1.6.2016 A8-0189/106 Änderungsantrag 106 Fabio De Masi

1.6.2016
A8-0189/106
Änderungsantrag 106
Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Marina Albiol
Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Marie-Christine Vergiat
Bericht
Hugues Bayet
Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken
COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS)
A8-0189/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(11a) In der EU sind Steuergestaltungen
im Zusammenhang mit Rechten des
geistigen Eigentums, Patenten sowie
Forschung und Entwicklung (FuE) weit
verbreitet. Aus einigen Studien der
Kommission geht allerdings ganz
eindeutig hervor, dass der
Zusammenhang zwischen Patentboxen
und FuE in den meisten Fällen arbiträr
bzw. unangemessener Natur ist und die
Patent-Box-Systeme oftmals dazu führen,
dass alle Regierungen – einschließlich
jener, die eine solche Politik verfolgen –
starke Einbußen in Bezug auf die
Steuereinnahmen erleiden, da die
derzeitigen Modelle zu einem Wettlauf
nach unten führen, was die tatsächliche
Steuerlast multinationaler Unternehmen
angeht. Darüber hinaus ist bislang noch
nicht erwiesen, dass Patent-Boxen,
Wissensboxen oder auch FuE-Boxen in
der Union zu vermehrten Innovationen
führen, und der Bereich FuE kann besser
gefördert werden, wenn Beihilfen oder
eine unmittelbare steuerliche
Abzugsfähigkeit gewährt werden.
Or. en
AM\1097065DE.doc
DE
PE582.714v01-00
In Vielfalt geeint
DE
1.6.2016
A8-0189/107
Änderungsantrag 107
Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Marina Albiol
Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Marie-Christine Vergiat
Bericht
Hugues Bayet
Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken
COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS)
A8-0189/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2.
Überschüssige Fremdkapitalkosten
sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen,
nur bis zu 30 Prozent der Erträge des
Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und
Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu
einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR,
je nachdem, welcher Betrag höher ist,
abzugsfähig. Das EBITDA wird berechnet,
indem zum steuerbaren Einkommen die
steuerbereinigten Beträge für
Nettozinsaufwendungen und andere
zinsähnliche Kosten sowie die
steuerbereinigten Beträge für
Abschreibungen wieder hinzuaddiert
werden.
2.
Überschüssige Fremdkapitalkosten
sind in dem Steuerjahr, in dem sie anfallen,
nur bis zu 10 % der Erträge des
Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern und
Abschreibungen (EBITDA) oder bis zu
einem Höchstbetrag von 1 000 000 EUR,
je nachdem, welcher Betrag höher ist,
abzugsfähig. Das EBITDA wird berechnet,
indem zum steuerbaren Einkommen die
steuerbereinigten Beträge für
Nettozinsaufwendungen und andere
zinsähnliche Kosten sowie die
steuerbereinigten Beträge für
Abschreibungen wieder hinzuaddiert
werden.
Or. en
AM\1097065DE.doc
DE
PE582.714v01-00
In Vielfalt geeint
DE
1.6.2016
A8-0189/108
Änderungsantrag 108
Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Marina Albiol
Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Marie-Christine Vergiat
Bericht
Hugues Bayet
Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken
COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS)
A8-0189/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
5.
Fremdkapitalkosten, die nicht
gemäß Absatz 2 im laufenden Steuerjahr
abgezogen werden können, sind bis zu 30
Prozent des EBITDA in den
nachfolgenden Steuerjahren in derselben
Weise abzugsfähig wie die
Fremdkapitalkosten dieser Jahre.
5.
Fremdkapitalkosten, die nicht
gemäß Absatz 2 im laufenden Steuerjahr
abgezogen werden können, sind bis zu
10 % des EBITDA in den nachfolgenden
Steuerjahren in derselben Weise
abzugsfähig wie die Fremdkapitalkosten
dieser Jahre.
Or. en
AM\1097065DE.doc
DE
PE582.714v01-00
In Vielfalt geeint
DE
1.6.2016
A8-0189/109
Änderungsantrag 109
Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Marina Albiol
Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Marie-Christine Vergiat
Bericht
Hugues Bayet
Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken
COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS)
A8-0189/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4a
Begrenzung der Abzugsfähigkeit von
Lizenzkosten
1.
Lizenzkosten sind in dem
Steuerjahr, in dem sie anfallen,
vollständig abzugsfähig, sofern die
entsprechenden Einkünfte des
Empfängers einem effektiven Steuersatz
unterliegen, der mindestens so hoch ist
wie der effektive Steuersatz, der für den
Steuerpflichtigen anwendbar gewesen
wäre, wenn die Gebühren nicht
abzugsfähig gewesen wären.
2.
Einkünfte des Empfängers aus
Lizenzgebühren, die an ihrem endgültigen
Bestimmungsort einem effektiven
Steuersatz unterliegen, der unter dem
effektiven Steuersatz liegt, der für den
Steuerpflichtigen gelten würde, wenn
diese Gebühren nicht abzugsfähig wären,
können nur anteilsmäßig entsprechend
der Differenz der effektiven Steuersätze in
Abzug gebracht werden.
Im Sinne dieses Absatzes bedeutet
„anteilsmäßig“, dass im Hinblick auf eine
x-prozentige Differenz zwischen den
effektiven Steuersätzen, die für den
Steuerpflichtigen und den endgültigen
AM\1097065DE.doc
DE
PE582.714v01-00
In Vielfalt geeint
DE
Empfänger der Lizenzgebühren gelten,
ein entsprechender Anteil von x % der
Lizenzkosten für den Steuerpflichtigen
abzugsfähig ist.
Or. en
AM\1097065DE.doc
DE
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DE
1.6.2016
A8-0189/110
Änderungsantrag 110
Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Dimitrios
Papadimoulis, Marina Albiol Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela
Vallina, Marie-Christine Vergiat
Bericht
Hugues Bayet
Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken
COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS)
A8-0189/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4b
Steuervergünstigungsregelungen auf der
Grundlage immaterieller Wirtschaftsgüter
1.
Für Steuerpflichtige, die bereits
vor dem 30. Juni 2016 von
Steuervergünstigungsregelungen auf der
Grundlage immaterieller Wirtschaftsgüter
(d. h. von sogenannten Paten-Boxen oder
Lizenz-Boxen) profitieren, die dem
modifizierten Nexus-Ansatz nicht
Rechnung tragen, erlischt die Gewährung
dieser Vergünstigungen nach dem
31. Dezember 2017.
2.
Steuerpflichtigen, die nicht schon
vor dem 30. Juni 2016 von
Steuervergünstigungsregelungen auf der
Grundlage immaterieller Wirtschaftsgüter
(d. h. von sogenannten Paten-Boxen oder
Lizenz-Boxen) profitieren, die dem
modifizierten Nexus-Ansatz nicht
Rechnung tragen, werden diese
Vergünstigungen nicht gewährt.
3.
Für Steuerpflichtige, die von
Steuervergünstigungsregelungen auf der
Grundlage immaterieller Wirtschaftsgüter
(d. h. von sogenannten Paten-Boxen oder
Lizenz-Boxen) profitieren, die dem
AM\1097065DE.doc
DE
PE582.714v01-00
In Vielfalt geeint
DE
modifizierten Nexus-Ansatz Rechnung
tragen, erlischt die Gewährung dieser
Vergünstigungen nach dem 31.Dezember
2021.
Or. en
AM\1097065DE.doc
DE
PE582.714v01-00
In Vielfalt geeint
DE
1.6.2016
A8-0189/111
Änderungsantrag 111
Fabio De Masi, Paloma López Bermejo, Marisa Matias, Rina Ronja Kari, Dimitrios
Papadimoulis, Marina Albiol Guzmán, Merja Kyllönen, Kostadinka Kuneva, Ángela
Vallina, Marie-Christine Vergiat
Bericht
Hugues Bayet
Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungspraktiken
COM(2016)0026 – C8-0031/2016 – 2016/0011(CNS)
A8-0189/2016
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 c (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Artikel 4c
Gebiete mit strengem Steuer- und
Finanzgeheimnis und
Niedrigsteuergebiete
1.
Mitgliedstaaten belegen
Zahlungen eines Unternehmens in ihrem
Hoheitsgebiet an ein Unternehmen in
einem Gebiet mit strengem Steuer- und
Finanzgeheimnis oder ein
Niedrigsteuergebiet nach Maßgabe dieser
Richtlinie mit einer Quellensteuer, wenn
das Unternehmen in dem Gebiet mit
strengem Steuer- und Finanzgeheimnis
oder dem Niedrigsteuergebiet, das die
Zahlung erhält, keinem effektiven
Mindeststeuersatz unterliegt.
2.
Für Zahlungen, die nicht direkt an
ein Unternehmen in einem Gebiet mit
strengem Steuer- und Finanzgeheimnis
oder ein Niedrigsteuergebiet geleistet
werden, bei denen aber davon
ausgegangen werden kann, dass sie
indirekt an ein Unternehmen in einem
Gebiet mit strengem Steuer- und
Finanzgeheimnis oder in einem
Niedrigsteuergebiet geleistet werden,
beispielsweise über Unternehmen in
anderen Hoheitsgebieten, die lediglich als
AM\1097065DE.doc
DE
PE582.714v01-00
In Vielfalt geeint
DE
Mittler fungieren, gelten die
Bestimmungen von Absatz 1
entsprechend.
3.
Die Mitgliedstaaten aktualisieren
alle Doppelbesteuerungsabkommen,
denen zufolge eine entsprechende
Quellensteuer derzeit ausgeschlossen ist,
zu gegebener Zeit, damit dieser
gemeinsamen Abwehrmaßnahme keine
rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Or. en
AM\1097065DE.doc
DE
PE582.714v01-00
In Vielfalt geeint
DE