Verfahren des Bundeskartellamtes zur Holzvermarktung in Baden

Forstamt
Az.: 53-013.231-2962743
Sitzungsvorlage
12/2016
Verfahren des Bundeskartellamtes zur Holzvermarktung in BadenWürttemberg
- Aktueller Sachstand
TOP
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Gremium
Ausschuss für Umwelt und Technik /
Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb
1 Anlage
Sitzung am
Öffentlichkeitsstatus
02.06.2016
öffentlich
Schreiben des Landesforstpräsidenten Reger an die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von ForstBW vom 12.05.2016
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Umwelt und Technik nimmt den aktuellen Sachstand zum Kartellrechtsverfahren zur Holzvermarktung in Baden-Württemberg zur Kenntnis.
I. Sachverhalt
Mit Verfügung vom Juli 2015 hatte das Bundeskartellamt dem Land BadenWürttemberg u.a. den gemeinsamen Verkauf von Holz aus dem Staatswald und dem
Kommunal-/Privatwald sowie die Erbringung forstlicher Dienstleistungen untersagt, sofern die kommunale/private Betriebsfläche eine bestimmte Größe erreicht hat. Hintergrund ist, dass das Bundeskartellamt hierin einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen sieht.
In Abstimmung der kommunalen Spitzenverbände und des Ministeriums für Ländlichen
Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Land gegen die Untersagungsverfügung
des Bundeskartellamtes den Rechtsweg beschritten und beim Oberlandesgericht Düsseldorf Klage eingereicht.
In der Übergangsphase bis zu einer verbindlichen Klärung des Gerichtes wurde - ebenfalls in Abstimmung der kommunalen Spitzenverbände mit dem MLR - eine Trennung
hinsichtlich des Nadelstammholzverkaufes aus dem Staats- und Kommunal-/Privatwald
vorgenommen. Der Vorgang wurde im AUT am 08.10.2015 (Sitzungsvorlage 38/2015)
besprochen und infolge dessen kam es zu einer organisatorischen, personellen und
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räumlichen Trennung zwischen dem Forstamt und der -als Freiwilligkeitsleistung des
Landkreises- geschaffenen sogenannten kommunalen Holzverkaufsstelle im Dezernat
II. Diese Trennung ist aktuell noch vorhanden.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 04.05.2016 zur der Klage mündlich verhandelt. Nach einer vorläufigen Einschätzung des Gerichtes wird die Rechtsauffassung des
Bundeskartellamtes im Wesentlichen bestätigt, hat das MLR anschließend mitgeteilt.
Ein abschließendes Urteil wird jedoch nicht vor der Sommerpause erwartet. Das Gericht hat dem Bundeskartellamt noch Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben. Das Land seinerseits hat die Bedeutung der waldbesitzübergreifenden, multifunktionalen und im Besonderen dem Gemeinwohl verpflichteten Waldpflege hervorgehoben. Auch die Auswirkungen auf die beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sowie den Wald im Land Baden-Württemberg wurden seitens des Landes eingegangen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht abschließend sagen, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausfallen wird und welche konkreten
Folgen ein mögliches Obsiegen des Bundeskartellamtes mit sich bringen wird. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass mit dem Gerichtsverfahren ein endgültiges Aus für das
„Einheitsforstamt“ kommen wird. Insbesondere die Auswirkungen auf die Holzvermarktung und den Revierdienst in den Städten und Gemeinden auch im Landkreis Karlsruhe
wird zu klären sein. Von großer Relevanz ist auch, welche Folgen dies für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Forstverwaltung haben wird. Insbesondere die mit der letzten Verwaltungsreform 2005 kommunalisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen
im Fokus der Kreisverwaltung. Welche Konsequenzen und ggf. auch gesetzlichen Regelungen bezüglich des Forstes für das Land entstehen werden und wie es sich auch
auf die Landratsämter auswirken wird, muss sorgfältig geprüft werden. Hierzu wird der
Landkreistag den engen Kontakt zum MLR suchen und die weiteren Schritte besprechen.
Von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forstamt sind 5 Personen forstliche Landesbedienstete und 77 Personen Kreismitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hierbei handelt
es sich um 38 Forstwirte, 22 Forstrevierleiter, 6 forstliche Sachbearbeiter sowie 11
Verwaltungsbeschäftigte.
Beigefügt ist das Schreiben des Landesforstpräsidenten vom 12.05.2016 an alle für
ForstBW beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen
Die Auswirkungen werden voraussichtlich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Landkreisverwaltung betreffen.
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III. Zuständigkeit
Der Ausschuss für Umwelt und Technik ist gemäß § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung des
Landkreises Karlsruhe für das Aufgabengebiet der unteren Forstbehörde zuständig.
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