Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) erheben Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die erforderliche Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung für Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen) von den Beitragspflichtigen, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht, nur Beiträge, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist und soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Der Aufwand kann gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Nur der Teil des beitragsfähigen Aufwands, der nicht durch den Gemeindeanteil und ggf. Zuschüsse Dritter gedeckt ist, kommt als umlagefähiger Aufwand für die Verteilung auf Grundstückseigentümer in Betracht. Zur Ermittlung des umlagefähigen Aufwands ist von dem beitragsfähigen Aufwand ein von der Gemeinde zu tragender Anteil dieses Aufwands (Gemeindeanteil) in Abzug zu bringen, der dem Wert des der Allgemeinheit durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage gebotenen Vorteils entspricht. Gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 KAG-LSA ist in den vom beitragsfähigen Aufwand vorweg abzuziehenden Gemeindeanteil auch der Wert des Vorteils einzubeziehen, der der Gemeinde als Eigentümerin von Grundstücken durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage vermittelt wird (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 34, Rd. 1ff.). Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern keine Beiträge verlangen, soweit der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibende Anteil des beitragsfähigen Aufwands, nämlich der umlagefähige Aufwand, durch eine für die abzurechnende Maßnahme von einem Dritten gewährte, zweckgebundene Zuwendung bereits ausgeglichen und in diesem Sinne anderweitig gedeckt ist. Eine anderweitige Deckung liegt vor, wenn die Zuwendung für eine konkrete Ausbaumaßnahme zur Verfügung gestellt wird. Eine anderweitige Deckung steht somit begriffsnotwendig in Beziehung zu einem für Straßenbauzwecke ausgewiesenen Zuschuss, der zur Entlastung der Beitragspflichtigen, d. h. zum Ausgleich des umlagefähigen Aufwands bestimmt ist. Ob die zur Bezahlung von Straßenbaukosten ausgewiesene Zuwendung eines Dritten zu einer anderweitigen Deckung in diesem Sinne führt, richtet sich nach dem Zweck, für den der Dritte seine Leistung bestimmt hat. Hat der Dritte einen Zuschuss mit der Maßgabe gewährt, er solle zur Deckung des von der Gemeinde endgültig zu tragenden Aufwands, d. h. zur Deckung nicht beitragsfähiger Kosten des Straßenbaus sowie des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Aufwand dienen, kann nicht von vornherein angenommen werden, der Zuschuss könne auch den Beitragspflichtigen zugutekommen. Überschreitet bei einer derartigen Zweckbestimmung die Zuwendung die Höhe des Gemeindeanteils, ist der überschießende Betrag nur dann als anderweitige Deckung zu behandeln, wenn der Dritte für diesen Fall von vornherein auf eine Rückzahlung des Überschusses verzichtet und somit zum Ausdruck gebracht hat, dass die Zuwendung ggf. auch zur Entlastung der Beitragspflichtigen dienen solle. Fehlt eine Zweckbestimmung des Zuschussgebers, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Zuschuss zur Deckung des Gemeindeanteils oder auch des Anliegeranteils zu verwenden ist, auf die kommunalabgabenrechtliche Bestimmung abzustellen. Nach § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG-LSA können Zuwendungen Dritter, soweit der Zuwendungsgeber nichts anderes bestimmt hat, lediglich hälftig zur Deckung des Gemeindeanteils verwendet werden, d. h. bei fehlender Zweckbestimmung ist die Hälfte des Zuschusses den Beitragspflichtigen gutzubringen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht-Kommentar, § 8, Rd. 383 ff.). Durch das hier in Rede stehende Förderprogramm STARK V sollen finanzschwache Kommune in die Lage versetzt werden, in ihre Infrastruktur zu investieren. Dazu werden 90 % der Fördermittel vom Bund und die verbleibenden 10 % vom Land zur Verfügung gestellt, weil gerade eben finanzschwache Kommunen nicht in der Lage sind, für notwendige Investitionen einen Eigenanteil aufzubringen. Die Richtlinie (Ziffer Nr. 2.1.1) über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm STARK V legt fest, dass eine Förderung von Maßnahmen ausgeschlossen ist, wenn sie vollständig über Beiträge zu finanzieren sind. Demnach dürfte sich die 100 % Förderung der Straßenbaumaßnahmen durch das Förderprogramm STARK V nur auf den Gemeindeanteil beziehen. Der umlagefähige Aufwand wäre folglich auf die Beitragspflichtigen in Form eines Straßenausbaubeitrages entsprechend der Straßenausbaubeitragssatzung umzulegen. Bei fehlender Zweckbestimmung würde § 6 Abs. 5 Satz 5 KAG-LSA in Kraft treten und danach die Hälfte des Zuschusses auf den Gemeindeanteil und die andere Hälfte auf den Anteil der Beitragspflichtigen entfallen. Somit dürfte die Gemeinde regelmäßig einen Restbetrag des Gemeindeanteils aus eigenen Mitteln finanzieren müssen. Gerade dieses Ergebnis würde jedoch dem Sinn und Zweck des Förderprogramms STARK V zuwider laufen.
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