(KAG-LSA) erheben Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes

Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) erheben
Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung,
Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung für Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie
selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) von den Beitragspflichtigen, denen durch die
Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht,
nur Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit nicht ein
privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Der Aufwand kann gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA nach den
tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden.
Nur der Teil des beitragsfähigen Aufwands, der nicht durch den Gemeindeanteil und ggf. Zuschüsse
Dritter gedeckt ist, kommt als umlagefähiger Aufwand für die Verteilung auf Grundstückseigentümer
in Betracht. Zur Ermittlung des umlagefähigen Aufwands ist von dem beitragsfähigen Aufwand ein
von der Gemeinde zu tragender Anteil dieses Aufwands (Gemeindeanteil) in Abzug zu bringen, der
dem Wert des der Allgemeinheit durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage
gebotenen Vorteils entspricht. Gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG-LSA ist in den vom beitragsfähigen
Aufwand vorweg abzuziehenden Gemeindeanteil auch der Wert des Vorteils einzubeziehen, der der
Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der
ausgebauten Anlage vermittelt wird (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, §
34, Rd. 1ff.).
Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern keine Beiträge verlangen, soweit der nach
Abzug des Gemeindeanteils verbleibende Anteil des beitragsfähigen Aufwands, nämlich der
umlagefähige Aufwand, durch eine für die abzurechnende Maßnahme von einem Dritten gewährte,
zweckgebundene Zuwendung bereits ausgeglichen und in diesem Sinne anderweitig gedeckt ist. Eine
anderweitige Deckung liegt vor, wenn die Zuwendung für eine konkrete Ausbaumaßnahme zur
Verfügung gestellt wird. Eine anderweitige Deckung steht somit begriffsnotwendig in Beziehung zu
einem für Straßenbauzwecke ausgewiesenen Zuschuss, der zur Entlastung der Beitragspflichtigen, d.
h. zum Ausgleich des umlagefähigen Aufwands bestimmt ist.
Ob die zur Bezahlung von Straßenbaukosten ausgewiesene Zuwendung eines Dritten zu einer
anderweitigen Deckung in diesem Sinne führt, richtet sich nach dem Zweck, für den der Dritte seine
Leistung bestimmt hat. Hat der Dritte einen Zuschuss mit der Maßgabe gewährt, er solle zur Deckung
des von der Gemeinde endgültig zu tragenden Aufwands, d. h. zur Deckung nicht beitragsfähiger
Kosten des Straßenbaus sowie des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand dienen, kann nicht
von vornherein angenommen werden, der Zuschuss könne auch den Beitragspflichtigen
zugutekommen. Überschreitet bei einer derartigen Zweckbestimmung die Zuwendung die Höhe des
Gemeindeanteils, ist der überschießende Betrag nur dann als anderweitige Deckung zu behandeln,
wenn der Dritte für diesen Fall von vornherein auf eine Rückzahlung des Überschusses verzichtet und
somit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Zuwendung ggf. auch zur Entlastung der
Beitragspflichtigen dienen solle.
Fehlt eine Zweckbestimmung des Zuschussgebers, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein
Zuschuss zur Deckung des Gemeindeanteils oder auch des Anliegeranteils zu verwenden ist, auf die
kommunalabgabenrechtliche Bestimmung abzustellen.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG-LSA können Zuwendungen Dritter, soweit der Zuwendungsgeber nichts
anderes bestimmt hat, lediglich hälftig zur Deckung des Gemeindeanteils verwendet werden, d. h.
bei fehlender Zweckbestimmung ist die Hälfte des Zuschusses den Beitragspflichtigen gutzubringen
(vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht-Kommentar, § 8, Rd. 383 ff.).
Durch das hier in Rede stehende Förderprogramm STARK V sollen finanzschwache Kommune in die
Lage versetzt werden, in ihre Infrastruktur zu investieren. Dazu werden 90 % der Fördermittel vom
Bund und die verbleibenden 10 % vom Land zur Verfügung gestellt, weil gerade eben finanzschwache
Kommunen nicht in der Lage sind, für notwendige Investitionen einen Eigenanteil aufzubringen. Die
Richtlinie (Ziffer Nr. 2.1.1) über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm STARK V legt
fest, dass eine Förderung von Maßnahmen ausgeschlossen ist, wenn sie vollständig über Beiträge zu
finanzieren sind. Demnach dürfte sich die 100 % Förderung der Straßenbaumaßnahmen durch das
Förderprogramm STARK V nur auf den Gemeindeanteil beziehen. Der umlagefähige Aufwand wäre
folglich auf die Beitragspflichtigen in Form eines Straßenausbaubeitrages entsprechend der
Straßenausbaubeitragssatzung umzulegen.
Bei fehlender Zweckbestimmung würde § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG-LSA in Kraft treten und danach die
Hälfte des Zuschusses auf den Gemeindeanteil und die andere Hälfte auf den Anteil der
Beitragspflichtigen entfallen. Somit dürfte die Gemeinde regelmäßig einen Restbetrag des
Gemeindeanteils aus eigenen Mitteln finanzieren müssen. Gerade dieses Ergebnis würde jedoch dem
Sinn und Zweck des Förderprogramms STARK V zuwider laufen.