LIA-Handwerksregister

Albo
Artigiani
Edili
LIA-Aufsichtskommission
Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015
Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016
Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags
auf Eintragung in das
Handwerksregister
(LIA-Handwerksregister)
Verfahren zur Einreichung des Eintragungsantrags
Für die Beantragung der Eintragung in das LIAHandwerksregister empfehlen wir Ihnen folgende
Vorgehensweise:
6. Für die Eintragung in mehrere Berufsgruppen:
Füllen Sie das Online-Formular für die erste
Berufsgruppe aus. Nach dem Abspeichern und
Absenden des Antragsformulars erhalten Sie per
Email an Ihre Kontaktadresse die Zugangsdaten,
mit denen Sie sich erneut in das System einloggen,
ihre Firmendaten aufrufen und die Eintragung in
eine weitere Berufsgruppe beantragen können, der
Sie den jeweiligen Inhaber bzw. das tatsächlich
geschäftsführende Mitglied zuordnen können.
1. Beantragen Sie alle erforderlichen Beilagen bei
den zuständigen Institutionen und Behörden. Auf
den folgenden Seiten erfahren Sie, welche
Unterlagen erforderlich sind und wo Sie diese
erhalten. Die Unterlagen müssen in der
vorgegebenen Form eingereicht werden, eine Betriebe, die am 1. Februar 2016 bereits aktiv
waren
Rückgabe der Unterlagen erfolgt nicht;
In diesem Leitfaden sind die Voraussetzungen für die
Eintragung in das LIA-Handwerksregister gemäss den
gesetzlichen Vorschriften und der diesbezüglichen
Verordnung aufgeführt. Zur Vereinfachung für den
Antragsteller
sind
die
erforderlichen
Schritte
beispielhaft dargestellt. Der Leitfaden erhebt keinen
Nach dem Eingang des Antrags auf Eintragung in das
Anspruch auf Vollständigkeit und Berücksichtigung 2. Füllen Sie den Antrag auf Eintragung in das LIAHandwerksregister anhand das Online-Formulars LIA-Handwerksregister mit den zugehörigen Beilagen,
aller
denkbaren
Fälle.
Aktualisierungen
und
kann die LIA-Aufsichtskommission dem Antragsteller
auf der Internetseite www.albo-lia.ch aus;
Ergänzungen zum besseren Verständnis sind möglich.
eine Bestätigung ausstellen, mit der er seine Tätigkeit
3. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und drei Monate, bzw. bis zur Erteilung des verbindlichen
Letzte Aktualisierung dieses Leitfadens:
versehen Sie es mit Stempel, Datum und Bescheids durch die Kommission, weiterführen darf.
07.06.2016
Unterschrift;
Nach der Erteilung des Bescheids geht das Verfahren
4. Fügen Sie dem Formular alle erforderlichen wie im Folgenden beschrieben weiter.
Unterlagen bei;
5. Senden Sie die Unterlagen an das Büro der LIAAufsichtskommission, Via Zorzi 36, Postfach 1066,
6500 Bellinzona 2 oder reichen Sie es direkt dort
ein (bei Postzustellung wird empfohlen, den Antrag
per Einschreiben zu senden);
Betriebe, die am 1. Februar 2016 noch nicht aktiv
waren (neue Betriebe)
Seit dem 01.02.2016 muss die Eintragung in das LIAHandwerksregister vor der Aufnahme der Tätigkeit im
Gebiet des Kantons erfolgen.
Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
Beurteilung des Antrags auf Eintragung in das
LIA-Handwerksregister
Bescheid
Handwerksregister ausgestellt (für eventuelle
Mahnschreiben werden Mahngebühren erhoben):
A) Wenn
die
LIA-Aufsichtskommission
einen
positiven Bescheid erteilt:
Nach Eingang des Antrags auf Eintragung in das LIA3. besteht
die
Möglichkeit,
einen
erneuten
Eintragungsantrag zu stellen;
Handwerksregister mit allen erforderlichen Unterlagen,
prüft
die
LIA-Aufsichtskommission,
ob
alle 1. wird der verbindliche Bescheid über die Eintragung
in das LIA-Handwerksregister ausgestellt und an 4. kann
gegen
einen
Ablehnungsbescheid
Voraussetzungen erfüllt sind.
Widerspruch beim Verwaltungsgericht des Kantons
das Unternehmen geschickt (gebührenpflichtig);
erhoben werden;
Wenn die verlangten Studientitel oder Nachweise der 2. wird eine Rechnung über die Gebühr in Höhe von
5. beträgt die Frist für die Einlegung des
Berufserfahrung nicht vorliegen, bzw. bei allgemeinen
CHF 2.000 (bzw. CHF 1.500 bei Betrieben, die
Widerspruchs 30 Tage ab Erhalt des per
Zweifelsfällen, kann die Kommission den Antragsteller
Verbänden angeschlossen sind, die dem Verband
Einschreiben zugestellten Ablehnungsbescheids.
zur technischen Überprüfung seiner beruflichen
der Bauvereinigungen [Unione Associazioni
Kenntnisse in seinem Fachbereich einberufen. Nähere
dell’Edilizia] angehören) für die Eintragung in das
Informationen zum Verfahren der technischen
LIA-Handwerksregister und CHF 300 für jede
Überprüfung finden Sie unter www.albo-lia.ch.
weitere beantragte Berufsgruppe ausgestellt (für
eventuelle Mahnschreiben werden Mahngebühren
erhoben);
3. wird nach der Bezahlung der Eintragungs- und
eventueller Mahngebühr(en) die Eintragung in das
LIA-Handwerksregister veröffentlicht.
B) Wenn
die
LIA-Aufsichtskommission
Ablehnungsbescheid erteilt:
einen
1. wird der verbindliche Bescheid über die Ablehnung
der Eintragung in das LIA-Handwerksregister
ausgestellt und an das Unternehmen geschickt.
Das Unternehmen ist nicht (mehr) befugt, auf dem
Gebiet des Kantons tätig zu sein;
2. wird eine Rechnung über die tatsächlich
entstanden Verwaltungsgebühren für die Prüfung
des Antrags auf Eintragung in das LIA-
2
Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016
Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
Allgemeine Fragen
Antwort
Verweisungen
Wer muss sich in das LIA-Handwerksregister eintragen?
Handwerksbetriebe, die im Kantonsgebiet
Handwerksleistungen in den vom Staatsrat in der
Verordnung aufgelisteten Berufsgruppen erbringen.
Art. 1 und 2 LIA *
Art. 1 RLIA ** und Beilage zum RLIA
Auszug aus der Verordnung, Berufsgruppen:
• Holzbau / Zimmermann-Dachdecker
• Schreiner
• Maler
• Fliesenleger
• Gipser, Putzer und Deckenbauer
• Bodenleger
• Glaser
• Metallbauer
• Gärtner
• Forstunternehmer
• Kaminkehrer
• Bautechniker
• Gerüstbauer
* Gesetz über Handwerksbetriebe
** Verordnung zum Gesetz über
Handwerksbetriebe
mit Beilage
Nähere Informationen zu den verschiedenen Berufsgruppen
erhalten Sie auf der Internetseite
www.albo-lia.ch/it/domande-frequenti
Seit wann ist die Eintragung in das LIA-Handwerksregister
verpflichtend?
Die Eintragung ist seit dem 1. Februar 2016, dem
Datum des Inkrafttretens des LIA, verpflichtend.
Bis wann müssen Betriebe, die am 31. Januar 2016 bereits
aktiv waren, den Eintragungsantrag stellen?
Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten des LIA (bis 31. Juli 2016) gestellt werden.
Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016
Art. 24 Abs. 3 LIA
Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
Allgemeine Fragen
Antwort
Verweisungen
Bis wann müssen neue Betriebe (die am 31. Januar 2016 noch Seit dem 1. Februar 2016 müssen neue Betriebe in das LIA- Art. 22 und 24 LIA
nicht aktiv waren) ihren Eintragungsantrag stellen?
Handwerksregister eingetragen sein, um ihre Tätigkeit im
Kantonsgebiet erbringen zu dürfen.
Welche Voraussetzungen muss der Inhaber oder das
tatsächlich geschäftsführende Mitglied (*) für die Eintragung in
das LIA-Handwerksregister erfüllen?
Die Eintragung unterliegt der Erfüllung bestimmter fachlicher Art. 4, 6-8 LIA
und persönlicher Voraussetzungen, die vom Staatsrat des
Art. 5 RLIA
Kantons Tessin festgelegt wurden.
(*) Inhaber oder tatsächlich geschäftsführendes Mitglied ist
derjenige, der tatsächlich, mit einer Anwesenheit von
mindestens 50% der üblichen Arbeitszeit, an der Leitung des
Unternehmens beteiligt ist, dieses vertritt und die Erfüllung der
Verpflichtungen gewährleistet.
Bei bereits im Handelsregister eingetragenen Unternehmen
muss der Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende
Mitglied mit Zeichnungsberechtigung (einzeln oder kollektiv)
eingetragen sein.
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Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016
Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
Fragen zur
Eintragung in das LIA-Handwerksregister
Antwort
Welche fachlichen Voraussetzungen muss der 1) Fachliche Mindestanforderungen:
Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) in einem Beruf, der zu
Mitglied (*) für die Eintragung erfüllen?
der Berufsgruppe gehört, für welche die Eintragung in das
Handwerksregister beantragt wird.
Art. 6 und 8 LIA,
Art. 5 RLIA
2) Mindest-Berufserfahrung:
mindestens dreijährige Berufstätigkeit, nach Erhalt des
(*) Inhaber oder tatsächlich geschäftsführendes
Studientitels, in der Berufsgruppe, für welche die Eintragung
Mitglied ist derjenige, der tatsächlich, mit einer
beantragt wird, Nachweis durch Bestätigungen und Referenzen
Anwesenheit von mindestens 50% der üblichen
über die praktische Tätigkeit.
Arbeitszeit, an der Leitung des Unternehmens
beteiligt ist, dieses vertritt und die Erfüllung der
Wenn der Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende
Verpflichtungen gewährleistet.
Mitglied nicht im Besitz des verlangten Studientitels ist, ist die
Eintragung bei Betrieben, die am 1. Februar 2016 bereits aktiv
Bei bereits im Handelsregister eingetragenen
waren, gem. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zulässig, wenn der
Unternehmen muss der Inhaber oder das
Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Mitglied die
tatsächlich geschäftsführende Mitglied mit
Zeichnungsberechtigung (einzeln oder kollektiv) persönlichen Voraussetzungen gem. Art. 7 des Gesetzes erfüllt
und nachweist, dass er seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz
eingetragen sein.
in der Berufsgruppe tätig ist, die Gegenstand des Antrags ist (Art.
13 RLIA).
Unterlagen
Erforderliche Unterlagen:
1) Kopie des Diploms oder Studientitels.
2) Kurzlebenslauf; kennzeichnen Sie die für die Eintragung
in das Handwerksregister relevanten Berufserfahrungen,
Nachweis durch Kopien von Bescheinigungen und
Referenzen über die praktische Tätigkeit.
Wenn die verlangten Studientitel oder Nachweise der
Berufserfahrung nicht vorliegen, bzw. in allgemeinen
Zweifelsfällen, kann die Kommission den Antragsteller zur
technischen Überprüfung seiner beruflichen Kenntnisse in
seinem Fachbereich einberufen.
3) Kopie des Arbeitsvertrags (soweit verfügbar) des
3) Nachweis des Beschäftigungsumfangs und des jährlichen, vom
Inhabers oder des tatsächlich geschäftsführenden
Unternehmen erhaltenen Bruttoeinkommens.
Mitglieds, mit Angabe des jährlichen Bruttoeinkommens
und des Beschäftigungsumfangs.
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Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
Zusätzliche Fragen für die Teilnahme an
Vergabeverfahren
Welche zusätzlichen Anforderungen muss der
Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende
Mitglied für die Teilnahme an Vergabeverfahren
erfüllen?
Antwort
Unterlagen
Bitte entnehmen Sie diese Informationen der
Durchführungsverordnung zum Gesetz über das öffentliche
Beschaffungswesen und zur Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen, Art. 34, und der
Internetseite des Ufficio lavori sussidiati e appalti (Amt für
öffentliche Auftragsförderung und Vergabeverfahren).
Diesbezüglich sind für den Antrag auf Eintragung in das
LIA-Handwerksregister keine Unterlagen erforderlich.
www4.ti.ch/dt/sg/ulsa/ufficio
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Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016
Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
Fragen zur Eintragung in das
Antwort
LIA-Handwerksregister
Welche persönlichen
Voraussetzungen muss der
Inhaber oder das tatsächlich
geschäftsführende Mitglied des
Unternehmens für die
Eintragung erfüllen, wenn die im
vorstehenden Absatz
genannten fachlichen
Voraussetzungen gegeben
sind?
Art. 7-8 LIA
Art. 4 RLIA
Unterlagen
(im Original)
Anmerkungen
Adressen und nützliche Kontakte
Persönliche Voraussetzungen:
Erforderliche Unterlagen:
5) Der Inhaber oder das tatsächlich
geschäftsführende Mitglied muss
handlungsfähig sein.
5) Handlungsfähigkeitszeugnis
Schweizer Unternehmen:
5) Das Handlungsfähigkeitszeugnis erhalten Sie bei der
Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts.
6) Der Inhaber oder das tatsächlich
geschäftsführende Mitglied darf weder in
der Schweiz noch im Ausland wegen
Vergehen gegen die berufliche
Ehrenordnung verurteilt worden sein.
6) Strafregisterauszüge aller
natürlichen Personen, die im
Handelsregister als Inhaber oder
Mitglieder der Firmenleitung
eingetragen sind.
Ausländische Unternehmen:
5) Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird von dem für den
Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gericht
ausgestellt.
(Bei bereits im Handelsregister
eingetragenen Unternehmen die
Personen, die mit Einzel- oder
Kollektivzeichnungsberechtigung
eingetragen sind).
7) Der Inhaber oder das tatsächlich
7) Leumundszeugnis.
Schweizer Unternehmen:
6) Der Strafregisterauszug kann online auf folgender
Internetseite beantragt werden:
https://www.eservice.admin.ch/crex/cms/content/bestellen/bestellen_de/
Der Antrag kann auch an einem Postschalter bestellt
werden.
Ausländische Unternehmen:
6) Der allgemeine Strafregisterauszug wird von dem für den
Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gericht
ausgestellt.
Schweizer Unternehmen:
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Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016
Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
geschäftsführende Mitglied muss über
einen einwandfreien Leumund verfügen.
8) Der Inhaber oder das tatsächlich
geschäftsführende Mitglied darf nicht mit
einem Verlustschein belastet sein und in
den vergangenen fünf Jahren nicht für
zahlungsunfähig erklärt worden sein.
Das Leumundszeugnis erhalten Sie bei der
Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts.
8) Betreibungsauszug für natürliche
Personen
Schweizer Unternehmen:
8) Der Auszug des Beitreibungs- und Konkursamts ist
online erhältlich unter:
www4.ti.ch/di/dg/uef/ufficio
Der Betreibungsauszug kann bei dem für Ihre Region
zuständigen Beitreibungs- und Konkursamt beantragt
werden.
Ausländische Unternehmen:
8) Der Betreibungsauszug wird von dem für den Wohnsitz
des Antragstellers zuständigen Gericht ausgestellt.
Sonderfall: Der Inhaber oder das tatsächlich
geschäftsführende Mitglied hat seinen Wohnsitz im Ausland
und arbeitet als Angestellter eines Unternehmens mit Sitz in
der Schweiz => legen Sie sowohl den Betreibungsauszug
des Beitreibungs- und Konkursamts, als auch den im
Ausland ausgestellten Nachweis der Zahlungsfähigkeit bei.
Wichtig: Die Erklärungen dürfen nicht länger als 3 Monate vor dem Versand an unser Büro ausgestellt worden sein.
Antrag auf Eintragung in das LIA-Handwerksregister
Welche sonstigen Unterlagen muss das Unternehmen für die Eintragung einreichen?
Wichtig: Die Erklärungen dürfen nicht länger als 3 Monate vor dem Versand an unser Büro
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Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
ausgestellt worden sein.
Des Weiteren muss auch die Bezahlung von Abgaben und Beiträgen für die zurückliegenden drei
Monate nachgewiesen werden.
Schweizer Unternehmen:
Unterlagen im Original,
sofern nicht anders angegeben
Ausländische Unternehmen:
Unterlagen im Original,
sofern nicht anders angegeben
9) Handelsregisterauszug (Kopie),
mit Ausnahme von Unternehmen,
die zu öffentlichen Einrichtungen
gehören.
9) Beglaubigter Nachweis der
Eintragung ins Berufsregister des
Heimatstaats.
Anmerkungen
Adressen und nützliche Kontakte
Schweizer Unternehmen:
9) Der Handelsregisterauszug ist hier erhältlich:
www4.ti.ch/di/dg/rc/ufficio
Registro di commercio (Handelsregister)
Via Tognola 7, 6710 Biasca
T +41 91 816 29 81 - F +41 91 816 29 89
Email: [email protected]
Ausländische Unternehmen:
9) Der beglaubigte Nachweis der Eintragung in das Berufsregister ist bei jeder italienischen
Handelskammer (Handelsregisteramt) erhältlich.
10) Betreibungsauszug für das
Unternehmen
10) Betreibungsauszug für das
Unternehmen
Schweizer Unternehmen:
10) Der Auszug des Konkurs- und Beitreibungsamts kann online hier beantragt werden:
www3.ti.ch/DI/dg/uef/epay/cert_giuridiche.php
Der Auszug kann auch bei dem für Ihre Region zuständigen Beitreibungs- und Konkursamt
beantragt werden.
Ausländische Unternehmen:
10. Der Nachweis ist beim zuständigen Gericht erhältlich.
Sonderfall: Bei Einzelunternehmen ist der Betreibungsauszug für die natürliche Person
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Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
ausreichend (siehe Zahlungsfähigkeit natürliche Personen, Punkt 8 des Leitfadens).
11a) Nachweis der Beitragszahlung
an die AHV/IV/EO.
11a) Bescheinigung durch die
zuständige Stelle.
Schweizer Unternehmen:
11a) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B.:
www3.ti.ch/DSS/sw/struttura/dss/ias/Certificazione_pagamento_contributi_.htm
Istituto delle assicurazioni sociali (Sozialversicherungsinstitut)
Via Ghiringhelli 15a, 6500 Bellinzona
T +41 91 821 91 11, F +41 91 821 92 99
11 b) Sonderfall Selbständige / Einzelunternehmen: Neben dem Nachweis über die
Beitragszahlung muss, unter Angabe des Tätigkeitsbereichs, auch eine Bestätigung über die
Mitgliedschaft als Selbständiger im Vorsorgewerk beigefügt werden.
Ausländische Unternehmen:
11a) Beantragung der Bescheinigung über die ordnungsgemässe Entrichtung der
Sozialvorsorgebeiträge (DURC) für das Unternehmen und für die Gesellschafter bei den
zuständigen Stellen. Zugang über die Internetseiten www.inps.it / www.inail.it
11 b) Sonderfall Selbständige / Einzelunternehmen: Neben dem Nachweis über die
Beitragszahlung muss auch eine Kopie des Formulars E 101 (Bescheinigung über die für den
Antragsteller geltenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit / Entsendebescheinigung).
12) Nachweis der Beitragszahlung
an die UVG.
12) Bescheinigung durch die
zuständige Stelle.
Schweizer Unternehmen:
12) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B.:
www.suva.ch/it
Suva Bellinzona Business Center
Via dei Gaggini 3, Postfach 1069, 6500 Bellinzona
T +4 1 91 82 0 2 0 1 1, F + 41 91 8 2 0 2 2 10
Ausländische Unternehmen:
12) Beantragung der Bescheinigung über die ordnungsgemässe Entrichtung der
Sozialvorsorgebeiträge (DURC) für das Unternehmen und für die Gesellschafter, sofern
vorgesehen. Zugang über die Internetseiten
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Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016
Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
www.inps.it / www.inail.it
13) Nachweis der Bezahlung der
Beiträge zur Kranken- und
Krankengeldversicherung.
14) Nachweis der Beitragszahlung
an Vorsorgeeinrichtung gem. BVG.
15) Nachweis der Beitragszahlung
an die paritätische
Berufskommission des Kantons
(PBK).
13) Die Bescheinigung der
zuständigen Stelle muss die Anzahl
der versicherten Angestellten
ausweisen.
Schweizer Unternehmen:
13) Beantragung bei Ihrer Versicherung, in der Bescheinigung muss die Anzahl der versicherten
Personen angegeben sein.
14) Die Bescheinigung der
zuständigen Stelle muss die Anzahl
der versicherten Angestellten
ausweisen.
Schweizer Unternehmen:
14) Beantragung bei Ihrem zuständigen Vorsorgewerk. Die Bescheinigung muss die Anzahl der
versicherten Personen beinhalten.
15) Bescheinigung durch die
zuständige Stelle.
Schweizer Unternehmen:
15) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B.:
http://online.cpcedilizia.ch
Commissione Paritetica Cantonale per l’edilizia (Paritätische Berufskommission des Kantons für
das Bauhandwerk)
Viale Portone 4, 6500 Bellinzona
T +41 91 821 10 60 F +41 91 825 48 25
Email: [email protected]
Ausländische Unternehmen:
13) Beantragung der Bescheinigung über die ordnungsgemässe Entrichtung der
Sozialvorsorgebeiträge (DURC) für das Unternehmen und für die Gesellschafter, sofern
vorgesehen. Zugang über die Internetseiten
www.inps.it / www.inail.it
Ausländische Unternehmen:
14) Beantragung der Bescheinigung über die ordnungsgemässe Entrichtung der
Sozialvorsorgebeiträge (DURC) für das Unternehmen und für die Gesellschafter, sofern
vorgesehen. Zugang über die Internetseiten
www.inps.it / www.inail.it
Sonderfall
Für Mitglieder des Suissetec (Gebäudetechnikverband) stellt der Verband die Bescheinigung
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Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016
Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
über die Beitragszahlung aus. Für Nichtmitglieder stellt die PKB die Bescheinigungen aus.
Ausländische Unternehmen:
15) Bei der Bauarbeiterkasse Ihrer Region, sofern vorgesehen. Beantragen Sie die
Bescheinigung über die ordnungsgemässe Entrichtung der Sozialvorsorgebeiträge (DURC) für
das Unternehmen, sofern vorgesehen. Zugang über die Internetseiten
www.inps.it / www.inail.it
16) Nachweis über die Bezahlung
der Quellensteuer.
16) -
17) 17) Nachweis der Beitragszahlung
an den Fonds für den Vorbezug der
Altersrente, in den Berufsgruppen, in
denen dieser obligatorisch ist.
Schweizer Unternehmen:
16) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt:
www4.ti.ch/dfe/dc/chi-siamo/UIF
Ufficio imposte alla fonte (Quellensteueramt)
Via Mirasole 36 – 6500 Bellinzona
T +41 91 814 75 71, F +41 91 814 75 79
Schweizer Unternehmen:
17) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B. (mit Antrag auf
Bestätigung der Anzahl der versicherten Mitarbeiter):
http://www.baumeister.ch/de/sbv-startseite/
(nur auf Deutsch und Französisch)
Schweizerischer Baumeisterverband, Weinbergstrasse 49, Postfach, 8042 Zürich T +41 44 258
81 11, F +41 44 258 83 35
Sonderfall
Für Mitglieder des Suissetec (Gebäudetechnikverband) stellt die PBK die Bescheinigung der
Beitragszahlung an den Fonds für den Vorbezug der Altersrente zusammen mit der Erklärung
über die Einhaltung des GAV (Punkt 20 des Leitfadens) aus.
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Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016
Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
18) Nachweis der Bezahlung der
Kautionen, sofern in den allgemein
verbindlichen
Gesamtarbeitsverträgen
vorgesehen.
18) Bescheinigung durch die
zuständige Stelle.
Schweizer und ausländische Unternehmen:
18) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B.:
http://www.zkvs.org/kaution
Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz ZKVS
Grammetstrasse 16, 4410 Liestal
T +41 61 927 64 45, F +41 61 927 64 47
Sonderfälle
Die von der PBK ausgestellte Erklärung über die Einhaltung des GAV beinhaltet für die unten
aufgeführten Berufsgruppen (auch wenn eventuell nicht ausdrücklich erwähnt) auch die
Bescheinigung über die Bezahlung von Kautionen. Es müssen also keine weiteren Dokumente
beigefügt werden:
• Fliesenleger
• Gipser, Putzer und Deckenbauer
• Bodenleger
• Glaser
• Bautechniker
Für Mitglieder von:
• Suissetec - Gebäudetechnik
• SMU - Metallbau
• Jardin Suisse - Gärtnerarbeiten
übernimmt der jeweilige Verband die Kaution, es müssen also keine weiteren
Dokumente vorgelegt werden.
Für Betriebe, die nicht Mitglied der Verbände Suissetec / SMU sind, stellt die zuständige PBK die
Bescheinigung über die Kautionszahlung aus.
19) Berufshaftpflichtversicherung (in 19) Bescheinigung des Versicherers
Höhe von mind. 1 Million CHF) oder oder gleichwertige Sicherheiten.
Schweizer und ausländische Unternehmen:
19) Wenden Sie sich an Ihren Versicherer (Kopie des Versicherungsvertrags und Nachweis der
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Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister)
gleichwertige Sicherheiten.
20) Erklärung der paritätischen
Berufskommission des Kantons
(PBK) über die Einhaltung des
jeweiligen Gesamtarbeitsvertrages
(GAV), sofern vorgesehen.
Bezahlung der Versicherungsbeiträge) oder Nachweis gleichwertiger Sicherheiten.
20)-
Schweizer Unternehmen:
20) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B.:
http://online.cpcedilizia.ch
Commissione Paritetica Cantonale per l’edilizia (Paritätische Berufskommission des Kantons für
das Baugewerbe)
Viale Portone 4, 6500 Bellinzona
T +41 91 821 10 60, F +41 91 825 48 25
Email: [email protected]
Sonderfälle
Die von der PBK ausgestellte Erklärung über die Einhaltung des GAV beinhaltet für die unten
aufgeführten Berufsgruppen (auch wenn eventuell nicht ausdrücklich erwähnt) auch die
Bescheinigung über die Bezahlung von Kautionen. Es müssen also keine weiteren Dokumente
beigefügt werden:
• Fliesenleger
• Gipser, Putzer und Deckenbauer
• Bodenleger
• Glaser
• Bautechniker
Sonderfall
Für Mitglieder und Nicht-Mitglieder des Suissetec (Gebäudetechnikverband) stellt die PBK die
Bescheinigung der Beitragszahlung an den Fonds für den Vorbezug der Altersrente zusammen
mit der Erklärung über die Einhaltung des GAV (Punkt 17 des Leitfadens) aus.
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