sächlich höheren Beständen, als in der Kassenbuchführung ausgewiesen sind. In beiden Fällen stellt die fehlende Kassensturzfähigkeit einen schwerwiegenden Mangel der Buchführung dar. Kassenführung in Unternehmen Betriebe mit großem Bargeldumsatz geraten heute zunehmend in den Fokus der Steuerprüfung. Die Finanzverwaltung schult seit einigen Jahren ihre Prüfer gezielt, um Unstimmigkeiten bei der Kassenführung zu entdecken und auch nachzuweisen. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, kann die gesamte Buchführung verworfen werden und hohe Zuschätzungen sind die Folge. Es schließt sich dann häufig ein steuer- und strafrechtliches Verfahren an. Deshalb gilt es, Fehler bei der Kassenführung zu vermeiden. Mängel in der Kassenbuchführung In den Betrieben sind folgende Mängel bei der Kassenbuchführung festzustellen. 1. Fehlende Kassensturzfähigkeit: Die Kasse wird nur rechnerisch geführt, ein Zählen der vorhandenen Geldbestände findet nicht statt. Damit ist die so genannte Kassensturzfähigkeit nicht gewährleistet, denn der fest- gestellte Istbestand in der Kasse muss jederzeit mit dem aufgezeichneten Sollbestand übereinstimmen. Der Abgleich muss zu Beginn, zum Ende und während eines Tages möglich sein. 2. Kassenfehlbeträge: Als Kassenfehlbetrag bezeichnet man einen Minusbestand in der Kasse. Dieser ergibt sich, wenn die aufgezeichneten Barausgaben höher sind als die aufgezeichneten Bareinnahmen. Der tatsächliche Kassenbestand kann aber niemals weniger als null betragen, womit deutlich wird, dass Geldvorgänge in der Kasse nicht erfasst wurden. Ein Kassensturz durch den Prüfer der Finanzverwaltung ist auch außerhalb des zu bearbeitenden Prüfungszeitraums möglich. Dies führt dazu, dass aktuelle Kassenbestände geprüft werden, wenngleich der Prüfungszeitraum des Betriebes ein zurückliegender ist. Man unterscheidet dabei zwischen echten und unechten Kassenfehlbeträgen. Neben den Möglichkeiten wie Buchungsfehler oder das nicht richtige Erfassen von Einlagen und Entnahmen, führen insbesondere nicht zeitnahe Aufzeichnungen, unvollständiges Erfassen von Einnahmen oder fingierte Betriebsausgaben zu echten Kassenfehlbeständen. Aber auch falsche Wechselgeldrückgaben haben echte Kassenfehlbeträge zur Folge. Wird dabei aufgedeckt, dass der gezählte Bestand niedriger als der aufgezeichnete ist, so sind unter Umständen Privatentnahmen oder Geldeinzahlungen auf Bankkonten nicht erfasst. Andererseits führen in der Buchführung nicht erfasste Einnahmen oder fingierte Ausgaben zu tat- Von unechten Kassenfehlbeträgen spricht man u. a., wenn zwar die Verprobung keinen Minusbetrag aufdeckt, aber die genauere Prüfung fingierte Einlagen zur Vermeidung von Kassenminusbeständen ergibt oder Scheckeinzahlungen als Bargeldeingang behandelt wurden. MARSCHALL GmbH & Co. KG Etiketten + Drucksysteme +HEEHOVWU32457 Porta Westfalica Seit 1924 fon +49(0)5731.7644-00 [email protected] Eine gu te Ide ...die V e für IHR ETIK ET isi Firmen tenkarte für I T h präsen tation.. re Qualitä . t aus d er Regi on Besuchen Sie uns! PACKING INNOVATION EASYFAIRS 2016 Hamburg 23.-24.6.2016 Unser Service für Sie: ; Persönliche Beratung ; Wartung und Service ; Kompetenz ; Qualität www.marschall-pw.de Die Internetseite für Sie!! www.spargel-erdbeerprofi.de w Spargel & Erdbeer Profi 2/2016 51 Direktvermarktung Abb.: Kassenbericht Kassenbericht vom ………………………………. 1. Kassenendbestand bei Geschäftsschluss abzgl. Kassenendbestand Vortag Zwischensumme ./. 0,00 € € € 2. Betriebsausgaben des heutigen Tages gem. Beleg Beleg-Nr. Bezeichnung Betrag Summe der Betriebsausgaben: € € € € € € € € € € 0,00 € + 0,00 € ./. 0,00 € 3. Betriebseinnahmen des heutigen Tages gem. Beleg Beleg-Nr. Bezeichnung Betrag Barzahlung Rechnung Summe der Betriebseinnahmen: € € 0,00 € 4. Privatentnahmen und Einlagen des heutigen Tages Privatentnahmen Privateinlagen + ./. € € 5. Bar g eld - Banktransfer Barabhebung Bareinzahlung ./. + € € Bar-Tageseinnahme (Tageslosung) 0,00 € Unterschrift Nachrichtlich: € EC / Kreditkartenumsätze des Tages € Tagesumsätze gegen Rechnung heute ausgegebene Warengutscheine: Kassenaufzeichungen 1. Kassenberichte: Durch Kassenberichte werden die Tageseinnahmen summarisch erfasst. Der tägliche Kassenbericht ist in der Weise zu ermitteln, dass vom ausgezählten Kassenbestand am Ende des Geschäftstages der Kassenanfangsbestand und die Bareinlagen abgezogen und die Ausgaben und Barentnahmen sowie die Bankeinzahlungen hinzugerechnet werden. Das abgebildete Schema kann als Grundlage von täglichen Kassenberichten dienen. Vordrucke hierzu können aber auch im Schreibwarenhandel erworben werden. Bei den dort zu beziehenden Berichten ist immer drauf zu achten, dass sie mit dem Kassenbestand bei Geschäftsschluss beginnen. Der Kassenbericht ist stets handschriftlich zu fertigen, um die Anfor- 52 …… (Anzahl) € derung an die Unveränderbarkeit zu erfüllen. Dem Erstellen des täglichen Kassenberichts kommt daher in bargeldführenden Betrieben eine zentrale Bedeutung zu. Das Führen von Kassenbüchern oder Kassenbestandsrechnungen ist für eine ordnungsgemäße Buchführung nicht ausreichend, da hierbei der Kassenbestand nur rechnerisch ermittelt wird. 2. Registrierkassen: Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Kassenführung mittels Registrierkasse erfolgt oder durch eine so genannte offene Ladenkasse, bei der die Geldbeträge in einer Geldbörse, Schublade oder Geldkassette aufbewahrt werden. In beiden Fällen muss die Dokumentation der Geschäftsvorfälle nachvollziehbar sein und durch einen sachkundigen Dritten nachgeprüft werden können. So hat der Unternehmer, der Registrierkassen einsetzt, daneben auch die Bedienungsanleitung, Protokolle der Einrichtung der Kasse sowie Unterlagen über Neu- und Umprogrammierungen aufzubewahren. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, auf digitale Daten des Betriebes zuzugreifen, wenn sie für die Ermittlung von steuerlichen Sachverhalten maßgeblich sind. Daher müssen seit dem 01.01.2002 sämtliche aufbewahrungspflichtigen elektronischen Daten vorgehalten und auswertbar zur Verfügung gestellt werden. Da Registrierkassen steuerrelevante Daten in elektronischer Form speichern, gilt das Datenzugriffsrecht auch für diese. Jede Registrierkasse verfügt über (mind.) einen Speicher, der es ermöglicht, die Geschäftsvorfälle in gedruckter Form darzustellen. Elektronische Kassensysteme haben sowohl eine X-Abfrage als auch eine Z-Abfrage. Bei der X-Abfrage handelt es sich um Ermittlung des Zwischenstandes, ohne dass Daten gelöscht werden. Die X-Abfrage dient reinen Informationszwecken und sagt über die vollständige Erfassung der Einnahmen nichts aus. Die Z-Abfrage dagegen wirft die gespeicherten Umsätze aus und stellt danach den Speicher wieder auf Null. Daher heißt der mit diesem Abruf produzierte Beleg Tagessummenendbon oder kurz Z-Bon (Z=Zero). Der Z-Bon weist dabei in der Regel folgende Angaben aus: Tagesumsätze, Zahl der Abrufe, Stornobuchungen. Er dient damit der Ermittlung der Tagesumsätze. Er ist ein Buchungsbeleg und gehört zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Die Daten des Z-Bons können dann in Tageskassenberichte übernommen werden, die dann auch den Geldtransit oder Privatentnahmen und übrige bar geleistete Betriebsausgaben enthalten. Das Vorhandensein des Z-Bons führt jedoch nicht dazu, dass auf den Zugriff der in den Kassensystemen gespeicherten Daten verzichtet wird. Die „neue Kassenrichtlinie“ Am 14.11.2014 wurde seitens der Finanzverwaltung ein Schreiben über „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Spargel & Erdbeer Profi 2/2016 Es macht grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Kassenführung mittels Registrierkasse erfolgt oder durch eine so genannte offene Ladenkasse (was auch über den 31.12.2016 hinaus möglich ist), bei der die Geldbeträge in einer Geldbörse, Schublade oder Geldkassette aufbewahrt werden. In beiden Fällen muss die Dokumentation der Geschäftsvorfälle nachvollziehbar sein und durch einen sachkundigen Dritten nachgeprüft werden können Foto: Scheel Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht, welches für alle Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen, gilt. Betroffen sind in der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und im Gewerbe alle ▪ buchführungsund aufzeichnungspflichtigen Unternehmen, ▪ Einnahmenüberschussrechner und ▪ Unternehmer, die freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führen. Mit den neuen GoBD werden die bislang geltenden Anforderungen stellenweise konkretisiert und teilweise auch verschärft. Den Steuerpflichtigen treffen danach besondere Aufbewahrungspflichten für elektronische Belege und EDV-Daten. Wenn diese, trotz Verpflichtung zur Buchführung oder Aufzeichnung, nur unvollständig oder verspätet vorgelegt werden können, kann die vorhandene Buchführung verworfen werden und es drohen Schätzungen durch die Finanzverwaltung. Folgende Voraussetzungen hat die Finanzverwaltung in den GoBD bestimmt: ▪ Bei monatlicher Buchführung muss diese zeitgerecht erfasst www.spargel-erdbeerprofi.de und bis zum Ende des Folgemonats gebucht und festgeschrieben sein. ▪ Quartals- oder Jahresbuchhaltungen müssen monatlich erfasst werden; Erfassen bedeutet dabei eine „geordnete Belegablage“, nicht aber die EDV-gestützte Buchung. ▪ Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten. ▪ Unbare Geschäftsvorfälle müssen innerhalb von zehn Tagen zur Belegsicherung erfasst werden. Zudem haben sämtliche Buchungen und Aufzeichnungen unveränderlich zu sein. Hierfür notwendig ist der Einsatz von speziellen datenbankgestützten Verwaltungssystemen. Für EDV-gestützte Kassensysteme bedeutet dies gemäß des GoBDSchreibens, dass elektronische Belege per Sicherungskopie gegen Verlust geschützt und automatisch nummeriert werden müssen. Des Weiteren sind alle vorhandenen Daten in den Kassensystemen in der Form aufzubewahren wie sie entstanden sind und dürfen auch nicht gelöscht werden. Die Daten müssen daher vollständig in chronologischer Reihenfolge als Einzeldaten vorliegen. Die zusammengefassten Daten des Z-Bons sind demnach nicht mehr zulässig. Allerdings gibt es für die bisher noch in den Betrieben eingesetzten Kassensysteme, soweit sie die technischen Vorrausetzungen auf den vollständigen Zugriff noch nicht erfüllen, eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer sich um die Aufrüstung in Form von Speichererweiterung oder Software-Updates kümmert, um den Anforderungen der Kassenrichtlinien gerecht zu werden. Der Unternehmer muss daher sehr genau überlegen, ob er sein bestehendes Kassensystem erweitert oder die Anschaffung eines neues Systems in Betracht zieht. Der steuerliche Berater sollte seinen Mandanten aber darauf hinweisen, dass es in Deutschland nach wie vor keine Registrierkassenpflicht gibt und dem Unternehmer letztlich noch die Möglichkeit der Verwendung einer offenen Ladenkasse – auch über den 31.12.2016 hinaus – bleibt. Selbst auch dann, wenn er bisher Registrierkassen eingesetzt hat. Dr. Hanno Vianden, PARTA Buchstelle für Landwirtschaft und Gartenbau GmbH 53
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