Übersicht

Spielordnung
Deutscher Handballbund e.V.
Bayerischer Handball – Verband e.V.
Stand: BHV 16.04.2016
Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016
Vorbemerkung
Der Spielordnung wurde vom Bundesrat des Deutschen Handball
Bundes e.V. neu beschlossen. Sie gilt mit Beginn des Spieljahres
2016/2017, ab 01.07.2016.
Sie finden diese neue Spielordnung unter:
www.dhb.de - Satzung und Ordnungen
Aufgrund zahlreicher Änderungsanträge aus den Landesverbänden wird der BR die SpO im Mai 2016 nochmals beraten und
Beschlüsse fassen, insbesondere zu den §§ 19 und 55.
Der Originaltext der SpO ist lila geschrieben.
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Bayerischer Handball-Verband – Spielordnung ab 01.07.2016 – © Norbert Höhn 2/2016
§ 3 Teilnehmer am Spielverkehr
1) Am Spielbetrieb können teilnehmen:
f) Schulmannschaften im Bereich der Altersklasse
der Jugend D und jünger…
Das Erweiterte Präsidium des BHV (EP) hat beschlossen, Schulmannschaften ab Spieljahr 2017/2018 am
Spielbetrieb unter folgenden Bedingungen teilnehmen zu lassen.
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Die Schulen müssen die Satzung und die Ordnungen des DHB und des BHV anerkennen.
Die Schulleitungen haben die Teilnahme am Spielbetrieb des BHV zur Schulveranstaltung zu erklären. Der
Versicherungsschutz erfolgt ausschließlich durch die Schule.
Der Antrag der Schule ist bis zum 01.04. eines Jahres an das Präsidium zu stellen.
Das Präsidium entscheidet über die Zulassung nach Anhörung des Bezirkes.
Für die Schulmannschaften entfällt die Verpflichtung Schiedsrichter zu stellen.
Die weiteren Regelungen werden in den Durchführungsbestimmungen. genannt.
Spieler von Schulmannschaften weisen die Spielberechtigung für die Schule durch einen gültigen
Schülerausweis der Schule mit zeitnahem Lichtbild nach (§ 12 Zusatzbestimmung des BHV).
Spieler dürfen nur in einer Mannschaft spielen, also entweder Schul- oder Vereinsmannschaft.
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§ 15 Zweitspielrecht
PENDLER
können auf Antrag eine
Spielberechtigung erhalten
für den Verein Erstverein)
am Erstwohnsitz
•
+
für den Verein (Zweitverein)
am Zweitwohnsitz
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§ 15 Zweitspielrecht
Voraussetzungen:
•
Wer? Berufspendler, Schüler, Studenten, Auszubildende, Soldaten und vergleichbare
Personengruppen , die regelmäßig zwischen Erst- und Zweitwohnsitz pendeln und das ErwachsenenSpielrecht ohne vertragliche Bindung haben.
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Die Entfernung zwischen den Wohnorten und den Vereinssitzen beträgt mindestens
100 km (kürzeste Fahrstrecke).
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Der Einsatz im Zweitverein erfolgt nur unterhalb der vierthöchsten Spielklasse (Bayernliga).
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Der Zweitspieleinsatz kann nicht in derselben Liga eines Landesverbandes ausgeübt werden. Nicht BOL
in München und BOL in Selb!
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Die Genehmigung wird einmalig für das laufende Spieljahr erteilt.
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Der Antrag ist zwischen dem 01.07. und dem 31.10. eines Jahres zu stellen unter Beifügung von
- der Einverständniserklärung des Erstvereins.
- eine Meldebetätigung bezgl. beider Wohnsitze.
- Bestätigung über die ausgeübte Tätigkeit (Arbeitgeberbescheinigung, Studienbescheinigung…).
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Beispiel für ein Zweitspielrecht nach § 15
Erstwohnsitz: Nürnberg
a) spielberechtigt für
Verein: HSG Niederlindach
Hans Werfer pendelt regelmäßig zwischen seinem
Erstwohnsitz (Wohnsitz der Eltern) in Nürnberg und
seinem Zweitwohnsitz (Studienplatz) in Freiberg/Sachsen.
300 km
308 km
Zweitwohnsitz: Freiberg
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b) spielberechtigt für
Verein: HSG Freiberg
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§ 19 a Zweifachspielrecht für
Jugendspieler – neu
Jugendspieler der Altersklasse A – C können in Jugendmannschaften eines anderen
Vereins (Zweitverein) eingesetzt werden, ohne das Jugendspielrecht im eigenen Verein
(Erstverein) zu verlieren.
Voraussetzung:
• Der Einsatz im Zweitverein muss in einer Mannschaft erfolgen, die in einer höheren
Liga spielt als die höchstklassig spielende Mannschaft des Erstverein in der
Altersklasse, der der Spieler angehört.
• Das Zweifachspielrecht ist vom 01.07. bis 31.10. eines Jahres zu beantragen.
• Das Zweifachspielrecht kann nur einmal pro Spieljahr in Anspruch genommen
werden.
• Der Einsatz im Zweitverein darf nur in der Altersklasse des Spielers erfolgen.
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§ 19 a Zweifachspielrecht für
Jugendspieler – neu
HC Burk
BC Oberndorf
B-Jugendmannschaft ÜBOL
A - Jugend
nur B – Jugend Bayernliga
Der B-Jugendliche Hans Holler ist in seinem Verein in der A- und B-Jugend
und in der Bayernligamannschaft des BC Oberndorf spielberechtigt.
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§ 19 b Gastspielrecht für
Jugendspieler - neu
Ein Jugendspieler kann in der Jugendmannschaft eines anderen Vereins
(Zweitverein) eingesetzt werden, wenn der eigene Verein (Erstverein) in der
Altersklasse des Jugendspielers keine Mannschaft gemeldet hat.
Spieljahr 2016/2017:
HG Boxdorf
A – Jugend
C – Jugend
D – Jugend
TV Stadeln
A - Jugend
B - Jugend
Der B-Jugendliche Herbert Müller, der bei der HG Boxdorf in der A-Jugend
eingesetzt wird, kann unter Beachtung der Regelungen als Gastspieler in der BJugendmannschaft des TV Stadeln eingesetzt werden.
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§ 22 Jugendschutzbestimmungen
Jugendliche dürfen innerhalb von 48 Stunden nur in zwei Spielen über die
volle Spielzeit mit wirken. Bisher an einem Kalendertag.
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§ 23 Vereinswechsel
Die Abmeldung ist am Tag nach dem letzten Meisterschaftsspiel oder Pokalmeisterschaftsspiel an dem der Spieler teilgenommen hat, wirksam.
Damit beginnt auch die Wartefrist mit dem Tag nach der Mitwirkung im
letzten Meisterschaftsspiel oder Pokalmeisterschaftsspiel bei dem bisherigen
Verein.
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§ 26 Dauer der Wartefrist
Die Dauer der Wartfrist ist für erwachsene Spieler und Jugendspieler
unterschiedlich geregelt:
Für erwachsene Spieler beträgt die Wartefrist
a) grundsätzlich einen Monat.
a) Im Zeitraum vom 16. Februar bis 30. April jedoch zwei Monate.
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§ 26 Dauer der Wartefrist
für erwachsene Spieler
Januar
16.02.
März
April
30.04.
Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
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Dauer der Wechselfrist (Beispiele)
bisher
Bisher:
Neu:
Letztes Spiel: 23.10.2015
Abmeldedatum: 24.11.2015
Beginn der Wartefrist: 24.11.2015
Spielberechtigt: 23.01.2016
Letztes Spiel: 23.10.2015
Abmeldedatum: 24.11.2015
Beginn der Wartefrist: 24.10.2015 (!)
Spielberechtigt: 23.11.2015 (WF 1 Monat)
Letztes Spiel: 13.01.2014
Abmeldedatum: 23.06.2016
Beginn der Wartefrist: 23.06.2016
Spielberechtigt: 22.08.2016
Letztes Spiel: 13.01.2014
Abmeldedatum: 23.06.2016
Beginn der Wartefrist: 14.01.2014
Spielberechtigt: sofort
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§ 26 Dauer der Wartefrist
für Jugendspieler – wie bisher
1. Für Wartefrist für Jugendspieler beträgt grundsätzlich zwei Monate.
2. Die Wartefrist entfällt bei einem einmaligen Wechsel im Zeitraum vom 15.
März bis 31. Mai eines Jahres.
3. Diese 0-Wartefrist gilt nur für Spiele der neuen Saison (Qualifikationsspiele).
4. Sie gilt nicht:
a. für Spiele der laufenden Saison im neuen Verein;
b. nach Mitwirkung in Qualifikationsspielen für den bisherigen Verein;
c. bei Inanspruchnahme des Doppelspielrechts.
Januar
Februar
März
15.03.
April
31. Mai
Juni
Juli
August
September
Oktober
November
Dezember
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§ 26 Dauer der Wartefrist
für Jugendspieler bei einem Wechsel im Wechselkorridor 15.März bis 31.Mai
bei einem erneuten Vereinswechsel
! neu – neu – neu – neu – neu – neu – neu – neu !
Wer im Wechselkorridor - ohne Wartezeit - den Verein wechselt, darf
erst ab 15.10. desselben Jahres eine weitere Spielberechtigung als
Zweitspielrecht § 15), Zweifachspielrecht § 19 gem. b), Gastspielrecht § 19 b), Ausleihe § 69 oder Zweifachspielrecht gem. § 70
erhalten!*
Januar
Februar
31. Mai
Juni
September
Okt.
15.10.
März
15.03.
April
Juli
August
November
Dezember
* Diese Regelung gilt erstmals bei einem Wechsel im Wechselkorridor 2017.
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§ 37 (7) Altersklassen
In den Altersklassen D (neu) bis F können gemischte
Mannschaften (Jungen und Mädchen) am Spielbetrieb
teilnehmen. Die Landesverbände können in ihrem
Bereich diese Regelung auf die C – Jugend erweitern,
sowie Sonderbestimmungen für die C, D, E und F
erlassen.
Sonderbestimmung des BHV:
Gemischte Mannschaften dürfen im Bereich
des BHV nur in der E- und F-Jugend am Spielbetrieb teilnehmen.
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§ 55 Einschränkung des Spielrechts in
Meisterschaftsspielen
(derzeit gültige Fassung)
Innerhalb einer ALTERSKLASSE ist ein Spieler im Spieljahr für nur
ZWEI Mannschaften seines Vereins teilnahmeberechtigt.
Weiterhin gelten folgende Ausnahmeregelungen:
a. Ein Spieler unter 21 Jahren kann sich in Erwachsenenmannschaften nicht
festspielen.
b. Ein Spieler unter 23 Jahren kann sich in den Bundesligen und dritten Ligen
nicht festspielen. Ein Einsatz ist jedoch nur in den 5 höchsten Spielklassen
möglich, also maximal in Mannschaften der Landesliga.
c. Spielerinnen können sich in der Deutschen Jugend Bundesliga der weiblichen A-Jugend nicht festspielen.
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§ 55 Einschränkung des Spielrechts in Meisterschaftsspielen
(dem Bundesrat liegt folgender Alternativantrag vor)
Für Vereine mit mehreren Mannschaften in derselben Altersklassen wird das
Spielrecht der Spieler in Meisterschaftsspielen des Vereins in der Weise eingeschränkt, dass ein Spieler nach Teilnahme an zwei aufeinanderfolgenden Spielen
der höheren Mannschaft für die niedrigere Mannschaft erst wieder teilnahmeberechtigt wird, wenn zwei weitere Meisterschaftsspiele der höheren
Mannschaft ausgetragen worden sind bzw. nach der letzten Teilnahme an einem
Meisterschaftsspiel ein Zeitraum von vier Wochen verstrichen ist.
Das Spielrecht von Spielern wird bis zum Ende des Spieljahres, in dem sie ihr 23.
Lebensjahr vollenden in Mannschaften der Bundesliga (Erwachsenenbereich) und
Dritten Ligen nicht eingeschränkt, wenn ihr Einsatz ausschließlich in diesen Ligen
erfolgt.
Der EP des BHV sich einstimmig für den Alternativantrag entschieden. Es
muss abgewartet werden, wie der Bundesrat im Mai entscheidet.
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