Zirkular Tarifeinreihung von gewürztem Fleisch

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Oberzolldirektion
Sektion Zolltarif
Bern, 08.06.2016
No 301.1.2014.7
Zirkular
Tares, D6
Tarifeinreihung von gewürztem Fleisch
Die Änderung des Zolltarifgesetzes tritt am 1. Juli 2016 in Kraft1. Deshalb werden die
Erläuterungen zum Zolltarif (D6) angepasst.
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Kapitel 2
Die bestehenden Schweizerischen Erläuterungen werden durch die folgende Fassung ersetzt:
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren, bleiben in
diesem Kapitel, wenn sie in Öl eingelegt sind (um die Haltbarkeit zu verlängern und um sie
zart zu machen).
Gemäss der Schweizerischen Anmerkung zu diesem Kapitel umfassen die Tarifnummern
0201 bis 0208 auch Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte (frisch, gekühlt oder
gefroren), die lediglich gewürzt sind. Art und Menge der verwendeten Würzmittel spielen dabei keine Rolle. Als «Würzmittel» gelten Stoffe mit würzenden Eigenschaften (z. B. Pfeffer,
Würzmischungen, Küchenkräuter, zerkleinerte Zwiebeln, Knoblauch, Gewürzpaprikas, pastenförmige oder flüssige Marinaden). Es kann sich um grössere Fleischstücke (z. B. ganze
Filets und dgl.), um zugeschnittene Stücke (z. B. Braten, Steaks) oder um zerkleinertes
Fleisch (z. B. Ragout, Geschnetzeltes, Hackfleisch) handeln.
Salz gilt nicht als «Würzmittel» im Sinne des Zolltarifs. Eine Behandlung mit wenig Salz hat
keinen Einfluss auf die Tarifeinreihung (Gesamtkochsalzgehalt von weniger als 1,2 Gewichtsprozent; vgl. Schweizerische Erläuterungen zur Tarifnummer 0210).
Ausgeschlossen von den Tarifnummern 0201 bis 0208 sind aus zerkleinertem Fleisch geformte Erzeugnisse, bei denen die Würzstoffe durch Geschmack deutlich wahrnehmbar sind
(z.B. Hamburger, i.d.R. 1602). Auch gewürzte und weiter zubereitete (z.B. gekocht, gebraten, geschmort, grilliert, paniert, mit Teig umhüllt) sowie im Sinne der Tarifnummer 0210 als
«gesalzen oder in Salzlake» geltende Erzeugnisse gehören nicht zu den Tarifnummern 0201
bis 0208 (i.d.R. 0210 oder 1602).
Als "Schinken" im Sinne des Zolltarifs gilt der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers
von Tieren der Schweinegattung mit oder ohne Fuss, Haxe, Schwarte oder Speck.
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Vgl. Medienmitteilung vom 20.4.2016 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-61423.html
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Tarifnummer 0210
Die bestehenden Schweizerischen Erläuterungen werden vor den Tarifnummern
0210.1210/1299 wie folgt ergänzt:
Hierher gehören auch Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte mit zugesetzten Würzstoffen, sofern dadurch der Charakter einer Ware dieser Nummer nicht verändert wird. Massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird.
Als nicht charakterbestimmend gelten zugesetzte Würzstoffe insbesondere bei den folgenden
Erzeugnissen (gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert):
a)
Fleisch und Schlachtnebenprodukte, bei denen die Würzstoffe nicht auf allen Flächen des
Erzeugnisses verteilt oder mit blossem Auge nicht wahrnehmbar sind.
b)
Genussfertige Fleischwaren ohne geschmacklich deutlich wahrnehmbare Würzung. (z.B.
Pökelfleischwaren und andere Spezialitäten dieser Nummer).
Nach den gleichen Kriterien sind auch geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder
Schlachtnebenprodukten zu beurteilen.
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Tarifnummer 1602
Die bestehenden Schweizerischen Erläuterungen werden vor den Tarifnummern
1602.2010/2089 wie folgt ergänzt:
Nicht hierher gehören gemäss der Schweizerischen Anmerkung zu diesem Kapitel Fleisch
und geniessbare, Schlachtnebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren, die lediglich gewürzt
sind (0201 bis 0208, vgl. Schweizerische Erläuterungen zum Kapitel 2).
Bei den Tarifnummern 1602.4910/4990 («Coppa») die Klammerbemerkung am Schluss ersetzen durch «(vgl. Schweizerische Erläuterungen zur Tarifnummer 0210)».
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Verschiedenes
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Definition für «gesalzen oder in Salzlake» im Sinne der Tarifnummer 0210 unverändert gültig bleibt (vgl. Schweizerische Erläuterungen zu dieser Nummer). Ein mit weniger Salz behandeltes Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, kann nicht als «gesalzen oder in Salzlake» eingereiht werden (i.d.R.
0201 bis 0208, auch wenn es gewürzt ist).
Im Widerspruch zu den neuen Anmerkungen stehende Tarifauskünfte verlieren ihre Verbindlichkeit (Änderung der rechtlichen Bestimmungen).
Das D6 wird bei nächster Gelegenheit angepasst.
Die statistischen Schlüssel «lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet)» unter den Tarifnummern 1602.4199, 1602.4290, 1602.4990 und 1602.5099 werden per 1. Juli 2016
aufgehoben.
Das Zirkular Nr. 3101.643.2010.04 vom 22.6.2012 «Interne Weisungen für die Beschau
von gewürztem Fleisch» wird aufgehoben.
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