Spielordnung Deutscher Handballbund e.V. Bayerischer Handball – Verband e.V. Stand: BHV 16.04.2016 Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 Vorbemerkung Der Spielordnung wurde vom Bundesrat des Deutschen Handball Bundes e.V. neu beschlossen. Sie gilt mit Beginn des Spieljahres 2016/2017, ab 01.07.2016. Sie finden diese neue Spielordnung unter: www.dhb.de - Satzung und Ordnungen Aufgrund zahlreicher Änderungsanträge aus den Landesverbänden wird der BR die SpO im Mai 2016 nochmals beraten und Beschlüsse fassen, insbesondere zu den §§ 19 und 55. Der Originaltext der SpO ist lila geschrieben. • Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 3 Teilnehmer am Spielverkehr 1) Am Spielbetrieb können teilnehmen: f) Schulmannschaften im Bereich der Altersklasse der Jugend D und jünger… Das Erweiterte Präsidium des BHV (EP) hat beschlossen, Schulmannschaften ab Spieljahr 2017/2018 am Spielbetrieb unter folgenden Bedingungen teilnehmen zu lassen. • • • • • • • • Die Schulen müssen die Satzung und die Ordnungen des DHB und des BHV anerkennen. Die Schulleitungen haben die Teilnahme am Spielbetrieb des BHV zur Schulveranstaltung zu erklären. Der Versicherungsschutz erfolgt ausschließlich durch die Schule. Der Antrag der Schule ist bis zum 01.04. eines Jahres an das Präsidium zu stellen. Das Präsidium entscheidet über die Zulassung nach Anhörung des Bezirkes. Für die Schulmannschaften entfällt die Verpflichtung Schiedsrichter zu stellen. Die weiteren Regelungen werden in den Durchführungsbestimmungen. genannt. Spieler von Schulmannschaften weisen die Spielberechtigung für die Schule durch einen gültigen Schülerausweis der Schule mit zeitnahem Lichtbild nach (§ 12 Zusatzbestimmung des BHV). Spieler dürfen nur in einer Mannschaft spielen, also entweder Schul- oder Vereinsmannschaft. Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 15 Zweitspielrecht PENDLER können auf Antrag eine Spielberechtigung erhalten für den Verein Erstverein) am Erstwohnsitz • + für den Verein (Zweitverein) am Zweitwohnsitz Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 15 Zweitspielrecht Voraussetzungen: • Wer? Berufspendler, Schüler, Studenten, Auszubildende, Soldaten und vergleichbare Personengruppen , die regelmäßig zwischen Erst- und Zweitwohnsitz pendeln und das ErwachsenenSpielrecht ohne vertragliche Bindung haben. • Die Entfernung zwischen den Wohnorten und den Vereinssitzen beträgt mindestens 100 km (kürzeste Fahrstrecke). • Der Einsatz im Zweitverein erfolgt nur unterhalb der vierthöchsten Spielklasse (Bayernliga). • Der Zweitspieleinsatz kann nicht in derselben Liga eines Landesverbandes ausgeübt werden. Nicht BOL in München und BOL in Selb! • Die Genehmigung wird einmalig für das laufende Spieljahr erteilt. • Der Antrag ist zwischen dem 01.07. und dem 31.10. eines Jahres zu stellen unter Beifügung von - der Einverständniserklärung des Erstvereins. - eine Meldebetätigung bezgl. beider Wohnsitze. - Bestätigung über die ausgeübte Tätigkeit (Arbeitgeberbescheinigung, Studienbescheinigung…). • Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 Beispiel für ein Zweitspielrecht nach § 15 Erstwohnsitz: Nürnberg a) spielberechtigt für Verein: HSG Niederlindach Hans Werfer pendelt regelmäßig zwischen seinem Erstwohnsitz (Wohnsitz der Eltern) in Nürnberg und seinem Zweitwohnsitz (Studienplatz) in Freiberg/Sachsen. 300 km 308 km Zweitwohnsitz: Freiberg • b) spielberechtigt für Verein: HSG Freiberg Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 19 a Zweifachspielrecht für Jugendspieler – neu Jugendspieler der Altersklasse A – C können in Jugendmannschaften eines anderen Vereins (Zweitverein) eingesetzt werden, ohne das Jugendspielrecht im eigenen Verein (Erstverein) zu verlieren. Voraussetzung: • Der Einsatz im Zweitverein muss in einer Mannschaft erfolgen, die in einer höheren Liga spielt als die höchstklassig spielende Mannschaft des Erstverein in der Altersklasse, der der Spieler angehört. • Das Zweifachspielrecht ist vom 01.07. bis 31.10. eines Jahres zu beantragen. • Das Zweifachspielrecht kann nur einmal pro Spieljahr in Anspruch genommen werden. • Der Einsatz im Zweitverein darf nur in der Altersklasse des Spielers erfolgen. • Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 19 a Zweifachspielrecht für Jugendspieler – neu HC Burk BC Oberndorf B-Jugendmannschaft ÜBOL A - Jugend nur B – Jugend Bayernliga Der B-Jugendliche Hans Holler ist in seinem Verein in der A- und B-Jugend und in der Bayernligamannschaft des BC Oberndorf spielberechtigt. • Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 19 b Gastspielrecht für Jugendspieler - neu Ein Jugendspieler kann in der Jugendmannschaft eines anderen Vereins (Zweitverein) eingesetzt werden, wenn der eigene Verein (Erstverein) in der Altersklasse des Jugendspielers keine Mannschaft gemeldet hat. Spieljahr 2016/2017: HG Boxdorf A – Jugend C – Jugend D – Jugend TV Stadeln A - Jugend B - Jugend Der B-Jugendliche Herbert Müller, der bei der HG Boxdorf in der A-Jugend eingesetzt wird, kann unter Beachtung der Regelungen als Gastspieler in der BJugendmannschaft des TV Stadeln eingesetzt werden. • Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 22 Jugendschutzbestimmungen Jugendliche dürfen innerhalb von 48 Stunden nur in zwei Spielen über die volle Spielzeit mit wirken. Bisher an einem Kalendertag. • Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 23 Vereinswechsel Die Abmeldung ist am Tag nach dem letzten Meisterschaftsspiel oder Pokalmeisterschaftsspiel an dem der Spieler teilgenommen hat, wirksam. Damit beginnt auch die Wartefrist mit dem Tag nach der Mitwirkung im letzten Meisterschaftsspiel oder Pokalmeisterschaftsspiel bei dem bisherigen Verein. • Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 26 Dauer der Wartefrist Die Dauer der Wartfrist ist für erwachsene Spieler und Jugendspieler unterschiedlich geregelt: Für erwachsene Spieler beträgt die Wartefrist a) grundsätzlich einen Monat. a) Im Zeitraum vom 16. Februar bis 30. April jedoch zwei Monate. • • Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 26 Dauer der Wartefrist für erwachsene Spieler Januar 16.02. März April 30.04. Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 Dauer der Wechselfrist (Beispiele) bisher Bisher: Neu: Letztes Spiel: 23.10.2015 Abmeldedatum: 24.11.2015 Beginn der Wartefrist: 24.11.2015 Spielberechtigt: 23.01.2016 Letztes Spiel: 23.10.2015 Abmeldedatum: 24.11.2015 Beginn der Wartefrist: 24.10.2015 (!) Spielberechtigt: 23.11.2015 (WF 1 Monat) Letztes Spiel: 13.01.2014 Abmeldedatum: 23.06.2016 Beginn der Wartefrist: 23.06.2016 Spielberechtigt: 22.08.2016 Letztes Spiel: 13.01.2014 Abmeldedatum: 23.06.2016 Beginn der Wartefrist: 14.01.2014 Spielberechtigt: sofort • • Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 26 Dauer der Wartefrist für Jugendspieler – wie bisher 1. Für Wartefrist für Jugendspieler beträgt grundsätzlich zwei Monate. 2. Die Wartefrist entfällt bei einem einmaligen Wechsel im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai eines Jahres. 3. Diese 0-Wartefrist gilt nur für Spiele der neuen Saison (Qualifikationsspiele). 4. Sie gilt nicht: a. für Spiele der laufenden Saison im neuen Verein; b. nach Mitwirkung in Qualifikationsspielen für den bisherigen Verein; c. bei Inanspruchnahme des Doppelspielrechts. Januar Februar März 15.03. April 31. Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 26 Dauer der Wartefrist für Jugendspieler bei einem Wechsel im Wechselkorridor 15.März bis 31.Mai bei einem erneuten Vereinswechsel ! neu – neu – neu – neu – neu – neu – neu – neu ! Wer im Wechselkorridor - ohne Wartezeit - den Verein wechselt, darf erst ab 15.10. desselben Jahres eine weitere Spielberechtigung als Zweitspielrecht § 15), Zweifachspielrecht § 19 gem. b), Gastspielrecht § 19 b), Ausleihe § 69 oder Zweifachspielrecht gem. § 70 erhalten!* Januar Februar 31. Mai Juni September Okt. 15.10. März 15.03. April Juli August November Dezember * Diese Regelung gilt erstmals bei einem Wechsel im Wechselkorridor 2017. Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 37 (7) Altersklassen In den Altersklassen D (neu) bis F können gemischte Mannschaften (Jungen und Mädchen) am Spielbetrieb teilnehmen. Die Landesverbände können in ihrem Bereich diese Regelung auf die C – Jugend erweitern, sowie Sonderbestimmungen für die C, D, E und F erlassen. Sonderbestimmung des BHV: Gemischte Mannschaften dürfen im Bereich des BHV nur in der E- und F-Jugend am Spielbetrieb teilnehmen. Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 55 Einschränkung des Spielrechts in Meisterschaftsspielen (derzeit gültige Fassung) Innerhalb einer ALTERSKLASSE ist ein Spieler im Spieljahr für nur ZWEI Mannschaften seines Vereins teilnahmeberechtigt. Weiterhin gelten folgende Ausnahmeregelungen: a. Ein Spieler unter 21 Jahren kann sich in Erwachsenenmannschaften nicht festspielen. b. Ein Spieler unter 23 Jahren kann sich in den Bundesligen und dritten Ligen nicht festspielen. Ein Einsatz ist jedoch nur in den 5 höchsten Spielklassen möglich, also maximal in Mannschaften der Landesliga. c. Spielerinnen können sich in der Deutschen Jugend Bundesliga der weiblichen A-Jugend nicht festspielen. Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016 § 55 Einschränkung des Spielrechts in Meisterschaftsspielen (dem Bundesrat liegt folgender Alternativantrag vor) Für Vereine mit mehreren Mannschaften in derselben Altersklassen wird das Spielrecht der Spieler in Meisterschaftsspielen des Vereins in der Weise eingeschränkt, dass ein Spieler nach Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden Spielen der höheren Mannschaft für die niedrigere Mannschaft erst wieder teilnahmeberechtigt wird, wenn zwei weitere Meisterschaftsspiele der höheren Mannschaft ausgetragen worden sind bzw. nach der letzten Teilnahme an einem Meisterschaftsspiel ein Zeitraum von vier Wochen verstrichen ist. Das Spielrecht von Spielern wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollenden in Mannschaften der Bundesliga (Erwachsenenbereich) und Dritten Ligen nicht eingeschränkt, wenn ihr Einsatz ausschließlich in diesen Ligen erfolgt. Der EP des BHV sich einstimmig für den Alternativantrag entschieden. Es muss abgewartet werden, wie der Bundesrat im Mai entscheidet. Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016
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