Allgemeine Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen der

Allgemeine Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen der
Firma ENO telecom GmbH
(Stand 12/2006)
§ 1 Vorbemerkungen
ENO bietet nicht exklusiv Mobilfunk- und Festnetz-Telekommunikationsdienstleistungen sowie damit in Zusammenhang stehende Serviceleistungen
(nachfolgend insgesamt als Vertragsleistungen bezeichnet) nachfolgender Netzbetreiber und Anbieter (im weiteren als Provider bezeichnet) zur
Vermittlung gegenüber Kunden (im weiteren als Endkunden bezeichnet) an:
- T-Mobile Deutschland GmbH
- Vodafone D2 GmbH
- E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG
- AY YILDIZ Communications GmbH
- O2 (Germany) GmbH & Co. OHG
- Arcor GmbH & Co. KG
- Deutsche Telekom AG, T-COM
- T-Systems Business Services GmbH.
Die Begründung von Vertragsverhältnissen über die Erbringung dieser Vertragsleistungen und deren Abwicklung erfolgt ausschließlich zwischen dem
Endkunden und dem Provider. ENO ist berechtigt, nach Prüfung und Freigabe durch den Provider den nicht exklusiven Vertrieb der
vorbeschriebenen Vertragsleistungen für den Provider auf seine Handelspartner als Vermittler zu den nachfolgenden Bedingungen zu übertragen.
Der Handelspartner wird dabei als nicht vertretungsberechtigter Vermittler tätig, der die Dienstleistungen des Providers in seinen Geschäftsräumen
anbietet.
§ 2 Grundlagen der Zusammenarbeit
1.
Voraussetzungen für das Zustandekommen eines in der Vorbemerkung beschriebenen Vertragsverhältnisses zwischen ENO und dem
Handelspartner ist ein Vertragsangebot des Handelspartners in Form der Unterzeichnung dieser Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen nebst Anlagen durch den Handelspartner sowie die anschließende Einreichung derselben bei ENO. Soweit in
diesen Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen nichts anderes bestimmt ist, finden auf ein Vertragsverhältnis zwischen ENO und dem Handelspartner betreffend die Vermittlung der Vertragsleistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ENO
Anwendung. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen abweichende
Geschäftsbedingungen des Handelspartners erkennt ENO nicht an. Die Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen
gelten auch dann, wenn ENO in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Handelspartners diesem
gegenüber vorbehaltlos Leistungen erbringt.
2.
Eine Annahmeerklärung durch ENO gegenüber dem Handelspartner erfolgt frühestens nach Prüfung des Antrags und der Bonität des
Handelspartners durch ENO und der jeweiligen Provider in Form der Vergabe einer individuellen Handelspartnernummer (UVO-Nummer)
für jeden Provider durch ENO. Diese dient der Zuordnung des Handelspartners bei dem jeweiligen Provider. Ein Rechtsanspruch des
Handelspartners auf die Annahme seines Angebots durch ENO oder die Vermittlung von Vertragsleistungen sämtlicher Provider besteht
nicht.
3.
Die Erteilung der Handelspartnernummer durch ENO begründet ein Vertragsverhältnis zwischen ENO und dem Handelspartner, welches
diesen berechtigt, als Vertriebsbeauftragter von ENO für den Provider, der dieser Handelspartnernummer zugeordnet ist, den Abschluss
von Verträgen über die Vertragsleistungen entsprechend diesen Allgemeinen Bedingungen zur Vermarktung von Dienstleistungen sowie
unter Einhaltung und Beachtung der sich aus deren Anlagen spezifisch ergebenden Pflichten an Endkunden zu vermitteln.
§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten des Handelspartners
1. Der Handelspartner ist verpflichtet, Vertragsleistungen der Provider zu vermitteln. Er hat in diesem Zusammenhang als
Vertriebsbeauftragter von ENO für den Provider den Abschluss von Verträgen über die Vertragsleistungen des in § 2 Ziff. 3 genannten
Providers an Endkunden zu vermitteln, diese zu betreuen und die Endkunden umfassend über die für die zu vermittelnde Vertragsleistung
des Providers geltenden Vertragsbedingungen, in diesem Zusammenhang anfallende Gebühren und Gesprächsentgelte zu informieren.
Der Auftrag des Endkunden muss inhaltlich den vom Provider vorgegebenen, jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Providers entsprechen.
2.
Die Vermittlung von Vertragsleistungen durch den Handelspartner unter Einschaltung von Untervermittlern bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von ENO sowie dem schriftlichen Anerkenntnis dieser Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen durch den Untervermittler gegenüber ENO. Der Handelspartner haftet ENO für Verstöße seiner Untervermittler gegen diese
Bestimmungen nach § 12 der Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen.
3.
Zwischen dem Handelspartner und ENO wird weder Exklusivität, noch ein Kunden- und Gebietsschutz vereinbart. Der Handelspartner ist
berechtigt, neben den Vertragsleistungen auch Produkte anderer Provider zu vertreiben.
4.
Der Handelspartner versichert gegenüber ENO, dass sein Geschäft als Vermittler von Dienstleistungen nach diesen Allgemeinen
Bestimmungen zur Vermarktung von Dienstleistungen untergeordnet zu seinen weiteren Geschäften betrieben wird.
§ 4 Auftragsbearbeitung und Abwicklung der vermittelten Verträge
1. Der Handelspartner ist verpflichtet, die vermittelten Aufträge unter Verwendung der gültigen Auftragsformularfassung des jeweiligen
Providers, mit den in Bezug auf den jeweiligen Provider dazugehörigen Nachweisen und Unterlagen vollständig gut lesbar ausgefüllt und
sowohl durch den Handelspartner als auch durch den Endkunden unterschrieben an den jeweiligen Provider zu übermitteln.
2.
Die Übermittlung der ausgefüllten und unterschriebenen Aufträge hat mit Ablichtungen der gemäß Legitimationsbestimmungen des
jeweiligen Providers geforderten Legitimationsunterlagen und Anlagen zunächst per Telefax oder über das Freischalttool der ENO unmittelbar an den jeweiligen Provider zu erfolgen. Nach Bestätigung der Freischaltung durch den jeweiligen Provider sind vorbezeichnete
Aufträge im Original nebst Kopien der vom jeweiligen Provider geforderten Legitimationsunterlagen und Anlagen unverzüglich, spätestens
innerhalb von 6 Werktagen, an den jeweiligen Provider zu senden. ENO übernimmt keine Gewähr für die rechtzeitige und korrekte
Weiterleitung von Vertragsunterlagen an die Provider für den Fall, dass der Handelspartner diese an ENO übermittelt. Bei Zuwiderhandlung des Handelspartners sind sowohl der Provider als auch ENO berechtigt, Provisionen einzubehalten oder zurückzufordern.
3.
Der Handelspartner verpflichtet sich, die gemäß den gültigen Legitimationsbestimmungen des jeweiligen Providers vom Endkunden
vorzulegenden Legitimationsdokumente und die Authentizität der Unterschrift des Endkunden persönlich zu prüfen. Der Handelspartner
bestätigt mit seiner Unterschrift unter das Auftragsformular, dass er die Angaben des Endkunden geprüft hat und diese mit dem Inhalt der
nach den Legitimationsbestimmungen des jeweiligen Providers vom Endkunden vorzulegen Legitimationsunterlagen übereinstimmen.
4.
Der Handelspartner trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit der Daten in an den Provider übermittelten Vertragsangeboten der
Endkunden.
5.
In den Fällen des Fernabsatzes ist der Handelspartner verpflichtet, dem Endkunden gemäß § 312c Abs. 1 BGB vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe
des geschäftlichen Zwecks die in § 1 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 Nr. 1, 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BGB-Info-V bezeichneten Informationen zu erteilen,
sofern es sich bei dem Endkunden um einen Verbraucher handelt.
6.
Der Handelspartner ist verpflichtet, den Endkunden darüber in Kenntnis zu setzen, dass keine Verpflichtung des jeweiligen Providers
besteht mit dem Endkunden ein Vertragsverhältnis einzugehen, der Provider den Endkunden des Handelspartners einer Bonitäts- und
Identitätsprüfung unterziehen kann und bei negativer Bonität die Begründung eines Vertragsverhältnisses ablehnen kann. Gründe für die
Ablehnung kann nur der Endkunde des Handelspartners direkt beim jeweiligen Provider erfragen.
7.
Der Handelspartner verpflichtet sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutz
(BDSG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie die Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) zu beachten und einzuhalten. Soweit der Handelspartner auch Verträge im Sinne des § 2 Teledienstgesetz (TDG) vermittelt, wird er auch das Teledienstschutzgesetz beachten. Der Handelspartner wird seine Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Dritte in gleicher Weise zur Einhaltung der
vorbezeichenten Bestimmungen verpflichten.
§ 5 Freischaltung über Freischalttools
1. ENO stellt dem Handelspartner zur elektronischen Erfassung von Kundendaten und zur Online- Übertragung dieser Daten an die Provider
auf Anfrage die jeweilige Freischaltungssoftware des jeweiligen Providers zur Verfügung. Der Handelspartner hat damit die Möglichkeit,
Vermittlungsverträge direkt mit dem jeweiligen Provider durchzuführen. Der Handelspartner stellt zu diesem Zweck auf eigene Kosten einen
Internetzugang zur Verfügung. Die Kosten des Betriebs dieses Internetzugangs hat der Handelspartner zu tragen.
2.
Die Nutzung der entsprechenden Freischaltungssoftware setzt die Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen zur Vermarktung von
Dienstleistungen nicht außer Kraft.
3.
Der Handelspartner trägt die alleinige Verantwortung für die sachgemäße Nutzung der jeweiligen Freischaltungssoftware. Er hat auf eigene
Kosten sicherzustellen, dass eine missbräuchliche Nutzung durch Mitarbeiter oder andere Dritte ausgeschlossen wird. Für den Fall eines
Missbrauchs sind der jeweilige Provider und/oder ENO berechtigt, den Handelspartner von der weiteren Nutzung der Freischaltungssoftware auszuschließen.
4.
Neben den Freischaltungssystemen der jeweiligen Provider bietet ENO dem Handelspartner nach dessen freier Wahl die elektronische
Erfassung von Vermittlungsaufträgen über das eigene Freischalttool der ENO an. Die Nutzung dieses Freischalttools wird separat in Anlage
1 zu diesen Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen geregelt.
§ 6 Vergütung des Handelspartners/Provisionen
1. Der Handelspartner erhält für jeden während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses mit ENO an den Provider neu vermittelten Endkunden
eine Vergütung. Der Provisionsanspruch des Handelspartners entsteht dem Grunde nach erst, wenn aufgrund der Vermittlung des Handelspartners der Vertrag zwischen dem Provider und dem Endkunden zustande kommt. Dies ist der Fall, wenn der Provider die Annahme
des Vertragsangebotes des Endkunden gegenüber dem Handelspartner mitteilt oder Leistungen gegenüber dem Endkunden ausführt.
Maßgeblich für den Anspruch des Handelspartners auf Provisionszahlung ist das Datum des Zustandekommens des Dienstleistungsvertrages. Ein Provisionsanspruch gegenüber ENO entsteht nicht für Dienstleistungsverträge, die nicht über ENO bzw. über eine ENO
zugeordnete Handelspartnernummer freigeschaltet wurden. Der Handelspartner hat keinen Provisionsanspruch auf kostenlose oder gebührenbefreite Dienstleistungsverträge, die entweder zu Vorführzwecken oder auf Namen und Rechnung des Handelspartners abgeschlossen
werden.
2. Jede Provisionszahlung von ENO an den Handelspartner erfolgt unter der Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit des Zustandekommens
des Vertrages zwischen Provider und Endkunden sowie der ausbleibenden, nach den jeweils zwischen ENO und dem Provider geltenden
Geschäftsbedingungen des Providers berechtigten Rückforderung und Zurückbehaltung von Provisionszahlungen durch den Provider
gegenüber ENO. ENO ist für den Fall, dass gemäß den jeweils zwischen ENO und dem Provider geltenden Vertragsbedingungen des
Providers ein nicht ordnungsgemäßes Zustandekommen des vom Handelspartner vermittelten Vertrages zwischen Provider und Endkunden oder der Verdacht eines nicht ordnungsgemäßen Zustandekommens vorliegt, gegenüber dem Handelspartner bis zur endgültigen
Prüfung und Entscheidung des Providers über das Bestehen eines Provisionsanspruch von ENO berechtigt, insoweit an den
Handelspartner bereits geleistete Provisionen zurückzufordern oder Provisionszahlungen zurückzuhalten. Dieses gilt auch dann, wenn
gemäß den zwischen ENO und dem Provider geltenden Vertragsbedingungen des Providers dieser im Verhältnis zu ENO zur
Zurückbehaltung von Provisionen oder Rückforderung bereits ausgezahlter Provisionen berechtigt ist, insbesondere dann, wenn der Endkunde von einem Widerrufsrecht gegenüber dem Provider Gebrauch gemacht hat.
3.
Bei Nichtbeachtung oder Verstoß gegen die vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen durch den Handelspartner und/oder dessen
Untervertriebspartner ist ENO zur Zurückbehaltung bereits abgerechneter Provisionen bzw. zur Rückforderung bereits an den Handelspartner gezahlter Provisionen berechtigt.
4.
Provisionsansprüche aus der Vermittlung von Vertragsleistungen entstehen ausschließlich zwischen ENO und dem Handelspartner.
Sämtliche Provisionszahlungen werden ausschließlich zwischen ENO und dem Handelspartner abgewickelt. ENO haftet nicht für die Erfüllung etwaiger Provisionsansprüche von Untervertriebspartnern des Handelspartners aus der Vermittlung von Vertragsleistungen.
5.
Die Provisionshöhe richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen dem Provider mit dem Endkunden gültigen
Provisionsübersicht, die sich in regelmäßigen Abständen ändern kann. Es gilt dann jeweils die gültige Übersicht. ENO wird dem Handelspartner die jeweils gültige Fassung der Provisionslisten über Email und im Onlineshop unter www.eno.de zur Verfügung stellen. Mit
Erscheinen einer neuen Provisionsübersicht verlieren ältere Versionen ihre Gültigkeit. ENO behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen
vorzunehmen, soweit diese Änderungen für den Handelspartner zumutbar sind. ENO zahlt die Provision an den Handelspartner unter dem
Vorbehalt der jeweils gültigen Bestimmungen der Provider über Provisionsrückforderungen.
6.
Sondertarife und Rahmenverträge (RV) der Provider werden als Tarife definiert, bei denen abweichende Konditionen im Vergleich zu den
üblichen Tarifen gelten. Daraus entstehende Provisionsansprüche für Sondertarife und Rahmenverträge können daher von üblichen Tarifen
abweichen. ENO wird den Handelspartner über abweichende Provisionen separat informieren.
7.
ENO wird dem Handelspartner zum Endes eines Monats Abrechnung über die Provisionen erteilen, die sich aus den von ihm veranlassten
Freischaltungen in dem Monat ergeben, welcher dem Monat der Abrechnungserteilung vorausgeht. Die Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgt in Abhängigkeit der Provisionsabrechnung des jeweiligen Providers, welche die Provisionen des jeweiligen Freischaltmonats
ausweisen. Die Abrechnung von ENO gegenüber dem Handelspartner schließt eine Rückforderung und/oder Zurückbehaltung von
Provisionen unter den in § 4 Ziff. 2 und § 6 Ziff. 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht aus.
8.
ENO behält sich das Recht vor, Rückforderungsansprüche gegenüber dem Handelspartner an den jeweiligen Provider abzutreten. Der
Provider wird in diesem Fall Rückforderungsansprüche gegen den Handelspartner direkt geltend machen.
9. Die Auszahlung von Provisionsansprüchen erfolgt per Banküberweisung. ENO behält sich das Recht vor, Provisionszahlungen mit fälligen
oder angekündigten Forderungen zu verrechnen.
§ 7 Vergütung von Hardware-Boni
1. ENO zahlt dem Handelspartner im Rahmen von besonderen, zeitlich befristeten Vermarktungsaktionen für ausgewählte Produkte einen
Hardware-Bonus. Der Handelspartner wird von ENO in der jeweils gültigen Aktionsliste auf die Laufzeit der Vermarktungsaktion, die von
dem Hardware-Bonus betroffenen Produkte sowie die Höhe des Bonus hingewiesen.
2.
Der Anspruch des Handelspartners auf den Hardware-Bonus entsteht, wenn der Handelspartner im Aktionszeitraum das entsprechende
Produkt bezieht, der dazugehörige subventionsberechtigte Dienstleistungsvertrag mit dem Endkunden freigeschaltet und die besonderen, in
der Aktionslisten jeweils beschriebenen Bedingungen der Vermarktungsaktion von dem Handelspartner beachtet worden sind sowie der
Handelspartner nachweist, dass der Endkunde des Produktes gleichzeitig Partei des Dienstleistungsvertrages mit dem Provider ist. Im
Übrigen gelten die Regelungen § 6 Ziff. 2 und 3 dieser Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen entsprechend.
3.
Der Handelspartner ist verpflichtet, auf entsprechende Forderung von ENO und/oder dem jeweiligen Provider die Seriennummern des § 7
Ziff. 1 genannten Produktes beim Abschluss des Dienstleistungsvertrages mit dem Endkunden in den Antragsformularen anzugeben. Für
den Fall, dass der Handelspartner dieser Forderung nicht nachkommt, erlischt der Anspruch auf Zahlung eines Hardware-Bonus gegenüber
ENO.
4.
ENO rechnet gegenüber dem Handelspartner monatlich über die von ihm in dem Abrechnungszeitraum zu beanspruchenden HardwareBoni ab. Die Abrechnung erfolgt in der in § 6 Ziff. 7 dieser Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen beschriebenen
Weise. ENO ist berechtigt, die Abrechnung gemeinsam der der Abrechnung der Provisionen nach § 6 dieser Allgemeinen Bedingungen zur
Vermittlung von Dienstleistungen vorzunehmen.
§ 8 Vergütung von „CashCards“
1. „CashCards“ sind ausschließlich im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Providers zu den von ihm vorgegebenen Preisen zu
vertreiben. Der Nennwert der CashCard entspricht dabei auch dem tatsächlichen Wert.
2.
ENO vertreibt „CashCards“ an den Handelspartner ohne Ausweisung von Mehrwertsteuer. Der Handelspartner wird seinem Kunden
gegenüber ebenfalls keine Mehrwertsteuer ausweisen. Der Ausweis von Mehrwertsteuer erfolgt durch den jeweiligen Provider auf Anfrage.
3.
Der Handelspartner verpflichtet sich, „CashCards“ wie Bargeld zu behandeln. Dem Handelspartner ist bekannt, dass „CashCards“ jederzeit
vom jeweiligen Besitzer nutzbar gemacht werden können, unabhängig davon, wie der Inhaber in den Besitz der Karte gelangt ist.
4. ENO wird dem Handelspartner beim entgeltlichen Bezug der „CashCard“ von ENO nach freiem Ermessen eine Provision gewähren. Diese
wird im Falle der Gewährung von ENO separat ausgewiesen und ist umsatzsteuerpflichtig. Ein Rechtsanspruch des Handelspartners
gegenüber ENO auf Gewährung einer Provision besteht im Zusammenhang mit dem Bezug von "CashCards" nicht.
§ 9 Bezug von Mobilfunkkarten
Der Handelspartner wird darauf hingewiesen, dass ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung von Vertragsleistungen übergebene
Mobilfunkkarten Eigentum des jeweiligen Providers sind und auch nach Abschluss des Dienstleistungsvertrages zwischen dem jeweiligen
Provider und Endkunden im Eigentum des Providers verbleiben. ENO ist durch den jeweiligen Provider ermächtigt, in dessen Auftrag gegenüber
dem Handelspartner die Rückgabe ungenutzter Mobilfunkkarten zu fordern. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse ist es dem Handelspartner untersagt, Mobilfunkkarten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Provider zu veräußern. Sofern dies vom jeweiligen Provider
zugelassen wird, ist der Handelspartner zur Zahlung eines Pfandes für jede Mobilfunkkarte verpflichtet, das entsprechend den Bestimmungen
des jeweiligen Providers an ENO zu entrichten ist. Das Pfand wird nach erfolgreichem Abschluss eines dazugehörigen Dienstleistungsvertrages
zwischen dem Endkunden und dem Provider im Rahmen der Provisionsabrechnung zurückerstattet.
§ 10 Laufzeit, Kündigung
1. Die Vermarktung der Vertragsleistungen durch den Handelspartner erfolgt grundsätzlich für unbestimmte Zeit. Das Vertragsverhältnis
zwischen ENO und dem Handelspartner kann allerdings von jeder Seite unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang
des Kündigungsschreibens maßgebend. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart
wurde, werden bei Vertragsende bestätigte, aber noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen noch nach diesen Allgemeinen Bedingungen zur Vermarktung von Dienstleistungen abgewickelt.
2.
Für den Fall, dass ENO und der Handelspartner die Beendigung einer über die Vermittlung der Vertragsleistung hinausgehenden,
bestehenden Geschäftsbeziehung, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ENO unterliegt, vereinbaren, endet damit gleichzeitig
das Vertragsverhältnis zwischen ENO und dem Handelspartner betreffend die Vermittlung von Vertragsleistungen nach den Allgemeinen
Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen. Die Beendigung der Geschäftsbeziehung bedarf allein zur Erreichung der vorbeschriebenen Rechtsfolge der Schriftform, nicht jedoch im Übrigen.
3. Sowohl ENO als auch der Handelspartner sind berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Wichtige Gründe sind insbesondere:
-
Verstöße gegen einzelne, sich aus diesen Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen ergebende Pflichten, die
trotz schriftlicher Abmahnung einer der Parteien wiederholt oder nicht unverzüglich abgestellt werden;
Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit des Handelspartners;
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelspartners oder Abweisung des Antrags auf Eröffnung des
Vermögens des Handelspartners mangels Masse.
4.
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, ist der Handelspartner verpflichtet, Unterlagen, Mobiliar und
sonstiges Material, das ENO dem Handelspartner zur Vermittlung der Vertragsleistungen überlassen hat, auf Verlangen von ENO auf
eigene Kosten zurückzugeben oder zu vernichten.
5.
Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen ENO und dem Handelspartner werden von ENO die Handelspartnernummern der
jeweiligen Provider unverzüglich gesperrt. Somit ist dem Handelspartner eine weitere Vermittlung der Vertragsleistungen nicht mehr möglich.
§ 11 Markenrecht
Der Handelspartner verpflichtet sich, im Rahmen der Vermittlung der Vertragsleistungen die eingetragenen Markenrechte der jeweiligen Provider
und von ENO zu wahren und zu beachten.
§ 12 Haftung, Verjährung, Vertraulichkeit
1. Der Handelspartner haftet gegenüber ENO im vollen Umfang auf Ersatz für vorsätzlich oder fahrlässig von ihm selbst, seinen Mitarbeitern
oder anderen von ihm beauftragten Dritten verschuldete und ENO entstandene Schäden, insbesondere für solche, die sich aus der
Verletzung dieser Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen und ihren Anlagen folgenden Vertragspflichten ergeben.
Bei Einsatz von Verrichtungsgehilfen verzichtet der Handelspartner auf die Haftungsfreizeichnung gemäß § 831 BGB.
2.
Insbesondere haftet der Handelspartner gegenüber ENO für allen Schaden, der durch Differenzen zwischen den schriftlichen Angaben des
Endkunden auf den von ihm ausgefüllten Auftragsformularen einerseits und der elektronischen Erfassung der Daten und Weiterleitung
derselben durch den Handelspartner an den jeweiligen Provider und/oder ENO andererseits entsteht, es sei denn, der Handelspartner weist
nach, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft.
3.
Überdies haftet der Handelspartner gegenüber ENO auf den Ersatz solcher Schäden,
a)
welche ENO aus der fehlenden Übereinstimmung des Endkunden mit von ihm bei Abgabe des Antrags auf Inanspruchnahme von
Vertragsleistungen vorzulegendem Personalausweis (Reisepass) und EC-Karte (Kreditkarte) sowie aus der fehlenden Überein-
stimmung der Angaben des Endkunden mit denen im Auftragsformular entstehen oder infolgedessen von Dritten insbesondere
von dem jeweiligen Provider, gegenüber ENO geltend gemacht werden;
b)
die ENO durch unsachgemäßen und vertragsmissbräuchlichen Umgang des Handelspartners, seiner Mitarbeiter oder von ihm
beauftragter Dritter mit dem Handelspartner von ENO übermittelten Zugangsdaten und Passwörtern für Freischalttools der
jeweiligen Provider entstehen oder infolgedessen von Dritten, insbesondere von dem jeweiligen Provider, gegenüber ENO
geltend gemacht werden;
c)
die ENO durch nicht zustande gekommene Dienstleitungsverträge aufgrund von Datenverlust, Systemfehlern und unterbrechungen bei der Nutzung von Freischalttools der jeweiligen Provider und von ENO entstehen oder infolgedessen von
Dritten, insbesondere von dem jeweiligen Provider oder Endkunden, gegenüber ENO geltend gemacht werden.
4.
Die Beweislast für die Einhaltung aller Pflichten, welche sich für den Handelspartner aus diesen Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung
von Dienstleistungen nebst Anlagen ergeben, obliegt dem Handelspartner.
5.
Die Haftung von ENO gegenüber dem Handelspartner bestimmt sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ENO, abrufbar
unter www.eno.de, soweit in den Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen nichts anderes bestimmt ist. Der Handelspartner erklärt mit Anerkenntnis der Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen, dass er von den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von ENO Kenntnis genommen hat. ENO haftet dem Handelspartner nicht auf Ersatz solcher Schäden, welche dem
Handelspartner durch nicht zustande gekommene Dienstleitungsverträge mit dem Endkunden aufgrund von Datenverlust, Systemfehlern
und -unterbrechungen bei der Nutzung von Freischalttools der jeweiligen Provider und von ENO entstehen. Ebenso wenig haftet ENO für
solche Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, die von Dritten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Handelspartners
geltend gemacht werden. Der Handelspartner wird dafür Sorge tragen, dass er berechtigte Schadensersatzansprüche Dritter erfüllen kann,
um eine Beeinträchtigung des Ansehens von ENO und des Providers auszuschließen.
6.
In jedem Falle hat der Handelspartner ENO von allen Ansprüchen, gleich welcher Art freizustellen, die Dritte aus dem Betrieb des
Handelspartners gegen ENO geltend machen, insbesondere solche, die auf Verletzung der Pflichten gemäß § 12 Ziff. 3 dieser Allgemeinen
Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen beruhen. Dies gilt auch für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur
Wahrung der Rechte von ENO entstehen. Die Freistellungspflicht besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme auf einer Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch ENO oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht.
7.
Der Handelspartner ist verpflichtet, Angebote und Provisionsabrechnungen sorgfältig zu prüfen. Einwendungen des Handelspartners sind
innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Abrechnung gegenüber ENO schriftlich geltend zu machen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist
gelten alle Angebote und Abrechnungen als vereinbart. Ansprüche des Handelspartners gegenüber ENO, welche sich aus der Vermittlung
von Vertragsleistungen ergeben oder ihre Grundlage in der Vermittlung der Vertragsleistungen haben, verjähren spätestens nach 12
Monaten beginnend mit dem Monat, in dem die Ansprüche entstanden sind.
8.
Der Handelspartner verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung der Vertragsleistungen und der Geschäftsbeziehung
mit ENO übermittelten Geschäftsgeheimnisse streng geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für
Preise, Konditionen, Passwörter und Vereinbarungen zwischen dem Handelspartner und ENO. Der Handelspartner verpflichtet sich, für
jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von
EUR 5.000,00 zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch ENO bleibt unberührt.
§ 13 Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Teilnichtigkeit
1.
Für alle Streitigkeiten zwischen ENO und dem Handelspartner ist Gerichtsstand der Sitz von ENO. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Handelspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2.
Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Handelspartner findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne
dessen Weiterverweisung in eine andere nationale oder internationale Rechtsordnung Anwendung.
3.
Erfüllungsort ist Nordhorn, sofern zwischen ENO und dem Handelspartner nichts Gegenteiliges vereinbart ist.
4.
Der Handelspartner erklärt mit Unterzeichnung dieser Allgemeinen Bedingungen zur Vermarktung von Dienstleistungen, dass er gemäß
§14 UStG umsatzsteuerabzugsberechtigt ist.
5.
Für die vertragliche Beziehung zwischen ENO und dem Handelspartner im Rahmen der Vermarktung der Vertragsleistungen gelten
vorrangig diese Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen nebst Anlagen in der jeweils gültigen Fassung, einzusehen unter www.eno.de. Ergänzend für alle Geschäftsvorgänge zwischen ENO und dem Handelspartner finden die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von ENO in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung, die unter www.eno.de einzusehen sind.
6. ENO behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen zu ändern, sofern die Änderungen
unter Berücksichtigung der Interessen von ENO für den Handelspartner zumutbar sind. ENO wird dem Handelspartner Änderungen der
Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen per E-Mail mitteilen und ihn dabei darauf hinweisen, dass die Änderungen als akzeptiert gelten, wenn er nicht binnen 4 Wochen widerspricht.
7.
Der Handelspartner ist damit einverstanden, Telefaxe, E-Mails und Informationen von ENO unaufgefordert zu erhalten.
8.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen zur Vermittlung von Dienstleistungen unwirksam oder nichtig sein oder
werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen und der auf ihrer Grundlage vereinbarten Verträge
nicht.