1.6.2016 A8-0189/106 Änderungsantrag 106 Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Marina Albiol Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Marie-Christine Vergiat Bericht Hugues Bayet Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS) A8-0189/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (11a) In der EU sind Steuergestaltungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, Patenten sowie Forschung und Entwicklung (FuE) weit verbreitet. Aus einigen Studien der Kommission geht allerdings ganz eindeutig hervor, dass der Zusammenhang zwischen Patentboxen und FuE in den meisten Fällen arbiträr bzw. unangemessener Natur ist und die Patent-Box-Systeme oftmals dazu führen, dass alle Regierungen – einschließlich jener, die eine solche Politik verfolgen – starke Einbußen in Bezug auf die Steuereinnahmen erleiden, da die derzeitigen Modelle zu einem Wettlauf nach unten führen, was die tatsächliche Steuerlast multinationaler Unternehmen angeht. Darüber hinaus ist bislang noch nicht erwiesen, dass Patent-Boxen, Wissensboxen oder auch FuE-Boxen in der Union zu vermehrten Innovationen führen, und der Bereich FuE kann besser gefördert werden, wenn Beihilfen oder eine unmittelbare steuerliche Abzugsfähigkeit gewährt werden. Or. en AM\1097065DE.doc DE PE582.714v01-00 In Vielfalt geeint DE 1.6.2016 A8-0189/107 Änderungsantrag 107 Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Marina Albiol Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Marie-Christine Vergiat Bericht Hugues Bayet Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS) A8-0189/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 2. Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 30 Prozent der Erträge des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, abzugsfähig. Das EBITDA wird berechnet, indem zum steuerbaren Einkommen die steuerbereinigten Beträge für Nettozinsaufwendungen und andere zinsähnliche Kosten sowie die steuerbereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden. 2. Überschüssige Fremdkapitalkosten sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen, nur bis zu 10 % der Erträge des Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR, je nachdem, welcher Betrag höher ist, abzugsfähig. Das EBITDA wird berechnet, indem zum steuerbaren Einkommen die steuerbereinigten Beträge für Nettozinsaufwendungen und andere zinsähnliche Kosten sowie die steuerbereinigten Beträge für Abschreibungen wieder hinzuaddiert werden. Or. en AM\1097065DE.doc DE PE582.714v01-00 In Vielfalt geeint DE 1.6.2016 A8-0189/108 Änderungsantrag 108 Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Marina Albiol Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Marie-Christine Vergiat Bericht Hugues Bayet Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS) A8-0189/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 5 Vorschlag der Kommission Geänderter Text 5. Fremdkapitalkosten, die nicht gemäß Absatz 2 im laufenden Steuerjahr abgezogen werden können, sind bis zu 30 Prozent des EBITDA in den nachfolgenden Steuerjahren in derselben Weise abzugsfähig wie die Fremdkapitalkosten dieser Jahre. 5. Fremdkapitalkosten, die nicht gemäß Absatz 2 im laufenden Steuerjahr abgezogen werden können, sind bis zu 10 % des EBITDA in den nachfolgenden Steuerjahren in derselben Weise abzugsfähig wie die Fremdkapitalkosten dieser Jahre. Or. en AM\1097065DE.doc DE PE582.714v01-00 In Vielfalt geeint DE 1.6.2016 A8-0189/109 Änderungsantrag 109 Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Marina Albiol Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Marie-Christine Vergiat Bericht Hugues Bayet Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS) A8-0189/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 4a Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Lizenzkosten 1. Lizenzkosten sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen, vollständig abzugsfähig, sofern die entsprechenden Einkünfte des Empfängers einem effektiven Steuersatz unterliegen, der mindestens so hoch ist wie der effektive Steuersatz, der für den Steuerpflichtigen anwendbar gewesen wäre, wenn die Gebühren nicht abzugsfähig gewesen wären. 2. Einkünfte des Empfängers aus Lizenzgebühren, die an ihrem endgültigen Bestimmungsort einem effektiven Steuersatz unterliegen, der unter dem effektiven Steuersatz liegt, der für den Steuerpflichtigen gelten würde, wenn diese Gebühren nicht abzugsfähig wären, können nur anteilsmäßig entsprechend der Differenz der effektiven Steuersätze in Abzug gebracht werden. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „anteilsmäßig“, dass im Hinblick auf eine x-prozentige Differenz zwischen den effektiven Steuersätzen, die für den Steuerpflichtigen und den endgültigen AM\1097065DE.doc DE PE582.714v01-00 In Vielfalt geeint DE Empfänger der Lizenzgebühren gelten, ein entsprechender Anteil von x % der Lizenzkosten für den Steuerpflichtigen abzugsfähig ist. Or. en AM\1097065DE.doc DE PE582.714v01-00 In Vielfalt geeint DE 1.6.2016 A8-0189/110 Änderungsantrag 110 Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Dimitrios Papadimoulis, Marina Albiol Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Marie-Christine Vergiat Bericht Hugues Bayet Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS) A8-0189/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 b (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 4b Steuervergünstigungsregelungen auf der Grundlage immaterieller Wirtschaftsgüter 1. Für Steuerpflichtige, die bereits vor dem 30. Juni 2016 von Steuervergünstigungsregelungen auf der Grundlage immaterieller Wirtschaftsgüter (d. h. von sogenannten Paten-Boxen oder Lizenz-Boxen) profitieren, die dem modifizierten Nexus-Ansatz nicht Rechnung tragen, erlischt die Gewährung dieser Vergünstigungen nach dem 31. Dezember 2017. 2. Steuerpflichtigen, die nicht schon vor dem 30. Juni 2016 von Steuervergünstigungsregelungen auf der Grundlage immaterieller Wirtschaftsgüter (d. h. von sogenannten Paten-Boxen oder Lizenz-Boxen) profitieren, die dem modifizierten Nexus-Ansatz nicht Rechnung tragen, werden diese Vergünstigungen nicht gewährt. 3. Für Steuerpflichtige, die von Steuervergünstigungsregelungen auf der Grundlage immaterieller Wirtschaftsgüter (d. h. von sogenannten Paten-Boxen oder Lizenz-Boxen) profitieren, die dem AM\1097065DE.doc DE PE582.714v01-00 In Vielfalt geeint DE modifizierten Nexus-Ansatz Rechnung tragen, erlischt die Gewährung dieser Vergünstigungen nach dem 31.Dezember 2021. Or. en AM\1097065DE.doc DE PE582.714v01-00 In Vielfalt geeint DE 1.6.2016 A8-0189/111 Änderungsantrag 111 Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Dimitrios Papadimoulis, Marina Albiol Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Marie-Christine Vergiat Bericht Hugues Bayet Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS) A8-0189/2016 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 c (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text Artikel 4c Gebiete mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis und Niedrigsteuergebiete 1. Mitgliedstaaten belegen Zahlungen eines Unternehmens in ihrem Hoheitsgebiet an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder ein Niedrigsteuergebiet nach Maßgabe dieser Richtlinie mit einer Quellensteuer, wenn das Unternehmen in dem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder dem Niedrigsteuergebiet, das die Zahlung erhält, keinem effektiven Mindeststeuersatz unterliegt. 2. Für Zahlungen, die nicht direkt an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder ein Niedrigsteuergebiet geleistet werden, bei denen aber davon ausgegangen werden kann, dass sie indirekt an ein Unternehmen in einem Gebiet mit strengem Steuer- und Finanzgeheimnis oder in einem Niedrigsteuergebiet geleistet werden, beispielsweise über Unternehmen in anderen Hoheitsgebieten, die lediglich als AM\1097065DE.doc DE PE582.714v01-00 In Vielfalt geeint DE Mittler fungieren, gelten die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechend. 3. Die Mitgliedstaaten aktualisieren alle Doppelbesteuerungsabkommen, denen zufolge eine entsprechende Quellensteuer derzeit ausgeschlossen ist, zu gegebener Zeit, damit dieser gemeinsamen Abwehrmaßnahme keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Or. en AM\1097065DE.doc DE PE582.714v01-00 In Vielfalt geeint DE
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