Außergewöhnliche Belastungen Hochwasserschäden kann man von der Steuer absetzen Viele Bundesbürger haben in den vergangenen Tagen wegen des Unwetters mit vollgelaufenen Kellern und mehr kämpfen müssen. Die Kosten, die dadurch entstehen, sind in der Regel ziemlich hoch. Wenn der Versicherer nicht alle Schäden übernimmt, können Betroffene ihre Kosten immerhin von der Steuer absetzen. Die Kosten eines vollgelaufenen Kellers beispielsweise können schnell in die Tausende gehen. Haben die Betroffenen keine Elementarschadenversicherung abgeschlossen, bleiben sie auf den Kosten sitzen. Dann immerhin können sie diese Kosten aber von der Steuer absetzen, berichtet der Fernsehsender N-TV. Ein bloßer Schadeneintritt reicht dabei nicht aus. Er muss die Betroffenen auch tatsächlich Geld gekostet haben. Nicht absetzen können die Betroffenen Beträge, die sie von ihrer Versicherung erhalten haben. Auch müsste die außergewöhnliche Belastung grundsätzlich zwangsläufig sein, es müsse sich um größere Aufwendungen und um einen Einzelfall handeln. Welche Kosten genau das Finanzamt anerkennt, zeigt sich aber oft erst in der Praxis. Eine abschließende Aufzählung gibt es hier nicht. Die zumutbare Eigenbelastung muss dabei überschritten worden sein. Diese hängt etwa davon ab, wie hoch die Einkünfte der Betroffenen ist, vom Familienstand und der Anzahl der Kinder. Wie N-TV weiter berichtet, betrug bei den großen Hochwasserschäden im Jahr 2013 die Eigenbelastung laut Bundesjustizministerium bei einem Einkommen bis zu 15.340 Euro ein bis fünf Prozent des Einkommens, je nach Größe der Familie. Dieser Artikel erschien am 03.06.2016 unter folgendem Link: http://www.pfefferminzia.de/aussergewoehnliche-belastungen-hochwasserschaeden-kann-man-von-der-steuer-absetzen-1464943579/ Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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