Albo Artigiani Edili LIA-Aufsichtskommission Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) Verfahren zur Einreichung des Eintragungsantrags Für die Beantragung der Eintragung in das LIAHandwerksregister empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise: 6. Für die Eintragung in mehrere Berufsgruppen: Füllen Sie das Online-Formular für die erste Berufsgruppe aus. Nach dem Abspeichern und Absenden des Antragsformulars erhalten Sie per Email an Ihre Kontaktadresse die Zugangsdaten, mit denen Sie sich erneut in das System einloggen, ihre Firmendaten aufrufen und die Eintragung in eine weitere Berufsgruppe beantragen können, der Sie den jeweiligen Inhaber bzw. das tatsächlich geschäftsführende Mitglied zuordnen können. 1. Beantragen Sie alle erforderlichen Beilagen bei den zuständigen Institutionen und Behörden. Auf den folgenden Seiten erfahren Sie, welche Unterlagen erforderlich sind und wo Sie diese erhalten. Die Unterlagen müssen in der vorgegebenen Form eingereicht werden, eine Betriebe, die am 1. Februar 2016 bereits aktiv waren Rückgabe der Unterlagen erfolgt nicht; In diesem Leitfaden sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das LIA-Handwerksregister gemäss den gesetzlichen Vorschriften und der diesbezüglichen Verordnung aufgeführt. Zur Vereinfachung für den Antragsteller sind die erforderlichen Schritte beispielhaft dargestellt. Der Leitfaden erhebt keinen Nach dem Eingang des Antrags auf Eintragung in das Anspruch auf Vollständigkeit und Berücksichtigung 2. Füllen Sie den Antrag auf Eintragung in das LIAHandwerksregister anhand das Online-Formulars LIA-Handwerksregister mit den zugehörigen Beilagen, aller denkbaren Fälle. Aktualisierungen und kann die LIA-Aufsichtskommission dem Antragsteller auf der Internetseite www.albo-lia.ch aus; Ergänzungen zum besseren Verständnis sind möglich. eine Bestätigung ausstellen, mit der er seine Tätigkeit 3. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und drei Monate, bzw. bis zur Erteilung des verbindlichen Letzte Aktualisierung dieses Leitfadens: versehen Sie es mit Stempel, Datum und Bescheids durch die Kommission, weiterführen darf. 07.06.2016 Unterschrift; Nach der Erteilung des Bescheids geht das Verfahren 4. Fügen Sie dem Formular alle erforderlichen wie im Folgenden beschrieben weiter. Unterlagen bei; 5. Senden Sie die Unterlagen an das Büro der LIAAufsichtskommission, Via Zorzi 36, Postfach 1066, 6500 Bellinzona 2 oder reichen Sie es direkt dort ein (bei Postzustellung wird empfohlen, den Antrag per Einschreiben zu senden); Betriebe, die am 1. Februar 2016 noch nicht aktiv waren (neue Betriebe) Seit dem 01.02.2016 muss die Eintragung in das LIAHandwerksregister vor der Aufnahme der Tätigkeit im Gebiet des Kantons erfolgen. Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) Beurteilung des Antrags auf Eintragung in das LIA-Handwerksregister Bescheid Handwerksregister ausgestellt (für eventuelle Mahnschreiben werden Mahngebühren erhoben): A) Wenn die LIA-Aufsichtskommission einen positiven Bescheid erteilt: Nach Eingang des Antrags auf Eintragung in das LIA3. besteht die Möglichkeit, einen erneuten Eintragungsantrag zu stellen; Handwerksregister mit allen erforderlichen Unterlagen, prüft die LIA-Aufsichtskommission, ob alle 1. wird der verbindliche Bescheid über die Eintragung in das LIA-Handwerksregister ausgestellt und an 4. kann gegen einen Ablehnungsbescheid Voraussetzungen erfüllt sind. Widerspruch beim Verwaltungsgericht des Kantons das Unternehmen geschickt (gebührenpflichtig); erhoben werden; Wenn die verlangten Studientitel oder Nachweise der 2. wird eine Rechnung über die Gebühr in Höhe von 5. beträgt die Frist für die Einlegung des Berufserfahrung nicht vorliegen, bzw. bei allgemeinen CHF 2.000 (bzw. CHF 1.500 bei Betrieben, die Widerspruchs 30 Tage ab Erhalt des per Zweifelsfällen, kann die Kommission den Antragsteller Verbänden angeschlossen sind, die dem Verband Einschreiben zugestellten Ablehnungsbescheids. zur technischen Überprüfung seiner beruflichen der Bauvereinigungen [Unione Associazioni Kenntnisse in seinem Fachbereich einberufen. Nähere dell’Edilizia] angehören) für die Eintragung in das Informationen zum Verfahren der technischen LIA-Handwerksregister und CHF 300 für jede Überprüfung finden Sie unter www.albo-lia.ch. weitere beantragte Berufsgruppe ausgestellt (für eventuelle Mahnschreiben werden Mahngebühren erhoben); 3. wird nach der Bezahlung der Eintragungs- und eventueller Mahngebühr(en) die Eintragung in das LIA-Handwerksregister veröffentlicht. B) Wenn die LIA-Aufsichtskommission Ablehnungsbescheid erteilt: einen 1. wird der verbindliche Bescheid über die Ablehnung der Eintragung in das LIA-Handwerksregister ausgestellt und an das Unternehmen geschickt. Das Unternehmen ist nicht (mehr) befugt, auf dem Gebiet des Kantons tätig zu sein; 2. wird eine Rechnung über die tatsächlich entstanden Verwaltungsgebühren für die Prüfung des Antrags auf Eintragung in das LIA- 2 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) Allgemeine Fragen Antwort Verweisungen Wer muss sich in das LIA-Handwerksregister eintragen? Handwerksbetriebe, die im Kantonsgebiet Handwerksleistungen in den vom Staatsrat in der Verordnung aufgelisteten Berufsgruppen erbringen. Art. 1 und 2 LIA * Art. 1 RLIA ** und Beilage zum RLIA Auszug aus der Verordnung, Berufsgruppen: • Holzbau / Zimmermann-Dachdecker • Schreiner • Maler • Fliesenleger • Gipser, Putzer und Deckenbauer • Bodenleger • Glaser • Metallbauer • Gärtner • Forstunternehmer • Kaminkehrer • Bautechniker • Gerüstbauer * Gesetz über Handwerksbetriebe ** Verordnung zum Gesetz über Handwerksbetriebe mit Beilage Nähere Informationen zu den verschiedenen Berufsgruppen erhalten Sie auf der Internetseite www.albo-lia.ch/it/domande-frequenti Seit wann ist die Eintragung in das LIA-Handwerksregister verpflichtend? Die Eintragung ist seit dem 1. Februar 2016, dem Datum des Inkrafttretens des LIA, verpflichtend. Bis wann müssen Betriebe, die am 31. Januar 2016 bereits aktiv waren, den Eintragungsantrag stellen? Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des LIA (bis 31. Juli 2016) gestellt werden. Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Art. 24 Abs. 3 LIA Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) Allgemeine Fragen Antwort Verweisungen Bis wann müssen neue Betriebe (die am 31. Januar 2016 noch Seit dem 1. Februar 2016 müssen neue Betriebe in das LIA- Art. 22 und 24 LIA nicht aktiv waren) ihren Eintragungsantrag stellen? Handwerksregister eingetragen sein, um ihre Tätigkeit im Kantonsgebiet erbringen zu dürfen. Welche Voraussetzungen muss der Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Mitglied (*) für die Eintragung in das LIA-Handwerksregister erfüllen? Die Eintragung unterliegt der Erfüllung bestimmter fachlicher Art. 4, 6-8 LIA und persönlicher Voraussetzungen, die vom Staatsrat des Art. 5 RLIA Kantons Tessin festgelegt wurden. (*) Inhaber oder tatsächlich geschäftsführendes Mitglied ist derjenige, der tatsächlich, mit einer Anwesenheit von mindestens 50% der üblichen Arbeitszeit, an der Leitung des Unternehmens beteiligt ist, dieses vertritt und die Erfüllung der Verpflichtungen gewährleistet. Bei bereits im Handelsregister eingetragenen Unternehmen muss der Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Mitglied mit Zeichnungsberechtigung (einzeln oder kollektiv) eingetragen sein. 4 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) Fragen zur Eintragung in das LIA-Handwerksregister Antwort Welche fachlichen Voraussetzungen muss der 1) Fachliche Mindestanforderungen: Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) in einem Beruf, der zu Mitglied (*) für die Eintragung erfüllen? der Berufsgruppe gehört, für welche die Eintragung in das Handwerksregister beantragt wird. Art. 6 und 8 LIA, Art. 5 RLIA 2) Mindest-Berufserfahrung: mindestens dreijährige Berufstätigkeit, nach Erhalt des (*) Inhaber oder tatsächlich geschäftsführendes Studientitels, in der Berufsgruppe, für welche die Eintragung Mitglied ist derjenige, der tatsächlich, mit einer beantragt wird, Nachweis durch Bestätigungen und Referenzen Anwesenheit von mindestens 50% der üblichen über die praktische Tätigkeit. Arbeitszeit, an der Leitung des Unternehmens beteiligt ist, dieses vertritt und die Erfüllung der Wenn der Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Verpflichtungen gewährleistet. Mitglied nicht im Besitz des verlangten Studientitels ist, ist die Eintragung bei Betrieben, die am 1. Februar 2016 bereits aktiv Bei bereits im Handelsregister eingetragenen waren, gem. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zulässig, wenn der Unternehmen muss der Inhaber oder das Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Mitglied die tatsächlich geschäftsführende Mitglied mit Zeichnungsberechtigung (einzeln oder kollektiv) persönlichen Voraussetzungen gem. Art. 7 des Gesetzes erfüllt und nachweist, dass er seit mindestens 5 Jahren in der Schweiz eingetragen sein. in der Berufsgruppe tätig ist, die Gegenstand des Antrags ist (Art. 13 RLIA). Unterlagen Erforderliche Unterlagen: 1) Kopie des Diploms oder Studientitels. 2) Kurzlebenslauf; kennzeichnen Sie die für die Eintragung in das Handwerksregister relevanten Berufserfahrungen, Nachweis durch Kopien von Bescheinigungen und Referenzen über die praktische Tätigkeit. Wenn die verlangten Studientitel oder Nachweise der Berufserfahrung nicht vorliegen, bzw. in allgemeinen Zweifelsfällen, kann die Kommission den Antragsteller zur technischen Überprüfung seiner beruflichen Kenntnisse in seinem Fachbereich einberufen. 3) Kopie des Arbeitsvertrags (soweit verfügbar) des 3) Nachweis des Beschäftigungsumfangs und des jährlichen, vom Inhabers oder des tatsächlich geschäftsführenden Unternehmen erhaltenen Bruttoeinkommens. Mitglieds, mit Angabe des jährlichen Bruttoeinkommens und des Beschäftigungsumfangs. 5 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) Zusätzliche Fragen für die Teilnahme an Vergabeverfahren Welche zusätzlichen Anforderungen muss der Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Mitglied für die Teilnahme an Vergabeverfahren erfüllen? Antwort Unterlagen Bitte entnehmen Sie diese Informationen der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, Art. 34, und der Internetseite des Ufficio lavori sussidiati e appalti (Amt für öffentliche Auftragsförderung und Vergabeverfahren). Diesbezüglich sind für den Antrag auf Eintragung in das LIA-Handwerksregister keine Unterlagen erforderlich. www4.ti.ch/dt/sg/ulsa/ufficio 6 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) Fragen zur Eintragung in das Antwort LIA-Handwerksregister Welche persönlichen Voraussetzungen muss der Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Mitglied des Unternehmens für die Eintragung erfüllen, wenn die im vorstehenden Absatz genannten fachlichen Voraussetzungen gegeben sind? Art. 7-8 LIA Art. 4 RLIA Unterlagen (im Original) Anmerkungen Adressen und nützliche Kontakte Persönliche Voraussetzungen: Erforderliche Unterlagen: 5) Der Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Mitglied muss handlungsfähig sein. 5) Handlungsfähigkeitszeugnis Schweizer Unternehmen: 5) Das Handlungsfähigkeitszeugnis erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts. 6) Der Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Mitglied darf weder in der Schweiz noch im Ausland wegen Vergehen gegen die berufliche Ehrenordnung verurteilt worden sein. 6) Strafregisterauszüge aller natürlichen Personen, die im Handelsregister als Inhaber oder Mitglieder der Firmenleitung eingetragen sind. Ausländische Unternehmen: 5) Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird von dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gericht ausgestellt. (Bei bereits im Handelsregister eingetragenen Unternehmen die Personen, die mit Einzel- oder Kollektivzeichnungsberechtigung eingetragen sind). 7) Der Inhaber oder das tatsächlich 7) Leumundszeugnis. Schweizer Unternehmen: 6) Der Strafregisterauszug kann online auf folgender Internetseite beantragt werden: https://www.eservice.admin.ch/crex/cms/content/bestellen/bestellen_de/ Der Antrag kann auch an einem Postschalter bestellt werden. Ausländische Unternehmen: 6) Der allgemeine Strafregisterauszug wird von dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gericht ausgestellt. Schweizer Unternehmen: 7 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) geschäftsführende Mitglied muss über einen einwandfreien Leumund verfügen. 8) Der Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Mitglied darf nicht mit einem Verlustschein belastet sein und in den vergangenen fünf Jahren nicht für zahlungsunfähig erklärt worden sein. Das Leumundszeugnis erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts. 8) Betreibungsauszug für natürliche Personen Schweizer Unternehmen: 8) Der Auszug des Beitreibungs- und Konkursamts ist online erhältlich unter: www4.ti.ch/di/dg/uef/ufficio Der Betreibungsauszug kann bei dem für Ihre Region zuständigen Beitreibungs- und Konkursamt beantragt werden. Ausländische Unternehmen: 8) Der Betreibungsauszug wird von dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Gericht ausgestellt. Sonderfall: Der Inhaber oder das tatsächlich geschäftsführende Mitglied hat seinen Wohnsitz im Ausland und arbeitet als Angestellter eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz => legen Sie sowohl den Betreibungsauszug des Beitreibungs- und Konkursamts, als auch den im Ausland ausgestellten Nachweis der Zahlungsfähigkeit bei. Wichtig: Die Erklärungen dürfen nicht länger als 3 Monate vor dem Versand an unser Büro ausgestellt worden sein. Antrag auf Eintragung in das LIA-Handwerksregister Welche sonstigen Unterlagen muss das Unternehmen für die Eintragung einreichen? Wichtig: Die Erklärungen dürfen nicht länger als 3 Monate vor dem Versand an unser Büro 8 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) ausgestellt worden sein. Des Weiteren muss auch die Bezahlung von Abgaben und Beiträgen für die zurückliegenden drei Monate nachgewiesen werden. Schweizer Unternehmen: Unterlagen im Original, sofern nicht anders angegeben Ausländische Unternehmen: Unterlagen im Original, sofern nicht anders angegeben 9) Handelsregisterauszug (Kopie), mit Ausnahme von Unternehmen, die zu öffentlichen Einrichtungen gehören. 9) Beglaubigter Nachweis der Eintragung ins Berufsregister des Heimatstaats. Anmerkungen Adressen und nützliche Kontakte Schweizer Unternehmen: 9) Der Handelsregisterauszug ist hier erhältlich: www4.ti.ch/di/dg/rc/ufficio Registro di commercio (Handelsregister) Via Tognola 7, 6710 Biasca T +41 91 816 29 81 - F +41 91 816 29 89 Email: [email protected] Ausländische Unternehmen: 9) Der beglaubigte Nachweis der Eintragung in das Berufsregister ist bei jeder italienischen Handelskammer (Handelsregisteramt) erhältlich. 10) Betreibungsauszug für das Unternehmen 10) Betreibungsauszug für das Unternehmen Schweizer Unternehmen: 10) Der Auszug des Konkurs- und Beitreibungsamts kann online hier beantragt werden: www3.ti.ch/DI/dg/uef/epay/cert_giuridiche.php Der Auszug kann auch bei dem für Ihre Region zuständigen Beitreibungs- und Konkursamt beantragt werden. Ausländische Unternehmen: 10. Der Nachweis ist beim zuständigen Gericht erhältlich. Sonderfall: Bei Einzelunternehmen ist der Betreibungsauszug für die natürliche Person 9 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) ausreichend (siehe Zahlungsfähigkeit natürliche Personen, Punkt 8 des Leitfadens). 11a) Nachweis der Beitragszahlung an die AHV/IV/EO. 11a) Bescheinigung durch die zuständige Stelle. Schweizer Unternehmen: 11a) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B.: www3.ti.ch/DSS/sw/struttura/dss/ias/Certificazione_pagamento_contributi_.htm Istituto delle assicurazioni sociali (Sozialversicherungsinstitut) Via Ghiringhelli 15a, 6500 Bellinzona T +41 91 821 91 11, F +41 91 821 92 99 11 b) Sonderfall Selbständige / Einzelunternehmen: Neben dem Nachweis über die Beitragszahlung muss, unter Angabe des Tätigkeitsbereichs, auch eine Bestätigung über die Mitgliedschaft als Selbständiger im Vorsorgewerk beigefügt werden. Ausländische Unternehmen: 11a) Beantragung der Bescheinigung über die ordnungsgemässe Entrichtung der Sozialvorsorgebeiträge (DURC) für das Unternehmen und für die Gesellschafter bei den zuständigen Stellen. Zugang über die Internetseiten www.inps.it / www.inail.it 11 b) Sonderfall Selbständige / Einzelunternehmen: Neben dem Nachweis über die Beitragszahlung muss auch eine Kopie des Formulars E 101 (Bescheinigung über die für den Antragsteller geltenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit / Entsendebescheinigung). 12) Nachweis der Beitragszahlung an die UVG. 12) Bescheinigung durch die zuständige Stelle. Schweizer Unternehmen: 12) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B.: www.suva.ch/it Suva Bellinzona Business Center Via dei Gaggini 3, Postfach 1069, 6500 Bellinzona T +4 1 91 82 0 2 0 1 1, F + 41 91 8 2 0 2 2 10 Ausländische Unternehmen: 12) Beantragung der Bescheinigung über die ordnungsgemässe Entrichtung der Sozialvorsorgebeiträge (DURC) für das Unternehmen und für die Gesellschafter, sofern vorgesehen. Zugang über die Internetseiten 10 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) www.inps.it / www.inail.it 13) Nachweis der Bezahlung der Beiträge zur Kranken- und Krankengeldversicherung. 14) Nachweis der Beitragszahlung an Vorsorgeeinrichtung gem. BVG. 15) Nachweis der Beitragszahlung an die paritätische Berufskommission des Kantons (PBK). 13) Die Bescheinigung der zuständigen Stelle muss die Anzahl der versicherten Angestellten ausweisen. Schweizer Unternehmen: 13) Beantragung bei Ihrer Versicherung, in der Bescheinigung muss die Anzahl der versicherten Personen angegeben sein. 14) Die Bescheinigung der zuständigen Stelle muss die Anzahl der versicherten Angestellten ausweisen. Schweizer Unternehmen: 14) Beantragung bei Ihrem zuständigen Vorsorgewerk. Die Bescheinigung muss die Anzahl der versicherten Personen beinhalten. 15) Bescheinigung durch die zuständige Stelle. Schweizer Unternehmen: 15) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B.: http://online.cpcedilizia.ch Commissione Paritetica Cantonale per l’edilizia (Paritätische Berufskommission des Kantons für das Bauhandwerk) Viale Portone 4, 6500 Bellinzona T +41 91 821 10 60 F +41 91 825 48 25 Email: [email protected] Ausländische Unternehmen: 13) Beantragung der Bescheinigung über die ordnungsgemässe Entrichtung der Sozialvorsorgebeiträge (DURC) für das Unternehmen und für die Gesellschafter, sofern vorgesehen. Zugang über die Internetseiten www.inps.it / www.inail.it Ausländische Unternehmen: 14) Beantragung der Bescheinigung über die ordnungsgemässe Entrichtung der Sozialvorsorgebeiträge (DURC) für das Unternehmen und für die Gesellschafter, sofern vorgesehen. Zugang über die Internetseiten www.inps.it / www.inail.it Sonderfall Für Mitglieder des Suissetec (Gebäudetechnikverband) stellt der Verband die Bescheinigung 11 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) über die Beitragszahlung aus. Für Nichtmitglieder stellt die PKB die Bescheinigungen aus. Ausländische Unternehmen: 15) Bei der Bauarbeiterkasse Ihrer Region, sofern vorgesehen. Beantragen Sie die Bescheinigung über die ordnungsgemässe Entrichtung der Sozialvorsorgebeiträge (DURC) für das Unternehmen, sofern vorgesehen. Zugang über die Internetseiten www.inps.it / www.inail.it 16) Nachweis über die Bezahlung der Quellensteuer. 16) - 17) 17) Nachweis der Beitragszahlung an den Fonds für den Vorbezug der Altersrente, in den Berufsgruppen, in denen dieser obligatorisch ist. Schweizer Unternehmen: 16) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt: www4.ti.ch/dfe/dc/chi-siamo/UIF Ufficio imposte alla fonte (Quellensteueramt) Via Mirasole 36 – 6500 Bellinzona T +41 91 814 75 71, F +41 91 814 75 79 Schweizer Unternehmen: 17) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B. (mit Antrag auf Bestätigung der Anzahl der versicherten Mitarbeiter): http://www.baumeister.ch/de/sbv-startseite/ (nur auf Deutsch und Französisch) Schweizerischer Baumeisterverband, Weinbergstrasse 49, Postfach, 8042 Zürich T +41 44 258 81 11, F +41 44 258 83 35 Sonderfall Für Mitglieder des Suissetec (Gebäudetechnikverband) stellt die PBK die Bescheinigung der Beitragszahlung an den Fonds für den Vorbezug der Altersrente zusammen mit der Erklärung über die Einhaltung des GAV (Punkt 20 des Leitfadens) aus. 12 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) 18) Nachweis der Bezahlung der Kautionen, sofern in den allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen. 18) Bescheinigung durch die zuständige Stelle. Schweizer und ausländische Unternehmen: 18) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B.: http://www.zkvs.org/kaution Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz ZKVS Grammetstrasse 16, 4410 Liestal T +41 61 927 64 45, F +41 61 927 64 47 Sonderfälle Die von der PBK ausgestellte Erklärung über die Einhaltung des GAV beinhaltet für die unten aufgeführten Berufsgruppen (auch wenn eventuell nicht ausdrücklich erwähnt) auch die Bescheinigung über die Bezahlung von Kautionen. Es müssen also keine weiteren Dokumente beigefügt werden: • Fliesenleger • Gipser, Putzer und Deckenbauer • Bodenleger • Glaser • Bautechniker Für Mitglieder von: • Suissetec - Gebäudetechnik • SMU - Metallbau • Jardin Suisse - Gärtnerarbeiten übernimmt der jeweilige Verband die Kaution, es müssen also keine weiteren Dokumente vorgelegt werden. Für Betriebe, die nicht Mitglied der Verbände Suissetec / SMU sind, stellt die zuständige PBK die Bescheinigung über die Kautionszahlung aus. 19) Berufshaftpflichtversicherung (in 19) Bescheinigung des Versicherers Höhe von mind. 1 Million CHF) oder oder gleichwertige Sicherheiten. Schweizer und ausländische Unternehmen: 19) Wenden Sie sich an Ihren Versicherer (Kopie des Versicherungsvertrags und Nachweis der 13 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016 Leitfaden zum Ausfüllen des Antrags auf Eintragung in das Handwerksregister (LIA-Handwerksregister) gleichwertige Sicherheiten. 20) Erklärung der paritätischen Berufskommission des Kantons (PBK) über die Einhaltung des jeweiligen Gesamtarbeitsvertrages (GAV), sofern vorgesehen. Bezahlung der Versicherungsbeiträge) oder Nachweis gleichwertiger Sicherheiten. 20)- Schweizer Unternehmen: 20) Die Bescheinigung wird durch die zuständige Stelle ausgestellt, z. B.: http://online.cpcedilizia.ch Commissione Paritetica Cantonale per l’edilizia (Paritätische Berufskommission des Kantons für das Baugewerbe) Viale Portone 4, 6500 Bellinzona T +41 91 821 10 60, F +41 91 825 48 25 Email: [email protected] Sonderfälle Die von der PBK ausgestellte Erklärung über die Einhaltung des GAV beinhaltet für die unten aufgeführten Berufsgruppen (auch wenn eventuell nicht ausdrücklich erwähnt) auch die Bescheinigung über die Bezahlung von Kautionen. Es müssen also keine weiteren Dokumente beigefügt werden: • Fliesenleger • Gipser, Putzer und Deckenbauer • Bodenleger • Glaser • Bautechniker Sonderfall Für Mitglieder und Nicht-Mitglieder des Suissetec (Gebäudetechnikverband) stellt die PBK die Bescheinigung der Beitragszahlung an den Fonds für den Vorbezug der Altersrente zusammen mit der Erklärung über die Einhaltung des GAV (Punkt 17 des Leitfadens) aus. 14 Handwerksregister für das Baugewerbe / Gesetz über Handwerksbetriebe (LIA) vom 24.03.2015 / Durchführungsverordnung (RLIA) vom 20.01.2016
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