Forstamt Az.: 53-013.231-2962743 Sitzungsvorlage 12/2016 Verfahren des Bundeskartellamtes zur Holzvermarktung in BadenWürttemberg - Aktueller Sachstand TOP 1 Gremium Ausschuss für Umwelt und Technik / Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb 1 Anlage Sitzung am Öffentlichkeitsstatus 02.06.2016 öffentlich Schreiben des Landesforstpräsidenten Reger an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von ForstBW vom 12.05.2016 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Umwelt und Technik nimmt den aktuellen Sachstand zum Kartellrechtsverfahren zur Holzvermarktung in Baden-Württemberg zur Kenntnis. I. Sachverhalt Mit Verfügung vom Juli 2015 hatte das Bundeskartellamt dem Land BadenWürttemberg u.a. den gemeinsamen Verkauf von Holz aus dem Staatswald und dem Kommunal-/Privatwald sowie die Erbringung forstlicher Dienstleistungen untersagt, sofern die kommunale/private Betriebsfläche eine bestimmte Größe erreicht hat. Hintergrund ist, dass das Bundeskartellamt hierin einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen sieht. In Abstimmung der kommunalen Spitzenverbände und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Land gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes den Rechtsweg beschritten und beim Oberlandesgericht Düsseldorf Klage eingereicht. In der Übergangsphase bis zu einer verbindlichen Klärung des Gerichtes wurde - ebenfalls in Abstimmung der kommunalen Spitzenverbände mit dem MLR - eine Trennung hinsichtlich des Nadelstammholzverkaufes aus dem Staats- und Kommunal-/Privatwald vorgenommen. Der Vorgang wurde im AUT am 08.10.2015 (Sitzungsvorlage 38/2015) besprochen und infolge dessen kam es zu einer organisatorischen, personellen und Az.: 53-013.231-2962743 räumlichen Trennung zwischen dem Forstamt und der -als Freiwilligkeitsleistung des Landkreises- geschaffenen sogenannten kommunalen Holzverkaufsstelle im Dezernat II. Diese Trennung ist aktuell noch vorhanden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 04.05.2016 zur der Klage mündlich verhandelt. Nach einer vorläufigen Einschätzung des Gerichtes wird die Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes im Wesentlichen bestätigt, hat das MLR anschließend mitgeteilt. Ein abschließendes Urteil wird jedoch nicht vor der Sommerpause erwartet. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt noch Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. Das Land seinerseits hat die Bedeutung der waldbesitzübergreifenden, multifunktionalen und im Besonderen dem Gemeinwohl verpflichteten Waldpflege hervorgehoben. Auch die Auswirkungen auf die beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie den Wald im Land Baden-Württemberg wurden seitens des Landes eingegangen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht abschließend sagen, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausfallen wird und welche konkreten Folgen ein mögliches Obsiegen des Bundeskartellamtes mit sich bringen wird. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit dem Gerichtsverfahren ein endgültiges Aus für das „Einheitsforstamt“ kommen wird. Insbesondere die Auswirkungen auf die Holzvermarktung und den Revierdienst in den Städten und Gemeinden auch im Landkreis Karlsruhe wird zu klären sein. Von großer Relevanz ist auch, welche Folgen dies für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Forstverwaltung haben wird. Insbesondere die mit der letzten Verwaltungsreform 2005 kommunalisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen im Fokus der Kreisverwaltung. Welche Konsequenzen und ggf. auch gesetzlichen Regelungen bezüglich des Forstes für das Land entstehen werden und wie es sich auch auf die Landratsämter auswirken wird, muss sorgfältig geprüft werden. Hierzu wird der Landkreistag den engen Kontakt zum MLR suchen und die weiteren Schritte besprechen. Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forstamt sind 5 Personen forstliche Landesbedienstete und 77 Personen Kreismitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hierbei handelt es sich um 38 Forstwirte, 22 Forstrevierleiter, 6 forstliche Sachbearbeiter sowie 11 Verwaltungsbeschäftigte. Beigefügt ist das Schreiben des Landesforstpräsidenten vom 12.05.2016 an alle für ForstBW beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen Die Auswirkungen werden voraussichtlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Landkreisverwaltung betreffen. Seite 2 Az.: 53-013.231-2962743 III. Zuständigkeit Der Ausschuss für Umwelt und Technik ist gemäß § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe für das Aufgabengebiet der unteren Forstbehörde zuständig. Seite 3
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