Erläuterung

Die neue Spielordnung 2016 des
Deutschen Handballbundes
und des
Bayerischen Handball – Verbandes
gültig ab 01.07.2016
Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016
§ 3 Teilnehmer am Spielverkehr
1) Am Spielbetrieb (des BHV) können teilnehmen:
f) Schulmannschaften im Bereich der Altersklasse
der Jugend D und jünger…
Das Erweiterte Präsidium des BHV hat beschlossen
Schulmannschaften ab Spieljahr 2016/2017 am
Spielbetrieb des BHV teilnehmen zu lassen.
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§ 15 Zweitspielrecht
PENDLER
können auf Antrag eine
Spielberechtigung erhalten
für den Verein (Erstverein)
am Erstwohnsitz
•
+
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für den Verein (Zweitverein) am
Zweitwohnsitz
§ 15 Zweitspielrecht
Voraussetzungen:
• Wer? Berufspendler, Schüler, Studenten, Auszubildende, Soldaten und
vergleichbare Personengruppen , die regelmäßig zwischen Erst- und Zweitwohnsitz
pendeln und das Erwachsenen-Spielrecht ohne vertragliche Bindung haben.
• Die Entfernung zwischen den Wohnorten und den Vereinssitzen beträgt mindestens
100 km (kürzeste Fahrstrecke).
• Der Einsatz im Zweitverein kann nur unterhalb der Bayernliga, erfolgen, also ab
Landesliga.
• Der Zweitspieleinsatz kann nicht in derselben Liga eines Landesverbandes ausgeübt
werden.
• Der Antrag ist zwischen dem 01.07. und dem 31.10. eines Jahres zu stellen.
• Die Genehmigung wird einmalig für das laufende Spieljahr erteilt.
•
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§ 15 Zweitspielrecht
Beispiel
Erstwohnsitz: Nürnberg
300 km
Der Student Hans Werfer pendelt regelmäßig vom
Erstwohnsitz (Wohnsitz der Eltern) Nürnberg zum
Zweitwohnsitz (Studienplatz) nach Freiberg und
zurück.
Zweitwohnsitz: Freiberg/Sachsen
•
Verein: HSG Niederlindach
+ spielberechtigt +
308 km
Verein: HSG Freiberg
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§ 19, 1 Doppelspielrecht von
Jugendspielern – wie bisher
Jugendspieler
A-Jgd. HC Erlangen
+
Einsatz in Erwachsenenmannschaften
des HC Erlangen
Beispiel: Der A-Jugendliche Hans Maier (HCE) kann unter Beachtung der in § 19
genannten Voraussetzungen sowohl in der männlichen A-Jugend als auch in den
Männermannschaften des HCE eingesetzt werden.*
* Für die weibliche Jugend gelten andere Lebensalter.
•
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§ 19, 2 Doppelspielrecht von
Jugendspielern – wie bisher
Einsatz von jugendlichen Kaderspielern
in Jugendmannschaften des eigenen
Vereins Erstverein
Einsatz in Erwachsenen-Mannschaften eines
+
anderen Vereins (Zweitverein)
(min.Landesliga)
Beispiel: Die Kaderspielerin des BHV ( im laufenden Spieljahr!) Hanne Schmidt (HC Bern –
Erstverein) kann unter Beachtung der Regelungen ihr Spielrecht für Erwachsenenmannschaften an den TV Ahlen (Zweitverein) übertragen. Sie kann dann in der
Jugendmannschaft ihres Vereins (HC Bern – Erstverein) und in den Frauenmannschaften des
(TV Ahlen) eingesetzt werden, die mindestens der fünfthöchsten Liga (Landesliga) angehören.
Sie verliert damit das Spielrecht in Erwachsenenmannschaften in ihrem Verein, dem HC Bern
(Erstvereins).
•
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§ 19 a Zweifachspielrecht für
Jugendspieler – neu
Jugendspieler der Altersklasse A – C können in Jugendmannschaften eines anderen
Vereins (Zweitverein) eingesetzt werden, ohne das Jugendspielrecht im eigenen Verein
(Erstverein) zu verlieren.
Voraussetzung: Der Einsatz im Zweitverein muss in einer Mannschaft erfolgen, die in
einer höheren Liga spielt als die höchstklassig spielende Mannschaft im Erstverein in
der Altersklasse, der der Spieler angehört.
Beispiel: Die einzige B-Jugendmannschaft des HC Burk spielt in der Bezirksübergreifenden Oberliga (ÜBOL). Der B-Jugendliche Hans Holler kann neben dem
Spielrecht beim HC Burk das Zweitspielrecht an den Verein BC Oberndorf abgeben, der
Hans Holler in der Mannschaft der Bayernliga der männlichen B-Jugend einsetzen kann.
•
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§ 19 b Gastspielrecht für
Jugendspieler - neu
Ein Jugendspieler kann in der Jugendmannschaft eines anderen Vereins
(Zweitverein) eingesetzt werden, wenn der eigene Verein (Erstverein) in der
Altersklasse des Jugendspielers keine Mannschaft gemeldet hat.
Beispiel: Die HG Boxdorf hat im Spieljahr 2016/2017 keine B-Jugendmannschaft gemeldet. Der B-Jugendliche Herbert Müller, der bei der HG Boxdorf in
der A-Jugend eingesetzt wird, kann unter Beachtung der Regelungen des § 19 b
als Gastspieler in der B-Jugendmannschaft des TV Stadeln eingesetzt werden.
•
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§ 22 Jugendschutzbestimmungen
Jugendliche dürfen innerhalb von 48 Stunden nur in zwei Spielen über die
volle Spielzeit mit wirken. Bisher an einem Kalendertag.
Zu den bisherigen Zusatzbestimmungen des BHV zu § 22:
• ZB Nr. 1: freies Wochenende im Monat – streichen.
• ZB Nr. 2 : Leistungsbuch für alle streichen.
• ZB Nr. 2: Gesundheitsnachweis nur für Auswahlspieler erforderlich.
• ZB Nr. 3: wie bisher.
• ZB Nr. 4: Sportgruß streichen.
Begründung: Anpassung bzw. nicht mehr zweitgemäß!
•
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§ 23 Vereinswechsel
Die Abmeldung ist am Tag nach dem letzten Meisterschaftsspiel oder Pokalmeisterschaftsspiel an dem der Spieler teilgenommen hat, wirksam.
Damit beginnt auch die Wartefrist mit dem Tag nach der Mitwirkung im
letzten Meisterschaftsspiel oder Pokalmeisterschaftsspiel bei dem bisherigen
Verein (s. § 26 (4) SpO.
•
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§ 26 Dauer der Wartefrist
Die Dauer der Wartfrist ist für erwachsene Spieler und Jugendspieler
unterschiedlich geregelt:
Für erwachsene Spieler beträgt die Wartefrist
a) grundsätzlich einen Monat.
a) Im Zeitraum vom 16. Februar bis 30. April jedoch zwei Monate.
•
•
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§ 26 Dauer der Wartefrist
für erwachsene Spieler
Januar
16.02.
März
April
30.04.
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
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§ 26 Dauer der Wartefrist
für Jugendspieler – wie bisher
1. Für Wartefrist für Jugendspieler beträgt grundsätzlich zwei Monate.
2. Die Wartefrist entfällt bei einem einmaligen Wechsel im Zeitraum vom 15.
März bis 31. Mai eines Jahres.
3. Diese 0-Wartefrist gilt nur für Spiele der neuen Saison (Qualifikationsspiele).
4. Sie gilt nicht:
a. für Spiele der laufenden Saison im neuen Verein;
b. nach Mitwirkung in Qualifikationsspielen für den bisherigen Verein;
c. bei Inanspruchnahme des Doppelspielrechts.
Januar
Februar
März
15.03.
April
31. Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
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§ 26 Dauer der Wartefrist
für Jugendspieler
EINSCHRÄNKUNG
Jugendspieler, die im Wechselkorridor - ohne
Wartezeit - den Verein wechselt, darf erst ab 15.10.
desselben Jahres eine weitere Spielberechtigung
als Zweitspielrecht § 15, Zweifachspielrecht § 19 a)
und § 70; Gastspielrecht § 19 oder Ausleihe § 69
erhalten!*
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§ 37 (7) Altersklassen
In den Altersklassen D (neu) bis F können gemischte Mannschaften
(Jungen und Mädchen am Spielbetrieb teilnehmen. Die
Landesverbände können in ihrem Bereich diese Regelung auf die C –
Jugend erweitern sowie Sonderbestimmungen für die Jugend C, D, E
und F erlassen.
Mehrfacher Beschluss des BHV zuletzt durcvh
das EP am 16.04.2016:
Im Bereich des BHV und seiner Bezirke sind nur in den
Altersklassen Mini (F-Jugend) und E-Jugend gemischte Mannschaften (Jungen und Mädchen) zugelassen!
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§ 55 Einschränkung des Spielrechts in
Meisterschaftsspielen
(1) Für Vereine mit mehreren Mannschaften in derselben
Altersklasse wird das Spielrecht der Spieler in Meisterschaftsspielen des Vereins in der Weise eingeschränkt, dass ein Spieler
nach der Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden Spielen der
höheren Mannschaft/en für die niedrigere Mannschaft erst
wieder teilnahmeberechtigt wird, wenn zwei weitere
aufeinanderfolgende Meisterschaftsspiele der höheren
Mannschaft/en ohne ihn ausgetragen worden sind bzw. nach der
letzten Teilnahme an einem Meisterschaftsspiel der höheren
Mannschaft ein Zeitraum von vier Wochen verstrichen ist.
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§ 55 Einschränkung des Spielrechts in
Meisterschaftsspielen
Spiele der Bayernligamannschaft der HC Erlangen
5.3. 12.03. 19.03. 26.03. 03.04. 09.04. 15.04.
+
+
-
-
+
+
+
Spiele der Landesligamannschaft des HC Erlangen
5.3.
12.03. 19.03. 26.03. 03.04. 09.04. 15.04.
+
-
-
-
+
+
+ der Spieler Hans Werfer ist teilnahmeberechtigt
- der Spieler Hans Werfer ist nicht teilnahmeberechtigt
:
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-
§ 55 Einschränkung des Spielrechts in
Meisterschaftsspielen
Spiele der Bayernligamannschaft der HC Erlangen
5.3. 12.03. 19.03. 26.03. 03.04. 09.04. 15.04.
+
+
-
-
+
+
+
Spiele der Landesligamannschaft des HC Erlangen
5.3.
12.03. 19.03. 26.03. 03.04. 09.04. 15.04.
+
-
-
-
+
+
+ der Spieler Hans Werfer ist teilnahmeberechtigt
- der Spieler Hans Werfer ist nicht teilnahmeberechtigt
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-
§ 55 Einschränkung des Spielrechts in
Meisterschaftsspielen
Das Spielrecht von Spielern wird bis zum Ende des Spieljahres, in
dem sie ihr 23.Lebensjahr vollenden, in Mannschaften der
Bundesligen (Erwachsenenbereich) und Dritten Ligen nicht
eingeschränkt, wenn Ihr Einsatz ausschließlich in diesen Ligen
erfolgt.
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§ 55 Einschränkung des Spielrechts in
Meisterschaftsspielen
3) Das Spielrecht der Spieler wird bis zum Ende des Spieljahres,
in dem sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, in Erwachsenenmannschaften grundsätzlich nicht eingeschränkt. Die Landesverbände
können jedoch für den von ihnen geleiteten Spielbetrieb unterhalb der vierten Liga einschränkende Regelungen beschließen.
Der BHV wird von Satz 2 keinen Gebrauch machen( mehrfacher
Beschluss des Verbandstages!)
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§ 55 Einschränkung des Spielrechts in
Meisterschaftsspielen
(4) Durch den Einsatz in der Deutschen Jugendbundesliga der
wA-Jugend findet die Einschränkung des Spielrechts nach dieser
Regelung keine Anwendung.
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