___________________________________________________________________ ___ Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Erwitte Nr.: 07 59597 Erwitte, 06.06.2016 Inhalt 21. Jahrgang Seite 1. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Haushaltssatzung der Stadt Erwitte für das Haushaltsjahr 2016 2 2. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte vom 24.05.2016 6 3. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Bebauungsplan Erwitte Nr. 50 „An der Schledde“ 12 4. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte 14 5. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Beteiligungsbericht der Stadt Erwitte zum 31.12.2014 17 6. Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte gemäß § 14 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) - 18 Herausgeber: Stadt Erwitte Der Bürgermeister Am Markt 13, 59597 Erwitte Telefon: 02943 8960, E-Mail: [email protected] Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Peter Wessel Erscheinungsweise: Nach Bedarf Druck: Stadt Erwitte Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme im Rathaus, bei der Sparkasse Erwitte-Anröchte in Erwitte einschl. der Zweigstellen Bad Westernkotten und Horn-Millinghausen sowie den Volksbanken in Erwitte, Horn-Millinghausen und Bad Westernkotten aus. Einzelexemplare werden dort unentgeltlich abgegeben Im Abonnement beträgt der Bezugspreis einschl. Versandkosten 24 € im Kalenderjahr. Amtsblatt im Internet: www.erwitte.de (auf der Homepage der Stadt Erwitte unter der Rubrik „Rathaus \ Politik \ Wahlen“) _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 2 Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Erwitte für das Haushaltsjahr 2016 I. Haushaltssatzung der Stadt Erwitte für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 04.07.2015, hat der Rat der Stadt Erwitte mit Beschluss vom 25.01.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 35.242.649 EUR 36.997.941 EUR 33.180.436 EUR 34.000.956 EUR 1.722.000 EUR 1.840.000 EUR 118.000 EUR 120.000 EUR festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf festgesetzt. 118.000 EUR _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 3 §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf festgesetzt. 0 EUR §4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 1.755.292 EUR festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000 EUR festgesetzt. §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 durch Satzung vom 11.12.2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 383 v.H. 2. Gewerbesteuer auf 450 v.H. 519 v.H. §7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2020 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. §8 Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (k.u.) angebracht ist, sind frei werdende Stellen dieser Besoldungsgruppe in Stellen der angegebenen niedrigeren Besoldungsgruppe umzuwandeln. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (k.w.) angebracht ist, dürfen frei werdende Stellen nicht mehr besetzt werden. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 4 §9 Für die Teilergebnispläne auf Ebene der Produktgruppe gilt, dass Mehrerträge und Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwendet werden können. Ebenso können innerhalb eines Produktes Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit und Minderausgaben aus Investitionstätigkeit für Mehrauszahlungen aus Investitionstätigkeit verwendet werden. Die Deckungsermächtigungen gelten, soweit der Saldo des Teilergebnisplanes und der Saldo des Teilfinanzplanes nicht verschlechtert werden. II. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) der Landrätin des Kreises Soest als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 03.03.2016 angezeigt worden. Die Landrätin des Kreises Soest als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 25.05.2016 die nach § 76 Abs. 2 GO NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes erteilt. Weiterhin wurde gem. § 75 Abs. 4 GO NRW die zum Ausgleich des in der Ergebnisplanung für das Haushaltsjahr 2016 ausgewiesenen Fehlbedarfes erforderliche Verringerung der allgemeinen Rücklage genehmigt. Das Anzeige- und Genehmigungsverfahren gem. § 80 Abs. 5 i.V.m. § 76 Abs. 2 GO NRW wurde damit für abgeschlossen erklärt. Der Haushaltsplan mit Anlagen steht zur Einsichtnahme vom 08.06.2016 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2016 im Rathaus der Stadt Erwitte in Erwitte, Markt 13, Zimmer 201, während der Öffnungszeiten, montags – freitags montags – dienstags donnerstags zur Verfügung. von 08.30 bis 12.00 Uhr von 14.00 bis 16.00 Uhr von 14.00 bis 17.00 Uhr _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 5 III. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erwitte, den 27.05.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 6 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte vom 24.05.2016 Der Rat der Stadt Erwitte hat aufgrund des § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496) und der §§ 21 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV.NRW. S. 886) in seiner Sitzung am 12.05.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Grundsatz (1) Die Stadt Erwitte unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Wehr. Die Haftung der Stadt Erwitte beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. §2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG wird der Ersatz von entstandenen Kosten verlangt: 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 7 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung. (4) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. §3 Entgelte (1) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen. (2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 8 (3) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. §4 Berechnungsgrundlage Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräteund Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in §§ 5-7 aufgestellten Grundsätzen berechnet. §5 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG aufgrund der Einsatzzeit. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. (4) Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 26,00 € (pauschal) berechnet. (5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v. H. erhoben. (6) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 9,00 € berechnet. (7) Für die Beseitigung von Wespennestern wird eine Pauschale von 30,00 € erhoben. §6 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 9 (3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. (4) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte, außer bei Ölsperren, enthalten. (5) Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von 28,00 € berechnet. §7 Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. §8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/ oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. §9 Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Zur Zahlung von Entgelten nach § 3 Abs. 1 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei freiwilligen Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 10 Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte Als Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbstständiger Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte (§ 21 Abs. 3 BHKG) wird ein Regelstundensatz in Höhe von 15,00 € je Stunde gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallentschädigung je Stunde beantragen, sofern der den Regelsatz übersteigende Verdienstausfall glaubhaft versichert wird. Die _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 10 Glaubhaftmachung erfolgt durch schriftliche Erklärung. Als Höchstbetrag zur Leistung einer Verdienstausfallpauschale wird 26,00 € je Stunde festgelegt. Die Entschädigung wird höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. §11 Zahlungsfälligkeit (1) Der Kostenersatz sowie die Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides an die Stadt Erwitte zu zahlen. (2) Von dem Ersatz der Kosten und Erhebung der Entgelte kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 12.12.2012 nebst Kostentarif außer Kraft. KOSTENTARIF zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte vom 24.05.2016 Fahrzeugart oder vergleichbare Fahrzeuge Stundensatz in Euro TSF Tragkraftspritzenfahrzeug 36,00 RW Rüstwagen 46,00 TLF 16/25 Erwitte Tanklöschfahrzeug 36,00 TLF 16/25 II Erwitte Tanklöschfahrzeug 24,00 TLF 16 Tanklöschfahrzeug 28,00 LF 16 TS/ LF 16 Löschgruppenfahrzeuge 54,00 LF 8 Löschgruppenfahrzeug 26,00 LF 10/6 Löschgruppenfahrzeug 34,50 GWG Gerätewagen Gefahrgut 47,50 MTF Mannschaftstransportwagen 47,00 SW 2000 Schlauchwagen 84,00 DLK ELW Drehleiter Einsatzleitwagen 45,50 13,50 HLF Hilfslöschfahrzeug 67,00 _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 11 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erwitte, den 24.05.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 12 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Bebauungsplan Erwitte Nr. 50 „An der Schledde“ Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist. Geltungsbereich der Bebauungsplanaufstellung Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 17.09.2015 folgenden Beschluss gefasst: Der Bebauungsplan Erwitte Nr. 50 „An der Schledde“ ist in der vorliegenden Fassung gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung zu beschließen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht wird anerkannt. Der Beschluss ist gem. § 7 GO NW sowie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommen. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates vom 17.09.2015 übereinstimmt. Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Erwitte zur Aufstellung des Bebauungsplanes Erwitte Nr. 50 „An der Schledde“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan mit Begründung einschließlich Umweltbericht sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Erwitte Nr. 50 „An der Schledde“ in Kraft. Die Abgrenzung des Bebauungsplanes ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden infolge des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 13 schriftlich bei der Stadt Erwitte zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird. Unbeachtlich werden 1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Erwitte unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Erwitte, 30.05.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 14 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist 8. Änderung des Flächennutzungsplanes Der Rat der Stadt Erwitte hat in seiner Sitzung am 24.03.2015 folgenden Beschluss gefasst: Für die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Feststellungsbeschluss zu fassen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht wird anerkannt. Hiermit wird bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates der Stadt Erwitte vom 24.03.2015 übereinstimmt und dass gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht vom 26.08.1999 (GV NW 1999 S. 516/SGV NW 2023) verfahren worden ist. Mit Verfügung vom 22.06.2015 hat die Bezirksregierung Arnsberg die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte genehmigt (AZ.: 35.2.1-1.4-SO-8/15). Mit dieser Bekanntmachung wird die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ist dem vorstehenden Lageplan zu entnehmen Der Flächennutzungsplan mit Begründung einschließlich Umweltbericht sowie umweltbezogenen Stellungnahmen wird zu jedermanns Einsicht bei der Stadtverwaltung Erwitte, Rathaus (Königshof), Am Markt 12, Aufgabenbereich Stadtplanung, Zimmer K 28, bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche wegen Planungsschäden _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 15 infolge des Bebauungsplanes wird hingewiesen. Die Leistung dieser Entschädigung ist schriftlich bei der Stadt Erwitte zu beantragen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird. Unbeachtlich werden 1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Erwitte unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 Abs. 6 GO NW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen des Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Erwitte vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 16 Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Feststellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Zu seiner Rechtswirksamkeit bedarf es der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Erteilung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Erwitte durch die Bezirksregierung Arnsberg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Erwitte, 30.05.2016 Stadt Erwitte Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 17 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte Beteiligungsbericht der Stadt Erwitte zum 31.12.2014 Gemäß § 117 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sind die Gemeinden verpflichtet, einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Beteiligungsbericht zum 31.12.2014 der Stadt Erwitte wurde den Ratsmitgliedern in der Sitzung des Rates der Stadt Erwitte am 12.05.2016 ausgehändigt. Die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung und jährlichen Fortschreibung eines Beteiligungsberichtes dient dem Ziel, den Rat der Stadt Erwitte, seine Ausschüsse und alle Einwohner umfassend zu informieren und die Transparenz der Beteiligungen der Stadt an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu verbessern. Der Beteiligungsbericht zum 31.12.2014 stellt die wichtigsten Daten, Fakten und Kennzahlen der städtischen Unternehmensbeteiligungen dar. Er enthält insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft, die Beteiligungsverhältnisse und die Erfüllung des öffentlichen Zwecks. Der Beteiligungsbericht zum 31.12.2014 liegt zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt Erwitte, Am Markt 13, Zimmer 201, während der Öffnungszeiten, montags – freitags montags – dienstags donnerstags von 08.30 bis 12.00 Uhr von 14.00 bis 16.00 Uhr von 14.00 bis 17.00 Uhr öffentlich aus und kann zudem auch auf der Homepage der Stadt Erwitte (www.erwitte.de) eingesehen werden. Erwitte, 20.05.2016 Der Bürgermeister gez. Wessel _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 18 _____________________________________________________________________________________________________ Nr.: 07 21. Jahrgang Seite: 19
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