Hochwasserschäden kann man von der Steuer

Außergewöhnliche Belastungen
Hochwasserschäden kann man von der Steuer absetzen
Viele Bundesbürger haben in den vergangenen Tagen wegen des Unwetters mit vollgelaufenen Kellern und
mehr kämpfen müssen. Die Kosten, die dadurch entstehen, sind in der Regel ziemlich hoch. Wenn der
Versicherer nicht alle Schäden übernimmt, können Betroffene ihre Kosten immerhin von der Steuer
absetzen.
Die Kosten eines vollgelaufenen Kellers beispielsweise können schnell in die Tausende gehen. Haben
die Betroffenen keine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, bleiben sie auf den Kosten
sitzen. Dann immerhin können sie diese Kosten aber von der Steuer absetzen, berichtet der
Fernsehsender N-TV.
Ein bloßer Schadeneintritt reicht dabei nicht aus. Er muss die Betroffenen auch tatsächlich Geld
gekostet haben. Nicht absetzen können die Betroffenen Beträge, die sie von ihrer Versicherung
erhalten haben. Auch müsste die außergewöhnliche Belastung grundsätzlich zwangsläufig sein, es
müsse sich um größere Aufwendungen und um einen Einzelfall handeln.
Welche Kosten genau das Finanzamt anerkennt, zeigt sich aber oft erst in der Praxis. Eine
abschließende Aufzählung gibt es hier nicht. Die zumutbare Eigenbelastung muss dabei überschritten
worden sein. Diese hängt etwa davon ab, wie hoch die Einkünfte der Betroffenen ist, vom Familienstand
und der Anzahl der Kinder.
Wie N-TV weiter berichtet, betrug bei den großen Hochwasserschäden im Jahr 2013 die
Eigenbelastung laut Bundesjustizministerium bei einem Einkommen bis zu 15.340 Euro ein bis fünf
Prozent des Einkommens, je nach Größe der Familie.
Dieser Artikel erschien am 03.06.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/aussergewoehnliche-belastungen-hochwasserschaeden-kann-man-von-der-steuer-absetzen-1464943579/
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