Home > Laufender Betrieb > Gerichtsorganisation Gerichtsorganisation Dieses Dokument wurde erstellt am 09.05.2016 Impressum Inhaltsverzeichnis Verwaltungsgerichtsbarkeit NEU Wesentliche Änderungen Ordentliche Gerichte Bezirksgerichte Landesgerichte Oberlandesgerichte Oberster Gerichtshof Weiterführende Links Neuordnung der Bezirksgerichte Schließung von Bezirksgerichten in Niederösterreich Schließung ab 1. Jänner 2013 Schließung ab 1. Jänner 2014 Schließung ab 1. Juli 2016 Neuordnung der Bezirksgerichte Schließung von Bezirksgerichten in Oberösterreich Schließung ab 1. Jänner 2013 Schließung ab 1. Juli 2013 Schließung ab 1. Jänner 2014 Schließung von Bezirksgerichten in der Steiermark Schließung ab 1. Juli 2013 Schließung ab 1. Juli 2014 Neuordnung der Bezirksgerichte in Wien Doch keine Schließung des Bezirksgerichtes Purkersdorf in Niederösterreich ab 1. Juli 2016 Instanzenzüge Instanzenzug in Zivilsachen Instanzenzug in Strafsachen Staatsanwaltschaften Staatsanwaltschaften – Organisation Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Weiterführende Links Generalprokuratur Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichtshof Verwaltungsgerichte Verfassungsgerichtshof Weiterführende Links Schiedsgerichte Weiterführende Links Strafvollzug Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 1/15 Gerichtsorganisation Die Gerichtsbarkeit gilt neben der Gesetzgebung und der Verwaltung als dritte Säule des Rechtsstaats. Neben den Verwaltungsgerichten wird die Gerichtsbarkeit von der Justiz – dazu gehören die als " ordentliche Gerichte" bezeichneten Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte sowie der Oberste Gerichtshof – ausgeübt. Die Justiz unterliegt – im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbarkeit – ausschließlich der Kompetenz des Bundes, sodass alle ordentlichen Gerichte – d.h. auch die Landesgerichte und Oberlandesgerichte – Einrichtungen des Bundes sind. Information für Einsteiger Die österreichische Justiz umfasst die ordentlichen Gerichte (Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte sowie den Obersten Gerichtshof), die Staatsanwaltschaften, die Justizanstalten (Strafvollzugsanstalten und gerichtliche Gefangenenhäuser), den Bundeskartellanwalt und die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften. In die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte fallen hauptsächlich Zivilrechtssachen (z.B. Streitigkeiten über vertragliche Ansprüche, Schadenersatzansprüche, Besitzstreitigkeiten), Arbeits- und Sozialrechtssachen, Außerstreitsachen (z.B. Verlassenschaftssachen, Sorgerechtsregelungen, Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder), Exekutionssachen, Konkurs- und Ausgleichssachen sowie Strafsachen. Auch die Führung der für die Qualität Österreichs als Wirtschaftsstandort sehr bedeutenden Grund- und Firmenbücher ist Aufgabe der Gerichte. Die ordentlichen Gerichte sind in vier Stufen organisiert. Die Aufgaben der Rechtsprechung werden derzeit (Stand 1. Jänner 2015) wahrgenommen von 116 Bezirksgerichen, 20 Landesgerichten, vier Oberlandesgerichte und dem Obersten Gerichtshof. ACHTUNG Seit 1. Jänner 2013 werden sukzessive Bezirksgerichte geschlossen. Nähere Informationen über die Neuordnung und Schließung von Bezirksgerichten finden sich auf HELP.gv.at. Die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege werden von 17 Staatsanwaltschaften, vier Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur wahrgenommen. 27 Justizanstalten obliegt die Durchführung des Strafvollzugs. Der Bundeskartellanwalt vertritt die öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Kartellgericht. Seit 1. Oktober 2010 ist die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eine eigenständige Behörde, die dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnet ist. Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften hat vor allem darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaften die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen. Weiterführende Links Bezirksgerichte (BMJ) Landesgerichte (BMJ) Oberlandesgerichte (BMJ) Oberster Gerichtshof (BMJ) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 2/15 Bundesministerium für Justiz Verwaltungsgerichtsbarkeit NEU Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten mit 1. Jänner 2014 in der österreichischen Verwaltung grundlegende Änderungen. Wesentliche Änderungen Durch die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzgerichts und der neun Landesverwaltungsgerichte, so genanntes "9+2-Modell", wurde eine zusätzliche gerichtliche Ebene geschaffen. Gleichzeitig wurden 120 Sonderbehörden auf Bundes- und Landesebene, wie z.B. die Datenschutzkommission, aufgelöst. Der administrative Instanzenzug wurde abgeschafft, mit Ausnahme des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Neu ist der gerichtliche Instanzenzug, der vom jeweiligen Verwaltungsgericht zum Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof verläuft. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das neue Bundesverwaltungsgericht ist nunmehr österreichweit zentrale Anlaufstelle für Beschwerden gegen Behördenentscheidungen in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung – mit Ausnahme des Zuständigkeitsbereichs des Bundesfinanzgerichtes. Es werden Verfahren in den folgenden Bereichen abgewickelt: Soziales (beispielsweise im Bereich der Arbeitslosenversicherung, Ausländerbeschäftigung oder Behindertenangelegenheiten) Wirtschaft (beispielsweise Angelegenheiten öffentlicher Auftragsvergaben oder der Finanzmarktaufsicht) Umwelt (z.B. im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen oder in der Vollziehung der Marktordnungsgesetze) Persönliche Rechte (z.B. im Datenschutz oder in Dienstrechts- und Disziplinarverfahren) Fremden- und Asylwesen Die Landesverwaltungsgerichte haben ebenfalls mit 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit aufgenommen und ersetzen u.a. die bisherigen Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und sonstigen Rechtsschutzbehörden. Nähere Informationen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu und zu den gesetzlichen Grundlagen für die Verwaltungsreform sowie zur Anpassung der Materiengesetze in den unterschiedlichen Bereichen finden sich auf HELP.gv.at. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: USP-Redaktion Ordentliche Gerichte Gerichte sind staatliche Institutionen, die über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen in einem förmlichen Verfahren entscheiden. Sie sind auf Grund der Gesetze eingerichtet und mit unabhängigen, unabsetzbaren, unversetzbaren, unparteiischen und nur an die Rechtsordnung gebundenen Richterinnen/Richtern besetzt. Bezirksgerichte Die Bezirksgerichte sind im Zivilrechtsbereich zur Entscheidung in erster Instanz für alle Rechtssachen mit einem Streitwert bis 15.000 Euro sowie (unabhängig vom Streitwert) für bestimmte Arten von Rechtssachen ( z.B. familienund mietrechtliche Streitigkeiten) zuständig. Die Bezirksgerichte sind auch im Strafrechtsbereich zur Entscheidung über alle Vergehen, für die eine bloße Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, zuständig (z.B. fahrlässige Körperverletzung, Diebstahl). Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 3/15 Landesgerichte Die Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz) sind in erster Instanz für alle nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Rechtssachen zur Entscheidung berufen. Sie sind ferner in zweiter Instanz für die Behandlung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte zuständig. Oberlandesgerichte Auf der dritten Organisationsebene sind die vier Oberlandesgerichte (Gerichtshöfe zweiter Instanz) eingerichtet. Sie befinden sich in Wien (für Wien, Niederösterreich und Burgenland), Graz (für Steiermark und Kärnten), Linz (für Oberösterreich und Salzburg) sowie Innsbruck (für Tirol und Vorarlberg). Diese Gerichtshöfe zweiter Instanz entscheiden in Zivil- und Strafsachen stets als Rechtsmittelgerichte. Daneben kommt diesen Gerichten besondere Bedeutung in der Justizverwaltung zu: Die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts ist Leiterin/Leiter der Justizverwaltung aller in ihrem/seinem Sprengel gelegenen Gerichte. Dabei untersteht sie/er in dieser Funktion nur noch direkt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz. Oberster Gerichtshof Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof in Wien. Er wird – neben dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof – als Höchstgericht bezeichnet. Gegen seine Entscheidungen ist kein weiterer (innerstaatlicher) Rechtszug mehr möglich. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt maßgeblich zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet bei. Weiterführende Links Bezirksgericht (BMJ) Landesgericht (BMJ) Oberlandesgericht (BMJ) Oberster Gerichtshof (OGH) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Neuordnung der Bezirksgerichte Ab 1. Jänner 2013 werden österreichweit sukzessive Bezirksgerichte geschlossen und die verbleibenden Bezirksgericht-Sprengel in den einzelnen Bundesländern neu geordnet. Mit den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und der Steiermark wurden bereits verbindliche Vereinbarungen getroffen. Schließung von Bezirksgerichten in Niederösterreich Schließung von Bezirksgerichten in Oberösterreich Neuordnung der Bezirksgerichte in Salzburg Schließung von Bezirksgerichten in der Steiermark Neuordnung der Bezirksgerichte in Wien Stand: 03.05.2016 Abgenommen durch: USP-Redaktion Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 4/15 Schließung von Bezirksgerichten in Niederösterreich Schließung ab 1. Jänner 2013 geschlossen betroffene Gemeinden wird dann zuständig ( BG -Sprengel) Bezirksgericht Blumau-Neurißhof, Ebreichsdorf, Günselsdorf, Mitterndorf an der Fischa, Ebreichsdorf Oberwaltersdorf, Pottendorf, Reisenberg, Seibersdorf, Tattendorf, Teesdorf, Trumau Bezirksgericht Baden Bezirksgericht Altlichtenwarth, Bernhardsthal, Drasenhofen, Falkenstein, Fallbach, Gaubitsch, Bezirksgericht Laa an der Gnadendorf, Großharras, Großkrut, Hausbrunn, Herrnbaumgarten, Laa an der Thaya, Mistelbach Thaya Neudorf bei Staatz, Ottenthal, Poysdorf, Rabensburg, Schrattenberg, Staatz, Stronsdorf, Unterstinkenbrunn, Wildendürnbach Bezirksgericht Großmugl, Hausleiten, Leitzersdorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf, Spillern, Stockerau Stetteldorf am Wagram, Stockerau Bezirksgericht Korneuburg Bezirksgericht Drösing, Dürnkrut, Ebenthal, Hauskirchen, Hohenau an der March, Hohenruppersdorf, Zistersdorf Jedenspeigen, Neusiedl an der Zaya, Palterndorf-Dobermannsdorf, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Spannberg, Sulz im Weinviertel, Velm-Götzendorf, Zistersdorf Bezirksgericht Gänserndorf Schließung ab 1. Jänner 2014 geschlossen betroffene Gemeinden wird dann zuständig ( BG -Sprengel) Bezirksgericht Altendorf, Breitenstein, Buchbach, Enzenreith, Feistritz am Wechsel, Gloggnitz, Gloggnitz Grafenbach-Sankt Valentin, Kirchberg am Wechsel, Otterthal, Payerbach, Prigglitz, Raach am Hochgebirge, Reichenau an der Rax, Sankt Corona am Wechsel, Schottwien, Schwarzau im Gebirge, Semmering, Trattenbach, Vöstenhof, Wimpassing im Schwarzatale Bezirksgericht Neunkirchen Bezirksgericht Behamberg, Ennsdorf, Ernsthofen, Haag, Haidershofen, Sankt Pantaleon-Erla, Sankt Haag Peter in der Au, Sankt Valentin, Strengberg, Weistrach, Wolfsbach Bezirksgericht Amstetten Bezirksgericht Allhartsberg, Biberbach, Ertl, Hollenstein an der Ybbs, Kematen an der Ybbs, Opponitz, Waidhofen an Sankt Georgen am Reith, Seitenstetten, Sonntagberg, Waidhofen an der Ybbs, Ybbsitz der Ybbs Bezirksgericht Amstetten Bezirksgericht Bergland, Blindenmarkt, Dorfstetten, Hofamt Priel, Marbach an der Donau, Maria Taferl, Bezirksgericht Ybbs Neumarkt an der Ybbs, Nöchling, Persenbeug-Gottsdorf, Petzenkirchen, Sankt Melk Martin-Karlsbach, Sankt Oswald, Ybbs an der Donau, Yspertal Schließung ab 1. Juli 2016 Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 5/15 Am 28. April 2016 wurde im Nationalrat beschlossen, dass die für 1. Juli 2016 geplante Schließung des Bezirksgerichts Purkersdorf doch nicht erfolgt. Informationen zu diesem Beschluss des Nationalrates finden sich auf HELP.gv.at. Stand: 02.05.2016 Abgenommen durch: USP-Redaktion Bundesministerium für Justiz Neuordnung der Bezirksgerichte Ab 1. Jänner 2013 werden österreichweit sukzessive Bezirksgerichte geschlossen und die verbleibenden Bezirksgericht-Sprengel in den einzelnen Bundesländern neu geordnet. Mit den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg und der Steiermark wurden bereits verbindliche Vereinbarungen getroffen. Schließung von Bezirksgerichten in Niederösterreich Schließung von Bezirksgerichten in Oberösterreich Neuordnung der Bezirksgerichte in Salzburg Schließung von Bezirksgerichten in der Steiermark Neuordnung der Bezirksgerichte in Wien Stand: 03.05.2016 Abgenommen durch: USP-Redaktion Schließung von Bezirksgerichten in Oberösterreich Schließung ab 1. Jänner 2013 geschlossen wird betroffene Gemeinden dann zuständig (BG -Sprengel) Bezirksgericht Lambach Aichkirchen, Bachmanning, Bad Wimsbach-Neydharting, Eberstalzell, Edt bei Lambach, Lambach, Neukirchen bei Lambach, Offenhausen, Pennewang, Stadl-Paura, Steinerkirchen an der Traun Bezirksgericht Wels Bezirksgericht Leonfelden Bad Leonfelden, Haibach im Mühlkreis, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Reichenthal, Schenkenfelden, Zwettl an der Rodl Bezirksgericht Freistadt Bezirksgericht Leonfelden Oberneukirchen, Vorderweißenbach Bezirksgericht Rohrbach Bezirksgericht Edlbach, Hinterstoder, Rosenau am Hengstpaß, Roßleithen, Sankt Pankraz, Spital Windischgarsten am Phyrn, Vorderstoder, Windischgarsten Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems Schließung ab 1. Juli 2013 Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 6/15 geschlossen betroffene Gemeinden wird dann zuständig ( BG -Sprengel) Bezirksgericht Attersee, Berg im Attergau, Fornach, Frankenburg am Hausruck, Frankenmarkt, Nußdorf Bezirksgericht Frankenmarkt am Attersee, Pfaffing, Pöndorf, Redleiten, Sankt Georgen im Attergau, Straß im Vöcklabruck Attergau, Vöcklamarkt, Weißenkirchen im Attergau Bezirksgericht Innerschwand, Mondsee, Oberhofen am Irrsee, Oberwang, Sankt Lorenz, Tiefgraben, Mondsee Unterach am Attersee, Zell am Moos Bezirksgericht Vöcklabruck Schließung ab 1. Jänner 2014 geschlossen wird betroffene Gemeinden dann zuständig ( BG-Sprengel) Bezirksgericht Enns Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf, Niederneukirchen, Sankt Florian Bezirksgericht Steyr Bezirksgericht Mauthausen Katsdorf, Langenstein, Luftenberg an der Donau, Mauthausen, Ried in der Riedmark, Sankt Georgen an der Gusen, Schwertberg Bezirksgericht Perg Bezirksgericht Pregarten Gutau, Hagenberg im Mühlkreis, Pregarten, Unterweitersdorf, Wartberg ob der Bezirksgericht Aist Freistadt Bezirksgericht Pregarten Bad Zell, Königswiesen, Pierbach, Schönau im Mühlkreis, Tragwein Bezirksgericht Perg Bezirksgericht Weyer Gaflenz, Großraming, Laussa, Losenstein, Maria Neustift, Reichraming, Weyer Land, Weyer Markt Bezirksgericht Steyr Bezirksgericht Peuerbach Bruck-Waasen, Kallham, Peuerbach, Steegen, Waizenkirchen Bezirksgericht Grieskirchen Bezirksgericht Peuerbach Eschenau im Hausruckkreis, Heiligenberg, Natternbach, Neukirchen am Walde, Bezirksgericht St. Agatha Eferding Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: USP-Redaktion Schließung von Bezirksgerichten in der Steiermark Schließung ab 1. Juli 2013 Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 7/15 geschlossen betroffene Gemeinden wird dann zuständig ( BG -Sprengel) Deutschfeistriz, Frohnleiten, Großstübing, Peggau, Röthelstein, Schrems bei Frohnleiten, Bezirksgericht Semriach, Tulwitz, Tyrnau, Übelbach Bezirksgericht Frohnleiten Graz-West Bad Waltersdorf, Blaindorf, Buch-Geiseldorf, Dechantskirchen, Dienersdorf, Ebersdorf, Bezirksgericht Eichberg, Friedberg, Grafendorf bei Hartberg, Greinbach, Großhart, Hartberg, Hartberg Hartberg-Umgebung, Hartl, Hofkirchen bei Hartberg, Kaibing, Kaindorf, Lafnitz, Limbach bei Neudau, Mönichwald, Neudau, Pinggau, Pöllau, Pöllauberg, Puchegg, Rabenwald, Riegersberg, Rohrbach an der Lafnitz, Rohr bei Hartberg, Saifen-Boden, Sankt Jakob im Walde, Sankt Johann bei Herberstein, Sankt Johann in der Haide, Sankt Lorenzen am Wechsel, Sankt Magdalena am Lemberg, Schachen bei Vorau, Schäffern, Schlag bei Thalberg, Schönegg bei Pöllau, Sebersdorf, Siegersdorf bei Herberstein, Sonnhofen, Stambach, Stubenberg, Tiefenbach bei Kaindorf, Vorau, Vornholz, Waldbach, Wenigzell, Wörth an der Lafnitz Aigen im Ennstal, Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Donnersbach, Bezirksgericht Donnersbachwald, Grundlsee, Irdning, Niederöblarn, Pichl-Kainisch, Pürgg-Trautenfels, Irdning Stainach, Tauplitz, Wörschach Bezirksgericht Fürstenfeld Bezirksgericht Liezen Apfelberg, Feistritz bei Knittelfeld, Flatschach, Gaal, Großlobming, Kleinlobming, Bezirksgericht Knittelfeld, Kobenz, Rachau, Sankt Lorenzen bei Knittelfeld, Sankt Marein bei Knittelfeld, Bezirksgericht Knittelfeld Judenburg Sankt Margarethen bei Knittelfeld, Seckau, Spielberg bei Knittelfeld Schließung ab 1. Juli 2014 ACHTUNG Die nachfolgend genannten Gemeinden entsprechen dem Verordnungstext, die Gemeindezusammenlegungen wurden nicht berücksichtigt. geschlossen betroffene Gemeinden wird dann zuständig (BG-Sprengel) Bezirksgericht Bad Radkersburg, Bierbaum am Auersbach, Deutsch Goritz, Dietersdorf am Bad Gnasbach, Eichfeld, Gosdorf, Halbenrain, Hof bei Straden, Klöch, Mettersdorf am Radkersburg Saßbach, Mureck, Murfeld, Radkersburg Umgebung, Ratschendorf, Sankt Peter am Ottersbach, Straden, Tieschen, Trössing, Weinburg am Saßbach Bezirksgericht Feldbach Bezirksgericht Albersdorf-Prebuch, Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Hirnsdorf, Hofstätten an der Bezirksgericht Gleisdorf Raab, Ilztal, Kulm bei Weiz, Labuch, Laßnitzthal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Markt Weiz Hartmannsdorf, Nitscha, Oberrettenbach, Pischelsdorf in der Steiermark, Preßguts, Reichendorf, Sankt Margarethen an der Raab, Sinabelkirchen, Ungerdorf Bezirksgericht Bad Gams, Georgsberg, Greisdorf, Gundersdorf, Lannach, Marhof, Rassach, Sankt Stainz Josef (Weststeiermark), Sankt Stefan ob Stainz, Stainz, Stainztal, Stallhof Bezirksgericht Deutschlandsberg Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: USP-Redaktion Neuordnung der Bezirksgerichte in Wien Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 8/15 Doch keine Schließung des Bezirksgerichtes Purkersdorf in Niederösterreich ab 1. Juli 2016 Am 28. April 2016 wurde im Nationalrat beschlossen, dass die für 1. Juli 2016 geplante Schließung des Bezirksgerichts Purkersdorf doch nicht erfolgen soll. Somit kommt es auch zu keiner Neuordnung von Bezirksgerichten in Wien. Informationen zu diesem Beschluss des Nationalrates finden sich auf HELP.gv.at. Stand: 02.05.2016 Abgenommen durch: USP-Redaktion Bundesministerium für Justiz Instanzenzüge Die ordentlichen Gerichte sind in mehreren Stufen organisiert. Entscheidungen von Gerichten können grundsätzlich mit Rechtsmitteln angefochten werden. Rechtsmittel sind die Berufung, der Rekurs oder die Beschwerde. Grundsätzlich entscheidet über ein Rechtsmittel das im Instanzenzug übergeordnete Gericht. In Zivilsachen ist gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unter bestimmten Voraussetzungen noch ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof vorgesehen. In Strafsachen ist grundsätzlich nur ein zweistufiger Instanzenzug eingerichtet. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Instanzenzug in Zivilsachen Ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, so geht eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht. Dort entscheidet ein Berufungssenat in zweiter Instanz. In Fällen, in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind, ist noch ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich. Der Instanzenzug im Zivilverfahren ist daher dreistufig. Oberster Gerichtshof Landesgericht (entscheidet als Berufungssenat) Bezirksgericht Entscheidet in erster Instanz das Landesgericht (entweder durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter oder einen Senat), so wird mit einer Berufung das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst. In wichtigen Fällen ist noch ein Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof möglich. Oberster Gerichtshof Oberlandesgericht Landesgericht (entscheidet als Senat oder als Einzelrichterin/Einzelrichter) Stand: 01.01.2016 Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 9/15 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Instanzenzug in Strafsachen Entscheidet das Bezirksgericht in erster Instanz, ist gegen das Urteil wegen "Nichtigkeit", "des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe" eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht möglich. Dieses entscheidet durch einen Dreirichter-Senat. Im Strafverfahren ist der Instanzenzug zweistufig. Landesgericht (entscheidet als Dreirichter-Senat) Bezirksgericht Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter, also bei allen mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, (z.B. falsche Beweisaussage vor Gericht), so gehen Berufungen wegen "Nichtigkeit", "Schuld und Strafe" an das übergeordnete Oberlandesgericht. Oberlandesgericht Landesgericht (entscheidet als Einzelrichterin/Einzelrichter) Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig, so muss mit einer Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof angerufen werden. Oberster Gerichtshof Landesgericht (entscheidet als Schöffen- oder Geschworenengericht) Ist das Landesgericht als Schöffengericht oder als Geschworenengericht in erster Instanz zuständig und wird nur eine Berufung gegen den Strafausspruch erhoben, so entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht. Oberlandesgericht Landesgericht (entscheidet als Schöffen- oder Geschworenengericht) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Staatsanwaltschaften Die Staatsanwaltschaften sind besondere, von den Gerichten getrennte Organe, die vor allem die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege wahrnehmen. Dazu gehört primär die Anklageerhebung und -vertretung im Strafprozess. Sie werden daher auch als Anklagebehörden bezeichnet. Ihnen obliegt auch die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafverfahren. Bei jedem für Strafsachen zuständigen Landesgericht ist eine Staatsanwaltschaft eingerichtet. Den dort tätigen Staatsanwältinnen/Staatsanwälten obliegt die Anklageerhebung und -vertretung sowohl vor dem Landesgericht als auch vor den Bezirksgerichten des jeweiligen Landesgerichtssprengels. Vor den Bezirksgerichten vertreten üblicherweise Bezirksanwältinnen/Bezirksanwälte die Anklage. Sie sind besonders, aber nicht akademisch ausgebildete Fachbeamte. Die Oberstaatsanwaltschaften sind den Staatsanwaltschaften übergeordnet und bei den Oberlandesgerichten in Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 10/15 Wien, Graz, Linz und Innsbruck eingerichtet. Neben der Vertretung der Anklage vor dem Oberlandesgericht führen sie die Dienstaufsicht über alle Staatsanwaltschaften in ihrem Sprengel und unterstehen unmittelbar der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Staatsanwaltschaften – Organisation Die Staatsanwaltschaften sind hierarchisch organisiert und an die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und letztlich der Bundesministerin/des Bundesministers für Justiz gebunden. Das Weisungsrecht ist gesetzlich genau geregelt. Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Bundesministerin/des Bundesministers für Justiz dürfen nur schriftlich und mit Begründung ergehen. Außerdem muss eine Weisung im Strafakt ersichtlich gemacht werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz steht unter Ministerverantwortlichkeit und ist dem Parlament zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet. In den einzelnen Staatsanwaltschaften haben die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter die Weisungen der Behördenleiterin/des Behördenleiters zu befolgen, sie können jedoch – wenn sie eine Weisung für rechtswidrig halten – eine schriftliche Weisungserteilung verlangen und sich sogar von der Behandlung der betreffenden Strafsache entbinden lassen. Die Staatsanwaltschaften sind also in einem System der Über- und Unterordnung organisiert. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil deren Entscheidungen im Gegensatz zu gerichtlichen Entscheidungen mit Rechtsmittel nicht anfechtbar sind. Die Organisationsebenen der Staatsanwaltschaften entsprechen im Wesentlichen den Stufen der Gerichtsorganisation. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Die österreichische Justiz ist seit mehr als zehn Jahren mit einer zunehmenden Anzahl besonders umfangreicher Wirtschaftsstrafsachen mit vermehrten internationalen Verflechtungen konfrontiert. Die gesteigerte Komplexität dieser Verfahren erfordert neue Konzepte und Strukturen für einen effizienten und erfolgreichen Einsatz der Ermittlungsbehörden. Mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) wurde mit 1. September 2011 eine Strafverfolgungsbehörde eingerichtet, in der die notwendige Kompetenz und Expertise für eine qualifizierte und effiziente Verfolgung großer Wirtschafts- und Korruptionsdelikte konzentriert ist. Weiterführende Links Bundesministerium für Justiz (BMJ) Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (BMJ) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Generalprokuratur Eine Sonderstellung nimmt die beim Obersten Gerichtshof eingerichtete Generalprokuratur ein. Die Generalprokuratur ist unmittelbar der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz unterstellt und hat selbst keine Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 11/15 Weisungsbefugnisse gegenüber den Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften. Die Generalprokuratur ist mit der Unterstützung des Obersten Gerichtshofs betraut. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist sie vor allem befugt, auch in Strafsachen, in denen für die Parteien kein Rechtszug (mehr) zum Obersten Gerichtshof besteht, an diesen eine sogenannte "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" zu erheben. Sie erfüllt damit eine bedeutende Funktion bei der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Strafrecht. Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichtshof Verwaltungsgerichte Seit 1. Jänner 2014 bestehen neben dem Verwaltungsgerichtshof auch zwei Verwaltungsgerichte des Bundes – das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht – und jeweils ein Landesverwaltungsgericht in jedem Bundesland. Sie sind für Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (einschließlich Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen) zuständig und lösen den bis dahin üblichen Instanzenzug innerhalb der Verwaltung ab. In bestimmten Fällen ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs möglich. Die Verwaltungsgerichte sind – ebenso wie die für Zivil- und Justizstrafsachen zuständigen ordentlichen Gerichte (Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof) – unabhängige Gerichte, sind jedoch nicht in das Justizressort eingegliedert. Für die Verwaltungsgerichte des Bundes liegt die Zuständigkeit beim Bundeskanzleramt, für die Landesverwaltungsgerichte bei den Ländern. Nähere Informationen zur " Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu" finden sich auf HELP.gv.at. HINWEIS Die Tätigkeiten des Asylgerichtshofs und des Bundesvergabeamtes werden seit 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Verfassungsgerichtshof Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der Verfassung, wozu auch die Grundrechte gehören, zu kontrollieren. Er ist vor allem dazu berufen, Bundes- und Landesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit und Verordnungen von Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen und allenfalls aufzuheben. Daneben können z.B. auch Wahlen beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Haben der Verwaltungsgerichtshof oder ein Verwaltungsgericht Zweifel, ob eine in einem bei ihnen anhängigen Verfahren anzuwenden Bestimmung (z.B. Verordnung, Gesetz) rechtskonform (gesetzmäßig oder verfassungsmäßig) ist, sind sie verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft dann die jeweilige Bestimmung auf ihre Rechtskonformität (z.B. ob ein anzuwendendes Gesetz verfassungskonform ist) und hebt sie, wenn diese rechtswidrig (z.B. verfassungswidrig) ist auf. Es besteht auch die Möglichkeit gegen ein Erkenntnis (Entscheidung) eines Verwaltungsgerichtes eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes ist, dass die vom Erkenntnis betroffene Person behauptet, durch das angefochtene Erkenntnis in ihren/seinen Rechten verletzt zu sein. Die behauptete Rechtsverletzung muss durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung oder aufgrund der Verletzung eines Grundrechtes entstanden sein. Entscheidungen der ordentlichen Gerichte unterliegen hingegen keiner Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 12/15 Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof als oberste Instanz in Zivil- und Justizstrafsachen über die Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidungen zu wachen und allenfalls bei Bedenken (z.B. wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes) einen entsprechenden Antrag auf Überprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Neben dem Obersten Gerichtshof ist auch jedes andere ordentliche Gericht (also auch ein Zivil- oder Strafgericht erster Instanz) verpflichtet, wenn es Zweifel hat, ob eine bei ihm in einem anhängigen Verfahren anzuwendende Bestimmung (z.B. Gesetz, Verordnung) rechtskonform ist, einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft dann die jeweilige Bestimmung auf ihre Rechtskonformität (z.B. ob ein anzuwendendes Gesetz verfassungskonform ist) und hebt sie, wenn diese rechtswidrig (z.B. verfassungswidrig) ist auf. Seit 1. Jänner 2015 besteht die Möglichkeit, einen "Parteiantrag auf Normenkontrolle" vor dem Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ein "Parteiantrag auf Normenkontrolle" kann von einer Person erhoben werden, die behauptet, durch das Urteil eines Zivilgerichtes oder eines Strafgerichtes erster Instanz (Bezirksgericht, Landesgericht) in ihren Rechten verletzt zu sein. Die behauptete Rechtsverletzung muss durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (z.B. Verordnung, Gesetz, Staatsvertrag) entstanden sein. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person Partei eines erstinstanzlichen Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht (Zivil- oder Strafgericht) war, dass sie rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz erhebt und dass die Stellung des Antrages auf Aufhebung der rechtswidrigen generellen Norm (z.B. Verordnung, Gesetz, Staatsvertrag) nicht unzulässig ist (z.B. im Besitzstörungsverfahren). Der Antrag auf Normenkontrolle ist unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Weiterführende Links Verfassungsgerichtshof (VfGH) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Schiedsgerichte Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht. Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden. Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem der Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien, die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht, die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit, die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt. Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung. Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 13/15 Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ( "Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war, das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat, eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war, eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde, der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt, das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten. Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig. Weiterführende Links Schiedsgerichtsbarkeit (WKO) Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Strafvollzug Die Leitung des Strafvollzuges liegt beim Bundesministerium für Justiz. Mit 1. Juli 2015 wird eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen inklusive Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter im Bundesministerium für Justiz eingerichtet. Die operative und strategische Führung der Vollzugsund Betreuungsagenden bzw. die Aufsicht im jeweiligen Fachbereich und Kontrolle über alle Justizanstalten obliegen jeweils eigenständigen Einheiten innerhalb der Generaldirektion. TIPP Mit Ablauf des 30. Juni 2015 wurde die Vollzugsdirektion aufgelöst. Momentan stehen 27 Justizanstalten zur Verfügung: 7 Strafvollzugsanstalten für Männer zum Vollzug von Freiheitsstrafen von mehr als 18 Monaten 1 Strafvollzugsanstalt für Frauen 4 Sonderanstalten, davon 3 für den Maßnahmenvollzug und 1 für Jugendliche 15 gerichtliche Gefangenenhäuser, die am Sitz der für Strafsachen zuständigen Landesgerichte eingerichtet sind Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 14/15 Stand: 01.01.2016 Abgenommen durch: Bundesministerium für Justiz Erstelldatum: 09.05.2016 Impressum Seite 15/15
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