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Gerichtsorganisation
Dieses Dokument wurde erstellt am 14.06.2016
Impressum
Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsgerichtsbarkeit NEU
Wesentliche Änderungen
Ordentliche Gerichte
Bezirksgerichte
Landesgerichte
Oberlandesgerichte
Oberster Gerichtshof
Weiterführende Links
Neuordnung der Bezirksgerichte
Schließung von Bezirksgerichten in Niederösterreich
Schließung ab 1. Jänner 2013
Schließung ab 1. Jänner 2014
Doch keine Schließung ab 1. Juli 2016
Neuordnung der Bezirksgerichte
Schließung von Bezirksgerichten in Oberösterreich
Schließung ab 1. Jänner 2013
Schließung ab 1. Juli 2013
Schließung ab 1. Jänner 2014
Schließung von Bezirksgerichten in der Steiermark
Schließung ab 1. Juli 2013
Schließung ab 1. Juli 2014
Neuordnung der Bezirksgerichte in Wien
Doch keine Schließung des Bezirksgerichtes Purkersdorf in Niederösterreich ab 1. Juli 2016
Instanzenzüge
Instanzenzug in Zivilsachen
Instanzenzug in Strafsachen
Staatsanwaltschaften
Staatsanwaltschaften – Organisation
Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
Weiterführende Links
Generalprokuratur
Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichte
Verfassungsgerichtshof
Weiterführende Links
Schiedsgerichte
Weiterführende Links
Strafvollzug
Erstelldatum: 14.06.2016
Impressum
Seite 1/15
Gerichtsorganisation
Die Gerichtsbarkeit gilt neben der Gesetzgebung und der Verwaltung als dritte Säule des Rechtsstaats. Neben den
Verwaltungsgerichten wird die Gerichtsbarkeit von der Justiz – dazu gehören die als " ordentliche Gerichte"
bezeichneten Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte sowie der Oberste Gerichtshof – ausgeübt. Die Justiz
unterliegt – im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbarkeit – ausschließlich der Kompetenz des Bundes, sodass alle
ordentlichen Gerichte – d.h. auch die Landesgerichte und Oberlandesgerichte – Einrichtungen des Bundes sind.
Information für Einsteiger
Die österreichische Justiz umfasst
die
ordentlichen Gerichte (Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte sowie den Obersten Gerichtshof),
die
Staatsanwaltschaften,
die Justizanstalten (Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser),
den Bundeskartellanwalt und
die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.
In die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte fallen hauptsächlich Zivilrechtssachen (z.B. Streitigkeiten über
vertragliche Ansprüche, Schadenersatzansprüche, Besitzstreitigkeiten), Arbeits- und Sozialrechtssachen,
Außerstreitsachen (z.B. Verlassenschaftssachen, Sorgerechtsregelungen, Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder),
Exekutionssachen, Konkurs- und Ausgleichssachen sowie Strafsachen.
Auch die Führung der für die Qualität Österreichs als Wirtschaftsstandort sehr bedeutenden Grund- und Firmenbücher
ist Aufgabe der Gerichte.
Die ordentlichen Gerichte sind in vier Stufen organisiert. Die Aufgaben der Rechtsprechung werden derzeit (Stand 1.
Jänner 2015) wahrgenommen von
116 Bezirksgerichen,
20 Landesgerichten,
vier Oberlandesgerichte und
dem Obersten Gerichtshof.
ACHTUNG Seit 1. Jänner 2013 werden sukzessive Bezirksgerichte geschlossen. Nähere Informationen über die
Neuordnung und Schließung von Bezirksgerichten finden sich auf HELP.gv.at.
Die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege werden von 17 Staatsanwaltschaften, vier
Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur wahrgenommen. 27 Justizanstalten obliegt die Durchführung
des Strafvollzugs.
Der Bundeskartellanwalt vertritt die öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim
Kartellgericht.
Seit 1. Oktober 2010 ist die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eine eigenständige Behörde, die dem
Bundesministerium für Justiz nachgeordnet ist. Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat vor allem
darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaften die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen.
Weiterführende Links
Bezirksgerichte (BMJ)
Landesgerichte (BMJ)
Oberlandesgerichte (BMJ)
Oberster Gerichtshof (BMJ)
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Erstelldatum: 14.06.2016
Impressum
Seite 2/15
Bundesministerium für Justiz
Verwaltungsgerichtsbarkeit NEU
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten mit 1. Jänner 2014 in der österreichischen Verwaltung
grundlegende Änderungen.
Wesentliche Änderungen
Durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzgerichts und der neun
Landesverwaltungsgerichte, so genanntes "9+2-Modell", wurde eine zusätzliche gerichtliche Ebene geschaffen.
Gleichzeitig wurden 120 Sonderbehörden auf Bundes- und Landesebene, wie z.B. die Datenschutzkommission,
aufgelöst.
Der administrative Instanzenzug wurde abgeschafft, mit Ausnahme des eigenen Wirkungsbereichs der
Gemeinde. Neu ist der gerichtliche Instanzenzug, der vom jeweiligen Verwaltungsgericht zum
Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof verläuft.
Die Revision an den
Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist unter
bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Das neue Bundesverwaltungsgericht ist nunmehr österreichweit zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen
Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des
Zuständigkeitsbereichs des Bundesfinanzgerichtes. Es werden Verfahren in den folgenden Bereichen abgewickelt:
Soziales (beispielsweise im Bereich der Arbeitslosenversicherung, Ausländerbeschäftigung oder
Behindertenangelegenheiten)
Wirtschaft (beispielsweise Angelegenheiten öffentlicher Auftragsvergaben oder der Finanzmarktaufsicht)
Umwelt (z.B. im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen oder in der Vollziehung der
Marktordnungsgesetze)
Persönliche Rechte (z.B. im Datenschutz oder in Dienstrechts- und Disziplinarverfahren)
Fremden- und Asylwesen
Die Landesverwaltungsgerichte haben ebenfalls mit 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit aufgenommen und ersetzen u.a.
die bisherigen Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und sonstigen Rechtsschutzbehörden.
Nähere Informationen zur
Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu und zu den
gesetzlichen Grundlagen für die
Verwaltungsreform sowie zur
Anpassung der Materiengesetze in den unterschiedlichen Bereichen finden sich auf
HELP.gv.at.
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Ordentliche Gerichte
Gerichte sind staatliche Institutionen, die über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen in einem
förmlichen Verfahren entscheiden. Sie sind auf Grund der Gesetze eingerichtet und mit unabhängigen, unabsetzbaren,
unversetzbaren, unparteiischen und nur an die Rechtsordnung gebundenen Richterinnen/Richtern besetzt.
Bezirksgerichte
Die Bezirksgerichte sind im Zivilrechtsbereich zur Entscheidung in erster Instanz für alle Rechtssachen mit einem
Streitwert bis 15.000 Euro sowie (unabhängig vom Streitwert) für bestimmte Arten von Rechtssachen ( z.B. familienund mietrechtliche Streitigkeiten) zuständig. Die Bezirksgerichte sind auch im Strafrechtsbereich zur Entscheidung
über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr
nicht übersteigt, zuständig (z.B. fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl).
Erstelldatum: 14.06.2016
Impressum
Seite 3/15
Landesgerichte
Die Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz) sind in erster Instanz für alle nicht den Bezirksgerichten
zugewiesenen Rechtssachen zur Entscheidung berufen. Sie sind ferner in zweiter Instanz für die Behandlung der
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte zuständig.
Oberlandesgerichte
Auf der dritten Organisationsebene sind die vier Oberlandesgerichte (Gerichtshöfe zweiter Instanz) eingerichtet. Sie
befinden sich in
Wien (für Wien, Niederösterreich und Burgenland),
Graz (für Steiermark und Kärnten),
Linz (für Oberösterreich und Salzburg) sowie
Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg).
Diese Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden in Zivil- und Strafsachen stets als Rechtsmittelgerichte. Daneben
kommt diesen Gerichten besondere Bedeutung in der Justizverwaltung zu: Die Präsidentin/der Präsident des
Oberlandesgerichts ist Leiterin/Leiter der Justizverwaltung aller in ihrem/seinem Sprengel gelegenen Gerichte. Dabei
untersteht sie/er in dieser Funktion nur noch direkt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz.
Oberster Gerichtshof
Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof in Wien. Er wird – neben dem Verfassungs- und
Verwaltungsgerichtshof – als Höchstgericht bezeichnet. Gegen seine Entscheidungen ist kein weiterer
(innerstaatlicher) Rechtszug mehr möglich. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt maßgeblich zur
Wahrung der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet bei.
Weiterführende Links
Bezirksgericht (BMJ)
Landesgericht (BMJ)
Oberlandesgericht (BMJ)
Oberster Gerichtshof (OGH)
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Neuordnung der Bezirksgerichte
Ab 1. Jänner 2013 werden österreichweit sukzessive Bezirksgerichte geschlossen und die verbleibenden
Bezirksgericht-Sprengel in den einzelnen Bundesländern neu geordnet.
Mit den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und der Steiermark wurden bereits verbindliche
Vereinbarungen getroffen.
Schließung von Bezirksgerichten in Niederösterreich
Schließung von Bezirksgerichten in Oberösterreich
Neuordnung der Bezirksgerichte in Salzburg
Schließung von Bezirksgerichten in der Steiermark
Neuordnung der Bezirksgerichte in Wien
Stand: 03.05.2016
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Erstelldatum: 14.06.2016
Impressum
Seite 4/15
Schließung von Bezirksgerichten in Niederösterreich
Schließung ab 1. Jänner 2013
geschlossen betroffene Gemeinden
wird
dann
zuständig (
BG
-Sprengel)
Bezirksgericht Blumau-Neurißhof, Ebreichsdorf, Günselsdorf, Mitterndorf an der Fischa,
Ebreichsdorf Oberwaltersdorf, Pottendorf, Reisenberg, Seibersdorf, Tattendorf, Teesdorf, Trumau
Bezirksgericht
Baden
Bezirksgericht Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Falkenstein, Fallbach, Gaubitsch,
Bezirksgericht
Laa an der
Gnadendorf, Großharras, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Laa an der Thaya,
Mistelbach
Thaya
Neudorf bei Staatz, Ottenthal, Poysdorf, Rabensburg, Schrattenberg, Staatz, Stronsdorf,
Unterstinkenbrunn, Wildendürnbach
Bezirksgericht Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf, Spillern,
Stockerau
Stetteldorf am Wagram, Stockerau
Bezirksgericht
Korneuburg
Bezirksgericht Drösing, Dürnkrut, Ebenthal, Hauskirchen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf,
Zistersdorf
Jedenspeigen, Neusiedl an der Zaya, Palterndorf-Dobermannsdorf,
Ringelsdorf-Niederabsdorf, Spannberg, Sulz im Weinviertel, Velm-Götzendorf,
Zistersdorf
Bezirksgericht
Gänserndorf
Schließung ab 1. Jänner 2014
geschlossen betroffene Gemeinden
wird
dann
zuständig (
BG
-Sprengel)
Bezirksgericht Altendorf, Breitenstein, Buchbach, Enzenreith, Feistritz am Wechsel, Gloggnitz,
Gloggnitz
Grafenbach-Sankt Valentin, Kirchberg am Wechsel, Otterthal, Payerbach, Prigglitz,
Raach am Hochgebirge, Reichenau an der Rax, Sankt Corona am Wechsel, Schottwien,
Schwarzau im Gebirge, Semmering, Trattenbach, Vöstenhof, Wimpassing im
Schwarzatale
Bezirksgericht
Neunkirchen
Bezirksgericht Behamberg, Ennsdorf, Ernsthofen, Haag, Haidershofen, Sankt Pantaleon-Erla, Sankt
Haag
Peter in der Au, Sankt Valentin, Strengberg, Weistrach, Wolfsbach
Bezirksgericht
Amstetten
Bezirksgericht Allhartsberg, Biberbach, Ertl, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Opponitz,
Waidhofen an Sankt Georgen am Reith, Seitenstetten, Sonntagberg, Waidhofen an der Ybbs, Ybbsitz
der Ybbs
Bezirksgericht
Amstetten
Bezirksgericht Bergland, Blindenmarkt, Dorfstetten, Hofamt Priel, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Bezirksgericht
Ybbs
Neumarkt an der Ybbs, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Petzenkirchen, Sankt
Melk
Martin-Karlsbach, Sankt Oswald, Ybbs an der Donau, Yspertal
Doch keine Schließung ab 1. Juli 2016
Erstelldatum: 14.06.2016
Impressum
Seite 5/15
Am 28. April 2016 wurde im Nationalrat beschlossen, dass die für 1. Juli 2016 geplante Schließung des
Bezirksgerichts Purkersdorf doch nicht erfolgt.
Weitere Informationen dazu finden sich auf HELP.gv.at.
Stand: 03.06.2016
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Bundesministerium für Justiz
Neuordnung der Bezirksgerichte
Ab 1. Jänner 2013 werden österreichweit sukzessive Bezirksgerichte geschlossen und die verbleibenden
Bezirksgericht-Sprengel in den einzelnen Bundesländern neu geordnet.
Mit den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und der Steiermark wurden bereits verbindliche
Vereinbarungen getroffen.
Schließung von Bezirksgerichten in Niederösterreich
Schließung von Bezirksgerichten in Oberösterreich
Neuordnung der Bezirksgerichte in Salzburg
Schließung von Bezirksgerichten in der Steiermark
Neuordnung der Bezirksgerichte in Wien
Stand: 03.05.2016
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Schließung von Bezirksgerichten in Oberösterreich
Schließung ab 1. Jänner 2013
geschlossen
wird
betroffene Gemeinden
dann
zuständig (BG
-Sprengel)
Bezirksgericht
Lambach
Aichkirchen, Bachmanning, Bad Wimsbach-Neydharting, Eberstalzell, Edt bei
Lambach, Lambach, Neukirchen bei Lambach, Offenhausen, Pennewang,
Stadl-Paura, Steinerkirchen an der Traun
Bezirksgericht
Wels
Bezirksgericht
Leonfelden
Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im
Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden, Zwettl an der Rodl
Bezirksgericht
Freistadt
Bezirksgericht
Leonfelden
Oberneukirchen, Vorderweißenbach
Bezirksgericht
Rohrbach
Bezirksgericht Edlbach, Hinterstoder, Rosenau am Hengstpaß, Roßleithen, Sankt Pankraz, Spital
Windischgarsten am Phyrn, Vorderstoder, Windischgarsten
Bezirksgericht
Kirchdorf an der
Krems
Schließung ab 1. Juli 2013
Erstelldatum: 14.06.2016
Impressum
Seite 6/15
geschlossen betroffene Gemeinden
wird
dann
zuständig (
BG
-Sprengel)
Bezirksgericht Attersee, Berg im Attergau, Fornach, Frankenburg am Hausruck, Frankenmarkt, Nußdorf Bezirksgericht
Frankenmarkt am Attersee, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Sankt Georgen im Attergau, Straß im
Vöcklabruck
Attergau, Vöcklamarkt, Weißenkirchen im Attergau
Bezirksgericht Innerschwand, Mondsee, Oberhofen am Irrsee, Oberwang, Sankt Lorenz, Tiefgraben,
Mondsee
Unterach am Attersee, Zell am Moos
Bezirksgericht
Vöcklabruck
Schließung ab 1. Jänner 2014
geschlossen
wird
betroffene Gemeinden
dann zuständig (
BG-Sprengel)
Bezirksgericht
Enns
Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf,
Niederneukirchen, Sankt Florian
Bezirksgericht Steyr
Bezirksgericht
Mauthausen
Katsdorf, Langenstein, Luftenberg an der Donau, Mauthausen, Ried in der
Riedmark, Sankt Georgen an der Gusen, Schwertberg
Bezirksgericht Perg
Bezirksgericht
Pregarten
Gutau, Hagenberg im Mühlkreis, Pregarten, Unterweitersdorf, Wartberg ob der Bezirksgericht
Aist
Freistadt
Bezirksgericht
Pregarten
Bad Zell, Königswiesen, Pierbach, Schönau im Mühlkreis, Tragwein
Bezirksgericht Perg
Bezirksgericht
Weyer
Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming, Weyer
Land, Weyer Markt
Bezirksgericht Steyr
Bezirksgericht
Peuerbach
Bruck-Waasen, Kallham, Peuerbach, Steegen, Waizenkirchen
Bezirksgericht
Grieskirchen
Bezirksgericht
Peuerbach
Eschenau im Hausruckkreis, Heiligenberg, Natternbach, Neukirchen am Walde, Bezirksgericht
St. Agatha
Eferding
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Schließung von Bezirksgerichten in der Steiermark
Schließung ab 1. Juli 2013
geschlossen betroffene Gemeinden
Erstelldatum: 14.06.2016
dann
Impressum
Seite 7/15
wird
zuständig (
BG
-Sprengel)
Deutschfeistriz, Frohnleiten, Großstübing, Peggau, Röthelstein, Schrems bei Frohnleiten,
Bezirksgericht Semriach, Tulwitz, Tyrnau, Übelbach
Bezirksgericht
Frohnleiten
Graz-West
Bad Waltersdorf, Blaindorf, Buch-Geiseldorf, Dechantskirchen, Dienersdorf, Ebersdorf,
Bezirksgericht Eichberg, Friedberg, Grafendorf bei Hartberg, Greinbach, Großhart, Hartberg,
Hartberg
Hartberg-Umgebung, Hartl, Hofkirchen bei Hartberg, Kaibing, Kaindorf, Lafnitz, Limbach
bei Neudau, Mönichwald, Neudau, Pinggau, Pöllau, Pöllauberg, Puchegg, Rabenwald,
Riegersberg, Rohrbach an der Lafnitz, Rohr bei Hartberg, Saifen-Boden, Sankt Jakob im
Walde, Sankt Johann bei Herberstein, Sankt Johann in der Haide, Sankt Lorenzen am
Wechsel, Sankt Magdalena am Lemberg, Schachen bei Vorau, Schäffern, Schlag bei
Thalberg, Schönegg bei Pöllau, Sebersdorf, Siegersdorf bei Herberstein, Sonnhofen,
Stambach, Stubenberg, Tiefenbach bei Kaindorf, Vorau, Vornholz, Waldbach, Wenigzell,
Wörth an der Lafnitz
Aigen im Ennstal, Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Donnersbach,
Bezirksgericht Donnersbachwald, Grundlsee, Irdning, Niederöblarn, Pichl-Kainisch, Pürgg-Trautenfels,
Irdning
Stainach, Tauplitz, Wörschach
Bezirksgericht
Fürstenfeld
Bezirksgericht
Liezen
Apfelberg, Feistritz bei Knittelfeld, Flatschach, Gaal, Großlobming, Kleinlobming,
Bezirksgericht Knittelfeld, Kobenz, Rachau, Sankt Lorenzen bei Knittelfeld, Sankt Marein bei Knittelfeld, Bezirksgericht
Knittelfeld
Judenburg
Sankt Margarethen bei Knittelfeld, Seckau, Spielberg bei Knittelfeld
Schließung ab 1. Juli 2014
ACHTUNG Die nachfolgend genannten Gemeinden entsprechen dem Verordnungstext, die
Gemeindezusammenlegungen wurden nicht berücksichtigt.
geschlossen betroffene Gemeinden
wird
dann zuständig
(BG-Sprengel)
Bezirksgericht Bad Radkersburg, Bierbaum am Auersbach, Deutsch Goritz, Dietersdorf am
Bad
Gnasbach, Eichfeld, Gosdorf, Halbenrain, Hof bei Straden, Klöch, Mettersdorf am
Radkersburg Saßbach, Mureck, Murfeld, Radkersburg Umgebung, Ratschendorf, Sankt Peter am
Ottersbach, Straden, Tieschen, Trössing, Weinburg am Saßbach
Bezirksgericht
Feldbach
Bezirksgericht Albersdorf-Prebuch, Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Hirnsdorf, Hofstätten an der Bezirksgericht
Gleisdorf
Raab, Ilztal, Kulm bei Weiz, Labuch, Laßnitzthal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Markt
Weiz
Hartmannsdorf, Nitscha, Oberrettenbach, Pischelsdorf in der Steiermark, Preßguts,
Reichendorf, Sankt Margarethen an der Raab, Sinabelkirchen, Ungerdorf
Bezirksgericht Bad Gams, Georgsberg, Greisdorf, Gundersdorf, Lannach, Marhof, Rassach, Sankt
Stainz
Josef (Weststeiermark), Sankt Stefan ob Stainz, Stainz, Stainztal, Stallhof
Bezirksgericht
Deutschlandsberg
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Neuordnung der Bezirksgerichte in Wien
Doch keine Schließung des Bezirksgerichtes Purkersdorf in Niederösterreich ab 1. Juli
Erstelldatum: 14.06.2016
Impressum
Seite 8/15
2016
Am 28. April 2016 wurde im Nationalrat beschlossen, dass die für 1. Juli 2016 geplante Schließung des
Bezirksgerichts Purkersdorf doch nicht erfolgen soll. Somit kommt es auch zu keiner Neuordnung von Bezirksgerichten
in Wien.
Weitere Informationen dazu finden sich auf HELP.gv.at.
Stand: 03.06.2016
Abgenommen durch:
USP-Redaktion
Bundesministerium für Justiz
Instanzenzüge
Die
ordentlichen Gerichte sind in mehreren Stufen organisiert. Entscheidungen von Gerichten können grundsätzlich
mit Rechtsmitteln angefochten werden. Rechtsmittel sind
die Berufung,
der Rekurs oder
die Beschwerde.
Grundsätzlich entscheidet über ein Rechtsmittel das im
Instanzenzug übergeordnete Gericht. In Zivilsachen ist
gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unter bestimmten Voraussetzungen noch ein weiteres Rechtsmittel
an den Obersten Gerichtshof vorgesehen. In Strafsachen ist grundsätzlich nur ein zweistufiger Instanzenzug
eingerichtet.
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Instanzenzug in Zivilsachen
Ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, so geht eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht.
Dort entscheidet ein Berufungssenat in zweiter Instanz. In Fällen, in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung zu lösen sind, ist noch ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich. Der Instanzenzug im
Zivilverfahren ist daher dreistufig.
Oberster Gerichtshof
Landesgericht
(entscheidet als Berufungssenat)
Bezirksgericht
Entscheidet in erster Instanz das Landesgericht (entweder durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter oder
einen Senat), so wird mit einer Berufung das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst. In wichtigen Fällen ist
noch ein Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof möglich.
Oberster Gerichtshof
Oberlandesgericht
Landesgericht
(entscheidet als Senat oder als Einzelrichterin/Einzelrichter)
Stand: 01.01.2016
Erstelldatum: 14.06.2016
Impressum
Seite 9/15
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Instanzenzug in Strafsachen
Entscheidet das Bezirksgericht in erster Instanz, ist gegen das Urteil wegen "Nichtigkeit", "des Ausspruchs über
die Schuld und die Strafe" eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht möglich. Dieses entscheidet durch
einen Dreirichter-Senat. Im Strafverfahren ist der Instanzenzug zweistufig.
Landesgericht
(entscheidet als Dreirichter-Senat)
Bezirksgericht
Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter, also bei allen mit
höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, (z.B. falsche Beweisaussage vor Gericht),
so gehen Berufungen wegen "Nichtigkeit", "Schuld und Strafe" an das übergeordnete Oberlandesgericht.
Oberlandesgericht
Landesgericht
(entscheidet als Einzelrichterin/Einzelrichter)
Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig, so muss
mit einer Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof angerufen werden.
Oberster Gerichtshof
Landesgericht
(entscheidet als Schöffen- oder Geschworenengericht)
Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig und wird
nur eine Berufung gegen den Strafausspruch erhoben, so entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht.
Oberlandesgericht
Landesgericht
(entscheidet als Schöffen- oder Geschworenengericht)
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften sind besondere, von den Gerichten getrennte Organe, die vor allem die öffentlichen
Interessen in der Strafrechtspflege wahrnehmen. Dazu gehört primär die Anklageerhebung und -vertretung im
Strafprozess. Sie werden daher auch als Anklagebehörden bezeichnet. Ihnen obliegt auch die Führung des
Ermittlungsverfahrens im Strafverfahren.
Bei jedem für Strafsachen zuständigen Landesgericht ist eine Staatsanwaltschaft eingerichtet. Den dort tätigen
Staatsanwältinnen/Staatsanwälten obliegt die Anklageerhebung und -vertretung sowohl vor dem Landesgericht als
auch vor den Bezirksgerichten des jeweiligen Landesgerichtssprengels. Vor den Bezirksgerichten vertreten
üblicherweise Bezirksanwältinnen/Bezirksanwälte die Anklage. Sie sind besonders, aber nicht akademisch
ausgebildete Fachbeamte.
Die Oberstaatsanwaltschaften sind den Staatsanwaltschaften übergeordnet und bei den Oberlandesgerichten in
Erstelldatum: 14.06.2016
Impressum
Seite 10/15
Wien, Graz, Linz und Innsbruck eingerichtet. Neben der Vertretung der Anklage vor dem Oberlandesgericht führen sie
die Dienstaufsicht über alle Staatsanwaltschaften in ihrem Sprengel und unterstehen unmittelbar der
Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz.
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Staatsanwaltschaften – Organisation
Die Staatsanwaltschaften sind hierarchisch organisiert und an die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und
letztlich der Bundesministerin/des Bundesministers für Justiz gebunden. Das Weisungsrecht ist gesetzlich genau
geregelt. Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Bundesministerin/des Bundesministers für Justiz dürfen nur
schriftlich und mit Begründung ergehen. Außerdem muss eine Weisung im Strafakt ersichtlich gemacht werden. Die
Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz steht unter Ministerverantwortlichkeit und ist dem Parlament zur
Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.
In den einzelnen Staatsanwaltschaften haben die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter die Weisungen der Behördenleiterin/des
Behördenleiters zu befolgen, sie können jedoch – wenn sie eine Weisung für rechtswidrig halten – eine schriftliche
Weisungserteilung verlangen und sich sogar von der Behandlung der betreffenden Strafsache entbinden lassen.
Die Staatsanwaltschaften sind also in einem System der Über- und Unterordnung organisiert. Dies ist auch deshalb
erforderlich, weil deren Entscheidungen im Gegensatz zu gerichtlichen Entscheidungen mit Rechtsmittel nicht
anfechtbar sind. Die Organisationsebenen der Staatsanwaltschaften entsprechen im Wesentlichen den Stufen der
Gerichtsorganisation.
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
Die österreichische Justiz ist seit mehr als zehn Jahren mit einer zunehmenden Anzahl
besonders umfangreicher Wirtschaftsstrafsachen mit vermehrten internationalen Verflechtungen konfrontiert. Die
gesteigerte Komplexität dieser Verfahren erfordert neue Konzepte und Strukturen für einen effizienten und
erfolgreichen Einsatz der Ermittlungsbehörden.
Mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) wurde mit 1.
September 2011 eine Strafverfolgungsbehörde eingerichtet, in der die notwendige Kompetenz und Expertise für eine
qualifizierte und effiziente Verfolgung großer Wirtschafts- und Korruptionsdelikte konzentriert ist.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (BMJ)
Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (BMJ)
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Generalprokuratur
Eine Sonderstellung nimmt die beim Obersten Gerichtshof eingerichtete
Generalprokuratur ein. Die
Generalprokuratur ist unmittelbar der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz unterstellt und hat selbst keine
Erstelldatum: 14.06.2016
Impressum
Seite 11/15
Weisungsbefugnisse gegenüber den Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften.
Die Generalprokuratur ist mit der Unterstützung des Obersten Gerichtshofs betraut. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist
sie vor allem befugt, auch in Strafsachen, in denen für die Parteien kein Rechtszug (mehr) zum Obersten Gerichtshof
besteht, an diesen eine sogenannte "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" zu erheben. Sie erfüllt damit
eine bedeutende Funktion bei der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Strafrecht.
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichtshof
Verwaltungsgerichte
Seit 1. Jänner 2014 bestehen neben dem Verwaltungsgerichtshof auch zwei Verwaltungsgerichte des Bundes – das
Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht – und jeweils ein Landesverwaltungsgericht in
jedem Bundesland. Sie sind für Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (einschließlich
Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen) zuständig und lösen den bis dahin üblichen Instanzenzug innerhalb der
Verwaltung ab. In bestimmten Fällen ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofs möglich.
Die Verwaltungsgerichte sind – ebenso wie die für Zivil- und Justizstrafsachen zuständigen
ordentlichen Gerichte
(Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof) – unabhängige Gerichte, sind
jedoch nicht in das Justizressort eingegliedert. Für die Verwaltungsgerichte des Bundes liegt die Zuständigkeit beim
Bundeskanzleramt, für die Landesverwaltungsgerichte bei den Ländern.
Nähere Informationen zur "
Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu" finden sich auf HELP.gv.at.
HINWEIS Die Tätigkeiten des Asylgerichtshofs und des Bundesvergabeamtes werden seit 1. Jänner 2014 vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen.
Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung, wozu auch die
Grundrechte gehören, zu kontrollieren. Er ist vor allem dazu berufen, Bundes- und Landesgesetze auf ihre
Verfassungsmäßigkeit und Verordnungen von Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen und
allenfalls aufzuheben. Daneben können z.B. auch Wahlen beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Haben der Verwaltungsgerichtshof oder ein Verwaltungsgericht Zweifel, ob eine in einem bei ihnen anhängigen
Verfahren anzuwenden Bestimmung (z.B. Verordnung, Gesetz) rechtskonform (gesetzmäßig oder verfassungsmäßig)
ist, sind sie verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der
Verfassungsgerichtshof überprüft dann die jeweilige Bestimmung auf ihre Rechtskonformität (z.B. ob ein
anzuwendendes Gesetz verfassungskonform ist) und hebt sie, wenn diese rechtswidrig (z.B. verfassungswidrig) ist
auf.
Es besteht auch die Möglichkeit gegen ein Erkenntnis (Entscheidung) eines Verwaltungsgerichtes eine Beschwerde an
den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur
Überprüfung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist, dass die vom Erkenntnis betroffene Person
behauptet, durch das angefochtene Erkenntnis in ihren/seinen Rechten verletzt zu sein. Die behauptete
Rechtsverletzung muss durch
die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes,
die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder
aufgrund der Verletzung eines Grundrechtes
entstanden sein.
Entscheidungen der ordentlichen Gerichte unterliegen hingegen keiner Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof.
Erstelldatum: 14.06.2016
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Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof als oberste Instanz in Zivil- und Justizstrafsachen über die
Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen zu wachen und allenfalls bei Bedenken (z.B. wegen
Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes) einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung an den
Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Neben dem Obersten Gerichtshof ist auch jedes andere ordentliche Gericht (also auch ein Zivil- oder Strafgericht
erster Instanz) verpflichtet, wenn es Zweifel hat, ob eine bei ihm in einem anhängigen Verfahren anzuwendende
Bestimmung (z.B. Gesetz, Verordnung) rechtskonform ist, einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim
Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft dann die jeweilige Bestimmung auf ihre
Rechtskonformität (z.B. ob ein anzuwendendes Gesetz verfassungskonform ist) und hebt sie, wenn diese rechtswidrig
(z.B. verfassungswidrig) ist auf.
Seit 1. Jänner 2015 besteht die Möglichkeit, einen "Parteiantrag auf Normenkontrolle" vor dem
Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ein "Parteiantrag auf Normenkontrolle" kann von einer Person erhoben werden, die
behauptet, durch das Urteil eines Zivilgerichtes oder eines Strafgerichtes erster Instanz (Bezirksgericht,
Landesgericht) in ihren Rechten verletzt zu sein. Die behauptete Rechtsverletzung muss durch die Anwendung einer
rechtswidrigen generellen Norm (z.B. Verordnung, Gesetz, Staatsvertrag) entstanden sein. Voraussetzung ist,
dass die betroffene Person Partei eines erstinstanzlichen Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht (Zivil- oder
Strafgericht) war,
dass sie rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz erhebt
und dass die Stellung des Antrages auf Aufhebung der rechtswidrigen generellen Norm (z.B. Verordnung,
Gesetz, Staatsvertrag) nicht unzulässig ist (z.B. im Besitzstörungsverfahren).
Der Antrag auf Normenkontrolle ist unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Weiterführende Links
Verfassungsgerichtshof (VfGH)
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Schiedsgerichte
Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen
und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches
Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien,
andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.
Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen
ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig
entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer
selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der
Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale
Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.
Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem
der Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das
anwendbare Recht,
die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.
Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.
Erstelldatum: 14.06.2016
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Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem
staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich
dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts (
"Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann
bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim
Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für
Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in
Arbeitsrechtssachen.)
Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn
keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht
vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen
Rechtsordnung widerspricht,
der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.
Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt.
Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung
von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den
ordentlichen Gerichten, vorbehalten.
Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht
nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im
Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In
manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind
Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.
Weiterführende Links
Schiedsgerichtsbarkeit (WKO)
Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Strafvollzug
Die Leitung des Strafvollzuges liegt beim Bundesministerium für Justiz.
Mit 1. Juli 2015 wird eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender
Maßnahmen inklusive Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und
Sexualstraftäter im Bundesministerium für Justiz eingerichtet. Die operative und strategische Führung der Vollzugsund Betreuungsagenden bzw. die Aufsicht im jeweiligen Fachbereich und Kontrolle über alle Justizanstalten obliegen
jeweils eigenständigen Einheiten innerhalb der Generaldirektion.
TIPP Mit Ablauf des 30. Juni 2015 wurde die Vollzugsdirektion aufgelöst.
Momentan stehen 27 Justizanstalten zur Verfügung:
7 Strafvollzugsanstalten für Männer zum Vollzug von Freiheitsstrafen von mehr als 18 Monaten
1 Strafvollzugsanstalt für Frauen
4 Sonderanstalten, davon 3 für den Maßnahmenvollzug und 1 für Jugendliche
15 gerichtliche Gefangenenhäuser, die am Sitz der für Strafsachen zuständigen Landesgerichte eingerichtet
sind
Erstelldatum: 14.06.2016
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Stand: 01.01.2016
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
Erstelldatum: 14.06.2016
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