1 SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft Kahl am Main

SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Kahl am Main
ISIN DE 0007238909
WKN 723 890
Bekanntmachung über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von 74
eigenen Aktien nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG und über eine vereinfachte
Kapitalherabsetzung nach § 229 AktG
Die außerordentliche Hauptversammlung der SINGULUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft (nachfolgend auch die „Gesellschaft) vom 16. Februar 2016 hat u.a.
folgende Beschlüsse gefasst:
a)
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 48.930.314,00, eingeteilt in 48.930.314
Inhaberaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00, wird um EUR 74,00 auf EUR 48.930.240,00
herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von 74 Inhaberaktien, die der
Gesellschaft vom Aktionär Markus Ehret, Kronberg/Ts., Deutschland, unentgeltlich zur
Verfügung gestellt worden sind, in vereinfachter Form nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 Aktiengesetz
(AktG) zum Zweck der Beseitigung dieser Mitgliedschaftsrechte. Der durch die
Kapitalherabsetzung freiwerdende Betrag des Grundkapitals von EUR 74,00 wird gemäß
§ 237 Abs. 5 AktG in die Kapitalrücklage eingestellt.
b)
Das Grundkapital der Gesellschaft, das nach der Kapitalherabsetzung durch Einziehung noch
EUR 48.930.240,00 betragen und in 48.930.240 Inhaberaktien im Nennbetrag von je EUR
1,00 eingeteilt sein wird, wird im Verhältnis von 160:1 (in Worten: einhundertsechzig zu eins)
um EUR 48.624.426,00 auf EUR 305.814,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung des
Grundkapitals erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß
§§ 229 ff. AktG und dient in voller Höhe dazu, Wertminderungen auszugleichen und sonstige
Verluste zu decken. Die Herabsetzung des Grundkapitals wird in der Weise durchgeführt,
dass die dann (nach Einziehung) existierenden 48.930.240 Nennbetragsaktien im Verhältnis
160:1 zusammengelegt werden.
c)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Herabsetzung des Grundkapitals und ihrer Durchführung festzusetzen.
Der Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der vereinfachten
Einziehung von 74 Aktien durch die Gesellschaft sowie der Beschluss über die Herabsetzung
des Grundkapitals in vereinfachter Form zum Zwecke der Deckung von Verlusten und dem
Ausgleich von Wertminderungen wurde am 25. Mai. 2015 in das Handelsregister beim
Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen.
Mit Wirkung zum
6. Juni 2016
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KE 97310018.3
erfolgt die Umstellung der Notierung der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES
Aktiengesellschaft im Verhältnis 160:1 an der Frankfurter Wertpapierbörse. Vorliegende
Börsenaufträge erlöschen mit Ablauf des 3. Juni 2016.
Entsprechend werden die Depotbanken die Depotbestände an Aktien der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft nach dem Stand 3. Juni 2016 abends nach
Börsenschluss (19:00 Uhr) umbuchen.
An die Stelle von je 160 Aktien mit einem Nennwert von je EUR 1,00 (ISIN DE0007238909)
tritt eine (1) konvertierte Aktie mit einem Nennwert von EUR 1,00 (ISIN DE000A1681X5).
Soweit ein Aktionär einen nicht durch 160 teilbaren Bestand an Aktien hält, werden ihm
Aktienspitzen (ISIN DE000A1681Y3) eingebucht. Eine Arrondierung zu Vollrechten (sog.
Spitzenregulierung) setzt einen entsprechenden Kauf- oder Verkaufsauftrag voraus.
Die Aktionäre der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft werden zur
Durchführung einer erforderlichen Spitzenregulierung gebeten, ihrer jeweiligen Depotbank
möglichst umgehend,
spätestens jedoch zum 20. Juni 2016
wegen der Behandlung von Aktienspitzen, insbesondere des Verkaufs der Aktienspitzen oder
des Zukaufs weiterer Aktienspitzen zwecks Arrondierung zu einer Aktie, einen
entsprechenden Auftrag zu erteilen.
Die Depotbanken werden sich entsprechend der Weisung ihrer Kunden um einen Ausgleich
der Aktienspitzen (ISIN DE000A1681Y3) bemühen.
Verbleibende Aktienspitzen, die von den Depotbanken nicht ausgeglichen werden können,
werden von der Clearstream Banking AG mit anderen Aktienspitzen zusammengelegt und
von der ODDO SEYDLER BANK AG als Vollrechte für Rechnung der Depotbanken
verwertet.
Die Verwertung der Aktienspitzen wird freihändig oder nach Maßgabe von § 226 Abs. 3
AktG vorgenommen werden. Etwaige Gebührenerstattungen von Seiten der SINGULUS
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft sind nicht vorgesehen.
Die Preisfeststellung der konvertierten Aktien aus der Kapitalherabsetzung (ISIN
DE000A1681X5, Börsenkürzel SNG) im Prime Standard Technology an der Frankfurter
Wertpapierbörse wird am 6. Juni 2016 aufgenommen.
Kahl am Main, im Juni 2016
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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KE 97310018.3