das Geschäft auf. Dort kontrollieren sie weiter bzw. nehmen eine Zweitprobe. Wird ein Verstoß festgestellt, leitet die zuständige Stelle Sanktionen gegen den Händler oder Hersteller ein. Droht Gesundheitsgefahr, informiert sie sofort Hersteller sowie Handel und stellt detaillierte Informationen unter www.lebensmittelwarnung.de ein. Die Untersuchung Ihrer Beschwerdeprobe ist kostenlos. Verbesserungsbedarf: In einigen Bundesländern werden die Verbraucher nicht über die Ergebnisse ihrer Beschwerde informiert. Deshalb fordern die Verbraucherzentralen eine generelle Informationspflicht! Jeder kann aber Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz verlangen. Dafür reicht eine konkrete Anfrage bei der zuständigen Behörde, wie es beispielsweise um die Sauberkeit in einem bestimmten Restaurant bestellt ist oder welche Obst- oder Gemüsesorten mit Pflanzenschutzmitteln belastet sind. Achtung: Untersuchungen zu privaten Zwecken, z.B. für selbst angebautes Obst, dürfen staatliche Untersuchungsämter nicht kostenfrei durchführen. Dafür gibt es private Labore. Diese stehen in den „Gelben Seiten“ unter den Rubriken „Laboratorien“ oder „Chemische Laboratorien“ (Handelschemiker). Aber aufgepasst: Diese Untersuchungen können sehr teuer werden. Führen Sie daher vorab Preisvergleiche durch. Hersteller Verbraucherzentrale Wir informieren über Ihre Rechte und ob Sie weitere Ansprüche geltend machen können (Produkthaftung, Schadensersatzansprüche etc.) Sonderfall: Bei irreführender Werbung können wir im Rahmen unserer Verbandsklagebefugnis die verantwortlichen Unternehmen zur Unterlassung auffordern oder verklagen. Es finden keine staatlichen Kontrollen oder Untersuchungen statt. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Ersatz. Das Beweismittel ist weg. Wir führen keine eigenen Untersuchungen durch. Und das Produkt können wir Ihnen nicht ersetzen.
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