Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Impfung gegen

Verordnung
vom 30. Mai 2016
zur Änderung der Verordnung über die Impfung gegen
den Gebärmutterhalskrebs (Humanes Papillomavirus)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
beschliesst:
Art. 1
Die Verordnung vom 8. Juli 2008 über die Impfung gegen den
Gebärmutterhalskrebs (Humanes Papillomavirus) (SGF 821.45.21) wird
wie folgt geändert:
Titel
Verordnung über die Impfung gegen den Humanes Papillomavirus
Art. 2 Abs. 1bis (neu), Abs. 2 und Abs. 3, 1. Satz
1bis Das Programm wird auch für Knaben und junge Männer im Alter
von 11 bis 26 Jahren durchgeführt.
2 So weit wie möglich werden die Impfungen im Rahmen der
schulischen Impfprogramme auf der Orientierungsstufe (OS)
durchgeführt. Nur in Ausnahmefällen werden jüngere Mädchen und
Knaben vor der OS geimpft. In diesem Fall werden sie in
privatärztlichen Praxen geimpft; das gilt auch für Mädchen und
Knaben, die die OS beendet haben.
3 Damit die vollständige Impfung von der OKPV [der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung] übernommen wird,
muss die erste Impfstoff-Dosis auf jeden Fall vor dem Ende der Zeit
verabreicht werden, in der die betroffene Person für die Impfung
gemäss den Absätzen 1 und 1bis in Frage kommt. (…).
–1–
Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3, Einleitungssatz und Bst. b
1 Die Impfstoffe sind ausschliesslich für Personen zu verwenden, die
gemäss Artikel 2 Abs. 1 und 1bis für das kantonale HPVImpfprogramm in Frage kommen.
3 Die Tabelle enthält die folgenden Daten der geimpften Person:
...
b) Geburtsdatum und Geschlecht;
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Die Präsidentin:
M. GARNIER
Die Kanzlerin:
D. GAGNAUX-MOREL
–2–