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Neuigkeiten von der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
Gute Nachricht von der VBG (Sitz in Hamburg): für das abgelaufene Vereinsjahr 2015 wird der maßgebliche „Beitragsfuß“ für die erhobene Umlage, die für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Betracht kommt, reduziert. Die VBG legt nunmehr statt der bisher (für 2014)
verlangten € 4,30 nur noch € 4,00 zugrunde; dies wird zu einer verringerten Beitragsbelastung und
damit einer gewissen Reduzierung der Personalkosten beitragen. Im Übrigen unverändert – wie schon
2014 – beträgt der Jahres-Mindestbeitrag € 48,00. Die einbezogenen beitragspflichtigen Vereine /
Verbände erhalten in den nächsten Tagen hiervon ausgehend ihre aktuellen VBG-Beitragsbescheide
für 2015, die diese Änderungen bereits berücksichtigen sollten.
Zur Erinnerung und Klarstellung:
Diese neuen Beitragssätze gelten für alle beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse in den
Vereinen / Verbänden. Nur Übungsleiter oder Trainer können einen Jahresfreibetrag bis zur Höhe von
€ 2.400,00 nutzen; für diesen Personenkreis sind nur die darüber hinausgehenden ausbezahlten
Vergütungen der VBG zu melden.
Die Beschäftigten hat jeder Verein / Verband jährlich der VBG zu melden und erhält dafür stets für das
zurückliegende Jahr einen Beitragsbescheid.
Freiwillige (zusätzliche) VBG-Ehrenamtsversicherung:
Mit Wirkung für das laufende Vereinsjahr 2016 geändert hat die VBG den Jahresbeitrag für freiwillig
versicherte Ehrenamtsträger, da offenbar die Zahl der Unfälle bei Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten zugenommen hat. Die verhältnismäßig geringfügig und maßvoll ausgefallene Beitragsanpassung beträgt gerade € 0,20 und führt zu einem neuen Jahresbeitrag von € 3,20 / freiwillig
versicherte Person (bisher: € 3,00).
Hinweis:
Vorstände und Vereinsführungskräfte sollten diese zusätzliche freiwillige Versicherungsmöglichkeit
prüfen und ggf. einen Beitritt zur VBG ernsthaft in Erwägung ziehen. Für diesen Minimal-Jahresbeitrag
lässt sich ein umfangreicher Unfallversicherungsschutz erreichen, ähnlich wie für Arbeitnehmer gegen
Arbeitsunfälle.
Zum freiwilligen Beitritt bitte direkt Kontakt mit der VBG aufnehmen, wobei es vereinzelt Verbände
gibt, die diese freiwillige Zusatzversicherung für Vereinsvorstände bereits eingegangen sind und die
Beitragszahlung übernommen haben.
Rechtsanwalt Prof. G. Geckle (Fachanwalt für Steuerrecht), Freiburg