und Sozialdumping – Was tun?

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Gesetzliche Verschärfungen im Bereich
Lohn- und Sozialdumping – Was tun?
Durch das im Jahr 2014 beschlossene ASRÄG (Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz) wurde
u.a. auch das AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) geändert. Die Änderungen sind
seit Jänner 2015 wirksam und führen auch zu massiven Verschärfungen im Bereich des Lohnund Sozialdumping. Dazu zählen z.B.:
Bei einer Lohnkontrolle wird nun auch geprüft, ob neben dem kollektivvertraglichen
Grundlohn auch andere rechtmäßig zustehende Entgeltbestandteile (wie z.B. 13. und 14.
Lohn/Gehalt, nicht sozialversicherungsfreie Zulagen, Zuschläge, Reisezeitenvergütungen)
bezahlt werden.
Die Strafe für eine nicht Bereitstellung der Lohnunterlagen bei einer Kontrolle wurde
empfindlich angehoben.
Die Strafen für Unterentlohnung wurden massiv erhöht (EUR 1.000,-- - 10.000,-- pro
betroffenem Arbeitnehmer; bei mehr als 3 betroffenen Arbeitnehmern: EUR 2.000,-- 20.000,--).
Welche Aktivitäten können und sollten Sie im Personalwesen setzen, um einen Verstoß gegen
das Gesetz und damit auch empfindliche Strafen zu verhindern?
Risikobereich
Kollektivvertragliche
Einstufung – Mindestlohn bzw.
-gehalt
Richtiger Kollektivvertrag
Maßnahme
Überprüfen Sie, ob die Mitarbeiter korrekt den
kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppen und –stufen
zugeordnet sind und ob der sich daraus ergebende
Mindestlohn bzw. –gehalt auch bezahlt wird.
Allfällige tatsächliche Überzahlungen werden auf nicht
bezahlte andere Entgeltbestandteile angerechnet. Also sollte
man auch nicht höher einstufen, als kollektivvertraglich
gefordert. Damit kann durch Überzahlung ein „Guthaben“
entstehen, welches im Falle einer Unterentlohnung aus
anderen Entgelten den Nachzahlungsbetrag reduziert oder
sogar aufhebt.
Falls sie einen sogenannten Mischbetrieb haben, achten Sie
darauf, jenen Kollektivvertrag anzuwenden, welcher die
maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.
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Mehrarbeit und Überstunden
Zulagen (sofern diese nicht
sozialversicherungsfrei sind)
Urlaubs, Kranken- und
Feiertagsentgelte
Abgeltung von Reisezeiten
Überprüfen Sie, ob etwaige Mehrarbeit oder Überstunden
auch korrekt abgerechnet werden und zustehende
Zuschläge auch ausbezahlt werden. Etwaige vorhandene
flexible Arbeitszeit Regelungen (Gleitzeit, erweiterte
Bandbreite etc.) müssen auf Basis schriftlicher
Betriebsvereinbarungen, bzw. wo kein Betriebsrat besteht
auf schriftlichen Einzelvereinbarungen, basieren. Diese
müssen arbeitsrechtlich fehlerfrei formuliert sein! Achten
Sie dabei insbesondere auf die entsprechenden
Durchrechnungszeiträume und Übertragungsmöglichkeiten.
Diese Bestimmungen müssen eingehalten werden. Die
Arbeitszeitaufzeichnungen müssen mit den abgerechneten
Daten übereinstimmen!
Werden alle zustehenden Zulagen korrekt berechnet und
ausbezahlt (z.B. Vorarbeiterzulagen, Montagezulagen,
Schichtzulagen). Auch hier ist der Kollektivvertrag genau
anzuwenden.
Vereinfacht gesprochen haben die Mitarbeiter/innen in
Zeiten der Abwesenheit Anspruch auf jenes Entgelt, welches
bei Anwesenheit erzielt worden wäre. D.h. es sind z.B.
regelmäßig geleistete Überstunden für die Berechnung eines
Urlaubs-, Kranken- und Feiertagsentgelts zu berücksichtigen.
Achten Sie darauf, dass Reisezeiten laut Kollektivvertrag
abgegolten werden.
Dringend ist zu empfehlen, ein internes Kontrollsystem zu installieren. Wenn Sie bei einer
Prüfung nachweisen können, dass die Anwendung dieses internen Kontrollsystems den
Gesetzesverstoß nicht verhindern konnte und gleichzeitig die nachgewiesene Unterentlohnung
durch fristgerechte Nachzahlung saniert wird, besteht die Chance, straffrei zu bleiben.
Lt. Information der Wirtschaftskammer erarbeitet das Sozialministerium derzeit unter
Einbindung der Sozialpartner einen Erlass an die Vollzugsbehörden, der Rechtssicherheit mit
sich bringen und auch praxistauglich sein soll. Kernstück wird die politisch fix zugesagte
Bagatellgrenze für Entgeltunterschreitungen von 10% (bisher 3%) sein. Entscheidend wird auch
die Frage sein, inwiefern die Kontrollbehörden dem im Gesetz angelegten Prinzip „Beraten
statt Strafen“ folgen.