schwarzbuch arbeitswelt

SCHWARZBUCH
ARBEITSWELT
Viele Unternehmen verletzen das
Arbeitsrecht. Die AK hilft ihren
Mitgliedern wirksam und kostenlos
Ausgabe 2016
ooe.arbeiterkammer.at
Medieninhaberin und Herausgeberin und Redaktion:
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,
4020 Linz, Volksgartenstraße 40
Telefon +43 (0)50 6906-0, ooe.arbeiterkammer.at
Hersteller: typeshop - Christopher Grabner
Kopernikusstraße 22, 4020 Linz
Offenlegung gemäß 25 Mediengesetz:
siehe http://ooe.arbeiterkammer.at/impressum.html
VIELE UNTERNEHMEN VERLETZEN
DAS ARBEITSRECHT
Die AK hilft ihren Mitgliedern wirksam und kostenlos
Die Zeiten sind krisenhaft, den Beschäftigten bläst ein kalter Wind ins Gesicht. Denn die Gangart der Unternehmen ist erneut härter geworden. Wegen der hohen
Arbeitslosigkeit lassen sich die Beschäftigten mehr gefallen. Umso wichtiger, dass die Arbeiterkammer die Rechte
ihrer Mitglieder wirksam und kostenlos schützt.
Allein im Jahr 2015 haben die Rechtsexpertinnen und
-experten der AK Oberösterreich im Arbeits- und Sozialrecht mehr als 208.000 Beratungen geleistet. Dabei standen vorenthaltene Ansprüche wie zu geringe Entlohnung
oder nicht bezahlte Überstunden sowie Fragen rund um
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund.
Unter den Branchen waren Gastronomie, Handel,
Bauwirtschaft, Arbeitskräfteüberlassung, Metall, Güter­
beförderung und Reinigung besonders stark vertreten.
Oft lassen es Unternehmen auch bei eindeutigen Arbeitnehmeransprüchen auf einen Streit ankommen. Deshalb
hat die AK Oberösterreich 2015 ihre Mitglieder in mehr
als 14.300 Arbeits-, Sozial- und Insolvenzrechtsfällen
­kostenlos vertreten. Dabei konnte für die Beschäftigten
eine Summe von fast 85 Millionen Euro erkämpft ­werden.
Viele Unternehmen verletzen das Arbeitsrecht. Das vorliegende Schwarzbuch dokumentiert wieder aktuelle Fälle,
um Bewusstsein zu schaffen: Wer die Rechte der Beschäftigten ignoriert, schädigt in verantwortungsloser Weise
wirtschaftlich Abhängige. Nicht selten werden dadurch
sogar Existenzen gefährdet.
Schon die vier Schwarzbücher, die bisher erschienen sind,
haben mit Hilfe der Medien eine breite Öffentlichkeit auf
schwerwiegende Missstände in der Arbeitswelt aufmerksam gemacht. Es kam zu zahlreichen positiven Reaktionen auf die Schwarzbücher. Einige darin genannte
Unternehmen haben den Kontakt zur AK gesucht und
die arbeitsrechtliche Situation im Betrieb verbessert.
Andere Unternehmen scheinen leider auch in dieser Ausgabe wieder auf.
Die Arbeiterkammer lehnt Pauschalurteile ab: Es geht
keineswegs darum, alle Unternehmen als Rechtsbrecher
darzustellen. Angesichts der Zahlen und Fakten kann
aber auch nicht von wenigen Ausnahmen die Rede sein.
Die Wirtschaftskammer sollte das Aufzeigen von Arbeitsrechtsverletzungen begrüßen, da diese zu Wettbewerbsverzerrungen und damit zu Nachteilen für die vielen
korrekt handelnden Firmen führen.
Das neue Schwarzbuch ist in drei Teile gegliedert: Im ersten sind wieder jene zehn Unternehmen aufgelistet, die
während der letzten drei Jahre die Arbeitsrechtsexpertinnen und -experten der AK Oberösterreich am meisten
beschäftigt haben. Im zweiten Teil scheinen die Fallzahlen jener Branchen auf, in denen der Bedarf an Rechtsvertretung am größten war. Und im dritten Teil werden 73
Arbeitsrechtsfälle aus allen Teilen unseres Bundeslandes
geschildert.
Linz, im Juni 2016
Dr. Josef Moser, MBA
AK-Direktor
Dr. Johann Kalliauer
AK-Präsident
INHALT
1. TEIL
Die 10 Unternehmen, die die AK Oberösterreich
am meisten beschäftigt haben:
10. Österreichische Post AG, 1030 Wien
9. Markus Tutzer, 4490 St. Florian bei Linz
8.MC facility management Reinigungs GmbH,
4060 Leonding
Dr. Barabasch – MC facility management
Reinigungs GmbH, 4600 Wels
7. Haas Elektro GmbH, 2201 Seyring
6. Wageneder GmbH, 1010 Wien
5. Kobernaußer Transporte GmbH, 4923 Lohnsburg
4. ISS Facility Services GmbH, 1210 Wien
3. Statransport GmbH, 4722 Peuerbach
2.Personalservice WLS GmbH, 3100 St. Pölten
Staff 24 Personalservice GmbH, 1030 Wien
1.Powerserv Arbeitskräfteüberlassung GmbH,
9500 Villach
Powerserv Austria GmbH, 1070 Wien
2. TEIL
Die 7 Branchen, in denen der Bedarf an
Rechtsvertretung durch die AK Oberösterreich
am größten war................................................................. 15
3. TEIL
73 aktuelle Fälle aus dem Arbeitsrechtsalltag:
Linz und Linz-Land .........................................................
Mühlviertel .......................................................................
Wels, Grieskirchen und Eferding ...................................
Steyr und Kirchdorf .........................................................
Gmunden und Vöcklabruck ...........................................
Innviertel . ........................................................................
16
20
25
30
33
36
10.
PLATZ
FIRMA:
Österreichische Post AG, 1030 Wien
Post- und Fernmeldewesen
INHALT:
}
In fast allen Fällen geht es um die rechtswidrige Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
}
Die AK muss Kündigungen und Entlassungen anfechten oder Ansprüche
auf Kündigungsentschädigung durchsetzen.
}
Abfertigungen und Urlaubsersatzleistungen werden vom Unternehmen falsch berechnet.
}
Überstunden bleiben teilweise offen.
}
Es kommt zu rechtswidrigen Abzügen wegen angeblicher „Minusstunden“.
}
Gegen Beschäftigte werden unberechtigte Schadenersatzforderungen erhoben.
ANZAHL DER AKTEN:
19 abgeschlossen, 5 laufend
ERLEDIGUNGSART:
6 außergerichtliche, 13 gerichtliche Erledigungen
GESAMTERFOLG:
139.165,97 Euro (außergerichtlich 20.520,75 Euro, gerichtlich 118.645,22 Euro)
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 5
9.
PLATZ
FIRMA:
Markus Tutzer, 4490 St. Florian bei Linz
Reinigungsgewerbe
INHALT:
}
Löhne werden regelmäßig verspätet und bei beendeten Arbeitsverhältnissen gar
nicht mehr bezahlt.
}
Kündigungen erfolgen oft fristwidrig.
}
Mehr- und Überstunden sowie Zulagen bleiben teilweise offen.
}
Am 23. Oktober 2014 wird ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
}
Am 9. Jänner 2015 wird das Unternehmen geschlossen und das Verfahren als
Konkursverfahren weitergeführt.
ANZAHL DER AKTEN:
24 abgeschlossen
ERLEDIGUNGSART:
7 außergerichtliche, 17 gerichtliche Erledigungen
GESAMTERFOLG:
43.795,88 Euro (außergerichtlich 4994,58 Euro, gerichtlich 38.801,30 Euro)
6
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
8.
PLATZ
FIRMA:
MC facility management Reinigungs GmbH, 4060 Leonding
Dr. Barabasch – MC facility management Reinigungs GmbH, 4600 Wels
Reinigungsgewerbe
INHALT:
}
Löhne bleiben monatelang offen.
}
Überstunden werden in vielen Fällen nicht bezahlt.
}
Es kommt zu rechtswidrigen Lohnabzügen.
}
Verschiedene Endabrechnungsansprüche bleiben offen.
}
Der Name der Firma wird geändert und der Sitz von Leonding nach Wels verlegt.
}
Über die Firma wird am 26. September 2013 der Konkurs eröffnet.
}
Am 21. Oktober 2015 wird der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
}
Das Unternehmen befindet sich derzeit in Liquidation.
ANZAHL DER AKTEN:
24 abgeschlossen
ERLEDIGUNGSART:
1 außergerichtliche Erledigung, 23 gerichtliche Erledigungen
GESAMTERFOLG:
124.954,93 Euro (außergerichtlich 1279,00 Euro, gerichtlich 123.675,93 Euro)
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 7
7.
PLATZ
FIRMA:
Haas Elektro GmbH,
Zentrale: 2201 Seyring, Filiale (bis Frühjahr 2014): 4061 Pasching
Handel
INHALT:
}
Mehrfach wird falsch eingestuft und dadurch unter dem Kollektivvertrag entlohnt.
}
Zuschläge für Arbeitszeiten im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten werden falsch
berechnet.
}
Am Ende von Arbeitsverhältnissen kommt es zu Differenzen bei der Auszahlung von
­Zeitguthaben.
}
Im Frühjahr 2014 wird die Firmenfiliale in der Plus City in Pasching geschlossen.
ANZAHL DER AKTEN:
26 abgeschlossen
ERLEDIGUNGSART:
26 außergerichtliche Erledigungen
GESAMTERFOLG:
31.103,89 Euro (außergerichtlich)
8
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
6.
PLATZ
FIRMA:
Wageneder GmbH,
Zentrale: 1010 Wien, Produktionsstätte OÖ: 4663 Laakirchen
Metallindustrie
INHALT:
}
Laufende Entgelte werden teilweise drei Monate lang nicht bezahlt.
}
Am 23. Oktober 2013 wird ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet.
}
Am 10. April 2014 erfolgt die rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans.
}
Die Sanierung scheitert. Am 14. Oktober 2014 wird der Konkurs eröffnet und
das Unternehmen geschlossen.
ANZAHL DER AKTEN:
28 abgeschlossen
ERLEDIGUNGSART:
26 gerichtliche, 2 außergerichtliche Erledigungen
GESAMTERFOLG:
487.649,34 Euro (außergerichtlich 20.466,20 Euro, gerichtlich 467.183,14 Euro)
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 9
5.
PLATZ
FIRMA:
Kobernaußer Transporte GmbH, 4923 Lohnsburg
Güterbeförderungsgewerbe
INHALT:
}
Über- und Mehrstunden sowie Taggelder werden oft nicht bezahlt.
}
Das Entgelt für kurzfristige Arbeitsverhältnisse bleibt meist zur Gänze offen.
}
Lohnabrechnungen werden häufig nicht oder erst nach einer Klage ausgestellt.
}
Mehrfach kommt es zu unberechtigten Entlassungen und fristwidrigen Kündigungen.
}
Beendigungsansprüche werden fast immer erst nach gerichtlichen Verfahren bezahlt.
ANZAHL DER AKTEN:
25 abgeschlossen, 5 laufend
ERLEDIGUNGSART:
20 gerichtliche, 5 außergerichtliche Erledigungen
GESAMTERFOLG:
48.222,83 Euro (außergerichtlich 15.950,47 Euro, gerichtlich 32.272,36 Euro)
10
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
4.
PLATZ
FIRMA:
ISS Facility Services GmbH,
Zentrale: 1210 Wien, Standort OÖ: 4020 Linz
Reinigungsgewerbe
INHALT:
}
Häufig bleiben Mehr- und Überstunden offen.
}
Durch diese Nichtbezahlung geleisteter Arbeitsstunden kommt es zu weiteren
Entgeltdifferenzen bei den Sonderzahlungen und den Ausfallentgelten.
}
Die Firma ISS Facility Services GmbH war schon im Schwarzbuch 2008 vertreten.
ANZAHL DER AKTEN:
34 abgeschlossen, 2 laufend
ERLEDIGUNGSART:
3 gerichtliche, 31 außergerichtliche Erledigungen
GESAMTERFOLG:
68.154,80 Euro (außergerichtlich 43.675,08 Euro, gerichtlich 24.479,72 Euro)
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 11
3.
PLATZ
FIRMA:
Statransport GmbH, 4722 Peuerbach
Güterbeförderungsgewerbe
INHALT:
}
Im Juli 2012 wird in Vorbereitung auf die Insolvenzverfahren der Firmen Stadler Speditions GmbH
sowie Stadler Güterverkehrs GmbH die Firma Statransport GmbH gegründet und über diese das operative Geschäft weiter betrieben. Das Unternehmen bestreitet den eindeutigen Betriebsübergang und
den damit verbundenen Übergang der Arbeitsverhältnisse sowie der Haftung für offene Ansprüche.
}
Die offenen Arbeitnehmeransprüche bei den beiden insolventen Stadler-Firmen sollten auf
den Insolvenzentgeltausfallfonds abgewälzt werden und die Firma Statransport GmbH dadurch
schuldenfrei sein.
}
Dieser Versuch einer rechtswidrigen Abwälzung der Haftung für die offenen
­Arbeitnehmeransprüche ist Gegenstand der Arbeitsrechtsverfahren.
}
Über die Firma Statransport GmbH wird am 19. August 2013 der Konkurs eröffnet.
}
Zur Schließung des Unternehmens kommt es am 21. August 2013.
}
Das Konkursverfahren ist bis heute nicht beendet.
}
Die Firmengruppe Stadler war als einziges Unternehmen auch in allen bisherigen Schwarzbüchern
(2006, 2008, 2011 und 2013) vertreten. Die Vorgangsweise der Firmenleitung zielte darauf ab, sich
unter Verletzung verschiedenster Gesetze und zu Lasten der Beschäftigten sowie der Allgemeinheit
zu bereichern.
ANZAHL DER AKTEN:
38 abgeschlossen
ERLEDIGUNGSART:
38 gerichtliche Erledigungen
GESAMTERFOLG:
1.906.697,00 Euro (gerichtlich)
12
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
2.
PLATZ
FIRMA:
Personalservice WLS GmbH, 3100 St. Pölten
Staff 24 Personalservice GmbH, 1030 Wien
Arbeitskräfteüberlassung
Beide Firmen agieren in Oberösterreich unter beiden Namen.
INHALT:
}
Der Stundenlohn ist oft zu niedrig.
}
Häufig bleiben Überstunden, Zulagen und Diäten offen.
}
Mehrfach erfolgt keine vollständige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
}
In einigen Fällen werden kranke Beschäftigte fristwidrig gekündigt und von der
­Sozialversicherung abgemeldet.
}
Es kommt zu rechtswidrigen Lohnabzügen.
ANZAHL DER AKTEN:
41 abgeschlossen, 8 laufend
ERLEDIGUNGSART:
30 gerichtliche, 11 außergerichtliche Erledigungen
GESAMTERFOLG:
88.257,00 Euro (außergerichtlich 18.631,00 Euro, gerichtlich 69.626,00 Euro)
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 13
1.
PLATZ
FIRMA:
Powerserv Arbeitskräfteüberlassung GmbH, 9500 Villach, verschmolzen mit
Powerserv Austria GmbH, 1070 Wien
Arbeitskräfteüberlassung
INHALT:
}
In vielen Fällen wird falsch eingestuft und dadurch unter dem Kollektivvertrag entlohnt,
zum Beispiel durch keine oder falsche Anrechnung von Vordienstzeiten.
}
Ausfallentgelte (Urlaubs-, Kranken- und Feiertagsentgelte) werden oft falsch berechnet
oder gar nicht bezahlt.
}
Häufig bleiben Zuschläge, etwa für Mehrarbeit, offen.
}
Einige Kündigungsentschädigungen werden falsch berechnet und fallen zu niedrig aus.
ANZAHL DER AKTEN:
49 abgeschlossen
ERLEDIGUNGSART:
44 außergerichtliche, 5 gerichtliche Erledigungen
GESAMTERFOLG:
94.648,99 Euro (außergerichtlich 79.194,77 Euro, gerichtlich 15.454,22 Euro)
14
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
BRANCHEN
DIE 7 BRANCHEN, IN DENEN DER BEDARF AN
RECHTSVERTRETUNG DURCH DIE
AK OBERÖSTERREICH AM GRÖSSTEN WAR
(Fallzahlen für den Zeitraum von 1. April 2013 bis 31. März 2016):
Gastronomie
1703
Handel
1449
Bauwirtschaft
1120
Arbeitskräfteüberlassung 1049
Metall
Transport
1021
927
Reinigung 529
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 15
RECHTSFÄLLE 04/2013 – 03/2016
LINZ UND LINZ-LAND:
Jugendliche von Chef sexuell belästigt
Üble Erfahrungen machte eine minderjährige Beschäftigte in einem Linzer Hotel: Während der fünf
Monate, die sie dort als Kellnerin arbeitete, wurde sie vom Geschäftsführer nicht nur sexuell belästigt,
sondern auch bedroht und verletzt. Beim ersten Vorfall fuhr die Jugendliche mit dem Lift in den Keller,
um Gebäck zu holen. Der Geschäftsführer begleitete sie. Hämisch lachend sagte er zu ihr, er fahre gern mit
Frauen in den Keller – aber nicht wegen des Gebäcks, sondern „wegen was anderem“. Einige Wochen
später bekam die Kellnerin Fieber und wollte sich krank melden. Deshalb schrie der Geschäftsführer mit
ihr, sprach eine ungerechtfertigte Entlassung aus und drohte der Minderjährigen, sie daheim aufzusuchen
und zu vergewaltigen. Außerdem warf er einen Glasgegenstand nach ihr, der sie an der Schulter verletzte.
Völlig verzweifelt ging die Jugendliche zur AK, die ihre Vertretung übernahm. Es war aber erst eine Klage
nötig, damit das Hotel die offenen Ansprüche beglich – einschließlich Schmerzensgeld 2350 Euro.
Nach Brustkrebs-Erkrankung degradiert
Eine Angestellte war in Linz als Filialleiterin bei einer Textilkette tätig. Als die junge Frau an Brustkrebs
erkrankte, gab sie nicht auf: Nach einem längeren Krankenstand konnte sie wieder arbeiten. Allerdings
verweigerte ihr das Unternehmen die Rückkehr in die Führungsfunktion. Sie wurde nur noch als Verkäuferin mit geringerem Gehalt eingesetzt, obwohl im Arbeitsvertrag die Filialleitung vereinbart worden war.
Die Angestellte wandte sich an die AK. Diese machte die rechtswidrige Degradierung bei Gericht geltend
und erreichte damit, dass die Frau von der Textilkette 14.000 Euro erhielt. Das Arbeitsverhältnis wurde
einvernehmlich aufgelöst. Die junge Frau hat einen neuen Job, in dem sie sich sehr wohl fühlt.
Gastwirt musste 18.000 Euro nachzahlen
Eine Kellnerin war vollzeitbeschäftigt und leistete darüber hinaus noch zahlreiche Überstunden.
­Angemeldet wurde sie aber lediglich auf Basis einer 30-Stunden-Woche. Während der zweieinhalbjährigen
Beschäftigung erhielt die Frau weder ein Feiertags- noch ein Krankenentgelt. Auch für die Überstunden
gab es keine zusätzliche Entlohnung. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden außerdem die
offenen Urlaubstage nicht abgerechnet. Erst nachdem die AK geklagt hatte, lenkte der Wirt ein. Aufgrund
eines gerichtlichen Vergleichs musste er der Kellnerin mehr als 18.000 Euro nachzahlen.
Für vier Monate Arbeit nur 1813 Euro Lohn
Ein Monteur arbeitete gut vier Monate in einer Linzer Firma. Für diese Zeit bekam er insgesamt nur
1813 Euro. Der AK-Rechtsschutz stellte fest, dass die Firma den Monteur von Anfang an falsch eingestuft
hatte und ihm schon deshalb zu wenig bezahlt hatte. Die geleisteten Überstunden und die Gefahrenzulage
waren nie abgerechnet worden. Auch die Montage- und die Entfernungszulagen hatte der Arbeitgeber nur
teilweise berücksichtigt. Obwohl die AK wegen fehlender Arbeitszeitaufzeichnungen nicht alle offenen
Ansprüche geltend machen konnte, erstritt sie für den Monteur mehr als 6700 Euro.
16
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
Wegen Verfallsfrist um 3000 Euro gekommen
Viereinhalb Jahre lang war ein Angestellter in einer Linzer Firma beschäftigt. Er hatte einen sogenannten
All-In-Vertrag. Damit sollten alle Ansprüche, also auch alle Überstunden, abgegolten sein. Doch der Mann
musste immer mehr Überstunden leisten. Außerdem wurde durch die kollektivvertraglichen Erhöhungen
die Differenz zwischen Mindestgehalt und Ist-Gehalt immer geringer. Deshalb reichte das vereinbarte
Entgelt bald nicht mehr aus, um alle Überstunden abzudecken. Der Arbeitnehmer forderte die Bezahlung
der Differenz mehrmals mündlich ein – ohne Erfolg. Schließlich kündigte er und wandte sich an die AK.
Leider müssen aber nach dem geltenden Kollektivvertrag Überstunden binnen vier Monaten schriftlich
geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Mit Hilfe der AK bekam der Mann zwar 70 Prozent seiner
Ansprüche – fast 7000 Euro. Knapp 3000 Euro waren aber schon verfallen.
Unfaire Verfallsklausel im Arbeitsvertrag
Ein Angestellter arbeitete eineinhalb Jahre in einem Unternehmen in Linz. Im Vertrag stand, dass
alle Ansprüche binnen drei Monaten geltend gemacht werden müssen, weil sie sonst verfallen. Als er
­gekündigt wurde, suchte der Mann Rat bei der AK. Dabei wurde er auf die Verfallsklausel aufmerksam
gemacht. Daraufhin verlangte er sofort das Entgelt für die in der Vergangenheit geleisteten Überstunden.
Leider war alles, was mehr als drei Monate zurücklag, bereits verfallen. Immerhin wurden 20 Überstunden
nachverrechnet, was dem Angestellten rund 400 Euro brachte. Weil er beim AK-Rechtsschutz seine
Abrechnungen und seinen Arbeitsvertrag überprüfen hatte lassen, konnte zumindest ein Teil seiner
Ansprüche gerettet werden.
Kurze Klagsfrist für Arbeitnehmeransprüche
Ein Mann arbeitete zwei Monate als Fassader in einem Malereibetrieb im Bezirk Linz-Land, dann wurde
das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. In diesen beiden Monaten hatte der Mann viele Überstunden geleistet. Nach Beratung durch die AK machte er sie bei der Firma geltend. Doch diese zahlte
nicht. Da der Kollektivvertrag nicht nur eine dreimonatige Geltendmachungsfrist, sondern auch eine
sechsmonatige Klagsfrist vorsah, musste der AK-Rechtsschutz rasch handeln. Insgesamt klagte er
144 Überstunden ein. Vor Gericht wurde dann ein Vergleich geschlossen, bei dem der Arbeitnehmer
50 Prozent seiner Ansprüche bekam, immerhin rund 1200 Euro. Da es zwei unterschiedliche Arbeits­
zeitaufzeichnungen gab und die Beweislage daher nicht eindeutig war, konnten leider nicht alle Ansprüche
durch­gesetzt werden. Inzwischen wurde der Kollektivvertrag für das Malereigewerbe etwas verbessert:
Die sechsmonatige Klagsfrist beginnt jetzt, falls das Arbeitsverhältnis beendet ist, erst bei Ablehnung der
Ansprüche durch den Arbeitgeber zu laufen.
Baufirma stufte Sekretärin falsch ein
Eine kaufmännische Angestellte war eineinhalb Jahre lang in einer Baufirma beschäftigt. Nach dem Ende
des Arbeitsverhältnisses ließ sie die Abrechnung von der AK überprüfen. Dabei wurde eine falsche
­Einstufung festgestellt: Die Sekretärin war in der Verwendungsgruppe 1 eingestuft gewesen, obwohl sie
aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Verwendungsgruppe 2 gehört hätte. Gegenüber der AK behauptete der
Arbeitgeber, dass die Frau lediglich anspruchslose Arbeiten durchgeführt und deshalb die Voraussetzungen für die Einstufung in die Verwendungsgruppe 2 nicht erfüllt habe. Die AK konfrontierte die Firma
mit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, wonach eine Sekretärin gemäß dem anzuwendenden
Kollektivvertrag in die Verwendungsgruppe 2 einzustufen ist, und forderte nochmals die Entgeltdifferenz.
Der Arbeitgeber lenkte ein und erklärte sich bereit, 80 Prozent der Forderungen zu bereinigen. Mit diesem
Vergleich war die Angestellte einverstanden. Sie bekam 1040 Euro nachbezahlt.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 17
AK-Erfolg gegen Unterentlohnung
Eine Arbeitnehmerin war etwas mehr als vier Jahre in einem Handelsbetrieb tätig. Sie wurde als Regal­
betreuerin eingestellt und daher entsprechend dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter entlohnt. Dies
entsprach am Anfang auch der Realität. Nach etwas mehr als einem Jahr verrichtete die Arbeitnehmerin
jedoch hauptsächlich und nach etwas mehr als zwei Jahren ausschließlich Angestelltentätigkeiten, nämlich
als Kassiererin. Damit war der Handelsangestellten-Kollektivvertrag anzuwenden, nach dem eine unter­
kollektivvertragliche Entlohnung vorlag. Trotz mehrfacher Aufforderung der Arbeitnehmerin wurde die
Entgeltdifferenz nicht bezahlt und auch keine Ummeldung bei der Gebietskrankenkasse vorgenommen.
Erst nach Intervention der AK bezahlte der Arbeitgeber die offenen Differenzen bei der monatlichen
Entlohnung, die Zuschläge für die erweiterten Öffnungszeiten, die angefallenen Mehr- und Überstunden
sowie die Differenz bei den Sonderzahlungen nach. Der Nachzahlungsbetrag von mehr als 10.000 Euro
betraf aber nur den Zeitraum der letzten zwölf Monate. Denn aufgrund der kollektivvertraglichen Verfallsbestimmung konnten lediglich die offenen Ansprüche für ein Jahr rückwirkend verlangt werden. Für die
vorhergehende Unterentlohnung entgingen der Arbeitnehmerin mehr als 5000 Euro.
Arbeiter um 2000 Euro geschädigt
Die Arbeitskräfteüberlassung ist eine Problembranche. Oft werden Leiharbeitskräfte abgemeldet, wenn sie
krank werden oder es gerade keine Arbeit gibt. Damit drücken sich die Betriebe zu Lasten der Sozial­
versicherung vor ihren Zahlungspflichten. Meist drängen sie Beschäftigte dazu, einer einvernehmlichen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen. Im Fall eines Leiharbeiters aus dem Bezirk Linz-Land
konnte es dem Arbeitgeber mit der Abmeldung gar nicht schnell genug gehen. Der Mann arbeitete über
die Firma als Schichtleiter in einem Betrieb für Metalloberflächenveredelung. Dort wurde seine Arbeits­
leistung nach etwa fünf Monaten nicht mehr gebraucht. Die Leiharbeitsfirma hätte für ihn also eine neue
Beschäftigung suchen müssen. Stattdessen forderte sie den Arbeiter auf, eine „Einvernehmliche“ zu unterschreiben. Der Mann stimmte aber nicht zu, sondern erklärte sich arbeitsbereit. Daraufhin kündigte ihn
die Firma fristwidrig. Er wandte sich an die AK, die bei der Prüfung der Unterlagen noch weitere Verstöße
gegen das Arbeitsrecht feststellte: Das Unternehmen wollte den Mann auch um Entgelt prellen, das ihm
aus einem Arztbesuch und wegen Überstunden zustand. Außerdem bezahlte der Arbeitgeber die Urlaubs­
ersatzleistung nicht und zog ungerechtfertigt Teile des Lohns ab. In Summe forderte die AK für den Mann
rund 2040 Euro ein, die das Unternehmen erst nach einem Gerichtsurteil bezahlte.
73.000 Euro für sechs Arbeiter
Sechs Männer aus Linz waren mehrere Monate lang in einer Baufirma beschäftigt. Dann wandten sie sich
an die Arbeiterkammer, weil sie keinen Lohn mehr bekommen hatten. Bei Durchsicht der Unterlagen
stellte der AK-Rechtsschutz fest, dass die Männer zum Teil unter dem geltenden Kollektivvertrag bezahlt
worden waren. Auch das Weihnachtsgeld hatten sie nicht bekommen. Außerdem waren sie um fast alle
Überstunden geprellt worden. Weil der Ablauf der Verfallsfrist drohte und die Firma im Verdacht stand,
systematischen Sozialbetrug zu betreiben, klagte die AK sofort. Ein Zahlungsbefehl und ein Exekutions­
antrag blieben vorerst folgenlos, da das Unternehmen insolvent wurde. Mit Hilfe der AK erhielten die
sechs Arbeiter ihr Geld schließlich vom Insolvenzfonds – insgesamt rund 73.000 Euro.
18
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
Kellnerin sah Monate kein Geld
Mehr als ein halbes Jahr lang war eine Kellnerin in einem Gasthaus in Linz vollzeitbeschäftigt. Weil ihr der
Arbeitgeber zwei Monate lang den Lohn schuldig blieb, forderte sie ihn schriftlich zur Zahlung auf. Der
Gastwirt blieb aber weiter säumig. Deshalb erklärte die Frau den berechtigten Austritt wegen Entgeltvorenthaltung. Die AK, von der sich die Kellnerin beraten ließ, hatte außerdem festgestellt, dass sie die ganze
Zeit unterkollektivvertraglich entlohnt worden war. Weil der Arbeitgeber weiterhin nicht zahlte, klagte die
AK und erwirkte einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl. Auch den ignorierte der Wirt. Erst durch eine
Exekution kam die Frau zu ihrem Geld – mehr als 5000 Euro.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 19
MÜHLVIERTEL:
AK holte 27.000 Euro für Tankwart
15 Jahre lang wurde ein behinderter Tankwart aus dem Mühlviertel unter dem Kollektivvertrag bezahlt.
Immer wenn der Mann von seinem Arbeitgeber den vollen Lohn forderte, wurde er vertröstet. Darüber
hinaus bekam er nur einen Teil der ihm zustehenden Sonderzahlungen und Überstundenentgelte. Als er
nach einer Operation im Krankenstand war, prellte ihn der Tankstellenbesitzer auch um das Kranken­
entgelt. Weil sich der Gesundheitszustand des Behinderten verschlechterte, erhielt er die Invaliditäts­
pension zugesprochen. Er kündigte, wodurch die Abfertigung fällig wurde. Dann schaltete der Mann den
AK-Rechtsschutz ein. Wegen der kurzen kollektivvertraglichen Verfallsfrist konnte die AK nur die
Ansprüche für die letzten drei Monate einklagen. Zwar holte sie einschließlich der Abfertigung rund
27.000 Euro für ihn, doch hatte sich der Arbeitgeber mit seinen üblen Methoden einen wesentlich
größeren Betrag erspart.
Für Konditorin gut 9000 Euro erkämpft
Eine Konditorin aus dem Bezirk Rohrbach arbeitete fast elf Jahre lang in einem Betrieb in Linz. Dann
kündigte sie und ersuchte die AK, ihre Lohnabrechnungen nachzuprüfen. Die AK verglich für jede
Arbeitsstunde der zurückliegenden drei Jahre die Zeitaufzeichnungen der Mitarbeiterin mit den monat­
lichen Abrechnungen. Dabei stellte sich heraus, dass kollektivvertragliche Erhöhungen nicht berücksichtigt
und Überstundenentgelt sowie Nachtarbeits-, Feiertags- und Sonntagszuschläge nicht bezahlt worden
waren. Auch die Urlaubsersatzleistung war offen geblieben. In Summe ein Betrag von mehr als 9000 Euro!
Nach mehreren Interventionen und Klagsdrohungen war der Unternehmer schließlich bereit, diesen
Betrag zu akzeptieren. Nach einem halben Jahr bekam die Frau dann das Geld. Sie hatte Glück: Ihr Arbeitsverhältnis unterlag dem Konditoren-Kollektivvertrag. Wäre sie in einem „gemischten“ Betrieb (Konditorei
und Bäckerei) beschäftigt gewesen, hätte dort der Bäcker-Kollektivvertrag gegolten und sie hätte den
größten Teil ihrer Forderungen verloren. Denn der Bäcker-Kollektivvertrag sieht eine Verfallsfrist vor,
sodass Ansprüche nur für die letzten vier Monate gefordert werden können. Auf den konkreten Fall
umgelegt hätte die Frau von den 9000 Euro Nachzahlung nur rund 1000 Euro erhalten.
Dieses Beispiel zeigt deutlich die Widersinnigkeit der Verfallsfristen und die Ungleichbehandlung.
Rechtswidrigen Schadenersatz abgewehrt
Immer wieder versuchen Arbeitgeber/-innen die Kosten von betrieblichen Schäden – etwa an Fahrzeugen,
an Werkzeugen oder in der Produktion – ihren Beschäftigten aufzubürden. Dem widerspricht aber die
eindeutige Rechtslage: Wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden an betrieblich verwendeten Gegenständen
ohne Vorsatz verursacht hat, muss sein Arbeitgeber die Kosten tragen. Ungeachtet dessen kommt es –
besonders im Transport- und im Gastgewerbe – häufig zu Schadensabwälzungen. So behielt eine Fleischerei bei der Endabrechnung eines Beschäftigten aus dem Bezirk Rohrbach einfach 300 Euro für einen
Schaden in der Wurstproduktion ein. Dabei hatte der Mann zum Zeitpunkt des Schadens nicht einmal in
der Produktion gearbeitet, sondern gerade andere Tätigkeiten verrichtet. Die AK intervenierte beim Unternehmer, der letztlich die 300 Euro auf das Konto des Arbeitnehmers überwies.
20
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
Leiharbeitsfirma wollte Schlosser prellen
Ein Schlosser aus dem Bezirk Rohrbach arbeitete sechs Monate bei einer Leiharbeitsfirma. Diese überließ
den Mann einem Industriebetrieb aus der Metallbranche. Etwa ein halbes Jahr, nachdem der Schlosser
beim Arbeitskräfteüberlasser gekündigt hatte, wandte er sich an die AK, um seine Lohnzettel kontrollieren
zu lassen. Die AK stieß auf Ungereimtheiten: Im Arbeitsvertrag war „angelernter Arbeiter“ angeführt, in
der Überlassungsmitteilung „Fachhelfer“. Beides stimmte aber nicht. Der Mann war als Schlosser
aus­gebildet und auch tatsächlich tätig. Deshalb wäre ihm als Facharbeiter ein höherer Lohn zugestanden.
Die AK forderte daraufhin von der Leiharbeitsfirma die Differenz zum höheren Entgelt sowie die ­Differenz
bei den Zuschlägen und Sonderzahlungen – insgesamt fast 3000 Euro. Das Unternehmen bestritt mehrmals, dass ein höherer Lohn zugestanden wäre. Nach längerem Hin und Her zahlte es aber die Differenz in
zwei Teilen nach.
Im Lohnschema zu niedrig eingestuft
Ein anderer Schlosser aus dem Bezirk Rohrbach war ebenfalls als Leiharbeiter in einem großen Metall­
betrieb tätig. Da der Mann vom Beschäftigerbetrieb übernommen wurde, einigten sich er und die Leih­
arbeitsfirma auf eine einvernehmliche Auflösung. Der Schlosser war überzeugt, eineinhalb Jahre lang im
Lohnschema zu niedrig eingestuft gewesen zu sein. Deshalb ging er zur AK. Tatsächlich stellte sich bei der
Kontrolle heraus, dass eine Unterentlohnung durch falsche Einstufung vorlag. Die AK meldete sich bei der
Firma und verlangte die Nachzahlung der Differenz. Obwohl der Arbeitgeber eine andere Auffassung
vertrat, machte er dem Arbeitnehmer ein Vergleichsangebot in Höhe von 5000 Euro, das dieser schließlich
annahm.
Verkäuferin gleich mehrfach geschädigt
Eine Frau aus dem Bezirk Rohrbach war viele Jahre als Verkäuferin beschäftigt. Nachdem sie gekündigt
hatte, ließ sie von der Arbeiterkammer die Lohnzahlungen nachrechnen. Die Überprüfung ergab, dass das
letzte Gehalt ebensowenig bezahlt worden war wie das Überstundenentgelt. Auch die aliquoten Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistung fehlten. Außerdem war die Frau jahrelang um eine Lohngruppe
zu niedrig eingestuft worden. In Summe ging es um fast 8000 Euro, die die AK dann mit mehreren Interventionen hereinbrachte. Rund die Hälfte des Betrages entfiel auf die kollektivvertragliche Unterentlohnung. Obwohl die AK damit für die Frau einen großen Erfolg verbuchen konnte, bleibt ein bitterer
Beigeschmack: Die Verfallsfrist bei Unterentlohnung beträgt im Handels-Kollektivvertrag ein Jahr. Nach
der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren hätte die Frau Anspruch auf weitere 9000 Euro gehabt!
Auf diesen Betrag musste sie wegen der unfairen Rechtslage, gegen die die Arbeiterkammer energisch
ankämpft, verzichten.
Kurze Verfallsfrist kostete 2000 Euro
Ein Metalltechniker aus dem Bezirk Freistadt arbeitete gut eineinhalb Jahre in einer Firma des holz- und
kunststoffverarbeitenden Gewerbes. Nach dem Ende dieses Arbeitsverhältnisses wandte sich der Mann an
die AK, um seine Lohnabrechnungen kontrollieren zu lassen. Dabei stellte sich heraus, dass eine Zulage
falsch berechnet worden war. Statt prozentuell vom Stundenlohn war die Zulage als absoluter Betrag
bezahlt worden – und zwar offenbar von Beginn des Arbeitsverhältnisses an. Pech für den Arbeitnehmer:
Der Kollektivvertrag sieht eine Verfallsfrist von vier Monaten ab Fälligkeit des Lohnes vor. Deshalb konnte
die AK nur für diesen Zeitraum die Differenz nachfordern, nicht aber für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Mann erhielt mit Hilfe der AK zwar 470 Euro nachbezahlt, verlor aber mehr als 2000
Euro.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 21
AK erstritt 6000 Euro Nachzahlung
Fast elf Jahre lang war ein Freistädter Elektroinstallateur als Service- und Störungstechniker Mitarbeiter
einer Aufzugsfirma – und im Kollektivvertrag falsch eingestuft. Dem Mann wäre eine höhere Lohnstufe
zugestanden. Der Elektroinstallateur forderte die höhere Lohnstufe bei seiner Firma rückwirkend für die
Verjährungsfrist von drei Jahren ein, jedoch ohne Erfolg. Nachdem der Mann kurze Zeit darauf gekündigt
wurde, setzte er sich mit der AK in Verbindung. Diese übernahm die Rechtsvertretung und forderte den
Arbeitgeber auf, die Differenz zwischen den zwei Lohnstufen sowie die daraus resultierende höhere
­Abfertigung nachzuzahlen. Es ging um einen Betrag von rund 11.000 Euro. Die Firma weigerte sich zu
zahlen, also beschritt die AK den Gerichtsweg und klagte. Schließlich einigten sich die Streitparteien vor
Gericht auf einen Vergleich von 6000 Euro. Im Kollektivvertrag der eisen- und metallerzeugenden und
-verarbeitenden Industrie ist für Lohnansprüche kein Verfall vorgesehen. Deshalb konnte die AK die
gesamte Lohndifferenz innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen – ohne Einschränkung
durch kurze Verfallsfristen.
Zu geringe Nachtzuschläge für Bäckerlehrling
Ein Bäckerlehrling aus dem Bezirk Freistadt wandte sich nach dem Ende der Lehrzeit an die AK, um die
Ansprüche nachrechnen zu lassen. Dabei stellte sich heraus, dass die Nachtzuschläge nicht korrekt bezahlt
worden waren. Nach Intervention der AK bekam die Bäckerin innerhalb einer Woche 820 Euro für die
letzten vier Monate nachbezahlt. Für die junge Frau viel Geld, das sie gut gebrauchen konnte.
Nachdrückliche AK-Intervention war wirksam
Oft ziehen sich Vertretungsfälle über viele Monate, ja oft Jahre hin, weil die Arbeitgeber/-innen alle möglichen Verzögerungstaktiken anwenden, um nur ja nicht zahlen zu müssen. Es kann aber auch anders gehen.
Eine Frau aus dem Bezirk Freistadt war ein dreiviertel Jahr lang bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt. Dann wurde sie gekündigt. Die Kontrolle der Lohnabrechnungen durch die AK ergab kollektivvertragliche Unterentlohnung: Mehrarbeitsstunden, Sonderzahlungen, die Urlaubsersatzleistung sowie die
Sonn- und Feiertagszuschläge waren falsch berechnet worden. Auf ein erstes Interventionsschreiben der
AK reagierte das Unternehmen nicht, auf das zweite Schreiben der AK aber unverzüglich. 20 Tage nach der
Erstintervention waren die offenen Ansprüche der Arbeitnehmerin – mehr als 400 Euro – beglichen.
558 Stunden völlig umsonst gearbeitet
Eine Kraftfahrerin aus dem Bezirk Perg arbeitete knapp ein Jahr in einer Kleintransportfirma. Nachdem
der Arbeitgeber sie gekündigt hatte, wandte sich die Frau an die AK, um offene Ansprüche zu klären. Denn
es waren viele Mehrstunden, Zulagen und anteilige Sonderzahlungen nicht bezahlt worden. Die Über­
prüfung erwies sich als schwierig, weil die Frau nur für zwei Monate Lohnzettel bekommen hatte.
Außerdem fehlten die Urlaubsersatzleistung und eine Entschädigung wegen fristwidriger Kündigung. Die
Kraftfahrerin forderte den Arbeitgeber vergeblich auf, die ausständigen Beträge zu bezahlen. Auch die erste
Intervention der AK ließ die Firma unbeantwortet. Weitere Interventionen bestritt sie, eine Klagsdrohung
half ebenfalls nicht – also beschritt die AK den Gerichtsweg und erwirkte einen gerichtlichen Zahlungs­
befehl über fast 3500 Euro. Diesen beeinspruchte der Arbeitgeber. Erst durch eine Exekutionsklage und
letztlich durch den Insolvenzfonds kam die Frau zu ihrem Geld. Allerdings war die Freude getrübt. Denn
der maßgebliche Kollektivvertrag sieht eine Verfallsfrist von drei Monaten ab Fälligkeit des Lohnes vor.
Deshalb konnte die AK nur für diesen Zeitraum die Zahlung der Mehrstunden nachfordern, nicht aber für
die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. 558 Mehrstunden verfielen und die Frau büßte 4500 Euro ein!
22
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
Für drei Bauarbeiter 20.000 Euro geholt
Um insgesamt rund 20.000 Euro wurden drei Arbeiter von einer Trockenbau-Firma aus dem Bezirk Perg
geprellt. Selbst nach rechtskräftigen Gerichtsurteilen zu ihren Gunsten warteten die Männer weiter auf ihr
Geld. Als sie zur AK kamen, war rasch klar, dass es um eine hohe Summe ging: Zu wenig Lohn bezahlt,
fristwidrig gekündigt, Sonderzahlungen nicht geleistet, keine Abrechnungen ausgehändigt und für drei
Monate keine Überstunden bezahlt. Jeder der drei Männer wurde um mehr als 6500 Euro geschädigt.
Nachdem die AK beim Firmenchef interveniert hatte, antwortete dieser harsch. Es sei alles bezahlt,
‚behauptete er – und stellte sogar Gegenforderungen in den Raum, ohne freilich konkret zu werden.
Ein zweites Schreiben der AK ignorierte er. Also klagte die AK und erwirkte einen gerichtlichen Zahlungsbefehl. Dieser konnte aber nicht zugestellt werden, weil der Unternehmer spurlos untergetaucht war.
Dann wurde es kompliziert: Das Gericht musste einen Abwesenheitskurator bestellen. Dieser berief
gegen den Zahlungsbefehl. Letztlich folgte das Gericht aber der Klage der AK. Erst durch Exekution
erhielten die Arbeiter, was ihnen zustand – mit einer Verspätung von rund zwei Jahren.
Firma ließ es auf Exekution ankommen
Gleich um 11.000 Euro ging es bei einem Arbeiter aus dem Bezirk Perg. Er war mehr als zwei Jahre bei
einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt und wurde dann gekündigt. Nach der Kündigung wartete der
Mann einige Wochen auf die Lohnzettel der letzten zwei Monate sowie auf die Zahlung offener
Zuschläge, die Entgeltfortzahlung von einem Monat, anteilige Sonderzahlungen und die Ersatzleistung
für nicht verbrauchten Urlaub. Allerdings war das Warten vergeblich: Vom Unternehmen kam nichts.
Daher wandte sich der Arbeiter an die AK, die die offenen Zahlungen unverzüglich einforderte. Reaktion
des Arbeitgebers: keine. Dann erneute Intervention der AK. Und wieder keine Antwort. Deshalb klagte
die AK und erreichte beim Gericht einen Zahlungsbefehl über die ausstehende Summe. Und wieder keine
Reaktion der Leiharbeitsfirma. Schließlich sorgte die AK für eine Exekution gegen den Arbeitgeber,
die nach einem guten halben Jahr zum Erfolg führte.
AK setzt auch kleine Ansprüche durch
Auch wegen kleinerer Beträge muss die Arbeiterkammer oft vor Gericht. Denn es geht der AK nicht um
die Höhe der ausstehenden Zahlungen, sondern um das Prinzip, dass Arbeitnehmer/-innen die ihnen
zustehenden Zahlungen tatsächlich erhalten müssen. Eine Leiharbeitsfirma kündigte eine Reinigungskraft
aus dem Bezirk Perg, weil es angeblich Zahlungsprobleme mit dem Beschäftigerbetrieb gab. Bei der
Endabrechnung stellte die Gekündigte fest, dass ihr der Arbeitgeber einfach Krankenstandstage aus dem
letzten Beschäftigungsmonat nicht ausgezahlt hatte. Dabei ging es um 300 Euro. Auch nach Intervention
der AK weigerte sich der Arbeitskräfteüberlasser, die offenen Tage zu bezahlen, und behauptete im
Gegenzug, die Betroffene habe ihre Meldepflicht beim Krankenstand verletzt. Obwohl die Frau die
Meldung schriftlich beweisen konnte, widersetzte sich die Firma weiterhin der Zahlung. Deshalb klagte
die AK. Das Gericht verurteilte die Firma schließlich mit Zahlungsbefehl zur Überweisung des offenen
Betrages. Für die AK ist die Vorgangsweise des Unternehmens unverständlich: Zum einen, weil die Leih­
arbeitsfirma wegen eines vergleichsweise kleinen Betrages ein Gerichtsverfahren in Kauf nahm, und zum
anderen, weil sie dadurch wesentlich höhere Kosten hatte. Denn sie musste ja neben den Gerichts- und
den eigenen Anwaltskosten auch die Rechtsvertretungskosten der Arbeiterkammer bezahlen.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 23
Angebliche „Minusstunden“ verrechnet
Eineinhalb Jahre lang war ein Hilfsarbeiter aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung in einem Gewerbebetrieb
tätig, bevor er gekündigt wurde. Den Lohn für etwas mehr als einen Monat sowie Sonderzahlungen und
das Entgelt für Mehrarbeitsstunden blieb ihm das Unternehmen schuldig. Nachdem sich der Mann an die
AK gewandt hatte, konfrontierte diese den Arbeitgeber. Doch die Firma fühlte sich im Recht: Der Arbeiter
habe viele „Minusstunden“ angesammelt, die mit seinen Ansprüchen aufgerechnet worden seien. Dies
habe dazu geführt, dass er von der Firma keine Zahlung mehr bekommen habe. Allerdings stellte sich
rasch heraus, dass die angeblichen „Minusstunden“ nur deswegen entstanden waren, weil der Arbeitgeber
den Mann oft wegen Auftragsmangels früher nach Hause geschickt hatte, obwohl dieser arbeitsbereit
gewesen wäre. Die Rechtslage ist eindeutig: Wenn der Chef auf die Arbeitsleistung verzichtet, obwohl der
Beschäftigte zur Verfügung steht, muss diese Zeit bezahlt werden, als wäre die Arbeitsleistung erbracht
worden. Minusstunden können in solchen Fällen nicht entstehen. Der Arbeitgeber musste die offenen
Löhne, Sonderzahlungen und das Entgelt für 50 Mehrarbeitsstunden nachzahlen – rund 2100 Euro.
24
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
WELS, GRIESKIRCHEN UND EFERDING:
Wegen Krankenstand brutal gefeuert
Ein Schleifer aus Wels wurde an einem Montag vom Arzt für voraussichtlich eine Woche krank
geschrieben. Das teilte der Mann umgehend seinem Arbeitgeber mit. Eine Woche später wurde er fristlos
entlassen, weil er unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Als Endtermin wurde der Freitag vor dem
Krankenstandsbeginn angegeben. Dabei ist eine solche Rückdatierung rechtlich nicht möglich. Offenbar
wollte sich der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung für den Krankenstand ersparen. Der gesundheitlich
angeschlagene Arbeiter war verzweifelt. Er ging zur AK, die für ihn aktiv wurde. Letztlich wurde die
Ent­lassung in eine Kündigung umgewandelt. Die Firma musste sämtliche offenen Ansprüche des
­Schleifers begleichen: Inklusive Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung
machten sie fast 4000 Euro aus.
1700 Euro Zulage nicht bekommen
Ein Hilfsarbeiter aus Wels war zwei Jahre und zwei Monate lang über einen Reinigungsbetrieb, der auch
Arbeitskräfte überlässt, in einem Galvanowerk eingesetzt. Dort musste der Mann oft schwere Lasten heben,
außerdem war er in Kontakt mit giftigen Stoffen wie Zink und Chlor. Der maßgebliche Kollektivvertrag
regelt, dass Leiharbeitskräfte dann eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage bekommen, wenn die
Stammbelegschaft im Beschäftigerbetrieb sie erhält. Doch in diesem Fall wurde die Zulage dem Leih­
arbeiter nicht bezahlt. Als er zwei Monate nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses die AK einschaltete,
konnte diese für ihn nur noch die Zulage für die letzten vier Monate seines Arbeitsverhältnisses geltend
machen. Denn der Kollektivvertrag sieht bei der SEG-Zulage, bei Reiseaufwandsentschädigungen und bei
Überstundenvergütungen eine Verfallsfrist von sechs Monaten vor. Nur bei den Lohnansprüchen gibt
es in diesem Kollektivvertrag keinen Verfall – hier kommt die dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen.
Der Mann verlor die SEG-Zulage für den Zeitraum von 18 Monaten – in Summe 1700 Euro.
20 Cent zu wenig Stundenlohn für Kraftfahrer
Ein Kraftfahrer aus dem Bezirk Wels-Land wurde von seinem Arbeitgeber unter Kollektivvertrag bezahlt
– um rund 20 Cent pro Stunde. Nach einem Jahr und einem Monat Beschäftigungsdauer machte der
Fehlbetrag schon 1357 Euro aus. Nachdem das Arbeitsverhältnis des Kraftfahrers beendet war, ging er zur
AK. Die Firma zahlte ihm nämlich auch den Lohn für die letzten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses
nicht. Die AK forderte den offenen Lohn, ausstehende Sonderleistungen, Urlaubsersatzansprüche und die
Lohndifferenz ein – insgesamt mehr als 8000 Euro. Da der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungs­
gewerbe die Klausel enthält, dass Lohnansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht
werden müssen, hätte der Mann eigentlich einen großen Teil der 1357 Euro eingebüßt. Glück im Unglück:
Der Arbeitgeber hatte ihm erst zwei Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses das erste Mal eine
ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgestellt. Im Kollektivvertrag steht aber, dass die Verfallsfrist an dem
Tag zu laufen beginnt, an dem eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung übergeben wurde.
Die AK musste die Zahlung des offenen Betrages bei Gericht einklagen.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 25
Arbeitnehmerin rechtswidrig verliehen
Eine Arbeitnehmerin aus dem Bezirk Wels-Land war neun Monate lang über eine Leiharbeitsfirma als
Produktsortiererin in einer Molkerei beschäftigt. Für 40 Wochenstunden meldete die Firma sie bei der
Gebietskrankenkasse mit einem Monatsbruttolohn von 900 Euro an. Ende Dezember sprach die Arbeitgeberin der Frau mündlich eine Kündigung aus und meldete sie mit diesem Tag bei der Gebietskrankenkasse
ab – fristwidrig, da eine 14-tägige Kündigungsfrist gegolten hätte. Die Arbeitnehmerin kam deshalb zur
Beratung in die AK. Dort stellte sich auch heraus, dass auf das Arbeitsverhältnis eigentlich das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hätte angewendet werden müssen. Diesem zufolge wäre der Frau der gleiche Lohn
zugestanden wie den Beschäftigten in der Molkerei – rund 1600 Euro brutto pro Monat. Die AK intervenierte also beim Unternehmen und verlangte einerseits die offene Kündigungsentschädigung, die Urlaubs­
ersatzleistung sowie Sonderzahlungen, andererseits die Differenz auf den Lohn, der ihr zugestanden wäre.
Die Arbeitgeberin wollte die Lohndifferenz aber nicht bezahlen. Daraufhin klagte die AK die Firma beim
Arbeitsgericht – mit Erfolg: Die Frau bekam 7000 Euro nachbezahlt.
Bauarbeiter warteten ein Jahr auf Lohn
Gleich zwei Bauarbeiter musste die AK in Wels gegen eine Baufirma vertreten. In beiden Fällen hatte die
Firma das Arbeitsrecht vielfach verletzt. Als die Männer die AK einschalteten, forderte diese vom Unternehmen die ausstehenden Lohnbestandteile (Lohn und Überstundenentgelte, Entgeltfortzahlung für den
Krankenstand, Diäten, anteilige Sonderzahlungen) sowie die Arbeitspapiere, die monatlichen Lohnabrechnungen, die Endabrechnung und die korrekte Nachmeldung bei der Sozialversicherung. Weil das Unternehmen nicht reagierte, brachte die AK die Fälle vor Gericht. Der Firmenchef war inzwischen
untergetaucht, ein Zustellkurator musste bestellt werden. Dieser erhob Einspruch gegen die Forderungen.
Das Gericht entschied jedoch für die Bauarbeiter. Schließlich führten die Verfahren zum Insolvenzfonds,
weil das Unternehmen in die Insolvenz geschlittert war. Durch die lange Verfahrensdauer wurde beiden
Männer das ausstehende Entgelt – mehr als 6000 Euro für jeden von ihnen – erst nach einem Jahr bezahlt.
Restaurant blieb 8563 Euro schuldig
Eine Küchenhilfe aus dem Bezirk Wels-Land war mehr als vier Monate in einem Restaurant tätig: im
ersten Monat als geringfügig Beschäftigte, danach für 30 Stunden pro Woche. Von Beginn an musste sie
aber zahlreiche Mehrarbeits- und Überstunden leisten. Sie erhielt nur für einen Monat einen Lohnzettel
und für die gesamte Beschäftigungsdauer nur 1296 Euro. Der Arbeitgeber blieb der Frau Lohn, Zahlungen
für Mehrarbeits- und Überstunden, Feiertagsentgelt, Entgelt für nicht gewährte Ersatzruhe, Kilometergeld,
Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung schuldig – in Summe 6477 Euro. Diesen Betrag forderte die
AK für die Frau, die um Hilfe ersucht hatte, ebenso die fehlenden Lohnzettel und die korrekte Nach­
meldung bei der Sozialversicherung. Im selben Restaurant arbeitete ein Koch aus Wels für etwas mehr als
zwei Monate. Er war vollzeitbeschäftigt. Zwar erhielt er alle Lohnabrechnungen, nicht dagegen den Lohn
für einen Monat und 29 Überstunden sowie Sonderzahlungen für die gesamte Beschäftigungsdauer – in
Summe 2086 Euro. Auch er wandte sich an die AK. In beiden Fällen reagierte das Restaurant nicht auf die
Intervention, sodass die AK klagen musste. Das Restaurant wurde insolvent. Die AK holte die offenen
Beträge für die Küchenhilfe und den Koch aber beim Insolvenzfonds.
26
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
Angestellte verlor 5500 Euro Gehalt
Fast zwei Jahre lang hatte eine Angestellte aus dem Bezirk Grieskirchen in einem Produktionsbetrieb
gearbeitet. Dann erfuhr sie von Kollegen, die dieselbe Tätigkeit wie sie ausführten, dass diese alle in einer
höheren Verwendungsstufe des Kollektivvertrages eingestuft waren. Sie wandte sich an die AK, die ihr
bestätigte, dass sie zu niedrig eingestuft war. Die Frau sprach daraufhin ihren Arbeitgeber an. Prompt
erhielt sie die Kündigung. Mit Hilfe der AK wollte sie sich das zu wenig bezahlte Gehalt der vergangenen
21 Monate zurückholen. Das Problem: Zwar enthält der maßgebliche Kollektivvertrag keine Frist für die
Geltendmachung von Gehaltsdifferenzen. Im Arbeitsvertrag schrieb der Arbeitgeber dafür aber eine Frist
von vier Monaten fest. Deshalb konnte die AK nur noch das zu wenig bezahlte Gehalt der letzten vier
Monate einfordern, für die restlichen 17 Monate erfolgte keine Zahlung. Die Frau verlor durch die unfaire
Verfallsfrist rund 5500 Euro.
Kranken Arbeiter gefeuert und geprellt
Für einen Leiharbeiter aus dem Bezirk Grieskirchen dauerte das Arbeitsverhältnis gut elf Jahre, dann
wurde er im Krankenstand gekündigt. Der Arbeitgeber behauptete aber, der Mann habe selbst gekündigt.
Nachdem der Mann die AK eingeschaltet hatte, prüfte diese den Fall und stellte dabei fest, dass ihm das
Unternehmen viele Ansprüche schuldig geblieben war. So wäre dem Leiharbeiter Jubiläumsgeld für sein
zehnjähriges Dienstjubiläum zugestanden. Auch die gesetzliche Abfertigung nach der Arbeitgeberkündigung und die Urlaubsersatzleistung wurden nicht in voller Höhe beglichen. Darüber hinaus war der Mann
in einem Unternehmen eingesetzt, das dem Referenzverband angehört, also Mitglied einer sogenannten
„Hochlohnbranche“ ist. Das bedeutet, dass der Leiharbeiter zusätzlich zu seinem Lohn Anspruch auf die
Auszahlung eines Referenzzuschlages gehabt hätte. Mit diesem Zuschlag wäre die Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestlohnes, die in den „Hochlohnbranchen“ üblich ist, pauschal abzugelten gewesen.
Die AK machte für den Arbeiter alle offenen Ansprüche beim Unternehmen geltend. Mit Erfolg: In
Summe musste die Firma dem Mann 11.414 Euro nachzahlen und richtigstellen, dass er nicht selbst
gekündigt hatte, sondern gekündigt worden war.
Zimmermädchen nur stundenweise bezahlt
Etwas mehr als fünf Monate war eine Frau aus dem Bezirk Grieskirchen als Stubenmädchen in einem
Gasthof beschäftigt. Bei der Einstellung vereinbarte sie mit dem Gastwirt ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit
40 Stunden pro Woche. Sie wurde bei der Gebietskrankenkasse auch als Vollzeitarbeitnehmerin angemeldet. Allerdings teilte sie ihr Chef, ausgenommen in einem Monat, immer für zu wenig Stunden ein
und rechnete auch nur diese Arbeitsstunden ab. Die Frau protestierte dagegen und bestand – zu Recht
– auf der Einhaltung der vereinbarten 40 Stunden pro Woche. Sie signalisierte dem Arbeitgeber auch, dass
sie arbeitsbereit war. Die Rechtslage in diesem Fall ist eindeutig: Wenn der Chef auf die Arbeitsleistung
verzichtet, obwohl die Beschäftigte sie erbringen würde, muss die vereinbarte Arbeitszeit so bezahlt
werden, als ob gearbeitet worden wäre. Die Frau wandte sich nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses an die
AK, die beim Gastwirt intervenierte. Dieser musste sich dem Gesetz beugen und zahlte der Frau 2000 Euro
offenes Entgelt sowie Endabrechnungsdifferenzen nach.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 27
Im Krankenstand einfach abgemeldet
Ein Techniker aus dem Bezirk Grieskirchen arbeitete in einem Konditoreibetrieb. An seinem ersten
Urlaubstag wurde er krank. Die Krankenstandsbestätigung des Arztes überreichte er dem Arbeitgeber
persönlich und meldete sich auch sofort krank. Noch während des Krankenstandes erhielt er Post von der
Gebietskrankenkasse: Er sei aufgrund eines „unberechtigten vorzeitigen Austritts“ vom Arbeitgeber
­abgemeldet worden. Der Mann wehrte sich schriftlich dagegen: Er erklärte der Firma, er sei nach seinem
Kranken­stand arbeitsbereit und wies auf das aufrechte Arbeitsverhältnis hin. Der Lohn wäre daher weiter
zu bezahlen gewesen, außerdem war das Entgelt für den gesamten Vormonat noch offen. Der Arbeitgeber
schrieb zurück, er werde den Abmeldegrund bei der Krankenkasse in „Kündigung durch den Arbeitgeber“
ändern. Das Geld und die Abrechnung blieb das Unternehmen dem Mann allerdings schuldig. Die AK
konnte dem Techniker helfen: Er hatte Anspruch auf Bezahlung jenes Entgelts, das ihm bei ordnungs­
gemäßer Arbeitgeberkündigung unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist zugestanden
wäre. Außerdem bekam der Mann noch den offenen Lohn, offene Sonderzahlungen, eine Urlaubsersatzleistung und Beiträge zur gesetzlichen Mitarbeitervorsorge nachbezahlt – in Summe rund 2840 Euro.
13.150 Euro für drei Jahre Unterentlohnung
Ein Arbeitnehmer aus dem Bezirk Grieskirchen war mehr als fünf Jahre als Hilfsarbeiter bei einer Leih­
arbeitsfirma beschäftigt. In diesem Zeitraum wurde er in drei unterschiedlichen Betrieben eingesetzt.
Der gelernte Fleischer mit abgeschlossener Meisterprüfung brachte Vorkenntnisse in vielen seiner Einsatz­
bereiche mit. Für die Tätigkeit, für die er eingesetzt war, war allerdings kein Lehrabschluss nötig, weshalb
es der Firmenchef für gerechtfertigt hielt, ihn zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses in die niedrigste Lohngruppe einzustufen, danach in die zweitniedrigste. Die Vorkenntnisse und die Erfahrung des Mannes
hätten aber von Beginn an berücksichtigt werden müssen. Außerdem absolvierte der Leiharbeiter nach
einiger Zeit eine Ausbildung, die einen weiteren Sprung zur Folge hätte haben müssen. Auch zu dieser
Lohnerhöhung kam es nicht. Nachdem der Mann gekündigt hatte, wandte er sich an die AK, um seine
Lohnabrechnungen überprüfen zu lassen. Die AK intervenierte beim Arbeitgeber und forderte ihn auf,
die Differenz aus der Unterentlohnung der vergangenen drei Jahre zu begleichen. Erst nach längerem Hin
und Her stimmte der Firmenchef zu – der Arbeiter bekam rund 13.150 Euro nachbezahlt.
Firma kürzte einseitig Arbeitszeit und Lohn
Ein Mann aus dem Bezirk Eferding war zwei Jahre lang als Paketzusteller in einer Firma in Linz vollzeit­
beschäftigt. Mit 40 Arbeitsstunden pro Woche war er auch bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Nach
einer Lohnauszahlung bemerkte der Vater von drei Kindern, dass er viel weniger Lohn erhalten hatte als in
den Vormonaten. Der Mann sprach seinen Arbeitgeber darauf an. Dieser erklärte ihm, er habe aufgrund
der schlechten Auftragslage die vereinbarte Wochenarbeitszeit heruntergesetzt. Aus rechtlicher Sicht ist das
unzulässig: Eine einseitige Änderung der Bedingungen des Arbeitsvertrags (und dazu gehört auch die
Vereinbarung über das Stundenausmaß) ist gesetzlich nicht erlaubt. Der Paketzusteller wandte sich an die
AK, die vom Arbeitgeber den ausstehenden Lohn verlangte. Dieser weigerte sich aber zu zahlen. Deshalb
klagte die AK das Unternehmen. Nach einem gerichtlichen Vergleich bekam der Mann rund 1200 Euro.
28
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
Arbeitsverhältnis mit fiesen Tricks beendet
Ein Ehepaar aus dem Bezirk Eferding war in einer Leiharbeitsfirma beschäftigt und wurde an einen
Lebensmittelerzeuger überlassen. Nach einigen Monaten erkrankten sowohl der Arbeiter als auch seine
Frau. Sie meldeten ihren Krankenstand ordnungsgemäß dem Arbeitgeber und legten auch eine Krank­
meldung vom Arzt vor. Doch anstatt – wie gesetzlich geregelt – im Krankenstand das Entgelt fortzuzahlen,
fuhr der Geschäftsführer zur Wohnung der Eheleute und legte den beiden je ein Blatt Papier vor, auf dem
nur ihre Namen und ein Feld zum Unterschreiben aufgedruckt waren. Der Geschäftsführer erzählte dem
Paar, dass der Lebensmittelerzeuger ihre Arbeitsleistung nicht mehr benötige. Wegen einer bloßen „Formalität“ seien ihre Unterschriften erforderlich. Die beiden unterschrieben, wollten aber keineswegs ihre
Arbeitsverhältnisse beenden. Der Geschäftsführer fuhr mit den Unterschriften davon und trug darüber die
Worte „Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer, Mitarbeiter wurde über Konsequenzen aufgeklärt“ ein.
Mit diesen manipulierten Formularen meldete er beide sofort bei der Sozialversicherung ab: Es handle sich
um „unberechtigte Austritte“. Nachdem sich die ratlosen Eheleute an die AK gewandt hatten, intervenierte
diese beim Arbeitgeber. Sie forderte ihn auf, das offene Entgelt nachzuzahlen und die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu korrigieren. Richtig wäre eine ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung unter
Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist gewesen, in der – auch während des Krankenstands – der
Lohn weiterbezahlt hätte werden müssen. Außerdem stellte der AK-Rechtsschutz bei der Prüfung der
Lohnabrechnungen der Eheleute fest, dass diese unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn bezahlt
worden waren – sie hatten pro Stunde um 57 Cent zu wenig bekommen. Bei der Frau waren außerdem
77 Stunden als „unbezahlter Urlaub“ rechtswidrig abgezogen worden. Weil die Leiharbeitsfirma nicht
zahlen wollte, klagte die AK. Sie erstritt für die Arbeiterin 2330 Euro und für den Arbeiter 1800 Euro.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 29
STEYR UND KIRCHDORF:
Reinigungsfirma mit schmutzigen Methoden
Eine Arbeiterin war ein Jahr lang in einer Reinigungsfirma in Steyr tätig. Dann wurde sie gekündigt.
Bei der Gebietskrankenkasse meldete die Firma jedoch einen „unberechtigten vorzeitigen Austritt“ einen
Tag vor Ende der Kündigungsfrist. Die Frau ersuchte die AK, sie zu vertreten. Weil die Firma keine Einsicht
zeigte, klagte die AK. Vor Gericht gelang der Beweis, dass es sich um eine Kündigung gehandelt hatte.
Außerdem konnte die AK gleich mehrere offene Ansprüche geltend machen: einen Monatslohn,
117 Überstunden, 25 Urlaubstage und ein Feiertagsentgelt. Das Urteil fiel zugunsten der Arbeiterin aus,
die mehr als 5000 Euro erhielt. In den zwei Jahren vor diesem Fall hatte die AK schon drei weiteren
Beschäftigten derselben Reinigungsfirma zu ihrem Recht verholfen. Die schmutzigen Methoden dürften
dort also Geschäftsmodell sein.
Kraftfahrerin verlor mehrere tausend Euro
Eine Kraftfahrerin aus Steyr war mit vereinbarten 22 Wochenstunden fast vier Jahre lang in einer Transportfirma beschäftigt. Durch viele Fahrten zu Kunden fielen aber regelmäßig Mehrstunden an. Nachdem
die Frau gekündigt hatte, wollte sie diese Mehrarbeit samt Diäten einfordern. Weil die Verfallsfrist für
solche Ansprüche laut Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe aber nur drei Monate beträgt, war
der Großteil des Entgelts für die erbrachten Leistungen bereits verfallen. Selbst die offenen 400 Euro für
die letzten drei Monate musste der AK-Rechtsschutz im Auftrag der Frau einklagen, bevor der Arbeitgeber
zahlte. Hätte die gesetzliche dreijährige Frist gegolten, hätte die Kraftfahrerin mehrere tausend Euro
bekommen.
Jahrelang vorenthaltene Zuschläge verfallen
Eine Arbeitnehmerin aus dem Bezirk Steyr-Land war mit vereinbarten 30 Wochenstunden mehr als drei
Jahre in einer Tankstelle tätig. Über einen langen Zeitraum musste sie aber mehrmals pro Woche zwölf
Stunden durchgehend Dienst machen. Wenn die Tagesarbeitszeit neun Stunden überschreitet, fallen laut
Kollektivvertrag nicht bloß Mehrarbeits-, sondern Überstunden an. Die Mehrstunden wurden der Frau
zwar ausgeglichen, sie erhielt aber keine Überstundenzuschläge. Erst nachdem sie gekündigt worden war,
traute sich die Arbeitnehmerin die Rechtsberatung der AK in Anspruch zu nehmen. Trotz genauer Arbeitszeitaufzeichnungen war keine Klage über den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses möglich, weil
der Kollektivvertrag für Tankstellen nur sechs Monate Verfallsfrist vorsieht. Gerade in den letzten sechs
Monaten waren die Überstunden aber so gering, dass die Arbeitnehmerin auf eine Klage verzichtete.
Hilfsarbeiter- statt Facharbeiterlohn bezahlt
Ein 40-jähriger Mann war in einer Baufirma im Bezirk Steyr-Land beschäftigt. Bezahlt wurde er wie ein
Hilfsarbeiter, obwohl dem gelernten Maurer eigentlich der Facharbeiterlohn zugestanden wäre. Der
Mann erhob dagegen Einspruch – ohne Erfolg. Der Arbeitgeber teilte ihm mit, dass er ihn weiterhin als
Hilfs­arbeiter bezahlen würde. Gleichzeitig drohte der Chef damit, den Mann und seine Verwandten,
die auch in der Firma beschäftigt waren, zu kündigen, sollte die Arbeiterkammer eingeschaltet werden.
Zwei Tage später wurde der Maurer dann tatsächlich gekündigt. Nun wandte er sich an die AK. Diese
forderte die Firma schriftlich auf, dem Mann die Differenz auf den ihm zustehenden Facharbeiterlohn
für die gesamte Dauer der Beschäftigung zu zahlen. Ansonsten würde Klage eingebracht.
30
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
Die Intervention zeigte Wirkung. Binnen zwei Tagen meldete sich der Arbeitgeber bei der AK und
­versicherte, er würde die Nachzahlung sofort erledigen. Bereits nach einer Woche erhielt der Maurer die
korrigierte Lohnabrechnung sowie die Differenzzahlung für drei Monate Unterentlohnung: insgesamt
1300 Euro.
Stundenlohn war um zwei Euro zu niedrig
Ein junger Mann ging zur AK, weil er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Endabrechnung
kontrollieren lassen wollte. Dabei stellte sich heraus, dass er über Monate hinweg falsch eingestuft war und
zu wenig Lohn bekommen hatte. Er hatte als Lehrling in der Firma – einem Steyrer Metallverarbeitungsbetrieb – begonnen. Nach der Lehrabschlussprüfung absolvierte er seinen Präsenzdienst. Anschließend
nahm er seine Arbeit im Betrieb wieder auf, nun als Facharbeiter. Sechs Monate war er dort noch beschäftigt. In dieser Zeit bekam er um zwei Euro zu wenig Stundenlohn, weil er nicht gemäß seiner abgeschlossenen Facharbeiterausbildung eingestuft worden war. Die AK intervenierte für den Mann und forderte die
Differenz auf die korrekte Lohnabrechnung ein: insgesamt rund 2000 Euro. Die Firma überwies das Geld
umgehend auf das Konto ihres ehemaligen Mitarbeiters. In diesem Fall konnten die Ansprüche gesichert
werden, weil der Mann gerade noch rechtzeitig zur Arbeiterkammer gekommen war. Nur wenige Wochen
später hätte er nicht mehr das gesamte Geld einfordern können, denn die Verfallsfrist beträgt laut dem
Kollektivvertrag für diese Branche sechs Monate.
IT-Techniker verlor 300 Überstunden
Ein IT-Techniker aus dem Bezirk Kirchdorf arbeitete ein Jahr lang in einer Firma. In dieser Zeit leistete er
über 400 Überstunden, die ihm nie ausbezahlt wurden. Nachdem er das Arbeitsverhältnis beendet hatte,
wandte er sich an die AK, da ihm der Arbeitgeber die Bezahlung der Überstunden verweigerte. Dort
musste er erfahren, dass 300 der 400 Überstunden verfallen waren, weil im betreffenden Kollektivvertrag
für Überstunden eine Verfallsfrist von vier Monaten gilt. Er konnte daher nur noch die Auszahlung von
100 Überstunden nachfordern.
Nach 34 Jahren im Betrieb brutal gefeuert
34 Jahre lang war ein Kraftfahrer aus dem Bezirk Kirchdorf für seinen Arbeitgeber tätig. Als er nach einem
Arbeitsunfall im Jahr 2013 im Krankenstand war, erfuhr er plötzlich von seiner Kündigung: Sein Chef
hatte das Arbeitsverhältnis einfach aufgelöst, mündlich und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
Auch die Lohnfortzahlung im Krankenstand wurde einfach gestoppt. Darüber hinaus hatte der Mann
Anspruch auf Abfertigung und Geld für unverbrauchten Urlaub. Auch dies blieb die Firma ihrem lang­
jährigen Beschäftigten schuldig. Der Mann protestierte schriftlich – die Firma reagierte mit einer Zahlung
von 21.000 Euro. Ein Betrag, der bei weitem nicht alle offenen Ansprüche abdeckte. Auch eine schriftliche
Endabrechnung wurde nicht ausgestellt. Der Mann ließ sich damit nicht abspeisen und wandte sich an die
Arbeiterkammer. Diese forderte vom Arbeitgeber per Brief die korrekte Endabrechnung sowie die Abrechnung und Überweisung der noch offenen Geldbeträge ein. Die Intervention der AK verlief erfolgreich:
Der Kraftfahrer bekam schließlich die ihm zustehenden Beendigungsansprüche samt Abfertigung in der
Höhe von insgesamt 40.573 Euro.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 31
Dienstreisen auf Kosten des Mitarbeiters
Ein Außendienstmitarbeiter aus dem Bezirk Kirchdorf war für seinen Arbeitgeber gut ein Jahr lang auf
Dienstreisen unterwegs, ohne dafür korrekt bezahlt zu werden. Als das Arbeitsverhältnis beendet war, stellte
die AK fest, dass der Arbeitgeber ihm Kilometergelder und Reiseaufwandsentschädigungen nur unvollständig
oder gar nicht bezahlt hatte. Per Schreiben machte der AK-Rechtsschutz die Firma darauf aufmerksam und
forderte die Begleichung der offenen Zahlungen. Der Arbeitgeber weigerte sich – mit dem Argument,
die Frist für die Auszahlung von Reiseabrechnungen wäre verstrichen, die Ansprüche damit verfallen.
Die AK konterte mit der korrekten Interpretation des betreffenden Kollektivvertrags: Dieser sieht vor, dass die
Ansprüche auf Reisekosten binnen drei Monaten beim Arbeitgeber per Rechnung oder Fahrtenbuch geltend
gemacht werden müssen. Das war auch hier der Fall – der Beschäftigte hatte seine Reisen immer korrekt
abgerechnet und vorgelegt. Das Arbeitsgericht sah das genauso und entschied zugunsten des Außendienstmitarbeiters. Dieser bekam sein Geld letztlich doch noch – insgesamt mehr als 2200 Euro.
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ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
GMUNDEN UND VÖCKLABRUCK:
Firma enthielt systematisch Geld vor
Immer wieder ist eine Verlagsbuchbinderei im Bezirk Vöcklabruck aufgefallen, weil sie ihre Beschäftigten
um beträchtliche Summen geprellt hat. Beispielsweise eine Buchbinderin, die fast zehn Jahre lang für die
Firma tätig war. Nachdem die Frau ordnungsgemäß gekündigt hatte, blieb ihr der Unternehmer den Lohn
für die letzten sieben Wochen sowie Sonderzahlungen und die Urlaubsersatzleistung schuldig. Die Buchbinderin schaltete die AK ein. Als der Unternehmer auf Zahlungsaufforderungen nicht reagierte, wurde er
geklagt. Doch selbst ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl brachte ihn nicht zum Einlenken. Erst als die Exekution bewilligt war, überwies er die offenen 4515 Euro. Deshalb musste die Frau monatelang auf ihr Geld
warten. Insgesamt haben seit dem Jahr 2005 mehr als 20 Beschäftigte dieser Firma die Hilfe der AK benötigt.
2000 Euro durch kurze Verfallsfrist weg
Eineinhalb Jahre lang arbeitete eine Frau in einem Betrieb im Salzkammergut als Malerin. Aufgrund ihrer
Ausbildung hätte sie einen Facharbeiterlohn von zuletzt 10,98 Euro pro Stunde bekommen müssen.
Eingestuft war sie allerdings als Hilfskraft mit einem Stundenlohn von 9,87 Euro. Also um 1,11 Euro
pro Stunde zu wenig. Als sie das erkannte und den Arbeitgeber damit konfrontierte, wurde sie auch noch
fristlos entlassen. Die Frau suchte Hilfe bei der AK. Der AK-Rechtsschutz errechnete eine Unterbezahlung
von insgesamt 3200 Euro. Weil der Kollektivvertrag aber eine sechsmonatige Verfallsfrist vorsieht, konnten
nur mehr 1200 Euro geltend gemacht werden. Der Frau entgingen dadurch 2000 Euro für bereits erbrachte
Arbeit. Auch eine Kündigungsentschädigung für die unberechtigte fristlose Entlassung konnte nicht
ein­gefordert werden, weil es der Kollektivvertrag möglich macht, Arbeitnehmer/-innen bis zu einer
Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren ohne Frist zu kündigen.
Mit fadenscheiniger Begründung entlassen
Immer wieder werfen Unternehmen treue Mitarbeiter/-innen plötzlich hinaus, um die Beendigungs­
ansprüche einzusparen. So entließ ein Versicherungskaufmann aus dem Bezirk Gmunden seine langjährige
Büromitarbeiterin fristlos, weil sie angeblich unberechtigt einer Nebentätigkeit nachgegangen war. Dabei
hatte die Frau bloß in ihrer Freizeit auf vier Adventmärkten selbst hergestellte Produkte wie Kräutersalz, Essig
und Öl verkauft und dafür auch ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Die AK argumentierte, dass diese
Nebentätigkeit keinerlei Bezug zur Arbeit im Büro des Versicherers und überdies ein vernachlässigenswert
geringes Ausmaß hatte. Sie verlangte vom Arbeitgeber, alle Ansprüche nachzuzahlen, die bei einer regulären
Kündigung angefallen wären. Da dieser sich weigerte, musste die AK klagen. Das Gericht stellte fest, dass kein
Entlassungsgrund vorlag, und verurteilte den Arbeitgeber zu einer Nachzahlung sämtlicher Ansprüche in
Höhe von 1580 Euro. Darüber hinaus musste er alle Anwalts- und Gerichtskosten tragen.
Vorenthaltener Lohn großteils verfallen
Eine Bäckerin aus dem Salzkammergut leistete zweieinhalb Jahre im selben Betrieb regelmäßig Nacht­
arbeit und Überstunden. Als sie feststellte, dass die monatlichen Lohnauszahlungen sehr unterschiedlich
waren, ließ sie diese von der AK kontrollieren. Die AK stellte fest, dass seit Beginn ihrer Beschäftigung
zahlreiche Überstunden, die Feiertagsarbeit sowie die Zuschläge nicht korrekt berechnet worden waren.
Durchschnittlich hatte sie monatlich um 105 Euro zu wenig erhalten. Der Kollektivvertrag für Bäcker sieht
leider vor, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von vier Monaten
schriftlich geltend gemacht werden müssen. Nur weil die Arbeitnehmerin darauf vertraut hatte, dass ihr
Chef ihren Lohn korrekt berechnet, konnte sie einen Großteil der ihr zustehenden Ansprüche nicht mehr
geltend machen. Sie erhielt 420 Euro, verlor aber mehr als 2700 Euro.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 33
Leiharbeitsfirma log bei Abmeldung
Ein Arbeitnehmer aus dem Bezirk Gmunden war in einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Er wurde von
dieser an eine Firma in seinem Wohnort überlassen. Dann wollte ihn sein Arbeitgeber in Kirchdorf
einsetzen, obwohl er bereits bei seiner Einstellung bekanntgegeben hatte, dass er kein Auto besitzt.
Nachdem der Mann darauf hinwies, dass er in Kirchdorf erst um acht Uhr morgens anfangen könne, weil
er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, wurde er gefeuert. Als Abmeldegrund gab die Firma bei
der Gebietskrankenkasse aber „unberechtigter vorzeitiger Austritt“ an. Daraufhin wandte sich der Arbeitnehmer an die AK. Dort wurde nicht nur festgestellt, dass er keineswegs „unberechtigt ausgetreten“ war.
Er war auch systematisch um einen Teil seines Lohnes geprellt worden. Die AK setzte durch, dass die
Leiharbeitsfirma die Abmeldung korrigierte und ihm eine Kündigungsentschädigung zahlte. Außerdem
musste sie die Lohndifferenz für die falsche Einstufung begleichen. In Summe bekam der Mann durch das
Einschreiten der AK 1755 Euro.
Falsche Beschäftigungsgruppe kam teuer
Eine Handelsangestellte hatte bereits fünf Jahre lang in einem Geschäft im Salzkammergut gearbeitet, als
sie in die AK kam, um die Höhe ihre Entlohnung überprüfen zu lassen. Mit ihrer Vermutung, sie sei unterentlohnt, lag sie völlig richtig. Der AK-Rechtsschutz stellte fest, dass sie seit Beginn des Arbeitsverhältnisses
um eine kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe zu niedrig eingestuft war. Das machte eine Lohn­
differenz von monatlich mehr als 230 Euro aus. Nachdem die AK den Unternehmer aufgefordert hatte,
die Einstufung zu korrigieren und die Differenz nachzuzahlen, verwies dieser auf die einjährige Verfallsfrist im Handelskollektivvertrag. Wegen dieser Frist können die Ansprüche nur ein Jahr rückwirkend
geltend gemacht werden. Die Arbeitnehmerin wollte daraufhin nicht länger in diesem Betrieb arbeiten.
Sie einigte sich mit dem Unternehmer auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und
eine Nachzahlung von 2700 Euro. Die tatsächliche Unterentlohnung über die gesamte Beschäftigungszeit
hatte ein Vielfaches dieser Summe ausgemacht, war aber aufgrund der Verfallsfrist nicht mehr einklagbar.
Weit unter dem Kollektivvertrag entlohnt
Eine Brotausfahrerin aus dem Bezirk Vöcklabruck war mehrere Jahre lang im selben Betrieb beschäftigt.
Zuletzt erhielt sie einen Stundenlohn in Höhe von 8,62 Euro. Da ihr dieser Betrag sehr niedrig erschien,
suchte sie die Arbeiterkammer auf. Tatsächlich lag der Lohn der Frau weit unter dem kollektiv­
vertraglichen Mindestlohn. Wegen der Verfallsfrist im Kollektivvertrag konnte die AK aber nur die
­Differenz für die letzten vier Monate verlangen. Allein bis zur letzten Kollektivvertragserhöhung
wären der Brotaus­fahrerin weitere 300 Euro zugestanden. Der Arbeitgeber, der die Frau ausgenützt hatte,
musste wegen der Verfallsfrist nur einen kleinen Teil des vorenthaltenen Gesamtbetrages nachzahlen.
Anerkenntnis stoppte die Verfallsfrist
In einem anderen Fall konnte die Arbeiterkammer einer Handelsangestellten aus dem Bezirk Vöcklabruck
trotz abgelaufener Verfallsfrist helfen. Nach einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
hatte die Frau für das offene Gehalt sowie die anteiligen Sonderzahlungen um mehr als 1000 Euro zu
wenig erhalten. Nach wiederholter telefonischer Aufforderung seiner ehemaligen Angestellten, den Betrag
nachzuzahlen, erkannte der Arbeitgeber die Ansprüche zwar an, zahlte aber trotz seiner Versprechen nicht.
Der Kollektivvertrag für Handelsangestellte sieht vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei
­sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden
müssen. Als die Frau die Rechtsberatung der AK in Anspruch nahm, war diese Frist bereits abgelaufen.
Da der Arbeitgeber die Ansprüche aber mündlich anerkannt hatte, konnte die AK die Auszahlung vor
Gericht trotzdem durchsetzen.
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ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
AK erstritt mehr als 100.000 Euro
Was es bedeutet, über einen längeren Zeitraum ohne Lohn- oder Gehaltszahlungen auskommen zu
müssen, mussten neun Beschäftigte einer Leiharbeitsfirma im Bezirk Vöcklabruck erleben. Die AK vertrat
die Arbeitnehmer/-innen vor Gericht, weil sie bis zu fünf Monate lang kein Geld für ihre Leistung
bekommen hatten. Nach Intervention, Klage und Insolvenz des Arbeitgebers konnte die AK erreichen,
dass schließlich der Insolvenzentgeltfonds für alle Ansprüche aufkam – insgesamt mehr als 100.000 Euro.
Die Betroffenen hatten aber länger als ein Jahr auf ihr Geld warten müssen.
Kein Verfall ohne Lohnabrechnung
Ein Mitarbeiter eines Taxiunternehmens kam nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur AK, um
seine Endabrechnung kontrollieren zu lassen. Dabei stellte der AK-Rechtsschutz fest, dass die Sonder­
zahlungen, die Abgeltung für den nicht verbrauchten Urlaub und in manchen schon länger zurück­
liegenden Monaten auch der Lohn falsch berechnet worden waren. Beinahe hätte der Mann auf das ihm
zustehende Geld verzichten müssen. Der Kollektivvertrag für die Taxiunternehmen sieht nämlich vor,
dass Arbeitnehmeransprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend gemacht
werden müssen. Der Großteil der Ansprüche lag aber weiter zurück. Dem Mann kam jedoch zugute,
dass er für die fraglichen Monate keine Lohnabrechnungen erhalten hatte. Deshalb hatte auch die
Verfallsfrist noch nicht zu laufen begonnen. So konnte die AK für den Arbeitnehmer außergerichtlich
eine Nach­zahlung von mehr als 3600 Euro durchsetzen. Hätte der Mann Lohnabrechnungen bekommen,
wären die Ansprüche verfallen, selbst wenn die Abrechnungen falsch gewesen wären.
Nach 20 Jahren plötzlich zurückgestuft
Ein Verfahrenstechniker in einem Chemiebetrieb im Bezirk Vöcklabruck musste sich an die AK wenden,
weil er nach 20 Jahren in derselben Lohnstufe von seinem Chef einseitig zurückgestuft worden war. Zuvor
hatte sich der Arbeitnehmer geweigert, die vorgelegte Zurückstufung durch seine Unterschrift zu akzeptieren. Es ging um einen Lohnverlust von monatlich 203 Euro. Obwohl die Vorgangsweise des Arbeit­
gebers klar rechtswidrig war, wollte er nicht einlenken. Also musste die AK vor Gericht: Die Firma wurde
zu einer Nachzahlung von 1033 Euro verurteilt. Leider war der Fall damit noch immer nicht erledigt.
Denn auch nach dem Urteil blieb es beim zu niedrigen Lohn. Erst nach einer weiteren Klagsdrohung
durch die AK verpflichtete sich der Arbeitgeber, dem Verfahrenstechniker bis zu dessen Pensionierung den
ihm zustehenden Lohn zu zahlen. Rechnet man den Differenzbetrag bis zum frühesten Pensionsantritt,
hat die AK dem Mann mehr als 22.000 Euro an Einkommen gesichert.
Job verloren und „billig“ abgespeist
Obwohl er mehr als 20 Jahre für ein Kies- und Betonwerk im Bezirk Vöcklabruck gearbeitet hatte, wurde
das Arbeitsverhältnis eines Disponenten nach seiner Rückkehr aus einem Krankenstand aufgelöst. Er war
arbeitsbereit, wurde aber bis zum Beendigungstermin freigestellt. Bei der Endabrechnung fehlte nicht nur
die Bezahlung für die Zeit der Freistellung, sondern auch das Entgelt für offenen Urlaub sowie für Ü
­ berund Zeitausgleichstunden. Die Abfertigung war lediglich auf Basis des Grundgehalts und nicht auf Basis
der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit der letzten zwölf Monate berechnet worden. Auch die Zeiten von
reduziertem Entgelt (wie Krankenstand) waren bei der Feststellung der Abfertigungshöhe nicht
aus­geklammert worden. Die AK stellte diese Arbeitsrechtsverletzungen richtig: Sie listete sämtliche
offenen Ansprüche auf und verlangte von der Firma die Nachzahlung. Mit Erfolg: Der Arbeitnehmer
erhielt 32.000 Euro.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 35
INNVIERTEL:
15.000 Euro für Stallburschen erkämpft
Knapp acht Monate lang hatte ein behinderter junger Mann aus dem Bezirk Braunau als Stallbursche auf
einem Ponyhof gearbeitet, als er plötzlich zu Unrecht entlassen wurde. Er habe einen Zaun nicht schnell
genug repariert, sodass ein liebestoller Hengst zu den läufigen Stuten gelangen konnte, so die haarsträubende Begründung. Die AK nahm sich des Falles an. Sie stieß auf verblüffende Details: Der Arbeiter hatte
monatelang in einem Holzverschlag gehaust, den ihm sein Chef als „Dienstwohnung“ zur Verfügung
gestellt hatte. Trotz Vollzeitarbeit waren dem Stallburschen nur 600 Euro pro Monat bezahlt worden.
Selbst die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hatte ihm der Ponyhof-Betreiber in Rechnung
gestellt. Als die AK von dem Fall erfuhr, forderte sie den Unternehmer auf, die zahlreichen offenen
Ansprüche auszuzahlen. Dieser bestritt alle Vorwürfe. Doch weil die Beweislage gut war, musste er nach
längerem Hin und Her einlenken. Der Stallbursche, der inzwischen einen guten Job hat, erhielt mehr als
15.000 Euro nachbezahlt.
Fahrverkäuferin büßte 3200 Euro ein
Eine Arbeitnehmerin aus dem Bezirk Ried war als Fahrverkäuferin bei einem Bäcker beschäftigt. Mit
ihrem Chef hatte sie eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 36 Stunden vereinbart. Sie wurde aber ein
ganzes Jahr lang nicht in diesem Ausmaß eingesetzt, obwohl sie arbeitsbereit war. Als die Frau schließlich
schwanger wurde, durfte sie laut Mutterschutzgesetz nicht mehr ausfahren. Sie kam auf noch weniger
Stunden, weil ihr der Bäcker keine andere Arbeit zuteilte. Als die Arbeitnehmerin sich bei der AK erkundigte, errechnete diese die Lohndifferenz für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung. Tatsächlich
geltend machen konnte die Frau laut Kollektivvertrag aber nur die letzten vier Monate: Der Arbeitgeber
zahlte 1600 Euro nach. Tatsächlich hätte sie Anspruch auf mehr als 4800 Euro gehabt – wenn nicht die
Verfallsfrist im Bäcker-Kollektivvertrag so kurz wäre. Nach der AK-Intervention wurde die junge Frau
ordnungsgemäß entlohnt und erhielt dann auch das Wochengeld in korrekter Höhe. Letztlich einigten
sich die beiden Seiten auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In Summe machten
die Lohnnachzahlung und die Wochengelderhöhung fast 7000 Euro aus, die die AK für die Frau
erkämpfen konnte.
Hälfte der Ansprüche schon verfallen
Ein Kraftfahrer aus dem Bezirk Ried war von seinem Arbeitgeber zur einvernehmlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gedrängt worden. Er stimmte aber nicht zu und wurde gekündigt. Monatelang hatte
der Fahrer schon keine Überstunden mehr bezahlt bekommen. Nachfordern konnte die von ihm eingeschaltete Arbeiterkammer wegen der kurzen Verfallsfrist im Kollektivvertrag nur die nicht bezahlten
Überstunden der letzten drei Monate. Dafür erhielt der Kraftfahrer rund 500 Euro nachbezahlt, zusammen
mit den Beendigungsansprüchen immerhin knapp 1800 Euro. Ein etwa gleich hoher Betrag war allerdings
schon verfallen.
36
ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
Nachzahlung für Überstunden erreicht
Ein Angestellter aus dem Bezirk Ried hatte mit seinem Arbeitgeber ein Überstundenpauschale vereinbart,
das 40 Überstunden pro Monat abdeckte. Tatsächlich leistete er in den sieben Monaten seiner Tätigkeit für
die Instandhaltungsfirma 158 Überstunden über das Pauschale hinaus. Als die AK nach der Kündigung
darauf hinwies, erwiderte die Firma, dass mit der Pauschale sämtliche Überstunden abgegolten seien.
Bei der Endabrechnung wurden die Überstunden zwar angeführt, aber nicht bezahlt. In einer nochmaligen
Intervention erklärte die AK dem Arbeitgeber, dass dieses Vorgehen ungesetzlich ist und alle über das
Pauschale hinausgehenden Überstunden zusätzlich bezahlt werden müssen. Der Unternehmer lenkte ein
und schloss mit dem früheren Mitarbeiter einen Vergleich. Der Angestellte bekam rund 3000 Euro
­nachbezahlt.
Unternehmer erfand Lohnvorschuss
Ein Kraftfahrer aus Ried war knapp drei Jahre lang in einer Transportfirma beschäftigt. Monatelang musste
er jeweils rund 50 Überstunden leisten, bekam sie aber nicht bezahlt. Der Mann ließ sich von der AK
beraten und forderte dann selbst seine Ansprüche ein – ohne Erfolg. Im Gegenteil: Als er seinem Chef
sagte, er gehe jetzt zur Arbeiterkammer, kündigte ihn dieser mündlich. Der Unternehmer behauptete dann,
der Fahrer habe selbst gekündigt. Zwar nahm er diese Aussage wieder zurück und übergab zwei Wochen
später auch die in der Güterbeförderung erforderliche schriftliche Kündigung. Gleichzeitig behauptete der
Unternehmer aber, dass der Kraftfahrer einen Lohnvorschuss erhalten habe, und zog ihm bei der
End­abrechnung einfach 3000 Euro ab. Die AK setzte sich für den Arbeitnehmer ein und konnte nachweisen, dass er keinen Gehaltsvorschuss bekommen hatte. Schließlich klagte sie den offenen Lohn, die
Überstunden der letzten drei Monate, anteilige Sonderzahlungen und den offenen Urlaub sowie die
Kündigungsentschädigung ein. In Summe bekam der Kraftfahrer dann mehr als 5000 Euro nachbezahlt.
Großer Wermutstropfen: Die meisten geleisteten Überstunden waren der kurzen Verfallsfrist im Kollektivvertrag zum Opfer gefallen.
Firma zahlte erst nach Exekution
Ein Arbeitnehmer aus dem Bezirk Schärding war ein knappes halbes Jahr lang als Paketzusteller in einer
Transportfirma beschäftigt. Während dieser sechs Monate blieben zahlreiche Überstunden und Diäten
unbezahlt. Der Mann hatte täglich mindestens zwölfeinhalb Stunden gearbeitet und war rund 60 Mal
noch am späten Abend für seinen Arbeitgeber gefahren. Als er sich an die AK Schärding wandte, errechnete diese die offenen Ansprüche, musste aber gewaltige Abstriche machen: Weil der Mann erst einige
Wochen nach seiner Kündigung zur AK ging, konnten nur die nicht erfolgten Zahlungen der letzten sechs
Arbeitswochen verlangt werden. Hätte er die AK gleich eingeschaltet, hätten immerhin die Ansprüche der
letzten drei Arbeitsmonate nachgefordert werden können. Durch die kurze Verfallsfrist fiel der Paket­
zusteller um rund 5000 Euro um. Trotzdem konnte die AK vor Gericht fast 3000 Euro an Überstunden,
Diäten und Fahrtkosten erkämpfen. Weil die Transportfirma weder auf die Schreiben der AK reagierte
noch nach dem Urteil freiwillig zahlte, musste eine Exekution beantragt werden. Erst dadurch kam der
Arbeitnehmer endlich zu seinem Geld.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 37
33.000 Euro Nachzahlung erstritten
Eine leitende Angestellte aus dem Bezirk Schärding war jahrelang für 34 Filialen und rund 150
Mitarbeiter/-innen zuständig. Sie machte regelmäßig Unmengen von Überstunden, die über ihre All-InVereinbarung hinausgingen. Zudem wurde ihr nach einigen Jahren bewusst, dass sie zu niedrig eingestuft
war. Sie ließ die AK die Gehaltsdifferenz durch die Unterentlohnung sowie die nicht bezahlten Überstunden berechnen: mehr als 23.700 Euro für das eine Jahr innerhalb der Verfallsfrist. Alle übrigen
Ansprüche waren verfallen. Laut Berechnungen der AK dürfte ihr wegen der konstanten Überstunden­
leistung über Jahre hinweg ein Vielfaches des eingeforderten Betrages entgangen sein. Das Unternehmen
bot unverschämte 500 Euro als Vergleichszahlung. Daraufhin klagte die AK. Während des Verfahrens
wurde die Frau auch noch wegen angeblicher Arbeitsverweigerung entlassen. Tatsächlich wurde sie –
sichtlich gezeichnet vom Rechtsstreit mit ihrem Arbeitgeber – ärztlich krank geschrieben. Die AK reichte
bei Gericht eine Entlassungsanfechtung ein und verlangte die offenen, nicht verfallenen Ansprüche.
Letztlich bekam die Angestellte rund 33.000 Euro nachbezahlt.
Lohnvereinbarung einfach ignoriert
Ein Handelsangestellter aus dem Bezirk Schärding hatte mit seinem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ein
Fixum in Höhe von 3500 Euro und zwei Prozent Umsatzbeteiligung vereinbart. Das Arbeitsverhältnis
endete nach sieben Monaten durch einvernehmliche Auflösung. Da der Mann monatelang weniger
bezahlt bekommen hatte als vereinbart, wandte er sich an die Arbeiterkammer. Diese machte beim Unternehmen die offenen Ansprüche geltend: Neben dem ausstehenden Gehalt auch noch nicht bezahltes
Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Firma bot ihrem früheren Mitarbeiter 2000 Euro an – zu wenig für den
Angestellten. Auch ein neuerliches Vergleichsangebot in Höhe von knapp 3000 Euro lehnte er ab.
Die AK klagte für ihn die offenen Ansprüche ein. Erst jetzt gab die Firma nach: Die Parteien konnten sich
schließlich in einem gerichtlichen Vergleich auf eine Nachzahlung von 6700 Euro einigen.
Verfallsfrist kostete Elektriker 2000 Euro
Ein Arbeitnehmer aus dem Bezirk Braunau war mehr als 13 Jahre lang als Elektriker in einer Konzernfiliale
in Braunau beschäftigt. Während dieser Zeit war er viel auf Montage und musste laufend Überstunden
leisten. Von 323 Überstunden waren 192 ohne Zuschlag als Zeitausgleich verbraucht worden. Die übrigen
Überstunden waren unbezahlt geblieben. Da der Arbeitgeber laufend Arbeitszeitaufzeichnungen korrigiert
hatte, weil die gesetzliche höchstzulässige Arbeitszeit regelmäßig überschritten wurde, war es der AK nicht
möglich, alle offenen Ansprüche genau zu berechnen. Aufgrund der vorliegenden Aufzeichnungen wurde
aber ein Anspruch von rund 5000 Euro festgestellt und eingefordert. Tatsächlich musste der Mann
­gewaltige Abstriche machen. Aufgrund der sechsmonatigen Verfallsfrist im Kollektivvertrag für das Metallgewerbe war ein beträchtlicher Teil der nicht bezahlten Überstunden bereits verfallen. Arbeitnehmer und
Arbeitgeber einigten sich schließlich auf einen außergerichtlichen Vergleich: Die Firma überwies dem
Elektriker nachträglich 3000 Euro für die geleisteten Überstunden und die nicht berücksichtigten
Zuschläge.
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ARBEITERKAMMER OBERÖSTERREICH
Angestellte um 22.000 Euro geprellt
Eine Speditionsangestellte aus dem Bezirk Braunau war jahrelang zu niedrig eingestuft – um mehr als
500 Euro im Monat. Als sie ihren Arbeitgeber darauf hinwies, wurde sie gekündigt. Sie wandte sich an die
AK und ließ die Gehaltsdifferenz durch die Unterentlohnung berechnen. Ergebnis: In den zweieinhalb
Jahren ihrer Tätigkeit für das Unternehmen hatte die Frau um rund 22.000 Euro zu wenig an Gehalt und
Sonderzahlungen erhalten. Tatsächlich geltend machen konnte die AK aber nur die offenen Ansprüche
für die letzten sechs Monate – so lange ist die Verfallsfrist im Kollektivvertrag für Angestellte des Metall­
gewerbes. Alle übrigen Ansprüche – rund 14.500 Euro – waren verfallen. Nachbezahlt wurden der Frau
letztlich etwas mehr als 7600 Euro.
Probezeit rechtswidrig ausgedehnt
Das Arbeitsverhältnis eines Disponenten aus dem Bezirk Braunau wurde nach zwei Monaten „in der
Probezeit“ aufgelöst. Tatsächlich darf eine Probezeit maximal ein Monat dauern. Es lag daher eine frist­
widrige Kündigung vor. Außerdem hatte der Mann auch ein Monat lang kein Gehalt bekommen.
Die AK konfrontierte das Unternehmen mit diesen Fehlern. Sie forderte die offenen Zahlungen und
die Kündigungsentschädigung. Das Unternehmen – eine Spedition – lenkte letztlich doch ein und
­überwies ihrem ehemaligen Mitarbeiter etwas mehr als 12.000 Euro.
Leiharbeiter mehrfach geschädigt
Ein Leiharbeiter aus dem Bezirk Braunau war etwas mehr als sieben Monate in einer Molkerei als Staplerfahrer beschäftigt. Während dieser Zeit bekam er Überstunden ohne Zuschlag eins zu eins als Zeit­
ausgleich abgegolten. Die Sonderzahlungen waren zu gering, und auch kollektivvertraglich zustehende
Zulagen wie die Staplerzulage und die Kühlraumzulage wurden ihm nicht bezahlt. Die AK wies die
­Leiharbeitsfirma auf die Unterentlohnung hin und erreichte nach einigen Verhandlungen eine
­Nachzahlung von knapp 1600 Euro für den Mann.
Vordienstzeiten nicht berücksichtigt
Eine Telefonistin aus dem Bezirk Braunau hatte bei ihrem Arbeitgeber auf geringfügiger Basis zu arbeiten
begonnen. Nach wenigen Monaten wurde der Arbeitsvertrag abgeändert und das Stundenausmaß einvernehmlich auf 20 Stunden aufgestockt. Nachdem das Unternehmen die Arbeitnehmerin gekündigt hatte,
wurde die Frau während ihrer Kündigungsfrist freigestellt und einseitig wieder auf Geringfügigkeit
zurückgestuft. Sie ging zur AK, die beim Unternehmen die Auszahlung der ausstehenden Löhne auf
20-Stunden-Basis bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte. Außerdem machte die AK eine kollektivvertragliche Unterentlohnung geltend. Letztlich bekam die Telefonistin fast 2800 Euro nachbezahlt.
SCHWARZBUCH ARBEITSWELT 39
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