Verordnung vom 30. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung über die Impfung gegen den Gebärmutterhalskrebs (Humanes Papillomavirus) Der Staatsrat des Kantons Freiburg auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst: Art. 1 Die Verordnung vom 8. Juli 2008 über die Impfung gegen den Gebärmutterhalskrebs (Humanes Papillomavirus) (SGF 821.45.21) wird wie folgt geändert: Titel Verordnung über die Impfung gegen den Humanes Papillomavirus Art. 2 Abs. 1bis (neu), Abs. 2 und Abs. 3, 1. Satz 1bis Das Programm wird auch für Knaben und junge Männer im Alter von 11 bis 26 Jahren durchgeführt. 2 So weit wie möglich werden die Impfungen im Rahmen der schulischen Impfprogramme auf der Orientierungsstufe (OS) durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen werden jüngere Mädchen und Knaben vor der OS geimpft. In diesem Fall werden sie in privatärztlichen Praxen geimpft; das gilt auch für Mädchen und Knaben, die die OS beendet haben. 3 Damit die vollständige Impfung von der OKPV [der obligatorischen Krankenpflegeversicherung] übernommen wird, muss die erste Impfstoff-Dosis auf jeden Fall vor dem Ende der Zeit verabreicht werden, in der die betroffene Person für die Impfung gemäss den Absätzen 1 und 1bis in Frage kommt. (…). –1– Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3, Einleitungssatz und Bst. b 1 Die Impfstoffe sind ausschliesslich für Personen zu verwenden, die gemäss Artikel 2 Abs. 1 und 1bis für das kantonale HPVImpfprogramm in Frage kommen. 3 Die Tabelle enthält die folgenden Daten der geimpften Person: ... b) Geburtsdatum und Geschlecht; Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Die Präsidentin: M. GARNIER Die Kanzlerin: D. GAGNAUX-MOREL –2–
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